01.401

Parlamentsgesetz

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Loi sur l'Assemblée fédérale

Art. 104

Antrag der Kommission: BBl

Art. 104

Proposition de la commission: FF

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wenn sich bei einer Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung die beiden Kammern auch in der Einigungskonferenz nicht auf eine gemeinsame Vorlage einigen können, stellt sich die Frage, was Volk und Ständen zur Abstimmung vorgelegt werden soll. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:

1. Wegen der Pattsituation der beiden Kammern kann dem Volk keine Vorlage präsentiert werden.

2. Der Beschluss eines der beiden Räte wird dem Volk vorgelegt.

3. Die Beschlüsse beider Räte werden dem Volk zur Auswahl vorgelegt.

Dieses dritte Verfahren schlägt nun die Mehrheit der Kommission vor. Die Minderheit ist der Auffassung, dass keine der Regelungsmöglichkeiten überzeugt und dass es aber auch gar keine Regelung braucht. Dies deshalb, weil der Zwang zur Einigung in der Vergangenheit immer dazu geführt hat, dass die Einigungskonferenz schliesslich eine gemeinsame Lösung präsentieren konnte. Es hat in der Vergangenheit noch nie - ich betone: noch nie! - einen solchen Fall gegeben. Dieser soll hier nun aber vorsorglich geregelt werden.

Es gilt zu bedenken, dass der Zwang zur Einigung, wie er jetzt gültig ist und auch wirkt, der Bundesverfassung entspricht. In Artikel 156 der Bundesverfassung heisst es in Absatz 2: "Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich." Unsere Bundesverfassung geht also von der Gleichwertigkeit der beiden Räte aus. Sie verlangt daher vom Gesetzgeber, für ein Verfahren zu sorgen, das sicherstellt, dass sich im Falle von Differenzen beide Kammern einigen. Auswahlsendungen an das Volk gemäss dem Willen der Mehrheit der Kommission entsprechen nicht dem geforderten Interessenausgleich.

Zudem könnte ein Rat mit der neuen, von der Mehrheit vorgeschlagenen Lösung versucht sein, die eigene Lösung zu forcieren und auf die Zustimmung von Volk und Ständen zu hoffen. Dies ist nach Meinung der Minderheit der Anfang von vorprogrammierten Meinungsdifferenzen zwischen Ständerat und Nationalrat. Die vorgeschlagene Regelung dividiert unsere beiden Kammern auseinander.

Zu fragen ist auch: Warum soll dieses Verfahren in Zukunft nur bei Initiativen in Form der allgemeinen Anregung gelten? Warum soll diese Möglichkeit, keine Einigung suchen zu müssen, nicht auch für Gesetzesvorlagen gelten? Auch da haben wir die Möglichkeit eines Nullentscheides, wenn sich beide Kammern in der Einigungskonferenz nicht einig werden.

Wenn Ihnen die Gleichwertigkeit der beiden Kammern am Herzen liegt und wenn Ihnen auch die Verfassung, die vorschreibt, dass wir uns einigen, am Herzen liegt, werden Sie der Minderheit zustimmen, nicht der Mehrheit.

Gross Andreas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich möchte Sie im Namen der SP-Fraktion bitten, der Mehrheit zuzustimmen. Wir dürfen nicht vergessen, dass wir hier darüber reden, wie die Bundesversammlung mit einer Volksinitiative umgeht, die vom Volk angenommen worden ist; wo wir also den Auftrag haben, im Interesse der Mehrheit von Volk und Ständen zu handeln.

In dieser Beziehung gilt es, eine andere Beurteilung des Differenzbereinigungsverfahrens zu entwickeln als bei einer üblichen Gesetzgebung oder Verfassungsrevision, bei der ja der Anstoss aus unserer Mitte kommt und bei der es keinen Auftrag der Bevölkerung gibt. Um zu verstehen, weshalb Ihnen die Mehrheit hier Varianten vorschlägt, ist das entscheidend.

Mit den Varianten wird eine mögliche Uneinigkeit der beiden Räte bei der Umsetzung eines Auftrages der Bürgerinnen und Bürger wieder an die Bürger zurückgegeben. Mit anderen Worten: Die Bürger geben uns einen Auftrag, wir versuchen ihn umzusetzen, können uns nicht einigen, wie wir das tun können, und geben die beiden Varianten, über die Uneinigkeit herrscht, wieder zur Entscheidung zurück. Nach meiner Meinung und nach Meinung der Sozialdemokraten ist dies die demokratisch sauberste Lösung. Deshalb sollten wir den Mut haben, hier das zu tun, was vor dem Hintergrund unserer Tradition möglicherweise unkonventionell ist - im Wissen, dass es ein Auftrag vonseiten der Mehrheit der Bürger und der Mehrheit der Kantone ist. Wenn sich die beiden Parlamentskammern nicht einig sind, sollen die Bürger und die Kantone darüber entscheiden können, weil sie klug genug sind, um zwischen zwei Varianten die ihnen richtig Erscheinende zu wählen.

Deshalb bitte ich Sie ganz entschieden, den Mut zu haben, etwas Neues zu finden. Ich bitte Sie, keine Angst zu haben, denn es ist in den letzten fünfzig Jahren noch gar nie vorgekommen, dass das Volk der Bundesversammlung einen solchen Auftrag gegeben hat. Sollte es aber einmal vorkommen, ist dieses Verfahren das demokratisch richtige - dasjenige, das den Volkswillen am meisten respektiert.

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Artikel 104 Absatz 3 regelt die Bereinigung von Differenzen bei der Ausarbeitung einer Verfassungsrevision. Nach Artikel 19 des geltenden Geschäftsverkehrsgesetzes müsste eine Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung abgeschrieben werden, sofern sich die Räte bei der Ausarbeitung des Verfassungsentwurfes nicht einigen können. In der Praxis ist noch nie ein solcher Nullentscheid zustande gekommen.

Die Kommissionsmehrheit ist mit der Lehre der Meinung, dass ein Nullentscheid gegen die in Artikel 139 Absatz 4 der Bundesverfassung festgeschriebene Pflicht der Bundesversammlung verstossen würde, einen Verfassungsentwurf auszuarbeiten. Dieser Pflicht kann die Bundesversammlung nur dann nachkommen, wenn die Räte gezwungen werden, eine Einigung zu erzielen. Ein solcher Einigungszwang erfordert ein Konfliktregelungsmodell. Artikel 104 Absatz 3 sieht deshalb nach Meinung der Mehrheit vor, dass die unterschiedlichen Beschlüsse der Räte aus der dritten Beratung Volk und Ständen dann als Varianten zu unterbreiten sind, wenn sich die beiden Räte nicht einigen konnten, und wenn auch die Einigungskonferenz zu keiner Lösung geführt hat. Damit wird das Initiativrecht geschützt.

Die Minderheit will Absatz 3 streichen, da dem Volk und den Ständen keine Auswahlsendung unterbreitet werden solle. Es müsse halt auch in Zukunft eine Pattsituation vermieden werden, indem sich die Parteien zu einer politischen Lösung durchringen müssten. Die Lösung in Absatz 3 widerspreche auch Artikel 156 Bundesverfassung, welcher verlangt, dass für Beschlüsse die Übereinstimmung beider Räte nötig sei.

Es geht hier letztlich um ein Abwägen zwischen dem Gewicht eines Volksauftrages, aufgrund einer Volksinitiative eine Verfassungsänderung vorzunehmen, und dem Risiko, dass trotz Artikel 156 der Bundesverfassung keine Einigung gefunden und so dem Volksauftrag nicht nachgelebt wird.

Die Mehrheit gewichtet den Volksauftrag höher und empfiehlt Ihnen daher, den Antrag der Minderheit Vallender abzulehnen.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Abs. 1, 2 - Al. 1, 2

Angenommen - Adopté

Abs. 3 - Al. 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 46 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 19 Stimmen

Art. 105, 106

Antrag der Kommission: BBl

Art. 105, 106

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 107

Antrag der Kommission: BBl

Art. 107

Proposition de la commission: FF

Präsident (Hess Peter, Präsident): Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 108

Antrag der Kommission: BBl

Art. 108

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 109

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Art. 109

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

On nous explique que les initiatives parlementaires se multiplient et que les commissions et les Conseils sont encombrés par une avalanche qu'il serait nécessaire de combattre par une sorte de mesure d'assainissement.

La minorité que je représente ne conteste pas l'augmentation du nombre des initiatives parlementaires et le surcroît de travail que cela implique, mais elle ne considère pas cette augmentation comme un cataclysme contre lequel il faudrait se protéger. Les initiatives parlementaires sont l'indicateur des blocages, du manque de volonté de réforme, en bref d'une certaine inertie politique que l'on constate dans ce pays. S'il y avait plus de progrès et de changements dans l'action, notamment de la part du Conseil fédéral, il y aurait moins d'initiatives parlementaires.

Le droit d'initiative de chaque parlementaire est une ouverture démocratique prévue formellement par la constitution, et nous devons traiter cette institution avec respect, avec prudence et n'envisager de la modifier que d'une main tremblante, et non à coups de balai comme l'envisagent la majorité de la commission et la minorité II (Cina), à l'article 109.

Nous, parlementaires suisses, avons des droits, en ce qui concerne l'initiative parlementaire, que l'immense majorité des parlementaires des autres pays n'ont pas. Si l'on fait par exemple la comparaison avec l'Assemblée nationale française de la Ve République, on constate une différence énorme: le Parlement en France n'a même pas l'initiative parlementaire. Cette initiative appartient au gouvernement essentiellement, et éventuellement, en matière constitutionnelle, au président de la République. Cela doit nous conduire à traiter cette question de manière politique et non de manière administrative, comme le font la majorité de la commission et la minorité II (Cina).

Tout particulièrement pour éviter la surcharge, parce que c'est vrai que ce problème se pose, nous préconisons que, de manière volontaire, les commissions utilisent davantage la motion en remplacement de la procédure d'initiative parlementaire. C'est une chose qui est parfaitement possible. Nous pouvons prévoir des mesures en quelque sorte d'autorégulation qui devraient être suffisantes.

Avec la solution de la majorité ou avec celle de la minorité II (Cina), la décision du Conseil prioritaire de donner suite à une initiative parlementaire, donc la première phase du traitement de l'initiative, est soumise à la censure du deuxième Conseil.

Comme la grande majorité des initiatives parlementaires provient du Conseil national, cela signifie en pratique que, avec les autres propositions, nous nous soumettons délibérément à la censure du Conseil des Etats. Cela implique une très forte limitation dans la créativité du Conseil national et, en définitive, dans la créativité de l'ensemble de notre Parlement. Surtout, cela donne un pouvoir supplémentaire très important au Conseil des Etats par rapport au Conseil national. En effet, dans le système actuel - la minorité que je représente défend le statu quo, le système actuel - le Conseil national peut préparer un projet complet de loi sans demander préalablement, dans la première phase, l'autorisation du Conseil des Etats. Cela signifie que, quand le Conseil des Etats est saisi, il reçoit un projet complet avec la consultation des cantons et avec la consultation des milieux intéressés, qui sera, fatalement, une consultation très positive en faveur du projet. Le Conseil des Etats se trouve donc dans une situation où il lui est difficile de refuser ce qui vient du Conseil national. Cette situation-là, nous sommes en train de la détruire si nous votons les solutions de la majorité de la commission ou les propositions de minorité II (Cina). Cette destruction-là est, à mon avis, le problème le plus important qui se pose dans la réforme que nous discutons. Nous devons vraiment prêter une attention majeure à cette grande question de l'initiative parlementaire.

En résumé, ne choisissons pas des solutions où nous, parlementaires, mutilons nos propres droits! C'est une aberration. Nous devons sauvegarder l'institution telle qu'elle existe aujourd'hui. C'est une spécificité magnifique de la démocratie suisse. Ne la mettons pas en danger.

Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion

Die von der Minderheit II vorgeschlagene Lösung stellt ein Gesamtkonzept dar. Es beschlägt die Vorprüfung von Parlamentarischen Initiativen, Kommissionsinitiativen und Standesinitiativen, also die Artikel 109ff. Die Unterschiede unseres Minderheitsantrages zu der von der Mehrheit beschlossenen Lösung lassen sich wie folgt darstellen:

1. Ein positiver Vorprüfungsentscheid bedarf nicht mehr der Zustimmung der Räte. Es reicht aus, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte im Vorprüfungsverfahren zugestimmt haben.

2. Auch bei Kommissionsinitiativen wird eine Vorprüfung verlangt, und zwar durch die Kommission des Zweitrates. Erst nach der Vorprüfung in beiden Kommissionen und nach positivem Entscheid beider Kommissionen kann mit der Ausarbeitung eines Erlasses begonnen werden. Die Vorteile der von uns vorgeschlagenen Lösung liegen auf der Hand. Das Verfahren wird weniger schwerfällig. Der Ratsbetrieb wird entlastet. In diesem Zusammenhang sei immerhin daran erinnert, dass in den letzten Jahren das Instrument der Parlamentarischen Initiative in erhöhtem Masse in Anspruch genommen wurde.

3. Die von uns anbegehrte Vorprüfung von Kommissionsinitiativen durch die Kommission des Zweitrates ist auch aus Kohärenzgründen erforderlich. Mit der Lösung der Mehrheit wird es nämlich auch in Zukunft so sein, dass eine Kommission ihrem Rat einen Erlass ohne Vorprüfung unterbreiten kann. Der Zweitrat kann dann auf die so ausgearbeitete Vorlage nicht eintreten. Damit werden die getätigten gesetzgeberischen Vorbereitungsarbeiten zur Makulatur, was aus verständlichen Gründen unerwünscht ist. Die daraus entstehenden Kosten sind nicht unerheblich. Es geht im Weiteren auch nicht an, mit einer unterschiedlichen Ausgestaltung des Verfahrens bei der Behandlung von Initiativen die Grundlage für Umgehungsmanöver zu schaffen. Die Vorteile einer Kommissionsinitiative in der Ausgestaltung der Mehrheit können bewusst ausgenutzt werden. Steht die Kommission dem Anliegen einer Parlamentarischen Initiative eines einzelnen Mitgliedes nämlich positiv gegenüber, so könnte sie diese in eine Kommissionsinitiative umwandeln und damit dem Vorprüfungsverfahren entziehen. So könnte das schwerfällige Verfahren der Vorprüfung durch beide Räte bewusst umgangen werden.

Erlauben Sie mir, dass ich an dieser Stelle auf die Stellungnahme des Bundesrates verweise. Das tue ich hier natürlich mit Freude, denn der Bundesrat gibt der Lösung der CVP-Fraktion den Vorzug. Folgende Gründe werden ins Feld geführt:

1. Die Lösung ermöglicht eine konsequente und effiziente Umsetzung der Vorprüfung.

2. Die Umgehungsmöglichkeit des Vorprüfungsverfahrens wird ausgeschlossen.

3. Mit dem Antrag der Minderheit II werden die Effizienz erhöht und der Ratsbetrieb entlastet.

4. Die Rechte des einzelnen Ratsmitglieds werden nicht eingeschränkt.

Im Licht der hier dargestellten Vorteile unserer Lösung - auch der Bundesrat teilt diese Meinung - bitte ich Sie eindringlich, im Interessen der Effizienz des Ratsbetriebes dem Antrag der Minderheit II (Cina) zuzustimmen. Es macht wirklich Sinn, bei positiven Vorprüfungsentscheiden - ich wiederhole: bei positiven Vorprüfungsentscheiden - der zuständigen Kommissionen beider Räte nicht noch zusätzlich den Ratsbetrieb zu belasten.

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Dem Bundesrat ist es wichtig, dass die Vorprüfung ausgebaut wird, und zwar effektiv, damit das Parlament in der Gesetzgebungsarbeit entlastet wird. Ihm ist es auch wichtig, dass eine breite Abstützung in beiden Räten vorhanden ist, wenn einer Parlamentarischen Initiative Folge gegeben wurde und sie in die zweite Gesetzgebungsphase eintritt.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit einer effektiven Vorprüfung nicht nur das Parlament, sondern auch die Bundesverwaltung entlastet werden können. Er unterstützt die Minderheit II (Cina) vor allem deshalb, weil sich deren Antrag nicht nur auf die Einzelinitiativen beschränkt, sondern auch die Kommissionsinitiativen mit einbezieht. Das Vorprüfungsverfahren durch die Kommissionen beider Räte erscheint dem Bundesrat effizienter zu sein. Er hätte allerdings auch nichts dagegen, wenn sich die beiden Räte mit der Vorprüfung befassen würden. Aber insgesamt scheinen dem Bundesrat die Vorzüge der Minderheit II ausschlaggebend zu sein, um diese zu unterstützen.

Ich benutze die Gelegenheit, noch auf Artikel 112 Absatz 4 zu sprechen zu kommen. Es geht darum, wie die Stellungnahmen des Bundesrates zu den Gesetzentwürfen behandelt werden. Der Bundesrat begrüsst es, dass diese Stellungnahmen von der Kommission vorberaten werden und nicht direkt in den Rat eingegeben werden müssen. Die Diskussion der Stellungnahme des Bundesrates in der Kommission erlaubt es, noch allfällige Kompromisse zu diskutieren. Ich glaube, der vorliegende Entwurf zum Parlamentsgesetz ist ein gutes Beispiel dafür, dass eben auch noch in dieser Diskussion Kompromisse geschlossen werden können.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, seine Fassung von Artikel 112 Absatz 4 gutzuheissen.

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Antrag der Minderheit I (Baader Caspar) ist in der Kommission mit 11 zu 11 Stimmen mit Stichentscheid der Präsidentin sehr knapp abgelehnt worden.

Mit diesem Antrag sollen Kriterien für die Zweckmässigkeitsprüfung einer Parlamentarischen Initiative aufgestellt werden. Es geht um eine Konkretisierung von Absatz 1, sofern diesem zugestimmt wird. Den Kommissionen soll für ihre Vorprüfung eine Wegleitung in die Hand gegeben werden. Mit den aufgestellten Kriterien wird auch sichergestellt, dass das Instrument der Parlamentarischen Initiative gezielt und sachgerecht eingesetzt wird. Zweckmässig soll eine Parlamentarische Initiative dann sein, wenn sie einen Erlassentwurf im Bereich des Parlamentsrechtes, also in unserem Bereich, vorschlägt. Weiter soll eine Parlamentarische Initiative dann zweckmässig sein, wenn die mit einer überwiesenen Motion verlangte Ausarbeitung eines Erlasses nicht rechtzeitig erfolgt, sie soll also ein Instrument sein, um vorwärts zu machen. Drittens solle eine Parlamentarische Initiative zweckmässig sein, wenn mit einer Initiative das angestrebte gesetzgeberische Ziel rascher erreicht werden kann als mit einer Motion.

Es geht also einerseits um eine Präzisierung des Gesetzestextes und anderseits um eine zielgerichtete Anwendung der Parlamentarischen Initiative.

Ich bitte um Ihre Unterstützung für den Antrag der Minderheit I (Baader Caspar).

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion

Sie wissen, dass das Instrument der Parlamentarischen Initiative in den letzten Jahren immer mehr angewendet worden ist, dies vor allem auch auf Kosten der Motion. Sie wissen auch, dass für die zuständige Kommission im Fall, dass wir einer Parlamentarischen Initiative Folge geben, viel Arbeit anfällt, die uns als Milizparlament an unsere Grenzen führt. Diese intensive Arbeit wird in allen Fällen, wo der Zweitrat anders entscheidet, überflüssig und reif für den Papierkorb. Die CVP-Fraktion unterstützt daher bei Artikel 109 die Minderheit II (Cina), weil wir mit der Vorprüfung ein transparentes und taugliches Instrument einsetzen, um umstrittene Initiativen bereits am Anfang, in einem ersten Stadium, zu einer Entscheidung über deren Mehrheitsfähigkeit zu führen, und zwar in beiden Räten. Die Lösung der Minderheit II wertet auch die Kommissionsarbeit auf; auch das ist richtig, weil dort das Fachwissen, die Erfahrung und der Überblick über die bestehenden Geschäfte liegen. Der Antrag der Minderheit II verstärkt auch die Zusammenarbeit zwischen dem National- und dem Ständerat. Wir alle beklagen uns über die Vorstossflut und die aufwendige Arbeit. Mit der Zustimmung zur Minderheit II können wir etwas tun, um die Effizienz zu steigern und das angeblich und von allen immer beklagte schwerfällige Verfahren bei den Parlamentarischen Initiativen zu verkürzen und zu verbessern.

Aus Gründen der Effizienz und der Klarheit unterstützt die CVP-Fraktion auch die Minderheit I bei Artikel 110 Absatz 1bis. Es macht Sinn, dass wir im Gesetz definieren, wann eine Parlamentarische Initiative zweckmässig ist, sonst werden praktisch alle Inhalte Gegenstand einer Parlamentarischen Initiative sein, wie das heute bereits teilweise der Fall ist.

Ich bitte Sie daher, dem Konzept der Minderheit II (Cina) und dem Bundesrat zuzustimmen und in Artikel 110 Absatz 1bis die Minderheit I zu unterstützen.

Chiffelle Pierre · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

Madame Leuthard, vous le savez comme nous tous, nous vivons une période où se pose très intensément la question de la prééminence du politique sur l'économique. Nous discutons ici de l'utilisation d'un instrument qui permet aux politiques d'agir rapidement, sans se perdre dans les méandres de la procédure parlementaire. Est-ce que vous estimez qu'il est véritablement fondé aujourd'hui, alors que nous discutons de questions extrêmement techniques et que nous devrions vraiment parler d'autre chose, de dire que c'est le moment de réduire encore les possibilités d'intervention de l'autorité politique sur le cours des choses?

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion

Ich bin überzeugt, dass wir nicht die Möglichkeiten des einzelnen Parlamentariers einschränken, Initiativen zu starten. Aber wir verhindern, dass Initiativen in einem Rat intensiv bearbeitet werden, dass durch eine Kommission Erlasse und Berichte erarbeitet werden, die dann eben im Zweitrat gar nicht mehrheitsfähig sind. Darum geht es.

Die Möglichkeiten des einzelnen Parlamentariers werden nicht beschnitten, und zudem erreichen wir mit der Lösung der Minderheit II auch, dass alle Initiativen gleich behandelt werden: sowohl diejenigen des einzelnen Ratsmitgliedes als auch die Kommissionsinitiativen. Das sind Vorteile der Effizienz, ohne dass die Qualität und die Möglichkeiten der verfügbaren Instrumente beschnitten werden.

Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Es ist in den letzten Tagen viel von Filetstücken die Rede gewesen - hier haben wir es mit dem Filetstück dieser Vorlage zu tun. Die SP-Fraktion sieht keinen Änderungsbedarf in Bezug auf das Verfahren bei Parlamentarischen Initiativen.

Die Parlamentarische Initiative ist das stärkste Instrument, das dem Parlament zur Verfügung steht. Wir haben in der Vergangenheit immer wieder davon Gebrauch gemacht, wenn der Bundesrat keinen Handlungsbedarf sah, obwohl ein solcher gegeben war. Ich erinnere Sie an eine Anzahl solcher Vorlagen: Das Mehrwertsteuergesetz wurde auf diesem Weg behandelt, Bausparabzüge für Wohneigentümer wurden auf diesem Weg beschlossen, der Lehrstellenbeschluss fällt darunter, die Treibstoffzoll-Zweckbindung für den öffentlichen Verkehr, der Schwangerschaftsabbruch, die Verjährung von Sexualdelikten - ich könnte Ihnen weitere aufzählen. Wir haben dabei auch immer mit dem Ständerat gerungen, der anfänglich oft dagegen war, dann aber mit uns in einen Dialog treten musste. Ich muss sagen, ich finde es aus all diesen Gründen äusserst gefährlich, aus einem Bedürfnis nach Straffung und Effizienz und aus angeblicher Überforderung am Ast zu sägen, auf dem wir sitzen.

Das heutige System überträgt der Kommission, die ein Geschäft behandelt, eine gewisse Verantwortung, sich ernsthaft mit dem Anliegen auseinander zu setzen und Vorschläge zu präsentieren, die Aussicht haben, im Rat eine Mehrheit zu finden - sowohl in der ersten wie in der zweiten Phase. Wenn eine Kommission in der ersten Phase einer Initiative Folge geben will, dann bringt sie damit gleichzeitig zum Ausdruck, dass sie in der zweiten Phase in der Lage sein wird, das Anliegen gesetzgeberisch umzusetzen. Meine Erfahrung ist, dass die Verantwortung für diese Aufgabe in aller Regel wahr- und ernst genommen wird. Die grosse Zahl von Parlamentarischen Initiativen hat auch in den Kommissionen zu einer gründlicheren Prüfung der Voraussetzungen für das Folgegeben geführt. In der Kommission für Rechtsfragen beispielsweise stellen wir uns immer drei Fragen:

1. Besteht überhaupt gesetzgeberischer Handlungsbedarf?

2. Weigert sich der Bundesrat zu handeln?

3. Ist das Anliegen inhaltlich so beschaffen, dass es die Kommission aus eigenen Kräften auch bewältigen kann?

Diese Selbstkontrolle und die Eigenverantwortung, die Ihnen doch immer so wichtig sind, haben bis jetzt gut funktioniert. Es besteht also kein Anlass, das Verfahren zu ändern, im Gegenteil. Wenn nun bereits in der Phase der Vorprüfung der andere Rat einbezogen werden soll, dann ist das nicht nur politisch, sondern auch wegen der Verantwortung für die eigenen Geschäfte problematisch. Nach meinem Verständnis soll ein Rat ein Geschäft so weit vorantreiben, dass der Zweitrat bei der Übernahme des Geschäftes genau weiss, was der andere will und meint. Nur auf diese Weise kann dem Prinzip des Zweikammersystems und dem in Artikel 156 der Bundesverfassung festgehaltenen Grundsatz der getrennten Verhandlung wirklich nachgelebt werden.

Sowohl die Kommissionsmehrheit als auch die Minderheit II (Cina) wollen aus sachfremden Gründen - wenn ich das so sagen darf -, nämlich aus dem Bedürfnis heraus, das Parlament von seinen eigenen Vorstössen zu entlasten, die Einschaltung des Zweitrates bei der Vorprüfung. Die Mehrheit will die Zustimmung des Zweitrates nach Vorprüfung im ersten Rat, die Minderheit II will schon auf der Kommissionsstufe ansetzen, was noch stärker ins Prinzip der getrennten Verhandlung eingreift.

Ich bitte Sie, diese Anträge abzulehnen, denn sie schränken auch unseren politischen Handlungsspielraum ein. Stellen Sie sich vor, was mit der Parlamentarischen Initiative Haering Binder passiert wäre, wenn sie schon nach der ersten Behandlung in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates in die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates gekommen wäre. Sie wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit auf der Strecke geblieben, weil unter diesen Umständen auch die Öffentlichkeit nicht einbezogen worden wäre. Wie Sie wissen, hat diese Initiative in unserem Rat immer eine satte Mehrheit gefunden. Das wäre in Zukunft höchst fraglich, wenn Sie den Anträgen der Mehrheit oder der Minderheit II (Cina) folgen würden.

Ich bitte Sie deshalb, die Minderheit I (de Dardel) zu unterstützen.

Engelberger Eduard · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Parlamentarische Einzelinitiative sehr oft für Vorstösse angewendet wurde, die unter dem Stellenwert dieses Instrumentes liegen und auf andere Weise hätten eingereicht werden können oder werden müssen. Einfach ausgedrückt: Das Instrument der Parlamentarischen Initiative wurde teils in der Hoffnung missbraucht, dass sie möglichst rasch vor das Parlament kommen würde - oder zumindest rascher als eine Motion. Um diesem Umstand entgegenzutreten, müssen wir der Parlamentarischen Initiative etwas von ihrer Attraktivität nehmen. In diesem Sinn erscheint uns die Fassung der Kommissionsmehrheit besser. Gleichzeitig stärken wir die Motion, die ja das gleiche Prozedere kennt und von beiden Räten behandelt werden muss. Mit der zusätzlichen Zustimmung des anderen Rates wird der Weg wohl schwerfälliger, aber im Ergebnis konsequenter als wenn lediglich die Kommissionen beider Räte über das Folgegeben zu entscheiden haben, wie es die Minderheit II vorsieht. Wenn aber beide Räte Folge gegeben und grünes Licht für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfes gegeben haben, ist das Risiko erheblich kleiner, dass die Räte nach dem grossen Aufwand der Verwaltung für die Ausarbeitung nicht auf die Vorlage eintreten. So gesehen bringt die Fassung der Kommissionsmehrheit, auch wenn sie in der Vorprüfung kurz beide Räte beschäftigt - im Ständerat sind das sehr oft maximal zehn Minuten, bei uns ist es Kategorie IV -, ein effizienteres Verfahren und belastet die Verwaltung und die Departemente hinsichtlich der Ausarbeitung eines Erlassentwurfes effektiv nur beim Ja beider Räte.

Meine Schlussfolgerungen gehen offenbar in eine andere Richtung als jene von Kollege Cina: Wir haben weniger Risiko von Leerläufen und unnützer Arbeit, und im Ganzen, so muss ich feststellen, ist der Ablauf dennoch transparenter.

Ich beantrage Ihnen im Namen der FDP-Fraktion, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und auch den Antrag der Minderheit I abzulehnen, die jeden Beizug des anderen Rates in der Phase der Vorprüfung ablehnt.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Le groupe libéral déclare qu'il va soutenir la majorité.

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP-Fraktion unterstützt den Entwurf der Kommissionsmehrheit und lehnt die Anträge der Minderheiten I und II ab. Wir sind der Auffassung, dass es richtig ist, dass beide Räte zustimmen müssen, einer Parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Dadurch wird die Koordination beider Räte sichergestellt, und zwar von allem Anfang an. Diese Koordination ist wichtig, weil es in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen ist, dass der Zweitrat auf den Erlassentwurf des Erstrates gar nicht eingetreten ist. Die Ausarbeitung eines Erlasses ist bekanntlich mit einem grossen Verwaltungsaufwand verbunden. Wir sind der Auffassung, dass diese relativ grosse Arbeit erst zu leisten ist, wenn bei beiden Räten politisch einheitlich Klarheit über den Handlungsbedarf herrscht. In diesem Sinne geht es um eine effiziente und zielgerichtete politische Handlungsweise.

Ich ersuche Sie, die Mehrheit zu unterstützen.

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bei Artikel 109 geht es um das Vorprüfungsverfahren für Parlamentarische Initiativen. Nach dem heutigen Recht genügt bei diesen der Beschluss eines Rates bzw. im Falle der Kommissionsinitiative einer Kommission, um dieser Folge zu geben. Anschliessend wird mit erheblichem Aufwand ein Erlassentwurf samt erläuterndem Bericht ausgearbeitet, an welchen an sich dieselben Anforderungen gestellt werden wie an eine Botschaft des Bundesrates. Der Zweitrat befasst sich mit der Parlamentarischen Initiative erst, wenn der Erstrat den Erlassentwurf in der Gesamtabstimmung angenommen hat. Dieses Verfahren steht aber im Gegensatz zum Verfahren bei Motionen, bei deren Überweisung beide Räte zustimmen müssen. In den beiden letzten Legislaturperioden, 1991 bis 1999, ist es acht Mal vorgekommen, dass der Zweitrat auf den Erlassentwurf des Erstrates nicht eingetreten ist und deshalb der ganze enorme Aufwand des Erstrates inklusive der Verwaltung vergeblich war.

Zur Entlastung des Parlamentes von der Gesetzgebungsarbeit schlägt Ihnen daher die Mehrheit der Kommission aus Effizienzgründen vor, dass gemäss Artikel 109 Absatz 5 auch die Zustimmung des anderen Rates vorliegen muss, damit einer Parlamentarischen Initiative Folge gegeben wird und die Ausarbeitung eines Entwurfes an die Hand genommen wird.

Die Minderheit I (de Dardel) lehnt jeglichen Einbezug des anderen Rates in das Vorprüfungsverfahren ab, während die Minderheit II (Cina) beantragt, dass es für einen positiven Vorprüfungsentscheid nicht der Zustimmung beider Räte, sondern nur jener der Kommissionen beider Räte bedarf. Damit würde die Kompetenz zum positiven Vorprüfungsentscheid von den Räten auf die Kommissionen übertragen, wodurch das Verfahren möglicherweise effizienter und der Ratsbetrieb entlastet würde. Die Kompetenz zum negativen Vorprüfungsentscheid würde hingegen bei den Räten verbleiben, da es sich bei einem negativen Entscheid nicht wie beim positiven um einen Zwischenentscheid, sondern um einen endgültigen Entscheid handelt.

Die Kommission hat den Antrag der Minderheit I mit 13 zu 6 Stimmen und jener der Minderheit II mit 12 zu 5 Stimmen abgelehnt.

Bei den Artikeln 116 und 117 geht es um das Verfahren bei Standesinitiativen. Im Gegensatz zu den Parlamentarischen Initiativen werden Standesinitiativen bereits nach geltendem Recht von beiden Räten vorgeprüft. Die analoge Anwendung des bei der Parlamentarischen Initiative von der Minderheit II vorgeschlagenen Verfahrens der Vorprüfung hätte zur Folge, dass für einen positiven Entscheid bei der Vorprüfung neu die Zustimmung der Kommissionen beider Räte genügen würde. Dies würde das Verfahren zwar abkürzen, würde aber der Bedeutung der Standesinitiative nicht gerecht. Weil der Beschluss, einer solchen Standesinitiative keine Folge zu geben, definitiven Charakter hat, muss er nach Meinung der Mehrheit von beiden Räten gefällt werden.

Bei Artikel 110, welcher im selben Zusammenhang beraten wird, geht es um die Kriterien der Zweckmässigkeitsprüfung. Die Kommissionsmehrheit will künftig - der Entscheid fiel mit 11 zu 11 Stimmen, bei Stichentscheid der Präsidentin - auf Kriterien der Zweckmässigkeitsprüfung verzichten, da diese zu unbestimmt und nicht durchsetzbar sind.

Eine starke Minderheit I, welcher ich persönlich auch angehöre, will hingegen mit einer - im Vergleich zu heute - besseren Formulierung der Zweckmässigkeitskriterien den Kommissionen Richtlinien für die Vorprüfung der Parlamentarischen Initiative geben. Ist dann im konkreten Anwendungsfall keine der drei Voraussetzungen gegeben, so darf eine Kommission der Parlamentarischen Initiative keine Folge geben. Sie kann aber, wenn sie den Handlungsbedarf trotzdem anerkennt, eine Kommissionsmotion machen, welche die Forderung der Initiative aufnimmt. Es werden folgende Voraussetzungen aufgeführt, um einer Parlamentarischen Initiative Folge geben zu können:

1. Die Initiative verlangt einen Erlassentwurf im Bereich des Parlamentsrechts.

2. Die Initiative greift eine Forderung auf, die vom Bundesrat trotz überwiesener Motion nicht rechtzeitig in Angriff genommen wird. Hier ist die Parlamentarische Initiative also ein Mittel gegen einen renitenten Bundesrat.

3. In bestimmten Situationen kann mit der Parlamentarischen Initiative zeitgerechter legiferiert werden als mit der Motion.

Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, beantragt Ihnen hier die Kommission mit Stichentscheid der Präsidentin, der Mehrheit zu folgen.

de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Juste une petite modification rédactionnelle. Il y a une erreur dans le dépliant en ce sens qu'à l'article 109 alinéa 3, la minorité I est d'accord avec la formulation de la majorité de la commission. Donc, il faut simplement supprimer, à l'alinéa 3, le texte de la minorité. Mais la minorité I maintient sa proposition de "biffer" à l'alinéa 5.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Wir nehmen diese Erklärung zur Kenntnis.

Die Abstimmung über Artikel 109 gilt gleichzeitig für Artikel 95, Artikel 110 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 111, 116 und 117. Über Artikel 110 Absatz 1bis werden wir separat abstimmen.

Abstimmung - Vote

Eventuell - A titre préliminaire

Für den Antrag der Minderheit II .... 72 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 63 Stimmen

Definitiv - Définitivement

Für den Antrag der Minderheit II .... 87 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I .... 50 Stimmen

Art. 95

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 110

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Art. 110

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Abs. 1, 2 - Al. 1, 2

Präsident (Hess Peter, Präsident): Über diese Bestimmung ist bei Artikel 109 entschieden worden.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit II

Adopté selon la proposition de la minorité II

Abs. 1bis - Al. 1bis

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit I .... 74 Stimmen

Dagegen .... 62 Stimmen

Art. 111

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Art. 111

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Präsident (Hess Peter, Präsident): Über diese Bestimmung ist bei Artikel 109 entschieden worden.

Abs. 1, 2 - Al. 1, 2

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit II

Adopté selon la proposition de la minorité II

Abs. 3, 4 - Al. 3, 4

Angenommen - Adopté

Art. 112

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 4

Streichen

Art. 112

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Al. 4

Biffer

Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion

La chancelière de la Confédération vous a expliqué tout à l'heure la position du Conseil fédéral. Je voudrais quand même vous donner la position de la commission qui a décidé, à l'unanimité, de maintenir sa version.

A l'article 112, nous avons discuté d'une proposition du Conseil fédéral qui demande l'introduction d'un alinéa 4. Dans un premier temps, cette proposition semblait justifiée; c'est d'ailleurs ce que nous avons fait dans la loi sur le Parlement. Mais l'examen de la proposition du Conseil fédéral peut se faire sans obligation. Inscrire cette obligation dans la loi serait totalement erroné, car l'indépendance dans le traitement de l'initiative parlementaire serait fortement diminuée.

Un seul cas pour démontrer ce qui pourrait se passer en cas d'acceptation de la proposition du Conseil fédéral, cela s'est d'ailleurs déjà passé dans la pratique. Si le Conseil fédéral n'est pas d'accord avec une initiative parlementaire, il peut retarder son avis. Tant que la commission concernée n'a pas examiné cet avis, qui ne vient pas, le plénum ne peut pas statuer sur l'initiative.

La commission ayant pris sa décision à l'unanimité, je vous propose de rejeter la proposition du Conseil fédéral.

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Dem Bundesrat geht es in keiner Art und Weise darum, das Verfahren zu verzögern. Ihm geht es vielmehr darum, dass die Stellungnahme, für die die Kommission dem Bundesrat in der Regel eine Frist setzt, von der Kommission zur Kenntnis genommen wird und dass der Bundesrat allenfalls zusammen mit der Kommission noch einen Kompromiss ausarbeiten kann, wie wir das bei der Vorlage, die Sie jetzt vor sich haben, getan haben. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass seine Stellungnahme zumindest von der Kommission zur Kenntnis genommen wird. In diesem Sinn möchte ich Sie noch einmal bitten, dieser Verbesserung und Vertiefung des Verfahrens zuzustimmen.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Abs. 1-3 - Al. 1-3

Angenommen - Adopté

Abs. 4 - Al. 4

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 120 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates .... 6 Stimmen

Art. 113-115

Antrag der Kommission: BBl

Art. 113-115

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 116

Antrag der Kommission: BBl

Art. 116

Proposition de la commission: FF

Präsident (Hess Peter, Präsident): Über diese Bestimmungen ist bei Artikel 109 entschieden worden.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Art. 117

Antrag der Kommission: BBl

Art. 117

Proposition de la commission: FF

Abs. 1 - Al. 1

Präsident (Hess Peter, Präsident): Über diese Bestimmung ist bei Artikel 109 entschieden worden.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Abs. 2 - Al. 2

Angenommen - Adopté

Art. 118

Antrag der Kommission: BBl

Art. 118

Proposition de la commission: FF

Beck Serge · Nationalrat · Waadt · Liberale Fraktion

Dans la discussion sur les articles précédents, nous avons parlé à plusieurs reprises de la nécessité de préserver les droits démocratiques des parlementaires, et en particulier de leur droit de proposition et de débattre.

Il y a un système qui actuellement n'est pas acceptable au plan de la démocratie, c'est l'article 40 du règlement du Conseil national. Cet article prévoit un classement automatique des motions, postulats et interpellations "lorsque le Conseil ne les a pas traités dans un délai de deux ans à compter du moment où ils ont été présentés". Je vois plusieurs inconvénients à cette situation. Tout d'abord, une surcharge de notre Parlement et une surcharge des députés qui développent un certain nombre d'interventions parlementaires qui, finalement, aboutiront automatiquement au classement dit vertical, c'est-à-dire qui ne seront plus traitées et dont on ne parlera plus; d'autre part, les difficultés de faire aboutir des interventions de manière à ce que celles-ci puissent être débattues. Ce système paraît particulièrement inadéquat. Finalement, il donne aux parlementaires l'impression de pouvoir s'exprimer, alors que leurs interventions n'aboutissent jamais devant notre Conseil. Nous risquons aussi d'avoir un encombrement au niveau des papiers, du fonctionnement administratif de notre Conseil puisque, naturellement, un député qui a déposé une intervention, motion ou interpellation, va immédiatement la dupliquer au bout du délai de deux ans.

C'est la raison pour laquelle la minorité I vous propose, dans le cas limité de motions ou de postulats qui demandent une modification ou l'examen d'une modification d'un acte de l'Assemblée fédérale, que ce type d'intervention soit traitée au plus tard dans un délai de deux ans.

La situation actuelle fait que ce sont finalement les hasards de l'agenda de nos débats, les hasards de l'horloge en quelque sorte, qui déterminent quelles sont les interventions des parlementaires qui sont traitées et quelles sont celles qui ne le sont pas. Alors, si l'on veut parler d'atteinte aux droits démocratiques, au droit de présenter des interventions ainsi qu'à la créativité des parlementaires, je crois qu'il n'y a pas de plus bel exemple.

Je vous invite donc à adopter la proposition de minorité I, qui préserve les droits des parlementaires, et à rejeter un système que l'on pratique trop souvent dans cette assemblée - il est temps de le reconnaître, et de le reconnaître publiquement - qui est celui de l'horloge. Nous aurons sans doute à revenir sur cette situation au moment où nous traiterons de la situation de milice de notre Parlement, au moment où nous traiterons des appuis qui sont nécessaires au travail parlementaire. Mais je crois que c'est la plus mauvaise des solutions, pour le débat démocratique, que d'avoir un Parlement qui fonctionne trop souvent à l'horloge, comme c'est le cas actuellement, et surtout quand la sonnerie de cette horloge conduit environ un quart à un tiers des propositions des parlementaires directement à la poubelle.

Je vous invite donc à adopter la proposition de minorité I qui, je le répète, est limitée à la modification ou à l'examen d'une modification d'un acte de l'Assemblée fédérale.

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eines der Ziele des Parlamentsgesetzes ist es, die Motionen gegenüber den Parlamentarischen Initiativen aufzuwerten, damit sie wieder attraktiver werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind aber mindestens zwei Vorkehrungen nötig:

1. Es darf nicht mehr möglich sein, Motionen in Postulate umzuwandeln, damit klar entschieden werden kann, ob wir uns des Anliegens des Motionärs oder der Motionärin annehmen wollen.

2. Der Rat ist zu verpflichten, die Motion tatsächlich innerhalb der Frist von zwei Jahren bis zur "Guillotine" der automatischen Abschreibung zu behandeln. Wenn dies aber wegen grosser Arbeitsbelastung nicht möglich sein sollte, hat er sie auch später noch zur Abstimmung zu bringen. Nur so ist gewährleistet, dass sich das einzelne Ratsmitglied mit seinem Anliegen ernst genommen fühlt und nicht nach der automatischen Abschreibung des Vorstosses nach zwei Jahren dieselbe Motion wieder neu einreichen muss.

Die Kommissionsmehrheit will dagegen an der bisherigen Praxis festhalten und hofft, dass sich die Motionen innerhalb von zwei Jahren von alleine erledigen. Dem kann sich die Minderheit II nicht anschliessen; denn wer das Recht auf einen parlamentarischen Vorstoss, d. h. auf eine Motion, hat, dem ist andererseits auch eine faire Behandlung seines Vorstosses zu garantieren.

Mit der Möglichkeit der automatischen Abschreibung nach zwei Jahren werden die meisten Motionen zur Fiktion; man könnte sie genau so gut sofort im Papierkorb entsorgen.

Eberhard Toni · Nationalrat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 118 Absatz 4 geht es um die Verhaltensregeln bezüglich der verschiedenen Vorstosstypen. Die bisherige Praxis wird weitgehend beibehalten. Neu ist, dass Kommissionsvorstösse, anders als Vorstösse der Ratsmitglieder und der Fraktionen, nicht nach zwei Jahren abgeschrieben werden, wenn sie bis dahin nicht behandelt worden sind. Die CVP-Fraktion unterstützt die Minderheit I (Beck). Diese will, dass Motionen und Postulate, die in den Zuständigkeitsbereich der Bundesversammlung fallen, ebenfalls innert zweier Jahre behandelt werden müssen. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden sie nicht abgeschrieben. Diese Bestimmung wertet die Motionen und Postulate auf. Sie hilft auch mit, dass die Zahl der Parlamentarischen Initiativen nicht noch weiter zunimmt. Die meisten Vorstösse werden nach ihrer Abschreibung, das wurde von Herrn Beck bereits begründet, sofort wieder eingereicht. Das bedeutet einen zusätzlichen und unnötigen Aufwand und vor allem höhere Kosten für die Verwaltung. Die CVP-Fraktion ist der Meinung, dass die zweijährige Frist den Druck deutlich erhöht, die Motionen und Postulate, die in den Zuständigkeitsbereich der Bundesversammlung fallen, in dieser Frist zu behandeln.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der Mehrheit der CVP-Fraktion, die Minderheit I (Beck) zu unterstützen.

Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion

La majorité de la commission vous propose de rejeter les deux propositions de minorité. La proposition de minorité I (Beck) a été largement débattue en commission et avait obtenu un score de 7 voix contre 7, avec la voix prépondérante du vice-président, qui, à l'époque, avait voté pour la proposition de la majorité. La proposition de minorité II (Vallender) a été repoussée, par 5 voix contre 7 et avec 3 abstentions.

La majorité estime que le délai de deux ans incite précisément à traiter les interventions avant cette échéance. En outre, nombre d'interventions ont perdu de leur actualité après deux ans. Lorsqu'une intervention qui n'a pas perdu de son actualité est classée, le député peut simplement déposer une nouvelle demande d'intervention avec le même contenu.

Donc, au nom de la majorité de la commission, je vous invite à suivre sa proposition et à rejeter les propositions de minorité I et II.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Abs. 1-4 - Al. 1-4

Angenommen - Adopté

Abs. 4bis, 5 Einleitung - Al. 4bis, 5 introduction

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit I .... 64 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 51 Stimmen

Abs. 5 Bst. a - Al. 5 let. a

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 71 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II .... 45 Stimmen

Abs. 5 Bst. b - Al. 5 let. b

Angenommen - Adopté

Art. 119

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf SPK-NR

Art. 119

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Al. 2

Adhérer au projet CIP-CN

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Zum Antrag der Kommissionsminderheit bei Artikel 119 sind zwei Bemerkungen zu machen: erstens zur Motion im Kontext mit den übrigen parlamentarischen Instrumenten und zweitens zum Instrument der Motion als solchem.

1. Wir müssen feststellen, dass wir uns als Parlamentarierinnen und Parlamentarier zunehmend der Parlamentarischen Initiative bedienen. Weshalb? Der Grund liegt eindeutig in der Verwässerung der Verbindlichkeit bei der Motion, so wie sie in den letzten Jahren erfolgt ist. Mit dem Überweisen einer Motion wird doch grundsätzlich ein Auftrag des Parlamentes an den Bundesrat erteilt, und diesen Auftrag muss der Bundesrat vollziehen. Zum anderen haben wir das Postulat, ein Instrument in der unverbindlicheren Form, das zu einer Prüfung oder zu einer Massnahme einlädt. Deshalb gilt es, hier zwischen den beiden Instrumenten eine klare Trennungslinie zu ziehen.

2. Zur Motion als parlamentarisches Instrument an und für sich: Der Minderheitsantrag hat zum Ziel, der Motion jenen Stellenwert zu geben oder zurückzugeben, der ihr zusteht. Die Formulierung ist so gewählt, dass der Bundesrat unmissverständlich zum Handeln angehalten wird. Das ist auch richtig so; dann hat die Motion ihren früheren Stellenwert zurückerhalten.

Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen; Sie stärken damit das Parlament.

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Für den Bundesrat geht es bei der rechtlichen Ausgestaltung der Motion um eine zentrale Frage des Zusammenwirkens von Parlament und Bundesrat. Diese Frage hat sich auch schon in der Vergangenheit gestellt. Der Bundesrat war vereinzelt sogar bereit, so genannte unechte Motionen im delegierten Gesetzgebungsbereich zu akzeptieren. Aufgrund der neuen verfassungsrechtlichen Ausgangslage mit Artikel 171 der Bundesverfassung wird im Grundsatz anerkannt, dass die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.

Damit steht für den Bundesrat nicht mehr die Frage im Vordergrund, ob Motionen als Richtlinien in den Zuständigkeitsbereichen des Bundesrates zulässig sind, sondern wie diese verfassungsrechtlichen Vorgaben auf Gesetzesstufe konkretisiert werden. Wie bereits in der Verfassungsdiskussion festgestellt wurde, müssen die Entscheidungskompetenz und die Verantwortung des Bundesrates in seinem Zuständigkeitsbereich gewahrt bleiben. Die unechte Motion kann daher nur als Richtlinie wirken, die für den konkreten Entscheid des Bundesrates nicht bindend ist, wie dies auch Ihre Kommission anerkennt.

Die in Artikel 119 Absatz 2 des Kommissionsentwurfes enthaltene Begründungspflicht für den Bundesrat bei Abweichungen von Richtlinien wurde bereits im Vorfeld der Verfassungsreform diskutiert und von den Verfassungskommissionen und den eidgenössischen Räten nicht übernommen. Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat nach wie vor, auf diese Begründungspflicht zu verzichten. Der Bundesrat wird selbstverständlich seine Haltung zu den Vorstössen im jährlichen Geschäftsbericht begründen. Er ist der Meinung, dass damit der Transparenz Genüge getan wird und dass er im Dialog mit den Geschäftsprüfungskommissionen über die Erfüllung von Vorstössen so oder so Rechenschaft ablegen muss.

Ich bitte Sie, den Antrag des Bundesrates zu unterstützen.

Vollmer Peter · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, auf keinen Fall diesem Antrag des Bundesrates zuzustimmen. Hier geht es jetzt wirklich um etwas Prinzipielles, nämlich um die Verbindlichkeit des Motionsrechtes dieses Rates gegenüber dem Bundesrat, auch in Bereichen, wo die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen an sich beim Bundesrat liegt. Wer interpretiert dann diese Zuständigkeit? Wir hatten in den vergangenen Jahren immer Probleme, wenn der Bundesrat den Bereich für sich beanspruchte, und damit hatte im Grunde genommen die Motion ihre Wirkung verfehlt, weil das eben nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fiel. Jetzt ist er uns einen Schritt entgegengekommen, er akzeptiert jetzt die Motion als Richtlinie. Die Mehrheit der SPK möchte jetzt zumindest, dass dann diese Richtlinie verbindlich ist, und dass es der Bundesrat gegenüber dem Rat begründen muss, wenn er sie nicht befolgt. Es gibt damit auch die Möglichkeit einer Diskussion bei der Behandlung des Geschäftsberichtes oder irgendwo. Wir haben die Möglichkeit, den Bundesrat noch einmal zur Verantwortung zu ziehen. Das ist meines Erachtens eine sinnvolle Konstruktion.

Die Minderheit Lustenberger möchte jetzt noch weiter gehen. Wir könnten jetzt sagen, das ist gut, das stärkt das Recht des Parlamentes: Wenn der Bundesrat nicht einverstanden ist, muss er uns einen Beschlussentwurf unterbreiten, und wir können dann quasi wieder formell entscheiden, ob wir dem zustimmen wollen oder nicht. Ich habe hier aber effektiv gewisse staatsrechtliche Bedenken. Der Bundesrat müsste uns einen Beschlussentwurf vorlegen in einem Bereich, in dem wir eben formell nicht zuständig sind. Also müsste er im Grunde genommen wahrscheinlich sogar die entsprechende Gesetzesgrundlage ändern, um dann einen Verordnungsentwurf oder irgendetwas erlassen zu können. Da meine ich, es ist vom Verfahren her nicht unbedingt sinnvoll, dass wir das so handhaben.

Wenn wir aber darauf bestehen, dass unsere Motion im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates als verbindliche Richtlinie gilt, die er eben befolgen muss oder von der er nur in begründeten Fällen abweichen kann, haben wir politisch meines Erachtens ein starkes Recht in der Hand, ein viel stärkeres Recht, als wir das im heutigen Parlamentsrecht kennen.

Obwohl ich an sich grundsätzlich Sympathie für den Antrag der Minderheit Lustenberger habe, betrachte ich aufgrund des Verfahrens eigentlich den Antrag der Kommissionsmehrheit als praktikabler. Politisch hat er ebenfalls ein genügend grosses Gewicht, damit wir uns dann gegenüber dem Bundesrat auch durchsetzen können.

Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion

La motion est en principe déposée afin d'atteindre un objectif concret. Cependant, il ne faut pas perdre de vue que les motions servent aussi à d'autres fins tout aussi légitimes. Autrement dit, une motion est déposée dans le but d'ouvrir le dialogue avec le Conseil fédéral et l'administration, d'une part, ainsi qu'avec le public, d'autre part.

Le texte proposé par la commission l'a emporté, par 9 voix contre 8. Je vous propose donc de vous rallier à la formulation de la majorité, qui est claire et sans équivoque. Dans les deux cas, le Conseil fédéral, s'il est compétent pour les mesures à prendre dans le cadre de la motion, a l'obligation de soumettre à l'Assemblée fédérale le projet d'acte pour appliquer les objectifs de la motion. Si cela n'est pas le cas, il doit le justifier.

Donc, au nom de la majorité de la commission, je vous invite à soutenir sa proposition, mais surtout, c'est à l'unanimité que la commission a rejeté la proposition du Conseil fédéral, car, comme l'a dit M. Vollmer, il a fait pratiquement le jeu de la commission.

Nous vous invitons à adopter la proposition de la majorité de la commission, et non pas celle du Conseil fédéral.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Abs. 1, 3 - Al. 1, 3

Angenommen - Adopté

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Eventuell - A titre préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 115 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates .... 0 Stimmen

Definitiv - Définitivement

Für den Antrag der Minderheit .... 59 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 55 Stimmen

Art. 120

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 6

Streichen

Art. 120

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Al. 6

Biffer

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Der Bundesrat bedauert, dass die Möglichkeit der Umwandlung von Motionen in Postulate, die sich seiner Ansicht nach in der heutigen Praxis bewährt hat, nicht mehr bestehen soll. Das Zusammenwirken der parlamentarischen Handlungsinstrumente soll seiner Ansicht nach so austariert sein, dass eine Motion nicht deshalb abgelehnt werden muss, weil zwar ihr Inhalt prüfenswert, aber momentan nicht umsetzbar ist. Der Ausschluss der Umwandlungsmöglichkeit der Motion in ein Postulat geht nach Ansicht des Bundesrates auf Kosten einer flexiblen Handhabung des Instrumentes und liegt deshalb weder im Interesse des einzelnen Ratsmitgliedes noch in jenem des Bundesrates.

Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat, auf die heutige Möglichkeit der Umwandlung einer Motion in ein Postulat auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder des Bundesrates nicht zu verzichten, sondern diese sinnvolle Lösung weiterhin beizubehalten.

Vollmer Peter · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Man könnte eigentlich meinen, diese Sache sei nicht so wichtig. Ich melde mich trotzdem zu Wort, weil es etwas ganz Symbolträchtiges ist.

Diese Verfahrensänderung bei der Motion ist wahrscheinlich einer der ganz bescheidenen Reformteile, die auch Konsequenzen im Hinblick auf die Stärkung der Instrumente der parlamentarischen Vorstösse hat. Gerade diese kleine Änderung wird vom Bundesrat jetzt wieder bekämpft.

Was war die Idee? Wir leiden doch heute darunter, dass wir alle Verstösse einmal als Motion einreichen. Dann sagt der Bundesrat, er beantrage Überweisung als Postulat, und alle sind mit der Umwandlung einverstanden. So haben wir dann eine Flut von Motionen, die eigentlich sogar nur kleine Anfragen wären. Wenn wir aber diese Umwandlungsmöglichkeit nun wirklich nicht mehr zulassen, wird der Motionär sich vorher überlegen müssen, ob sein Vorstoss nun effektiv motionswürdig ist. Damit werden wir die Zahl der Motionen drastisch verkleinern, ihnen wieder mehr Gewicht geben und können damit hoffen, dass die Motionen auch wirklich behandelt werden. So können wir eben eine Stärkung unserer Rechte auch gegenüber dem Bundesrat erreichen. Insofern hat diese ganz minime Änderung in der Logik und Konsequenz unserer Rechte auch gegenüber dem Bundesrat eine meines Erachtens nicht zu unterschätzende Bedeutung. Ausgerechnet hier will man jetzt - unter dem Titel des Zusammenwirkens, ich danke der Bundeskanzlerin für die Verwendung dieses schönen Begriffes - wieder zurückgehen.

Ich möchte Sie wirklich bitten, beim Antrag der Kommissionsmehrheit zu bleiben und auch hier dem Bundesrat nicht zu folgen.

Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion

Le Conseil fédéral propose ici d'en rester au statu quo et voudrait pouvoir proposer la transformation de la motion en postulat. Par contre, la commission vous propose d'abandonner cette solution.

Nous voulons justement revaloriser la motion. Pour cela, elle doit être acceptée ou rejetée en tant que telle. Cela peut paraître plus compliqué, mais ne l'est effectivement pas. Comme la motion doit être acceptée par les deux Conseils, cela lui donne toute sa vraie valeur. En cas de rejet, l'auteur de la motion pourra toujours, s'il le veut, transformer sa motion en postulat lui-même.

La commission ayant pris sa décision à l'unanimité, je vous propose d'adopter sa proposition.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Abs. 1-5 - Al. 1-5

Angenommen - Adopté

Abs. 6 - Al. 6

Abstimmung - Vote

Für den neuen Antrag der Kommission .... 84 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates .... 19 Stimmen

Art. 121-130

Antrag der Kommission: BBl

Art. 121-130

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 131

Antrag der Kommission: BBl

Art. 131

Proposition de la commission: FF

Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Da hat Ihnen der "péquenaud" wieder etwas eingebrockt. Es geht um das Wiederwahlverfahren des Bundesrates. Unser Rat hat seinerzeit gegen den Willen des Büros einen entsprechenden Vorstoss überwiesen. Grundsätzlich ist dazu festzustellen: Wenn man schon von einer Kollegialbehörde spricht und von ihr erwartet, dass sie sich als Kollegialbehörde verhält, sollte sie auch als Kollegialbehörde gewählt werden. Dem steht das bisherige Einzelwahlverfahren diametral entgegen, es verkommt etwas zum Ritual. Das Büro, das die damalige Motion beurteilt hat, hat in seiner Antwort geschrieben: "Es trifft zu, dass die aufeinanderfolgenden Einzelwahlen gelegentlich zu unangenehmen Manövern führen, weil von einem Wahlresultat enttäuschte Parlamentarier versucht sind, dies in der nachfolgenden Wahl zum Ausdruck zu bringen. Es ist Sache der Fraktionen, darauf zu achten, dass die Wiederwahlen in den Bundesrat Ausdruck eines möglichst grossen Vertrauensbeweises gegenüber den sich wieder zur Wahl stellenden Bundesräten werden." Weiter heisst es in der Antwort: "Die Zahl der leeren Wahlzettel würde deutlich abnehmen, dadurch würde das absolute Mehr höher, sodass in Grenzfällen die Wiederwahl eines Bundesrates gefährdet wäre." (AB 1996 N 573f.) Ja, wenn das die Ziele der Wiederwahl sind, dass keiner, der sich zur Wiederwahl zur Verfügung stellt, gefährdet wird, dann könnte man auf diese Wiederwahl eigentlich verzichten. Denn es ist ja gerade das Kriterium eines Wahlverfahrens, dass es qualifizierend und allenfalls auch selektionierend sein sollte.

Das wird in dieser Einzelwahl überhaupt verunmöglicht, weil ich durch das Hintereinanderfolgen der Wiederwahlen in der Wahl des Besten - die mir eigentlich zustehen würde - durch die taktische Überlagerung der gegenseitigen Abhängigkeiten bei diesen Einzelwahlen behindert werde. Das Wahlrecht auf den Besten ist also nicht gewährleistet.

Was würde denn passieren? Man teilt mir mit, dass seit 1872 jede Wiederwahl zustande gekommen sei. Was würde denn passieren, wenn unter den gegebenen Verhältnissen eine Wiederwahl nicht zustande käme, weil sich in der "Nacht der langen Messer", die der Wahl vorausgeht, eine Mehrheit der Bundesversammlung für eine Gegenkandidatur entschliessen würde? So würde der zur Wiederwahl anstehende Kandidat A in die Wahl steigen, und dann würde der über Nacht auf den Schild gehobene Kandidat B, zur Überraschung der Öffentlichkeit, als neues Gesicht gewählt. Das ist ein Wahlverfahren nach dem Motto "geheuchelt, gemeuchelt". Ich glaube, dass das der Würde des Parlamentes nicht ganz entspricht.

Ich habe deshalb diese Listenwahl vorgeschlagen. Das erste Mal wurde sie vom Ständerat gebodigt, mit dem Hinweis, die Zauberformel sei durch dieses Wahlverfahren in Gefahr, was überhaupt nicht stimmt. Die Zauberformel ist eine Abmachung der an einer Koalition beteiligten Parteien oder Fraktionen, um die Regierung zu stellen. Das kann es doch wohl nicht gewesen sein. Das muss eine Ausrede für ein uns unangenehmes Thema sein.

Bei der Behandlung des Vorstosses in der Kommission wurde die Rechtmässigkeit dieses Wahlverfahrens infrage gestellt, da wurde die Verfassungsmässigkeit dieses Wahlverfahrens infrage gestellt. Die angehörten Experten haben sämtliche Vorbehalte widerlegt. Das Wahlverfahren, wie ich es Ihnen vorschlage, ist rechtlich und verfassungsmässig korrekt. Man kann sagen, man wolle es nicht. Dieses Recht steht jedermann zu. Aber man darf nicht sagen, es gehe nicht, es sei nicht verfassungs- und nicht rechtmässig.

Es liegt jetzt an Ihnen zu entscheiden, ob Sie in Zukunft den Bundesrat mit dem Ritual des Wiederwahlverfahrens in Einzellisten oder gemäss meinem Vorschlag wiederwählen wollen.

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

In den Artikeln 131ff. geht es um die Wahl des Bundesrates. Für die Gesamterneuerung stehen zwei Wahlverfahren zur Diskussion, wobei die Mehrheit der SPK und mit ihr die SP-Fraktion am geltenden System der aufeinander folgenden Einzelwahlen festhalten und eine Minderheit Weyeneth gleichzeitige Wahlen auf einem Wahlzettel vorschlägt. Die SPK hat die Vor- und Nachteile der beiden Varianten intensiv geprüft, nicht zuletzt, weil die Motion Weyeneth 98.3349 mit demselben Inhalt wie sein jetziger Minderheitsantrag am 18. Dezember 1998 als Postulat zur Überprüfung überwiesen wurde. Letztendlich sind die Konsequenzen einer Reform des Wahlsystems schwer abzuschätzen, und somit können lediglich Vor- und Nachteile abgewogen werden.

Was spricht für das geltende System? Sicher ist einmal die Verfassungsmässigkeit zu erwähnen. Gemäss Artikel 96 der alten und Artikel 175 der neuen Bundesverfassung wird nicht der Bundesrat, sondern werden dessen einzelne Mitglieder gewählt. Der Wortlaut der Verfassung und die unbestrittene Praxis seit 1848 - ich berufe mich auch gerne einmal auf gewisse Traditionen - sprechen dafür, die Mitglieder des Bundesrates in Einzelwahlen zu bestellen. Eine grundlegende Änderung des Wahlverfahrens, wie sie jetzt die Minderheit anstrebt, kann deshalb nicht mit diesem Gesetz erfolgen, sondern dazu würde - und zwar nur wenn der diesbezügliche politische Wille besteht - die vom Bundesrat angekündigte Staatsleitungsreform Gelegenheit bieten. Es gibt aber auch noch andere gute Argumente für das geltende System. Es ist sehr übersichtlich und transparent. Weiter stellt sich die Frage, was dieser Minderheitsantrag anstrebt. In Tat und Wahrheit geht es der Minderheit darum, bisherige Bundesratsmitglieder abzuwählen bzw. deren Abwahl zu erleichtern. Im Klartext geht es der Minderheit um die Abwahl von SP-Bundesrätinnen oder -Bundesräten.

Die Minderheit begründet zwar ihren Wunsch nach diesem neuen Verfahren damit, man könne ungehindert von parteipolitischer Rücksichtnahme die oder den Besten wählen. Durch die Aufeinanderfolge der Einzelwahlen sei man daran gehindert, weil dann ein eigener Bundesrat, der erst an fünfter Stelle zur Wahl steht, durch ein schlechtes Ergebnis eines zuvor gewählten Mitgliedes allenfalls gefährdet sein könnte. Die Mehrheit der SPK ist zu Recht der Ansicht, dass Meinungsverschiedenheiten über die Regierungszusammensetzung, über die Zauberformel oder über ein Mitglied des Bundesrates in einer transparent geführten Diskussion politisch und nicht durch die Änderung des Wahlsystems ausgetragen werden sollen. Der Minderheitsantrag unterstützt klar Akteure im Hintergrund, die ein Mitglied des Bundesrates abwählen, in den zweiten Wahlgang oder in die Ergänzungswahl schicken wollen.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der SP-Fraktion, der Mehrheit zuzustimmen.

Studer Heiner · Nationalrat · Aargau · Evangelische und Unabhängige Fraktion

Wenn wir diesen Minderheitsantrag anschauen, müssen wir uns fragen, ob er wirklich etwas Entscheidendes bringt. Wenn etwas geändert werden müsste - aber das kann nicht Gegenstand dieses Gesetzes sein -, dann müssten es die Zusammensetzung, die Struktur der Bundesregierung überhaupt sein. Nur indem man einfach die Wieder- und Neuwahlen der Personen etwas verändert, hat man im Grundsätzlichen noch nichts geändert. Deshalb haben wir schon lange die Meinung vertreten - es wurde nicht nur uns, sondern auch dem Rat zugesichert -, dass der Bundesrat auch über grundsätzliche Reformen unseres Regierungssystems nachdenken und Vorschläge unterbreiten muss. Darauf warten wir, aber das kann nicht im Rahmen dieses Gesetzes gelöst werden.

Wenn man den Unterschied überlegt zwischen dem geltenden Recht und dem, was die Minderheit beantragt, bin ich nicht überzeugt, dass ihr System Leute, die man vielleicht nicht mehr im Bundesrat will, eher zur Nichtwiederwahl bringen kann. Denn auch das heutige System - wir haben es bei den letzten Gesamterneuerungswahlen gesehen - hat dazu geführt, dass ein Mitglied des Bundesrates bei der Wiederwahl nur wenige Stimmen über dem absoluten Mehr war. Wenn es so geschehen würde, wie die Minderheit Weyeneth beantragt, dann sind wir nicht sicher, dass die Koalitionen nicht vorher im Hintergrund geschmiedet würden, um solchen Risiken aus dem Wege zu gehen. Von daher ist bei der heutigen Sachlage das geltende Wahlsystem immer noch das beste. Wir werden also diesem zustimmen, sind aber offen und erwarten sogar, dass uns dann für die Grundsätze der Regierungsreform Vorschläge von Bundesseite unterbreitet werden.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Die FDP-Fraktion lässt mitteilen, dass sie die Mehrheit unterstützen wird.

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Der Antrag der Minderheit Weyeneth hat zugegebenermassen einen interessanten Ansatz. Er wirkt auf den ersten Blick sogar einleuchtend, aber allein schon die Tatsache, dass Herr Weyeneth die Minderheit hier alleine vertritt, lässt doch den Schluss zu, dass sein Antrag mit Pferdefüssen belastet ist. Es ist in der Tat so, dass das vorgeschlagene Wahlverfahren die Türen für verschiedenste taktische Manöver öffnet. Das geltende Verfahren ist demgegenüber zwar unspektakulär, dafür ist es solide und transparent. Ich werde den leisen Verdacht nicht los, dass Herr Weyeneth mit seinem Minderheitsantrag von der Diskussion über die Volkswahl des Bundesrates ablenken will, die am Erlöschen ist. Ich betrachte diesen Minderheitsantrag, der eher in diese Richtung weist, deshalb als eine kleine Ablenkungsstrategie.

Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion

Nous avons analysé dans le détail les avantages et les inconvénients de chacune des deux variantes. En tout état de cause, il est bien de souligner qu'il est extrêmement difficile d'évaluer les répercussions d'une réforme du système électoral.

La majorité de la commission vous propose de maintenir le système actuel. L'électeur n'a qu'un nom à porter sur le bulletin et le décompte des voix est rapide. Le système suisse de concordance et la formule magique qui en fait partie sont le résultat d'un processus politique dont font également partie les normes procédurales régissant l'élection des membres du Conseil fédéral.

On reproche parfois au système actuel de défavoriser le membre du gouvernement le moins ancien. Le grief n'est pas fondé. Je dirai que les critères politiques sont plus déterminants que l'ordre dans lequel les candidats sont réélus.

La proposition de minorité Weyeneth ayant été rejetée, par 14 voix contre 2 et avec 4 abstentions, je vous propose d'adopter la proposition de la majorité de la commission.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Abs. 1 - Al. 1

Angenommen - Adopté

Abs. 2-4 - Al. 2-4

Präsident (Hess Peter, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für die Artikel 131, 131a und 132.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 85 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 32 Stimmen

Art. 131a; 132

Antrag der Kommission: BBl

Art. 131a; 132

Proposition de la commission: FF

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 133-139

Antrag der Kommission: BBl

Art. 133-139

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 140

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 2

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Art. 140

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Al. 2

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Abs. 1 - Al. 1

Angenommen - Adopté

Abs. 2 - Al. 2

Präsident (Hess Peter, Präsident): Die Kommission stimmt dem Antrag des Bundesrates zu.

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 141

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Art. 141

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Abs. 1 - Al. 1

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Abs. 2 - Al. 2

Angenommen - Adopté

Art. 142

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf SPK-NR

Art. 142

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Adhérer au projet CIP-CN

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Bei Artikel 142 und nachher bei Artikel 172 Ziffer 7 geht es um das erste Planungsinstrument, das dem Bundesrat sehr wichtig ist. Es geht im Wesentlichen um zwei Fragen: einerseits um die Frage, in welchem Gesetz die Finanzplanung geregelt werden soll, und andererseits um die Frage, wie sie materiell geregelt werden soll. Ich bitte Sie, Herr Präsident, über diese Fragen dann auch getrennt abstimmen zu lassen.

1. Zur Frage nach der Platzierung dieses Finanzinstrumentes: Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Regelung der Finanzplanung im Finanzhaushaltgesetz (FHG) zu belassen und stellt Ihnen einen entsprechenden Antrag. Zwar handelt es sich beim Finanzplan und beim Legislaturfinanzplan auch nach Ansicht des Bundesrat um ein Planungsinstrument des Parlamentes. Allerdings kann der Bundesrat den Überlegungen der Staatspolitischen Kommission nicht folgen.

Es trifft zwar zu, dass es ein wesentliches Planungsinstrument ist, doch ist die Planung schwergewichtig nicht dem Parlament, sondern dem Bundesrat zuzuordnen, wie dies auch in Artikel 180 Absatz 1 der Bundesverfassung steht. Die Integration der Bestimmungen in das Parlamentsgesetz lässt sich deshalb kaum mit dem Hinweis auf die zentrale Bedeutung für das Parlament rechtfertigen. Massgebend muss hier vielmehr die objektive Sachnähe zum einen oder anderen Rechtserlass sein.

Der Bundesrat stellt fest, dass die finanziellen Steuerungsinstrumente - der Voranschlag, die Finanzplanung, die Schuldenbremse, die Verpflichtungskredite und der Zahlungsrahmen - umfassend im FHG geregelt sind und dort in einem engen, organischen Sachzusammenhang stehen. Eines dieser Elemente herauszubrechen und isoliert im Parlamentsgesetz zu regeln, wäre nach Ansicht des Bundesrates aus gesetzessystematischer Sicht fragwürdig und würde die Gesamtübersicht über die finanzhaushaltrechtlichen Steuerungsinstrumente beeinträchtigen.

Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat, auch die Finanzplanung und den Legislaturfinanzplan wie die übrigen finanzhaushaltrechtlichen Steuerungsinstrumente im FHG zu regeln.

Zur materiellen Begründung der Anträge des Bundesrates, was den Inhalt dieser Finanzplanung betrifft: Ausgangspunkt bildet für den Bundesrat Artikel 167 der Bundesverfassung, wonach die Bundesversammlung die Ausgaben des Bundes beschliesst, den Voranschlag festsetzt und die Staatsrechnung abnimmt. Die Bestimmung wird durch Artikel 26 des Parlamentsgesetzes konkretisiert, den Sie bereits beschlossen haben. Demnach setzt die Bundesversammlung die Ausgaben mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen fest. Sie beschliesst die Verpflichtungskredite und die Zahlungsrahmen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen oder mit besonderen Beschlüssen. Schliesslich nimmt die Bundesversammlung auch die Staatsrechnung ab. Für diese Akte wählt sie die Form des einfachen Bundesbeschlusses. Diese Frage ist im FHG geregelt. Damit ist der Bundesrat auch einverstanden.

Artikel 167 der Bundesverfassung begründet die umfassende Finanz- und Budgethoheit der eidgenössischen Räte. Die Bewilligung von Verpflichtungskrediten und Zahlungsrahmen bildet schon heute Teil dieser Zuständigkeiten. Nach Artikel 183 der Bundesverfassung erarbeitet der Bundesrat den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung. Die Bundesversammlung ist jedoch nach Artikel 173 der Bundesverfassung zur Mitwirkung bei wichtigen Planungen befugt und verpflichtet. Durch Kenntnisnahme von Planungsberichten des Bundesrates oder durch Erlass von Planungsbeschlüssen wirkt sie damit schwerpunktmässig an den Planungen der Finanzen mit.

In diesem Sinne behandelt bereits heute das Parlament den Legislaturfinanzplan und den jährlichen Finanzplan und nimmt ihn zur Kenntnis. Weil die Finanzplanung zweifellos einen planerischen Schwerpunkt darstellt, erfordert sie auch nach Ansicht des Bundesrates die Mitwirkung des Parlamentes. Hinzu kommt, dass die Umsetzung der Finanzplanung durch die Bewilligung von Zahlungs- und Verpflichtungskrediten sowieso in den Zuständigkeitsbereich der eidgenössischen Räte fällt. Aus dieser Sicht hat der Bundesrat im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, wenn die Bundesversammlung zukünftig auch die Finanzplanung und den Legislaturfinanzplan in Form eines einfachen Bundesbeschlusses beschliesst. Damit können die Finanzplanung und der Legislaturfinanzplan politisch besser verankert werden, und der Bundesrat erhofft sich dadurch eine zusätzliche Wirkung und eine vermehrte Steuerung unter Mithilfe des Parlamentes.

Allerdings ist der Bundesrat der Meinung, dass sich diese Mitwirkung auf die wesentlichen Punkte zu beschränken hat. Ihre Kommission beantragt, den Finanzplan auf der Ebene der einzelnen Sachgruppen zu beschliessen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass dies nicht der richtige Weg ist. Die Finanzplanung basiert bereits heute auf der funktionalen Gliederung nach Aufgabengebieten, das sind z. B. die soziale Wohlfahrt, der Verkehr, die Landesverteidigung oder etwa die Landwirtschaft. Diese funktionale Betrachtungsweise trägt den politisch bedeutsamen Aufgabenbereichen explizit Rechnung, und der Bundesrat ist der Meinung, dass deshalb die zukünftigen Planungsbeschlüsse aufgrund dieser Ausgabenbereiche zu erfolgen haben.

Noch ein Wort zu den Einnahmen, die Ihre Kommission ebenfalls in den Legislaturfinanzplan aufnehmen möchte: Die Einnahmen können weder mit dem Voranschlag noch im Rahmen der Finanzplanung beeinflusst werden, weil sie im Wesentlichen durch Gesetze gesteuert werden. Es handelt sich bei den im Finanzplan enthaltenen Angaben lediglich um mehr oder weniger zutreffende Schätzungen. Eine Beschlussfassung durch das Parlament vermag daran nichts zu ändern, eben weil die Einnahmen durch die Gesetze bestimmt sind.

Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat einen neuen Absatz 4, den er allerdings auch im FHG geregelt haben möchte. Eine weitere Bedingung des Bundesrates besteht darin, dass diese Planungsbeschlüsse einer gewissen Flexibilität unterworfen sein sollten und weder den Handlungsspielraum des Bundesrates noch denjenigen des Parlamentes unangemessen einschränken sollten. Künftige Realisierungsschritte im Finanzbereich dürfen daher nicht definitiv und detailliert im Finanzplan oder im Legislaturfinanzplan festgelegt werden. Bei wesentlichen Änderungen, z. B. solchen der wirtschaftlichen Lage, muss deshalb die Flexibilität gewahrt bleiben können, und sowohl der Bundesrat wie auch das Parlament müssen von diesen Planungsvorgaben abweichen können.

Der Bundesrat kann sich mit einem einfachen Bundesbeschluss für die Finanzplanung und den Legislaturfinanzplan einverstanden erklären und stimmt einem solchen Bundesbeschluss ausdrücklich zu. Allerdings möchte er ihn weniger detailliert geregelt haben, als dies die Kommission beantragt, und er legt diesem Bundesbeschluss deshalb nicht die Sachausgaben zugrunde, sondern die Ausgabenbereiche nach der heutigen funktionalen Gliederung des Finanzplanes.

Was die Platzierung betrifft, beantragt Ihnen der Bundesrat, die Finanzplanung und die Legislaturfinanzplanung im FHG zu regeln, wo auch die übrigen finanzrelevanten Instrumente geregelt werden, die ebenfalls für Ihr Parlament gelten.

Ich bitte Sie, die Abstimmung einerseits zur Platzierung und andererseits zum Inhalt dieser einfachen Bundesbeschlüsse getrennt durchzuführen.

Walker Felix · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Die neue Bundesverfassung hat der Bundesversammlung eine ganze Reihe von Mitwirkungsrechten zugeordnet, beispielsweise in der Frage der Aussenpolitik, aber auch bei wichtigen Planungsfragen, etwa bei der Legislaturplanung, beim Legislaturfinanzplan und beim eigentlichen rollenden Finanzplan, von dem wir jetzt sprechen.

Sie wissen, dass der Bundesversammlung die Oberaufsicht obliegt, insbesondere aber auch die Budgethoheit, und das trifft in hohem Masse für den Finanzplan zu. Auch bisher hat der Bundesrat mit Verweis auf das Finanzhaushaltgesetz beantragt, dass die Bundesversammlung von einem Finanzplan lediglich Kenntnis nehmen soll. Das widerspricht dem Inhalt der Bundesverfassung, nämlich dem dort verankerten aktiven Mitwirkungsrecht. Einfluss soll das Parlament nehmen und nicht nur Kenntnis. Ob wir zustimmend oder ablehnend Kenntnis davon nehmen, an der rechtlichen Wirkungslosigkeit ändert sich nichts.

Warum ist der Finanzplan für das Parlament so wichtig? Jeder, der bereits in einem Budgetprozess dabei war, auch in der Finanzkommission, wird bestätigen können, dass wir diesbezüglich relativ ohnmächtig sind. Wenn Bundesrat und Verwaltung diesen Finanzplan bzw. das Budget einmal zurecht gelegt haben, ist es sehr schwierig, daran namhafte Korrekturen vorzunehmen. Auf der anderen Seite haben wir ein Finanzleitbild, das zwar die Zielrichtung angibt, dem aber die Verbindlichkeit abgeht. Der Finanzplan wäre also genau ein solches wirksames Steuerungsinstrument für die mittelfristige Finanzplanung.

Wo soll man das regeln? Der Bundesrat beantragt Ihnen, dass man das im Finanzhaushaltgesetz regelt, und kommt uns jetzt auch ein Stück weit entgegen, indem er nun auch auf den einfachen Bundesbeschluss kommt. So weit, so gut. Aber wenn ich dort lese "Gegenstand des Bundesbeschlusses ist die Grobgliederung der Ausgaben nach Aufgabengebieten", dann muss ich sagen, dass wir für einen "Kontenplan" nicht zu haben sind. Den soll machen, wer will. Wenn die Finanzkommissionen und das Parlament Einfluss nehmen sollen, dann müssen sie inhaltlich, dann müssen sie materiell Einfluss nehmen können.

Nachdem die Frage, wo es geregelt werden soll, nicht geklärt ist, beantrage ich Ihnen - das ist auch eine Frage der Rechtssystematik -, dass wir der Kommission zustimmen. Man kann sich nämlich zu Recht fragen, ob das im Finanzhaushaltgesetz geregelt werden soll, in einem Gesetz, das die Beamten handhaben, oder eben im Parlamentsgesetz, wo die Milizparlamentarier darauf angewiesen sind, dass es für das Milizsystem benutzerfreundlich ist.

Ich empfehle Ihnen also, der Kommission zuzustimmen.

Vollmer Peter · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Es sind jetzt zwei Dinge zu entscheiden: das eine ist die Platzierung dieser Regelung entweder im Parlamentsgesetz oder im Finanzhaushaltgesetz, und das andere ist dann noch die materielle Ausgestaltung.

Ich kann mich in den Überlegungen und Schlussfolgerungen dem Votum von Herrn Walker Felix anschliessen. Er hat hier sehr gut dargestellt und meines Erachtens indirekt auch klar begründet, weshalb diese Bestimmung ins Parlamentsgesetz gehört. Wir vergessen ja oft, dass eigentlich das Budgetrecht und damit auch das Recht zur Finanzplanung und Legislaturfinanzplanung das ursprünglichste und urtümlichste Instrument des Parlamentes überhaupt ist. So haben sich Parlamente ursprünglich gebildet, indem sie nämlich über die Kasse verfügt und damit auch die politische Steuerung vorgenommen haben. Es ist deshalb eigentlich auch nahe liegend, dass wir die Fragen des Finanzplanes und des Legislaturfinanzplanes im Parlamentsgesetz behandeln; das gehört nicht ins FHG. Schon nur aus diesen grundsätzlich-systematischen Überlegungen möchte ich Sie bitten, dem Antrag des Bundesrates nicht zuzustimmen.

Wir haben jetzt auch gehört, dass uns der Bundesrat nachträglich, sozusagen als Einzelantrag, eine neue Fassung von Artikel 23 Absätze 3 und 4 FHG unterbreitet, mit einer Lösung, die uns etwas entgegenkommt. Auch mit einem einfachen Bundesbeschluss sollen wir hier verbindlichen Einfluss nehmen können. Er reduziert aber den Inhalt dieses Bundesbeschlusses auf die Grobzahlen, und ich meine, dass es nicht angebracht wäre, dass wir uns ausgerechnet in diesem zentralen Kernstück der Mitwirkung des Parlamentes auf eine recht unbestimmte Ebene begeben. Dies meines Erachtens umso weniger, als der Antrag des Bundesrates in der Kommission nicht behandelt werden konnte; in der Kommission hat der Bundesrat bisher nur die Haltung vertreten, die Bestimmung gehöre ins FHG. Er hat dann wahrscheinlich gedacht, es werde dann dort irgendwie geregelt. Man hätte eigentlich daraus schliessen können, der Bundesrat werde die bisher im Entwurf zum Parlamentsgesetz enthaltenen Bestimmungen eins zu eins ins FHG transferieren; nicht einmal das will er jetzt tun.

Ich empfehle deshalb dem Rat, der Kommission zu folgen und dem Transfer ins FHG nicht zuzustimmen. Sollten Sie dennoch zustimmen, beantrage ich subsidiär, nicht auf eine jetzt abweichende Regelung einzutreten, wie sie uns der Bundesrat quasi in der Form eines Einzelantrages unterbreitet. Halten wir fest am Beschluss der Kommission. Es ist eine Angelegenheit, die wir mit dieser expliziten Vorgabe der Mitwirkung des Parlamentes sowohl im Finanzplan als auch im Legislaturfinanzplan festgelegt haben.

Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion

C'est vrai qu'en considérant la nouvelle proposition du Conseil fédéral concernant l'article 172 - mais on le traite déjà à l'article 142 - on voit que tout n'est pas clair.

Je dois vous avouer que nous n'avons pas analysé cette proposition en commission. Je constate par contre, et cela avec plaisir, que le Conseil fédéral adopte notre vision d'un projet d'arrêté fédéral simple pour ce qui concerne le plan financier. Par contre, cela montre une certaine incohérence de la part du Conseil fédéral en ce qui concerne les autres planifications.

La nouvelle proposition n'a plus que deux divergences avec la proposition de la commission.

1. Le Conseil fédéral voudrait régler ce problème dans la loi fédérale sur les finances de la Confédération. La commission a décidé, à l'unanimité, le 7 septembre 2001, de maintenir sa proposition à ce sujet, car il lui semble que le plan financier est une chose extrêmement importante et qu'il doit figurer dans la loi sur le Parlement.

2. Le Conseil fédéral veut soumettre à l'arrêté fédéral simple uniquement les dépenses, mais pas les recettes. Le deuxième point n'a pas pu être vérifié par notre commission. Le Conseil fédéral a probablement raison sur ce point, je ne peux pas en faire l'analyse. Ceci devrait être vérifié et il y a donc un doute quant à introduire dans la loi cette proposition du Conseil fédéral.

Je vous propose donc de maintenir pour l'instant la proposition de la commission. La commission du Conseil des Etats pourra toujours vérifier la nécessité d'introduire les recettes également dans l'arrêté fédéral simple et surtout, j'espère qu'elle va soutenir la proposition de la commission d'introduire cet aspect dans la loi sur le Parlement.

C'est donc à l'unanimité que la commission vous invite à adopter sa proposition, tout en acceptant qu'il y ait une divergence avec le Conseil des Etats, afin que nous puissions en faire l'analyse en commission.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Nach Meinung der Kommission hat die Abstimmung über Artikel 142 Auswirkungen auf den Antrag des Bundesrates zu Artikel 172 Ziffer 7. Der Bundesrat beantragt eine gesonderte Abstimmung. Die Kommissions- und Fraktionssprecher sind der Auffassung, dass eine gesamthafte Abstimmung durchgeführt werden muss, weil die Formulierung eine getrennte Abstimmung nicht erlaubt und das Anliegen im Ständerat noch einmal überprüft werden soll. - Frau Bundeskanzlerin Huber-Hotz ist damit einverstanden, dass wir nur eine Abstimmung durchführen.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 118 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates .... 3 Stimmen

Art. 143, 144

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Art. 143, 144

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Präsident (Hess Peter, Präsident): Die Kommission stimmt dem Antrag des Bundesrates zu.

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 145

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf SPK-NR

Art. 145

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Adhérer au projet CIP-CN

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Angesichts Ihrer Entscheide zu Artikel 28 sowie nach den Diskussionen, die ich am Rande der Debatte führen konnte, bin ich bereit, auf den Antrag in diesem Bereich zu verzichten und nicht daran festzuhalten, dass die Legislaturplanung nur zur Kenntnis genommen werden muss. Ich bin also einverstanden, dass Sie das mit einem einfachen Bundesbeschluss beschliessen wollen.

Weil wir beim Thema der Legislaturplanung sind, möchte ich aber die Gelegenheit benutzen und auf den eindrücklichen Appell von Herrn Eggly in der Eintretensdebatte zu sprechen kommen. Er hat uns daran erinnert, dass das Parlament eigentlich über wichtige Grundsatzfragen zu entscheiden hat. Ich denke, dass die Legislaturplanung gerade hier der Anlass sein wird, um eben die Grundsatzdebatten zu führen, mit denen sowohl das Parlament wie auch der Bundesrat konfrontiert sind. Insofern, denke ich, relativieren sich auch einige Detailfragen, die wir hier im Parlamentsgesetz behandeln. Ich möchte Sie daran erinnern, dass wir gerade in den letzten zwei Wochen mit wesentlichen Grundsatzfragen konfrontiert wurden, die noch einer Lösung bedürfen.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Frau Bundeskanzlerin Huber-Hotz hat den Antrag des Bundesrates zu Artikel 145 Absätze 1 und 5 zurückgezogen.

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 146

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf SPK-NR

Art. 146

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Adhérer au projet CIP-CN

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Ich möchte bei Artikel 146 Absatz 2 die Begründung, die im Bericht steht, nicht wiederholen. Ich bitte Sie, darüber abzustimmen.

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion

Bei den Artikeln 145, 146 und 147 geht es um wichtige Fragen. Es geht um die Frage der Machtverteilung zwischen Parlament und Bundesrat. Nach Meinung der Kommission soll der Bundesrat für die Legislaturplanung nicht nur einen Bericht unterbreiten, sondern auch den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss, in dem die Ziele der Planung festgehalten sind. Somit kann das Parlament nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern den Inhalt dieses Bundesbeschlusses - sprich: die Ziele der Legislatur - bestimmen. Diese Machtverlagerung wäre an sich wünschenswert, wie auch die Folge, dass die Ziele der Legislaturplanung mehr Gewicht und Verbindlichkeit erhalten.

Der Bundesrat wirft aber die berechtigte Frage auf, ob das unserer Verfassung entspricht. Artikel 173 Absatz 1 Litera g der Bundesverfassung hält fest, dass die Bundesversammlung "bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit" mitwirkt. Mitwirken bedeutet aber nicht entscheiden und bestimmen. Diese Kompetenz ist in Artikel 180 Absatz 1 der Bundesverfassung vielmehr dem Bundesrat zugeordnet. Wir sind daher der Meinung, dass in diesem Fall effektiv der Version des Bundesrates der Vorzug zu geben ist, weil sie mit der Verfassung kohärent ist.

In Artikel 147, bei dem es um andere Planungen und Berichte geht, hat die SPK ihre Meinung geändert und stimmt nun die Version des Bundesrates zu, wonach also weitere Planungen und Berichte der Bundesversammlung nur zur Kenntnis gebracht werden und es dem Bundesrat überlassen ist, ob er im Einzelfall einen verbindlichen Bundesbeschluss erwirken will. Es ist konsequent, wenn man bei den Artikeln 145 und 147 dieselbe Lösung wählt. Es ist widersprüchlich, bei den beiden Planungsinstrumenten nicht dieselbe Lösung zu unterstützen.

Im Bereich der Aussenpolitik ist nach Ansicht der Mehrheit der CVP-Fraktion dem neuen Antrag der Kommission und damit dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen, weil dieser der Verfassung entspricht. Artikel 166 der Bundesverfassung spricht auch hier von Beteiligung an der Gestaltung der Aussenpolitik und nicht von Mitbestimmung oder gar Bestimmung durch das Parlament. Die Beteiligung an der Gestaltung ist nach Ansicht der Mehrheit der CVP-Fraktion durch Artikel 151 des Parlamentsgesetzes sichergestellt, in dem die Informations- und Konsultationsrechte der Aussenpolitischen Kommissionen ausdrücklich geregelt sind. Die CVP-Fraktion wird daher in beiden Fällen den Antrag des Bundesrates und bei Artikel 147 somit auch den neuen Antrag der Kommission unterstützen.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Frau Bundeskanzlerin Huber-Hotz zieht den Antrag des Bundesrates zu Artikel 146 Absatz 1 zurück.

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 147

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 1-3

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Abs. 4

Die Bundesversammlung kann zu den weiteren Planungen und Berichten Grundsatzbeschlüsse fassen.

Abs. 5

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Antrag Gysin Remo

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf SPK-NR

Antrag Zbinden

Abs. 3

Zustimmung zum Entwurf SPK-NR

Art. 147

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Al. 1-3

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Al. 4

L'Assemblée fédérale peut prendre des décisions de principe relatives aux autres planifications ou rapports.

Al. 5

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Proposition Gysin Remo

Al. 2

Adhérer au projet CIP-CN

Proposition Zbinden

Al. 3

Adhérer au projet CIP-CN

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Der Bundesrat dankt der vorberatenden Kommission, dass sie sich in weiten Teilen seinen Anträgen angeschlossen hat. In Absatz 1 möchten Kommission und Bundesrat verankern, dass neben den explizit im Gesetzentwurf erwähnten auch weitere Planungen und Berichte der Bundesversammlung unterbreitet werden können. Die Unterbreitung - das soll mit der Neufassung präzisiert werden - erfolgt zur Information und zur Kenntnisnahme der Bundesversammlung. Damit ist der Grundsatz im Gesetz verankert.

In Absatz 2 beantragen Ihnen Kommission und Bundesrat, die Kompetenz des Bundesrates zu verankern, bei Bedarf der Bundesversammlung die Ziele und Schlussfolgerungen wichtiger Planungen in Form des Entwurfs zu einem einfachen Bundesbeschluss zu unterbreiten. Diese ausnahmsweise Verwendung des einfachen Bundesbeschlusses rechtfertigt sich deswegen, weil Situationen denkbar sind, in welchen sich der Bundesrat für wichtige Planungen des parlamentarischen Rückhalts versichern möchte. Der einfache Bundesbeschluss wird damit als ein Planungsinstrument des Bundesrates verankert. Das ist sachlich gerechtfertigt, weil die Verfassung dem Bundesrat die Planungskompetenz zuweist.

In Absatz 3 beantragen Ihnen die vorberatende Kommission und der Bundesrat gemeinsam, den wichtigen Bericht zur Aussenpolitik der Schweiz besonders im Gesetz zu erwähnen. Gleichzeitig wird damit auch die Periodizität der Berichterstattung verankert. Eine Berichterstattung ist aus Sicht des Bundesrates jedoch nur dann sinnvoll, wenn sich die aussenpolitischen Rahmenbedingungen spürbar geändert haben.

Was Absatz 4 betrifft, kann ich mich der Kommission anschliessen und damit auch dem Vorschlag, dass das Parlament bei wichtigen Planungen selber einen Bundesbeschluss vorlegen kann. Der Bundesrat kann sich diesem Antrag anschliessen, entgegen dem, was auf der Fahne erwähnt ist.

Gysin Remo · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Es sind hier in Artikel 147 Berichte und Planungen angesprochen, die nicht von Gesetzes wegen notwendig sind. In Absatz 1 sind irgendwelche Berichte angesprochen. Dass diese uns nur zur Kenntnis oder zur Information vorgelegt werden, ist für mich problemlos.

Bei Absatz 2 hingegen handelt es sich ausschliesslich um wichtige Berichte oder Planungen. Hier, wo Wichtigkeit gegeben ist, habe ich kein Verständnis dafür, dass das Ermessen, wie Beschluss gefasst werden soll, welche Bestätigung diese Berichte erfahren und ob sie uns überhaupt vorgelegt werden sollen, dem Bundesrat überlassen werden soll. Das ist unsere parlamentarische Angelegenheit, und wir müssen heute festlegen, dass uns wichtige Berichte vorzulegen sind. Wenn Artikel 173 der Bundesverfassung in Absatz 1 Litera g besagt - die CVP-Sprecherin hat es erwähnt -: "Die Bundesversammlung wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit", dann haben wir das wörtlich zu nehmen.

Es wird unterschieden zwischen Information, Konsultation und Mitwirkung. Mir ist schleierhaft, wie Frau Leuthard sagen kann, Mitwirkung sei nicht Mitentscheidung. Das ist eine Neudefinition, die völlig fremd und aus der Luft gegriffen ist. Mitwirkung heisst auch Mitentscheidung. Die Mitwirkung bei unserem Gegenstand ist zudem nicht nur in Artikel 173, sondern auch in Artikel 184 der Bundesverfassung der Bundesverfassung festgehalten.

Wir sollten bei dieser Gelegenheit auch schauen, wie die Mitwirkung der Kantone geregelt ist. Wir haben mit Artikel 55 der Bundesverfassung insbesondere den Kantonen ein ausserordentlich grosses Mass an Mitbestimmung in aussenpolitischen Fragen gegeben. Wir sollten uns selbst nicht hinter die Kantone zurückstellen. Die Kantone können die Verhandlungsmandate mitbestimmen; sie sind sogar eingeladen, in Verhandlungsdelegationen mitzuwirken. So weit gehen wir hier nicht. Aber wenn Sie uns jetzt noch verbieten wollen, wichtige Planungsschritte, wichtige Ziele, wichtige Berichte des Bundesrates nicht mehr mit Beschlussfassung zu genehmigen oder darüber mitzuentscheiden, dann beschneiden wir selbst unsere Rechte auf eine Art und Weise, wie wir das nicht tun sollten!

Heute Morgen haben Sie in Artikel 28 beschlossen, dass die Bundesversammlung generell zu Planung und Zielsetzung Beschluss fasst - mit einfachen oder anderen Bundesbeschlüssen. Es hätte keine Logik und wäre auch nicht kohärent, wenn Sie jetzt plötzlich in Artikel 147 einen Unterschied zu diesen Beschlüssen machen würden. Sie sollten auch keinen Unterschied zu den Beschlüssen und Zielsetzungen machen, wie sie in der Legislaturplanung festgehalten sind. Das ist keine Kohärenz, hat keine Logik. Das hat die Staatspolitische Kommission auch gesehen und sich dann einfach in einer Nacht-und-Nebel-Aktion vom Bundesrat über den Tisch ziehen lassen.

Ich bitte Sie, hier dem neuen Antrag der Staatspolitischen Kommission nicht zu folgen.

Es gibt zwei Gutachten zu diesem Gegenstand: eines des Bundesamtes für Justiz, das andere von Professor Bernhard Ehrenzeller, das er am 17. März 2000 vorgelegt hat. Beide bestätigen, dass es dem Parlament ansteht, einfache Bundesbeschlüsse und Bundesbeschlüsse zu solchen Angelegenheiten zu erlassen, wie sie jetzt zur Beschlussfassung vorliegen.

Ich bitte Sie, meinem Einzelantrag zu folgen.

Zbinden Hans · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Es geht um den Bereich Aussenpolitik und da wiederum um den aussenpolitischen Bericht - um einen Bericht notabene, den wir ungefähr alle zehn Jahre vom Bundesrat vorgelegt bekommen und zu dem wir jeweils Stellung nehmen können. Bis jetzt konnten wir ihn zur Kenntnis nehmen. Weil dieser Bericht als prospektiver Bericht derart wichtig ist, stelle ich Ihnen den Antrag, dass wir ihn zukünftig in der Erlassform eines einfachen Bundesbeschlusses beschliessen.

Weshalb beantrage ich das? Im Verlauf der letzten zehn Jahre ist die Aussenpolitik die wichtigste politische Wachstumsbranche gewesen. Früher hat der Bundesrat diesen Bereich selbstständig operativ behandelt, in einer Zeit, als sich die schweizerische Aussenpolitik eigentlich nur auf die schweizerische Aussenwirtschaftspolitik beschränkte. Durch die zunehmende Internationalisierung hat die Aussenpolitik in der Schweiz eine viel wichtigere Dimension angenommen. Ich finde es wichtig, dass wir in diesem aussenpolitischen Feld, das wir ja in der breiten Bevölkerung verankern wollen, den Bericht eben nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern ihm eine Bedeutung zumessen und ihn am Ende in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses erlassen.

Merkwürdig war für mich, dass die Staatspolitische Kommission zuerst in der Botschaft, in ihrem ersten Entwurf, den aussenpolitischen Bericht als derart wichtig eingestuft hat, dass es für sie klar war, dass dieser den Status eines einfachen Bundesbeschlusses behalten solle. Aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen ist die Kommission dann von ihrer ursprünglichen Haltung abgekommen und hat wahrscheinlich - das ist meine Spekulation - diese Erlassform wegen des bundesrätlichen Drucks zurückgenommen und ist zurückgekehrt zur Form, die wir bereits kennen. Ich verstehe, dass der Bundesrat Mühe damit hat, aber ich möchte Sie zum Schluss daran erinnern, dass in der Aussenpolitik zwischen Parlament und Bundesrat das neue dialogische Prinzip in die Bundesverfassung Eingang gefunden hat. Denn in der Bundesverfassung steht ganz klar, dass sich die Bundesversammlung an der Ausgestaltung der Aussenpolitik beteiligt. Das wichtigste strategische Instrument, das wir dazu haben, ist der aussenpolitische Bericht. Wann wollen wir denn sonst an dieser Ausgestaltung mit Einfluss partizipieren? - Ich bekomme vom Präsidenten ein Zeichen, das ich nicht interpretieren kann.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Die Meinung ist, dass Sie die fünf Minuten noch nicht ausgeschöpft haben. Aber es freut uns, dass sich auch ein Redner ohne Manuskript auf vier Minuten beschränken kann.

Zbinden Hans · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Dann sage ich zum Schluss noch zwei Sätze: Das Parlament hat auch in der Aussenpolitik ein Selbstbewusstsein. Dieses Selbstbewusstsein muss hier zur Geltung kommen.

Gross Andreas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich denke, wenn die SPK jetzt nochmals eine Kommissionssitzung machen würde, dann würde sie sich nicht mehr so für den Antrag des Bundesrates aussprechen, wie es auf der Fahne steht. Die Sprecherin der CVP-Fraktion hat nicht gesehen, dass der Bundesrat auf unseren Antrag zurückgekommen ist, bei der Legislaturplanung einen verbindlichen einfachen Bundesbeschluss vorzusehen. Wenn man das aber bei der Legislaturplanung tut, dann muss man es erst recht beim Bericht zur Aussenpolitik tun, der ja ein prospektiver Bericht ist, genauso wie die Legislaturplanung, und nicht, wie einige gemeint haben, einfach nur eine Geschichtsveranstaltung. Bei einem prospektiven Bericht zur Aussenpolitik haben wir nicht nur die Pflicht, etwas zur Kenntnis zu nehmen, sondern uns - gemäss Verfassung - an der Gestaltung zu beteiligen. Das heisst auch, sagen zu dürfen, wie wir was sehen.

Ich möchte mich ganz entschieden dagegen wehren, Frau Leuthard, dass Sie glauben, Artikel 166 Absatz 1 der Bundesverfassung - "Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik" - bedeute weniger, als wenn es hiesse, die Bundesversammlung bestimme mit. Mitgestalten ist mehr als Mitbestimmung. Es ist umfassender, das darf ich Ihnen sagen als einer, der in der Kommission um diese Formulierungen gerungen hat. Wenn Sie hier solche Interpretationen von sich geben, dann mildern Sie den Inhalt, der von jenen beabsichtigt war, die sich an dieser Formulierung beteiligt haben. Wenn wir die Legislaturplanung mitgestalten, dann sollen wir auch - gerade aufgrund der Bundesverfassung, die uns in Artikel 173 auch diese Planungskompetenz gibt, wie Sie selber gesagt haben - bei der aussenpolitischen Zukunftsgestaltung nicht nur einfach etwas zur Kenntnis nehmen dürfen; sondern es sollte, wie Herr Zbinden Ihnen unter Berufung auf Absatz 2 beantragt, auch dort die Form des einfachen Bundesbeschlusses zur Beschlussfassung vorgesehen werden.

Aus Erfahrung kann ich Ihnen sagen, dass uns nur das veranlasst, uns auch mit der Sache zu identifizieren, weil wir dann im Detail dazu Stellung nehmen können. Diese Identifikation, diese Stellungnahme vonseiten des Parlamentes ist auch im Interesse des Bundesrates, weil es ihm nur so möglich ist, uns in den Lernprozess einzubeziehen. Es ist ein fataler Irrtum, wenn der Bundesrat meint, er könne unter Zurückdrängung des Parlamentes die richtige Politik machen, ganz im Gegenteil: Wenn er uns in den Lernprozess einschliesst, dann trägt das, was er macht, auch besser. Es ist ganz wichtig, dass er hier das Parlament nicht aussen vor lässt. Ich bin fast sicher: Wenn die SPK hier nochmals über die Bücher gehen dürfte, in Kenntnis dessen, was die Bundeskanzlerin bis jetzt getan hat, dann würden wir von der SPK Ihnen hier im Plenum etwas anderes beantragen.

Deshalb bitte ich Sie, dies ohne SPK auch selber zu tun und den Anträgen Gysin Remo und Zbinden zuzustimmen.

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bei den weiteren Planungen und Berichten ist die Kommission dem Antrag des Bundesrates gefolgt und lehnt die von den Kollegen Gysin Remo und Zbinden aufgenommenen ursprünglichen Fassungen ab. Der Unterschied liegt darin, dass die ursprüngliche Fassung der Kommission den Bundesrat verpflichten wollte, auch die Ziele und Schlussfolgerungen wichtiger weiterer Planungen und Berichte zwingend in Form eines Entwurfes zu einem einfachen Bundesbeschluss zu unterbreiten, was eine blosse Kenntnisnahme verunmöglicht hätte.

Laut Artikel 173 Absatz 1 Litera g der Bundesverfassung ist aber eine Mitwirkung nur für wichtige Planungen der Staatstätigkeit vorgesehen. Die Kommission war der Meinung, dass dazu sicher die vorausschauenden Instrumente wie Finanz- und Legislaturplanung gehören. Sie hat dort zwingend den einfachen Bundesbeschluss vorgesehen und hat bewusst auch eine Trennung zu den übrigen Planungen und Berichten, z. B. zum aussenpolitischen Bericht, akzeptiert. Daher hat sich die Kommission hier der Kann-Formulierung des Bundesrates angeschlossen.

Ich bitte Sie namens der Kommission, ihren Anträgen zu folgen.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Abs. 1 - Al. 1

Präsident (Hess Peter, Präsident): Die Kommission stimmt dem Antrag des Bundesrates zu.

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 72 Stimmen

Für den Antrag Gysin Remo .... 42 Stimmen

Abs. 3 - Al. 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 74 Stimmen

Für den Antrag Zbinden .... 43 Stimmen

Abs. 4 - Al. 4

Präsident (Hess Peter, Präsident): Der Bundesrat ist jetzt mit dem Antrag der Kommission einverstanden.

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Abs. 5 - Al. 5

Präsident (Hess Peter, Präsident): Die Kommission ist mit dem Streichungsantrag des Bundesrates einverstanden.

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 148

Antrag der Kommission: BBl

Art. 148

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 149

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 3

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Abs. 4

Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Ratspräsidium definitiv. Für die Vorbereitung dieses Entscheides kann das Präsidium ohne Einschränkungen Einsicht in Unterlagen des Bundesrates und der Bundesverwaltung nehmen.

Art. 149

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Al. 3

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Al. 4

Si le désaccord persiste, le collège présidentiel statue. Pour préparer sa décision, il peut consulter tous dossiers utiles du Conseil fédéral et de l'administration fédérale.

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Sie haben bei Artikel 8 bereits über das Verfahren bei Uneinigkeit in Bezug auf die Herausgabe von Akten - in Absatz 3 gemäss Bundesrat und in Absatz 4 gemäss Ihrer Kommission - entschieden. Hier ist ein identischer Entscheid zu fällen. Sie können den Entscheid von Artikel 8 Absatz 3 hier übernehmen.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Abs. 1, 2 - Al. 1, 2

Angenommen - Adopté

Abs. 3, 4 - Al. 3, 4

Präsident (Hess Peter, Präsident): Es gilt der Entscheid, den Sie bei Artikel 8 getroffen haben.

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 150

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf SPK-NR

Art. 150

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Adhérer au projet CIP-CN

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Beim Konsultationsrecht der parlamentarischen Kommissionen zu Verordnungen des Bundesrates geht es um ein neues Instrument, das bei einer seriösen Handhabung - auch wenn man nur zurückhaltend davon Gebrauch macht, wie Ihre Kommission es vorschlägt - zu einem wesentlichen Mehraufwand führt. Mit diesem neuen Instrument sollen alle Verordnungen des Bundesrates von den Kommissionen begutachtet werden können. Ich möchte Ihnen nur einige Zahlen nennen: Der Bundesrat verabschiedet pro Jahr rund 40 bis 60 Verordnungen, die er in die Konsultation, also in die Vernehmlassung gibt. Daneben verabschiedet der Bundesrat ohne Vernehmlassung jährlich in rund 250 Fällen weitere neue Verordnungen oder ändert bestehende Verordnungen ab. Es handelt sich also um einen wesentlichen Bereich des Verordnungsrechtes des Bundesrates, der hier potenziell dem Konsultationsrecht der Kommissionen unterstellt werden könnte. Ich denke Folgendes: Wenn von diesem Instrument überhaupt Gebrauch gemacht werden soll, dann nur sehr zurückhaltend.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, an der heutigen Regelung festzuhalten, die erst seit zwei Jahren in Kraft ist, wonach nur jene Verordnungen den Kommissionen zur Konsultation zugestellt werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.

Mit diesem Instrument haben wir zurzeit noch keine Erfahrungen machen können. Es ist aus Sicht des Bundesrates deshalb sinnvoll, dass mit dem bestehenden Instrument, das die wichtigen Verordnungen betrifft, zuerst Erfahrungen gesammelt werden, bevor die Regelungen auf das gesamte Verordnungsrecht des Bundesrates ausgeweitet werden.

Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen des Bundesrates, an der heutigen Regelung, die in Artikel 47a des Geschäftsverkehrsgesetzes verankert ist, festzuhalten und dieses Konsultationsrecht auf jene Verordnungen zu beschränken, die ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.

Ich bitte Sie, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen.

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bei Artikel 150 Absatz 1 geht es um das Konsultationsverfahren beim Erlass von Verordnungen, welches bereits im allgemeinen Teil - in Artikel 23 Absatz 3 - beschlossen worden ist. Anders als die Kommission will der Bundesrat dieses Konsultationsrecht - es ist keine Pflicht, sondern nur ein Recht - der zuständigen Kommissionen auf jene Verordnungen beschränken, die "in erheblichem Ausmass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen" werden.

Dagegen will die Kommission einstimmig ein uneingeschränktes Konsultationsrecht für alle Verordnungen. Sie ist klar der Meinung, dass es hier nicht um ein Entscheidungsrecht der Kommissionen geht, sondern nur um ein Konsultationsrecht, und dass deshalb mit diesem Recht die Verordnungskompetenz des Bundesrates nicht tangiert wird.

Ich bitte Sie daher, der einstimmigen Kommission zu folgen.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 96 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates .... 5 Stimmen

Art. 151

Antrag der Kommission: BBl

Art. 151

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 152

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 4

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Art. 152

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Al. 4

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Abs. 1-3, 5 - Al. 1-3, 5

Angenommen - Adopté

Abs. 4 - Al. 4

Präsident (Hess Peter, Präsident): Die Kommission stimmt dem Antrag des Bundesrates zu.

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 153

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf SPK-NR

Art. 153

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Adhérer au projet CIP-CN

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Hier geht es um die Informationsrechte der Delegationen von Aufsichtskommissionen. Ihre Kommission beantragt Ihnen, für beide Delegationen der Aufsichtskommissionen, sowohl für die Geschäftsprüfungsdelegation wie für die Finanzdelegation, die Einsichtnahme in das Mitberichtsverfahren des Bundesrates zu ermöglichen. Der Bundesrat möchte an der heutigen Regelung festhalten, wonach die Einsicht in die Akten des Mitberichtsverfahrens nur auf die Finanzdelegation und die PUK beschränkt bleibt. Er möchte nicht, dass dies auch für die Geschäftsprüfungsdelegation zutrifft, die einen wesentlich eingeschränkteren Aufgabenbereich hat als die Finanzdelegation. Er schlägt Ihnen deshalb eine differenzierte Lösung vor und beantragt Ihnen, die Geschäftsprüfungsdelegation vom Recht auf Einsicht in das Mitberichtsverfahren auszunehmen. Das Einsichtsrecht der Finanzdelegation soll wie bis anhin unverändert belassen werden.

Ich bitte Sie, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen.

Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich möchte Ihnen beliebt machen, der Kommission zu folgen, und zwar schlicht und einfach deshalb, weil der Antrag des Bundesrates die Verfassung verletzt - wir haben das damals auch in der Kommission mit aller Deutlichkeit zu hören bekommen. In Artikel 169 Absatz 2 ist zu lesen: "Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen der Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden." Diese Delegationen sind bekanntlich die Delegationen der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommissionen. Es ist mit der Verfassung nicht vereinbar, hier Unterschiede zwischen diesen Delegationen zu konstruieren. Beide Gremien sind gleich zusammengesetzt, sie stehen auf der gleichen Ebene und müssen gleich behandelt werden. Es geht nicht an, hier an diesen Hierarchien etwas zu rütteln. Die Verfassung ist hier klar. Wir haben eine neue Verfassung, und wenn die Praxis früher anders gewesen sein sollte, muss das deshalb entsprechend auf die heutige verfassungsrechtliche Grundlage gestellt werden.

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Artikel 153 regelt die Informationsrechte der Delegationen der Aufsichtskommissionen. Die Kommission will, dass das Informationsrecht dieser Delegationen auch Unterlagen umfasst, die der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesrates dienen. Sie will sich in diesen Bereichen - gestützt auf Artikel 169 Absatz 2 der Bundesverfassung - generell für alle Delegationen der Aufsichtskommissionen nicht mit einem besonderen Bericht des Bundesrates begnügen.

Daher bitte ich Sie, der Kommission zu folgen.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Abs. 1, 3 - Al. 1, 3

Angenommen - Adopté

Abs. 2, 2bis - Al. 2, 2bis

Präsident (Hess Peter, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Artikel 165 Absatz 1.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 94 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates .... 4 Stimmen

Art. 154-156

Antrag der Kommission: BBl

Art. 154-156

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 157

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf SPK-NR

Art. 157

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Adhérer au projet CIP-CN

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Der Bundesrat ist damit einverstanden, dass das Instrument der Empfehlung neu nicht nur den GPK, sondern auch deren Delegationen zur Verfügung steht. Hingegen hat der Bundesrat Bedenken, wenn sich Empfehlungen künftig nicht mehr nur an den Bundesrat und an das Bundesgericht richten, sondern auch an Dritte, namentlich direkt an die Kantone. Im Verkehr mit den Kantonen repräsentiert der Bundesrat die Eidgenossenschaft, und daran möchte er auch festhalten.

Mit der Präzisierung, wonach sich Empfehlungen auch an das Bundesgericht richten können, ist der Bundesrat einverstanden. Er möchte Sie aber dringend bitten, das Instrument der Empfehlung nicht auf Dritte auszudehnen, weil es dann auch in der Kontrolle schwieriger zu handhaben sein wird.

Der Bundesrat hat in dieser Frage mit den Vertretern der Kantonsregierungen Kontakt aufgenommen. Die Kantone haben vom Bundesrat eindringlich gefordert, den Kontakt mit den Bundesbehörden über den Bundesrat pflegen zu können und nicht Empfehlungen von Dritten entgegennehmen zu müssen. Sie möchten, was die Bundesebene betrifft, weiterhin mit dem Bundesrat verkehren. Der Bundesrat befürchtet, dass mit der vorgeschlagenen Ausweitung der Empfehlung der geordnete föderalistische Ablauf behindert werden könnte.

Ich bitte Sie, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen.

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Mit Artikel 157 wird das Instrument der Empfehlung, über das die GPK bereits heute verfügt, ausgeweitet. Heute kann die GPK Empfehlungen an den Bundesrat und an das Bundesgericht abgeben. Diese Möglichkeit soll auch auf alle politisch verantwortlichen Behörden ausgeweitet werden.

Für den Bundesrat geht dies zu weit, vor allem dann, wenn die GPK dazu übergehen sollte, solche Empfehlungen auch an Dritte wie z. B. die Kantone abzugeben. Daher beantragt er Ihnen eine Eingrenzung.

Die Kommission ist andererseits der Meinung, dass die GPK gerade auch an kantonale Instanzen Empfehlungen geben können sollte, insoweit diese mit dem Vollzug von Bundesaufgaben betraut sind.

Ich bitte Sie deshalb, der Fassung der Kommission zu folgen.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Titel, Abs. 1, 3 - Titre, al. 1, 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 81 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates .... 11 Stimmen

Abs. 2 - Al. 2

Angenommen - Adopté

Art. 158-164

Antrag der Kommission: BBl

Art. 158-164

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 165

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf SPK-NR

Art. 165

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Adhérer au projet CIP-CN

Präsident (Hess Peter, Präsident): Über diese Bestimmung ist bei Artikel 153 abgestimmt worden.

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 166-169

Antrag der Kommission: BBl

Art. 166-169

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 170

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Art. 170

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Beck Serge · Nationalrat · Waadt · Liberale Fraktion

Vous voyez un agriculteur contraint de se glisser ou de tenter d'essayer de revêtir l'uniforme du juriste, s'il en existe un, et c'est une mission délicate. Tout d'abord, j'aimerais vous inviter à faire une correction dans le texte de la proposition de minorité. Dans la dernière phrase, où le terme utilisé est "les enquêtes pénales", il s'agit de supprimer le mot "pénales". Dans la dernière phrase c'est bel et bien "les enquêtes", dont il est question au-dessus, qui "peuvent être reprises sans autorisation, dès que l'Assemblée fédérale a achevé l'examen du rapport de la commission d'enquête".

De quoi s'agit-il? Nous sommes donc ici dans la procédure qui a vu la mise en place d'une commission d'enquête parlementaire, c'est-à-dire dans une situation grave, qui nécessite un examen spécial par le Parlement d'événements, ou de la gestion du gouvernement ou de l'administration. Ce que souhaite la minorité - il appartiendra aux juristes qualifiés de le mettre en place de manière correcte -, c'est d'éviter toute possibilité, pour le gouvernement ou l'administration, de déclencher une enquête sous quelque forme que ce soit pour perturber le déroulement de la commission d'enquête parlementaire, étant naturellement réservées toutes les enquêtes qui sont déclenchées par des autorités, des magistrats qui dépendent du Tribunal fédéral. C'est la séparation pure des pouvoirs.

Or, une enquête de police judiciaire peut être déclenchée par une procédure purement administrative, c'est-à-dire que, si je ne fais pas erreur - je répète que je ne suis pas juriste et pas spécialiste de la nouvelle procédure fédérale -, une enquête de police judiciaire peut être déclenchée par la police judiciaire fédérale elle-même, sans que cela soit sur mandat d'un magistrat. Ce niveau de décision-là est indirectement subordonné au Conseil fédéral. Et c'est là que cette situation n'est pas admissible. C'est là qu'il risque d'y avoir influence et qu'il risque d'y avoir perturbation de la procédure qui doit être réservée avec toute liberté à la commission d'enquête parlementaire, sous réserve bien entendu des enquêtes diligentées par un juge ou par le Tribunal fédéral, par un magistrat dépendant strictement de l'ordre judiciaire.

Voilà ce que souhaite la minorité de la commission exprimée de manière vulgarisée ou en tout cas, je l'espère pour vous, de la manière la plus claire possible. Il ne s'agit donc, en aucun cas, de mettre des restrictions à une enquête diligentée par un magistrat, par quelqu'un qui dépend de l'ordre judiciaire, mais bel et bien d'éviter des influences ou des incursions par le biais d'une procédure qui est déclenchée à un niveau administratif, qui existe même à l'intérieur de la police judiciaire, donc même dans le cadre d'une enquête judiciaire.

Je vous remercie donc, pour ces raisons-là, de soutenir la proposition de la minorité de la commission afin de garantir le déroulement efficace d'une procédure d'enquête qui est assumée par une commission d'enquête parlementaire.

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Der Bundesrat unterstützt den Antrag der Kommissionsmehrheit auf Streichung des Ermächtigungsvorbehaltes für gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren. Im Unterschied zum Disziplinar- oder Administrativverfahren darf eine mögliche Vereitelung des Strafanspruchs durch allfällige zeitliche Verzögerungen in keinem Fall in Kauf genommen werden. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Kommissionsmehrheit, strafrechtliche und politische Untersuchungen, welche beiden verschiedenen Zielen dienen, parallel führen zu können. Ich denke, dass dies die Ereignisse in den letzten Tagen eindrücklich beweisen.

Die heutige, von der Kommissionsminderheit unterstützte Regelung erlaubt dies jedoch nicht. Der Ermächtigungsvorbehalt zugunsten der PUK kann mitunter ungewollt eine rasche und sorgfältige Ermittlung durch die gerichtliche Polizei beeinträchtigen. Damit werden aber die Voraussetzungen für eine spätere Anklageerhebung und eine mögliche Verurteilung erschwert.

Der Ermächtigungsvorbehalt zugunsten der PUK ist aber auch überflüssig. Die Bundesanwaltschaft führt ihre gerichtspolizeilichen Ermittlungen bereits heute unabhängig von Weisungen der Regierung. Der PUK bleiben ihre umfassenden Einsichts-, Auskunfts- und Befragungsrechte auch bei einem parallel laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhalten. Umgekehrt gelten diese Rechte aber nicht. Eine Behinderung des Auftrages der PUK, wie dies die Kommissionsminderheit befürchtet, ist damit ausgeschlossen.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, bei diesem Artikel der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Lalive d'Epinay Maya · Nationalrat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die FDP-Fraktion schliesst sich der Haltung des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit an, nämlich die vorgeschlagene Änderung in Absatz 3 vorzunehmen.

Wir wissen alle, dass die heute geltende Regelung, wonach gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, Disziplinarverfahren usw., welche Gegenstand parlamentarischer Untersuchungen sind oder waren und nur mit Ermächtigung einer PUK eingeleitet werden können, erst 1995 eingeführt worden ist. Es zeigt sich aber, dass sich diese Regelung in der Praxis nicht unbedingt bewährt. Vor allem bei heiklen Fällen, konkret z. B. bei organisierter Kriminalität, hat sich gezeigt, dass es wichtig ist, dass die Ermittlungsbehörden ohne vorgängige Ermächtigung einer PUK rasch handeln können, um zu verhindern, dass beispielsweise Beweismaterial verschwindet oder dass die absolute Verjährung zum Problem werden könnte.

Wir können zwar bis zu einem gewissen Punkt auch die Bedenken der Minderheit nachvollziehen, glauben aber, dass sie in der Interessenabwägung zweite Priorität haben.

Nicht zuletzt aufgrund der jüngsten Ereignisse - aber selbstverständlich nicht nur deswegen, das ist ja lediglich ein Einzelfall - glauben wir, dass heute ein rasches Vorgehen Priorität hat.

Wir empfehlen Ihnen daher ebenfalls, der Mehrheit zuzustimmen.

de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Les personnes qui se sont exprimées jusqu'à maintenant en faveur de la proposition de la majorité de la commission n'ont, me semble-t-il, pas compris exactement de quoi il s'agissait. La proposition de minorité Beck veut simplement s'en tenir à la situation actuelle. Dans la situation actuelle, les enquêtes de police non diligentées par un juge - dans ces cas il n'y a pas de décision d'enquête prise par un magistrat de l'ordre judiciaire, que ce soit au niveau fédéral ou au niveau cantonal, parce que cela peut aussi se produire au niveau cantonal - ces enquêtes de simple police, qui sont de nature judiciaire, parce qu'il s'agit de poursuivre un éventuel délit ou un crime, doivent être interrompues s'il y a constitution d'une commission d'enquête parlementaire (CEP). Une nouvelle enquête ne peut être engagée par la police, toujours en dehors de la décision d'un juge, que si elle est autorisée par la CEP. Voilà en ce qui concerne la solution d'aujourd'hui; nous voulons simplement nous en tenir à la solution d'aujourd'hui. Cette réglementation ne s'applique pas à une enquête qui est diligentée par un juge, même si ce dernier mandate la police pour s'occuper de cette affaire. Donc, il faut que les choses soient claires à ce sujet. La minorité Beck veut respecter la séparation des pouvoirs de manière pleine et entière.

La solution proposée par M. Beck, qui est en fait celle du droit actuel et qui nous a été recommandée par les services juridiques du Parlement, est une bonne solution, parce qu'elle empêche que, par des opérations de simple police, on interfère dans les travaux de la CEP.

Je vous remercie de ne pas peindre le diable sur la muraille avec la proposition de minorité Beck, qui est tout à fait raisonnable et que je vous propose d'adopter.

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Entwurf sieht in Artikel 170 Absatz 3 entgegen der bisherigen Lösung vor, dass auch nach Einsetzen einer PUK für die Durchführung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens keine Ermächtigung der PUK mehr notwendig sein soll. Beim gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren handelt es sich nämlich um einen Verwaltungsakt, der der richterlichen Voruntersuchung vorgelagert ist. Dieses Verwaltungsverfahren wird von der Bundesanwaltschaft oder der gerichtlichen Polizei wie z. B. Statthalterämtern usw. durchgeführt. Die Minderheit Beck will an der heutigen Regelung festhalten, da es sich beim gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handle, das sich nur wenig von einer personalrechtlichen Untersuchung, also einem Disziplinar- oder Administrativverfahren, unterscheide.

Zudem macht die Minderheit geltend, dass auch die Bundesanwaltschaft Teil der Verwaltung sei und somit ihre Tätigkeit ebenfalls zum Gegenstand einer PUK werden könne. Bei diesem Artikel teilt die Kommissionsmehrheit für einmal die Meinung des Bundesrates und ist der Auffassung, dass es vor allem bei heiklen Fällen wie der organisierten Kriminalität wichtig ist, dass die Ermittlungsbehörden ohne vorgängige Ermächtigung durch eine PUK rasch handeln können, um zu verhindern, dass Beweismaterial verschwindet oder dass die Verfolgungsverjährung eintritt.

Ich bitte Sie deshalb, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Abs. 1, 2, 4 - Al. 1, 2, 4

Angenommen - Adopté

Abs. 3 - Al. 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 64 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 49 Stimmen

Art. 171

Antrag der Kommission: BBl

Art. 171

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 172

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Ziff. 7

Zustimmung zum Entwurf SPK-NR

Art. 172

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Ch. 7

Adhérer au projet CIP-CN

Ziff. 1-6, 8 - Ch. 1-6, 8

Angenommen - Adopté

Ziff. 7 - Ch. 7

Präsident (Hess Peter, Präsident): Diese Ziffer ist bereits bereinigt (vgl. Art. 142).

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 173, 174

Antrag der Kommission: BBl

Art. 173, 174

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion

Je voudrais rappeler que d'importantes précisions constitutionnelles apportées dans cette loi reposent sur les nombreux travaux préliminaires effectués par notre commission.

La révision de la Constitution fédérale, acceptée par le peuple et les cantons le 18 avril 1999, s'est traduite par une modernisation du droit parlementaire à l'échelon de la constitution, d'une part, et elle a clarifié les rapports entre l'Assemblée fédérale et le Conseil fédéral, d'autre part.

C'est finalement le 30 septembre 1999 qu'un premier avant-projet a été soumis à l'appréciation des services de l'administration. L'avant-projet retouché a vu le jour le 31 janvier 2000. C'est à ce moment-là que les Commissions des institutions politiques des deux Conseils ont décidé que le Conseil national serait Conseil prioritaire. Un avis a ensuite été demandé à la Commission des finances, à la Commission de gestion, à la Commission de politique extérieure, à la Commission des affaires juridiques, à la Délégation administrative ainsi qu'à la Commission de rédaction. C'est à la suite de ces avis que nous avons entamé les travaux; et plus de dix séances ont été nécessaires pour vous présenter ce projet aujourd'hui.

La plupart des propositions faites par les différentes commissions ont été agréées par notre commission; elles sont aujourd'hui intégrées dans la loi. La révision de la loi sur les rapports entre les conseils a, par conséquent, des répercussions plus ou moins importantes sur les autres institutions, telles que le gouvernement, les tribunaux, et même les droits populaires.

Il était indispensable d'avoir toujours une vue d'ensemble sur les différentes réformes en cours. Nos commissions se sont toujours engagées en faveur des réformes de toutes les institutions centrales de l'Etat. Les travaux de réforme du gouvernement ont pris du retard, ceci malgré la motion 97.3188 de la Commission des institutions politiques, déposée le 17 avril 1997.

Nous savons aussi qu'il faut procéder par étapes, car les futures réformes constitutionnelles du gouvernement et des droits populaires nécessiteront certainement la révision de quelques dispositions de la présente loi sur le Parlement. Une loi se prête à l'intégration d'innovations ultérieures, si tant est que celle-ci recueille l'adhésion d'une majorité.

C'est dans ce sens que je vous demande d'approuver ce projet, comme nous l'avons fait dans le cadre de notre commission, par 19 voix contre 1 et avec 1 abstention.

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 107 Stimmen

Dagegen .... 10 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Abschreibung - Classement

Antrag der Kommission

Abschreiben der Parlamentarischen Initiativen 96.451, 96.452, 96.453, 96.454, 97.441 und 98.425 sowie der Postulate 96.3151 98.3025, 98.3349, 99.3283, 99.3380, 99.3526, 99.3565 und 99.3568.

Proposition de la commission

Classer les initiatives parlementaires 96.451, 96.452, 96.453, 96.454, 97.441 et 98.425 ainsi que les postulats 96.3151 98.3025, 98.3349, 99.3283, 99.3380, 99.3526, 99.3565 et 99.3568.

Angenommen - Adopté

Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Ich danke vor allem der Staatspolitischen Kommission für die enorme Arbeit, die sie in den vergangenen Monaten - man könnte beinahe von Jahren sprechen - geleistet hat, sowie den Kommissionssprechern.

Ich möchte Ihnen noch mitteilen, dass der Bundesrat auf dem Weg zu einer Pressekonferenz ist, um dort bekannt zu geben, dass er heute Nachmittag einen dringlichen Vorschuss an die Swissair in substanzieller Höhe beschlossen hat. Die Finanzdelegation hat dem offenbar zugestimmt. Der genaue Betrag wird an der Pressekonferenz bekannt gegeben. Er liegt mir nicht schriftlich vor, weshalb ich nichts Genaueres sagen kann.

Schluss der Sitzung um 18.10 Uhr

La séance est levée à 18 h 10