13.069
Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt. Änderung
Diener Lenz Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Dieses Geschäft war in Ihrer Kommission völlig unbestritten und wurde mit 13 zu 0 Stimmen verabschiedet.
Worum geht es? Seit dem Erlass des geltenden Publikationsgesetzes im Jahr 2004 hat sich im Bereich der amtlichen Publikationen einiges geändert. Heute ist, anders als im Jahr 2004, die Publikation im Internet ins Zentrum gerückt, die gedruckten Rechtssammlungen werden immer weniger nachgefragt. Heute werden im Internet pro Monat mehr als 20 Millionen Seiten der Amtlichen Sammlung, der Systematischen Rechtssammlung und des Bundesblattes abgerufen. Entsprechend sind die Abonnemente um rund 50 Prozent zurückgegangen. Heute zählen wir noch rund 1700 Abonnemente. Wohl wenigen von uns ist aber bewusst, dass bis heute alleine die gedruckten Veröffentlichungen rechtlich verbindlich sind. Künftig sollen auch die elektronischen Fassungen Rechtsverbindlichkeit erhalten.
Dieser Primatwechsel wurde auch schon in verschiedenen Kantonen vollzogen. Es gibt Kantone, die heute schon ganz auf den Druck ihrer systematischen Rechtssammlungen verzichten. Auch eine Reihe von europäischen Staaten hat die rechtsverbindliche elektronische Publikation eingeführt. Auch die Vernehmlassung hat gezeigt, dass dieser Primatwechsel begrüsst wird.
Neu kommt dazu, dass statt einmal pro Woche künftig an jedem Wochentag eine rechtsgültige amtliche Veröffentlichung möglich sein soll. Nach heutiger Planung soll der Primatwechsel bis im Jahre 2016 in Kraft treten.
Ich bitte Sie darum mit der einstimmigen Kommission, auf das Geschäft einzutreten und ihm in der vorliegenden Form zuzustimmen.
Casanova Corina · BK-F · Graubünden
Ich danke der vorberatenden Kommission, dass sie sich auch um dieses Geschäft gekümmert hat, und ich bin der Kommissionssprecherin und Kommissionspräsidentin dankbar für ihr Votum für Eintreten.
Es ist so, es gibt eigentlich viele Staaten, die diesen Wechsel schon gemacht haben, auch einzelne Kantone. Auch wir wollen ins Internet-Zeitalter wechseln, das heisst den Primatwechsel vornehmen. Es ist nicht mehr die Papierversion massgebend, sondern die elektronische Version.
Was sind die Vorteile? Die Vorteile sind, dass wir über einen flexibleren Publikationsrhythmus verfügen würden. Es würden jeden Tag Publikationen erfolgen. Es gibt Informatiksysteme, die angepasst werden müssen. Sie sollen benutzerfreundlicher sein, und man wird auch sehen, welches die historischen Fassungen sind. Das ist ein Anliegen, das uns von vielen Seiten immer wieder vorgetragen worden ist. Es ist uns auch ein grosses Anliegen, dass die Datensicherheit und der Datenschutz - äusserst wichtige Elemente - berücksichtigt werden. Vorgesehen ist bei uns, dass diese Systeme auf den 1. Januar 2016 angepasst werden und dass wir dann über diese Plattform verfügen können.
Ein anderes wichtiges Element ist der Rückgang der Abonnemente. Wir haben jetzt noch 1700 Abonnemente für die Amtliche Sammlung und für das Bundesblatt. Die meisten Leute, die heute Gesetze konsultieren, machen das auf elektronische Art und Weise.
Ich danke Ihnen, wenn auch Sie diesen zukunftsgerichteten Schritt auf dem Gesetzesweg mittragen.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
Loi fédérale sur les recueils du droit fédéral et la Feuille fédérale
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Gliederungstitel vor Art. 1; Art. 1; 1a; 3 Titel, Abs. 1, 3; Art. 4 Titel, Bst. c; 5-7; 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction; titre précédant l'art. 1; art. 1; 1a; 3 titre, al. 1, 3; art. 4 titre, let. c; 5-7; 9
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Diener Lenz Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Die Artikel 10, 12 und 14a des Publikationsgesetzes sowie Artikel 58 des Parlamentsgesetzes bestreichen ein gemeinsames Konzept. Der Nationalrat hat auf der Basis eines Mitberichtes der Redaktionskommission zusammenhängende Änderungen vorgenommen. Worum geht es?
In der Vergangenheit wurden in einzelnen Fällen Erlasse der Bundesversammlung nicht korrekt publiziert. Der Bundesrat wollte der Bundeskanzlei die Kompetenz geben, nichtsinnverändernde Fehler ohne Einvernehmen mit der Redaktionskommission zu ändern. In der Diskussion im Nationalrat zeigte sich, dass die Interpretation des Begriffs "sinnverändernd" unterschiedlich ausfiel. Daraufhin beschloss der Nationalrat, der Bundeskanzlei diese Kompetenz nicht zu erteilen.
Wir haben das in der Kommission diskutiert und sind der Meinung, dass es sinnvoll ist, hier dem Konzept des Nationalrates zu folgen.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 11; 12 Abs. 3; 13 Abs. 1 Bst. b, c, fbis, 2; Gliederungstitel vor Art. 13a; Art. 13a; 14 Titel, Abs. 2, 4-6; 14a; 15, 16; 16a; 16b; 17-19; 19a; 19b; Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 11; 12 al. 3; 13 al. 1 let. b, c, fbis, 2; titre précédant l'art. 13a; art. 13a; 14 titre, al. 2, 4-6; 14a; 15, 16; 16a; 16b; 17-19; 19a; 19b; ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1-7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1-7
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 39 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)