14.051
Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken. Bundesgesetz
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
Unter dem Titel und mit dem Schlachtruf "Steuerbefreiung von Vereinen" hat Kollege Kuprecht noch im letzten Jahrzehnt die gleichnamige Motion 09.3343 eingereicht, die in der Folge von beiden Räten angenommen worden ist. Was Ihnen heute vorliegt, ist die gesetzliche Umsetzung dieser Motion.
Die Vorlage mit der Umsetzung will, dass juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und deren Gewinne 20 000 Franken nicht überschreiten, für die direkte Bundessteuer nicht mehr besteuert werden, sofern diese Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen ideellen Zwecken gewidmet sind. Wir sprechen von der direkten Bundessteuer. Parallele Regelungen sollen die Kantone erlassen; bei ihnen ist die Festsetzung der Freigrenze aber frei.
Die Vorlage des Bundesrates datiert vom 6. Juni dieses Jahres. Ihre Kommission hat einstimmig Eintreten beschlossen und beantragt Ihnen heute mit 7 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen Zustimmung zur Vorlage.
Es geht um das bekannte Motiv, dass in diesem Land Tausende von Vereinen in den Bereichen Sport, Musik und Kultur Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit wahrnehmen, die in der Regel nicht besoldet sind. Trotzdem fallen diese Vereine, Stiftungen und ähnliche juristische Personen grundsätzlich unter die Steuerpflicht. Das möchte diese Vorlage ändern.
Zunächst noch einmal zur heutigen Rechtslage: Grundsätzlich sind juristische Personen, also auch Sport- und Musikvereine, steuerpflichtig. Steuerbefreit sind heute schon Vereine und Stiftungen, die gemeinnützig sind oder einen landesweiten Kultuszweck verfolgen. Damit ein Verein als gemeinnützig steuerbefreit wird, muss er ein Gesuch stellen; die Steuerbefreiung, wenn sie gewährt wird, gilt dann dauernd.
Wer also nicht als gemeinnützig steuerbefreit ist, ist steuerpflichtig. Wer also im Verein nur Musik macht und nur Fussball spielt oder nur einen Lesezirkel bildet, ist nicht steuerbefreit, er gilt nicht als gemeinnützig. Solche Vereine sind steuerpflichtig.
Allerdings sind auch bei solchen Vereinen, falls eine Vereinsform vorliegt, die Mitgliederbeiträge heute schon steuerbefreit. Und auch bei diesen Vereinen gelten heute Freigrenzen. Beim Bund sind es heute 5000 Franken Gewinn pro Jahr, die steuerbefreit sind. Bei den Kantonen haben wir eine grosse Vielfalt von Freigrenzen. Wir haben als grosszügigsten Kanton den Kanton Obwalden, der beim Gewinn eine Freigrenze pro Jahr von 50 000 Franken kennt, und dann eine absteigende Reihenfolge bis zu den - ich sag's einmal so - knauserigsten Kantonen. Das sind Appenzell Ausserrhoden, Bern, Freiburg, Glarus, Solothurn, Thurgau und das Tessin, die lediglich 5000 Franken, also zehnmal weniger, als Freigrenze steuerbefreit lassen. Oder wenn Sie statt des Gewinns das Kapital des Vereins ansehen, dann stellen Sie fest, dass dort heute auch eine ganze Vielfalt von Steuerbefreiungen gegeben ist: Der diesbezüglich knauserigste Kanton ist heute der Kanton Graubünden. Da sind lediglich 43 300 Franken - so genau ist das definiert - steuerbefreit, wogegen der grosszügigste Kanton, der Kanton Schwyz, 300 000 Franken Kapital von der Steuer befreit. Sie sehen, der Föderalismus bei der Steuerbefreiung funktioniert.
Diese Vorlage will diesen Föderalismus auch nicht beseitigen, aber sie will wenigstens im Bereiche der direkten Bundessteuer und in gewissem Sinne auch beim Steuerharmonisierungsgesetz eine Einheitlichkeit in dem Sinne erbringen, dass Gewinne pro Jahr bis 20 000 Franken - heute sind das 2000, neu 20 000 Franken - bei der direkten Bundessteuer steuerbefreit sein sollen, sofern diese 20 000 Franken einer juristischen Person ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet werden.
Nun kann man sich fragen, was ideelle Zwecke sind. Der Bundesrat hat es in der Botschaft verdankenswerterweise unternommen, Synonyme für den Begriff "ideelle Zwecke" zu suchen. Auf Seite 5377 ist er auf folgende Synonyme gekommen: "hingebungsvoll, schwärmerisch, träumerisch, uneigennützig, edelmütig, altruistisch, aufopferungsvoll, engagiert, wohltätig, selbstlos". Sie sehen, das sind alles Adjektive, die zu unserer politischen Tätigkeit passen würden.
Der Bundesrat hat aber auch gesehen, dass das möglicherweise als Definition der ideellen Zwecke nicht sehr geeignet wäre. Nach heutigem Recht, und das würde beibehalten, definiert sich der ideelle Zweck eigentlich negativ, und zwar in dem Sinn, dass ein Zweck ideell ist, wenn er nicht wirtschaftlich ist. Sobald also eine juristische Person ihren Mitgliedern einen geldwerten Vorteil verschafft, ist ihr Zweck nicht mehr ideell, sondern wirtschaftlich. Auch wenn der geldwerte Zweck indirekt ist, also wenn der Verein etwa ein Wirtschaftsverband oder eine Gewerkschaft ist, dann ist der Zweck kein ideeller mehr, und dann gilt die Steuerbefreiung nicht.
Die Steuerbefreiung gilt hingegen, wenn ein ideeller Zweck etwa in den typischen Bereichen Sport, Musik, Kultur und ähnlichen besteht, und zwar auch dann, wenn der Sport- oder Musikverein nebenbei noch eine kleingewerbliche Tätigkeit ausübt. Wenn also ein Fussballclub am Freitagabend nach dem Match ein Restaurant eröffnet, es dann aber auch wieder schliesst, bis am nächsten Freitag wieder Match ist, gilt das immer noch als ideeller Zweck. Wenn dieser Verein hingegen dauernd ein Restaurant mit unbeschränkter Zulassung von Gästen betreiben würde, dann wäre es eine normale gewerbliche Tätigkeit, und dann wäre die Steuerbefreiung nicht mehr gegeben.
Sie sehen, ganz einfach ist die Geschichte nicht, aber doch definierbar. Der Bundesrat - deshalb ist es auch so lange gegangen, bis den Gesetzentwurf vorgelegen hat - hat eine Vernehmlassung durchgeführt und den Kantonen und den übrigen Vernehmlassungsteilnehmern vier verschiedene Varianten dieser Steuerbefreiung unterbreitet. Ich will die Varianten jetzt nicht ausdeutschen. Neben der Variante, die heute vorgelegt wird, hätte auch die Möglichkeit bestanden, einfach die heutige Freigrenze von 5000 Franken zu erhöhen, beispielsweise eben auch auf 20 000 Franken. Das hätte aber den Nachteil gehabt, dass die Idee der Motion Kuprecht nicht umgesetzt worden wäre, weil dann alle juristischen Personen in den Genuss dieser Steuerbefreiung gekommen wären. Die Motion will, aus Sicht der Kommission zu Recht, eben nur die juristischen Personen mit ideellen Zwecken begünstigen. Im Vergleich zur Motion wurde der Zweck in dem Sinne ausgeweitet, als nicht nur Vereine begünstigt sind, sondern auch alle übrigen juristischen Personen, sofern sie einen ausschliesslich ideellen Zweck verfolgen.
Die Vorlage, wie sie jetzt daherkommt, ist einfach formuliert. Sie wird von den finanziellen Auswirkungen her nach Auskunft des Bundesrates auf Bundesebene zu Mindereinnahmen in "niedriger einstelliger Millionenhöhe" führen. Über die Auswirkungen auf die Kantone kann nichts gesagt werden, weil die Kantone wie gesagt die Höhe der Freigrenze selber bestimmen können, was sie bis heute auch getan haben. Erwartet wird eine beachtliche administrative Vereinfachung, indem Vereine, die nicht steuerbefreit sind, künftig für ein Jahr, in dem ihr Gewinn unter 20 000 Franken lag, nicht mehr besteuert werden, im Wissen, dass sie vielleicht in einem darauffolgenden Jahr dann steuerpflichtig werden, wenn sie einen Gewinn von über 20 000 Franken erzielen - das im Gegensatz zu den steuerbefreiten juristischen Personen.
Die Kommission beantragt Ihnen wie gesagt ohne Gegenstimmen, allerdings bei 5 Enthaltungen, die Annahme dieser Vorlage. Die Stimmenthaltungen begründen sich damit, dass Zweifel daran bestehen, dass genügend klar definiert werden kann, welche Vereine und übrigen juristischen Personen wirklich steuerbefreit sind; ob es allenfalls Umgehungsmöglichkeiten geben könnte, dass sich also eigentlich juristische Personen mit nichtideellen Zwecken unter diese Steuerbefreiung der ideellen Zwecke flüchten könnten. Im Weiteren begründen sich diese Zweifel mit allgemeinen Überlegungen, wonach die Steuerbefreiungstatbestände nicht ausufern sollten. Die Mehrheit ist aber der Meinung, dass das Ziel der Begünstigung von freiwilligen Tätigkeiten in diesem Lande, namentlich in ideellen Vereinen und Stiftungen, mit der Vorlage gut erreicht werden kann.
In dem Sinne beantrage ich Ihnen namens Ihrer Kommission auf den Entwurf einzutreten und ihn anzunehmen.
Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mit der nun vorliegenden Botschaft wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass Vereine oder andere juristische Personen, die einen ideellen Zweck verfolgen, künftig von der Besteuerung von erzielten Gewinnen befreit werden. Als Urheber dieser neuen Gesetzesgrundlage, die durch meine Motion im Jahre 2009 ausgelöst worden ist, erlaube ich mir, hierzu kurz Stellung zu nehmen.
Vorausgegangen ist eine Erfahrung, die ich als OK-Präsident einer grossen Sportveranstaltung gemacht habe. Damals haben drei Vereine und über 1000 Helferinnen und Helfer für einen Grossanlass, an dem über 6000 Personen teilnahmen und der über 30 Stunden dauerte, im Frondienst zusammengewirkt und einen unvergesslichen Anlass organisiert. Das ausserordentlich schöne Wetter hat am Schluss dazu geführt, dass ein grosser Reinertrag erwirtschaftet werden konnte. Die Verteilung erfolgte zugunsten des entsprechenden Verbandes und der drei organisierenden Vereine. Als Ertragsempfänger haben sie sich entschieden, den Erlös zugunsten der Nachwuchsförderung auf Verbands- und Vereinsebene einzusetzen. Zum Leidwesen in der Sache musste jedoch ein Teil davon wieder dem Fiskus abgeliefert werden und wurde somit dem ideellen Zweck der Investition in die Jugend entzogen. Das war für mich damals ärgerlich und wenig verständlich, und es war der Auslöser für meine Motion. Die Erfüllung meiner von beiden Räten in den Jahren 2009 und 2010 angenommenen Motion führt nun heute zum Ziel, indem künftig derartige Erträge bis zu einer Obergrenze von 20 000 Franken nicht mehr besteuert werden müssen. Ich bin selbstverständlich damit einverstanden, dass entgegen meiner Eingabe nicht nur Vereine, sondern allgemein juristische Personen insgesamt von dieser neuen Regelung profitieren können, sofern sie das Ziel eines ideellen Zweckes verfolgen. Dieses kann zum Beispiel bei Vereinen mit einem starken Engagement bei der Jugendförderung, in welchem Gebiet auch immer, mit Sicherheit angenommen werden. Gerade sie sind es ja, die sich jahrein, jahraus, Woche für Woche der Tausenden von Kindern und Jugendlichen annehmen, ihnen eine unbezahlbare und sinnvolle Freizeitbeschäftigung im Kreise von Gleichaltrigen und Gleichgesinnten anbieten und damit einen ausserordentlichen Beitrag zu unserem gesellschaftlichen und kulturellen Zusammenleben über die konfessionellen und herkunftsmässigen Grenzen hinaus leisten.
Die Vereine und Institutionen sind es, die in Bezug auf die Integration ausländischer Bewohnerinnen und Bewohner einen ganz zentralen Einfluss haben. Dies gilt insbesondere dort, wo sich ausländische Kinder und Jugendliche gemeinsam mit Schweizerinnen und Schweizern betätigen. Die Steuererträge, die uns durch die Steuerbefreiung entgehen - deren Ausmass aber ja nicht gerade überwältigend ist bzw. sein wird -, können auch als Investitionen mit integrativem Charakter angesehen werden. Wir geben migrationspolitisch viel mehr aus, als dem Fiskus hier entgehen wird.
Diese neue Regelung ist aber auch eine kleine Wertschätzung gegenüber den Tausenden von Leiterinnen und Leitern, die sich in ideeller Weise wöchentlich engagieren. Es ist meines Erachtens sinnvoller, die Erträge wieder für den ideellen Zweck, für die Jugend einzusetzen, als sie zuerst durch Steuern zu schmälern und das Geld dann den Vereinen womöglich in Form von Beiträgen doch wieder zuzuführen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf den Entwurf des Bundesrates einzutreten und ihn anzunehmen. Alle diese Institutionen werden uns dafür dankbar sein.
Lombardi Filippo · Mit-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
Ich bin in einigen solchen Verbänden mit ideellen Zielen involviert und werde dieser Anpassung des Gesetzes natürlich mit Freude zustimmen. Es ist schon gut, die Gewinne bis zu einer gewissen Grenze von der Steuer zu befreien. In der Regel machen solche Vereine, insbesondere im Sportbereich, aber keine Gewinne, sondern horrende Verluste. Diese Verluste werden meistens mit Schenkungen kompensiert, eine andere Lösung als diese gibt es nicht. Sie haben den Medien entnehmen können, dass neulich ein bekannter Eishockeyclub der Nationalliga A nördlich der Alpen durch ein Bundesgerichtsurteil zur Nachzahlung von 350 000 Franken Mehrwertsteuer verurteilt wurde, und zwar für Schenkungen, die dieser Club bekommen hatte. Dass Clubs in solchen Situationen für die Schenkungen noch Mehrwertsteuer bezahlen müssen, scheint mir tatsächlich ein bisschen problematisch zu sein. Das hat mit diesem Geschäft jetzt nichts zu tun. Ich möchte aber, dass wir bereit sind, in einer späteren Phase auch dieses Problem anzugehen, vielleicht auf der Grundlage eines anderen Vorstosses. Diese Frage sollte man grundsätzlich auf eine vernünftige Weise beantworten.
Gutzwiller Felix · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Die Debatte erwacht nicht erst jetzt, ich habe den spannenden Voten gelauscht und will nur noch kurz nachdoppeln bezüglich dessen, was insbesondere Kollege Kuprecht, aber auch der Kommissionssprecher gesagt haben.
Wir haben die Frage intensiv diskutiert, es gibt ja auch steuersystematische Bedenken. Ich muss Ihnen einfach sagen: Ich kenne auch viele dieser Vereine und hatte Diskussionen mit vielen dieser Leute, die teilweise in diesem wunderschönen Sommer im Regen und an Ständen standen. Sie bemühten sich tagelang, ohne Entschädigung, etwas für ihren Verein zu tun, sie brieten Würste, schenkten Bier aus, und am Schluss waren dann ein paar Tausend Franken in der Vereinskasse. Nach einem solchen freiwilligen Einsatz, der mit viel Gemeinsinn geleistet wird und für welchen die Leute ihre Zeit investieren, kommt dann sozusagen noch der Staat und kassiert ein. Ich sage es jetzt etwas krude in diesem Saal, aber so ist die Befindlichkeit dieser Gruppen, so ist die Gefühlslage der Leute draussen, die in diesen Vereinen mitmachen. Dabei handelt es sich nicht um Dutzende, sondern doch um Hunderttausende von Menschen. Man muss es sagen, es sind wirklich sehr viele Menschen.
In dieser Optik und auch in der Optik des doch recht geringen Einnahmeausfalls, den man prognostiziert, ist es wirklich richtig, hier ein Zeichen für Engagement, Gemeinsinn und freiwillige Einsätze zu setzen und diesem für diese Menschen grossen Ärgernis ein Ende zu setzen, zumal daraus nur ein kleiner Ausfall an Einnahmen resultierte. Es ist richtig, diesen Menschen zu signalisieren, dass ihr Einsatz geschätzt und nicht am Schluss noch besteuert wird. Ich finde deshalb, dass man dieser Vorlage durchaus zustimmen kann.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Natürlich schätzt auch der Bundesrat die Arbeit der Freiwilligen in den Vereinen überall; er weiss, was das bedeutet. Es ist aber nicht so, dass wir das heute nicht berücksichtigen würden - aus diesem Grund lehnte der Bundesrat die Motion Kuprecht 2009 auch ab. Die Motion wurde dann aber vom Ständerat und vom Nationalrat angenommen, und wir haben Ihren Auftrag natürlich mit aller Ernsthaftigkeit umgesetzt, auch wenn die Frage des ideellen Zwecks nicht ganz leicht zu klären ist. Darauf werde ich noch zurückkommen. Auch in Bezug auf den Betrag sind wir durchaus ernsthaft vorgegangen - Sie fordern von uns ja zu Recht immer wieder, dass wir sagen, wie viel die Ausfälle ungefähr ausmachen könnten.
Wir haben heute die Regelung, wonach Vereine, die gemeinnützig tätig sind, steuerbefreit sind. Was Gemeinnützigkeit ist, was von allgemeinem Interesse ist, ist klar umschrieben. Darunter fällt z. B. Nachwuchs- und Jugendförderung. Vereine, die gemeinnützig tätig sind, sind also steuerbefreit.
Dann stellte sich die Frage der ideellen Zwecke mit der gleichzeitigen Beschränkung auf Vereine. Wir fanden, das könne es nicht sein, denn es gibt andere juristische Personen bzw. Organisationen, die auch ideelle Zwecke verfolgen, also müsse man das ausdehnen. Umgekehrt sieht die Motion eine Eingrenzung auf die ideellen Zwecke vor, deshalb konnten wir sie nicht mit der Variante umsetzen, die die Kantone wollten, und einfach die Freigrenze erhöhen. In der Umsetzung wäre es am einfachsten, wenn man lediglich die Freigrenze von 5000 Franken etwas erhöhen würde. Das konnten wir aber nicht, weil die Motion klar auf ideelle Zwecke ausgerichtet ist. Wir mussten uns deshalb darüber Gedanken machen, wie man das abgrenzt. Wir haben uns an Artikel 60 ZGB angelehnt, wo nicht gerade die ganze, aber in Ansätzen doch die Aufzählung enthalten ist, die Herr Bischof jetzt gemacht hat.
Wir haben festgestellt, dass die Abgrenzung sehr schwierig ist. Letztendlich kann man nur negativ abgrenzen, indem man sagt: "keine wirtschaftlichen Vorteile für die Mitglieder". Das ist die Abgrenzung. Wir haben auch offengelegt, dass letztendlich die Steuerbehörde und vielleicht auch einmal ein Gericht darüber entscheiden wird. Wir möchten hier aber pragmatisch vorgehen.
Wir haben diese Abgrenzung gemacht und dann auch ermittelt, dass in diesen Bereich, unter 20 000 Franken Gewinn, theoretisch ungefähr 70 000 juristische Personen fallen, davon sind 4500 Vereine und Stiftungen. Das können wir ungefähr ausrechnen. Denn das finanzielle Volumen der 70 000 sind etwa 40 Millionen Franken Einnahmen. Da kann man ausrechnen, was das etwa an Mindereinnahmen ausmacht. Es ist im niederen Millionenbereich; ich gehe davon aus, dass das, worüber wir hier sprechen, in der Grössenordnung von einer Million Franken liegt. Es kann sicher nicht der Betrag sein, der auch Ursprung der Ablehnung der Motion durch den Bundesrat war, sondern es waren einfach die Komplexität und die Abgrenzungsschwierigkeiten. Wenn wir das Anliegen jetzt so umsetzen können, wie das vorgesehen ist, und wenn Sie damit einverstanden sind, ist es ein pragmatischer Weg. Der lässt sich auch gehen, und da sind wir einverstanden damit.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Loi fédérale sur l'exonération des personnes morales poursuivant des buts idéaux
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 38 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(1 Enthaltung)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
Schluss der Sitzung um 10.45 Uhr
La séance est levée à 10 h 45