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Eigenmietwert bei bescheidenem Einkommen

Markwalder Christa · 2VP-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion

Präsidentin (Markwalder Christa, zweite Vizepräsidentin): Das Postulat Leutenegger Filippo wurde von Frau Gössi übernommen.

Gössi Petra · Mit-F · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion

Dieses Postulat verlangt die Prüfung einer Härtefallregelung, um Personen, bei denen der Eigenmietwert einen hohen Anteil am steuerbaren Einkommen ausmacht, gezielt zu entlasten. Es gibt bereits heute Kantone, die vorsehen, dass der Eigenmietwert gekürzt werden kann, wenn er einen bestimmten Prozentsatz des massgeblichen steuerbaren Einkommens übersteigt. Diese Regelung soll auch in anderen Kantonen zum Tragen kommen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Gewährung eines schweizweiten Unternutzungsabzuges. Die Diskussionen im Rahmen der Abstimmung über die Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter", über welche der Souverän 2012 abgestimmt hat, haben gezeigt, dass eine grundlegende Änderung des Systems der Eigenmietwertbesteuerung sehr schwierig werden wird; das obwohl von breiten Kreisen anerkannt wird, dass das aktuelle System einer Korrektur bedarf.

Der übliche Verlauf ist ja in der Regel so: Man erwirbt sich in mehr oder weniger jungen Jahren Wohneigentum, das oft massgeblich mit Fremdkapital finanziert wird. Mit den Jahren wird das Fremdkapital zurückbezahlt und werden die Hypotheken mit grossen Sparbemühungen amortisiert. Das führt aber dazu, dass steuerlich keine Abzüge mehr gemacht werden können. Der Eigenmietwert macht sich steuerlich voll bemerkbar, er wird dem Einkommen angerechnet. Dies kann dazu führen, dass jemand faktisch kein Einkommen hat, aber dennoch Einkommen versteuern muss. Die Schulden sind zwar abbezahlt, aber es fehlt nun das Geld, um die Steuern zu bezahlen, die wegen des Eigenmietwerts anfallen. Deshalb muss für das Bezahlen von Steuerschulden wieder Fremdkapital aufgenommen werden. Dass das von breiten Bevölkerungskreisen als stossend empfunden wird, zeigt sich auch darin, dass sich der Souverän in den vergangenen fünfzehn Jahren bereits dreimal zur Eigenmietwertbesteuerung äussern konnte.

Bei schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen trifft die Eigenmietwertbesteuerung aber nicht nur die betroffenen Hauseigentümer: Mit der aktuellen Regelung führt der Weg mitunter auch in die soziale Unterstützung, womit die öffentliche Hand dort zur Kasse gebeten wird, wo sie zuvor die Steuern eingezogen hat. Eine Möglichkeit der Entlastung besteht nun eben in einer Härtefallregelung oder in der Gewährung eines Unternutzungsabzuges.

Die Lösungen, die bis anhin diskutiert worden sind, zeichnen sich durch ein weiteres Problem aus. Wenn Investitionen nicht mehr abzugsfähig sind oder wenn Härtefälle nicht entlastet werden, dann wird bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen automatisch weniger in die bestehenden Gebäude investiert. Das hat einen unmittelbaren negativen Einfluss auf die Qualität der Liegenschaften. Notwendige Investitionen werden nicht getätigt, und es kommt schleichend zu einer Verlotterung der Gebäude. Das muss aber aus verschiedenen Gründen vermieden werden. Ich denke hier z. B. an die Diskussionen über die Raumplanung auch in Zusammenhang mit dem Bevölkerungswachstum. Gerade hier müssen wir alles daransetzen, dass der gesamte zur Verfügung stehende Wohnraum auch tatsächlich genutzt werden kann. Aber ich denke auch an das Bau- und an das Baunebengewerbe. Es ist doch im vielseitigen Interesse von uns allen, dass die bestehenden Liegenschaften ausreichend unterhalten werden. Dies können wir mit der im Postulat Leutenegger Filippo geforderten Systemänderung erreichen.

Ein weiterer Punkt ist, dass wir mit dem vorliegenden Postulat den erst kürzlich gefällten Volksentscheid respektieren, dass die Eigenmietwertbesteuerung nicht abgeschafft werden soll. Gleichzeitig können wir die stärkste Kritik am System der Eigenmietwertbesteuerung abfedern, indem wir einer weiteren Verschuldung von Eigentümern entgegenwirken.

Ich bitte Sie deshalb um Unterstützung des Postulates.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Eine Härtefallregelung gibt es weder im DBG noch im StHG, d. h., es gibt nicht eine gesetzlich verankerte Regelung, wonach bei jenen Personen, bei denen der Eigenmietwert einen relativ hohen Anteil am steuerbaren Einkommen ausmacht, eine gezielte Entlastung erfolgen soll - das gibt es weder im DBG noch im StHG. Aber es gibt Kantone, die eine solche Härtefallregelung haben, beispielsweise Genf, Graubünden, Luzern, Waadt und Zürich. Die konkrete Ausgestaltung dieser Härtefallregelungen ist eine kantonale Angelegenheit. Das ist auch richtig so. Die Kantone können den spezifischen Gegebenheiten besser Rechnung tragen, sie können Rücksicht nehmen. Wenn Sie eine Härtefallregelung einführen wollen und auf der einen Seite den Vergleich zwischen Einkommen, das erzielt werden kann, und Eigenmietwertbesteuerung machen, müssen Sie auf der anderen Seite das mögliche Vermögen auch beiziehen. Eine Härtefallregelung, bei der allein - das ist ja der Vorschlag - nur das mögliche Einkommen und die Eigenmietwertbesteuerung berücksichtigt werden, kann nicht zum Ziel führen, wenn daneben noch sehr viel Vermögen vorhanden ist. Die Fragen, die sich hier stellen würden, wären komplex.

Der Anspruch auf Erhalt des Wohneigentums - Sie haben das Anliegen auch damit begründet, dass man das Wohneigentum erhalten kann - steht auch in einem verfassungsrechtlichen Spannungsfeld zur Rechtsgleichheit, zur rechtsgleichen Behandlung. Für Mieterinnen und Mieter im Rentenalter kann die Belastung durch Mietzinsen auch gross werden und kann sie ebenso in finanzielle Engpässe führen wie Hausbesitzer die Besteuerung des Eigenmietwerts. Wenn Sie nun hingehen und bei den Eigentümern diese Entlastung machen, aber bei den Mieterinnen und Mietern davon ausgehen, dass sie weiterhin den vollen Mietzins bezahlen, dann ergibt sich daraus eine Verteuerung gegenüber den Mieterinnen und Mietern. Dann entlasten Sie Eigenheimbesitzer im Bereich des Eigenmietwerts, Sie reduzieren den Marktmietwert Ihres Wohneigentums, während die Mieterinnen und Mieter unabhängig von Alter und Einkommen die gleichen Zinse bezahlen.

Zum Unternutzungsabzug, den Sie auch erwähnt haben: Diesen Abzug gibt es im DBG. Eine Reihe von Kantonen kennt ebenso solche Bestimmungen. Beim Unternutzungsabzug - Frau Nationalrätin Gössi, Sie haben das selbst gesagt - ist es richtig, dass man der Tatsache Rechnung trägt, ob ein Wohnraum noch bewohnt ist. Man muss den Unternutzungsabzug sehr restriktiv anwenden. Sie sagen, es sei wichtig, dass man Wohnraum optimal nutze. Ja, das denke ich auch, aber es wird etwas problematisch, wenn Sie das Zugeständnis machen, es seien möglichst hohe Unternutzungsabzüge zuzulassen. Wenn Sie die bodenpolitische Komponente anschauen, dann sehen Sie, dass es faktisch so ist, dass Sie überdimensionierten Wohnraum indirekt subventionieren, wenn Sie einen Unternutzungsabzug für Räume, die nicht mehr benutzt werden, zulassen. Ich denke, das macht nicht wirklich Sinn.

Dieses Postulat sieht Korrekturen am geltenden System vor; diese führen zu Verkomplizierungen, die aus Gründen der Rechtsgleichheit höchst problematisch sind und die aus veranlagungsökonomischer Sicht keinen Sinn machen.

Ich bitte Sie, das Postulat abzulehnen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Annahme des Postulates ... 92 Stimmen

Dagegen ... 90 Stimmen

(5 Enthaltungen)