12.046
StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)
Code pénal et Code pénal militaire (Réforme du droit des sanctions)
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Wir behandeln das Sanktionensystem, und zwar in der ersten Runde der Differenzbereinigung. Gestatten Sie mir, kurz darauf hinzuweisen, wo keine Differenzen mehr bestehen und in welchen Punkten noch Differenzen zwischen den beiden Räten auszuräumen sind.
Keine Differenzen zwischen den Beschlüssen von Ständerat und Nationalrat bestehen bei folgenden Punkten:
1. Die Höchstzahl der Tagessätze der Geldstrafe beträgt neu 180.
2. Die gemeinnützige Arbeit wird von einer eigenständigen Sanktion zu einer Vollzugsform.
3. Als besondere Vollzugsform wird auch das Electronic Monitoring eingeführt.
4. Die Voraussetzungen aller alternativen Vollzugsformen zum Normalvollzug werden sachlich, soweit das möglich ist, gleich geregelt.
5. Die strafrechtliche Landesverweisung wird vom Ausländergesetz in das Strafgesetzbuch transferiert.
Worin liegen nun noch die Differenzen zwischen den beiden Räten? Es sind im Wesentlichen folgende Differenzen, die noch auszuräumen bleiben: Der Ständerat legt den Mindesttagessatz der Geldstrafe auf 10 Franken fest, der Nationalrat will 30 Franken. Der Ständerat will beim Vollzug der Geldstrafe die Möglichkeit der Betreibung belassen, der Nationalrat will sie ausschliessen. Der Ständerat will die Geldstrafe immer nur zur Hälfte bedingt, der Nationalrat will die vollständig bedingte Geldstrafe beibehalten.
Schliesslich noch die drei nächsten kurz anzusprechenden Differenzen:
Das Verhältnis zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe: Gemäss Ständerat hat die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang vor der Freiheitsstrafe. Eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe soll nur in bestimmten, vom Gesetz selber genannten Gründen ausgesprochen werden können. Der Nationalrat sieht das anders. Gemäss Nationalrat soll die rechtsanwendende Behörde frei entscheiden können, ob sie im Einzelfall eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe aussprechen will.
Bei der Verbindungsstrafe gibt es ebenfalls noch eine Differenz zwischen National- und Ständerat. Nach der Auffassung des Ständerates kann nur eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer Busse oder einer unbedingten Geldstrafe verbunden werden. Gemäss Nationalrat kann jede bedingte Strafe mit einer Busse, nicht aber mit einer unbedingten Geldstrafe verbunden werden.
Schliesslich noch die letzte Differenz: Der Ständerat will die Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaften unter Einrechnung einer zu widerrufenden bedingten Strafe bei höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe belassen. Der Nationalrat geht weiter, er will im Ergebnis die Kompetenz der Staatsanwaltschaften bis auf zwölf Monate Freiheitsstrafe ausdehnen, indem eine widerrufene bedingte Strafe nicht einzurechnen ist.
Das ein kurzer Überblick, worüber wir uns in den Räten geeinigt haben und worüber nicht. In der folgenden Differenzbereinigung gibt es vonseiten der Kommission für Rechtsfragen lediglich einen Mehrheitsantrag und einen Minderheitsantrag, nämlich zur Frage des Mindesttagessatzes der Geldstrafe. Bei allen übrigen Punkten gibt es keine Minderheitsanträge aus der Kommission, und soweit ich gesehen habe, gibt es auch keine Einzelanträge aus dem Plenum, was uns die Arbeit etwas erleichtern wird, wenn wir jetzt der Fahne folgend die entsprechenden Beschlüsse fassen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 1 Art. 34 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Hefti, Comte, Minder)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 34 al. 2
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Hefti, Comte, Minder)
Adhérer à la décision du Conseil national
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Wie hoch soll der Mindesttagessatz für die Geldstrafe sein? Die Mehrheit ist in dieser Frage dem Bundesrat gefolgt; das heisst, für die Mehrheit soll der Mindesttagessatz 10 Franken betragen. Eine Minderheit möchte sich dem Nationalrat anschliessen. Was sind die Hauptüberlegungen der Mehrheit? Es geht darum, eine Zweiklassenjustiz zu verhindern: Vermögende Täter wären immer in der Lage, mit einer Geldstrafe davonzukommen, nichtvermögende Täter würden, weil sie nicht in der Lage sind, diesen Betrag aufzuwenden, eine Freiheitsstrafe riskieren. Das ist eine der Überlegungen, weshalb Ihnen die Mehrheit empfiehlt festzuhalten.
Im Übrigen ist die Praxis des Bundesgerichtes so: Es wird von einem Minimaltagessatz von 30 Franken ausgegangen, aber in Einzelfällen kann davon abgewichen werden, wenn die besonderen Verhältnisse des Täters dafür sprechen.
Ich möchte Sie bitten, der Mehrheit zu folgen und den Mindesttagessatz bei 10 Franken zu belassen.
Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Namens der Minderheit beantrage ich Ihnen, den Mindesttagessatz auf 30 Franken festzulegen. Das Gleiche gilt für den entsprechenden Artikel des Militärstrafgesetzes.
Mit dieser Revision wird ja eine Verschärfung des Sanktionenrechts bezweckt. Der Nationalrat hat sich nun bereits zweimal für 30 Franken ausgesprochen, und wenn wir dem Zweck der Vorlage Rechnung tragen wollen - der Verschärfung -, dann sollten wir uns, denke ich, in diesem Punkt jetzt dem Nationalrat anschliessen. Wir würden damit diese Differenz ausräumen. Es ist doch so, dass man oft hört, die Strafen seien milde und die Täter kämen zu wenig geschoren davon. Wir sprechen hier von 10 oder 30 Franken. Ein Mindesttagessatz von 10 Franken ist doch wirklich nicht ausserordentlich abschreckend; das macht doch keinen grossen Eindruck.
Ich bitte Sie, dies zu bedenken, die Differenz auszuräumen und den Mindesttagessatz auf 30 Franken festzulegen.
Stadler Markus · Mit-M · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion
Kollege Hefti hat den Verschärfungswillen angesprochen. Es ist, denke ich, fair, wenn wir nicht nur das Minimum, sondern auch das Maximum betrachten. Das Maximum ist weiterhin 3000 Franken. Da ist also keine Verschärfung vorgesehen. Wenn Sie an eine Person denken, die über eine oder vielleicht auch nur eine halbe Milliarde Franken verfügt, so ist Ihnen klar, dass diese 3000 Franken ein Klacks sind. Diese Person zahlt das aus der Portokasse. Wenn wir bedenken, dass das Gericht den Tagessatz bestimmt und dass es durchaus höher gehen kann als 10 Franken, also 30 Franken oder höher - wie dies der Kommissionspräsident gesagt hat -, aber im Extremfall auch hinunter bis 10 Franken, dann, denke ich, tragen wir dem Rechnung, dass wir hier nicht nur das Maximum betrachten, sondern auch das Minimum. Das Gericht soll den richtigen Betrag entscheiden.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Zur angesprochenen Verschärfung durch diese Vorlage: Es stimmt, es gab das Bedürfnis, das Strafrecht zu verschärfen. Das Bedürfnis kam vor allem aus dem Nationalrat, im Zentrum stand da die Abschaffung der bedingten Geldstrafe. Dieses Anliegen war eigentlich fast der Auslöser für diese ganze Revision. Ausgerechnet bei der Abschaffung der bedingten Geldstrafe ist der Nationalrat nun vollständig auf seinen früheren Auftrag zurückgekommen und will von der Abschaffung der bedingten Geldstrafe jetzt gar nichts mehr wissen; wir kommen nachher darauf zurück. Ihr Rat hat hier mit der teilbedingten Geldstrafe eine Zwischenlösung ausgearbeitet - so viel zur Verschärfung.
Bei diesem Artikel geht es hingegen ausschliesslich darum, das geltende Recht sowie die geltende Praxis im Gesetz zu verankern. Gemäss geltendem Recht gibt es heute eben nur einen Höchstsatz für den Tagessatz für Geldstrafen, aber keinen im Gesetz festgelegten Mindestsatz. Gemäss Praxis und Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist heute ein Mindesttagessatz von 30 Franken üblich. Allerdings besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, auf 10 Franken herunterzugehen. Der erste Ansatz gilt aufgrund der Richtlinien der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz. In ganz bestimmten Ausnahmefällen darf man diesen Mindestsatz eben unterschreiten, allerdings muss der Tagessatz in jedem Fall mindestens 10 Franken betragen. Das hat das Bundesgericht so festgehalten, und das möchten wir hier eben auch im Gesetz verankern. Wir sind der Meinung, dass sich diese Praxis bewährt hat. In den meisten Fällen wird ein Mindestsatz von 30 Franken angewendet, aber man kann auf wirtschaftliche Sonderfälle Rücksicht nehmen. Wir möchten das im Gesetz jetzt ausdrücklich so kodifizieren. Die Mehrheit Ihrer Kommission sieht das gleich, die Minderheit möchte den Mindesttagessatz auf 30 Franken festlegen.
Ich möchte einfach nochmals daran erinnern, was die Folgen sein könnten, wenn Sie diesen Mindesttagessatz von 30 Franken festlegen. Ich denke, das ist jetzt eine politische Aussage, wir sollten vermeiden, dass die ganze Vorlage an der Frage des Mindesttagessatzes scheitert. Ich bin der Meinung, dass man sich an dieser Frage jetzt ein bisschen festgebissen hat und wir eigentlich eine Lösung finden könnten.
Wenn Sie den Mindesttagessatz von 30 Franken festlegen, wie das die Minderheit vorschlägt, dann kann es einfach sein, dass man für Personen, die in einer wirtschaftlich schwierigen Situation sind, keine angemessene Strafe mehr aussprechen kann. Das ist eine Folge, die problematisch ist: Entweder müsste man dann bei der Anzahl der Tagessätze heruntergehen, aber die Anzahl der Tagessätze soll ja die Schwere der Strafe ausdrücken, und deshalb wäre es eigentlich falsch, wenn man hier einfach herunterginge, damit der Gesamtbetrag tiefer wäre, oder es ist für Personen, die in wirtschaftlich schwierigen Situationen sind, von Anfang an klar, dass sie eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen, weil sie eine Geldstrafe nicht bezahlen können. Auch das entspricht nicht den Grundsätzen unseres Strafrechtes. Das sind die Gründe, weshalb wir der Meinung sind: Wenn wir gemäss der heutigen Praxis weiterhin von 30 Franken ausgehen, aber die Möglichkeit haben, auf 10 Franken herunterzugehen, können wir auch der Situation von Personen in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen Rechnung tragen.
Ich habe das Beispiel schon gebracht, ich sage es noch einmal: Eine alleinerziehende Frau, die berufstätig ist, aber diese Geldstrafe nicht bezahlen kann, muss dann entweder ins Gefängnis, was für die ganze Familie, für das ganze Umfeld eine unmögliche Situation ist, oder man reduziert die Anzahl ihrer Tagessätze, was strafrechtlich gesehen falsch ist.
Ich möchte im Hinblick auf die weitere Differenzbereinigung, da ich davon ausgehe, dass es hier noch eine Runde gibt, vielleicht mindestens antönen, dass es möglich wäre, die absolute Mindestgrenze von 10 Franken im Gesetz zu erwähnen, aber auch zu sagen, dass der Regelansatz 30 Franken ist - das einfach im Hinblick auf die weitere Beratung. Das wäre vielleicht eine Piste, wo sich die beiden Räte finden könnten.
Im Moment bitte ich Sie, die Differenz aufrechtzuerhalten und bei Ihrem ursprünglichen Entscheid zu bleiben.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 22 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 18 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 1 Art. 35 Abs. 1, 3; 36 Abs. 1
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 1 art. 35 al. 1, 3; 36 al. 1
Proposition de la commission
Maintenir
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Bei Artikel 35 Absatz 1 ist strittig, ob eine Verlängerung der Frist zur Bezahlung der Geldstrafe möglich sein soll oder nicht. Ihre Kommission beantragt Ihnen, an Ihrem Beschluss festzuhalten. Die Vollzugsbehörde wird bei ihrem Entscheid, ob sie einem Gesuch auf Fristverlängerung zustimmt oder nicht, genau abwägen müssen, was für Chancen bestehen, dass die Geldstrafe tatsächlich bezahlt wird. Wenn die Vollzugsbehörde zum Schluss kommt, dass es bloss um ein Verzögern und Aufschieben geht, steht es ihr ja frei, das Gesuch abzulehnen und an die Stelle der Geldstrafe allenfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe treten zu lassen.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich bin Ihnen dankbar, dass Sie hier festhalten. Unter dem Titel "Verschärfung" hat der Nationalrat hier eigentlich eine Regelung getroffen, die am Schluss für den Staat die schlechteste Lösung ist. Es geht ja darum, dass man Geldstrafen, die ausgefällt werden, auch vollziehen kann, dass also der Staat das Geld konkret eintreiben kann. Sowohl diese Regelung, mit der man den Behörden im Vollzug eigentlich Fesseln anlegen und die Fristen verkürzen will, als auch der nächste Artikel, die Betreibung, sind einfach Instrumente, mit denen der Staat die Geldstrafe vollziehen kann. Dass man die Behörden bei dieser Aufgabe einschränken will, ist eigentlich schwierig nachzuvollziehen. Wenn es die Absicht ist, dass man dann mehr Leute ins Gefängnis schickt, weil sie ihre Geldstrafe nicht bezahlen, wäre das für den Staat am Schluss die teuerste Lösung überhaupt.
Deshalb bin ich Ihnen dankbar, wenn Sie hier, aber auch - ich werde mich nachher nicht noch einmal zu Wort melden - bei Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 1 an Ihrem Entscheid festhalten und dafür sorgen, dass der Staat zu seinem Geld kommt und nicht unnötig eingeschränkt wird.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Bei Absatz 3 beantragt Ihnen die Kommission, an unserem Beschluss festzuhalten. Es geht um die Frage, ob die Vollzugsbehörde das Geld auf dem Weg des Vollstreckungsverfahrens einzuziehen versuchen muss, bevor eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen wird. Der Nationalrat möchte das nicht und stellt sich auf den Standpunkt, dass jemand, der nicht rechtzeitig zahlt, die Wohltat der Geldstrafe nicht verdiene. Ihre vorberatende Kommission stellt sich auf den Standpunkt, dass wir es nicht dem Täter überlassen wollen, zwischen der Freiheitsstrafe und der Bezahlung der Geldstrafe zu wählen. Dazu kommt - die Vize-Bundespräsidentin hat es bereits zum Ausdruck gebracht -, dass jede Freiheitsstrafe, die anstelle der Bezahlung der Geldstrafe vollzogen werden muss, den Staat viel mehr kostet.
Vielleicht abschliessend noch: Artikel 36 steht in einem direkten Zusammenhang zu Artikel 35 Absätze 1 und 3, weshalb ich zu Artikel 36 denn auch keine Ausführungen mehr machen muss.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 40
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 40
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Ziff. 1 Art. 41
Antrag der Kommission
Titel
Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe
Abs. 1
Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
Abs. 2
Es hat eine Strafform näher zu begründen.
Abs. 3
Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
Ch. 1 art. 41
Proposition de la commission
Titre
Peine privative de liberté à la place de la peine pécuniaire
Al. 1
Le juge peut prononcer une peine privative de liberté à la place d'une peine pécuniaire:
a. si une peine privative de liberté paraît justifiée pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits; ou
b. s'il y a lieu de craindre qu'une peine pécuniaire ne puisse pas être exécutée.
Al. 2
Il doit motiver le choix de la peine privative de liberté de manière circonstanciée.
Al. 3
Est réservée la peine privative de liberté prononcée par conversion d'une peine pécuniaire (art. 36).
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Die Kommission schliesst sich bei Artikel 40 dem Nationalrat an. Man muss die Bestimmungen von Artikel 40 und Artikel 41 zusammen lesen, um ihre Tragweite vollends zu erkennen. Die Kommission stimmt mit dem Nationalrat überein, dass ein Vorteil darin liegt, die kurzen Freiheitsstrafen in Artikel 40 explizit zu nennen und sie auch in ein Verhältnis zu den übrigen Freiheitsstrafen zu setzen.
Zu Artikel 41 möchte ich Folgendes sagen: Hier geht es um eine mindestens ebenso wichtige Frage wie bei der Frage der Höhe des Mindesttagessatzes, um eine Kardinalfrage der Revision. Wenn es uns nicht gelingt, hier eine Verständigung zwischen den beiden Räten herbeizuführen, im Sinne der neuen Formulierung von Artikel 41, stellt sich dann wirklich die Frage, welchen Mehrwert man aus der Revision des Sanktionenrechts noch ziehen kann. Es geht letztlich um die Frage des Vorrangs: Soll der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch sagen, welche Strafart - die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe - Vorrang geniesst? Oder möchte man das vollends den Gerichten überlassen? Der Grund dafür, dass Ihre Kommission ganz klar der Auffassung ist, dass eine solch zentrale Frage im Gesetz geregelt werden muss, liegt darin, dass sie es nicht den Staatsanwaltschaften und den Kantonen überlassen will, ob sie eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe aussprechen. Das erste Prinzip ist der Vorrang der Geldstrafe vor der Freiheitsstrafe. Das zweite lässt sich aus Artikel 41, nämlich aus Absatz 1 Buchstaben a und b, ablesen, wo es darum geht, unter welchen Voraussetzungen an die Stelle der Geldstrafe eine kurze Freiheitsstrafe zu treten hat.
Ich glaube, diese Klärung allein würde schon einen Mehrwert gegenüber dem geltenden Recht darstellen und die Revision lohnenswert machen. Für mich ist Artikel 41 die zentrale Bestimmung, ob wir nun mit dem neuen Sanktionenrecht einen Fortschritt machen oder nicht. Ich bin froh, dass es in der Kommission und auch im Rat keine abweichenden Anträge dazu gibt.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich äussere mich zu Artikel 41 und möchte einfach betonen, wie es der Kommissionssprecher gesagt hat, dass er sicher eine der zentralen Fragen in dieser Revision betrifft. Es geht hier darum, dass bei Strafen bis zu sechs Monaten im Gesetz festgelegt wird, welche der beiden Strafen - Freiheitsstrafe, Geldstrafe - Vorrang hat und unter welchen Voraussetzungen.
Hier gibt es eine grundlegende Differenz zwischen Ihrem Rat und Ihrer Kommission einerseits und dem Nationalrat andererseits. Der Nationalrat ist der Meinung, dass das Gesetz keine Rangfolge der Sanktionsarten festlegen soll, sondern dass die rechtsanwendenden Behörden entscheiden sollen, ob im Einzelfall dann eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Da muss ich Ihnen sagen, dass das schon sehr problematisch ist.
Ergänzend vielleicht noch ein Punkt, der Kommissionssprecher hat die wesentlichen Argumente schon erwähnt: Man muss sich bewusst sein, dass die Strafen bis zu sechs Monaten in mehr als 95 Prozent der Fälle durch Staatsanwälte im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden. Das ist Massengeschäft, wenn Sie so wollen. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind eben im Unterschied zu Richterinnen und Richtern weisungsgebunden, d. h., es wäre also möglich, dass ein Generalstaatsanwalt eines Kantons etwas anordnet, zum Beispiel: "In unserem Kanton werden alle Drogendelikte, die von Ausländern begangen werden, ausschliesslich mit Freiheitsstrafe geahndet." Es könnte aber sein, dass in einem anderen Kanton der Generalstaatsanwalt, weil er eben Spielraum hat, sagt, dass für die gleichen Delikte in der Regel eine Geldstrafe ausgesprochen werde. Das kann der Generalstaatsanwalt so vorgeben, und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen sich an diese Weisung halten. Das würde am Schluss dazu führen, dass jeder Kanton und eben nicht der Bundesgesetzgeber die Strafe für bestimmte Delikte festlegt. Das ist auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit problematisch.
Aus diesen Gründen sind wir der Meinung, dass die Rangfolge der Strafarten eben nicht den Kantonen, den Generalstaatsanwälten, überlassen werden kann. Diese Frage muss vielmehr der Gesetzgeber klären, d. h., in welchen Fällen welche Sanktionsart Vorrang hat und wie dies definiert wird. Ich glaube, das ist bei diesem Artikel die wesentliche Frage.
Ich bitte Sie hier, bei Ihrem ursprünglichen Entscheid zu bleiben. Wir kommen nachher in Artikel 42 noch zu den anderen Fragen im Zusammenhang mit der bedingten und teilbedingten Geldstrafe.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 42 Abs. 1, 4
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 1 art. 42 al. 1, 4
Proposition de la commission
Maintenir
Abs. 1 - Al. 1
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Die Kommission beantragt Ihnen, an der ursprünglichen Fassung gemäss dem Beschluss des Ständerates festzuhalten. Sie unterscheidet sich von der nationalrätlichen Fassung im Wesentlichen dadurch, dass die Hälfte einer Geldstrafe immer unbedingt zu vollziehen ist. Wenn vorhin die Rede davon war, dass diese Reform unter dem Gesichtspunkt "Verschärfung des Sanktionenrechts" angegangen wurde, so glaube ich, dass es durchaus gerechtfertigt ist, daran festzuhalten, dass die Hälfte der Geldstrafe in Zukunft unbedingt vollzogen werden muss. Im Übrigen bestimmt Artikel 42 nicht die Strafart, sondern lediglich die Voraussetzungen, unter denen eine ausgesprochene Strafe, sei es eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, auch hier an der Fassung unseres Rates festzuhalten.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Die jetzige Revision des Sanktionenrechts hat ja eine bemerkenswerte Entwicklung durchgemacht. Im Juni 2009 hat man im Nationalrat fast unisono den Ruf gehört, die bedingte Geldstrafe sei abzuschaffen, und deshalb gab es ja im Wesentlichen diesen Revisionsentwurf. Das war ein Auftrag des Parlamentes. Der Nationalrat ist dann vollständig auf seinen Entscheid zurückgekommen, und die Beratungen im Nationalrat haben gezeigt, dass die komplette Abschaffung der bedingten Geldstrafe keine Mehrheit findet.
Heute stellt sich also kaum mehr die Frage, ob, sondern in welcher Form die bedingte Geldstrafe weiter bestehen soll. Der Nationalrat will beim heutigen System bleiben, nach dem eine Geldstrafe in vollem Umfang auch bedingt ausgesprochen werden kann, und dabei sollen die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug die gleichen sein wie bei der Freiheitsstrafe.
Sie, der Ständerat, haben ein neues System entwickelt. Nach diesem sind die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug ebenfalls die heute geltenden. Allerdings soll immer nur die Hälfte einer Geldstrafe bedingt vollzogen werden können, und die andere Hälfte wäre zu bezahlen, soweit keine schlechte Bewährungsprognose vorliegt.
Welcher der beiden Regelungen soll nun der Vorzug gegeben werden? Zunächst ist davon auszugehen, dass die Praxis wohl beide Regelungen ohne Schwierigkeiten anwenden kann. Von der Regelung des Nationalrates wissen wir das sicher, weil sie ja das geltende Recht ist. Die Regelung, die Sie, der Ständerat, jetzt entwickelt haben, ist zwar neu, sie ist aber von den Praktikern vorgeschlagen worden; sie wurde also nicht irgendwo im stillen Kämmerlein entwickelt. Bisher hat auch niemand aus der Praxis vorgebracht, dass diese Regelung nicht praxistauglich wäre. Es ist allerdings bei Ihrer Regelung zu bedenken, dass sich diese einfach bis heute in der Praxis noch nicht bewähren musste. Das ist immer eine Realität, wenn etwas neu ist.
Neben diesem Aspekt scheint mir aber wichtig, dass man noch einmal kurz darüber spricht, was mit der Regelung, die Sie entwickelt haben, die konkreten finanziellen Auswirkungen auf die verurteilten Personen sind. Dabei ist eben noch zu berücksichtigen, dass die Hälfte aller Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten erfolgt. Dessen muss man sich einfach bewusst sein. Das war übrigens im Nationalrat wahrscheinlich der Grund: Man hat dort plötzlich gemerkt, dass das ja die Strassenverkehrssünderinnen und -sünder trifft, und wollte diesen doch wieder entgegenkommen. Aber lassen wir das.
Wir haben einen Staatsanwalt gebeten, uns Beispiele zu berechnen, wie sie in seiner täglichen Praxis vorkommen. Ich möchte Ihnen doch noch kurz zwei solche Beispiele aufzeigen. Beide basieren auf der Annahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 30 Stundenkilometer. Dabei war der Täter jeweils nicht vorbestraft und hatte eine gute Bewährungsprognose. Nach der Richtlinie der Staatsanwälte wird eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung mit 25 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und einer Verbindungsbusse von mindestens 600 Franken bestraft.
Im ersten Beispiel ist der Täter 25-jährig, ledig, arbeitet als Bäcker und verdient netto gut 4000 Franken pro Monat. Nach der heutigen Praxis wird er zu einer bedingten Geldstrafe von rund 2700 Franken und zu einer Verbindungsbusse von 600 Franken verurteilt. Das heisst, bezahlen muss er 600 Franken. Nach Ihrer Regelung hätte er dagegen mehr als das Doppelte zu bezahlen, nämlich eben die Hälfte der Geldstrafe, also rund 1400 Franken.
Im zweiten Beispiel geht es um einen Automechaniker. Er ist 55-jährig, verheiratet, kinderlos, verdient pro Monat knapp 6000 Franken und hat noch ein Eigenheim im Wert von einer Million Franken. Hier beträgt die Strafe nun 25 Tagessätze à 170 Franken, also gut 4000 Franken. Dazu kommt dann noch die Verbindungsbusse, die zwischen 850 und 1100 Franken beträgt. Das heisst, diese Person muss nach heutigem Recht höchstens 1100 Franken bezahlen, nämlich die Verbindungsbusse, aber nicht die bedingte Geldstrafe. Nach Ihrer Regelung müsste diese Person etwas über 2000 Franken bezahlen.
Sie sehen, es ist schon eine Verschärfung, wenn die Geldstrafe immer nur zur Hälfte bedingt ausgesprochen werden kann. Beim heute geltenden Recht oder wie es der Nationalrat beschlossen hat, wäre bei einer bedingten Geldstrafe dann eben nur die Verbindungsbusse zu bezahlen. Das kann zu beträchtlichen Unterschieden führen. In beiden Fällen bezahlen die Täter natürlich die Verfahrenskosten.
Ich möchte damit zum Ausdruck bringen, dass Ihre Regelung möglich ist und dass sie in dem Sinne sinnvoll ist, als man hier ja eine Verschärfung wollte. Die Revision hat man nämlich gemacht, weil man gesagt hat, dass diese bedingte Geldstrafe bei der Bevölkerung schlecht ankommt, dies aus dem Gefühl heraus, dass es sich hier doch um Täter handle und diese allenfalls nur noch diese Verbindungsbusse, aber keine Geldstrafe leisten müssten. Man kann das wollen oder nicht. Man muss sich aber einfach bewusst sein, dass es doch beträchtliche Auswirkungen hat, allenfalls gerade auf den Mittelstand, der hier bei den Tagessätzen natürlich stärker betroffen ist.
Der Bundesrat war damals, als die Motionen zur Abschaffung der bedingten Geldstrafe diskutiert worden sind, immer dagegen. Er hat aber gehorsam den Auftrag des Parlamentes ausgeführt. Wenn er jetzt die Wahl hat, wieder auf die ursprüngliche Position zurückzukommen, dann tut er das, weshalb er Ihnen beantragt, sich hier dem Nationalrat anzuschliessen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Hêche Claude, président): Le Conseil fédéral propose d'adhérer à la décision du Conseil national.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 33 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 8 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Abs. 4 - Al. 4
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Es bleibt dazu nicht viel zu sagen. Absatz 4 ist eine Konsequenz unseres Entscheides zu Absatz 1, nämlich des Entscheides, daran festzuhalten, dass mindestens die Hälfte der Geldstrafe immer unbedingt vollzogen werden muss.
Das gibt mir Anlass, nochmals kurz auf die Frage des Mindesttagessatzes zurückzukommen. Es ist auch ein Argument für den Mindesttagessatz von 10 Franken, dass in Zukunft die Geldstrafen nicht zu 95 und mehr Prozent bedingt ausgesprochen würden, sondern dass man in Zukunft die Geldstrafe mindestens zur Hälfte immer bezahlen muss.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 43 Abs. 3; 67 Abs. 1, 3, 4; Schlussbestimmung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 43 al. 3; 67 al. 1, 3, 4; dispositions finales
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 28 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Hefti, Comte, Minder)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 28 al. 2
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Hefti, Comte, Minder)
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 29
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Festhalten
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 29
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Maintenir
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 30 Abs. 1
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 2 art. 30 al. 1
Proposition de la commission
Maintenir
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 34
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 34
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 34a
Antrag der Kommission
Titel
Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe
Abs. 1
Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
Abs. 2
Es hat eine Strafform näher zu begründen.
Abs. 3
Vorbehalten bleiben die Artikel 30 und 81 Absatz 1bis.
Ch. 2 art. 34a
Proposition de la commission
Titre
Peine privative de liberté à la place de la peine pécuniaire
Al. 1
Le juge peut prononcer une peine privative de liberté à la place d'une peine pécuniaire;
a. si une peine privative de liberté paraît justifiée pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits; ou
b. s'il y a lieu de craindre qu'une peine pécuniaire ne puisse pas être exécutée.
Al. 2
Il doit motiver le choix de la peine privative de liberté de manière circonstanciée.
Al. 3
Sont réservés les articles 30 et 81 alinéa 1bis.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 36 Abs. 1, 4
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 2 art. 36 al. 1, 4
Proposition de la commission
Maintenir
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 37 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 37 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 50
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 50
Proposition de la commission
Al. 1
... peine privative de liberté de plus de six mois ...
Al. 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Schlussbestimmung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Dispositions finales
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 2 Art. 352 Abs. 1, 4
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 2 art. 352 al. 1, 4
Proposition de la commission
Maintenir
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Zu Artikel 352 der Strafprozessordnung möchte ich kurz das Wort ergreifen, und zwar zunächst einmal, um noch eine formelle Klärung zu schaffen: Wenn die Kommission festhalten möchte - ich spreche von Artikel 352 Absatz 1 - und damit das geltende Recht vorzieht, so bezieht sich das nicht auf Litera c, welche aufgehoben wird. Das ist eine logische Konsequenz vorangegangener Entscheide. Also: Der Entscheid der Kommission, bei Artikel 352 Absatz 1 festzuhalten, betrifft nicht Litera c, welche aufgehoben wird.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich danke Ihnen, dass Sie auch hier an Ihrem Entscheid festhalten. Es ist schon eine wichtige Frage, bis zu welcher Strafhöhe das einfache Strafbefehlsverfahren zur Anwendung kommen kann. Einfach zur Erinnerung: Das Strafbefehlsverfahren ist sicher ein gutes Verfahren für das Massengeschäft - ich habe Ihnen vorher gesagt, wie viele Fälle im Strafbefehlsverfahren durchgeführt werden. Aber ein Strafbefehl erfolgt ohne Befragung der beschuldigten Person, und der Entscheid muss nicht begründet werden. Das Urteil wird nicht von einem unabhängigen Gericht erlassen und muss der beschuldigten Person nicht in einer ihr verständlichen Sprache eröffnet werden. Es gibt auch kein öffentliches Verfahren. Ich denke, wir sollten das Strafbefehlsverfahren weiterhin ermöglichen, das ist sinnvoll, wir sollten es aber sicher nicht ausweiten.
Der Nationalrat möchte hier bedeutend weiter gehen: Er möchte, dass bei einer Verurteilung eine frühere, bedingt erlassene Strafe, wenn sie widerrufen wird, dazugezählt wird und bis zu zwölf Monaten gehen kann. Dass auch in diesem Rahmen noch ein Strafbefehlsverfahren durchgeführt werden kann, geht aus unserer Sicht viel zu weit.
Ich denke, es ist wichtig, dass Sie wissen, dass sich auch die Konferenz der Staatsanwälte der Schweiz explizit gegen eine solche Erweiterung ausgesprochen hat. Es ist auch ihre Meinung, dass das Strafbefehlsverfahren etwas Gutes ist, dass es aber in dieser eingeschränkten Form bleiben muss und man sicher nicht einfach das Ausmass bis auf zwölf Monate verdoppeln kann.
Ich danke Ihnen, wenn Sie an Ihrem Entscheid festhalten. Wir werden versuchen, den Nationalrat auch noch zu überzeugen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Da der Sprecher der Kommission für Rechtsfragen gleichzeitig auch der Sprecher der Staatspolitischen Kommission sein wird und wir in einem bestimmten Bereich auch im gleichen Thema legiferieren, möchte ich eine kurze Erklärung betreffend die Frage der Landesverweisung abgeben.
Eingangs hat der Sprecher der Kommission für Rechtsfragen zu Recht ausgeführt, dass National- und Ständerat sich auf die Version von Artikel 67c geeinigt haben, indem man die Fassung aus dem Ausländergesetz im Strafgesetzbuch übernommen hat. Die Staatspolitische Kommission wird Ihnen am 10. Dezember im Rahmen der Behandlung der Änderung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit der Ausschaffungs-Initiative einen neuen Artikel - allerdings dann nicht mehr 67c, sondern 66abis - vorlegen. Ich wollte einfach der guten Ordnung halber auf diesen Fall hinweisen, damit man dann nicht dem Vorwurf ausgesetzt ist, man habe die Problematik der Landesverweisung nicht bereits auch im Zusammenhang mit der jetzt vorliegenden Änderung des Sanktionenrechts thematisiert. Der Bundesrat wird dann im Rahmen der Inkraftsetzung der entsprechenden Gesetze dafür sorgen, dass eine Koordination stattfindet, damit wir nicht für kurze Zeit einen Artikel haben, der dann durch einen neuen abgelöst wird. Ich bin der guten Hoffnung, dass es gelingen wird, dieses Problem gut zu managen und so sicherzustellen, dass wir eben bei der Landesverweisung dann die richtige Version haben im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Artikels im Strafgesetzbuch.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ich bin Herrn Kollege Stöckli dankbar, dass er darauf hingewiesen hat, dass die Staatspolitische Kommission im Rahmen der Behandlung der Ausschaffungs-Initiative unter anderem neu vorschlagen wird, dass das Strafgesetzbuch mit der nichtobligatorischen Landesverweisung ergänzt werden soll. Dort soll diese Landesverweisung auch für geringfügigere Delikte möglich sein. Wir haben das als ein Paket beurteilt, mit welchen Instrumenten und welcher Gesetzgebung wir die Ausschaffungs-Initiative umsetzen wollen. Es besteht hier ein gewisser Koordinationsbedarf, aber ich kann Kollege Stöckli versichern, dass viele Leute in der Verwaltung sich bereits damit beschäftigt haben, wie man es auf der Zeitachse hinkriegt, dass nicht gleichzeitig widersprüchliche Entscheidungen gefällt werden. Man wird das bei der Fortsetzung der Revision des Sanktionenrechts im Auge behalten müssen, ebenso im Zusammenhang mit der Behandlung der Ausschaffungs-Initiative.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Hêche Claude, président): Nous prenons note de cette information.