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Al-Qaida und "Islamischer Staat". Verbot der Gruppierungen sowie jeweils verwandter Organisationen

Fridez Pierre-Alain · Mit-M · Nationalrat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

La Commission de la politique de sécurité du Conseil national recommande à l'unanimité d'accepter la loi fédérale interdisant les groupes Al-Qaida et "Etat islamique" ainsi que leurs organisations apparentées. La commission est unanime et ferme, une réponse ferme devant être apportée à la barbarie.

Nous savions, depuis plus de dix ans et les attentats du 11 septembre 2001, de quoi était capable la mouvance Al-Qaida, mais, depuis lors, on a vu pire. En effet, nous assistons depuis quelques mois, interloqués et horrifiés, aux exactions commises par les djihadistes de l'"Etat islamique". Ces troupes de fanatiques faisant preuve d'une violence inouïe et d'une habileté manifeste ont étendu leur domination à de larges contrées du Proche-Orient, en Syrie et en Irak, contrées devenues "califat". Les djihadistes y font régner la charia, la terreur, et procèdent à une véritable épuration. Ces derniers défient le monde entier à travers des vidéos montrant la décapitation d'Occidentaux innocents; l'horreur absolue.

En novembre 2001, s'associant à la communauté internationale dans la condamnation ferme des attentats de New York, le Conseil fédéral avait édicté une ordonnance interdisant le groupe Al-Qaida et les organisations apparentées. Prolongée à trois reprises - en 2003, 2005 et 2008 -, cette ordonnance a été remplacée dès le 1er janvier 2012 par l'ordonnance de l'Assemblée fédérale du 23 décembre 2011 interdisant le groupe Al-Qaida et les organisations apparentées. Cette ordonnance court jusqu'au 31 décembre prochain mais les dispositions légales en vigueur ne permettent pas de la prolonger.

Afin d'éviter un vide juridique qui, de fait, interromprait l'interdiction de ces groupes terroristes - ce qui aurait été pour le moins malvenu dans le contexte actuel -, le Conseil fédéral a édicté une nouvelle ordonnance, le 9 octobre dernier, d'une durée limitée à six mois, soit jusqu'au 8 avril 2015. Cela permettra de disposer du temps nécessaire au règlement de ce problème juridique. Parallèlement, le Conseil fédéral disposait de plusieurs solutions. Il a retenu celle consistant à promulguer une loi fédérale urgente. Le texte soumis, s'il est accepté et déclaré urgent, entrera en vigueur le 1er janvier prochain et disposera d'une durée de validité s'étendant au 31 décembre 2018.

Il convient de signaler que, parallèlement, dans le cadre de la loi sur le renseignement, un débat portera sur ce sujet l'année prochaine. En effet, une nouvelle réglementation générale visant l'interdiction d'organisations pour des raisons de sécurité intérieure et extérieure sera notamment débattue.

Mais si cette disposition est adoptée par l'Assemblée fédérale, elle ne pourra entrer en vigueur, avec la loi sur le renseignement, que le 1er janvier 2016 au plus tôt. Donc, je le répète, pour éviter un vide juridique, on ne peut se passer des dispositions qui vous sont soumises dans la présente loi.

Par rapport aux anciennes ordonnances, le texte concerne, outre le groupe Al-Qaida et les organisations apparentées, l'"Etat islamique", qui fait depuis peu, malheureusement, la une de l'actualité.

A l'article 2, la loi interdit à quiconque de s'associer à ces organisations, de leur apporter un soutien humain et matériel, d'organiser des actions de propagande en leur faveur, de recruter des adeptes ou d'encourager leurs activités de quelque manière que ce soit, que l'infraction soit commise en Suisse ou à l'étranger. Les peines encourues sont une peine de privation de liberté de cinq ans au plus ou une peine pécuniaire. Les valeurs patrimoniales de ces organisations peuvent également être confisquées.

Au sein de la commission, sans aucune contestation sur le fond, deux propositions de modification de la loi ont été discutées. La première prévoyait de préciser expressément la question de l'interdiction des relations commerciales avec ces organisations. La seconde prévoyait de préciser, dans le texte, que les organisations à but humanitaire ne soient pas concernées par les dispositions pénales. Après une discussion nourrie au sein de la commission et dans l'idée de ne pas compliquer le texte et la procédure, ces propositions ont été retirées.

C'est donc, à l'unanimité, que la commission vous recommande d'adhérer au projet de loi. A noter que le 27 novembre dernier, le Conseil des Etats a accepté, à l'unanimité également - par 42 voix et sans abstention -, ce projet.

Merci de votre soutien à cette loi.

Glanzmann-Hunkeler Ida · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP

Mit dem hier vorliegenden dringlichen Bundesgesetz präsentiert uns der Bundesrat eine Vorlage, um die bisherigen Verordnungen zum Verbot der Organisationen Al Kaida und "Islamischer Staat" mit einem befristeten Gesetz zu regeln. Gleichzeitig werden die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen gegen diese Verbote der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt.

Der Bundesrat kann heute gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung eine Organisation verbieten. Dies basiert jeweils auf Notrecht, ausgesprochen durch den Bundesrat. Solche Verordnungen sind aber befristet. Mit dem Geschäft 09.402 wurde präzisiert, dass der Bundesrat der Bundesversammlung innert sechs Monaten entweder eine Verordnung mit einer Gültigkeit von längstens drei Jahren oder einen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage vorlegt.

Das Verbot von Al Kaida wurde im November 2001 vom Bundesrat mit einer Verordnung festgelegt. Diese wurde 2003, 2005 und 2008 verlängert und per Januar 2012 in eine auf drei Jahre befristete Parlamentsverordnung überführt. Das Verbot der Organisation "Islamischer Staat" wurde am 8. Oktober 2014 verabschiedet und hat bis am 8. April 2015 Gültigkeit. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann das Verbot von Al Kaida nicht mehr verlängert werden. Das Risiko wird aber weiterhin als hoch beurteilt. Auch im Ausland bleiben diese Gruppierungen verboten. Um das Verbot weiterhin zu gewährleisten, hat der Bundesrat am 12. November 2014 das vorliegende dringliche Bundesgesetz, befristet auf vier Jahre, verabschiedet. Diese Vorlage ist weitgehend identisch mit den bisherigen Verordnungen. Während dieser vier Jahre kann überprüft werden, ob eine gesetzliche Grundlage im neuen Nachrichtendienstgesetz geschaffen werden soll oder ob eine Verlängerung dieses Gesetzes sinnvoll ist. Der Bundesrat ist klar der Ansicht, dass diese Organisationen weiterhin verboten werden sollen. Das Gefahrenpotenzial ist nach wie vor da. Zudem signalisiert man damit auch auf internationaler Ebene Solidarität.

In der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates war Eintreten unbestritten. Es tauchten dann aber doch einige Fragen auf. Man fragte sich, ob humanitäre Organisationen auch in Zukunft mit diesen Gruppierungen in Kontakt treten können. Dies wurde vom Bundesrat so beantwortet, dass humanitäre Aktionen nicht unter dieses Verbot fallen. Wenn sich das EDA beispielsweise mit Leuten aus den verbotenen Organisationen trifft, macht man dies aus Sicht eines neutralen Staates. Diese Aktionen gefährden die Sicherheit der Schweiz nicht, im Gegenteil: Sie bauen Aggressionen ab und sind ein Beitrag zum Frieden.

Es wurde die Frage gestellt, wie es sich mit dem Erdöl verhalte, das die Organisation "Islamischer Staat" verkaufe. Es wurde dann auch diskutiert, dass ein solches Verkaufsverbot eher in den Bereich des Embargogesetzes fallen würde. Diese Frage beantwortete der Bundesrat so, dass nicht ersichtlich sei, ob die Organisation "Islamischer Staat" Öllieferungen tätige und, wenn ja, wie.

Es wurden Anträge eingebracht. Ein Antrag verlangte eine Ergänzung zu Artikel 2 Absatz 1, um dort auch Geschäftsbeziehungen mit verbotenen Gruppierungen mit einzubeziehen. Dieser Antrag wurde schlussendlich zurückgezogen. Ein zweiter Antrag verlangte, dass humanitäre Organisationen von den Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 auszunehmen seien. Zu dieser Frage hatte sich der Bundesrat schon vorgängig geäussert, und der Antragsteller zog darauf seine zwei Anträge zurück.

Der Ständerat hat diese Vorlage am 27. November einstimmig angenommen. Ihre Sicherheitspolitische Kommission ist dem Ständerat gefolgt und hat schlussendlich diese Vorlage einstimmig, mit 22 zu 0 Stimmen, für die Ratsdebatte verabschiedet.

Wir empfehlen Ihnen, diesem Gesetz zuzustimmen und so rechtliche Sicherheit bei den Verboten der beiden Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" zu gewährleisten.

Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich

Für einmal ist die Geschichte eines Bundesgesetzes sehr rasch erklärt. Wir haben - Stand heute, 8. Dezember - folgende Situation: Al Kaida ist aufgrund einer Verordnung des Parlamentes als Organisation verboten. Diese Verordnung läuft am 31. Dezember aus und kann nicht verlängert werden. Es besteht zudem ein Verbot der Organisation "Islamischer Staat", ausgesprochen vom Bundesrat im Oktober. Diese Verordnung ist bis im April des nächsten Jahres gültig und kann dann ebenfalls nicht verlängert werden. Damit stellt sich heute die Frage: Sind diese Organisationen gefährlich, und muss für Al Kaida und Isis weiterhin ein Organisationsverbot ausgesprochen werden? Der Bundesrat ist der Meinung: ja.

Die Begründung dazu liefern einerseits die bekannten Gräueltaten, die die Organisation "Islamischer Staat" in den letzten Monaten verbrochen hat. Die Gründe liegen aber auch im Faktum, dass es heute Dschihad-Reisende aus der Schweiz und vor allem auch Rückkehrer aus jenem Gebiet gibt. Damit ist die Schweiz dem Fokus dieser Organisationen und ihres Gedankengutes viel näher. Wir haben auch - das darf nicht vergessen werden - sogenannte Schläfer, also Leute, die die Schweiz nicht verlassen, hier unter uns leben, sich aber möglicherweise mit diesem Gedankengut identifizieren und aus nichtbekannten Gründen plötzlich losschlagen könnten. Man kann es so zusammenfassen: Isis stellt eine reale Gefahr dar. Auch wenn die Schweiz nicht unmittelbar im Fokus steht, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass wir plötzlich damit konfrontiert werden.

Al Kaida ist eine Organisation, die in den letzten Monaten weniger von sich reden gemacht hat. Al Kaida steht heute vor Ort aber ganz offensichtlich in einem Konkurrenzkampf mit Isis. Isis ist eine Abspaltung von Al Kaida und hat mehr Präsenz in der Öffentlichkeit, und das führt offensichtlich zu einem Konkurrenzverhältnis dieser Organisationen. Es ist zu befürchten, dass auch Al Kaida im Westen wieder tätig wird.

Der Bundesrat geht somit davon aus, dass Isis und Al Kaida als Organisationen in der Schweiz verboten werden sollten. Es kommt dazu, dass dies auch ein Akt der internationalen Solidarität ist, weil die Uno im Oktober alle Mitgliedstaaten in einer Resolution aufgefordert hat, den Kampf gegen diesen Terror an die Hand zu nehmen. Es würde wohl schlecht verstanden, wenn ausgerechnet die Schweiz ihre Verordnungen auslaufen lassen und nicht durch eine andere Regelung ersetzen würde. Das Signal wäre eigentlich: Wir machen da nicht mit, uns ist das mehr oder weniger egal. Aus innen-, aber auch aus aussenpolitischen Gründen ist der Bundesrat der Meinung, das Organisationsverbot solle fortgeführt werden.

Wie schliessen wir nun diese Lücke? Ich habe gesagt, dass Verordnungen nicht verlängert werden können; die gesetzlichen Bestimmungen erlauben das nicht. Die juristisch und rechtstechnisch beste Lösung ist ein neues Bundesgesetz, wie wir es Ihnen vorschlagen. Dieses Bundesgesetz hat gerade einmal vier Artikel, und seine Geltungsdauer ist auf vier Jahre beschränkt. Sein Text entspricht in etwa den bisherigen Verordnungen; es bringt damit fachlich eigentlich nicht viel Neues, sondern wir überführen damit Verordnungsbestimmungen auf Gesetzesebene.

Innerhalb dieser vier Jahre soll überprüft werden, ob eine Verlängerung notwendig ist, ehe die Geltungsdauer abläuft, ob ein Organisationsverbot direkt im Nachrichtendienstgesetz verankert werden soll - darüber diskutieren Sie dann hoffentlich im März - oder ob ein solches Verbot auch in Zukunft aufgrund der Notrechtsbestimmungen in der Bundesverfassung ausgesprochen werden kann. Die Befristung der Geltungsdauer gibt uns die Möglichkeit, das ausführlich zu diskutieren.

Nicht betroffen sind humanitäre Aktionen der Schweiz - da möchte ich unterstreichen, was die Fraktionssprecher gesagt haben - und allenfalls auch einmal Gespräche mit solchen Organisationen. Oft sind solche Gespräche die einzige Pforte, um in solchen Gebieten humanitär tätig zu werden. Humanitäre Aktionen und damit betraute Personen fallen also nicht unter das Gesetz, weil sie ja nicht terroristische Tätigkeiten unterstützen - das wäre die Voraussetzung -, sondern mit ihren Aktionen für Frieden in diesen Gebieten sorgen.

Insgesamt handelt es sich also um eine pragmatische Lösung. Wir führen weiter, was wir schon heute kennen, und zwar in einem befristeten Bundesgesetz, weil keine Möglichkeit zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnungen besteht.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.

Rusconi Pierre · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Monsieur le conseiller fédéral, je voudrais comprendre une chose. On veut interdire les groupes "ainsi que leurs organisations apparentées". Cela veut-il dire que le Conseil fédéral a une certaine marge de manoeuvre pour interdire demain Boko Haram ou les shebab somaliens ou est-ce que la loi se limite à l'"Etat islamique" et à Al-Qaida?

Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich

Die Schweiz richtet sich hier nach dem Verständnis der internationalen Organisationen, insbesondere der Uno, also nach dem, was im internationalen Kontext gilt und allenfalls unter "verwandte Organisationen" fällt. Es müsste ganz klar ein Bekenntnis vorhanden sein, dass sie dazugehören, es müssten Firmen sein, die allenfalls daraus entstehen, es bräuchte Unterstützungen. Aber es ist auf diese Terrortätigkeit beschränkt und wird so nicht ausgeweitet. Wir würden uns nach dem Verständnis der internationalen Organisationen richten.

Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen

Loi fédérale interdisant les groupes Al-Qaida et "Etat islamique" et les organisations apparentées

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1-4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule, art. 1-4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 184 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)