01.019

Arbeitslosenversicherungsgesetz. 3. Revision

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Loi fédérale sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité

Art. 59

Antrag der Kommission

Abs. 1-3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3bis

Mehrheit

Ausgesteuerte Arbeitslose können an Massnahmen gemäss Artikel 59b bis 71d teilnehmen, wenn:

a. sie im Zeitpunkt des Leistungsbezuges das 55. Altersjahr überschritten haben;

b. die Massnahme im konkreten Fall als geeignet erscheint, die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Minderheit I

(Baader Caspar, Bührer, Favre, Kaufmann, Laubacher, Oehrli, Pelli, Schneider, Speck, Tschuppert, Zuppiger)

Streichen

Minderheit II

(Gysin Remo, Berberat, Fässler, Genner, Goll, Rechsteiner Paul, Rennwald, Strahm)

....

a. .... das 50. Altersjahr ....

....

Abs. 3ter

Mehrheit

Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone übernehmen 20 Prozent der Kosten für Massnahmen nach Absatz 3bis.

Minderheit I

(Baader Caspar, Bührer, Favre, Kaufmann, Laubacher, Oehrli, Pelli, Schneider, Speck, Tschuppert, Zuppiger)

Streichen

Abs. 4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 59

Proposition de la commission

Al. 1-3

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 3bis

Majorité

Les chômeurs en fin de droits peuvent participer à des mesures en vertu des articles 59b à 71d pour autant:

a. qu'ils aient plus de 55 ans au moment où ils ont droit aux prestations;

b. que la mesure semble indiquée dans le cas concret pour faciliter leur réinsertion sur le marché du travail.

Minorité I

(Baader Caspar, Bührer, Favre, Kaufmann, Laubacher, Oehrli, Pelli, Schneider, Speck, Tschuppert, Zuppiger)

Biffer

Minorité II

(Gysin Remo, Berberat, Fässler, Genner, Goll, Rechsteiner Paul, Rennwald, Strahm)

....

a. .... qu'ils aient plus de 50 ans ....

....

Al. 3ter

Majorité

Les frais engendrés par les participants visés à l'alinéa 3bis sont pris en charge à 80 pour cent par l'assurance et à 20 pour cent par les cantons.

Minorité I

(Baader Caspar, Bührer, Favre, Kaufmann, Laubacher, Oehrli, Pelli, Schneider, Speck, Tschuppert, Zuppiger)

Biffer

Al. 4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Zuppiger Bruno · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Mehrheit der Kommission will, dass ausgesteuerte Arbeitslose an Massnahmen gemäss Artikel 59b bis 71d teilnehmen, wenn sie zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs das 55. Altersjahr überschritten haben und die Massnahme im konkreten Fall als geeignet erscheint, die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Die Minderheit I beantragt, diesen Artikel zu streichen. Ich bin überzeugt, dass der Bundesrat - und auch der Ständerat - eine sinnvolle Massnahme gefunden hat, damit diese Wiedereingliederung stattfinden kann.

Daher beantragt eine Minderheit, bestehend aus Mitgliedern der SVP- und der FDP-Fraktion, beantragt, dass dieser neue Artikel gestrichen wird.

Gysin Remo · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Arbeitsmarktliche Massnahmen sollen auch älteren Arbeitslosen zugute kommen. Auch sie sollen die Möglichkeit haben, hier mitzumachen. Können Sie mir sagen, warum 50-Jährige nicht mit eingeschlossen sein sollen, sondern nur 55-jährige und ältere Arbeitslose?

Die gute Regelung, die die Mehrheit vorschlägt, wird mit dieser arbiträren Einschränkung auf die Altersgrenze von 55 Jahren wieder durchbrochen. Arbeitsmarktlich gibt es nämlich keinen Unterschied zwischen 50- und 55-Jährigen. Beide haben eine ausgeprägt lange Arbeitslosigkeit zu überstehen. Es ist auch interessant, dass uns das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit 1999 eine Studie zum Thema "Massnahmen zugunsten von älteren Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt" vorgelegt hat. Darin ist - Punkt für Punkt - festgehalten, dass die Problematik im Alter von 50 Jahren anfängt und dass sie zwischen 50 und 55 Jahren die gleiche ist. In diesem Sinne bitte ich den Bundesrat, sich auch selbst daran zu halten, wenn er schon wissenschaftliche Erkenntnisse für sich erarbeiten lässt und uns entsprechende Studien liefert. Es gibt keinen Grund, zwischen 50- und 55-Jährigen einen Unterschied zu machen. Das hier zur Anwendung kommende Stichwort heisst auch für 50-jährige Arbeitslose "éducation permanente". Davon sollten wir ab dem Alter von 50 Jahren keine Ausnahmen machen.

Ich bitte Sie, unserem Minderheitsantrag zu folgen.

Pelli Fulvio · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die FDP-Fraktion unterstützt die Minderheit I (Baader Caspar). Die Mehrheit der Kommission möchte - mit 12 zu 11 Stimmen - in diesem Gesetz für ausgesteuerte Arbeitslose, die über 55 Jahre alt sind, die Möglichkeit schaffen, nach dem Bezug von 520 Taggeldern und nach der Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen der Arbeitslosenversicherung weiterhin an Bildungsmassnahmen und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen zu dürfen. Die Minderheit II möchte dieses Recht sogar den ausgesteuerten Arbeitslosen einräumen, die über 50 Jahre alt sind.

Für die FDP-Fraktion ist es klar, dass diese Massnahme eine fürsorgerechtliche und keine arbeitsmarktliche ist. Nach 520 Tagen Arbeitslosigkeit und nach der Teilnahme an Beschäftigungs- oder Bildungsprogrammen während dieser Zeit kommt es einer Fiktion gleich zu behaupten, es sei dank arbeitsmarktlichen Massnahmen immer noch möglich, die Integration der ausgesteuerten Arbeitslosen in die Arbeitswelt zu erreichen. Das vorgesehene Teilnahmerecht würde deshalb nur zu einem jahrelangen Besuch - mit einer Dauer von bis zu zehn Jahren, bzw. von bis zu fünfzehn Jahren, falls die Minderheit II (Gysin Remo) durchkommt - von arbeitsmarktlichen Programmen führen, die keinen Nutzen bringen könnten.

Der Antrag der Mehrheit stellt deshalb einen Versuch dar, Sozialfälle mit einem anderen Namen zu versehen und sie mit der Arbeitslosenversicherung unterstützen zu können. Es hat keinen Sinn, eine solche Fiktion zu unterstützen. Die Problematik der Sozialfälle kann mit dem Zugriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht gelöst werden; sie gehört zum Anwendungsbereich der Invalidenversicherung oder des kantonalen Fürsorgerechtes. Dazu ist zu bemerken, dass die Teilnahme von solcherart ausgesteuerten alten Arbeitslosen an Bildungs- oder Beschäftigungsprogrammen zu Problemen mit den anderen Teilnehmern führen und deshalb die Effizienz der Programme selbst in Frage stellen könnte.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit I (Baader Caspar) zu unterstützen.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Le groupe libéral communique qu'il soutient la proposition de minorité I.

Widrig Hans Werner · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Zu Artikel 59 Absätze 3bis und 3ter: Das ist aus einem Mitbericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eingeflossen. Die SGK hat sich 1999 mit der Situation der älteren Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt befasst.

Mit Artikel 59 Absatz 3bis schlagen wir vor, eine Ausnahmebestimmung für ausgesteuerte Arbeitslose über 55 Jahre aufzunehmen. Die Mehrheit der WAK hat diesen Vorschlag übernommen. Diese Ausnahmebestimmung geht weiter als die Bestimmung in Artikel 60 Absatz 5. In Artikel 59 Absatz 3bis soll verankert werden, dass ausgesteuerte Arbeitslose, die älter als 55 Jahre alt sind, Anspruch auf Leistungen haben, welche die Wiedereingliederung fördern.

Kontrovers war in der SGK die Frage der Finanzierung. Eine Mehrheit schlägt vor, dass die Arbeitslosenversicherung 80 Prozent und die Kantone 20 Prozent der Kosten für diese Massnahmen übernehmen. Die Minderheit der Kommission war der Auffassung, dass die Kantone die vollen Kosten zu tragen hätten, weil dies systemkonform sei. Dieser Minderheitsantrag ist dann aber später nicht wieder aufgenommen worden.

Ich bitte Sie deshalb namens der CVP-Fraktion, bei Artikel 59 Absätze 3bis und 3ter der Mehrheit zu folgen.

Strahm Rudolf · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bitte Sie eindringlich, bei diesem letzten der wichtigen Artikel der Mehrheit zuzustimmen, allenfalls auch der Minderheit II (Gysin Remo), diesen Artikel jetzt nicht zu kippen, wie es die Minderheit I (Baader Caspar) will. Entlassungen von Leuten, die 50- oder 55-jährig und älter sind, sind vielleicht die tragischste Situationen im ganzen Arbeitsmarkt - eine Situation, für die es am schwierigsten ist, eine Lösung zu finden. Wie Sie wissen, sind nicht einfach die Unqualifizierten betroffen, wie es vielleicht bei den Jüngeren der Fall ist, sondern es kann bei Umstrukturierungen auch Ingenieure, Architekten, Prokuristen oder Verkaufschefs treffen.

Sie wissen aus Ihrer lebensweltlichen Erfahrung und von Bekannten, dass nicht schlechter Arbeitswille mit im Spiel ist. Sie wissen auch, dass die Wiedereingliederung, die Wiederanstellung einer älteren Person sehr schwierig ist, selbst wenn diese Person arbeitswillig und hoch qualifiziert ist. Wer stellt noch einen 58-jährigen Ingenieur ein? Wer stellt noch einen Prokuristen ein, der 55-jährig ist? Sie wissen auch, dass die Frage der Wiedereinstellung z. B. auch mit den höheren Pensionskassenprämien zusammenhängt. Es geht hier nicht um Sozialfälle, sondern es geht jetzt um ein Grundproblem des Arbeitsmarktes. Es geht auch um den technologischen Strukturwandel, der bei den Älteren vielleicht einen höheren Anpassungsbedarf erfordert. Deswegen ist es wichtig, dass diese Leute auch noch an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen können - sei es durch eine Nachholbildung, sei es in einem Beschäftigungsprogramm oder wenigstens in Betriebspraktika -, und zwar auch dann, wenn sie ausgesteuert sind.

Was passiert, wenn dies nicht möglich ist? Sie wissen es alle: Dann wird das Problem auf die Kantone überwälzt, auf die Sozialhilfe der Kantone. Wenn das eine Zeit lang so läuft, wird das Problem nochmals überwälzt, nämlich von den Kantonen zurück auf den Bund, auf die IV. Wir haben ja diesen Kreislauf, es gibt Tausende von Fällen. Zuerst wird man arbeitslos, dann ausgesteuert, fällt dann im Kanton bei der Sozialhilfe an, und die Kantone versuchen dann, die Lasten - im Sinne einer Erwerbsbehinderung - wieder zurück auf den Bund, auf die IV, zu überwälzen. Deswegen lohnt es sich hier, bei Leuten von über 50 oder 55 Jahren, auch wenn sie ausgesteuert sind, diese arbeitsmarktlichen Massnahmen anzuwenden.

Ich bitte Sie, der Mehrheit bzw. der Minderheit II (Gysin Remo) zu folgen - mindestens aber der Mehrheit, sodass diese Arbeitsmarktmassnahmen bei Leuten ab 55 Jahren weitergeführt werden.

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

In diesem Artikel geht es um die finanziellen Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zugunsten von versicherten Personen und solchen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Um an solchen Massnahmen, gemäss den Artikeln 60 bis 71d, teilnehmen zu können, muss die Person in der Regel eine Arbeitslosenentschädigung beziehen oder arbeitslos sein oder die spezifischen Voraussetzungen für die entsprechende Massnahme erfüllen.

Die Kommissionsmehrheit will nun mit Absatz 3bis und Absatz 3ter eine Ausnahmebewilligung, gemäss welcher auch ältere Ausgesteuerte an diesen Massnahmen teilnehmen können, wenn sie das 55. Altersjahr überschritten haben und eine Wiedereingliederungschance besteht. Diese Personen sollen, entgegen dem Entwurf des Bundesrates, auch besondere Taggelder nach Artikel 59b erhalten. Dieser Artikel ist ausdrücklich mit einbezogen worden. In solchen Fällen hätten die Kantone 20 Prozent und die Arbeitslosenversicherung 80 Prozent der Kosten dieser Massnahmen, inklusive Taggelder, zu tragen.

Dieser Antrag entspricht einem Antrag der SGK. Er führt, vor allem wegen des Einbezugs der Taggelder, zu einer Mehrbelastung der Kantone. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Personen um ausgesteuerte Arbeitslose über 55 Jahre handelt, die schon 520 Taggelder und die arbeitsmarktlichen Massnahmen in Anspruch genommen haben und danach an sich in der Obhut der Kantone sind. Diese Personen sollen nun, nach Meinung der Mehrheit, weiter an zusätzlichen Massnahmen teilnehmen können.

Die Minderheit I wehrt sich gegen diese Ausdehnung der Leistung der Arbeitslosenversicherung auf Ausgesteuerte. Dafür haben wir, nach Meinung der Minderheit I, das soziale Netz der Fürsorge, für deren Kosten nicht Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit ihren Beiträgen, sondern die Kantone und Gemeinden aufzukommen haben.

Die Minderheit II (Gysin Remo) will diese Ausnahmebestimmung gar auf über 50-jährige Ausgesteuerte ausweiten - gegenüber dem Antrag der Mehrheit der Kommission, der über 55-jährige vorsieht. Der als Antrag der Minderheit II vorliegende Antrag wurde in der Kommission mit 14 zu 8 Stimmen, der als Antrag der Minderheit I vorliegende Antrag knapp mit 12 zu 11 Stimmen abgelehnt.

Namens der Kommission beantrage ich Ihnen, der Mehrheit zu folgen.

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

L'article 59 alinéa 2 définit les critères auxquels doivent répondre les mesures du marché du travail. Pour éviter les incertitudes et les répétitions, il est nécessaire d'introduire cette clause générale.

En effet, par le passé, on s'est souvent posé la question de savoir lesquelles des dispositions sur les indemnités de chômage ou des dispositions sur les mesures du marché du travail priment lorsqu'il s'agit d'établir le droit de participer à une mesure. La majorité de votre commission apporte une précision dans un nouvel alinéa 3bis, lequel prévoit concrètement qu'une personne en fin de droits et ayant plus de 55 ans peut participer à toutes les mesures du marché du travail, sous réserve bien sûr des restrictions affectant certaines mesures telle par exemple la contribution aux frais de déplacement et de séjour quotidiens ou hebdomadaires. Référez-vous pour cela à l'article 13.

La précision apportée par la majorité assure une participation à des mesures d'insertion à des personnes ayant un parcours professionnel difficile. Nous avons repris l'argumentation de la sous-commission de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique qui a été chargée d'examiner la situation des travailleurs âgés de plus de 55 ans sur le marché du travail.

Nous estimons qu'il est inacceptable que des personnes arrivant en fin de droits doivent être déclarées malades ou invalides pour éviter d'être dépendantes de l'action sociale. La catégorie des travailleurs est représentée de manière plus que proportionnelle parmi les chômeurs en fin de droits. En comparaison internationale, le taux d'occupation en Suisse des travailleurs de plus de 55 ans est très élevé et l'évolution des salaires reste bonne. Aussi, les chômeurs de plus de 55 ans ont tout intérêt à réintégrer le marché du travail.

Une minorité I (Baader Caspar) veut exclure cette disposition d'exception, alors qu'une minorité II (Gysin Remo) souhaite étendre cette possibilité aux personnes ayant plus de 50 ans, conformément à la proposition de minorité déjà faite à l'article 27.

Pour ma part, je vous propose de suivre la majorité de la commission et d'accorder aux personnes en fin de droit la possibilité de participer, sous certaines conditions, aux mesures du marché du travail. Cette mesure a été proposée, je le rappelle encore une fois, par votre Commission de la sécurité sociale et de la santé publique et nous avons accepté de la suivre.

Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis

Je vous propose de repousser avec vigueur la proposition de la majorité. Cette proposition, en effet, n'appartient pas à la loi sur l'assurance-chômage. C'est une proposition de politique sociale, comme l'a dit M. Pelli, qui relève d'un autre chapitre de la politique, mais pas du chapitre de l'assurance-chômage. Regardez concrètement la situation: quelqu'un qui a 55 ans ou plus a 520 jours de chômage suivant les dispositions qu'on a votées. Si vous acceptez cette proposition de la majorité, ça signifie qu'après 520 jours, malgré tous les efforts qui auront été faits pour aider à la réintégration de cette personne en lui donnant la possibilité de suivre des cours, de bénéficier des mesures actives du travail, c'est comme si tout cela était inutile, on lui donne encore une fois la possibilité de suivre des cours. C'est, d'une certaine manière, dévaloriser les mesures actives du travail, c'est considérer ces mesures actives du travail simplement comme une sorte d'occupation thérapeutique qui est au bénéfice de ces personnes tout à fait respectables, mais qui ont déjà bénéficié de 520 jours d'indemnités de l'assurance-chômage. Et durant ces 520 jours, elles ont pu bénéficier de beaucoup de mesures actives. C'est une mesure qui veut venir remplacer les prestations d'assistance sociale que les cantons ou les communes doivent offrir dans certains cas. Ce n'est pas une mesure qui relève de l'assurance-chômage, et c'est une mesure coûteuse: les coûts liés à cette nouveauté s'élèveraient annuellement à 50 millions de francs environ, l'assurance-chômage devra en supporter 40 millions de francs et les cantons devraient en supporter le 20 pour cent qui reste, c'est-à-dire 10 millions de francs, d'après la proposition de répartition faite par la majorité de la commission.

Pour la cohérence de la loi, aussi pour l'efficacité de la loi, pour ne pas défaire ce qui a été fait dans les décisions précédentes, je vous demande d'accepter la proposition de minorité I (Baader Caspar), de rejeter la proposition de la majorité, et naturellement de rejeter la proposition de minorité II (Gysin Remo).

Gysin Remo · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Bundesrat, glauben Sie wirklich, dass arbeitslose, ausgesteuerte Leute im Alter von 50 Jahren oder älter ihre Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit nicht mehr verbessern können? Glauben Sie das wirklich? Darf ich Sie bitten, uns zu erklären, wie Sie das meinen, wenn Sie sagen, es gehe hier nur um Fürsorgeleistungen? Es geht um die "éducation permanente", um einen ganzen Strauss arbeitsmarktlicher Massnahmen. "Education permanente" hört doch nicht im Alter von 50 Jahren auf. Als ehemaliger Vorsteher eines Arbeitsamtes möchte ich Ihnen sagen, dass die Strukturierung eines Tages mit genau diesen Massnahmen für jeden Arbeitslosen ausserordentlich wichtig ist. Wenn das noch mit einer zusätzlichen Qualifikation verbunden ist, ist es eigentlich eine Pflicht, solche Leistungen anzubieten. Ich denke, Sie durchbrechen ein Gleichheitsprinzip, wenn Sie das nicht dulden.

Die Frage lautet: Glauben Sie nicht, dass auch die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit von 50-jährigen und älteren Personen verbessert werden kann?

Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis

Bien évidemment, je crois à l'efficacité des mesures actives du travail, mais elles sont possibles dans notre solution, puisque quelqu'un qui a 55 ans a droit au maximum à 520 jours d'indemnités de chômage et que les mesures actives peuvent intervenir durant ces 520 jours. Et c'est durant cette période qu'il faut le faire. Si, après 520 jours - et à coup sûr pendant ces 520 jours, des mesures actives du travail auront été faites -, on recommence avec un programme de mesures actives du travail pour des raisons qui ne tiennent pas à la volonté de réintégrer, mais à la volonté d'occuper cette personne, c'est une dévalorisation des mesures actives du travail qui ont été faites durant la période normale de 520 jours, et ce n'est pas juste.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Abs. 1-3, 4 - Al. 1-3, 4

Angenommen - Adopté

Abs. 3bis, 3ter - Al. 3bis, 3ter

Abstimmung - Vote

Eventuell - A titre préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 80 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II .... 53 Stimmen

Definitiv - Définitivement

Für den Antrag der Mehrheit .... 75 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I .... 59 Stimmen

Art. 59a

Antrag der Kommission

Titel

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Bst. a

a. .... systematisch und insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkung auf die Geschlechter analysiert wird;

Bst. c

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 59a

Proposition de la commission

Titre

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Let. a

a. .... analysés, en particulier quant à leurs répercussions par sexe;

Let. c

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 59b; 59c

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 59d

Antrag der Kommission

Titel

Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind

Abs. 1

Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 62 Absatz 2 beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Eingliederungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.

Abs. 2

Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone übernehmen 20 Prozent der Kosten für Bildungsmassnahmen nach Absatz 1.

Art. 59d

Proposition de la commission

Titre

Prestations pour les personnes qui ne remplissent ni la période de cotisation ni sont libérées de cette période de cotisation

Al. 1

Les personnes qui ne remplissent pas les conditions relatives à la période de cotisation et ne sont pas non plus libérées de celles-ci ou qui n'ont pas épuisé leurs droits aux prestations ont droit, durant 260 jours au plus pendant un délai-cadre de deux ans, aux prestations visées à l'article 62 alinéa 2, lorsqu'elles suivent une mesure de formation ou d'insertion en vertu d'une décision de l'autorité compétente et que cette mesure les rend aptes à exercer une activité salariée.

Al. 2

Les coûts des mesures de formation visées à l'alinéa 1er sont répartis entre l'assurance et les cantons à raison de respectivement 80 et 20 pour cent.

Angenommen - Adopté

Art. 60

Antrag der Kommission

Titel, Abs. 1-4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 5, 6

Streichen

Abs. 7

Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom .... zu gestalten resp. auszuwählen. Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 60

Proposition de la commission

Titre, al. 1-4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 5, 6

Biffer

Al. 7

Les mesures de formation au sens de la présente loi sont mises en place et choisies autant que possible selon les principes de la loi fédérale du .... sur la formation professionnelle (LFPr). Les mesures de marché du travail et les mesures prévues par la LFPr sont coordonnées en vue de promouvoir un marché du travail uniforme et transparent.

Angenommen - Adopté

Art. 61

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Aeppli Wartmann

Titel

Leistungsaufträge an Organisationen, die Bildungsmassnahmen durchführen; Anspruchsvoraussetzungen

Abs. 1

.... und privaten Institutionen Leistungsaufträge im Sinne der Artikel 394ff. OR zur Organisation von Bildungsmassnahmen nach Artikel 60 erteilen.

Abs. 2

Streichen

Art. 61

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Aeppli Wartmann

Titre

Subventions allouées aux organisateurs de mesures de formation; conditions

Al. 1

.... publiques et privées, des mandats de prestations au sens de l'article 394 et suivants à titre de participation aux frais d'organisation de mesures de formation relevant de l'article 60.

Al. 2

Biffer

Art. 62

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Aeppli Wartmann

Die Kosten der Bildungsmassnahmen werden gemäss den mit den beauftragten Organisationen vertraglich vereinbarten Konditionen erstattet. Diese Vereinbarungen regeln namentlich: die Art der Leistung, deren Preis, die erwarteten Resultate sowie die Einzelheiten bezüglich der Auswertung der erzielten Resultate.

Art. 62

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Aeppli Wartmann

Les frais des mesures de formation sont remboursés selon les conditions dont il est convenu par contrat avec les organisateurs mandatés. Ces accords règlent notamment: la nature de la prestation, le prix, les résultats escomptés et les modalités de détail concernant l'évaluation des résultats obtenus.

Art. 64b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Aeppli Wartmann

Die Kosten für die Durchführung von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung werden nach denselben Modalitäten erstattet, wie sie in den Artikeln 61 und 62 für die Kosten von Bildungsmassnahmen vorgesehen sind.

Art. 64b

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Aeppli Wartmann

Les frais engendrés par l'organisation de programmes relatifs à l'emploi temporaire sont remboursés selon les mêmes modalités que celles contenues aux articles 61 et 62 réglant les frais pour les mesures de formation.

Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Mein Antrag betrifft die Finanzierung der Kosten für die Durchführung von Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach diesem Gesetz. Solche Massnahmen können sowohl von öffentlichen als auch von privaten Anbietern durchgeführt werden. Ich setze mich mit meinem Antrag für die privaten Anbieter ein, die sehr oft als Non-Profit-Organisationen organisiert sind. Ich spreche hier als Präsidentin einer solchen Organisation.

Das Problem mit der geltenden Regelung besteht darin, dass die Besteller solcher Leistungen, in der Regel Kantone, oft eine bestimmte Anzahl von Bildungs- und Beschäftigungsplätzen bestellen, die Anbieter aber nur für diejenigen entschädigen, welche dann tatsächlich besetzt werden. Wie viele dieser Plätze tatsächlich besetzt werden, wird aber nicht von den Anbietern, sondern von den Bestellern bestimmt. Diese Regelung hat zur Folge, dass die Anbieter das Risiko nicht besetzter Plätze vollständig alleine tragen. Dieses Problem wird dadurch noch verschärft, dass es die Besteller nicht zulassen, dass die Anbieter bei der Preisgestaltung Rückstellungen für diese Risiken einberechnen können. Diese einseitige Risikoverteilung hat denn auch dazu geführt, dass viele Anbieter von solchen Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen in den letzten Jahren in Konkurs geraten sind, wobei die Hauptursache dafür natürlich eher im Rückgang der Nachfrage nach solchen Massnahmen zu suchen ist.

Sie haben gestern ein Memorandum des Schweizerischen Verbandes der Organisationen von aktiven Arbeitsmarktmassnahmen erhalten, in dem diese Problematik geschildert wird. Dem Seco ist die Problematik bekannt. Allerdings steht eine Lösung dafür noch aus. Das ist denn auch der Anlass für meinen Antrag. Um die Verluste der Anbieter auf bestellten, aber nicht abgeholten Leistungen etwas zu mindern, erhalten gewisse Anbieter vom Seco im Nachhinein Nachfinanzierungszuschüsse, die aber im freien Ermessen des Seco liegen, auf die seitens der Anbieter also kein Anspruch besteht.

Das heutige System schafft zudem Anreize, die wenig erstrebenswert sind. Wenn zum Beispiel ein Erwerbsloser während des Programms eine Stelle findet, dann entsteht dem Anbieter eine Finanzierungslücke, was zur Folge hat, dass der Anbieter danach trachtet, den Teilnehmer bis zum Ende des Programms zu halten, also den möglichst raschen Stellenantritt zu verhindern versucht, um seine Verluste nicht noch zu vergrössern. Das ist offensichtlich ein verkehrter Ansatz.

Es liegt auf der Hand, dass das geltende System für die Anbieter unbefriedigend ist. Leider wird es auch mit dieser Revision nicht beseitigt: Die Anbieter schlagen deshalb - leider etwas spät - eine Lösung zugunsten einer Regelung vor, die eine Entgeltung aufgrund vertraglicher Abmachungen und aufgrund von Qualitätskriterien vorsieht. Das könnte dann z. B. so aussehen, dass die Kantone eine bestimmte Anzahl Plätze einkaufen, deren Finanzierung gewährleisten und mit den Anbietern die Leistungen vertraglich vereinbaren.

Mein Antrag läuft also darauf hinaus, das bisherige Subventionssystem durch Leistungsaufträge abzulösen. Eine solche Regelung wäre nicht nur zeitgemässer, sondern auch gerechter, weil die Risikoteilung vertraglich ausgehandelt würde.

Ich bitte Sie deshalb, diesen Antrag gutzuheissen.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Präsident (Hess Peter): Die FDP-Fraktion und die SVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag Aeppli Wartmann ablehnen.

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Mit diesem Antrag geht es Frau Aeppli eigentlich darum, eine fixe Subventionierung von Organisationen zu erreichen, die im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen tätig sind, und damit letztlich darum, solche Strukturen zu erhalten. Mit der Idee des Leistungsauftrages könnte ich mich persönlich noch abfinden. Allerdings muss ich klar sagen, dass die Kommission zu diesem Antrag keine Stellung nehmen konnte.

Was mich vor allem stört, ist die Streichung der Kriterien in Artikel 61 Absatz 2, welche die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen umschreiben. Es ist nicht zweckdienlich, diese Streichung vorzunehmen, da sonst die Kompetenz zur Festlegung solcher Kriterien vom Gesetz auf den Bundesrat verschoben wird. Er könnte dann im Leistungsauftrag relativ frei umschreiben, welche Aufträge er will und welches die Kriterien sind. Mir persönlich ist es lieber, wenn diese wie bisher im Gesetz geregelt sind.

In Artikel 62 geht es um die Rückerstattung der Kosten von Bildungsmassnahmen und in Artikel 64b um die Rückerstattung der Kosten für Beschäftigungsmassnahmen. Gemäss heutiger Fassung dieser Artikel erstattet die Arbeitslosenversicherung nur nachgewiesene Kosten zurück, und zwar einerseits an Organisationen und andererseits die Auslagen direkt an die Kursteilnehmer. Die Gefahr ist gross, dass gemäss Antrag Aeppli Wartmann, wenn kein konkreter Nachweis der Kosten und auch keine Wirkungskontrolle mehr verlangt werden, Institutionen zu lange unterstützt und am Leben erhalten werden. Die heutige Regelung erlaubt meines Erachtens daher eine flexiblere Handhabung.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Aeppli Wartmann abzulehnen.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Präsident (Hess Peter): Die grüne Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag Aeppli Wartmann unterstützt. Die CVP-Fraktion dagegen empfiehlt ihn zur Ablehnung.

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Vous l'avez entendu, la proposition Aeppli Wartmann n'a pas été discutée en commission. A l'article 61, nous avions simplement prévu un ajustement de l'exécution à la réalité pour des raisons de logique de la systématique. L'ancien article 62 devient alors l'article 61, c'est la raison pour laquelle les critères sont inclus dans l'article 61.

A l'article 62, les dispositions relatives à l'étendue des prestations dans les mesures de formation sont réunies aujourd'hui dans un seul critère. Le fait nouveau, et c'est celui qui suscite aussi la discussion dans la proposition Aeppli Wartmann, c'est que le taux de remboursement sera aussi fonction des résultats.

A l'heure actuelle, le fait est que nous avons un système de subventionnement. Mme Aeppli Wartmann propose que l'on passe du subventionnement au contrat de collaboration: cette solution devrait être soutenue, d'autant plus que toutes les associations qui sont soutenues par la Confédération pour une raison ou une autre, sont aujourd'hui contraintes de passer des contrats de collaboration et de renoncer ainsi au subventionnement. Toutefois, si le SECO s'est déclaré d'accord d'analyser le problème, j'attends la réponse du Conseil fédéral.

Je n'ai pas de consigne à vous donner, d'autant plus que mon groupe parlementaire a dit qu'il ne soutiendrait pas cette proposition.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Le groupe libéral communique qu'il s'oppose à la proposition Aeppli Wartmann.

Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis

Je crois qu'il faut donner les explications suivantes et peut-être qu'après ça Mme Aeppli pourrait retirer sa proposition. Mais elle est libre de le faire.

Les modalités de financement des mesures relatives au marché du travail seront, comme dans le passé, précisées dans l'ordonnance d'application. L'ordonnance sera formulée de telle façon que les organisateurs aient la garantie du paiement intégral des mesures commandées par l'autorité. Ainsi, devrait être éliminé le risque financier qui aujourd'hui pose problème. La notion de mandat de prestations sera examinée attentivement dans le cadre de l'élaboration de l'ordonnance d'application et, dans toute la mesure du possible, sera introduite dans l'ordonnance.

Le principe de la subvention liée aux coûts réels, c'est-à-dire aux frais attestés indispensables, est maintenu dans la loi afin de garantir l'égalité entre tous les prestataires de services, que ce soient des entreprises ou des collectivités.

Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Bundesrat, ich danke Ihnen für diese Erklärung. Sie haben gesagt, dass das Problem auf Verordnungsstufe gelöst werden soll; dass das Prinzip bezüglich des Risikos, das jetzt einseitig zulasten der Anbieter geht, geändert wird - eigentlich im Sinne meines Antrages; dass man eine neue Regelung mit den Kantonen finden wird; dass man das Subventionsregime durch ein neues ersetzen wird.

Ich kann unter diesen Umständen meinen Antrag zurückziehen und freue mich auf die neue Regelung.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

La proposition Aeppli Wartmann est retirée.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 63; 64; 64a; 65 Titel, Bst. a; 65a; 66 Titel; 66a Titel, Abs. 1 Bst. a, 2, 4; 66b; 66c Abs. 1, 3, 4; 67; 68; 70 Titel; 71; 71a Titel, Abs. 1; 71b Abs. 1 Bst. a, b, 2, 3; 71c; 71d; 72-72c; 73; 73a; 74; 75; 75a; 75b; 76 Abs. 1; 77 Abs. 3; 78; 79 Abs. 3; 81 Abs. 1 Bst. e, 2; 82 Abs. 5; 83 Abs. 1 Bst. k, m, r, 2 Bst. c-e; 83a; 84 Abs. 4; 85 Abs. 1 Bst. h-k

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 63; 64; 64a; 65 titre, let. a; 65a; 66 titre; 66a titre, al. 1 let. a, 2, 4; 66b; 66c al. 1, 3, 4; 67; 68; 70 titre; 71; 71a titre, al. 1; 71b al. 1 let. a, b, 2, 3; 71c; 71d; 72-72c; 73; 73a; 74; 75; 75a; 75b; 76 al. 1; 77 al. 3; 78; 79 al. 3; 81 al. 1 let. e, 2; 82 al. 5; 83 al. 1 let. k, m, r, 2 let. c-e; 83a; 84 al. 4; 85 al. 1 let. h-k

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 85b

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 4

Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest.

Art. 85b

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 4

Le Conseil fédéral fixe les exigences professionnelles auxquelles doit répondre la personne responsable du service public de placement.

Angenommen - Adopté

Art. 85c

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 85d

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3-5

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

.... zusammen. Je ein Vertreter der öffentlichen Kassen und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der ....

Art. 85d

Proposition de la commission

Al. 1, 3-5

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

.... caisse publique et un représentant de l'autorité cantonale en charge de la formation professionnelle siègent à la commission ....

Angenommen - Adopté

Art. 85e

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 85f

Antrag der Kommission

Abs. 1

....

d. den Durchführungsorganen der Invaliden- und Krankenversicherung;

....

fbis. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);

....

Abs. 2

.... Buchstaben a-g genannten ....

Abs. 3, 4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 85f

Proposition de la commission

Al. 1

....

d. .... -invalidité et de l'assurance-maladie;

....

fbis. la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA);

....

Al. 2

.... lettres a à g, peuvent ....

Al. 3, 4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 85g; 85h; 88 Abs. 2, 2bis, 2ter; 89 Abs. 2-4; 90

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 85g; 85h; 88 al. 2, 2bis, 2ter; 89 al. 2-4; 90

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 90a

Antrag der Kommission

Titel

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 1

Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Minderheit

(Fässler, Berberat, Genner, Goll, Rechsteiner Paul, Rennwald, Strahm)

.... beträgt 0,3 Prozent ....

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 90a

Proposition de la commission

Titre

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 1

Majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Minorité

(Fässler, Berberat, Genner, Goll, Rechsteiner Paul, Rennwald, Strahm)

.... à 0,3 pour cent de la ....

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Fässler Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion

In Artikel 90 wird die Finanzierung der Versicherung geregelt. In Artikel 90 Buchstabe b und in Artikel 90a geht es um die Beteiligung des Bundes. Gemäss Beschluss des Ständerates, dem sich die WAK angeschlossen hat, ist die Beteiligung der Kantone von Artikel 90a Absatz 1 in den Artikel 92 Absatz 7bis verschoben worden. Der Antrag meiner Minderheit zur Verdoppelung der Beteiligung von Bund und Kantonen betrifft daher sowohl Artikel 90a Absatz 1 als auch Artikel 92 Absatz 7bis.

Die Beteiligung von Bund und Kantonen soll sich gemäss Beschluss des Ständerates auf die Kosten für Vermittlung und administrative Massnahmen beschränken. Damit ist die WAK und damit bin auch ich einverstanden. Regionale Arbeitsvermittlungsstellen und arbeitsmarktliche Massnahmen stellen öffentliche Aufgaben dar und sollen daher von der öffentlichen Hand finanziert werden; es sind versicherungsfremde Leistungen. Gehen wir von 100 000 Arbeitslosen aus, so betragen die Kosten rund 800 Millionen Franken; dies entspricht etwa 0,4 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme. Der Beschluss des Ständerates ändert nichts am Beteiligungsschlüssel von drei Viertel Bund und ein Viertel Kantone. Er verlangt eine Beteiligung des Bundes von 1,5 Promille und eine solche der Kantone von 0,5 Promille; das sind rund 300 Millionen Franken für den Bund und 100 Millionen Franken für die Gesamtheit der Kantone.

Der Antrag meiner Minderheit bewirkt keine Änderung des Schlüssels, sondern eine Verdoppelung der Beiträge. Dieses Ansinnen ist durchaus einleuchtend zu begründen mit dem Grundsatz: Öffentliche Aufgaben finanziert die öffentliche Hand, Versicherungsleistungen für die Arbeitslosen finanzieren die Versicherten über Lohnprozente.

Der Beschluss des Ständerates bittet auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber zur Kasse. Sie sollen die Hälfte der Kosten der RAV und der arbeitsmarktlichen Massnahmen tragen. Das ist systemwidrig - weil Herr Widrig gerade so aufgehorcht hat: Das ist in einem Stück gemeint.

Den Einwand, die Kantone würden mit diesen zusätzlichen 100 Millionen Franken über Gebühr belastet, kann ich nicht gelten lassen. Zum einen sind kantonale Steuerzahlende in aller Regel auch Lohnnebenkostenzahlende. Zum anderen konnten sich die Kantone bei der Revision von 1995 merklich entlasten. Die dadurch entstandene Kostenverlagerung auf die Sozialpartner kann mit meinem Antrag korrigiert werden.

Stimmen Sie meinem Minderheitsantrag zu. Damit werden die gesamten Kosten für RAV und arbeitsmarktliche Massnahmen von Bund und Staat getragen. Die Logik, wonach der Staat öffentliche Aufgaben finanziert und die Versicherten die Versicherungsleistungen bezahlen, erhält damit ihre Chance.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Le groupe de l'Union démocratique du centre et le groupe démocrate-chrétien communiquent qu'ils soutiennent la majorité de la commission.

Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion

Mit Artikel 90a wird also die feste Beteiligung von Bund und Kantonen an den Kosten eingeführt. Im Entwurf des Bundesrates war ja vorgesehen gewesen, dass Bund und Kantone zusammen eine Beteiligung in der Höhe von 0,2 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme übernehmen würden und dass diese Beteiligung zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis von drei Vierteln zu einem Viertel aufgeteilt würde. Die Beteiligung hat zum Ziel, rund 50 Prozent der Jahreskosten der öffentlichen Vermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen zu decken.

In der ständerätlichen Debatte und in Arbeitsgruppen mit kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren wurde dieser Aspekt dann genauer untersucht. Man will kein Geld hin und herschieben. Daraus entstand eine neue Lösung, welche vorsieht, dass 0,15 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme - das ergibt rund 300 Millionen Franken - auf den Bund entfallen. Die Kantonsbeteiligung von 0,05 Prozent oder rund 100 Millionen Franken fällt nicht weg, sondern wird neu in Artikel 92 Absatz 7bis aufgenommen. Statt nun von den Kantonen 100 Millionen Franken zu verlangen und diese dann wieder in die kantonalen regionalen Arbeitsvermittlungszentren oder in arbeitsmarktliche Massnahmen zu stecken, werden sie also direkt von dem abgezogen, was für diese Massnahmen zur Verfügung steht. Damit wird kein Geld hin und hergeschoben, und die Summe bleibt gleich.

Der Minderheitsantrag Fässler, welcher eine Verdoppelung des Beteiligungssatzes vorsieht, wäre für die Kantone eine zu grosse Belastung. Schon das Aushandeln der vorgeschlagenen 100 Millionen Franken stellte nämlich eine sehr schwierige Aufgabe dar.

Die FDP-Fraktion empfiehlt Ihnen, den Antrag der Minderheit Fässler abzulehnen und der Mehrheit der WAK - in der Summe also dem Bundesrat und im Prozedere dem Ständerat - zuzustimmen.

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nach Artikel 90ff. soll die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung erfolgen durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber, durch die Beteiligung des Bundes an den Kosten für die Vermittlung und administrative Massnahmen - in der Höhe von 0,15 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme - und schliesslich durch die Vermögenserträge aus dem Ausgleichsfonds.

Der Ständerat hat zwar gegenüber dem Bundesrat formell eine Änderung vorgenommen, indem er die Bundesbeteiligung in Artikel 90a Absatz 1 mit 0,15 Prozent der Beitragspflicht festhielt und die Beteiligung der Kantone in Artikel 92 Absatz 7bis mit 0,05 Prozent regelte. Materiell blieb aber der Ständerat bei den insgesamt 0,2 Prozent des bundesrätlichen Entwurfes, was 400 Millionen Franken entspricht. Damit entstehen dem Bund gegenüber dem bundesrätlichen Antrag keine Mehrkosten. Hingegen hat der Ständerat eine inhaltliche Differenzierung gemacht, indem eben der Bundesbeitrag an die Vermittlung und die administrativen Massnahmen geht, während die Kantonsbeiträge an die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen gehen sollen. Bisher haben die Kantone in diesem Bereich für 25 000 obligatorische Plätze je 3000 Franken bezahlt, was 75 Millionen Franken entspricht. Neu sollen es 100 Millionen, nämlich eben dieser Viertel der 400 Millionen, sein.

Die Minderheit Fässler will die Beiträge der öffentlichen Hand, also die Zahlungen aus Steuergeldern, insgesamt auf 0,4 Prozent verdoppeln, wobei der Schlüssel zwischen Bund und Kanton - drei Viertel und ein Viertel - beibehalten wird. Dies macht 800 Millionen Franken aus. Die Minderheit Fässler will damit eine stärkere Umverteilung von den proportionalen Lohnbeiträgen zu den progressiv ausgestalteten Steuern vornehmen.

Die Mehrheit der Kommission lehnte diesen Antrag auf eine Beitragserhöhung in Artikel 90a Absatz 1 und in Artikel 92 Absatz 7bis ab, und zwar mit 15 zu 8 Stimmen.

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

L'article 90a règle la participation financière annuelle de la Confédération et des cantons, soit 300 millions de francs et 100 millions de francs respectivement. Il s'agit donc de fixer la clé de répartition, la participation des cantons aux dépenses de l'assurance. Cette participation doit correspondre à peu près à la moitié des coûts annuels des mesures de marché du travail et du service public de l'emploi. C'est la règle qu'on s'était fixée en acceptant cette loi. Une telle participation est conforme à la constitution.

La majorité de la commission vous propose de maintenir la clé de répartition proposée par le Conseil des Etats. Il s'agit d'une appréciation politique. Si la clé de répartition est supérieure au projet du Conseil fédéral, comme le veut la minorité Fässler - dont la proposition, par ailleurs, a été rejetée, par 15 voix contre 8 -, la Confédération devra prendre en charge l'augmentation résultant des mesures de marché du travail. Actuellement, les coûts engendrés par les mesures de marché du travail s'élèvent à quelque 400 millions de francs sur la base de 100 000 chômeurs. La proposition de la minorité impliquerait une prise en charge de l'ordre de quelque 600 millions de francs.

Je vous propose de suivre la majorité dans ce cas et de maintenir la clé de répartition conformément à la décision du Conseil des Etats, c'est-à-dire 300 millions de francs et 100 millions de francs.

Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis

Mme Fässler ouvre un nouveau front, et un nouveau front très délicat du point de vue politique, puisqu'elle veut doubler la participation de la Confédération et des cantons aux mesures actives du travail, on l'a dit. Nous nous proposons de mettre 400 millions de francs à charge de la Confédération et des cantons, 300 millions de francs pour la Confédération et 100 millions de francs pour les cantons. Mme Fässler veut le double, elle veut 800 millions de francs.

Alors, ça provoque déjà à l'intérieur de la "Maison Confédération" un certain nombre d'émotions, en particulier au Département fédéral des finances qui voit le budget de la Confédération chargé de 300 millions de francs supplémentaires. Ce n'est pas justifié, honnêtement, si l'on regarde la motivation qu'il y a derrière cela. Mais, en plus, il y a les cantons. Les cantons paient actuellement une participation de l'ordre de 75 millions de francs. Nous leur demandons d'augmenter leur participation et d'aller jusqu'à 100 millions de francs. Si on leur demande de passer à 200 millions de francs, on a là une opposition supplémentaire vigoureuse qui, peut-être, aide l'assurance-chômage, si on réussit à faire passer ce paquet devant le peuple, si on réussit à faire passer la proposition devant le peuple. Mais je crois que c'est mettre le feu aux poudres que d'accepter la proposition Fässler, même si finalement, pour moi comme responsable de l'assurance-chômage, ça aurait un certain intérêt, parce que ça règle la facture d'un certain nombre de décisions que vous avez prises tout à l'heure et même au-delà.

Mais je vous demande instamment, au nom de la chance de succès de la loi, de ne pas aller au-delà de la proposition de la majorité qui est aussi celle du Conseil des Etats, et de ne pas charger davantage les cantons et la caisse fédérale.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Titel, Abs. 2 - Titre, al. 2

Angenommen - Adopté

Abs. 1 - Al. 1

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 80 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 50 Stimmen

Art. 90b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 90c

Antrag der Kommission

Abs. 1

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(Baader Caspar, Gysin Hans Rudolf, Kaufmann, Laubacher, Loepfe, Oehrli, Speck, Triponez, Zuppiger)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Minderheit

(Baader Caspar, Gysin Hans Rudolf, Kaufmann, Laubacher, Speck, Triponez, Zuppiger)

Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent ....

Antrag Bortoluzzi

Abs. 2

Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds das für den Betrieb notwendige Betriebskapital von 2 Milliarden Franken, muss der Bundesrat in einem ersten Schritt innert einem Jahr die Beitragssätze nach den Absätzen 2 und 3 des Artikels 3 senken. Erreicht der Ausgleichsfonds nebst dem Betriebskapital 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, muss der Bundesrat in einem zweiten Schritt die Beitragssätze .... senken.

Art. 90c

Proposition de la commission

Al. 1

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(Baader Caspar, Gysin Hans Rudolf, Kaufmann, Laubacher, Loepfe, Oehrli, Speck, Triponez, Zuppiger)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

Majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Minorité

(Baader Caspar, Gysin Hans Rudolf, Kaufmann, Laubacher, Speck, Triponez, Zuppiger)

Si, à la fin de l'année, le capital propre du fonds de compensation atteint ou dépasse 2,5 pour cent de la somme ....

Proposition Bortoluzzi

Al. 2

Si le capital propre du fonds de compensation atteint le capital du fonds de roulement de 2 milliards de francs nécessaires à l'exploitation, le Conseil fédéral doit, dans un premier temps, abaisser les taux des cotisations fixés aux alinéas 2 et 3 de l'article 3 dans un délai d'un an. Si le fonds de compensation atteint, en plus du capital nécessaire à l'exploitation, 2,5 pour cent de la somme des salaires soumis à cotisation, le Conseil fédéral doit, dans un deuxième temps, abaisser les taux de cotisation.

Zuppiger Bruno · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

In der Expertenkommission und in der Vernehmlassung wurde der Trick mit dem so genannten Betriebskapital noch nicht benutzt. Damals wurde ausdrücklich gewünscht, dass bei Vermögen wie bei Schulden je 2,5 Prozent Abweichung nach unten und nach oben möglich sind, bis der Beitragssatz geändert wird. Mit diesem neuen Trick wird die Senkung des Beitragssatzes um 1 Lohnprozent künstlich verzögert. Faktisch bedeutet dies, dass eine Senkung der Beitragssätze erst dann möglich wird, wenn ein Vermögen von 7 Milliarden statt bloss von 5 Milliarden Franken angehäuft ist.

Die SVP-Fraktion ist klar der Ansicht, dass ein Kapital von 5 Milliarden Franken genügen muss, um eine Senkung vorzunehmen, und dies sollte früher möglich sein, als dies der Bundesrat jetzt vorsieht.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit Baader Caspar zuzustimmen.

Bortoluzzi Toni · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die zu Artikel 90c Absatz 2 vorliegenden Anträge, also der Minderheitsantrag und der Mehrheitsantrag, sind in der Handhabung bezüglich Reduktion der Beitragssätze im System gleich ausgerichtet. Die Mehrheit und die Minderheit sehen ja vor, dass eine Reduktion erst bei der Erreichung eines maximal anzustrebenden Eigenkapitals vorzunehmen ist. Bei der Mehrheit - Herr Zuppiger hat es gesagt - sind es gut 7 Milliarden Franken. Die Minderheit geht von etwa 5 Milliarden Franken aus. Wenn Sie nun mit einbeziehen, dass hier noch ein Jahr vergehen kann, bis der Bundesrat eine Reduktion der Beitragssätze in Kraft setzt, dann kommen im Verlauf dieses Jahres noch weitere Überschüsse hinzu. Wenn Sie beispielsweise das Jahr 2000 der Arbeitslosenversicherung betrachten - also das vergangene Rechnungsjahr -, dann ist dort ein Überschuss von 3 Milliarden Franken entstanden. Es wäre also ein Kapitalkonto von 10 Milliarden Franken vorhanden, bis der Bundesrat dann gemäss Antrag der Mehrheit endlich den Satz senken müsste. Man kann immer wieder darüber diskutieren, wie hoch im Bereich der Sozialversicherungen die zu bildende Reserve nun wirklich sein muss. Bei meinem Antrag geht es aber weniger um die Frage einer sinnvollen Höhe des Eigenkapitals, sondern um die Verpflichtung, bei guter Konjunkturlage oder bei guten Konjunkturaussichten die Beiträge bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu reduzieren. Wenn ich nun in meinem Antrag bereits zu einem Zeitpunkt, in dem die Schuldenzone verlassen ist, einen ersten Schritt fordere, dann bezieht das natürlich wiederum auch den Umstand ein, dass im Verlaufe dieses Jahres, in dem der Bundesrat Zeit hat, den Satz zu senken, wieder neue Mittel dazu kommen werden. Dann wird auch der Kontostand eine gewisse Höhe aufweisen, damit die ersten Beiträge mit gutem Gewissen gesenkt werden können.

Während der Bundesrat und die Kommission auf der Schuldenseite ein schrittweises Auffangen mit Beitragserhöhungen vorgesehen haben, wird, für mich eigentlich unverständlicherweise, auf der Seite der Eigenkapitalbildung dieses schrittweise Vorgehen nicht in Betracht gezogen; die Reduktion der Lohnbeiträge findet dann also erst bei Erreichen eines maximalen Betrages statt.

Ich beantrage Ihnen hier, auch bei der Senkung der Beiträge schrittweise vorzugehen. Ein solches Vorgehen scheint mir wirtschaftspolitisch sinnvoll zu sein. Man kann mit der Senkung eines halben Lohnprozentes in einer Situation, die Aufschwung verspricht, ein positives Zeichen setzen, ohne selbstverständlich die Zielsetzung des Erreichens des Eigenkapitals zu gefährden; es braucht allenfalls etwas länger Zeit dazu. Für die Betriebe aber wäre ein solcher Schritt motivierend. Ich kann Ihnen sagen: Lohnprozente abzuliefern heisst immer auch, auf Erträge in den Betrieben zu verzichten, allenfalls auf Investitionen zu verzichten. Es dürfte auch im Interesse der Arbeitnehmer liegen, dass für sie frühzeitig ein Zeichen gesetzt wird.

Ich bitte Sie also, einer flexiblen Lösung, wie ich sie vorschlage, zu folgen und meinem Einzelantrag Ihre Zustimmung zu geben.

Gysin Remo · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bitte Sie, sowohl den Antrag Bortoluzzi wie auch den Minderheitsantrag Baader Caspar abzulehnen.

Die Minderheit Baader Caspar will bei den Reserven auf das Betriebskapital von 2 Milliarden Franken verzichten. Das heisst, sie entzieht der Arbeitslosenversicherung die finanzielle Konjunkturresistenz. Wenn Sie in die Neunzigerjahre zurückblicken, sehen Sie, dass dort innerhalb von vier Jahren, ausgehend von einem Vermögensstand von 2,5 Milliarden Franken, eine Schuld von 8 Milliarden Franken erwachsen ist. Das sind die Schwankungen, die festzustellen sind und die auch belegen, dass gewisse Reserven vorhanden sein müssen. Wenn Sie die Botschaft aufschlagen, dann sehen Sie auch, was es bedeuten würde, wenn wir dem Antrag der Minderheit Baader folgten. Das würde nämlich heissen, dass der Bundesrat bzw. die Arbeitslosenversicherung ein Darlehen genau in dieser Höhe aufnehmen müsste. Der Betrieb wäre nicht mehr gewährleistet, kommune Sachen - wie die Vorfinanzierung der Suva - könnten nicht mehr stattfinden. Die verspäteten Zahlungen der zentralen Ausgleichskasse könnten nicht mehr aufgefangen werden. Der ganze Betrieb würde lahmgelegt; das kann doch wohl nicht in Ihrem Interesse sein.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Baader Caspar abzulehnen.

Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion

Mit Artikel 90c wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Bundesrat die Finanzierungsregeln zwingend ändern muss. Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass eine Änderung zwingend notwendig wird, wenn der Fonds einen Minusbetrag oder einen Überschuss von 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme oder rund 5 Milliarden Franken ausweist. In einem solchen Fall muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Neuregelung vornehmen. Für den Fall eines Überschusses wurde allerdings eine zusätzliche Hürde eingebaut: Die 2,5 Prozent des Fonds-Eigenkapitals müssen abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals erreicht werden.

Noch in der Expertenkommission und in der Vernehmlassung wurde dieser Trick mit dem Betriebskapital von 2 Milliarden Franken nicht benutzt. Es wurde damals ausdrücklich gewünscht, dass je 2,5 Prozent Abweichung bei Vermögen wie Schulden nach oben und unten möglich seien, bis der Beitragssatz geändert werden müsse. Mit der neuen Formulierung des Artikels wird die Senkung des Beitragssatzes um 2 Milliarden Franken bzw. ein Lohnprozent verzögert. Faktisch bedeutet dies, dass eine Senkung des Beitragssatzes erst bei 3,5 Prozent erfolgt und ein Vermögen von 7 statt von 5 Milliarden Franken erreicht werden muss.

Die FDP-Fraktion ist der Meinung, dass dies eine zu hohe Schwelle darstellt, welche zu einer unnötigen steuerlichen Belastung der Löhne führt. Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, auf alle Fälle den Antrag der Mehrheit abzulehnen und dem Antrag der Minderheit Baader Caspar zuzustimmen. Sollten Sie das nicht tun wollen, so stimmen Sie eventualiter dem Antrag Bortoluzzi zu.

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bei Artikel 90c geht es um die Glättung des Konjunkturrisikos. Mit Absatz 1 erhält der Bundesrat die Kompetenz, bei einer drohenden Verschuldung des Ausgleichsfonds den Beitragssatz auf Löhnen bis 106 800 Franken um 0,5 Lohnprozente und - gemäss Ständerat - ihn für die Löhne zwischen 106 800 und 267 000 Franken um maximal 1 Lohnprozent zu erhöhen, bzw. Sie haben in Artikel 3 Absatz 3 beschlossen, dass diese Erhöhung des Beitragssatzes 1 Prozent beträgt.

Damit ist im Prinzip der Minderheitsantrag Baader Caspar zu Absatz 1, wonach dem Ständerat zugestimmt werden soll, lediglich eine Präzisierung der bundesrätlichen Variante, in welcher es heisst, dass nur der Lohn gemäss Artikel 3 Absatz 2 erhöht werden kann. Erreicht der Schuldenstand 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, d. h. etwa 5 Milliarden Franken, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesänderung zur Neuregelung der Finanzierung vorlegen.

Mit Absatz 2 muss der Bundesrat andererseits die Beitragssätze senken, sofern der Fonds ein Eigenkapital von etwa 7 Milliarden Franken aufweist, nämlich ein Betriebskapital von 2 Milliarden Franken plus etwa 5 Milliarden, welche diesen 2,5 Prozent der Lohnsummen entsprechen. Der Bundesrat kann auch in diesem Fall bei schlechten Konjunkturaussichten auf eine Beitragssatzsenkung verzichten; dazu gibt es eine ausdrückliche Bestimmung. Andererseits kann der Bundesrat nach einer erfolgten Senkung bei einer Verschlechterung des Eigenkapitals des Fonds die Beitragssätze wieder bis zu den ordentlichen Höchstsätzen erhöhen.

Die Minderheit Baader Caspar ist nun bei Absatz 2 der Auffassung, dass bereits früher eine Beitragssatzreduktion vorzunehmen ist und dass eine Fondsreserve von 5 Milliarden Franken genügt, zumal der Bundesrat diese Beitragssätze bei einer Verschlechterung der Eigenkapitalsituation vor dem Aufbrauchen dieser Reserve wieder rechtzeitig erhöhen kann.

Mit dem Einzelantrag Bortoluzzi wird im Prinzip dasselbe Ziel verfolgt. Herr Bortoluzzi verlangt jedoch eine gestaffelte Beitragsreduktion, die zwingend erstmals zu erfolgen hat, wenn im Fonds ein Kapital - Herr Bortoluzzi nennt es Betriebskapital - von 2 Milliarden Franken enthalten ist. Wenn die Grenze von 7 Milliarden Franken überschritten wird, verlangt er eine weitere zwingende Beitragsreduktion.

Namens der Mehrheit der Kommission muss ich Ihnen beantragen, die Minderheitsanträge Baader Caspar zu den Absätzen 1 und 2 und den Einzelantrag Bortoluzzi zu Absatz 2 abzulehnen.

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

L'article 90c fixe la fourchette dans laquelle la fortune du fonds peut fluctuer sans qu'il soit nécessaire d'intervenir, à savoir de moins 5 milliards de francs à plus 7 milliards de francs. Le Conseil fédéral devra prendre des mesures dès que ces limites seront dépassées. Si la fortune crève le plafond des 7 milliards de francs, le taux de cotisation sera abaissé. Si l'endettement excède, en revanche, les 5 milliards de francs, le Conseil fédéral devra soumettre un nouveau mode de financement au Parlement. Grâce à cette disposition, les finances du fonds de l'assurance peuvent fluctuer dans certaines limites, sans qu'il soit nécessaire de prendre des mesures immédiates, mais le Conseil fédéral a la compétence d'agir dès que ces limites sont dépassées.

La minorité Baader Caspar vous propose de ne pas inclure dans ces considérations le fonds de roulement de 2 milliards de francs et la proposition Bortoluzzi va dans un sens similaire. Celle-ci propose une réduction additionnelle intervenant plus tôt que celle prévue dans la proposition de minorité Baader Caspar. Or, les 2 milliards de francs que l'on doit avoir dans la caisse représentent le capital de gestion indispensable au fonctionnement de l'assurance-chômage. Nous en avons besoin, autant pour les mesures de marché du travail que pour les avances d'une certaine liquidité. En supprimant ces 2 milliards de francs, nous ne pourrions plus qu'accumuler un montant maximum de 3 milliards de francs. Au-delà de ce montant, il serait nécessaire de rembourser les primes. Nous devons maintenir la réserve à 5 milliards de francs.

C'est la raison pour laquelle la majorité de la commission vous propose de rejeter la proposition de minorité Baader Caspar aux alinéas 1er et 2 ainsi que la proposition Bortoluzzi qui va dans le même sens.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Le groupe écologiste communique qu'il soutient la majorité.

Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis

Je crois que la majorité de la commission a raison. Elle n'a pas toujours raison, mais dans ce cas-là elle a parfaitement raison. Nous priver du fonds de roulement, c'est nous priver des liquidités nécessaires pour faire fonctionner l'entreprise et c'est contraire à toute bonne doctrine économique et toute bonne doctrine d'entreprise. Nous avons besoin de ce fonds de roulement de 2 milliards de francs, faute de quoi nous aurons des problèmes d'exploitation de l'assurance-chômage.

La proposition de minorité Baader Caspar voudrait nous en priver et voudrait seulement constituer un capital de réserve. Ce n'est pas suffisant. Des calculs ont été faits et l'expérience l'a démontré.

La proposition Bortoluzzi voudrait aller encore plus loin. Elle voudrait être encore plus restrictive à l'égard des finances de l'assurance-chômage. Encore une fois, le système est stable. Nous ferons les calculs de ce que nous coûtera un certain nombre de modifications qui ont été apportées par le Parlement aujourd'hui, mais je crois que, dans l'ensemble, on a encore un certain équilibre. Après, il faut faire fonctionner l'assurance-chômage. Pour faire fonctionner l'assurance-chômage sur le long terme, il faut avoir les réserves que personne ne conteste. Tout le monde est d'accord avec ces 2,5 pour cent, mais en plus il faut des liquidités, il faut un fonds de roulement. Si nous ne devons pas l'emprunter, c'est tant mieux.

C'est la raison pour laquelle nous vous demandons d'adopter la proposition de la majorité de la commission et la décision du Conseil des Etats.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Abs. 1 - Al. 1

La présidente (Maury Pasquier Liliane, présidente): Le vote vaut également pour les dispositions transitoires, pour le chiffre III.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 74 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 57 Stimmen

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Eventuell - A titre préliminaire

Für den Antrag Bortoluzzi .... 58 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 11 Stimmen

Definitiv - Définitivement

Für den Antrag der Mehrheit .... 76 Stimmen

Für den Antrag Bortoluzzi .... 53 Stimmen

Art. 92

Antrag der Kommission

Abs. 7

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 7bis

Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Minderheit

(Fässler, Berberat, Genner, Goll, Rechsteiner Paul, Rennwald, Strahm)

.... der 0,1 Prozent der ....

Art. 92

Proposition de la commission

Al. 7

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 7bis

Majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Minorité

(Fässler, Berberat, Genner, Goll, Rechsteiner Paul, Rennwald, Strahm)

.... à 0,1 pour cent de la ....

La présidente (Maury Pasquier Liliane, présidente): La proposition de minorité a été rejetée dans un vote précédent.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 94 Abs. 1, 1bis; 95 Abs. 1bis, 1ter; 100 Abs. 3; 105 fünftes Lemma; 106 viertes Lemma; 110a-112

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 94 al. 1, 1bis; 95 al. 1bis, 1ter; 100 al. 3; 105 cinquième tiret; 106 quatrième tiret; 110a-112

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. II Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. II introduction

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. II Art. 35a

Antrag der Kommission

Titel

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 1

.... der Invaliden- und Krankenversicherung und der Asylgesetzgebung, den kantonalen Berufsbildungsbehörden, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sowie anderen ....

Abs. 1bis, 1ter

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. II art. 35a

Proposition de la commission

Titre

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 1

.... de l'assurance-invalidité, de l'assurance-maladie et de la législation sur l'asile, aux autorités cantonales chargées de la formation professionnelle, à la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA) ainsi qu'à d'autres ....

Al. 1bis, 1ter

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. III

Antrag der Kommission

Mehrheit

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1bis

Streichen

Abs. 2

Der Bundesrat kann im Laufe des Jahres 2003 die Beitragssätze nach Absatz 1 senken.

Minderheit

(Baader Caspar, Gysin Hans Rudolf, Kaufmann, Laubacher, Loepfe, Oehrli, Speck, Triponez, Zuppiger)

Abs. 1, 1bis

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

Der Bundesrat kann im Laufe des Jahres 2003 die Beitragssätze nach den Absätzen 1 und 1bis senken.

Ch. III

Proposition de la commission

Majorité

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 1bis

Biffer

Al. 2

Au cours de l'année 2003, le Conseil fédéral peut abaisser les taux de cotisation fixés à l'alinéa 1er.

Minorité

(Baader Caspar, Gysin Hans Rudolf, Kaufmann, Laubacher, Loepfe, Oehrli, Speck, Triponez, Zuppiger)

Al. 1, 1bis

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

Au cours de l'année 2003, le Conseil fédéral peut abaisser les taux de cotisation fixés aux alinéas 1er et 1bis.

La présidente (Maury Pasquier Liliane, présidente): Ce vote a eu lieu à l'article 90c.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. IV

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

.... Inkrafttreten. Er kann Absatz 2 der Übergangsbestimmung vorzeitig in Kraft setzen.

Abs. 3

Streichen

Ch. IV

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

.... en vigueur. Il peut anticiper la mise en vigueur de l'alinéa 2.

Al. 3

Biffer

Angenommen - Adopté

Zuppiger Bruno · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nach fast achtstündiger Beratung dieser Vorlage gilt es, Bilanz zu ziehen. Für die SVP-Fraktion fällt diese negativ und unbefriedigend aus. Auf der Beitragsseite wurde mit dem zusätzlichen Lohnprozent für nichtversicherte Löhne das Versicherungsprinzip durchbrochen, und in der Detailberatung lagen verschiedene Anträge für einen Ausbau dieser Versicherung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates vor.

Bei unseren Minderheitsanträgen konnten wir leider nie eine Mehrheit des Parlamentes gewinnen. Die SVP-Fraktion ist mit dem Ergebnis dieser Beratungen nicht zufrieden.

In der Hoffnung, der Ständerat werde die aus unserer Sicht heute entstandenen Mängel korrigieren, wird sich die Mehrheit unserer Fraktion in der Gesamtabstimmung der Stimme enthalten.

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 32 Stimmen

Dagegen .... 22 Stimmen

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté