11.457

Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen

Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Die parlamentarische Initiative Pelli 11.457, "Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen", will Artikel 89bis des Zivilgesetzbuches so reformieren, dass weniger Bestimmungen des BVG und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) auf die Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen angewendet werden. Patronale Wohlfahrtsfonds sind Vorsorgestiftungen, die von Arbeitgebern freiwillig aufgebaut werden, um Arbeitnehmenden in Not- und Härtefällen Leistungen nach Ermessen auszurichten. Wohlfahrtsfonds können aber auch dazu dienen, dass Arbeitgeberbeitragsreserven angelegt werden, auf die man bei einer Unterdeckung oder Sanierung der Pensionskasse zurückgreifen kann. Es gibt heute etwa 2600 solche Einrichtungen; sie verwalten über 16 Milliarden Franken.

Die 1. BVG-Revision enthielt unter den Änderungen bisherigen Rechts eine Erweiterung von Artikel 89a ZGB, unter anderem in Bezug auf die Begünstigtenordnung der Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen hinsichtlich der Regelung der Gesamt- und Teilliquidation, der Überweisung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen und der Transparenz und Information der Versicherten. Diese Bestimmungen gelten heute für alle Personalfürsorgestiftungen, die regelmässige Leistungen ausrichten, aber auch für jene, welche nur Ermessensleistungen gewähren, und zu jenen gehören die patronalen Wohlfahrtsfonds. Es heisst zwar in der damaligen Botschaft des Bundesrates zur 1. BVG-Revision unter Kapitel 4.3.1, dass von der Anpassung der reglementarischen Ansprüche an die Teuerung die Wohlfahrtsfonds nicht betroffen sind, da sie nur freiwillige Leistungen erbringen, aber bei den anderen Punkten bleiben sie unerwähnt. So herrschte dauernd eine gewisse Rechtsunsicherheit, wieweit die anderen Bestimmungen ebenfalls für die Wohlfahrtsfonds gelten.

Klar ist, dass ein reglementarischer Anspruch nicht vorhanden ist, dass es kein paritätisches Beitragssystem gibt oder die Verjährung der Ansprüche hier nicht vorkommt. So wurden in der 1. BVG-Revision die Besonderheiten der patronalen Wohlfahrtsfonds nicht richtig berücksichtigt. Statt dass diese wichtigen Einrichtungen für das Auffangen von Not- und Härtefällen wirkungsvoll zum Einsatz kommen konnten, wurden sie von der für sie viel zu grossen Regulierung im Handeln eingeschränkt. Deshalb fordert die parlamentarische Initiative eine Reduktion der geltenden Bestimmungen, um die Handlungsfähigkeit dieser Einrichtungen zu erhöhen. Die SGK-NR erarbeitete einen Gesetzentwurf mit dem Vorschlag einer Lockerung der Bestimmungen von Artikel 89a ZGB hinsichtlich seiner Anwendung für patronale Wohlfahrtsfonds. Dieser Vorentwurf wurde in eine Vernehmlassung gegeben und dort positiv aufgenommen. Die Vorlage wurde vom Nationalrat im September 2014 mit 133 zu 0 Stimmen bei 55 Enthaltungen angenommen.

Der Bundesrat begrüsste die Schaffung von mehr Rechtssicherheit und die Bemühungen für eine Stärkung der patronalen Wohlfahrtsfonds. Er hatte dem Rat aber einige Präzisierungen empfohlen. Zusätzlich schlägt er vor, den Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Rechnungslegung und die Verwaltungskosten festzuschreiben, und möchte eine genauere Beschreibung der Rahmenbedingungen für die Steuerbefreiung, um eine missbräuchliche Verwendung der Gelder für andere Vorsorgezwecke auszuschliessen. In der Debatte ging der Nationalrat nicht auf die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen ein. Er stellte aber fest, dass er Erstrat sei und der Ständerat diese Bestimmungen noch einmal vertieft prüfen solle. Insbesondere solle der Ständerat abklären, inwieweit die Erwähnung der Transparenz sowie der Angemessenheit und der Gleichbehandlung wichtig sei, und zwar nicht nur wegen der Gerechtigkeit, sondern wegen allfälliger Schwierigkeiten mit dem Fatca-Abkommen oder den OECD-Standards beim automatischen Informationsaustausch.

Mit diesem Auftrag machte sich Ihre SGK an die Arbeit. Sie behandelte das Geschäft an mehreren Sitzungen, wobei sie vom Finanzdepartement Zusatzberichte über die Bedeutung der Angemessenheit und Gleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Fatca-Abkommen, aber auch den OECD-Standards beim automatischen Informationsaustausch einholte. Die SGK wollte auch einen Bericht über die Forderung nach Transparenz und die Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER 26 mit ihren Vor- und Nachteilen für die Wohlfahrtsfonds und prüfte Vorschläge für Alternativlösungen. Sie trat dann einstimmig auf diese Vorlage ein und folgte weitestgehend den Beschlüssen des Nationalrates, nahm aber die Änderungsvorschläge des Bundesrates an.

Ich bitte Sie, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten.

Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Zunächst möchte ich erwähnen, dass ich selbst dem Stiftungsrat eines kleinen patronalen Wohlfahrtsfonds angehöre. In dieser Funktion kam ich oft und immer wieder in Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese hat oft Bedauern darüber geäussert, dass den Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen das Leben nach der letzten BVG-Revision unnötig und ungerechtfertigt schwergemacht werde. Wieso? Es ist richtig, dass solche Stiftungen, die obligatorische Beiträge an die zweite Säule zahlen, strenge Vorschriften haben, auch dann, wenn sie darüber hinausgehende Beiträge zahlen und bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern Beiträge erheben. Dass dagegen patronale Fonds, die keine Arbeitnehmerbeiträge einziehen und die einzig Ermessensleistungen entrichten, ebenso strengen Vorschriften unterstellt sind, ist verfehlt.

Wieso sind solche Fonds nützlich? Sie erlauben, in Härtefällen zu helfen, allenfalls bei Dienstjubiläen oder anderen Jubiläen ein Zeichen zu setzen und eine Treueleistung zu geben und, nicht zu verachten, insbesondere auch in schwierigen Zeiten einmal die Arbeitgeberbeiträge an die ordentliche BVG-Einrichtung zu bezahlen. Diese Fonds sind sinnvoll, sozial und einfach zu verwalten und brauchen daher wenig Bürokratie. Man könnte wohl noch etwas weiter gehen, als es der uns vorliegende Entwurf tut. Es ist aber anzuerkennen, dass er in die richtige Richtung geht. So ist einmal zu sehen, wie sich dann die neuen Regeln bewähren; allenfalls müsste man später nochmals nachfassen.

Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Le Conseil fédéral soutient globalement le projet issu de l'initiative parlementaire Pelli parce qu'il constitue une solution qui lui paraît appropriée, comme cela a aussi été mentionné par Monsieur Hefti, pour faciliter les activités des fondations patronales et encourager ainsi le maintien de cette forme d'institution sociale des entreprises. Ce projet définit effectivement un cadre juridique clair offrant aux fondations suffisamment d'autonomie pour développer leurs activités en matière de prévoyance complémentaire, et ce avec le moins de complications administratives possible.

Cela dit, le Conseil fédéral a proposé d'apporter quelques compléments ponctuels au projet qui avait été adopté par la CSSS-CN. Pour continuer de pouvoir appliquer aux fonds patronaux les principes de transparence, d'adéquation et d'égalité de traitement, nous avons proposé d'ajouter à la liste de l'alinéa 7 le principe de transparence et l'application des mêmes normes comptables que pour les institutions de prévoyance classiques - ce qui a été très bien exposé par Madame Egerszegi-Obrist au nom de la commission.

J'aimerais vous redire ici qu'il ne s'agit pas du tout d'une exigence nouvelle. C'est simplement la reprise d'une exigence qui, aujourd'hui, prévaut, et qui faisait suite à la première révision de la LPP. Donc il nous semble nécessaire d'aller dans cette direction, ce que soutient également votre commission, à l'unanimité, je crois.

Le deuxième point sur lequel nous avons proposé une modification concerne l'alinéa 8. Nous avons proposé d'y préciser les conditions à respecter pour bénéficier d'une exonération fiscale. Ici, il s'agit surtout d'éviter de nouvelles sources d'incertitude sur le plan juridique. Pour faire cette proposition, nous nous sommes également appuyés sur les remarques qui ont été faites par la Conférence suisse des impôts lors de la consultation.

Il s'agit donc de maintenir les exigences minimales actuelles et de ne pas en développer d'autres.

Le dernier point concerne les principes d'adéquation et d'égalité de traitement. Je ne vais pas revenir sur les indications que Madame Egerszegi-Obrist a données. Il y a effectivement un lien avec l'accord FATCA, cet élément faisant partie des discussions relatives à l'accord. C'est la raison pour laquelle la mention de ces principes est nécessaire, à défaut de quoi on pourrait donner l'impression de s'éloigner de ce qui avait été prévu. Cela n'est ni le souhait du Conseil fédéral, ni celui de la commission.

Nous sommes donc sur la même ligne. J'aimerais remercier la commission de son travail et vous inviter à suivre ses décisions sans réserve, c'est-à-dire y compris les modifications reprenant l'avis du Conseil fédéral.

Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Personalfürsorgestiftungen)

Code civil suisse (Fondations de prévoyance en faveur du personnel)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I introduction

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 89a

Antrag der Kommission

Abs. 6 Einleitung, Ziff. 2; Abs. 7 Einleitung, Ziff. 1-7, 8-10

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 7 Ziff. 7bis

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Abs. 8 Einleitung, Ziff. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 8 Ziff. 1a-1c

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Art. 89a

Proposition de la commission

Al. 6 introduction, ch. 2; al. 7 introduction, ch. 1-7, 8-10

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 7 ch. 7bis

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Al. 8 introduction, ch. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 8 ch. 1a-1c

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Ich spreche zu Absatz 7 Ziffer 7bis.

Bei der vertieften Auseinandersetzung mit der konkreten Aufnahme der Transparenz in die Bestimmungen von Absatz 7 und beim Verweis auf die spezifischen Artikel im BVG zeigte sich, dass in Bezug auf die Transparenz kein Unterschied gemacht werden kann zwischen Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen und solchen mit Ermessensleistungen. Auch die Wohlfahrtsfonds müssen nach Artikel 65 Absatz 3 ihre Verwaltungskosten ausweisen und gemäss Artikel 65a Absätze 1 und 5 BVG bei der Regelung der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz beachten. Die Rechnungslegung hat ja gemäss Artikel 47 BVV 2 nach dem Rechnungsstandard Swiss GAAP FER 26 zu erfolgen. Es ist aber so, dass der Transparenzartikel 65a auch Vorschriften enthält, die nicht auf die Besonderheiten der Wohlfahrtsfonds ausgerichtet sind, da diese nicht über Beiträge finanziert werden, über kein paritätisches Organ verfügen und keine gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen kennen. Deshalb sind die Absätze 2, 3 und 4 auf diese Fonds nicht anwendbar. Aber gemäss dem Grundsatz der Transparenz nach Artikel 65a Absatz 1 und Swiss GAAP FER 26 sind in der Jahresrechnung und im Jahresbericht die tatsächliche finanzielle Lage der patronalen Wohlfahrtsfonds, die Art der Finanzierung, die Vermögensentwicklung und die von diesen Fonds ausgerichteten Leistungen klar auszuweisen.

Da Stimmen lautwurden, dass solche Standards überrissen seien, prüfte die SGK auch Alternativen zu diesen Rechnungslegungsvorschriften. Dazu gehörte auch der Vorschlag, dass diese Vorschriften nur zur Anwendung kämen, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ein Kapital von mindestens 5 Millionen Franken aufweisen würde, oder als andere Variante wurde vorgeschlagen, dass aus der Jahresrechnung nur die tatsächliche finanzielle Lage hervorgehen sollte.

Die SGK verwarf beide Möglichkeiten und beschloss mit grossem Mehr, sich dem Bundesrat anzuschliessen. Seit gut zehn Jahren wenden nun patronale Wohlfahrtsfonds Swiss GAAP FER 26 an: Diese Art der Bilanzierung hat sich sowohl für die klassischen Vorsorgeeinrichtungen als auch für die Personalfürsorgestiftungen mit Ermessensleistungen gut eingebürgert, und in der Praxis gibt es keine Probleme. Durch die Aufnahme der Transparenz gibt es keinen Mehraufwand, da bei den Wohlfahrtsfonds das gleiche buchhalterische Standardinstrument wie bei der Hauptvorsorgeeinrichtung angewendet wird. Man darf auch nicht vergessen, dass patronale Wohlfahrtsfonds von den Steuern befreit sind, und diese Steuerbefreiung rechtfertigt auch, dass sie transparent und nachvollziehbar bilanzieren.

Deshalb bitte ich Sie, hier die Ergänzungen des Bundesrates aufzunehmen.

Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Je me suis déjà exprimé sur ces différents points dans le cadre du débat d'entrée en matière. Le Conseil fédéral partage entièrement la position de votre commission en ce qui concerne les différences exprimées par le Conseil national. Je vous invite à suivre systématiquement les propositions de votre commission.

Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Ich komme zu Absatz 7 und Absatz 8 Ziffern 1a bis 1c: Die SGK hat sich mit dem Grundsatz der Angemessenheit im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von patronalen Wohlfahrtsfonds auseinandergesetzt und die damit verbundenen möglichen Auswirkungen bezüglich des Steuerabkommens Fatca und der OECD-Standards zum automatischen Informationsaustausch geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass es gerechtfertigt ist, dass der Hauptzweck der Fonds, nämlich die Unterstützung von Arbeitnehmenden, Rentnerinnen und Rentnern oder nahen Angehörigen im Vorsorge- oder im Not- und Härtefall, in Ziffer 1a konkret umschrieben wird. Dabei gilt es auch festzuhalten, dass man nicht Gruppen von Begünstigten, zum Beispiel das Kader, bevorteilt, sondern dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung trägt. Damit erhält die Steuerbefreiung den notwendigen Rahmen. Es ist wichtig, dass der Angemessenheit in Ziffer 1b Rechnung getragen wird. Zwar wird das in allen Reglementen bereits aufgeführt, aber dieser Verweis auf den Zweck der Wohlfahrtsfonds kann auch sicherstellen, dass nicht andere, steuerlich nicht zu fördernde Massnahmen finanziert werden.

Die SGK hatte vom Nationalrat auch den Auftrag, die Auswirkungen auf das Fatca-Abkommen und die OECD-Standards abzuklären. In der individuellen Vereinbarung in Anhang 2 zum Fatca-Abkommen wird klar festgehalten, dass alle Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, als befreite Nutzungsberechtigte behandelt werden. Sie müssen sich beim IRS nicht registrieren und unterliegen auch nicht der vollen Fatca-Meldepflicht. Auch die Wohlfahrtsfonds sind ausdrücklich ausgenommen. So werden Vorsorgeeinrichtungen von der Pflicht zur Rapportierung der Kundenbeziehungen befreit. Eine Rapportierungspflicht wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der für kleine und mittlere Wohlfahrtsfonds verheerend wäre. In den Verhandlungen waren die Fragen des Zwecks und der Bestimmung der Leistungen und ihrer Angemessenheit sehr bedeutsam. Deshalb sollte hier der Grundsatz der Angemessenheit aufgeführt werden.

Analog dazu ist die Argumentation beim automatischen Informationsaustausch nach OECD-Standards. Damit können unnötige Konflikte umgangen werden, auch wenn die Angemessenheit an und für sich in der Zweckbestimmung einer Personalfürsorgestiftung bereits enthalten sein sollte.

Das war jetzt etwas ausführlicher, aber der Nationalrat hat uns ja ausdrücklich den Auftrag gegeben, hier diese Abklärungen zu machen.

Die SGK empfiehlt Ihnen hier einstimmig, sich den Anträgen des Bundesrates anzuschliessen, den Begünstigtenkreis zu nennen und die Grundsätze der Angemessenheit und der Gleichbehandlung aufzunehmen.

Verfahrensbeitrag

Angenommen - Adopté

Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 37 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)