15.5168
Amtshilfegesuche betreffend Steuerdaten
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Gemäss Artikel 7 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen kann auf ein Ersuchen nicht eingetreten werden, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Die heutige Praxis stellt voll und ganz auf diese gesetzliche Regelung ab. Die Praxis wird auf alle Amtshilfeersuchen, bei denen ein solcher Verdacht besteht, angewendet und beschränkt sich nicht nur auf den HSBC-Fall. Diese Praxis gilt somit auch für Amtshilfeersuchen aus Indien und aus allen anderen Staaten, Griechenland eingeschlossen. Die Gleichbehandlung ist damit sichergestellt.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstanden habe, haben Sie im Fall Indien keine Daten geliefert, da die Amtshilfegesuche auf entwendeten Daten beruhten. Wenden Sie die gleiche Praxis auch im Fall Griechenlands an?
Was hat es auf sich mit den Pressemeldungen, z. B. in "Die Welt", die besagen, dass Sie Griechenland Hilfeleistungen angeboten hätten, damit Griechenland Gelder aus Steuerhinterziehung rekuperieren könnte, dass aber Griechenland dieses Angebot nicht angenommen habe?
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich kenne nicht alle Pressemitteilungen, Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer, zu all diesen Fragen der Amtshilfe, der Steueramtshilfe. Ich kann Ihnen einfach Folgendes sagen: Wir halten uns im Amtshilfeverfahren an die Grundsätze von Treu und Glauben, und wir halten uns vor allem an die schweizerische Rechtsordnung, und zwar allen Partnern gegenüber.