13.3023, 13.3196

Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung / Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten

Comte Raphaël · 1VP-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Antrag der Kommission

Annahme der Motionen 13.3023 und 13.3196

Antrag des Bundesrates

Der erste Satz der Motionen 13.3023 und 13.3196 soll wie folgt angepasst werden:

Der Bundesrat wird beauftragt, die Revisionsbedürftigkeit des Bundesgesetzes über die Enteignung vertieft zu prüfen.

Proposition de la commission

Adopter les motions 13.3023 et 13.3196

Proposition du Conseil fédéral

La première phrase des motions 13.3023 et 13.3196 est modifiée comme suit:

Le Conseil fédéral est chargé d'examiner de manière approfondie la nécessité de réviser la loi fédérale sur l'expropriation.

Le président (Comte Raphaël, premier vice-président): Vous avez reçu un rapport écrit de la commission. Le Conseil fédéral propose d'adopter les deux motions sous une forme modifiée.

Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP-EVP

Die Kommission für Rechtsfragen hat die Motion Regazzi 13.3023, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung", und die Motion Ritter 13.3196, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten", am 26. März dieses Jahres vorberaten. Die Motion 13.3023 verlangt, dass der Bundesrat einen Entwurf zu einer Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung ausarbeitet; die Motion 13.3196 beauftragt den Bundesrat, das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 einer Totalrevision zu unterziehen.

Die Bundesgesetzgebung hat verschiedene Änderungen erfahren, besonders zu erwähnen ist das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, welches seit dem 1. Januar 2000 in Kraft ist. Das Bundesgericht hat sich bereits in einer Richtlinie vom 25. November 1999 in diesem Sinne geäussert. Bei der Anwendung des geltenden Rechts stellen sich viele Fragen, für welche die Rechtssicherheit nicht gewährleistet ist, wie zum Beispiel: Wer ist für die Behandlung nachträglich angemeldeter Rechtsansprüche zuständig? Was geschieht, wenn das Plangenehmigungsverfahren einmal abgeschlossen ist? Welche Tragweite hat Artikel 38 des Enteignungsgesetzes, welcher von der Schätzung offenkundiger Rechte handelt?

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung beider Motionen. Er begründet dies mit dem Hinweis, dass er am 13. Februar 2013 die Anpassung von drei Verordnungen zum Enteignungsgesetz gutgeheissen und dabei beschlossen habe, den Revisionsbedarf "vertieft" zu prüfen. Falls der Erstrat die Motion annehme, so der Bundesrat - inzwischen hat der Nationalrat die Motion Regazzi mit 85 zu 83 Stimmen bei 5 Enthaltungen und die Motion Ritter mit 135 zu 56 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen -, behalte er sich vor, im Zweitrat, also in unserem Rat, eine Änderung der Motionen zu beantragen. Diesen Antrag des Bundesrates haben Sie vor sich. Er lautet: "Der Bundesrat wird beauftragt, die Revisionsbedürftigkeit des Bundesgesetzes über die Enteignung vertieft zu prüfen."

Ihre Kommission für Rechtsfragen ist jedoch der Meinung, dass im Zusammenhang mit dem Enteignungsrecht ein Handlungs- und Revisionsbedarf besteht. Dies wird auch von den Anspruchsgruppen unterstützt. Beim Enteignungsgesetz handelt es sich, wie ich bereits ausgeführt habe, um ein Gesetz aus dem Jahr 1930. Obwohl es 1971 und 1972 Änderungen erfahren hat, ist sein Grundgehalt nicht angetastet worden. Es handelt sich um eines der ältesten eidgenössischen Gesetze, welche heute noch in Kraft sind. Dies alleine ist kein Grund für die Forderung nach einer Totalrevision. Aber für die Kommission war es ausschlaggebend zu fordern, dass sich der Bundesrat mit der Annahme der Motionen einen gesamthaften Überblick darüber verschaffen muss, welche Bestimmungen revisionsbedürftig sind. Der vorhandene Handlungsbedarf lässt sich mit dem vorliegenden Auftrag der Motionen, das Enteignungsgesetz einer Totalrevision zu unterziehen, zweckmässig umsetzen.

Unsere Kommission lehnt eine Abänderung in eine lediglich vertiefte Prüfung ab und beantragt Ihnen mit 7 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen, die Motion 13.3023 anzunehmen, und mit 8 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen, die Motion 13.3196 anzunehmen.

Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Ich möchte Ihnen beantragen, auf die Version des Bundesrates einzuschwenken. Wie gesagt, das Alter eines Gesetzes sagt keineswegs etwas über dessen Güte aus; es gibt neuere Gesetze, die wesentlich schlechter als ältere sind.

Man kann diese Frage um die Totalrevision nicht einfach übers Knie brechen. Man muss sie gesamthaft sehen, und man muss bei jedem Schritt das Pro und Kontra anschauen. Ich möchte nur auf einen Punkt aus dem Bericht der Kommission hinweisen. Da steht der Satz: "Damit der Boden nicht zu günstig enteignet wird und die Enteigner wirtschaftliche Vorteile daraus erzielen, soll der Preis auch ausserhalb des Baugebietes marktwirtschaftlich bestimmt werden." Da gibt es Fragen, und es ist richtig, wenn man diese prüft und anschaut, aber eben mit der genügenden Zeit. Denn letztlich ist ein Gesetz, das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, der Grund dafür, dass dort andere Preise gelten. Wenn wir einerseits wegen dieses Gesetzes andere Preise wollen, dann können wir andererseits nicht einfach im Moment der Enteignung wieder vom Markt sprechen. Da gibt es Fragen, die man vertieft und gründlich anschauen muss.

Deshalb möchte ich die Version des Bundesrates unterstützen.

Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau

Wir haben Ihnen ja eine andere Version vorgeschlagen. Im Moment kann ich Ihnen nämlich nicht sagen, ob eine Totalrevision nötig ist. Doch Sie zwingen uns eigentlich dazu, wenn wir das wortwörtlich umsetzen, was der Inhalt der Motion ist. Das wird insofern, glaube ich, ein bisschen unterschätzt.

Das grösste Problem im Enteignungsrecht stellt sich im Moment im Bereich des Lärms. Das weiss auch ein Vertreter der Gemeinden sehr gut. Wir haben nämlich die Auflage, dass aufgrund von Lärmproblemen bei Strassen, bei der Bahn, bei den Flughäfen Lärmschutzmassnahmen umgesetzt sein müssen, weil ansonsten, wenn Grenzwerte überschritten werden, der betroffene Eigentümer einen Anspruch hat, die materielle Enteignung entschädigt zu erhalten. Das sind hochkomplexe Fragen. Kantone und Gemeinden sind hier im Verzug. Beim Nationalstrassennetz sind auch noch rund 100 Kilometer nicht genügend lärmgeschützt. Es geht hier also nicht um kleine Beträge, vielmehr sind das Megabeträge. Es gibt eine lange Praxis der Schätzungskommissionen und des Bundesgerichtes. Je nachdem, wie das Enteignungsrecht ausgestaltet wird, würden sich die Verhältnisse ändern.

Wenn Sie sagen, Wirtschaftlichkeit müsse eine andere Rolle spielen, die Bewertung eines Grundstücks müsse eine Rolle spielen, öffnen Sie die Büchse der Pandora. Das sind auch die Rückmeldungen, die wir von den Kantonen erhalten. Man rät uns, gerade im Bereich des Lärms im Moment aufzupassen und vorsichtig zu sein. Es sollte eine Anpassung der Verordnung über die Entschädigungen im Enteignungsverfahren geben. Auf der Ebene der Kantone hatten wir nämlich bei den Schätzungskommissionen noch ein sehr kompliziertes System, das von Kanton zu Kanton unterschiedlich gestaltet war. Es handelte sich nur um eine Verordnungsanpassung - doch was ist passiert? Die Kantone haben ganz unterschiedliche Positionen, und das Bundesverwaltungsgericht sagt als Aufsichtsorgan, dass man das lieber nicht wolle und man es bevorzuge, wenn der Gesetzgeber sagen würde, was neue Parameter sein könnten.

Wir können hier schon eine Totalrevision anstreben, doch Sie würden da - das muss ich einfach sagen - eine grosse Kiste öffnen. Wir werden mit dem Bundesamt für Justiz eine Expertenkommission einsetzen müssen. Zudem ist das eine jahrelange und sehr heikle Geschichte. Es trifft schon zu, da haben Sie Recht, Frau Ständerätin, dass das Gesetz alt ist. Doch das ZGB ist gar noch älter. Dennoch haben wir dort immer Teilrevisionen vorgezogen, weil der Charakter des Gesetzes nicht infrage gestellt war. Wenn es um einzelne Bereiche geht, so kann und muss man das sehr wohl anschauen. Es handelt sich hier aber schnell einmal um grosse Millionenbeträge, die je nachdem verschoben würden.

Na ja, Sie entscheiden. Sie geben uns den Auftrag, und wir führen aus. Das würde allerdings ein paar Stellen kosten, was ich auch noch sagen muss. Wir haben im Bundesrat gesagt, dass wir jedes Mal auch den Hinweis auf die Ressourcen machen wollen, auch wenn wir uns damit unbeliebt machen. Schliesslich können Sie uns ja nicht regelmässig rügen, wir würden unnötig Bundesangestellte beschäftigen. Wenn Sie uns zusätzliche Aufträge geben, so ist das einfach nicht mit den bestehenden Ressourcen zu bewältigen. Seien Sie mir nicht böse, doch das werden Sie jetzt von x Bundesräten bei jeder Vorlage einfach zu hören bekommen, und zwar mindestens so lange, bis wir wieder ganz gute Einnahmen vorweisen können.

Abstimmung

13.3023

Abstimmung - Vote

Für den Antrag des Bundesrates ... 28 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 12 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

13.3196

Abstimmung - Vote

Für den Antrag des Bundesrates ... 27 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 13 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Le président (Comte Raphaël, premier vice-président): Les deux motions sont donc adoptées selon la version du Conseil fédéral.