15.5269
Veröffentlichung der Namen allfälliger Steuersünder aus der EU durch die Eidgenössische Steuerverwaltung
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen hält fest, dass grundsätzlich jede betroffene Person nach Eingang eines Amtshilfegesuchs über das Verfahren informiert wird. Diese Informationspflicht dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgt nur, wenn die Person nicht auf anderem Weg, nämlich durch den Informationsinhaber oder durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, direkt im Ausland kontaktiert werden kann. Die Publikation wird von der Abteilung Informationsaustausch in Steuersachen der Eidgenössischen Steuerverwaltung veranlasst.