13.074
Energiestrategie 2050, erstes Massnahmenpaket. Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative). Volksinitiative
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
1. Energiegesetz
1. Loi sur l'énergie
Art. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Stöckli
Abs. 1
Die Kantone sorgen dafür, dass die für die Nutzung inklusive der Netze geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt werden (Art. 8b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, RPG), insbesondere für die Wasser- und Windkraft. Das Konzept ist im Bereich der erneuerbaren Energien Grundlage für die Richtplanung.
Art. 13
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Stöckli
Al. 1
Les cantons veillent à ce que les zones et tronçons de cours d'eau qui se prêtent à l'utilisation, y compris les réseaux, soient fixés dans le plan directeur (art. 8b de la loi fédérale du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire, LAT), en particulier s'agissant de la force hydraulique et de la force éolienne. Dans le domaine des énergies renouvelables, le concept de développement sert de base à l'établissement du plan directeur.
Le président (Hêche Claude, président): La proposition Stöckli a été retirée.
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Ich kann gleich an die Diskussion respektive die Beschlüsse zu den Artikeln 11 und 12 von gestern Abend anschliessen, denn auch hier in Artikel 13 beantragt Ihnen die Kommission, dem Nationalrat zu folgen. Die nationalrätliche Version unterscheidet sich nur unwesentlich von derjenigen des Bundesrates: In Absatz 1 hat der Nationalrat eine raumplanerische Klärung bezüglich bereits genutzter Standorte ergänzt, und Absatz 3 hat er gestrichen, weil die Richtpläne der Kantone so oder so durch den Bundesrat genehmigt werden; insofern ist dieser Absatz überflüssig.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 13a
Antrag der Kommission
Streichen
Antrag Hösli
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 13a
Proposition de la commission
Biffer
Proposition Hösli
Adhérer à la décision du Conseil national
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Hier beantragt Ihnen die Kommission, den vom Nationalrat zusätzlich eingefügten Artikel 13a zu streichen. Diesen Artikel hat der Nationalrat eingefügt, weil er Artikel 12 der bundesrätlichen Version, das Konzept für den Ausbau der erneuerbaren Energien, gestrichen hat. Hier sollte nun quasi als Ersatz die Unterstützung der Kantone durch den Bund im Bereich der methodischen Grundlagen eingeführt werden.
Der Einzelantrag Hösli respektive Imoberdorf ist die Folge von Artikel 11 - hier ist vermutlich der Antrag der Minderheit Imoberdorf vergessen gegangen.
Hösli Werner · Mit-M · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nachdem wir bei den Artikeln 11 bis 13 ja dem Konzept des Nationalrates und - bei Artikel 11 - nicht der Mehrheit Ihrer Kommission gefolgt sind, gehe ich davon aus, dass bei Artikel 13a wahrscheinlich die Minderheit vergessen gegangen ist, die nämlich genau dem gesamten Konzept des Nationalrates folgen wollte, wonach dann auch der Bund die Kantone mit methodischen Grundlagen unterstützt und die Gesamtsicht sicherstellt. Letztlich ist ja dann auch der Bundesrat für die Genehmigung der Richtpläne der Kantone zuständig. Von daher finde ich es richtig, wenn wir hier auch dem Nationalrat folgen und Artikel 13a belassen, wie ihn der Nationalrat vorgesehen hat, wahrscheinlich auch, um letztlich eine gewisse Beschleunigung herzustellen, damit die Daten und Unterlagen des Bundes, die ja sowieso vorliegen, genutzt werden können.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auch hier, wie bei den Artikeln 11 bis 13, dem Nationalrat zu folgen und Artikel 13a zu belassen.
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Nur ganz kurz: In der Konsequenz, die jetzt von Herrn Hösli aufgezeigt wurde, wäre es richtig, wenn wir hier seinen Einzelantrag unterstützen würden, zumal wir eben bei Artikel 11 der Minderheit gefolgt sind und diesen gestrichen haben.
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Ich kann es kurz machen: Herr Hösli hat Recht - für einmal sind wir hier gleicher Meinung, das muss doch auch gesagt sein -, und ich empfehle Ihnen, dem Einzelantrag zuzustimmen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hösli ... 32 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 10 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 14
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, aber:
... gezogen werden, sofern das Objekt nicht im Kern seines Schutzwertes verletzt wird.
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 14
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral, mais:
... un objet doit être conservé intact pour autant qu'il ne soit pas porté atteinte à l'essence de l'objet protégé.
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Ich werde meine Ausführungen gleich zum ganzen Artikel anbringen. Dieser Artikel bezeichnet die Nutzung erneuerbarer Energien als von nationalem Interesse. So spricht Absatz 1 dieses Interesse in genereller Weise an und bringt damit das Aufgabeninteresse zum Ausdruck. In den Absätzen 2 bis 5 geht es sodann um einzelne Produktionsanlagen, die diesen Status erhalten sollen. In Absatz 2 gemäss Beschluss des Nationalrates werden neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in den genannten Inventaren ausgeschlossen. Das stärkt die Stellung der Bundesinventare gegenüber heute.
Es stellt sich die Frage betreffend die Definition einer neuen Anlage. Unter neuen Anlagen sind nur Kraftwerksneubauten zu verstehen. Die Regelung soll nicht dazu führen, dass bestehende Anlagen bei Neukonzessionierungen rückgebaut werden müssen oder starke Produktionseinschränkungen erfahren. Altanlagen in Biotopen von nationaler Bedeutung sollten somit auch bei Neukonzessionierungen Bestandesschutz geniessen. Dies wird gemäss Bericht des Bundesamtes für Energie vom 13. August 2014 zuhanden der nationalrätlichen UREK zu einer Reduktion des Zubaus von rund 1500 Gigawatt pro Jahr auf zirka 550 Gigawatt pro Jahr führen, da die Zahl der möglichen Zubauprojekte beschränkt ist.
Dennoch beantragt Ihnen die Kommission, bei Absatz 1 und 2 dem Nationalrat zu folgen.
Bei Absatz 3 folgt die Kommission der Fassung des Bundesrates, fügt aber im Schlusssatz die folgende Ergänzung an: "... sofern das Objekt nicht im Kern seines Schutzwertes verletzt wird." Das Wort "grundsätzlich" in diesem Absatz ist zudem wichtig: Es soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es darum geht, als Ausgangslage der Interessenabwägung für Schutz- und Nutzungsinteressen gleich lange Spiesse zu haben. Fehlte der Begriff "grundsätzlich" im Text, könnte die Auslegung desselben dazu führen, dass alle nationalen Interessen, also sowohl die Schutz- wie auch die Nutzungsinteressen, gleichrangig sind. Der Gesetzgeber nähme so die Interessenabwägung schon vorweg. Die rechtsanwendende Behörde hätte gar keinen Spielraum mehr, im Einzelfall die Schutz- und Nutzungsinteressen gegeneinander abzuwägen. Mit diesem Zusatz soll das Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eben eingegrenzt werden. Ziel ist es, eine Nutzung auch in einem Inventarobjekt zu ermöglichen. Dabei soll aber sichergestellt werden, dass der Schutz nicht vollständig preisgegeben wird.
Bei Absatz 4 beantragt Ihnen die Kommission, der Fassung des Bundesrates zu folgen, denn es kann nur von Nutzen sein, wenn auch andere Organisationen als solche der Energiewirtschaft angehört werden. Zudem wird der Bundesrat dies in einem solchen, nämlich in einem ordentlichen Verfahren sowieso machen, sodass nicht im Gesetz geregelt werden muss, wer zur Anhörung vorgeladen wird. Und schliesslich weise ich Sie noch einmal darauf hin, dass wir vergangenen Mittwoch, 23. September 2015, die Behandlungsfrist der mit dieser Thematik verbundenen parlamentarischen Initiative Eder 12.402 bis zur Herbstsession 2017 verlängert haben.
Eder Joachim · Mit-M · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion
Der Kommissionspräsident hat bei seinen Ausführungen auf den Zusammenhang des vorliegenden Artikels, insbesondere der Absätze 2 und 3, mit meiner parlamentarischen Initiative 12.402, "Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin", aufmerksam gemacht.
Ich melde mich zu Wort, um ergänzend noch Folgendes zu erwähnen: Artikel 14 betrifft das nationale Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien. Bisher hatten die Energieanlagen im Widerstreit mit anderen Interessen häufig einen schweren Stand, namentlich gegenüber Objekten in den sogenannten BLN-Gebieten. Diese Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung umfassen rund einen Fünftel der Fläche der Schweiz und sind nach Artikel 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten oder jedenfalls mit grösstmöglicher Schonung zu behandeln.
Die Energiestrategie 2050 beruht unter anderem auf einem starken Ausbau der erneuerbaren Energien. Es scheint mir deshalb wichtig, auch die Diskussion über eine neue Auslegeordnung des Schutz- und Nutzungsinteresses zu führen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft die Grundlage dazu gelegt. Damit kommt er einem Anliegen meiner parlamentarischen Initiative, die 15 Mitglieder dieses Rates mitunterzeichnet haben, entgegen. Gerade bei Energieprojekten, welche beispielsweise den Ausbau der Wasserkraft, von Solaranlagen und der Windenergie zum Ziel haben, ist eine Güterabwägung unumgänglich. Deshalb ist es nötig, eine neue Gewichtung von Schutz und Nutzung vorzunehmen. Sonst bleiben der Ausstieg aus der Kernenergie und die Forderung nach erneuerbaren Energien ein reines Lippenbekenntnis. Kompromisslos den Atomausstieg zu fordern, ohne gewisse Eingeständnisse im Natur- und Heimatschutz einzugehen, bringt uns in der Energiefrage nicht weiter.
Artikel 14 statuiert neu gesetzlich ein nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien und bewirkt damit die gewünschte Akzentverschiebung und Lockerung zugunsten dieser Energien. Der Bundesrat - das scheint mir wichtig - hält in seiner Botschaft auf Seite 7665 richtigerweise aber auch fest, dass der vermehrte Bau von Produktionsanlagen in Schutzzonen keinen Freipass bedeute, die BLN-Gebiete aber auch keine Tabuzonen sein dürften.
Ich habe im Zusammenhang mit der neuen Formulierung unserer Kommission eine Frage an Frau Bundesrätin Doris Leuthard: Meines Erachtens hat die Kommission Absatz 3 im Vergleich zu den Fassungen von Bundesrat und Nationalrat verschärft. Sehe ich das richtig? Wenn ja, fände ich es gut und nötig, zuhanden der Materialien festzuhalten, was mit der Aussage "sofern das Objekt nicht im Kern seines Schutzwertes verletzt wird" gemeint ist. Tun wir dies nicht, bieten wir nämlich Hand zu künftigen Rechtsstreitigkeiten.
Abschliessend und der Vollständigkeit halber halte ich noch fest, dass mit Artikel 14 zwar ein Teil des Anliegens unserer parlamentarischen Initiative aufgenommen worden ist, das Hauptanliegen aber noch pendent bleibt. Dafür haben wir eine Fristerstreckung von zwei Jahren erhalten. Dieses Hauptanliegen betrifft den ganzen Themenkreis des Stellenwertes der Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission. Diese Gutachten spielen heute bei den soeben angesprochenen Fragen meistens eine entscheidende Rolle.
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Dieses Kapitel ist wichtig. Es regelt, wie wir mit Eingriffen in die geschützten Gebiete umgehen. Das entspricht auch dem Grundanliegen von Herrn Ständerat Eder. Es gibt bei allen Anlagen für erneuerbare Energien wie bei anderen Anlagen immer einen Zielkonflikt: Geht der Schutz vor, oder geht der Nutzen vor? Wir haben das mit den grundsätzlichen Artikeln neu definiert - insbesondere in Verbindung mit Artikel 18a der Natur- und Heimatschutzgesetzes -, indem wir sagen, dass der Schutz der Biotope von nationaler Bedeutung hinsichtlich aller möglichen Eingriffe einheitlich ist. Wir regeln auch, dass die Stellung der erneuerbaren Energien gegenüber heute verbessert wird, weil wir nicht nur das einzelne Objekt, die einzelne Anlage anschauen, sondern eben die konzeptionell ausgeschiedenen Anlagen und Vorhaben der Kantone. Die grundsätzlich gleichwertige Ausgangslage ist wichtig.
Jetzt haben wir bei Absatz 2 bereits eine Einschränkung, die Sie vorgenommen haben - Sie schliessen sich bezüglich der Biotope dem Nationalrat an. Hier möchte ich zuhanden der Materialien Folgendes festhalten: Sie machen hier eine Konzession an die Natur- und Umweltverbände, indem Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sogar schlechter behandelt werden als andere Anlagen. Für diese gilt nur das NHG, und hier haben wir sodann im Energiegesetz ein ausdrückliches Verbot des Baus. Das bedeutet auch eine Ungleichbehandlung von Anlagen für erneuerbare Energien gegenüber anderen Anlagen. Ich möchte betonen, dass diese Einschränkungen in Absatz 2 für bestehende Anlagen und deren Erweiterung oder Erneuerung nicht gelten. Das scheint uns wichtig zu sein. Es geht wirklich nur um den Neubau von Anlagen.
Zur Frage von Herrn Ständerat Eder bei Absatz 3: Hier hat Ihre Kommission auch in unserem Verständnis nochmals eine Verschärfung vorgenommen. Wir möchten darauf hinweisen, dass "Kern des Schutzwertes verletzen" - Sie wissen das als Jurist sehr gut - ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Den konnte die Kommission natürlich nicht füllen. Entsprechend wird sich hier eine Praxis einstellen müssen, allenfalls auch eine Gerichtspraxis zur Frage, wie "Kern des Schutzwertes" zu verstehen ist. In der Diskussion ging es um das Matterhorn, um die Berner Hochalpen oder um den Rheinfall. Da haben wir sicher keine Differenz, das sind Ikonen von Schutzobjekten, zu denen wir alle dasselbe Verständnis haben. Aber dann hört es wahrscheinlich schnell auf, und man muss bei den einzelnen Schutzgebieten definieren, was der Kern ihres Schutzwertes ist.
Insofern stimme ich mit Ihnen überein: Ja, es ist eine Verschärfung. Weil es ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, ist auch nicht von vornherein klar, was darunter zu verstehen ist. Das wird sich in der Praxis einpendeln müssen. Ich denke, es geht hier auch darum, mit den Natur- und Umweltschutzverbänden eine Balance zu finden. Es ist am Schluss somit auch eine taktische Frage. Man muss hier irgendeine Balance zwischen den Möglichkeiten zum Bau von Produktionsanlagen der erneuerbaren Energien und der Beibehaltung des doch sehr intensiven und auch richtigen Landschafts- und Naturschutzes finden.
Insofern kann ich mich hier mit diesen Präzisierungen zuhanden der Materialien Ihrer Kommission anschliessen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 15
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. ... Beitrag an die Ausbaurichtwerte leistet; und
...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 15
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. ... à la réalisation des valeurs indicatives de développement; et
...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Im neuen Energiegesetz werden ja bekanntlich Anlagen in drei Kategorien unterteilt, das ist vom Nationalrat so in seine Fassung aufgenommen worden. Entsprechend beantragt Ihnen die Kommission, in diesem Artikel 15 dem Nationalrat zu folgen. Die Ergänzung in Absatz 1 Litera a ist rein redaktioneller Natur; sie ist die Konsequenz des Entscheides zu den Artikeln 2 und 3, in denen der Begriff "Ausbauziele" nun mit "Ausbaurichtwerte" ersetzt wird.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Die verschiedenen Kommissionen gemäss Bundesgesetz vom 1. Juli 1996 über den Natur- und Heimatschutz, hauptsächlich aber die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) haben zu unterschiedlichen Vorhaben Gutachten abzugeben. Mit der Festlegung einer Frist für die Natur- und Heimatschutzkommission, aber auch für andere Fachstellen gemäss Absatz 2 sollen die Verfahren eben verkürzt werden. Die Bewilligungen zum Bau von Produktionsanlagen werden heute in den allermeisten Fällen durch die Kantone oder sogar durch die Gemeinden erteilt. Das soll auch in Zukunft so bleiben und wäre aufgrund der Bestimmungen in der Bundesverfassung auch nicht ohne Weiteres anders möglich.
Daneben gibt es aber auch Bewilligungen und Stellungnahmen des Bundes. Entsprechend soll eben nach Absatz 3 die Möglichkeit geschaffen werden, die Stelle zu bezeichnen, welche für die Koordination sorgt. Dabei wird keine neue Stelle geschaffen, sondern es sind bestehende Ämter oder Einheiten, welche die Aufgabe übernehmen. Diese Anliegen haben in der Fassung des Nationalrates gezielt Aufnahme gefunden.
Entsprechend beantragt Ihnen auch unsere Kommission, bei Artikel 16 der Fassung des Nationalrates zuzustimmen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 17
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, aber:
... und angemessen zu vergüten. (Rest streichen)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, aber:
a. Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität;
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5-7
Streichen
Antrag der Minderheit
(Berberat, Bruderer Wyss, Cramer)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 17
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral, mais:
... dans leur zone de desserte. (Biffer le reste)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral, mais:
a. pour l'électricité issue d'énergies renouvelables, la rétribution se définit selon les économies de coûts du gestionnaire de réseau par rapport à l'acquisition d'une énergie équivalente;
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5-7
Biffer
Proposition de la minorité
(Berberat, Bruderer Wyss, Cramer)
Adhérer à la décision du Conseil national
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Bei den Artikeln 17 bis 24 geht es vorab um die Abnahmepflicht und im Folgenden um die kostendeckende Einspeisevergütung, die KEV. In der Fassung des Nationalrates werden diese beiden Themen miteinander verbunden, d. h., dass der Tarif für die Abnahmepflicht sozusagen die Grundlage für das bilden würde, was derjenige, der in der Direktvermarktung ist, erhalten würde. Der Tarif würde also mit einer Prämie ergänzt.
Im Modell des Bundesrates sind die eingangs benannten beiden Themen getrennt, d. h., man befindet sich entweder im Bereich der Abnahmepflicht, oder man befindet sich im Bereich der KEV und hat sodann eine andere Grundlage. Wer im Bereich der KEV ist, muss seinen Abnehmer selber suchen. Die Lösung des Bundesrates ist also im Vergleich zu derjenigen des Nationalrates marktorientierter. In der Folge gibt es, vor allem eben mit Blick auf das Einspeisevergütungssystem, einige Unterschiede. So zeigen sich bei Artikel 17 vor allem drei unterschiedliche Aspekte:
1. Es geht um die Frage, welcher Preis bei der Abnahmepflicht für erneuerbare Energien gilt. Das Modell des Bundesrates sieht vor, dass sich der Preis an den Terminmärkten orientiert. Die Variante des Nationalrates legt abweichend fest, dass sich der Preis am Endkundenpreis für Energie orientiert, dies mit der Folge, dass aktuell zwischen den Gebieten der Schweiz, wo man "gefangene Kunden" hat, grosse Unterschiede bei den Endkundenpreisen vorliegen, weil es noch Kantone und Gemeinden gibt, die eigene Energie verkaufen. Wenn wir also von einem Energiepreis von 10 Rappen pro Kilowattstunde ausgehen, müsste der Einspeiser in der Variante des Nationalrates etwa 9 Rappen bekommen. In der Variante des Bundesrates müsste sich der Abnehmerpreis am Terminmarktpreis orientieren, welcher zurzeit bei etwa 4,5 Rappen liegt. Es besteht also eine massive Differenz.
2. Es geht um die Frage, wer überhaupt das Recht hat, in dieses System der Abnahme- und Vergütungspflicht zu kommen, d. h. entsprechend geschützt ist. Der Nationalrat hat auch hier die Investitionssicherheit für diejenigen, die in erneuerbare Energien investieren, höher gewichtet und hat die Grenze bei Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10 Megawatt festgelegt. Bei der Version des Bundesrates liegt die Grenze bei Anlagen mit einer Leistung von höchstens 3 Megawatt und einer jährlichen Produktion von höchstens 5000 Megawattstunden, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs.
3. Es stellt sich noch die Frage, wie der Preis effektiv festgelegt wird. In der Fassung des Bundesrates heisst es, dass er sich an den Preisen am Terminmarkt orientiert; es gibt ergo keine offizielle Festlegung durch irgendeinen behördlichen Akt. In der Variante des Nationalrates müsste der Bundesrat diese Preise ein Jahr im Voraus national festlegen. Ein Jahr im Voraus heisst aber, dass der Prozess zwei Jahre vorher einsetzen müsste, weil es eine Ämterkonsultation, entsprechende Anhörungen usw. und sodann eine zweite Ämterkonsultation und schliesslich eben den Bundesratsentscheid bräuchte.
Zusammengefasst entspricht der Antrag der Mehrheit unserer Kommission im Wesentlichen dem Modell des Bundesrates. Dieses ist marktnah, indem es primär darauf setzt, dass sich die Parteien unter sich einigen. Nur subsidiär kommt für kleine Produzenten eine minimale Abnahmegarantie zu marktorientierten Konditionen zum Zug. Das Modell des Nationalrates hingegen sieht eine Abnahmegarantie zu staatlich festgelegten Preisen vor. Es schafft einen grossen bürokratischen Aufwand, beschneidet die Rechte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen übermässig stark und wäre auch aus der Sicht der Mehrheit der Kommission nicht vereinbar mit einem geöffneten Strommarkt.
Entsprechend beantragt die Mehrheit der Kommission, in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 mit wenigen Ergänzungen dem Bundesrat zu folgen und konsequenterweise die vom Nationalrat eingefügten Absätze 5, 6 und 7 zu streichen.
Berberat Didier · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Cela a été rappelé: l'article 17 règle l'obligation de reprise et de rétribution des gestionnaires de réseau. Il s'agit en particulier de définir le type d'installations d'où peut provenir le courant repris et dans quelles conditions les producteurs doivent être rétribués. La minorité que j'emmène propose de suivre le Conseil national, qui a apporté quelques améliorations à l'article 17 par rapport au projet du Conseil fédéral. La majorité de notre commission veut malheureusement revenir au projet du Conseil fédéral, raison pour laquelle cette proposition de minorité a été déposée.
Ainsi, si on suivait la majorité de la commission, l'alinéa 2 créerait une nouvelle limite supérieure arbitraire pour les installations à énergies renouvelables, alors que l'alinéa 3 placerait les exploitants de réseau dans une incertitude juridique en raison d'une formulation fort peu claire. Rappelons qu'à l'alinéa 2, le Conseil national a augmenté la limite supérieure de 3 mégawatts à 10 mégawatts pour la force hydraulique, ce qui correspond d'ailleurs au droit en vigueur. L'alinéa 3 réglemente le prix que doivent payer les exploitants de réseau au producteur pour le courant livré. Le Conseil national propose que l'électricité reprise par les gestionnaires de réseau soit rétribuée au prix fixé par avance par le Conseil fédéral pour une durée d'un an. Le Conseil fédéral se fonde sur le prix moyen facturé pour l'énergie au client final.
La commission veut remplacer cette réglementation claire, compréhensible et équitable par la formulation suivante, peu claire: "la rétribution se définit selon les économies de coûts du gestionnaire de réseau par rapport à l'acquisition d'une énergie équivalente." Cela conduirait inévitablement, à mes yeux, à une insécurité juridique, car rien ne définit le montant des coûts d'acquisition d'une énergie équivalente. En outre, la formulation choisie par le Conseil national est également équitable pour les producteurs qui paient généralement ces prix finaux.
Au vu de ce qui précède, je vous demande de soutenir ma proposition de minorité.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Sie eindringlich, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Wenn wir die Mittel, die zur Verfügung stehen, tatsächlich einsetzen wollen, um möglichst viel Zubau zu erreichen, dann müssen wir dafür sorgen, dass keine Renten entstehen. Die Mehrheitslösung verhindert diese Rentenbildung, weil es einen höheren Druck auf die eigene Marktgängigkeit gibt und der einzelne Produzent also seine Märkte in Betracht ziehen und auch seine Stromverbrauchsplanung nach dem Markt ausrichten muss. Das finden wir einen guten Anreiz. Ich glaube, es ist wirklich wichtig, dass man die Pflicht der Eigenvermarktung stärkt, dass man die offizielle Abnahmepflicht auf möglichst kleine Anlagen beschränkt, nämlich auf eine Leistungsgrösse von 3 Megawatt, und dass man nicht, dem Nationalrat folgend, auf 10 Megawatt geht. Je kleiner die Abnahmepflicht ist, desto höher ist der Eigenvermarktungsanteil und -druck, und diesen Druck brauchen wir, damit wir die KEV-Gelder, die wir beim Konsumenten einziehen, möglichst effizient in den Zubau von neuen Anlagen investieren können.
In diese gleiche Richtung geht natürlich auch das Bestreben, einen höheren Anteil von Einmalvergütungen anzustreben statt der entsprechenden Langzeitbezahlung von Beträgen, die dann möglicherweise zu Renten führen - das kann es nicht sein.
Ich bitte Sie also sehr, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Auch ich möchte Ihnen empfehlen, sich aus den genannten Gründen hier der Mehrheit der Kommission anzuschliessen. Sie haben ja gesehen, dass die Mehrheit der Kommission eigentlich die Fassung des Bundesrates will, wobei wir in Absatz 3 noch eine Ergänzung eingefügt haben. Gestützt auf Hinweise der Branche bin ich mir nicht mehr ganz sicher, ob dies wirklich eine gute Ergänzung ist.
Ganz kurz: Worum geht es hier? Die Absicht des Bundesrates war ja, die Betreiber von kleineren Anlagen gegenüber anderen Marktteilnehmern nicht zu benachteiligen. Gleichzeitig war es - so zumindest nehme ich es wahr - auch Absicht des Bundesrates, den Netzbetreibern bzw. den Energielieferanten durch diese Regelungen keine zusätzlichen Risiken aufzuerlegen. Die gegenwärtige Situation auf dem Strommarkt mit verzerrten, tiefen Preisen führt bei Netzbetreibern mit eigener Produktion dazu, dass die eigenen Kraftwerkanlagen bei einem Teil des produzierten und abgesetzten Stroms nicht kostendeckend betrieben werden können. Eine Ausnahme bildet der vom Netzbetreiber selber produzierte und in seiner Grundversorgung abgesetzte Strom; dies betrifft jedoch, gesamthaft gesehen, nur rund die Hälfte der abgesetzten Energie. Viele kleine Netzbetreiber weisen aber keine oder kaum eigene Produktion auf. Sie kaufen den Strom billig ein, zu heute verzerrten Preisen, und können ihn so billig absetzen. Das bedeutet, dass diejenigen Netzbetreiber, die in der Vergangenheit eigene Produktionsanlagen aufgebaut haben, zusätzlich benachteiligt und nicht gleich behandelt werden. Das kann letztendlich sogar dazu führen, dass die Netzbetreiber in ihrem eigenen Gebiet den Ausbau von Anlagen für erneuerbare Energien nicht mehr unterstützen, sondern eher vermeiden möchten. Dies ist nicht im Sinne der Energiestrategie.
Ich bin mir hinsichtlich des Vorgehens noch unschlüssig. Vielleicht wird sich die Frau Bundesrätin zu dieser Ergänzung durch die Mehrheit der Kommission noch äussern. Wenn nicht, wäre es sicher notwendig, dass sich die nationalrätliche Kommission mit dieser Ergänzung noch einmal befassen würde.
Berberat Didier · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
J'ai pris connaissance des arguments de la majorité. De toute manière, cette question sera rediscutée au Conseil national. Pour éviter de perdre trop de temps, je retire ma proposition de minorité.
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Wir haben hier ja keine grosse Differenz zur Mehrheit, die dem Bundesrat mehr oder weniger gefolgt ist.
Vielleicht noch zur Frage von Absatz 3: Das ist natürlich dem Modell des Bundesrates immanent, dass wir nur im Streitfall regeln, was der Abnahmepreis zwischen Produzent und Netzbetreiber ist. Wir haben uns in unserem Konzept an den Kosten orientiert, und Sie reden von vermiedenen Kosten. Insofern ist es dann tatsächlich im Einzelfall viel schwieriger nachzuweisen, was der Netzbetreiber an Kosten vermieden hat und was er dem Produzenten vergüten muss. Mit dem System des Bundesrates haben wir eigentlich noch einmal ein marktnäheres Modell, und insofern denke ich, dass es sicher richtig ist, wenn der Nationalrat nochmals die richtige Formulierung für Absatz 3 Buchstabe a sucht.
Aber ich bin sehr froh, dass der Antrag der Minderheit zurückgezogen ist, denn das wäre tatsächlich ein extrem interventionistisches Modell. Wir müssten jetzt die Preise für 2017 festlegen. Das ist wirklich, denke ich, zunächst einmal sehr bürokratisch und dann einfach weit, weit weg von den Marktentwicklungen.
Ich bin froh, wenn Sie hier geschlossen der Mehrheit folgen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Hêche Claude, président): La proposition de la minorité a été retirée.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 18
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbstproduzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbstproduzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Streichen
Art. 18
Proposition de la commission
Al. 1
Tout exploitant d'installation peut consommer, sur le lieu de production, tout ou partie de l'énergie qu'il a lui-même produite. Il peut aussi vendre tout ou partie de cette énergie pour qu'elle soit consommée sur le lieu de production. Ces deux types d'affectation de l'énergie sont considérés comme consommation propre. Le Conseil fédéral édicte les dispositions visant à définir et à délimiter le lieu de production.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Biffer
Art. 18bis
Antrag der Kommission
Titel
Zusammenschluss von Endverbrauchern zum Eigenverbrauch
Abs. 1
Gibt es am Ort der Produktion mehrere Grundeigentümer als Endverbraucher, können sie sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen, sofern die gesamte Produktionsleistung im Verhältnis zur Anschlussleistung am Messpunkt (Art. 18ter Abs. 1) erheblich ist. Dazu treffen sie mit dem Anlagebetreiber und unter sich eine Vereinbarung.
Abs. 2
Grundeigentümer können einen gemeinsamen Eigenverbrauch am Ort der Produktion auch für Endverbraucher vorsehen, zu denen sie in einem Miet- oder Pachtverhältnis stehen. Sie sind für die Versorgung der am Zusammenschluss beteiligten Mieter und Pächter verantwortlich. Die Artikel 6 oder Artikel 7 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG) gelten sinngemäss. Der Bundesrat kann in Bezug auf Rechte und Pflichten aus diesen Bestimmungen Ausnahmen vorsehen.
Abs. 3
Mieter oder Pächter haben bei der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs durch den Grundeigentümer die Möglichkeit, sich für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber nach den Artikeln 6 oder 7 StromVG zu entscheiden. Sie können diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt nur noch geltend machen, wenn der Grundeigentümer seinen Pflichten nach Absatz 2 nicht nachkommt. Mieter und Pächter behalten grundsätzlich ihren Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 StromVG.
Abs. 4
Die mit der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs verbundenen Kosten haben die Grundeigentümer selber zu tragen, soweit sie nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind (Art. 14 StromVG). Sie dürfen sie nicht auf Mieter oder Pächter überwälzen.
Art. 18bis
Proposition de la commission
Titre
Regroupement de consommateurs finaux dans le cadre de la consommation propre
Al. 1
Si plusieurs propriétaires fonciers ayant qualité de consommateur final se partagent un même lieu de production, ils peuvent se regrouper dans la perspective d'une consommation propre commune, pour autant que la puissance totale de production soit considérable par rapport à la puissance de raccordement au point de mesure (art. 18ter al. 1). Pour ce faire, ils concluent une convention entre eux ainsi qu'avec l'exploitant de l'installation.
Al. 2
Les propriétaires fonciers peuvent prévoir que la consommation propre commune sur le lieu de production s'étende aux utilisateurs finaux avec qui ils ont conclu un bail à loyer ou à ferme. Ils sont responsables de l'approvisionnement des locataires et fermiers participant au regroupement. Les articles 6 et 7 de la loi du 23 mars 2007 sur l'approvisionnement en électricité (LApEl) s'appliquent par analogie. Le Conseil fédéral peut prévoir des exceptions aux droits et obligations énoncés dans ces dispositions.
Al. 3
Lorsque le propriétaire foncier met en place une consommation propre commune, les locataires ou les fermiers ont la possibilité de demander que l'approvisionnement de base soit assuré par le gestionnaire de réseau, comme le prévoient les articles 6 ou 7 LApEl. Ils peuvent faire valoir ce droit à un stade ultérieur uniquement si le propriétaire foncier n'honore pas les obligations qui lui sont faites à l'alinéa 2. Les locataires et les fermiers conservent en principe leur droit à l'accès au réseau en vertu de l'article 13 LApEl.
Al. 4
Les propriétaires fonciers prennent eux-mêmes en charge les coûts liés à l'introduction de la consommation propre commune, dans la mesure où ils ne sont pas couverts par la rétribution pour l'utilisation du réseau (art. 14 LApEl). Ils ne peuvent pas les répercuter sur les locataires ou les fermiers.
Art. 18ter
Antrag der Kommission
Titel
Verhältnis zum Netzbetreiber und weitere Einzelheiten
Abs. 1
Nach dem Zusammenschluss verfügen die Endverbraucher gegenüber dem Netzbetreiber gemeinsam über einen einzigen Messpunkt wie ein Endverbraucher gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b StromVG. Sie sind gemeinsam, auch in Bezug auf die Messeinrichtung, die Messung oder den Anspruch auf Netzzugang gemäss den Artikeln 6 und 13 StromVG, wie ein einzelner Endverbraucher zu behandeln.
Abs. 2
Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, insbesondere:
a. zum Zwecke der Prävention von Missbräuchen gegenüber Mietern und Pächtern und zu weiteren Bedingungen, unter welchen ein Mieter oder Pächter von seinen Ansprüchen aus dem Stromversorgungsgesetz Gebrauch machen kann;
b. zu den Bedingungen und dem Messverfahren im Falle des Einsatzes von Stromspeichern im Rahmen des Eigenverbrauchs.
Art. 18ter
Proposition de la commission
Titre
Relation avec le gestionnaire de réseau et autres précisions
Al. 1
Après leur regroupement, les consommateurs finaux disposent ensemble, par rapport au gestionnaire de réseau, d'un point de mesure unique, au même titre qu'un consommateur final au sens de l'article 4 alinéa 1 lettre b LApEl. Ils doivent être traités comme un consommateur final unique, également pour ce qui est de l'installation de mesure, de la mesure ou du droit d'accès au réseau selon les articles 6 et 13 LApEl.
Al. 2
Le Conseil fédéral peut édicter des dispositions en particulier:
a. en vue de prévenir les abus envers les locataires et les fermiers et de fixer les autres conditions auxquelles un locataire ou un fermier peut faire usage des droits qui lui sont dévolus par la LApEl;
b. en ce qui concerne les conditions et les procédures de mesure en cas d'utilisation d'accumulateurs électriques dans le cadre de la consommation propre.
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Wenn Sie einverstanden sind, spreche ich nicht nur zu Artikel 18, sondern gleich auch zu den folgenden Artikeln 18bis und 18ter, da die Inhalte dieser Artikel in ihren Ausführungen einen konkreten Zusammenhang haben. Sie bilden gemeinsam mit Artikel 69 Absätze 4 und 5 dieser Vorlage wie auch mit Artikel 14 Absatz 3 Litera e Stromversorgungsgesetz das Konzept Eigenverbrauch.
Dieser ursprüngliche Artikel 18, also gemäss Entwurf des Bundesrates, hält im Kern an und für sich folgende Selbstverständlichkeit fest: Den Betreibern von Anlagen steht es frei zu entscheiden, welchen Anteil an der selbstproduzierten Energie sie veräussern wollen und wie viel sie als definierten Eigenverbrauch gleich selber verbrauchen. Dies ergibt sich nicht zuletzt schon aus dem privatrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit, der mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Wirtschaftsfreiheit eng verbunden ist.
In der Folge ist nun in der Plenumsdebatte des Nationalrates auf Antrag von Nationalrat Grossen die vorliegende Version aufgenommen worden, die aber alles andere als befriedigend ausgefallen ist. Darum haben wir während unserer Kommissionsberatungen mit den betroffenen Personen, insbesondere auch mit Herrn Nationalrat Grossen, den entsprechenden Fachleuten und dem Verband Schweizerische Elektrizitätsunternehmen (VSE) Kontakt aufgenommen und mit den Ausführungen in den Artikeln 18, 18bis und 18ter eine allseits befriedigende Lösung gefunden.
Worum geht es konkret? Als Beispiel kann ein Mietshaus dienen, auf dessen Dach sich eine grosse Anlage befindet. Es geht nun darum, dass man diese Endverbraucher, die in den Mietwohnungen leben, sozusagen bündeln kann, damit sie von dieser Produktion vor Ort auch profitieren können. Auch wenn es auf den ersten Blick einfach tönt, ist es in Tat und Wahrheit äusserst komplex, da wir uns bei diesem Beispiel in einem regulierten Bereich befinden. Das heisst, wir haben Rechte und Pflichten, welche die Endkunden, also Mieter bzw. Pächter, aus dem Stromversorgungsgesetz ableiten können. Auf der anderen Seite haben wir die Interessen der Netzbetreiber, wir haben Regeln zur Messung, und wir haben schliesslich Lieferpflichten zugunsten der Endverbraucher. Es galt nun, in diesem Bereich auf eine Weise neu zu legiferieren, dass alle in diesem Kontext entstandenen Probleme und Rechtsunsicherheiten berücksichtigt und geklärt werden konnten.
Zusammengefasst besteht nun folgendes Konzept: Wer eine Anlage betreibt, von welcher mehrere Endverbraucher profitieren können, soll aus Sicht des Netzbetreibers einen Anspruch darauf haben, dass er wie ein einziger Endverbraucher dasteht. Das heisst, es gibt also nur noch einen Zähler, und hinter diesem Zähler steht die Eigenverbrauchsgemeinschaft. Der Netzbetreiber seinerseits hat nur einen Ansprechpartner, und die Personen, die hinter dem Zähler betroffen sind, organisieren sich untereinander. Das betrifft die Fragen der Stromlieferung, des Strompreises und wie sie untereinander die Kosten der Netznutzung aufteilen.
Aufgrund dieser Ausführungen beantragt Ihnen die Kommission, bei Artikel 18 den Absatz 1 der Bundesratsfassung zu ergänzen, Absatz 2 in der ursprünglichen Fassung des Bundesrates zu übernehmen und den vom Nationalrat eingefügten Absatz 3 zu streichen.
Zu den Artikeln 18bis und 18ter: Die Kommission nimmt hier nun konsequenterweise ein Anliegen auf, das der Nationalrat in diesem Zusammenhang eingebracht hat. Mit diesen Bestimmungen will sie keine Differenz zum Nationalrat schaffen, sondern nur den Rechtsrahmen klarer regeln, was ein Bedürfnis der Praxis ist. Denn dort hat sich beim Eigenverbrauch gezeigt, dass an den dafür geeigneten Standorten auch andere Personen in einer gewissen räumlichen Nähe zur Erzeugungsanlage von dieser Stromproduktion profitieren können sollen und nicht nur der Anlagebetreiber selber. Dies ist zwar bereits heute unter dem geltenden Recht zulässig und wird auch praktiziert. Gebräuchlich ist dabei der Begriff "Eigenverbrauchsgemeinschaft".
Allerdings hat sich sodann gezeigt, dass dieser Zusammenschluss diverse Fragen aufwirft und die Umsetzung zum Teil eben äusserst kompliziert ist beziehungsweise dadurch erschwert wird, sodass davon abgesehen wird. Ferner stellen sich dabei diverse rechtliche Fragen, namentlich in Konstellationen, in denen Mieter und Pächter betroffen sind. Entsprechend dient der Antrag unserer Kommission zu Artikel 18bis wie auch zu Artikel 18ter dem Zweck, die mit einem solchen Zusammenschluss verbundenen grundsätzlichen Rechte und Pflichten zu regeln. Dies soll Rechtssicherheit für die Praxis schaffen und Streitigkeiten über drängende Fragen vorbeugen. Der Abbau von Hemmnissen soll eine effiziente Nutzung der dezentralen Produktion am Ort, wo sie produziert wird, ermöglichen.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission, ihr bei dieser Fassung zu folgen.
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Ich kann es kurz machen: Wir haben ja mit der parlamentarischen Initiative 12.400 die Regel des Eigenverbrauchs eingeführt. Das ist sehr richtig in der Stossrichtung. Das entspricht einem Bedürfnis oder auch Fragen aus der Praxis mit Mietern und Pächtern. Und wir sind halt ein Land von Mietern und Pächtern. Insofern sind die Bestimmungen zwar ein bisschen schwerfällig und ausführlich, aber es ist in der Praxis effektiv eine Komplikation. Frau Ständerätin Diener Lenz hat diesen Antrag in der Kommission eingebracht. Wir können das unterstützen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
4. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Chapitre 4 titre
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Mehrheit
Titel, Abs. 1, 3, 6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1a, 3bis, 3ter, 4
Streichen
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, aber:
b. ... weniger als 30 kW;
Abs. 5bis
Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 5 Buchstabe b zusammen mit jener für die Einmalvergütung erhöhen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a). Gibt es eine Überschneidung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.
Abs. 7
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, aber:
g. ... und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige ...
Antrag der Minderheit
(Luginbühl, Berberat, Bruderer Wyss, Comte, Cramer, Diener Lenz)
Abs. 5 Bst. a
a. ... von weniger als 1 MW und von mehr als 10 MW;
Art. 19
Proposition de la majorité
Titre, al. 1, 3, 6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1a, 3bis, 3ter, 4
Biffer
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral, mais:
b. ... inférieure à 30 kW;
Al. 5bis
Le Conseil fédéral peut augmenter la limite de puissance au sens de l'alinéa 5 lettre b en même temps que la limite de puissance au sens de l'article 28 alinéa 1 lettre a (rétribution unique). En cas de chevauchement, l'exploitant peut choisir entre la rétribution de l'injection et la rétribution unique.
Al. 7
Adhérer au projet du Conseil fédéral, mais:
g. ... dans le cadre de l'article 21 ainsi que l'éventuelle ...
Proposition de la minorité
(Luginbühl, Berberat, Bruderer Wyss, Comte, Cramer, Diener Lenz)
Al. 5 let. a
a. ... inférieure à 1 MW ou supérieure à 10 MW;
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Unserer UREK lagen im Grundsatz zwei Fördermodelle vor. Sie hat sich dabei im Wesentlichen für den Vorschlag des Bundesrates entschieden und damit auch für die Direktvermarktung. Wenn die Stromproduzenten dem Markt ausgesetzt sind, so die Überzeugung der Mehrheit der Kommission, besteht ein grösserer Anreiz für eine bedarfsgerechte Produktion. Als Konsequenz dieses Grundsatzentscheides folgte die Kommission in den Artikeln 19 bis und mit 27 grossmehrheitlich dem Bundesrat.
Bei Artikel 19 haben wir nun eine Mehr- und eine Minderheit. Die Einspeisevergütungsregelung für Betreiber, die aus erneuerbaren Energien Strom erzeugen, ist seit 2009 wirksam. Die Regelung erfährt mit dem neuen Energiegesetz einige grundlegende Änderungen. So wird der Kreis der teilnahmeberechtigten Betreiber eingeschränkt. Zugelassen sind nur noch effektiv neue Anlagen, also das heisst mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013. Nicht mehr zugelassen sind solche, die bloss erheblich erweitert oder erneuert werden. So ist es in den Absätzen 1 bis 3 stipuliert.
Was die Anlagetypen angeht, so gäbe es gemäss Entwurf des Bundesrates zukünftig namentlich für Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung unter 10 Kilowatt und für gewisse Biomasseanlagen wie zum Beispiel Kehrichtverbrennungsanlagen einen Ausschluss. Die Betreiber von Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung zwischen 10 und weniger als 30 Kilowatt können wählen, ob sie am Einspeisevergütungssystem teilnehmen oder ob sie eine Einmalvergütung im Sinne von Artikel 29 in Anspruch nehmen wollen. Davon will die Kommission Abstand nehmen und entsprechend Absatz 4 streichen. Denn sie will möglichst viele Fotovoltaikanlagen über die Einmalvergütung fördern.
Für Wasserkraftanlagen gilt weiterhin eine Obergrenze von 10 Megawatt, neu aber auch eine Untergrenze von 300 Kilowatt. Diese ist nicht absolut. Die wichtigsten Ausnahmen sind, da kaum mit negativen ökologischen Auswirkungen einhergehend, die bereits im Gesetz genannten, nämlich Wasserkraftwerke, die mit Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen verbunden sind, dies gemäss den Absätzen 5 und 6. Zudem hat der Bundesrat zahlreiche Einzelheiten geregelt. Diese werden in Absatz 7 Litera a bis und mit Litera g abschliessend aufgeführt.
Die in diesem Absatz 7 von der Kommission aufgeführte Änderung, die Streichung der Erwähnung von Artikel 24, ist rein redaktioneller Natur: Weil die Kommission in der Folge beantragt, Artikel 24, "Vergütung zum Referenzmarktpreis", zu streichen, hat dies konsequenterweise auch hier zu geschehen.
Schliesslich weise ich Sie noch auf Folgendes hin: Die Terminologie "Einspeisevergütung" folgt dem Entscheid, den wir bei Artikel 10 gefällt haben. Absatz 5bis ist Teil des Konzepts "Einmalvergütung vor Einspeisevergütung", das heisst eben der Idee, Fotovoltaikanlagen künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern. Zu diesem Konzept gehören ebenfalls die Artikel 28 Absatz 1 Litera a, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38, mit beantragten Änderungen in den Absätzen 1 bis 5. Schliesslich, steht Artikel 19 Absatz 7 Litera g im Zusammenhang mit einer eventuellen Streichung von Artikel 24 im Rahmen des Konzepts der zwingenden Direktvermarktung.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bitte ich Sie, den Anträgen der Kommission zuzustimmen. Den Antrag der Minderheit begründet dann Kollege Luginbühl.
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Ich äussere mich nur einmal und erlaube mir, gerade auch zum Antrag der Minderheit Luginbühl Stellung zu nehmen; das ist, glaube ich, ökonomischer.
Grundsätzlich begrüsse ich natürlich den Kommissionsentscheid, weil er auf der Linie des Bundesrates liegt. Ich bitte Sie deshalb, diesem Entscheid zu folgen.
Zu Absatz 5 Buchstabe a liegt ein Antrag der Minderheit Luginbühl vor. Hier geht es darum, bei der Kleinwasserkraft die Grenze festzulegen, bis zu welcher wir fördern wollen. Wir haben hier 300 Kilowatt als Untergrenze vorgesehen, was auch die Mehrheit Ihrer Kommission so sieht; und zwar gilt das dann für Neuanlagen wie auch für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen von Anlagen. Wir meinen, dass das die richtige Untergrenze sei.
Vorhin, beim Biotopschutz, haben Sie eine sehr restriktive Haltung eingenommen, sodass bei den vorgesehenen Zubauanlagen einige wegfallen werden. Wenn Sie hier jetzt noch bezüglich der Förderung eine Untergrenze von 1 Megawatt festlegen, dann könnten rund hundert für die KEV angemeldete Anlagen heute nicht mehr realisiert werden, weil die Fördergelder nicht mehr vorgesehen wären. Wir haben berechnet, dass diese rund hundert Anlagen Strom von rund 100 Gigawattstunden produzieren, was der Stromproduktion von rund 10 000 Einfamilienhäusern mit Fotovoltaikanlage entspricht. Das ist dann schon eine bedeutende Menge an Stromproduktion, die hier wegfallen würde. Wir meinen, dass wir mit einer einheitlichen Untergrenze von 300 Kilowatt auch gegenüber den Eingriffen in Natur und Landschaft richtig liegen, eben im Lichte der vorgängigen Bestimmungen, die festlegen, wo es Möglichkeiten und wo es Verbote gibt. Und wir haben ja sowieso die Ausnahme, dass bei Infrastrukturanlagen mit einem geringen Eingriff in die Natur die Untergrenze nicht gilt. Diese Anlagen bekommen keine Fördergelder, was aber nicht heisst, dass sie nicht gebaut werden dürfen. Wenn jemand ohne Fördergelder bauen kann, darf er das ja.
Deshalb meinen wir, dass hier die Mehrheit Ihrer Kommission richtig liegt, indem man bei der Frage der Förderung konsequent bei 300 Kilowatt bleibt.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Insgesamt habe ich zwei Minderheitsanträge zum Thema Begrenzung der Leistung nach unten betreffend die Kleinwasserkraft eingereicht. Es handelt sich einerseits um den Minderheitsantrag hier, mit dem ich wie der Nationalrat den Grenzwert, den der Bundesrat vorsieht, etwas höher setzen möchte. Andererseits geht es auch bei Artikel 22 um eine Begrenzung, wobei der Minderheitsantrag gemäss Nationalratsbeschluss eine rappenmässige Begrenzung vorsieht.
Ich möchte jetzt schon festhalten, dass ich den zweiten Minderheitsantrag in Absprache mit den Kolleginnen und Kollegen zurückziehen werde. Sonst würde die Diskussion zu kompliziert. Der Minderheitsantrag zu Artikel 22 ist also zurückgezogen. Ich konzentriere mich jetzt auf den Minderheitsantrag zu Artikel 19.
Es wurde von der Frau Bundesrätin dargelegt: Die Minderheit will die Untergrenze auf 1 Megawatt statt 300 Kilowatt festlegen. Heute ist es so, dass 99 Prozent des Stroms aus Wasserkraft von etwa 400 Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1 Megawatt produziert werden - 99 Prozent. Und dann gibt es 870 Kleinstanlagen, die 1 Prozent zur Produktion beitragen. Auf der KEV-Warteliste stehen weitere 520 Projekte. Mit der neuen Untergrenze würden, wie es die Frau Bundesrätin bereits dargelegt hat, die 100 kleinsten Anlagen nicht mehr unterstützt. Sie produzieren nicht nichts, das ist klar. Ihre Produktion beläuft sich auf 0,1 Terawattstunden oder 0,3 Prozent der Gesamtproduktion aus Wasserkraft. Je kleiner die Wasserkraftwerke werden, die unterstützt werden, desto höher ist die Vergütung. Heute erhalten sie Beiträge von zum Teil über 20 Rappen pro Kilowattstunde - grundsätzlich sind bis zu 38 Rappen möglich -, ohne dass sie einen wirklich relevanten Produktionsbeitrag leisten. Die 100 Anlagen, deren Förderung mit der neuen Untergrenze gestrichen würde, würden aber Fördergelder von 130 Millionen Franken beanspruchen. Je tiefer die Grenze ist - heute gibt es ja gar keine -, desto stärker ist der Druck, auch noch bei den verbleibenden Bachläufen Werke einzubauen.
Das weckt grosse Widerstände, das kann ich Ihnen aus eigener Erfahrung sagen. Nicht nur Umweltorganisationen, auch durchaus bürgerliche Kreise wehren sich gegen solche Eingriffe. Ich bin der Meinung, gestützt auf die Erfahrungen, die wir bei der Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) in den letzten Jahren gemacht haben, dass es gescheiter ist, auf die grösseren Projekte zu fokussieren. Anders ausgedrückt: Wir setzen bei Kleinstkraftwerken relativ viel Geld für wenig Leistungen. Wir richten relativ grossen Flurschaden an und schaffen uns damit zusätzliche Hindernisse für grössere Projekte.
Nehmen wir beispielsweise das Trift-Projekt in der Grimselregion. Mit diesem Projekt könnte so viel Strom gewonnen werden, wie 200 Kleinstkraftwerke produzieren. Die Umweltorganisationen finden dieses Projekt sinnvoll. Aber wir, also die KWO, haben auch Vorleistungen erbracht. Wir haben irgendwann gemerkt, dass man nicht konsequent gegen die Umweltorganisationen Projekte realisieren kann, sondern dass man Projekte mit den Umweltorganisationen entwickeln muss. Kommt hinzu, dass der administrative Aufwand bei solchen Kleinstkraftwerken vor allem für die Kantonsverwaltungen relativ hoch ist. Weil die Kantone, vor allem die Gebirgskantone, genau diese Probleme spüren - nämlich den Widerstand gegen solche Projekte, den administrativen Aufwand -, sprechen sich die EnDK, die BPUK, die KdK und die Regierungskonferenz der Gebirgskantone ebenfalls für die höheren Grenzwerte aus.
Zum Schluss etwas, was bereits dargelegt wurde und was natürlich auch bei den höheren Grenzwerten gelten würde: Infrastrukturwerke wie Trinkwasser- und Abwasserwerke sind von der Untergrenze ausgenommen. Zudem kann der Bundesrat in bereits genutzten Gewässerstrecken auch bei den höheren Grenzwerten Ausnahmen von der Untergrenze machen.
Ich bitte Sie daher, dem Antrag meiner Minderheit zuzustimmen.
Hösli Werner · Mit-M · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Dass wir die erneuerbaren Energien ausbauen müssen, wenn wir den Ausstieg aus dem Atomstrom bewerkstelligen wollen, ist wohl unbestritten. Zudem müssen wir darauf achten, dass wir auch in der Winterzeit eine gewisse Stromselbstversorgung sicherstellen, um dann nicht in zu starke Importabhängigkeit zu geraten.
Wasserkraft ist da grundsätzlich eine gute Lösung. Es gibt Werke, die im Sommer- und im Winterhalbjahr je nach Leistungsauslegung nur kleine Produktionsunterschiede haben. Da kann man teilweise sogar Bandenergie liefern. Wenn es so ist, wie Kollege Luginbühl sagt, nämlich dass diese Werke keinen relevanten Beitrag an die Versorgungssicherheit leisten, und wenn schon 300 Kilowatt beim Wasser zu wenig sind, dann müsste man ja fast alle erneuerbaren Energien infrage stellen, weil die Leistung bei 10-Kilowatt-Fotovoltaikanlagen auch nicht so gross ist. Bis heute ist bei der Förderung der Wasserkraft keine Untergrenze vorgesehen, auch das hat Kollege Luginbühl nicht erwähnt. Darum ist die Förderung absoluter Kleinstwerke manchmal vielleicht etwas gar hoch ausgefallen. Um bei Ausbauideen solcher Kleinstwerke bei Bergbächen und kleineren Flüssen etwas Druck wegzunehmen, schlägt aber der Bundesrat eben vor, neu eine Leistungsgrenze von mindestens 300 Kilowatt vorzusehen. Man kann sich auch darüber streiten, aber diese Untergrenze hat vor allem bei bisher ungenutzten Gewässern eine gewisse Logik im Sinne der Einschränkung. Gleichwohl gilt natürlich grundsätzlich, dass es Werke in fast jeder Grösse gibt, die landschaftsschonend, innerhalb der Gewässerschutzbestimmungen und vergleichsweise wirtschaftlich verwirklicht werden können, denn die schiere Grösse eines Werkes allein ist keinesfalls ein Gütezeichen.
Mit einer Untergrenze von 300 Kilowatt macht der Bundesrat hier den Spagat zwischen den Schutzinteressen und der Notwendigkeit eines sinnvollen Ausbaus der erneuerbaren Wasserkraft in einer akzeptablen Art. Die Untergrenze auf 1 Megawatt festzulegen ist im Rahmen dieser Energiestrategie nun wirklich ein völlig falsches Zeichen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Auch ich beantrage Ihnen, mit dem Bundesrat und der Mehrheit zu stimmen.
Kollege Luginbühl hat zusammenfassend gesagt, man würde sehr viel Geld für wenig Leistung ausgeben und mit diesen Massnahmen gleichzeitig noch einen grossen Flurschaden anzurichten.
Ich möchte hier einfach auch einen Vergleich zu den Windanlagen bringen, damit Sie die Dimension der Produktion bei diesen Anlagen gut vergleichen können. Wenn Sie heute in der Schweiz eine Windanlage an einem nicht allzu windstarken Ort - solche hat es in der Schweiz wahnsinnig viele - aufstellen und eine 2-Megawatt-Anlage nehmen, die dann in der Schweiz rund 1100 Windstunden hat, dann produziert eine solche Anlage rund 2,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr. Handelt es sich um eine Anlage, wie sie in Haldenstein steht, mit einer Firsthöhe von 130 Metern und einer Leistung von rund 3 Megawatt - es windet leider in der Schweiz nur während etwa 1100 Stunden -, dann produziert eine solche Anlage 4 Millionen Kilowattstunden Strom. Nehmen Sie jetzt aber das Beispiel einer Kleinstanlage mit einer Leistung von 300 Kilowatt, wie wir sie jetzt definieren würden, dann erreichen Sie auch beim Wasser diese Jahresproduktion, weil das Wasser immer fliesst; das wäre ja die sinnvollste Anlage. Wir gehen einmal davon aus, dass es sich um ein solches Gewässer handelt. Sie sehen nun schnell, dass man mit über 8000 Betriebsstunden gerade zum gleichen Ergebnis kommt, nämlich zu über 2 Millionen Kilowattstunden Strom. Mit einer solchen Kleinstanlage, die jetzt hier kritisiert wird, erreicht man die gleiche Produktionsmenge.
Da frage ich mich dann schon, Kollege Luginbühl, ob die Eingriffe in die Natur durch eine solche Kleinanlage oder durch ein solch grosses Windrad, das aufgestellt wird, grösser sind. Die Produktionskosten betragen in vielen Bereichen um die 20 Rappen, auch bei der Windanlage. Mit der gleichen Argumentation müssten wir also auch in Bezug auf die anderen Technologien Einschränkungen vornehmen.
Weil es ja auch häufig um neue Anlagen geht - insbesondere in unserem Kanton ist das so -, möchte ich darauf hinweisen, dass es jeweils immer noch eine Konzessionserteilung durch die öffentliche Hand braucht. Es gibt einen demokratischen Filter für den Entscheid, ob diese Projekte realisiert werden können. Es muss nämlich eine Konzessionserteilung durch die öffentliche Hand erfolgen, weil die Gewässer, insbesondere im Kanton Graubünden, nicht in privater Hand sind. Die Realisierung bedingt dort eine Konzessionserteilung. Die Leute entscheiden durch demokratische Entscheide vor Ort darüber, ob ein Kleinstwasserkraftwerk in einer Gemeinde gebaut werden soll. Diese Argumentation, dass man das hier unterbinden wollte, kann ich nicht stützen.
Kollege Luginbühl hat zu Recht darauf hingewiesen, das sich die Gebirgskantone diesen Themen gegenüber auch sehr kritisch geäussert haben. Das ist richtig und wahr, aber man müsste auch darauf hinweisen, dass sich die Gebirgskantone für eine stärkere Förderung der Grosswasserkraft ausgesprochen hatten, welche jetzt mit unserem Konzept nicht realisiert wird. Das war quasi ein Entgegenkommen, wenn man eben im Bereich der Grosswasserkraft mehr fördert.
Wir tun gut daran, hier auf der Linie des Bundesrates zu bleiben. Für mich ist das eben auch konsequent gegenüber den anderen Technologien. Denn wenn wir jetzt diese erneuerbaren Technologien fördern wollen, dann sollten wir hier nicht noch Untergrenzen definieren, umso mehr, als eben letztlich auch diese Kleinstwasserkraftwerke einen Produktionsbeitrag leisten. Wenn man von einem irrelevanten Produktionsbeitrag spricht, dann müsste man das auch in Bezug auf andere Anlagen sagen, welche wir hier fördern.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Ich will mich kurzfassen und teile Ihnen mit, dass ich Zentralpräsident des Schweizerischen Fischereiverbandes bin, hier aber ausdrücklich nicht als Vertreter der Fischerinnen und Fischer spreche, sondern eben als Vertreter der Fische. Rund 60 Prozent der Fischarten, die in der Schweiz heimisch waren, sind gefährdet oder bereits ausgestorben. Das hat ganz wesentlich damit zu tun, dass eben auch kleinere Gewässer verbaut werden. Kollege Luginbühl hat die Grössenverhältnisse erwähnt: 99 Prozent der Produktion stammen aus grösseren Wasserkraftwerken, lediglich ein Prozent kommt aus den kleinen.
Da würde ich sagen, ohne jetzt den stummen Fischen eine Stimme verleihen zu wollen: Allein schon die ökonomische Vernunft spricht eigentlich dagegen, da allzu viel Geld einzusetzen. In der Debatte im Nationalrat hat Frau Bundesrätin Leuthard erklärt: "Zudem hat man den ökologischen Nachteil, dass die Eingriffe in die Landschaft beträchtlicher sind. Wir sagen, dass man nicht beides haben kann. Wenn wir den Deal machen und jetzt diese Gelder für die Grosswasserkraft bereitstellen - so wird das wohl entschieden werden ..." Da haben Sie, Frau Bundesrätin, noch als Prophetin auf die nachfolgenden Entscheide vorausgeschaut und dann ihre Rede fortgesetzt: "... sind wir nicht bereit, zusätzlich auch noch diese Kleinwasserkraftprojekte zu realisieren. Diese Projekte sind auch da, es ist ein Potenzial; man kann aber nicht den Fünfer und das Weggli haben." (AB 2014 N 2087) Ich kann da Frau Bundesrätin Leuthard hundertprozentig unterstützen. Es geht jedoch nicht um den Fünfer und das Weggli, vielmehr hätten wir, wenn wir die Untergrenze gemäss der Minderheit Luginbühl festlegen würden, einen ökonomischen Fünfliber und einen ökologischen Vierpfünder-Brotlaib geholt.
Deshalb bitte ich Sie - noch einmal: im Interesse der Fische, nicht der Fischerinnen und Fischer -, dem Antrag der Minderheit Luginbühl zuzustimmen.
Nebenbei gesagt: Die Fischerinnen und Fischer würden es Ihnen auch danken.
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen. Ich möchte nur noch eine Bemerkung machen: In der Kommission haben wir uns die Konsequenzen aufzeigen lassen, die der Minderheitsantrag für angemeldete KEV-Anlagen hätte. Wenn die Untergrenze, wie es die Minderheit will, statt bei 300 Kilowatt bei 1 Megawatt läge, wären wahrscheinlich rund hundert für die KEV angemeldete Anlagen mit einer Jahresproduktion von rund 100 Gigawatt überhaupt nicht gebaut worden. Das entspricht immerhin der Produktion von nicht weniger als 10 000 Einfamilienhaus-Fotovoltaikanlagen. Das war mit ein Grund dafür, dass wir uns für die Fassung des Nationalrates entschieden haben.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 18 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 20
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 21
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Graber Konrad
Abs. 1
Die Betreiber von Anlagen über 1 MW im Einspeisevergütungsystem sind verpflichtet, ihre Elektrizität selber am Markt zu verkaufen.
Abs. 1bis
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Elektrizität von Anlagen bis 1 MW im Einspeisevergütungsystem zum Referenzmarktpreis abzunehmen und zu vergüten.
Art. 21
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Graber Konrad
Al. 1
Les exploitants d'installations de plus de 1 MW qui sont intégrées au système de rétribution de l'injection sont tenus de vendre eux-mêmes leur électricité sur le marché.
Al. 1bis
Les gestionnaires de réseau sont tenus de reprendre et de rétribuer au prix de marché de référence l'électricité issue d'installations de 1 MW au plus qui sont intégrées au système de rétribution de l'injection.
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Für die Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem wird die Direktvermarktung zum Standard; sie sind also selber für den Absatz ihres Stroms verantwortlich und müssen sich selber einen Käufer suchen, der ihnen den Strom zu den attraktivsten Konditionen abnimmt. Sie profitieren also nicht von den Abnahme- und Vergütungsregeln nach Artikel 17. Für den ökologischen Mehrwert der Elektrizität erhalten sie dafür jedoch eine Einspeiseprämie. Diese bemisst sich aus der Differenz zwischen dem Vergütungssatz, der für den jeweiligen Anlagetyp gemäss Artikel 22 massgeblich ist, und dem Referenzmarktpreis gemäss Artikel 23. Die Einspeiseprämie wird sodann gemäss Artikel 37 über den Netzzuschlag finanziert.
Die Kommission beantragt Ihnen, bei Artikel 21 dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Nach der Begründung des Einzelantrages Graber werde ich mich noch einmal zu Wort melden.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Ich habe diesen Einzelantrag gestellt, weil ich festgestellt habe, dass sowohl der Nationalrat wie auch unsere Kommission Artikel 24 gemäss Fassung des Bundesrates streichen wollen. Ich muss einen Blick in diesen Artikel werfen. Wenn Sie Artikel 24 Absatz 1 vor sich haben, sehen Sie dort, dass wie folgt geregelt werden sollte: "Für einzelne Anlagetypen kann der Bundesrat vorsehen, dass deren Betreiber die Elektrizität nicht direkt vermarkten müssen, sondern sie zum Referenzmarktpreis einspeisen können, sofern der Aufwand der Betreiber für die Direktvermarktung unverhältnismässig gross wäre." Ich weiss, dass dieser Artikel 24 aus unterschiedlichen Gründen gestrichen wurde - in der Kommission mit einstimmigem Beschluss.
Ich versuche, dieses Anliegen hier in Artikel 21 einzubringen. Es geht mir um Folgendes: Kleinere und mittlere Anlagen werden nicht in der Lage sein, den erzeugten Strom direkt zu vermarkten. Es wäre unrealistisch, das zu erwarten. Man könnte jetzt sagen, dass die sich zusammenschliessen könnten. Aber auch das wäre mit einem sehr grossen Aufwand verbunden. Betreiber von kleinen und mittleren Anlagen sind schlicht nicht in der Lage, sich für einige hundert Franken zusammenzuschliessen oder die Vermarktung direkt vorzunehmen. Am ehesten wäre das wahrscheinlich noch in Zukunft möglich, wenn es einmal so sein wird, dass wir auch in kleinen Verhältnissen einen liberalisierten Strommarkt haben. Aber das ist heute nicht der Fall, das ist auch in den nächsten zwei, drei Jahren vermutlich nicht der Fall.
Damit stellt sich diese Frage effektiv: Wie vermarkten kleine und mittlere Anbieter von Strom ihren produzierten Strom? Ich habe hier vorgeschlagen, eine Schwelle von 1 Megawatt einzuführen, in dem Sinne, dass Betreiber von Anlagen über 1 Megawatt selber die Vermarktung vornehmen und diejenigen, die sich unter dieser Schwelle bewegen, den Referenzmarktpreis vom Netzbetreiber für die produzierte Elektrizität erhalten. Ich kann mir vorstellen, weil das auch in der Kommission im weitesten Sinne im Zusammenhang mit diesem Artikel 24 besprochen wurde, dass dieser Einzelantrag hier noch nicht der Weisheit letzter Schluss ist. Vielleicht ist er auch nicht am richtigen Ort eingegliedert. Bei Artikel 21 werden wir auf jeden Fall eine Differenz haben, ausser man würde sich heute dem Nationalrat anschliessen, aber es ist kein entsprechender Antrag vorhanden. Mein Hauptanliegen ist, dass diese Frage wirklich nochmals à fond diskutiert wird.
Ich beantrage hier, diesem Antrag Rechnung zu tragen, weil ich wirklich der Auffassung bin, dass es nicht möglich ist, dass kleinere Anbieter die Vermarktung selber vornehmen, bevor wir einen liberalisierten Strommarkt haben.
Ich bitte Sie, meinem Einzelantrag zu folgen.
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Ich muss gestehen, dass ich der Meinung bin, dass Herr Graber ein Problem aufwirft, das berechtigt ist. Ich würde empfehlen, seinem Einzelantrag zuzustimmen, damit dieser Punkt auch vom Nationalrat noch genau angeschaut werden kann. Ich sehe vor allem Umsetzungs- und Machbarkeitsprobleme in Bezug auf die Situation von kleinen und mittleren Anlagen, wenn die Betreiber selber für die Vermarktung zuständig sein sollen. Sie würden nicht mehr als den Marktpreis bekommen und sollten nicht diese Last erhalten, die Vermarktung selber zu übernehmen. Da ist es richtig, dass wir diesem Einzelantrag zustimmen, damit das Problem und allenfalls eben diese Schwierigkeiten, was die Machbarkeit betrifft, nochmals überprüft werden können.
Ich persönlich werde dem Einzelantrag Graber Konrad zustimmen.
Berberat Didier · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Je vous demande aussi de soutenir la proposition Graber Konrad, qui a pour principal avantage de viser à éviter des coûts de transaction importants, ce qui est déjà une chose positive.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich beantrage Ihnen, bei der Kommissionsmehrheit und der Variante des Bundesrates zu bleiben.
Diese Frage, ob wir einen Übergang zu einem Marktsystem wollen oder nicht, haben wir meines Erachtens in der Kommission detailliert diskutiert. Die Kommission ist mit dem Bundesrat zur Auffassung gekommen, dass es richtig sei, dass man hier nicht mehr eine Grenze von 1 Megawatt oder eine andere Untergrenze einführt. Denn Sie können auch bei einer Fotovoltaik-Anlage von 750 Kilowatt davon ausgehen, dass eine solche in gewissen Höhenlagen bis zu 1 Million Kilowattstunden produziert und bei einem Vergütungssatz von 20 Rappen doch eine Subvention von 200 000 Franken erhält. Da würde ich jetzt nicht einsehen, warum solche Marktteilnehmer nicht durchaus die Abnahme ihrer Energie mit den Energieversorgungsunternehmen aushandeln können. Es ist letztlich auch ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, wenn der Staat interventionistisch definiert, dass dieser Strom abgenommen werden muss.
Aus meiner Sicht ist es jedoch richtig, dass eben diese Einspeisemöglichkeit besteht. Wir haben zusätzlich auch die Eigenverbrauchsregelung geschaffen, wonach der Strom, der von seinem Produzenten selbst gebraucht wird, nicht belastet wird. Es wäre jedoch aus meiner Sicht nicht sachgerecht, jetzt auch für diese weiteren Anlagetypen nochmals eine weitere Verpflichtung durch die Energieversorgungsunternehmen einzuführen.
Deshalb unterstütze ich hier mit der Mehrheit den bundesrätlichen Entwurf.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es gibt ein zusätzliches Argument, das wir in der Kommission diskutiert haben und das mir wichtig erscheint - immer vorausgesetzt, dass wir das, was in der Sunset-Klausel bei Artikel 39a steht, dann auch tatsächlich realisieren, wenn wir die Befristung also tatsächlich durchsetzen und wenn diese Fördermassnahmen sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes auslaufen. Unter diesem Aspekt ist es sinnvoll, die Anlagenbetreiber schrittweise an den Markt heranzuführen. Es braucht diesen Entscheid, um einen gewissen Zwang auszuüben, damit man sich mit den Marktmechanismen befasst und auch entsprechende Systeme entwickelt, mit denen man sich in der Übergangszeit bei Auslaufen der KEV tatsächlich marktgerecht verhält.
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Ich möchte nicht das wiederholen, was die Kollegen Schmid und Eberle ausgeführt haben. Ich bitte Sie, beim Antrag der Kommissionsmehrheit zu bleiben, und zwar aus zwei Gründen:
1. Wir schaffen so oder so eine Differenz zum Beschluss des Nationalrates. Es bleibt, denke ich, der UREK des Nationalrates unbenommen, sich dieser Problematik noch einmal vertieft zu widmen.
2. In unserer Kommission haben wir das Anliegen diskutiert, dass es für kleine Anlagen fast unmöglich ist, sich am Markt zu behaupten. Doch in der Konsequenz, auch mit der Streichung von Artikel 24, setzte sich bei uns eben diesbezüglich die Argumentation durch, dass es dann auch diesen kleineren Anlagen anheimgestellt ist, sich zusammenzuschliessen, um sich so schlussendlich dann auch am Markt halten zu können.
Ich bitte Sie also, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Ich bin schon mal froh, dass alle die Direktvermarktung unterstützen. Das ist ein wesentliches Element dieser Vorlage, ein Marktelement, das in Ihrem Rat unbestritten ist. Das ist ja der Grundsatz - da geht es darum, ob es wirklich ausnahmslos für alle Anlagen diese Direktvermarktung gibt oder ob wir irgendwo eine Ausnahme oder eine Vereinfachung vorschreiben, wie das jetzt Herr Ständerat Graber vorhat.
Das entspricht eigentlich der Konzeption des Bundesrates. Wir hatten bei Artikel 24 für kleinere Anlagen eine Ausnahme von der Direktvermarktung vorgesehen. Sie haben das in Ihrer Kommission gestrichen. Ich meine deshalb durchaus, die Direktvermarktung sei als Prinzip richtig, aber es gibt dann schon vom Aufwand her auch irgendwo eine Grenze. Man kann dann allenfalls auch bei Artikel 21 Absatz 1 nur noch einfügen: "Der Bundesrat kann Ausnahmen für kleinere oder nicht gut steuerbare Anlagen vorsehen." Damit wäre das Ganze geregelt.
Das Thema könnte wahrscheinlich im Nationalrat, der sich sowieso darüber beugen muss, nochmals angeschaut werden. Aber wir sind grundsätzlich der Meinung, dass es vom Aufwand her, von der Bürokratie her für kleinere Anlagen irgendwie möglich sein muss, mit der Abnahme- und Vergütungspflicht zu fahren und die Direktvermarktung als Regel zu haben - aber eben als Regel mit Ausnahmen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 25 Stimmen
Für den Antrag Graber Konrad ... 18 Stimmen
(1 Enthaltung)
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 22
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2, 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2bis, 5-7
Streichen
Antrag der Minderheit
(Luginbühl, Berberat, Bruderer Wyss, Comte, Cramer, Lombardi)
Abs. 2bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 22
Proposition de la majorité
Al. 1, 2, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2bis, 5-7
Biffer
Proposition de la minorité
(Luginbühl, Berberat, Bruderer Wyss, Comte, Cramer, Lombardi)
Al. 2bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Aufgrund des Rückzuges des Minderheitsantrages Luginbühl kann ich es kurz machen und mich auf Absatz 2bis konzentrieren. Bei Absatz 2bis beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission, die vom Nationalrat eingefügte Bestimmung, mit der bei Wasserkraftwerken die anrechenbaren Gestehungskosten auf höchstens 20 Rappen pro Kilowattstunde festlegt werden sollte, zu streichen. Dies aus zwei Gründen: Erstens spricht die Systematik des Gesetzes gegen die Einführung einer Deckelung für eine einzige Technologie, und zweitens werden in der Praxis die Vergütungssätze von der Verwaltung logischerweise so tief als möglich angesetzt.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Hêche Claude, président): La proposition de la minorité a été retirée.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 23
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Dieser Artikel nimmt das System auf, für welches wir uns in diesem Kapitel bzw. in den bereits behandelten Artikeln 19ff. entschieden haben. Ich bitte Sie, der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 24
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Auch hier bei Artikel 24 bleibt sich die Kommission im System betreffend die Marktnähe treu. Gemäss Variante Bundesrat soll es vom Standard der Direktvermarktung auch Ausnahmen geben. Die Idee dahinter ist, dass für Betreiber kleiner Anlagen, bei denen kein Potenzial zur zeitlichen Steuerung vorhanden ist, der mit dem selbstständigen Verkauf auf dem freien Markt verbundene Aufwand unverhältnismässig gross sein kann. Sie sollen daher von der Pflicht zur Direktvermarktung ausgenommen werden können. Stattdessen wird ihnen der Referenzmarktpreis garantiert.
Zusammengefasst anerkennt die Kommission, dass eine Ausnahme von der Direktvermarktungspflicht in einzelnen Fällen sinnvoll sein könnte. Sie erachtet es aber als wichtiger, dass für alle die gleichen Regeln gelten. Denn das reduziert die Komplexität des Fördersystems, und dadurch wird auch das Ziel erreicht, dass Anlagebetreiber klare Anreize erhalten, marktnah zu produzieren.
Die Kommission beantragt Ihnen, der Fassung des Nationalrates zuzustimmen und diesen Artikel zu streichen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 25
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Ganz kurz: Auch dieser Artikel ist Teil des gewählten Systems. Es gilt festzuhalten, dass Auktionen zwar nicht als zwingender Bestandteil des Fördermodells vorgesehen sind; im Zusammenhang mit einem Strommarktabkommen mit der Europäischen Union könnte diesem Instrument jedoch eine wichtige Rolle zukommen. Die Kommission beantragt nicht zuletzt aus diesem Grund, der Fassung des Bundesrates zu folgen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 26
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Hier beantragt die Kommission ebenfalls, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. In diesem Artikel geht es um die Konsequenzen nach dem Wechsel eines Anlagetyps ins Auktionsregime. So ist es dann am Bundesamt für Energie, die einzelnen Auktionsrunden, einschliesslich der nötigen Modalitäten, anzusetzen und die auszuschreibende Menge sowie die Eckwerte für ein gültiges Gebot festzulegen. Was noch wichtig ist: Dabei besteht kein Rechtsanspruch auf einen Zuschlag.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 27
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, aber:
... von bis zu 20 Prozent dessen belastet werden ...
Abs. 2-4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 27
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral, mais:
... pouvant aller jusqu'à 20 pour cent de la rétribution ...
Al. 2-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Artikel 27 ist der letzte Artikel in der Vorlage, der sich mit den Auktionen befasst, und zwar mit dem Aspekt des Nichterreichens der Produktionsziele sowie mit den entsprechenden Sanktionen. Die Sanktionen gemäss diesem Artikel sind materiell motiviert, also anders als z. B. die Aufwandentschädigung gemäss Artikel 26 Absatz 4 Litera b. Diese Bestimmung soll vor allem ein ordnungsmässiges Verfahren ermöglichen und eine gewisse abschreckende Wirkung haben. Weil durch die Sanktionen so vor allem präventiv verhindert werden soll, dass beim Zubau, der aufgrund der Gebote für das System einkalkuliert wird, Lücken entstehen, beantragt die Kommission, bei Artikel 27 Absatz 1 den maximalen Prozentsatz der Sanktion von 10 auf 20 Prozent zu erhöhen. Dadurch entstünde eben auch bei der Handhabung eine grössere Flexibilität.
Bei den übrigen Absätzen 2 bis 4 beantragt die Kommission, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 28
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, aber:
... solcher Anlagen; der Bundesrat kann eine höhere Leistungsobergrenze festlegen;
b. ...
2. (die Änderung betrifft nur den französischen Text)
...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 28
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. Adhérer au projet du Conseil fédéral, mais:
... de telles installations; le Conseil fédéral peut fixer une limite supérieure de puissance plus élevée;
b. ...
2. pour les agrandissements ou les rénovations notables ...
...
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Bei Artikel 19, "Teilnahme am Einspeisevergütungssystem", haben wir entschieden, dass für Fotovoltaikanlagen die Leistungsuntergrenze für die Teilnahme am System grundsätzlich bei 30 Kilowatt festgesetzt wird, aber vom Bundesrat erhöht werden kann. Infolge dieses Beschlusses beantragt Ihnen die Kommission auch die Anpassung von Artikel 28 Absatz 1, der die grundsätzliche Leistungsobergrenze für Einmalvergütungen ebenfalls bei 30 Kilowatt festlegen soll. Auch diese Leistungsobergrenze soll der Bundesrat erhöhen können. Sollte es eine Überschneidung geben, können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung gemäss Artikel 19 Absatz 5 wählen.
In Buchstabe c fügte der Nationalrat explizit auch die Berücksichtigung neuer Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung ein. Wenn unsere Kommission bei dieser Bestimmung der Fassung des Bundesrates folgt, heisst dies, dass solche Anlagen sowohl Anspruch auf Investitionsbeiträge gemäss Artikel 28 als auch auf eine Einspeiseprämie nach Artikel 19 hätten. Dabei ist aber klar festzuhalten, wie dies übrigens auch der Berichterstatter im Nationalrat ausgeführt hat, dass eine Doppelförderung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Zusammengefasst bitte ich Sie im Namen der Kommission, den entsprechenden Anträgen zu folgen. Dabei ist Absatz 1 Litera a Teil des Konzepts "Einmalvergütung vor Einspeisevergütung" gemäss Artikel 19. In Absatz 2 wird dann eine Änderung aufgrund des Entscheides bei Artikel 19 nötig sein, nämlich die Streichung der Erwähnung von Artikel 19 Absatz 3ter.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 29
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
In den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird der Höchstsatz der Einmalvergütung für Fotovoltaikanlagen festgelegt. Dabei wird klar zum Ausdruck gebracht, dass am Schluss nichts mehr rückvergütet wird, wenn der Bundesrat die Ansätze festlegt.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 30
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Antrag Schmid Martin
Abs. 1bis
Für Wasserkraft-Neuanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW gewährt der Bund innert 20 Jahren rückzahlbare Darlehen. Der Zinssatz entspricht maximal dem vom Bund für eine kurzfristige Anleihe zu bezahlenden Marktzins.
Art. 30
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
... agrandissements ou rénovations notables ...
Proposition Schmid Martin
Al. 1bis
La Confédération accorde des prêts remboursables dans un délai de 20 ans pour les nouvelles installations hydroélectriques d'une puissance supérieure à 10 MW. Le taux d'intérêt équivaut au maximum au taux du marché applicable aux emprunts à court terme qu'effectue la Confédération.
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Für den Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen ist, anders als in Artikel 29 und in Artikel 31, kein gesetzlicher Höchstbetrag vorgesehen. Daher ist es sinnvoll und sicher richtig, wenn der Bundesrat sodann einen solchen in der Verordnung festlegt. Dabei wird der Bundesrat ferner auch definieren, ab wann eine erhebliche Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage vorliegt. Dabei ist es aufgrund der Grösse und Verschiedenartigkeit der Anlagen angezeigt, dass jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen wird. Als Rahmen und Eckwerte setzt der Nationalrat dann eben in Absatz 1 die Höchstwerte fest. Die Kommission beantragt Ihnen, beim ganzen Artikel dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Ich werde mich nach der Begründung des Einzelantrages Schmid Martin noch einmal melden.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Entschuldigen Sie, dass ich als Kommissionsmitglied diesen Einzelantrag nochmals einbringe. Ich habe ihn schon in der Kommission eingebracht, war aber an der letzten Sitzung nicht mehr anwesend; irgendwie ist der Antrag dort untergegangen. Das ist die Erklärung. Es ist eigentlich nicht meine Art, als Kommissionsmitglied diese Themen nochmals zu bringen. Trotzdem, für mich geht es hier um eine ganz wichtige Frage.
Der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen, dass man gemäss nationalrätlichem Konzept auch für Wasserkraftanlagen, welche eine Leistung von mehr als 10 Megawatt haben, Investitionsbeiträge vorsehen kann. Das entspricht der Änderung durch den Nationalrat gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf. Der Nationalrat hat diese Änderung vorgenommen, weil eine Untersuchung des Bundesamtes für Energie gezeigt hat, dass bei den jetzigen Marktpreisen in der Schweiz keine neuen Wasserkraftwerke gebaut werden können. Ich wiederhole das noch einmal - auch aus unverdächtigem Munde wird diese Schlussfolgerung geteilt -: Wenn keine Förderung geschieht, werden beim derzeitigen Marktumfeld in der Schweiz keine neuen Wasserkraftwerke gebaut.
Unsere Kommission hat gestern entgegen dem Antrag der Minderheit II (Theiler) die Produktionsmenge der Wasserkraft in das Gesetz aufgenommen. In Artikel 2 Absatz 2 haben wir somit festgeschrieben, dass die Produktion aus Wasserkraft bis ins Jahr 2035 von 34 000 auf 37 400 Gigawattstunden steigen müsse. Wir haben also eine klare Zielsetzung, im Bereich der Wasserkraft zusätzliche Produktionsmengen zu erreichen.
Mein Antrag geht jetzt dahin, dass man den nationalrätlichen Beschluss noch ergänzt. Bei meinem Antrag geht es nicht darum, dass der Steuerzahler eine neue Subvention sprechen oder für zusätzliche Franken aufkommen muss; auch der Stromkonsument muss nicht dafür aufkommen. Ich möchte das tiefe Zinsumfeld, das aufgrund des starken Frankens entstanden ist, dahingehend nutzen, dass der Bund die Darlehen jetzt sogar zu Negativzinsen aufnehmen und dann entsprechend für Wasserkraftanlagen, die neu gebaut werden, zur Verfügung stellen kann. Sie können jetzt sagen, auch das hätte keine Wirkung. Das Bundesamt habe zur Grosswasserkraft eine Studie gemacht. Dort habe man festgestellt, dass bei den jetzigen Marktpreisen kein solches Werk erstellt werden könne.
Wenn man von 40 Prozent Investitionskostenanteil ausgeht und man ein Werk hat, das bei Gestehungskosten von 14 Rappen pro Kilowattstunde landet - was notabene viel günstiger ist als jede Kilowattstunde Windstrom, Biomassenstrom; ich möchte bei den anderen Technologien nicht weiter in die Details gehen -, so sieht man schnell, dass man allenfalls auch bei dieser Investitionshilfe für neue Wasserkraftwerke zu Gestehungskosten von in etwa 9 Rappen pro Kilowattstunde kommt. Auch mit dieser nationalrätlichen Konzeption, mit dieser Hilfe wird noch kein zusätzliches Wasserkraftwerk in der Schweiz gebaut.
Ich bin mir bewusst, dass man hier keine zusätzlichen Fördergelder einbauen kann. Wir können den Stromkonsumenten nicht noch stärker belasten und sollten das auch nicht über den Steuerzahler finanzieren. Dass aber der Bund Darlehen aufnehmen und diese weitergeben kann, ist auch kein Novum. Diejenigen, die sich politisch mit dem öffentlichen Verkehr befassen und die Gesetzgebung sehr gut kennen, wissen, dass man auch bei den SBB solche gesetzlichen Möglichkeiten der Vorfinanzierung hat. Ich bin eben der Meinung, dass man, indem man die Zinsbelastung bei diesen Werken gerade auch in der Bauzeit praktisch auf null senken kann, eine wesentliche Entscheidungshilfe für die Frage hat, ob überhaupt an ein neues Projekt zu denken ist oder nicht.
Ich möchte Ihnen offenlegen, dass davon auch Projekte im Kanton Graubünden betroffen sein bzw. damit privilegiert werden könnten. Es gibt aber auch in anderen Bergregionen solche Projekte, die auch schon in den Medien diskutiert worden sind. Wenn nämlich der Zinsendienst in diesem Sinne reduziert werden könnte, wäre die Entscheidung, ob ein solcher Bau in Angriff genommen werden könnte, einfacher zu fällen.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ab dem Zeitpunkt, an dem Sie einen solchen Bauentscheid fällen, bis zur Inbetriebnahme immer bis zu sechs oder sieben Jahre vergehen werden. Das ist eine sehr lange Zeit; es sind Generationenprojekte, die hier realisiert werden. Wenn wir mit der Darlehenslösung eine Hilfe leisten könnten, dann würde das der Glaubwürdigkeit der Energiestrategie nur guttun. Denn wir können nicht von einem Ausbau bei der Wassermarkt ausgehen und dies ins Gesetz schreiben, wenn alle wissen, dass bei diesem Marktumfeld zurzeit überhaupt keine Kilowattstunde Wasserstrom zugebaut wird. Wenn Sie die Future-Preise und Forward-Preise an den europäischen Strombörsen anschauen, dann können Sie mir auch nicht mit dem Gegenbeweis kommen, dass sich die Situation ab dem Jahr 2020 dramatisch ändern würde. Der Stand heute ist, dass die Preise leider für die ganze Industrie länger tiefer bleiben, als das früher angenommen worden ist.
Würde sich dann die Situation am Markt wenden, wären wir ja genau richtig positioniert, wenn wir uns jetzt so verhalten und in diese Technologie investieren würden.
Ich möchte Sie deshalb bitten, hier die gesetzliche Möglichkeit zu einer Darlehensgewährung aufzunehmen. Der Nationalrat könnte das dann sicher nochmals im Detail anschauen. Ich bin aber überzeugt, dass es eben eine der Fördermassnahmen ist, welche weder den Steuerzahler etwas kostet, noch den Stromkonsumenten belastet. Dabei handelt es sich auch nicht um kleine, sondern um grosse Wasserkraftprojekte, welche auch immer mit den NGO erarbeitet werden - wir haben vorhin davon gesprochen -, weil diese Projekte ansonsten gar nicht zum Abschluss kommen und gar nicht entscheidungsreif sind. Es geht auch um Projekte, bei denen heute die Konzessionen vorhanden sind, aber aufgrund des Marktumfeldes bisher nicht gebaut werden kann.
Ich mache mir keine Illusionen: Mit meinem Antrag ist auch noch nicht sichergestellt, dass diese Projekte alle ausgelöst werden können. Höchstwahrscheinlich könnte es sogar so sein, dass im jetzigen Umfeld auch damit noch kein Projekt in Angriff genommen wird. Aber als Ständerat oder als Parlament würden wir mindestens die Voraussetzungen schaffen, dass solche Projekte eher realisiert werden könnten.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Einzelantrag zuzustimmen.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Meine Interessenbindung habe ich gestern schon offengelegt. Ich bitte Sie, den Antrag Schmid Martin zu unterstützen. Ich möchte noch einmal etwas unterstreichen, was der Antragsteller bereits gesagt hat. Die Verwaltung hat eine Studie zuhanden der nationalrätlichen Subkommission erarbeitet, die 25 Grosswasserkraftprojekte untersuchte und danach fragte, wie die Investitionssituation ist und was es braucht, damit dort investiert wird. Im Jahr 2013 kam man gestützt auf diese Studie zum Schluss, dass mit einer Förderung von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde ein Grossteil dieser Projekte realisiert werden könnte. Wir in der UREK-SR haben dann den Auftrag erteilt, die Studie zu überprüfen, weil wir wussten, dass sich die Preise verändert und die Situation sich verschlechtert hatte. Das Ergebnis dieser Überprüfung war das Folgende: Nach nur einem Jahr konnte keines dieser Projekte mehr rentabel gebaut werden, weil sich die Situation in dieser kurzen Zeit so stark verändert hatte.
Was wäre die logische Folge gewesen? Wenn man dasselbe Ziel wie der Nationalrat hätte realisieren wollten, hätte man eigentlich den Betrag von 0,1 Rappen erhöhen müssen. Ich habe mich nicht getraut, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ich sage Ihnen auch warum: weil in der Zwischenzeit die bestehende Wasserkraft in Schwierigkeiten gekommen ist, weil auch für diese 0,2 Rappen reserviert wurden und weil es in der Kommission auch Stimmen gab, die sagten, wenn die bestehende Wasserkraft in Schwierigkeiten sei, werde ja niemand in den Zubau investieren. Darum habe ich keine Erhöhung beantragt, weil ich fürchtete, dass dann das Risiko bestehen würde, dass die 0,1 Rappen gestrichen würden. Aber eigentlich wäre eine Erhöhung logisch gewesen, gestützt auf die Datenbasis, die wir hatten, und gestützt auf die Entwicklung, die in der Zwischenzeit erfolgt war.
Mit dem Antrag Schmid Martin kann ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung gemacht werden. Damit schaffen wir eine echte Voraussetzung dafür, dass in den nächsten Jahren zumindest vereinzelte Projekte im Bereich der Grosswasserkraft realisiert werden können. Es ist doch einfach eine Notwendigkeit, dass wir jetzt von unserem günstigen Zinsumfeld profitieren. Weder die Stromkonsumenten noch die Steuerzahler werden damit belastet, und wir schaffen wesentlich bessere Voraussetzungen dafür, dass doch noch Investitionen erfolgen - die wir brauchen, wenn wir die Ziele der Energiestrategie umsetzen wollen. Damit würden wir auch einen wichtigen Beitrag zum Erhalt von Arbeitsplätzen in Randregionen schaffen. Ich weiss das aus eigener Erfahrung.
Darum bitte ich Sie, dem Antrag Schmid Martin zuzustimmen.
Theiler Georges · Mit-M · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion
Ich sitze ja - ich lege damit meine Interessen offen - in keinem Verwaltungsrat einer Kraftwerkfirma; das war in der Kommission doch eine ziemliche Seltenheit. Deshalb melde ich mich jetzt doch zu Wort.
Ich habe natürlich gegenüber dem Antrag Schmid Martin ordnungspolitisch grösste Bedenken. Ich habe aber auch im folgenden Sinne Bedenken betreffend den Markt: Wenn heute gesagt wird, man könne ein Kraftwerk wegen 0,1 Prozent Zinsausgaben nicht realisieren, dann frage ich Sie, wann es denn sonst realisiert werden soll. Die Zinssituation war wahrscheinlich noch nie so günstig, um im Immobilienbereich langfristige Kredite aufzunehmen. Da können Sie in Ihren "Häusern" doch auch selber dafür sorgen, dass solche Umschichtungen vorgenommen werden, und das werden sie ja auch.
Von daher meine ich, dass die heutige Marktsituation für die Problemstellung verantwortlich ist. Diese Problematik sehe ich; die ist unbestritten, aber international bedingt. Da können wir hier an Gesetzen ändern und tun, was wir wollen. Ich glaube aber nicht, dass diese Situation einfach auf Zeit und Ewigkeit so bleiben wird, das glaube ich nicht. Wenn die Nachfrage nach Strom in der Europäischen Union wieder anziehen wird - wir wissen alle nicht, wann das sein wird, auch wenn wir Ziele ins Gesetz schreiben -, wird sich auch die Situation bezüglich der Wasserkraft wieder verbessern.
Was mich ganz generell stört, ist natürlich, dass man hier quasi eine Lösung mit flächendeckenden Subventionen vorschlägt. Man sagt, es sei nicht der Steuerzahler, der zahle, es sei der Bund, der zahle. Da frage ich, von wem der Bund denn seine Steuern kriegt. Es sei auch nicht der Kunde, der zahle. Ja, irgendjemand bezahlt diese Zinsdifferenz, und damit ist es eine flächendeckende Subvention. Damit unterstützen wir aber unabhängig davon, ob solche Kraftwerke in der Vergangenheit effizient gearbeitet haben oder nicht, einfach alle gleich. Es gibt darunter aber solche, die weniger Schulden haben, und andere mit höheren Schulden. Warum haben die einen höhere Schulden? Haben sie vielleicht mehr Dividenden ausbezahlt? All diese Elemente vernachlässigen Sie komplett, wenn Sie jetzt einfach eine flächendeckende Lösung installieren.
Herr Schmid hat dann auch noch gesagt, wir würden diese Art Finanzierung ja auch schon in anderen Bereichen wie zum Beispiel bei den SBB machen. Ja, schauen Sie mal, wo das hinführt, wenn wir das machen. Die SBB haben jetzt gerade die Halbjahreszahlen veröffentlicht. Und was steht in dieser Veröffentlichung drin? Die Verschuldung hat wieder zugenommen. Wenn die Marktsituation schwierig wird, werden die Probleme nicht damit gelöst, dass man mit solchen Instrumenten noch zu einer zusätzlichen Verschuldung beiträgt.
Ich stelle auch die Frage: Warum geht es jetzt eigentlich ausgerechnet um die Strombranche, nach diesen Frankengeschichten, die wir erlebt haben? Warum geht es jetzt nicht um die Exportbranche? Die Exportbranche hat doch auch Riesenprobleme. Die kleinen KMU erleben heute auch, dass sie bezüglich Krediten nicht mehr wahnsinnig gut geratet sind. Die müssen auch schauen, wie sie irgendwie über die Runden kommen. Warum setzen wir nicht dort die genau gleiche Idee um, die Sie hier realisieren wollen? Auch diese KMU würden vielleicht irgendwo noch gerne ein paar Prozentpunkte entgegennehmen. Aber das ist doch marktwidrig, wenn wir solche Dinge - nur weil die Marktsituation schlecht ist - heute so einführen.
Die heutige Zinssituation ist günstig. Das Problem liegt beim internationalen Markt. Den können wir hier drin nicht ändern, also sollten wir jetzt auch nicht künstlich zu Subventionen greifen, die in der Fläche wirken.
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Theiler, Sie haben Recht, wenn Sie die Marktschwierigkeiten schildern. Das ist ja gerade die Ausgangslage, deshalb stellen wir uns ja die Frage, wie wir die Wasserkraft hier im Bereich der Neuanlagen unterstützen können. Dass die Bedeutung der Wasserkraft unbestritten ist, haben wir gestern gehört, und dass wir alle trotz dieser schwierigen Marktsituation einen Ausbau anstreben, haben wir gestern auch besprochen. Ich sehe im Modell, das Martin Schmid jetzt für Neuanlagen aufwirft, Chancen. Ich weiss nicht, ob und wie schnell die Chancen genutzt werden, aber es ist tatsächlich so: Im aktuellen Zinsumfeld hat es natürlich seinen Reiz, diesen Weg mit Darlehen zu gehen.
Eine Frage stellt sich mir in diesem Zusammenhang: Ich gehe davon aus, dass es einen Fonds braucht, um diese Darlehen abwickeln zu können, und ich gehe davon aus, dass das nicht über den Bundeshaushalt geschehen kann. Darum muss wahrscheinlich, nachgelagert zu einem allfälligen Entscheid zugunsten dieses Antrages, noch irgendwo ein entsprechender Passus verankert werden; das ist die Frage, die sich mir noch stellt.
Aber dass wir dort, wo es möglich ist, und im Rahmen der Nutz- und Schutzabwägungen den Zubau sinnvoll forcieren und dies mit dem marktnahen Instrument von Darlehen probieren, das unterstütze ich. Ich möchte einfach gerne, dass jemand - sei es Herr Schmid oder die Frau Bundesrätin - mir noch die Frage beantwortet, ob dazu nicht zusätzlich die Bildung eines Fonds verankert werden muss, damit wir auch sehen, wie dieser Weg beschritten werden könnte.
Lombardi Filippo · Mit-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
Es ist richtig, hier die ordnungspolitische Frage zu stellen. Ganz allgemein beraten wir hier eine Vorlage, die eben nicht ordnungspolitischer Natur ist. Die ganze Energiepolitik ist von Grundsätzen dominiert, die mit der Ordnungspolitik und der Marktwirtschaft nichts zu tun haben. Wir definieren per Gesetz, welche Energiequellen wir wollen und welche nicht und sogar zu welchem Preis und mit welcher Unterstützung. Wir definieren per Gesetz fast alles. Unsere Nachbarn machen dasselbe in viel grösserem Ausmass. Die Folgen haben eben gewisse inländische erneuerbare Energien zu tragen. Wenn es darum geht, irgendetwas zugunsten dieser Energiequellen zu tun, die von nationaler Bedeutung sind und meines Erachtens sogar strategische Bedeutung für die Schweiz haben, müssen wir schauen, dass wir keinen Akteuren Geschenke machen, die unfähig waren, sich am Markt zu behaupten. Das haben wir in anderen Bereichen früher gemacht - aber lassen wir das beiseite.
Hier geht es nicht darum, Unternehmen Geschenke zu mache, die unfähig waren, sich am Markt zu behaupten. Hier geht es allenfalls darum, ein bisschen zu mildern, was wir, der Staat, mit staatlichen Massnahmen in einem Markt zu sehr gut gemeinten Zwecken gemacht haben, was aber zur Folge hat, dass die Nutzung gewisser Energiequellen darunter leidet. Unter Staat verstehe ich die Schweiz, aber nicht nur die Schweiz. Wir wissen ganz genau, dass Deutschland den ganzen europäischen Markt in eine Krise getrieben hat. Ich sehe den Einzelantrag nicht als ordnungspolitikwidrige Massnahme, sondern als eine kleine Korrektur, um gewisse allfällige Eingriffe des Staates zu mildern, damit wir eine Ressource von nationaler und strategischer Bedeutung nicht gefährden. Ich werde in dem Sinne dem Einzelantrag Schmid Martin zustimmen.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Wir sind in einem speziellen Zinsumfeld, und es gibt ja in diesem Zusammenhang verschiedene Ideen, die allenfalls verfolgungswürdig sind oder eben nicht verfolgungswürdig wären. Das war ja auch der Grund dafür, dass ich das Postulat 15.3017, "Zukunftsperspektiven für die Schweiz" eingereicht habe, nicht auf diesen Fall bezogen, sondern hinsichtlich eines umfassenden Berichtes. Diesen Auftrag hat der Rat erteilt.
Der Bundesrat ist im Augenblick daran, hier eine Auslegeordnung zu allen möglichen Modellen vorzunehmen. Es gibt einen Vorschlag, dass der Bund insgesamt, nicht nur für die Stromindustrie, eine grössere Anleihe herausgibt und dann mit den Negativzinsen etwas finanziert. Es gibt Ideen, bei der Nationalbank ein solches Modell anzusiedeln. Ich habe im Postulat etwa sieben Varianten aufgeführt, und es gibt wahrscheinlich noch drei, vier andere Varianten.
Die Idee des Postulates war ja, dass man diese Ideen einmal alle grundsätzlich auf Stärken und Schwächen, auf Chancen und Risiken prüft, aber nicht jetzt punktuell hier vorauseilend bereits etwas realisiert. Ich möchte zuerst die Auslegeordnung zu allen Varianten, und dann soll man die beste davon verfolgen.
Aber jetzt hier einen Eingriff vorzunehmen, einfach weil das gerade ins Zinsumfeld und in die Vorlage passt, die vorliegt, das schiene mir zu punktuell zu sein. Warten wir diesen Bericht des Bundesrates ab und entscheiden dann, ob sich ein solcher Fonds oder eine ähnliche Lösung in der nächsten Zeit aufdrängt und ob die Pluspunkte überwiegen.
Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Ich bitte Sie, dem Einzelantrag Schmid Martin zuzustimmen. Ich glaube nicht, dass wir mit diesem Antrag den Giftschrank der üblen Subventionen öffnen. Es geht hier vielmehr um neue Anlagen, und wir machen das mit einem Zins, der nach dem Markt ausgerichtet werden muss.
Wo ich eine Frage habe oder froh bin, wenn das der Zweitrat noch anschaut, falls man das annimmt, ist beim Thema der Neuanlage: Was ist wirklich eine Neuanlage? Man kann in gewissen Fällen da vielleicht durchaus Definitionen und Abgrenzungen machen. Vielleicht muss man dann darauf kommen, dass auch das etwas ist, was eine neue Konzession beansprucht.
Ich möchte Sie also bitten, dem Einzelantrag Schmid Martin zuzustimmen und damit eine Differenz zu schaffen. Der Nationalrat kann noch einmal darüberschauen. Wenn ich das sage, muss ich meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin Mitglied des Verwaltungsrates der Kraftwerke Zervreila AG.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
Ich habe jetzt den Einzelantrag Schmid Martin auch das erste Mal gesehen und die Begründung gehört. Ich bin skeptisch gegenüber dem Antrag, weil ich etwas nicht verstehe, und ich bitte die Frau Bundesrätin, das dann vielleicht noch zu erklären. Das Modell Schmid Martin sieht vor, dass für neue Wasserkraftanlagen langjährige Darlehen gewährt werden. Langjährige Darlehen! Aber die dürfen dann maximal einen Zinssatz für die kurzfristigen Anleihen des Bundes haben. Das würde ja im Moment heissen, dass das eine gewaltige Subventionsmaschine wäre, weil die Zinsen eben nicht nach dem Markt ausgerichtet werden. Es würde von vornherein - jedenfalls wenn die langfristigen Zinsen höher sind als die kurzfristigen, und das ist der Normalfall - automatisch eine riesige Zufallssubvention ausgerichtet. Da, muss ich sagen, sehe ich den ökonomischen Nutzen überhaupt nicht.
Also, ich würde Ihnen beantragen, den Einzelantrag Schmid Martin abzulehnen.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Gerne gebe ich noch Auskunft zu den verschiedenen Fragen, die zu diesem Antrag aufgeworfen worden sind.
Zuerst spreche ich zu den Bemerkungen von Kollege Theiler. Vorweg möchte ich jedoch einfach darauf hinweisen - nur damit man über dasjenige spricht, was auch mein Antrag beinhaltet, und nicht noch weitere Themen einbezieht -, dass sich der Antrag nur auf die Fragen betreffend Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen bezieht, die neu gebaut werden. Es geht nur um Neuanlagen und nicht um andere Bereiche; es geht nicht um eine Finanzierung der Stromkonzerne im Generellen. Es ist mir sehr wichtig, Herr Theiler, das in diesem Zusammenhang zu sagen; es geht nur um neue Kraftwerkanlagen, die eben gebaut worden sind. Kollege Theiler, Sie weisen darauf hin, dass die Refinanzierungskosten für diese Unternehmen schon heute tief seien. Das ist in vielen Fällen nicht so. Schauen Sie einmal bei der Alpiq - zu der ich überhaupt keine Interessenbindung offenzulegen habe -, welche Zinsen dort zu bezahlen sind. Nehmen Sie bei einem Wasserkraftwerk zu 300 Millionen Franken nur einen Zinssatz von 3 Prozent an, so sehen Sie, dass das im Vergleich zu einem Null-Zins-Umfeld zu einer Entlastung von 9 Millionen Franken bei den jährlichen Betriebskosten führen würde. Da kann man nicht einfach von vernachlässigbaren Beträgen sprechen. Das sind Projekte, die auf achtzig Jahre ausgelegt sind. Eine Wasserrechtskonzession dauert in der Regel sechzig oder achtzig Jahre. Das ist ein ganz anderer Fokus, und da spielt es dann eben schon eine Rolle, ob der Zinsendienst reduziert werden kann oder nicht. Es ist zumindest bei allen Projekten, die mir bekannt sind, immer eine sehr entscheidende Frage, wie sich die Kapitalkosten darstellen, weil man eben eine Investition in eine ganz lange Zukunft tätigt, von welcher eben auch noch die Enkel profitieren sollen. Das ist einfach die Realität. Diese Projekte sind nicht für zehn Jahre gemacht.
Kollege Bischof hat dann die Frage gestellt, wie das in Bezug auf die Zinsen funktioniere und ob eine Subvention vorliege. Nein, das glaube ich nicht. Der Bund kann ja jeweils immer eine dreijährige Anleihe aufnehmen. Der Bund kann sich, hoffentlich auch in Zukunft, immer wieder refinanzieren. Der Bund hat da keine Probleme: Er kann an den Kapitalmarkt gehen und Darlehen zu einem bestimmten Zinssatz weitergeben. Aber für ein Kraftwerkunternehmen, das in diesem Marktumfeld für die nächsten sechs, sieben Jahre plant, während der Bauzeit keine Einnahmen und nur Ausgaben zu haben - denn ein solches Kraftwerk befindet sich dann ja im Bau, es gibt noch keine einzige Kilowattstunde, die man verkaufen könnte -, ist es entscheidend, ob es Bauzinsen hat. Denn die Einnahmen fliessen ja erst viel später. Es braucht auch Gewissheit, dass das Darlehen nicht sofort gekündigt wird. Und das ist die Idee meines Antrages zur zwanzigjährigen Frist und zum Bezug auf die Refinanzierung. Ich möchte keine Subventionen in diesem Teil, ich möchte nur, dass diejenigen Kosten, die der Bund bei der Anleihe hat, so weitergegeben werden können. Da müssen Sie mir noch erklären, worin hier die Subventionierung liegt oder der Schaden für den Steuerzahler.
Zur finanztechnischen Seite, um die Frage von Frau Kollegin Bruderer nach der Funktionsweise aufzugreifen: Ich glaube, wir haben keine Probleme mit der Schuldenbremse. Denn der Bund stellt auch eine Gegenforderung. Er hat einerseits eine Schuld, die er aufnimmt, und andererseits gibt er ein Darlehen, das aus meiner Sicht auch werthaltig ist. Das Darlehen soll zurückbezahlt werden, das ist die Idee. Es geht nicht um A-fonds-perdu-Beiträge, wie wir sie vielleicht in den Bereichen Windenergie und Fotovoltaik haben, sondern es gibt eine Rückzahlung.
Ich bitte Sie, diesem Projekt eine Chance zu geben. Der Nationalrat kann das dann nochmals im Detail prüfen. Stimmen wir dem Antrag nicht zu, wissen wir, dass wir keine neuen Wasserkraftwerke bauen wollen. Dann sollten wir ehrlich sein und sagen, dass wir zwar eine Energiestrategie verabschieden, aber wissen, dass zumindest in naher Zukunft keine neuen Wasserkraftwerke gebaut werden können. Das wäre die ehrliche Antwort, wenn Sie meinem Antrag nicht zustimmen.
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Ich muss auf den Antrag der Kommission zurückkommen. Es ist nicht richtig, dass der Antrag von Herrn Schmid untergegangen ist. Wir haben in der Aprilsitzung Artikel 30 sistiert, und nachher, in der Augustsitzung, dieses Modell erneut diskutiert und davon Abstand genommen. Das, kurz zusammengefasst, aus fünf Überlegungen:
1. Wir haben klar gesagt: Das Modell ist von der Seite des Budgets her problematisch. Es wird, im Gegensatz zum Modell der Kommission, als problematisch beurteilt.
2. Aktuell bestehen für die Branche nach Aussagen der Verwaltung, und diese Aussagen haben wir in der Augustsitzung erhalten, für bestehende Wasserkraftwerke noch keine Probleme bei der Beschaffung von Fremdkapital.
3. Die Werke, die in einer schwierigen finanziellen Lage sind, werden durch das Modell zu Rückzahlungen innerhalb dieser zwanzig Jahre gezwungen und dadurch weniger unterstützt als mit der Version unserer Kommission.
4. Die Zinsdifferenz, es ist angesprochen worden, zwischen Bundesdarlehen und Beschaffung im Markt soll geringer ausfallen, sodass die Vorteile des Bundesdarlehens ebenfalls gering sind.
5. Die Kommission hat sich noch einmal dafür ausgesprochen, gezielte Unterstützung zu leisten, nicht flächendeckende Unterstützung.
Das sind die Überlegungen der Kommission, die zu ihrem Antrag geführt haben. Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen und die Fassung des Nationalrates zu unterstützen.
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Alle sind froh, wenn zu günstigen Konditionen gebaut werden kann. Aber wir sind grundsätzlich eine Marktwirtschaft. Was hier beantragt wird, ist eine doppelte Subvention, nichts anderes. Wir haben bei der Auslegeordnung klar gesagt: Wir subventionieren, aber mit dem Instrument der Investitionsbeiträge. Wenn Sie jetzt zusätzlich nebst der Subvention mit den Investitionsbeiträgen noch sehr günstige Bundesdarlehen offerieren, so ist das eine doppelte Förderung. Vorhin haben Sie gerade darüber diskutiert, dass Sie Doppelförderungen vermeiden wollen. Das wäre jetzt eigentlich ein Abweichen von diesem Prinzip für Wasserkraft-Neuanlagen. Das fände ich problematisch.
Was die Wirkung betrifft, so ist das dann auch ein bisschen schwierig. Im Extremfall könnte ein Investor, der eine neue Wasserkraftanlage bauen will, sagen: Ich nehme jetzt die 40 Prozent Investitionshilfe für meine Investition. Die restlichen 60 Prozent Fremdkapital beschaffe ich auch noch über den Bund. Eine super Ausgangssituation! Ich kann gut nachvollziehen, dass alle Eigentümer und Verwaltungsräte von Wasserkraftanlagen dafür sind. Aber wir sind Bundesgesetzgeber. So etwas würde ja wirklich zu Fehlanreizen führen.
Es wurde vom Präsidenten zu Recht gesagt: Wir haben die Darlehenssituation breit untersucht, auch für die bestehenden Anlagen. Bei bestehenden Anlagen haben die Eigentümer sehr oft bestehende Kredite, die sie nicht ablösen können. Deshalb ist man von diesen Darlehenssituationen abgekommen und hat ein neues Modell entwickelt. Die Wirkung von Investitionsbeiträgen ist eben auch hier natürlich viel grösser als jene von Darlehen. Ein Anlagebetreiber der öffentlichen Hand kann an sich ja auch ein Kantons- oder Gemeindedarlehen beziehen, diese Darlehen haben ähnliche Konditionen wie der Bund.
Dann noch das Finanzpolitische - das wurde nicht so breit dargelegt -: Wenn Sie Bundesdarlehen sprechen, so fliesst das in die Budgetdebatte ein. Sie müssten also jedes Jahr mit dem Budget auch die entsprechenden Summen für mögliche Bundesdarlehen bereitstellen. In der jetzigen Debatte ist das relativ schwierig, weil Bundesdarlehen auch ausgaben- und schuldenbremsenrelevant sind. Ich wüsste im Moment nicht, wie wir so etwas finanzieren könnten, ausser Sie kreieren wirklich etwas ausserhalb der Schuldenbremse. Das können Sie natürlich machen, aber dann müssten Sie eine Fondslösung anstreben, sonst haben Sie finanzpolitisch schon gar nicht das Instrumentarium. Es sei denn, Sie sagen: Wir wollen jetzt Wasserkraft-Bundesdarlehen, und wir sparen das irgendwo anderweitig ein. Sonst verletzen Sie die Regeln der Schuldenbremse. Das ist für mich ein weiterer Grund dafür, dass ich solche Darlehen nicht unterstützen kann.
Schlussendlich möchte ich noch Folgendes sagen: Wir sind mit der EU am Verhandeln über ein Stromabkommen. Darlehen sind nicht per se eine unerlaubte Beihilfe, aber Zinskonditionen unter dem Marktpreis für Kraftwerke sind es natürlich schon. Also hätten Sie hier eine unerlaubte Beihilfe, also etwas, das Sie in ein paar Jahren, wenn wir ein Strommarktabkommen haben, hoffentlich wieder abschaffen. Auch das scheint mir in der heutigen Situation ein bisschen schwierig zu sein.
Wir wissen, dass Neuinvestitionen in erneuerbare Energie im Moment schwierig sind. Wir wissen auch, dass das eine vorübergehende Situation ist. Aber ein solches Darlehen wäre eine unbefristete Lösung.
Zudem haben wir für die bestehenden Wasserkraftanlagen ja eine befristete Hilfe für fünf Jahre. Damit sagen wir: Da besteht eine Notsituation, die sich mit der Euro/Franken-Situation noch verschärft hat, also helfen wir. Aber ein solches Darlehen wäre eine Subvention, die zeitlich unlimitiert beschlossen würde.
Deshalb sage ich, bei aller Liebe zur Wasserkraft: Subventionierung ja, das machen wir mit dem Investitionsbeitrag, aber nicht noch zusätzliche Instrumente. Ein zusätzliches Instrument ist aus den genannten Gründen meines Erachtens abzulehnen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 23 Stimmen
Für den Antrag Schmid Martin ... 22 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 31
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 32
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Der Bundesrat kann diese Regeln auf die Einmalvergütung für Fotovoltaikanlagen ab einer bestimmten Leistung ausdehnen.
Art. 32
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
A partir d'une certaine puissance, le Conseil fédéral peut étendre ces règles à la rétribution unique pour installation photovoltaïque.
Angenommen - Adopté
Art. 33
Abs. 1
...
d. (die Änderung betrifft nur den französischen Text)
e. (die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2
... nicht übersteigen, wobei die Einmalvergütung und der Investitionsbeitrag auch gänzlich entfallen können. Die nicht amortisierbaren ...
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 33
Al. 1
...
d. ... si l'agrandissement ou la rénovation d'une installation ...
e. ... des agrandissements et des rénovations notables.
Al. 2
... non amortissables, la rétribution unique et les contributions d'investissement pouvant par ailleurs être intégralement supprimées. Les coûts supplémentaires ...
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
5a. Kapitel Titel
Antrag der Mehrheit
Finanzhilfen für die vorübergehende Unterstützung bei der bestehenden Grosswasserkraft
Antrag der Minderheit II
(Theiler, Eberle, Eder, Hösli)
Streichen
Chapitre 5a titre
Proposition de la majorité
Aides financières destinées au soutien temporaire de la grande hydraulique existante
Proposition de la minorité II
(Theiler, Eberle, Eder, Hösli)
Biffer
Art. 33a0
Antrag Engler
Abs. 1
Dem Betreiber einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von mehr als 10 MW (Grosswasserkraft) wird für die nicht unmittelbar oder mittelbar in der Grundversorgung gemäss Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG) und unter den Gestehungskosten abgesetzte Elektrizität der erhobene Netzzuschlag aus dem Netzzuschlagsfonds teilweise vergütet.
Abs. 2
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Vergütung.
Art. 33a0
Proposition Engler
Al. 1
Le supplément perçu sur le réseau est partiellement remboursé, au moyen du fonds alimenté par le supplément, à l'exploitant d'une installation hydroélectrique d'une puissance supérieure à 10 MW (grande hydraulique) pour l'électricité vendue, directement ou indirectement, hors de l'approvisionnement de base au sens de l'article 6 de la loi du 23 mars 2007 sur l'approvisionnement en électricité (LApEl) et à un prix inférieur aux coûts de revient.
Al. 2
Le Conseil fédéral arrête les modalités de la rétribution.
Art. 33a
Antrag der Mehrheit
Titel
Finanzhilfe bei Wasserkraftanlagen in Notlage
Abs. 1
Befindet sich der Betreiber einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von mehr als 10 MW (Grosswasserkraft) mit dieser Anlage trotz eines Eigenbeitrages (Art. 33b Abs. 2) in einer wirtschaftlichen Notlage, die sich in einem Netto-Mittelabfluss manifestiert, und wird dadurch der langfristige Weiterbetrieb der Anlage gefährdet, so kann das BFE dem Betreiber eine Finanzhilfe nach diesem Kapitel gewähren, wenn:
a. die Unterstützung, bestehend aus der Finanzhilfe und einer Wasserzinsreduktion (Abs. 3), verbunden mit Sanierungsmassnahmen, langfristig den Weiterbetrieb der Anlage sichert;
b. sichergestellt ist, dass die Unterstützung zweckgebunden für den Betrieb der fraglichen Wasserkraftanlage selbst und nicht anderweitig eingesetzt wird; und
c. die Mittel reichen (Art. 37 und 38).
Abs. 2
Bei einer technisch und wirtschaftlich zusammenhängenden Anlagengruppe muss die Grenze von 10 MW bei mindestens einer Einzelanlage erreicht sein, wohingegen die Notlage für die Anlagengruppe gegeben sein muss.
Abs. 3
Der Kanton leistet einen Beitrag an die Unterstützung via Wasserzinsreduktion für die nicht in der Grundversorgung gemäss Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG) abgesetzte Elektrizität. Dafür gilt in Abweichung zu Artikel 49 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG) ein Wasserzinsmaximum von 90 Franken pro kW. Steht ein Teil des Wasserzinses und der Abgaben nach Artikel 49 WRG anderen Gemeinwesen zu, so tragen diese die Reduktion anteilsmässig mit. Für die in der Grundversorgung abgesetzte Elektrizität gilt die Regelung zum Wasserzinsmaximum gemäss Artikel 49 WRG.
Antrag der Minderheit I
(Imoberdorf, Lombardi)
Abs. 1 Bst. a
a. die Unterstützung, bestehend aus der Finanzhilfe, verbunden mit Sanierungsmassnahmen ...
Abs. 3
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Theiler, Eberle, Eder, Hösli)
Streichen
Art. 33a
Proposition de la majorité
Titre
Aide financière aux installations hydroélectriques en difficulté
Al. 1
Si l'exploitant d'une installation hydroélectrique d'une puissance supérieure à 10 MW (grande hydraulique) se trouve, malgré la contribution propre visée à l'article 33b alinéa 2 en difficulté économique, qui se traduit par un flux de trésorerie négatif net, lequel menace la poursuite de l'exploitation à long terme de l'installation, l'OFEN peut octroyer à cet exploitant une aide financière au sens du présent chapitre lorsque:
a. le soutien, consistant en ladite aide financière et une réduction de la redevance hydraulique (al. 3), accompagné de mesures d'assainissement, assure l'exploitation à long terme de l'installation;
b. il est garanti que le soutien est affecté à l'exploitation de l'installation hydroélectrique visée et qu'il n'est pas utilisé à d'autres fins; et
c. les moyens financiers sont suffisants (art. 37 et 38).
Al. 2
S'il s'agit d'un groupe d'installations techniquement et économiquement reliées l'une à l'autre, la limite de 10 MW doit être atteinte par au moins une installation, mais la difficulté économique doit en revanche concerner le groupe d'installations.
Al. 3
Le canton fournit une contribution au soutien en réduisant la redevance hydraulique pour l'électricité vendue hors de l'approvisionnement de base au sens de l'article 6 de la loi du 23 mars 2007 sur l'approvisionnement en électricité (LApEl). A cette fin, la redevance hydraulique se monte à un maximum de 90 francs par kW, en dérogation à l'article 49 de la loi fédérale du 22 décembre 1916 sur l'utilisation des forces hydrauliques (LFH). Si une part de la redevance hydraulique et des taxes visées à l'article 49 LFH reviennent à d'autres collectivités publiques, celles-ci contribuent au pro rata à la réduction. Quant à l'électricité vendue dans l'approvisionnement de base, l'article 49 LFH régissant la redevance hydraulique maximale s'applique.
Proposition de la minorité I
(Imoberdorf, Lombardi)
Al. 1 let. a
a. le soutien, consistant en ladite aide financière, accompagné de mesures d'assainissement ...
Al. 3
Biffer
Proposition de la minorité II
(Theiler, Eberle, Eder, Hösli)
Biffer
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Gestatten Sie mir einleitend folgende klärenden Ausführungen: Dieses als Notfalllösung ausgestaltete Konzept zur Unterstützung der Grosswasserkraft wurde mit Mehrheitsentscheid unserer Kommission neu in die Vorlage zur Energiestrategie 2050 aufgenommen, damit für einzelne im Weiterbetrieb gefährdete Wasserkraftwerke die Stromproduktion aus Schweizer Wasserkraft gesichert werden kann. Das Konzept umfasst folgende Bestimmungen: Artikel 33a, 33b und 33c, Artikel 37 Absatz 2 Litera cbis, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Litera a0 sowie Artikel 72 Absatz 1 Litera bbis.
Ich komme zur Ausgangslage: Die Marktsituation für die bestehende Wasserkraft wie auch für einen entsprechenden Zubau im Bereich der Wasserkraft ist zurzeit äusserst schwierig; ich habe es bereits in der Eintretensdebatte ausgeführt. Es ist aktuell auch nur schwer ersichtlich, wie sich diese Situation in den kommenden Jahren signifikant ändern soll; auch die Gründe dafür habe ich bereits in der Eintretensdebatte ausgeführt. Allerdings kommt der Wasserkraft heute innerhalb der Stromversorgung in unserem Land fraglos eine bedeutende Rolle zu, denn über 50 Prozent der Stromproduktion stammen aus dieser erneuerbaren Quelle. Konsequenterweise nimmt die Wasserkraft in der Energiestrategie 2050 weiterhin eine zentrale Position ein. So soll die Produktion bis 2035 jährlich um 2 Terawattstunden angehoben werden.
Der Nationalrat hat im Dezember letzten Jahres auf eine Unterstützung der bestehenden Grosswasserkraft verzichtet; inzwischen hat sich die Situation aber weiter verschärft. Das belegt der aktuell aufdatierte Bericht des Bundesamtes für Energie zur Rentabilität der bestehenden Wasserkraft. Das Resultat: Heute sind rund 70 Prozent der Schweizer Wasserkraftproduktion unrentabel.
Vor diesem Hintergrund hat Ihre UREK einen klaren Handlungsbedarf erkannt und das BFE im Frühjahr beauftragt, eine Auslegeordnung über mögliche Varianten zur Unterstützung der bestehenden Grosswasserkraft vorzunehmen. Im Mai dieses Jahres hat das BFE unserer Kommission einen detaillierten Bericht unterbreitet, in dem es zahlreiche Varianten zur Unterstützung inklusive Wirkung und Konsequenzen aufzeigt.
So standen in der Kommission hauptsächlich folgende Modelle für eine finanzielle Unterstützungsmassnahme zur Prüfung bzw. zur Weiterverfolgung an: Bundesdarlehen, Finanzierung über Netzzuschlag, Fonds bzw. Wasserrappen, Quotenmodell, CO2-Abgabe und differenzierte Stromabgabe als generelle Entlastungsmassnahme. Im Zuge dieser Abklärungen hat das BFE auch zu ermitteln versucht, wie hoch der Finanzbedarf innerhalb der Branche ist. Dabei zeigte sich rasch, dass die Bandbreite der Vorstellungen über eine finanzielle Unterstützung der bestehenden Wasserkraft sehr breit gefächert war: Die Forderungen lagen zwischen 300 Millionen und rund 1 Milliarde Schweizerfranken jährlich. Vor diesem Hintergrund war es eminent wichtig, dass die Kommission einen Grundsatzentscheid darüber fällte, ob überhaupt eine Unterstützung zu gewähren sei und, wenn ja, wie hoch diese jährlich ausfallen sollte. Die Kommission war sich grossmehrheitlich darin einig, dass eine Unterstützungsvariante gesucht und geprüft werden solle, dies nicht zuletzt aufgrund der Überzeugung, dass damit eine Differenz zum Nationalrat schaffen werden kann, um eine mögliche Lösung später weiterzudiskutieren und sicher auch allfällige Optimierungen vornehmen zu können.
Die Kommission war sich darüber einig, dass eine mögliche Unterstützung nicht nach dem Giesskannenprinzip erfolgen darf, sondern restriktiv zu handhaben ist, dass zudem alle Beteiligten - Betreiber, Kantone, Bund - einen Beitrag an die Unterstützung zu leisten haben und dass die mögliche Unterstützung zeitlich begrenzt ist. An der Sitzung vom 19. August dieses Jahres hat die Kommissionsmehrheit zu dieser Thematik den Ihnen auf der Fahne in Artikel 33a bis und mit Artikel 33c präsentierten Entscheid gefällt. Was hat die Kommission beschlossen?
Die bestehende Grosswasserkraft mit einer Leistung von mehr als 10 Megawatt soll jährlich mit maximal 120 Millionen Schweizerfranken unterstützt werden, weil diese über 80 Prozent der Jahresproduktion liefert. Das formulierte Ziel der Unterstützung ist es, den Weiterbetrieb von Werken, die in Not sind, zu gewährleisten, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass keine bestehende Produktion wegbricht. Die Finanzierung erfolgt mit 0,2 Rappen pro Kilowattstunde über den Netzzuschlagsfonds, wobei die Deckelung des Fonds bei 2,3 Rappen pro Kilowattstunde bestehen bleibt. Die Unterstützung dauert maximal fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Berechtigung für eine Unterstützung wird im Einzelfall abgeklärt. Anspruchsberechtigt kann ein einzelnes Werk sein oder aber eine technisch und wirtschaftlich zusammenhängende Anlagengruppe, so z. B. Zentralen, Seen, Ausleitungen, Fassungen und anderes mehr. Als unabdingbare Voraussetzung wird ein Solidaritätsprinzip verlangt, und zwar in dem Sinne, dass alle relevanten Stakeholder - Eigentümer respektive Betreiber, Standortkantone und Bund - ihren Beitrag zur Unterstützung leisten sollen.
Keine Unterstützung erfährt die Produktion in der Grundversorgung, da diese den Endkunden zu Gestehungskosten veräussert werden kann.
Sodann befasste sich die Kommission mit zwei Fragen: Wann ist ein Werk in einer Notlage? Wie definiert sich der Unterstützungsansatz? Zur ersten Frage hält die Kommission Folgendes fest: Aufgrund der vorherrschenden Partner-, Werks- und Eigentümerstrukturen ist eine finanzielle Notlage nicht als wahrscheinlich zu betrachten. Vielmehr liegt das Problem in den fortwährenden Liquiditätsabflüssen, so zum Beispiel Pflichtdividenden bei Partnerwerken, die bei einem Werk zu Liquiditätsengpässen führen können.
Zur zweiten Frage, zur Definition des Unterstützungsansatzes, hält die Kommission Folgendes fest: Der Bemessungsvorschlag basiert auf dem sogenannten Nettomittelabfluss. Das heisst, die relevanten Geldabflüsse auf der Basis der Gestehungskosten eines Kraftwerkes nach Branchenstandard werden den wertspezifischen Markterträgen gegenübergestellt. Daraus lässt sich der Unterstützungsbedarf ableiten, den dann die Standortkantone und der Bund abdecken. Die Standortkantone bestreiten ihre Unterstützung dadurch, dass sie den Höchstsatz des Wasserzinses von 110 auf 90 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung senken. Dies entspricht einer Entlastung von 0,28 Rappen pro Kilowattstunde. Die restliche Differenz wird über den Netzzuschlagsfonds gedeckt, das sind 0,20 Rappen, die für die Wasserkraft zu reservieren sind. Dies entspricht dem Beitrag des Bundes. Der Beitrag der Eigentümer respektive der Betreiber liegt darin, dass bei der Berechnung des Nettomittelabflusses die Eigenkapitalzinsen beziehungsweise die Abschreibungen auf bereits getätigte Investitionen nicht berücksichtigt werden beziehungsweise aus den Gestehungskosten herausgenommen werden. Mitberücksichtigt werden dabei auch die Kosten im Zusammenhang mit dringend nötigen Ersatzinvestitionen. Sollten die Mittel im Netzzuschlagsfonds nicht ausreichen, wird der Bundesrat entscheiden müssen, zulasten welcher anderer Technologien die Mittel gekürzt werden müssten. Schliesslich ist geplant, dass nach Ablauf der Unterstützungsdauer für das einzelne Werk eine Ex-post-Analyse des Verlaufs der relevanten Kosten und Erträge für jedes einzelne Jahr der Unterstützung durchgeführt wird.
In diesem Sinne waren dies meine Ausführungen zum Antrag in Kapitel 5a. Ich bitte Sie, diese vorläufig zur Kenntnis zu nehmen. Wir werden sie sicher nachher diskutieren, nachdem wir die Ausführungen zum Antrag Engler gehört haben.
Imoberdorf René · Mit-M · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP-EVP
Es geht hier bei diesen Artikeln um eine vorübergehende Unterstützung der bestehenden Grosswasserkraft. Befindet sich der Betreiber einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von mehr als 10 Megawatt in einer wirtschaftlichen Notlage - das heisst, dass der langfristige Weiterbetrieb der Anlage gefährdet ist -, so sollen zur Sicherstellung des Betriebs Massnahmen ergriffen werden.
Woher sollen die nötigen Mittel kommen? Zuerst müssen die Betreiber und die Eigner einen Beitrag leisten. Reicht das nicht aus, kann das Bundesamt für Energie dem Betreiber eine Unterstützung bestehend aus einer Wasserzinsreduktion und einer Finanzhilfe gewähren. Der Kanton leistet also via Wasserzinsreduktion einen Beitrag an die Unterstützung. Von den Kantonen wird somit der Verzicht auf Wasserzinsen gefordert, die Probleme werden auf die Kantone abgewälzt. Der Bund trägt überhaupt nichts bei. Er bezeichnet sich zwar als Beitragsgeber, obwohl die Mittel des Netzzuschlagsfonds, aus dem die Finanzhilfe kommen soll, von den Konsumenten stammen. In Bezug auf die Opferhierarchie und die Opfersymmetrie ist das Konzept sehr einseitig zulasten der Kantone ausgestaltet. Der Bund hält sich vollständig schadlos, obwohl es um die Energiestrategie des Bundes geht. Zudem ist es kaum nachvollziehbar, dass die Standortkantone, die nicht im Besitz der zu unterstützenden Grosskraftwerke sind, auf Wasserzinsen verzichten müssen. In den allermeisten Fällen sind die Standortkantone nicht die Besitzer der Kraftwerke.
Meine Minderheit, die Minderheit I, stellt den Antrag, dass die Unterstützung durch die Wasserzinsreduktion gestrichen wird. Im Gegenzug soll der Höchstbeitrag aus dem Netzzuschlagsfonds von 0,2 auf 0,3 Rappen pro Kilowattstunde erhöht werden. Der grösste Teil der kostendeckenden Einspeisevergütung kommt heute den neuen erneuerbaren Energien zugute. Auf der anderen Seite verstärken gerade sie die Probleme, die wir heute bei der Grosswasserkraft haben.
Ich möchte Sie bitten, dem Antrag meiner Minderheit zuzustimmen.
Theiler Georges · Mit-M · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion
Ich bitte Sie, die Härtefallmassnahmen, die da vorgeschlagen werden, abzulehnen. Ich bitte Sie ebenso dringend, den Einzelantrag Engler abzulehnen. Die Wasserkraft ist und bleibt eine wichtige Stütze, da sind wir uns einig. Sie muss auch in Zukunft 60 Prozent der Kapazitäten liefern. Die Strommarktpreise sind europaweit massiv unter Druck, das haben wir jetzt mehrfach gehört. Dafür sind verschiedene Faktoren verantwortlich: Die Nachfrage ist gesunken. Die Deutschen haben massiv in den Markt eingegriffen, indem sie Subventionen in unbegrenzter Höhe und, weil Deutschland gross ist, natürlich auch in einer riesigen Menge eingeführt haben. Das beeinflusst den Markt. Es ist aber nicht so, wie oft kolportiert wird, dass die schweizerische KEV einen massiven Einfluss auf den internationalen Strompreis hätte. Das ist bei dieser Menge und bei dieser Höhe gar nicht möglich. Zur heutigen Situation hat der Umstand geführt, dass die Öl- und Gaspreise gesunken sind und damit auch noch die Kohlepreise in ganz Europa.
Die Wasserkraftwerke haben zweifellos Probleme, das streitet niemand ab. Sie können ihren Strom nicht mehr zu vernünftigen Preisen am Markt absetzen. Aber das ist eben der Markt! Jede Unternehmung kann irgendeinmal in eine Situation kommen, in der sie am Markt Probleme kriegt. Das sind Durststrecken, die man überstehen muss. Mir ist persönlich noch kein einziger Konkurs eines Kraftwerkes bekannt. Ich bin froh, wenn Sie mir Informationen darüber geben, wo solche Fälle schon stattgefunden haben. Offenbar haben diese Kraftwerke auch noch schöne Reserven, offenbar ist auch eine grosse Elastizität in den Preisen, weil die Investition sehr langfristig erfolgt ist.
Was machen wir jetzt in dieser Situation? Wir machen in vorauseilendem Gehorsam eine neue Gesetzesbestimmung über vier Seiten. Ich bitte Sie, einmal den Text dieser Härtefalllösung zu lesen. Wenn Sie ihn auf Anhieb verstehen, dann zahle ich Ihnen nachher als eine meiner letzten guten Taten in Bern gerne einen Kaffee. Wenn Sie ihn nicht auf Anhieb verstehen, bitte ich Sie, selbst eine gute Tat zu leisten und diese Lösung abzulehnen.
Ich habe den Text nicht verstanden. Wenn Sie die Artikel 33a, 33b und 33c über vier Seiten hinweg durchgesehen haben, kommen Sie am Schluss zu Absatz 5 von Artikel 33c. Ich finde, diese Bestimmung ist eine wirklich fast belustigende Lösung. In Absatz 5 steht nämlich Folgendes: "Er" - der Bundesrat - "kann vorsehen ... b. eine Kürzung der Finanzhilfe, wenn eine Wasserkraftanlage oder ihr Betrieb ineffizient ist." Wir würden jetzt also so weit gehen und da noch eine Ausnahme stipulieren, die besagt, dass man einem Werk nichts gibt, wenn unsere Verwaltung festgestellt hat, dass die Wirtschaft hier ineffizient gearbeitet hat. Das ist ja wirklich keine Lösung, an die überhaupt jemand ernsthaft denken kann. Ich lehne das kategorisch ab!
Die Frage, was im Konkursfall eines Kraftwerkes passiert, ist berechtigt. In der Wirtschaft passiert es täglich, dass irgendjemand Konkurs geht. Bei einem Wasserkraftwerk haben wir einen ganz entscheidenden Vorteil: Ein solches Kraftwerk kann nicht ins Ausland ausgelagert werden, man kann es nicht zügeln; das Wasser ist da, die Mauer ist da, die Zentrale ist da. Also was passiert? Ein solches Kraftwerk wird zu tieferen Preisen von irgendjemandem übernommen. Jetzt meine ich, dass in der heutigen Konstellation jeder interessiert ist, ein Kraftwerk zu kaufen, wenn der Preis stimmt. Es gibt genügend Kraftwerke bzw. andere Gesellschaften, zu Hunderten, die hier einspringen würden. Wir haben aber auch genügend Geld in diesem Land, um das zu finanzieren, wenn der Preis stimmt - und der Preis stimmt, wenn es um die Konkursmasse geht.
Es könnte sein, dass eine ausländische Gesellschaft ein Kraftwerk übernimmt. Solche Beteiligungen haben wir heute auch schon, so wird zum Beispiel Alpiq auch schon von ausländischen Beteiligten unterstützt. Danach fragt niemand, und überhaupt niemand ärgert sich darüber. Wenn dann wirklich die Situation käme, dass Chinesen unsere Kraftwerke reihenweise aufkaufen würden, also bitte, dann könnten wir immer noch eingreifen, dann hätten wir immer noch genügend Zeit. Wir haben auch schon bewiesen, dass wir in solch kritischen Situationen fähig sind, in Kürze ein Gesetz zu machen, um irgendeine Auffanggesellschaft zu gründen, wenn die Wirtschaft das nicht selber vernünftig regeln kann.
Von daher muss ich also sagen, dass man auch den Mut haben muss, ein Kraftwerk oder ein Wasserkraftwerk Konkurs gehen zu lassen. Das ist bei Weitem noch keine Katastrophe. Es besteht meiner Meinung nach also überhaupt kein Handlungsbedarf.
Ich möchte mich noch kurz zum Antrag Engler äussern. Ich habe jetzt gesagt, die Härtefallregelung sei schlecht. Ja gut, aber Herr Engler, Ihr Antrag ist die Quadratur des Kreises bei der Härtefalllösung. Sie kommen daher und sagen, wir müssten jetzt 0,4 Rappen pro Kilowattstunde vorsehen, um marode Preise irgendwie zu stützen. 0,4 Rappen pro Kilowattstunde sind immerhin 120 Millionen Franken jährlich. Das geht dann eine Zeitlang. In fünf Jahren sind wir dann also bei 600 Millionen Franken - das ist eigentlich Ihr Anliegen.
Da muss ich sagen, dass Sie ganz raffiniert eingebaut haben, dass das dann natürlich nur für jene gilt, die nicht in der Grundversorgung sind. Es ist ja ein ganz grosses Problem, dass von diesen Tiefstpreisen, die wir heute am Markt haben, natürlich einige Werke flott profitieren. Städtische Werke, die keine Produktion haben, kaufen Dreckkohlestrom ein; das sind aber auch Gemeinden und Kantone, und diese sind bei Ihnen dann natürlich flott ausgenommen. Meiner Meinung nach haben Sie logisch gedacht, zu Recht, denn sie haben ja noch den Schutz des Marktes; sie können ja dann einfach dem Kunden eine höhere Rechnung schicken, dann ist das Ganze abgedeckt. Sie können dann auch noch ein grosses Werbeschild hinten am Bus aufkleben lassen, auf dem steht, dass der Bus mit Wasserkraft fährt. Das glaube ich natürlich schon lange nicht mehr, das ist bei diesen Preisen gar nicht möglich. Also, hier nur jene quasi vor dem Markt zu beschützen, die nicht in der Grundversorgung sind, ist eine sehr künstliche Konstruktion. Aber aus Sicht eines Kraftwerks, das eben keine oder nur eine tiefe Grundversorgung hat, ist es natürlich logisch.
Sie sagen in Ihrem Antrag, dass Sie bei der Härtefallklausel von Gestehungskosten ausgehen. Wenn Sie die Härtefallklausel verstanden und meinen Kaffee getrunken haben, werden Sie feststellen, dass diese eigentlich dort beginnt, wo ein Geldabfluss stattfindet: vor dem Konkurs, aber schon nicht ganz bei den Gestehungskosten.
Herr Engler will aber auch die Amortisationen und die Zinsen und alles drin haben. Das ist dann ein ganz anderes Preisniveau, auf dem Ihre Massnahme zu greifen beginnen würde. Da muss man einfach das Gleiche feststellen, was ich Herrn Schmid gesagt habe, nämlich dass Sie alle über den gleichen Leisten schlagen. Jene, die gut finanziert sind, jene, die gut arbeiten, jene, die den Preis noch einigermassen halten können, unterstützen Sie genau gleich wie jene, die vielleicht viele Dividenden bezahlt und hohe Schulden gemacht haben. Da machen Sie keinen Unterschied, und das stört mich. Für mich sollen es die Effizienten sein, die am Markt überleben. Die Ineffizienz verdient kein Überleben am Markt. Sie gehen hin und zementieren mit Ihrem Vorschlag die heutigen Strukturen, die ohnehin äusserst komplex sind.
Ich habe vorhin gesagt, Ihre Lösung liege bei Kosten von 120 Millionen Franken. Ich nehme alles zurück und behaupte, dass es jetzt 240 Millionen Franken sind. Ich habe von der Härtefallklausel gesprochen, diese macht 600 Millionen aus - 120 Millionen Franken mal 5 Jahre. Und Ihre Lösung liegt bei 240 Millionen Franken jährlich, das Ende ist da nicht abzusehen. Irgendwann sind es dann einfach 1,2 Milliarden Franken, wenn Sie die gleichen Zeiträume nehmen. Das sind gewaltige Beträge, die wir da einfach flächendeckend ausschütten würden.
Ich bitte Sie dringend, den Antrag Engler abzulehnen.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Die Diskussion, wie die Wasserkraft zu fördern ist, nimmt nach der Abstimmung zum Antrag Schmid Martin, Ausprägungen an, bei denen man Zweifel haben muss, ob wir in unserem Land überhaupt an die Wasserkraft glauben und ob wir überhaupt wollen, dass die Wasserkraft einen beträchtlichen Anteil zur Energiewende leisten soll.
Beim Eintreten war viel von Planungs- und Investitionssicherheit die Rede. Es war auch die Rede von der Wasserkraft als Rückgrat einer sicheren Stromversorgung und vom Argument "Einheimisch vor ausländisch". Wiederholt und zu Recht wurde auch herausgestrichen, wie wichtig der Beitrag der Wasserkraft für die Substituierung der Nuklearenergie sei. Selbst in der Analyse zum aktuellen Zustand der Wasserkraft war man sich mehr oder weniger einig.
Die laufende Diskussion blendet auch nicht aus, dass die bestehende Grosswasserkraft effizient und kostengünstig grosse Mengen an Strom herstellt. Demgegenüber leisten die geförderten erneuerbaren Energien bei erheblichen Investitionskosten nur einen marginalen Beitrag zur Produktion, und dies erst noch zu vergleichsweise hohen Kosten, vor allem auch, wenn man die Kosten für die erforderliche zusätzliche Netzstabilität mit einrechnet. Dass die bestehende Grosswasserkraft zum Stolperstein für die Energiewende werden könnte, will man aber nicht wahrhaben. Die bestehende Grosswasserkraft ist indessen in ihrer Substanz bedroht, international benachteiligt und steht vor existenziellen Schwierigkeiten.
Auch über die Ursachen dieser schwierigen Lage ist man sich einig: Es sind die gesunkenen Strompreise von durchschnittlich nur noch bis zu 3 Rappen pro Kilowattstunde. Diese Preise decken die Gestehungskosten vor allem neuerer Grosskraftwerke nicht mehr und verunmöglichen auch die Erneuerung oder Erweiterung bestehender Anlagen. Kurzfristig konnten und können die Kraftwerkgesellschaften Ertragseinbussen verkraften; mittelfristig gefährden die fehlenden Einnahmen aber die Versorgungssicherheit. Wind- und Solarstrom haben variable Kosten von nahezu null; sie verdrängen je nach Wetter alle anderen Kraftwerke, die höhere variable Kosten aufweisen, aus dem Netz.
Aus Gründen der Versorgungssicherheit - ich betone das - gilt es neben den neuen Technologien, die ich auch unterstütze, auch die Grosswasserkraft wirtschaftlich auf eine gesunde Basis zu stellen. Für die Wasserkraft hat der Nationalrat und haben jetzt auch wir klare Produktionsziele definiert. Die Beschlüsse gehen diesbezüglich in die richtige Richtung, wenn auch Investitionshilfen für den Ausbau vorgesehen werden. Allerdings wird dann noch die Probe aufs Exempel gemacht werden müssen, ob solche Investitionshilfen bei diesen Voraussetzungen überhaupt beansprucht werden können.
Im Nationalrat und auch bei uns gibt es bislang indessen noch keine Lösung für die bestehenden Wasserkraftanlagen, die auch mit Finanzierungsproblemen zu kämpfen haben, obschon auch sie zur Versorgungssicherheit in unserem Land beizutragen haben. So gibt es bestehende Kraftwerke und Ausbauten jüngeren Datums, die durch das Absinken des Strompreises in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, weil kaum mehr Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden können. So kann es nicht überraschen, dass es auch im Interesse der Gebirgskantone liegt, eine dauerhafte Lösung für die Wasserkraft zu realisieren, um diesen wichtigen Wirtschaftszweig - es geht auch um Arbeitsplätze - langfristig im Markt zu erhalten. Wir könnten nichts dagegen tun, oder wir könnten nicht das Richtige tun - beides hätte fatale Folgen. Auf Dauer kann die Wasserkraft die ihr jetzt zugedachte Lückenbüsserfunktion nämlich nicht wahrnehmen.
Bereits heute wird die Nutzung der wertvollen Wasserkraft an sonnenreichen Tagen abgeschaltet und das Wasser ungenutzt über die Wehre geleitet. Diese Verschwendung und Vernichtung von Energienutzungspotenzial und Kapital kann nicht allen Ernstes gewollt sein. Andere Gesellschaften reduzieren den Unterhalt auf ein Minimum, es kommt zum Abbau von Personal, damit man nicht in Liquiditätsengpässe gerät.
Es ist anzuerkennen, dass sich die Kommission der Thematik der bestehenden Wasserkraftanlagen angenommen und verschiedene Instrumente und Massnahmen zur Frage geprüft hat, wie in dieser Situation geholfen werden kann. Nur habe ich Zweifel daran, dass die als Härtefallhilfe bezeichnete Unterstützung auch wirklich ein tauglicher Ansatz sein kann. Dass die Wasserkraft zur Verliererin der Energiewende wird und es zu einem Kollateralschaden kommt, kann wohl nicht in unserem Interesse liegen, auch nicht mit Blick auf die neuen erneuerbaren Energien.
Die Grosswasserkraft ist nämlich die Schwester der neuen erneuerbaren Energien. Nur wenn sie funktioniert, sichert das eine Strategie, die auf stochastische Stromquellen wie Sonne und Wind setzt. Sie können also wählen, ob die Ergänzungs- und Ausgleichsenergie auch in Zukunft von der inländischen Wasserkraft stammen soll oder aus importierter Bandenergie von ausländischen AKW oder Kohlekraftwerken.
Der Wasserkraft müsste ja nicht geholfen werden, wären im Wettbewerb der erneuerbaren Energien die Spiesse gleich lang und würden nicht marktfremde Interventionen den Wettbewerb verzerren. Die Entschädigung für die bestehende Wasserkraft muss deshalb zum Ziel haben, diese künstliche, regulierte Wettbewerbsverzerrung und diese Wettbewerbsnachteile zu kompensieren oder, wenn Sie es positiv bezeichnen wollen, die Lückenbüsserfunktion der Wasserkraft zu honorieren.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit mag zwar gut gemeint sein. Ich zweifle aber an dessen Wirksamkeit, weil er erst beim wirtschaftlichen Sanierungsfall einer Unternehmung ansetzt und deshalb auch den Charakter einer Nothilfe hat, indem ein Unternehmen vor dem Bankrott gerettet werden soll. Ob das die Aufgabe des Staates sein kann - und da nähere ich mich der Position von Herrn Theiler an -, nämlich eine Sanierung zu unterstützen, da habe ich auch meine Zweifel. Zielführender wäre es, einen Ansatz zu verfolgen, welcher die Qualität der Wasserkraft vergütet, solange der Markt diese Vorteile nicht abgelten kann.
Mein Modell setzt dort an, wo der Strom aus Wasserkraft am Markt unter den Gestehungskosten abgesetzt werden muss. Nur dieser Teil der Produktion ist als Ausgleich für die Wettbewerbsverzerrungen zu vergüten, und das befristet bis zu dem Zeitpunkt, bei dessen Erreichen aus der KEV keine neuen Verpflichtungen mehr eingegangen werden dürfen, also bis und mit dem fünften Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Ich bin auch der Meinung, dass der Bundesrat in der Ausgestaltung dieses Vergütungsmodells durchaus auch die Anrechenbarkeit der Gestehungskosten definieren soll und auch eine Staffelung der Differenzvergütung vorsehen kann. Ich glaube auch, dass eine Festlegung einer Kostenobergrenze in einer solchen Differenzkostenvergütung für die bestehende Wasserkraft vorstellbar wäre. Die Finanzierung soll aus dem Netzzuschlagsfonds erfolgen. Ich habe dafür 0,4 Rappen pro Kilowattstunde vorgeschlagen.
Ich verstehe nicht, dass man selbst bei einer Erhöhung der KEV auf 2,3 Rappen pro Kilowattstunde nicht die Grosswasserkraft substanziell daran teilhaben lassen will. Ich halte das im Gegenteil für kurzsichtig, um nicht "gefrässig" zu sagen. Vor allem aber ist es politisch unklug, weil Sie einen wichtigen Player, nämlich die Grosswasserkraft und das Berggebiet, auf die Verliererseite der Energiewende stellen.
Noch kurz zu den Nachteilen des Antrages der Mehrheit, wie ich sie beurteile:
Ich glaube, der Nachteil des Antrages der Mehrheit liegt zum einen darin, dass er beim wirtschaftlichen Sanierungsfall ansetzt. Betriebswirtschaftlich ist das wahrscheinlich in Ordnung, aber ziemlich kompliziert - Kollege Theiler hat dem, der ihm diese Regelung erklären kann, einen Kaffee versprochen. Das Modell hat auch den Nachteil, dass es nicht die versprochene Wirkung im Ziel hat, nämlich die bestehende Wasserkraft als Rückgrat unserer Versorgung zu stärken. Ich glaube auch, dass das Modell nichts dazu beitragen kann, den schleichenden Substanzverlust des bestehenden Kraftwerkparks zu stoppen. Vor allem enthält es auch keine Anreize, um den Unterhalt und die Erneuerung dieser Anlagen zu unterstützen.
Noch eine Entgegnung auf das engagierte Votum von Kollege Theiler: Kollege Theiler singt das Hohelied der Ordnungspolitik, übersieht dabei aber - Kollege Lombardi hat es gesagt -, dass wir es hier in der Stromwirtschaft schon lange nicht mehr mit Markt und Wettbewerb zu tun haben. Im Gegenteil, vor lauter Regulierungen sind Markt und Wettbewerb für die Strombranche ausgehebelt worden. Trotzdem bedienen sich Interessenvertreter und Politiker hemmungslos aus dem Netzzuschlagsfonds - so auch die Verfechter der Geothermie, Herr Kollege Theiler! Ich habe in Ihrem Buch "Geothermie - die Alternative" mit Interesse gelesen, wie Erdwärme zu Elektrizität wird. Wenn ich aber lese, was Sie vom Staat fordern, nämlich Bürgschaften, höhere Beiträge, um die Risiken abzusichern, Steuererleichterungen, höhere KEV-Anteile, dann stimmt das nicht ganz mit Ihrem Credo für ordnungspolitische Sauberkeit überein.
Ich bin auch nicht sicher, ob mein Antrag wirklich ausgefeilt genug ist, um ihn schon in die Vorlage aufzunehmen. Ich möchte ihn aber zumindest dem gutgemeinten Antrag der Kommissionsmehrheit gegenüberstellen.
Deshalb bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen, wenn Sie etwas für die Wasserkraft tun wollen.
Cramer Robert · Mit-M · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion
Je ne sais pas si je mérite un café, mais il me semble que la proposition de la majorité de la commission à l'article 33a alinéa 1 lettre a est extrêmement simple. Elle prévoit que le soutien aux grosses installations hydrauliques soit issu, d'une part, d'un montant prélevé sur la rétribution à prix coûtant (RPC) et, d'autre part, d'une réduction de la redevance hydraulique. C'est apparemment cette dernière qui est le point le plus critiqué et qui est à l'origine du dépôt de la proposition Engler.
Pour ma part, je vous propose de rejeter la proposition Engler pour deux raisons. Tout d'abord, elle a pour corollaire indispensable un prélèvement de 0,4 centime au kilowattheure, visé à l'article 38 alinéa 1 lettre bbis de la proposition, ce qui est déraisonnable. Je ne vois pas comment nous pourrons atteindre nos objectifs de politique énergétique si nous puisons sans arrêt dans la RPC pour réaliser d'autres objectifs que celui de développer une politique fondée sur les nouvelles énergies renouvelables.
Nous avons mené un débat hier sur la question des objectifs à inscrire à l'article 2. L'objet de la discussion consistait à dire que le nombre de gigawattheures que l'on se propose de produire est en relation directe avec les efforts faits dans le cadre de la RPC. Or, diminuer les efforts faits dans le cadre de la RPC signifie très concrètement réduire le développement de nouvelles énergies renouvelables ou les économies d'énergie.
Par ailleurs, la discussion soulève une simple question de morale par rapport à la manière de procéder. Venir en aide aux grosses installations hydrauliques revient très concrètement à venir aussi en aide aux cantons alpins où se trouvent ces installations.
Il est normal, à partir du moment où cette aide est apportée, que les cantons soient amenés à contribuer. C'est d'autant plus normal si l'on considère qu'il y a peu de temps nous avons augmenté la redevance hydraulique, alors que rien ne le justifiait en définitive. C'est un geste qui a été fait ainsi - et que j'avais du reste approuvé -, à une époque où il y avait aussi les retours des concessions et où les collectivités publiques des cantons alpins bénéficiaient donc non seulement de cette augmentation des redevances hydrauliques, mais également des retours de concession.
Tout cela pour dire qu'il n'y a rien de choquant à ce que les collectivités publiques, qui vont être bénéficiaires de l'opération dans laquelle on doit s'engager pour arriver à venir en aide à la grande hydraulique, soient également amenées à contribuer.
C'est là la morale de l'opération proposée par la majorité. Et c'est la raison pour laquelle je vous propose de rejeter les propositions des minorités I et II, ainsi que la proposition Engler.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das Votum von Stefan Engler war eigentlich perfekt. Nur kommt es vier Jahre zu spät, und es hätte im deutschen Bundestag gehalten werden müssen. Wir sind gefangen im Fluch der bösen Tat. Wir haben hier ein exemplarisches Beispiel dafür, was passiert, wenn die Politik überhastet entscheidet und nicht weiss, welche Wirkungen sie damit entfaltet. Das haben wir in der Eintretensdebatte schon gehört. Es ist faktisch eine Fehlentscheidung, die vor vier Jahren auf deutscher und auf schweizerischer Ebene getroffen wurde, die uns jetzt diese Diskussion beschert. Ich bedauere das ausserordentlich. Ich bin überzeugt, dass die Lösung untauglich ist: Sie ist zu kompliziert, sie wird nicht greifen.
Wir haben uns in der Kommission fast tagelang unterhalten. Die Verwaltung hat Tag und Nacht gearbeitet, um verschiedene Varianten zu analysieren und uns vorzulegen. Letztlich glaube ich nicht, dass die Lösung der Kommissionsmehrheit überhaupt je greifen wird - das ist eine realistische Einschätzung meiner Seite. Es ist faktisch eine Totgeburt, wenn wir dieser Lösung zustimmen. Wenn ich schon wählen müsste, würde ich von zwei Übeln das kleinere wählen. Der Antrag Engler geht in eine Richtung, die man vielleicht noch vertiefen könnte. Aber sie überzeugt mich trotzdem nicht derart, dass ich sie unterstützen würde.
Ich bitte Sie deshalb, die Mehrheit zur Minderheit zu machen und den Antrag der Minderheit II (Theiler) zu unterstützen.
Gleichwohl einige kritische Worte an Kollege Theiler, obwohl wir in der gleichen Minderheit sind. Ich glaube, es ist unstatthaft, von maroden Betrieben und vom Marktversagen dieser Unternehmen zu sprechen. Es sind nicht die Unternehmen, die nicht taugen. Ich gebe Ihnen ein Beispiel. Das Kraftwerk Linth-Limmern mit 2,2 Milliarden Franken an Investitionen vor fünfzehn Jahren und mit einer Langfristoptik von achtzig Jahren sowie dem Glauben an Planungssicherheit: Die Ostschweizer Kantone tragen ein hohes Risiko, weil man nicht weiss, ob dieses Kraftwerk in absehbarer Zeit einen Ertrag abwerfen wird. Trotzdem war es richtig zu investieren; ich würde persönlich auch als Verwaltungsrat der Axpo diesen Entscheid wieder mittragen. Ich glaube, man muss hier differenzieren und sachlich argumentieren. Das Problem hat nichts mit maroden Betrieben zu tun, sondern es hat mit diesen Märkten zu tun, die eben keine Märkte mehr sind. Das ist die einzige Erklärung: Angebot, Nachfrage und Preis - bei diesen drei Elementen jeder ökonomischen Formel geht es in diese Richtung. Wir wissen alle, was passiert, wenn man willkürlich oder staatlich bei einem dieser drei Elemente eingreift, entweder beim Angebot, bei der Nachfrage oder beim Preis. Es kann dann nicht mehr funktionieren, es ist dann kein Markt mehr.
Der langen Rede kurzer Sinn: Ich bin trotzdem der Meinung, dass wir noch keine Lösung haben, dass wir für dieses Thema auf diesem Weg keine Lösung finden können. Wir können vielleicht ein Pflaster anbieten, aber es wird nicht halten.
Deshalb bitte ich Sie - auch ein bisschen à contrecoeur -, den Antrag der Minderheit I (Imoberdorf) sowie den Einzelantrag Engler abzulehnen und der Minderheit II (Theiler) zu folgen. Dann haben wir wenigstens nicht auch noch hier einen Fehler gemacht.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Ich beurteile die Situation ganz ähnlich wie mein Vorredner, Kollege Eberle; ich komme aber zu einem anderen Schluss. Das Modell, das die Kommissionsmehrheit heute hier vorlegt, ist ja ein Modell, das ganz am Schluss der Kommissionsberatung entstanden ist. Wir hatten keine Gelegenheit mehr, das Modell in eine Konsultation zu geben, weder in der Branche noch bei den Kantonen. Ich habe schon beim Eintreten gesagt, dass ich auch nicht beurteilen könne, ob das bereits der Weisheit letzter Schluss sei.
Beim Modell von Kollege Engler, der die schwierige Situation der Wasserkraft nach meiner Auffassung vorhin sehr gut dargelegt hat, geht es mir etwas ähnlich. Dieses Modell ist noch weniger weit entwickelt. Ich bin der Meinung, dass wir eben dem Nationalrat die Möglichkeit geben sollten, angesichts der Dynamik im Bereich der Wasserkraft die Zeit, die wir haben, bis wir bei dieser Vorlage zur Schlussabstimmung kommen, noch zu nutzen und weiter an diesem Thema zu arbeiten. Ich bin mir bewusst, dass es schwierig ist. Wir haben sehr viele Modelle geprüft, und wir waren eigentlich von keinem überzeugt. Das heisst aber noch nicht, dass wir jetzt die Flinte bereits ins Korn werfen sollten - ich bin der Meinung, dass wir uns die Option einer Lösung noch offenhalten sollten.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zuzustimmen, damit wir diese Möglichkeit offenhalten.
Vielleicht noch ein Wort zum Sprecher der Minderheit II. Nach meiner Auffassung war gestern hier der Konsens, dass wir von einem Umfeld sprechen, bei dem nicht mehr von Märkten, die einigermassen funktionieren, die Rede sein kann. Ordnungspolitische Diskussionen in einem Feld, in dem Ordnungspolitik nicht mehr funktioniert, finde ich daher problematisch. Interessant finde ich aber auch, dass Kollege Theiler jetzt mit seiner Minderheit hier eine Lösung beantragt, mit der er beim Netzzuschlag auf 2,1 Rappen gehen will. In einem Brief, den er den Nationalräten am 11. November 2014 geschickt hat, hat er noch 2,3 Rappen beantragt. Damals waren aber die Förderung respektive die Unterstützung der Wasserkraft noch nicht in der Vorlage drin. Mir scheint, dass da ein gewisser Widerspruch besteht.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte auch nicht auf die verschiedenen Positionen von Kollege Theiler eingehen. Ich bin aber froh, dass Kollege Engler mindestens darauf hingewiesen hat, dass die Marktgrundsätze bei Kollege Theiler in Bezug auf die Geothermie weniger eng ausgelegt werden als für die anderen Technologien.
Wir haben als Kommission - und das ist aus meiner Sicht ein grosser Schritt in dieser Energiestrategie - zum ersten Mal das Thema der Situation der bestehenden Grosswasserkraftwerke ernsthaft aufgenommen. Der Nationalrat hat dieses Thema noch nicht in dieser Art thematisiert. Ich glaube, das ist wirklich eine Errungenschaft: Die Kommission hat erkannt, dass sich in diesem Bereich Veränderungen abzeichnen, die der Gesetzgeber zumindest ernst nehmen sollte. Und wenn man vorausschauend legiferiert, muss man sich auch mit zukünftigen Situationen beschäftigen.
Es ist offensichtlich, und darin liegt die Stärke des Antrages Engler, dass er an der sachlichen Problematik anknüpft. Für Wasserkraft-Produktionsanlagen, deren Strom bei gebundenen Kunden abgesetzt werden kann, besteht überhaupt kein Problem. Das muss hier einmal in aller Deutlichkeit so erwähnt werden: Wasserkraftwerke oder Versorger, die ihren Wasserstrom gebundenen Kunden liefern können, die können gemäss dem Stromversorgungsgesetz den gebundenen Kunden die Gestehungskosten plus eine angemessene Rendite in Rechnung stellen. Schauen Sie: In Bezug auf diese Werke besteht aufgrund dieser Situation sachlich kein Problem.
Wir haben aber eine zweigeteilte Lage: Es gibt gebundene Kunden und freie Kunden, die beispielsweise deutschen Importstrom beziehen können, der viel billiger ist. Diese Situation hat der Gesetzgeber zu verantworten: Er schafft in einer Abnahmesituation solch unterschiedliche Spielregeln. Wir müssen uns schon die Frage stellen, ob wir das als Gesetzgeber einfach so in Kauf nehmen wollen. Und da, Herr Theiler, verwahre ich mich dagegen, dass man von "Markt" spricht. Da werden durch den Gesetzgeber völlig unterschiedlich lange Spiesse geschaffen.
Wenn ein Kraftwerk insbesondere einfach Kunden hat, welche gebundene Kunden sind, dann spielt es doch keine Rolle, ob man noch teure Wasserkraftanlagen im Produktionspark hat, weil man diese Kosten ja überwälzen kann. Aber es spielt für gewisse Produzenten schon eine Rolle, welche früher, aufgrund von Entscheidungen, die weit vor Inkrafttreten der Gesetzgebung zur Stromliberalisierung oder zur Strommarktöffnung liegen - vielleicht in den Siebzigerjahren, in den Sechzigerjahren -, Wasserkraftwerke gebaut haben. Sie haben daran geglaubt, dass man in der Schweiz zur Versorgungssicherheit Strom produziert. Sie haben sich bisher darauf berufen, Stadtwerke beliefern zu können; heute werden sie von diesen nicht mehr als Kunden berücksichtigt. Schauen Sie, das sind Entscheidungen, die eben teilweise schon Jahrzehnte zurückliegen und die jetzt zu dieser Situation führen.
Der Antrag Engler nimmt eben diese Situation auf, indem er klar differenziert und sagt, er knüpfe nur bei denjenigen Produzenten an, welche diese Möglichkeit der Lieferverpflichtung bei den gebundenen Kunden nicht hätten.
Ich muss Ihnen offen gestehen: Ich könnte jetzt schon mit Herrn Theiler einen Kaffee trinken, denn ich verstehe die Lösung der Kommissionsmehrheit auch nur im Ansatz, das gebe ich offen zu. Es ist eine sehr komplexe Lösung. Wenn wir von einfacher Gesetzgebung sprechen, so bitte ich Sie doch, noch einen Blick auf diese Fahne zu werfen, auf diesen Artikel 33a und die folgenden Artikel; schauen Sie das einmal an.
Ich stimme dem Antrag Engler zu, weil ich überzeugt bin, dass es notwendig ist, eine Differenz bei diesem Projekt zu schaffen, sodass der Nationalrat das noch einmal anschauen kann. Ich bin aber nicht überzeugt von der Lösung der Kommissionsmehrheit, weil ich glaube, das ist - und da bin ich wieder eher bei der Position von Kollege Eberle - effektiv keine Lösung, die wirklich zu einer Wirkung beiträgt. Auch bezüglich dessen, dass man nur am Sanierungsfall anknüpft, habe ich meine Bedenken. Es sollte eben eine marktwirtschaftlich richtige Lösung sein, welche nicht direkt an der Sanierung anknüpft. Da erfüllt der Antrag Engler eigentlich die Voraussetzungen am besten.
Ich bitte Sie deshalb, diesem Antrag zuzustimmen.
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Man kann schon darüber diskutieren, was ordnungspolitisch sauberer ist und was nicht. Das sind aber theoretische Diskussionen. Fakt ist, wenn wir die Realität heute anschauen, dass die Wasserkraft stark unter Druck ist. Wir haben alles Interesse, die Wasserkraft zu stützen, als ganz wichtigen Teil der erneuerbaren Energien, die wir fördern wollen, auf die wir weiter zählen wollen und die wir mit dieser Energiestrategie ausbauen wollen. Wir haben alles Interesse daran. In diesem Sinne möchte ich doch die Intention der Kommission würdigen, die im Unterschied zum Nationalrat diese Diskussion jetzt aufgenommen und intensiv geführt hat und auch Vorschläge unterbreitet.
Ich habe schon beim Eintreten gesagt, man könne uns den Vorwurf machen, dass wir noch nicht das Gelbe vom Ei gefunden hätten, aber man könne uns nicht den Vorwurf machen, dass wir diesen Aspekt vernachlässigt und uns nicht auf die Suche nach möglichen Lösungen gemacht hätten. Wir wollen ja mit dieser Energiestrategie die erneuerbaren Energien ausbauen, zum einen die alte erneuerbare Energie Wasserkraft. Darum geht es hier im Besonderen. Es geht um bestehende Anlagen, um Anlagen, die in schwierige Situationen, in Notlagen, die auch definiert sind, geraten sind. Es geht also zum einen um ein Sanierungskonzept gemäss der Idee der Kommissionsmehrheit. Aber es geht zum andern auch um die neuen erneuerbaren Energien, und zwar weil es sich auch direkt um die Pumpspeicherwerke mit ihrer Batterieleistung handelt, welche den erneuerbaren Energien auch stark zugutekommt.
Für mich stehen zwei Punkte im Vordergrund: Erstens wollen wir eine Lösung für die Wasserkraft. Darum müssen wir die Differenz hier schaffen, damit auch der Nationalrat sich mit dem Thema beschäftigen kann und dann vielleicht eben diese Suche nach der richtigen Lösung auch noch vollenden kann. Zweitens müssen wir vorsichtig bei der Finanzierung sein. Eine unnötig starke Verdrängung zuungunsten der neuen erneuerbaren Energien wäre ein Problem, und auch die Verdrängung des echten Zubaus, den wir fördern wollen, wäre ein Problem.
Beim Antrag Engler sehe ich eine Schwierigkeit darin, dass er einen Anteil von maximal 0,4 Rappen pro Kilowattstunde vorsieht. Das ist doppelt so viel, wie es Ihnen die Kommission beantragt, und das ist dann die Hälfte der KEV-Erhöhung überhaupt, die wir hier im Rahmen der Energiestrategie diskutieren. Das sehe ich als Problem dieses Einzelantrages Engler an.
Ich möchte auch daran erinnern, dass es um ein Konzept zur Unterstützung der bestehenden Wasserkraft einerseits und zur Erhöhung des Netzzuschlages andererseits geht; Sie sehen das auch auf der Fahne.
Ich habe ein zusätzliches Problem angesichts des Einzelantrages Engler, nämlich, dass unklar ist, ob auch Pumpspeicherwerke mit eingeschlossen sind. Ich habe den Wert der Pumpspeicherwerke als Batterien erwähnt, der im Zusammenhang mit den neuen erneuerbaren Energien eben besonders wichtig ist. In dieser Hinsicht ist der Antrag der Kommission klarer.
Betreffend den Vorwurf, der gegenüber dem Antrag unserer Kommissionsmehrheit laut wurde, nämlich, dass er zu kompliziert sei - das führte zur "Kaffeegeschichte" von Kollege Theiler -, möchte ich an Folgendes erinnern: In der Kommission haben wir eine einfachere Version diskutiert, und ich habe dazu auch einen Antrag eingereicht. Es schien dann der Kommission aber nicht nötig, eine Vereinfachung vorzusehen, und man hat sich für den Vorschlag entschieden, wie er jetzt als Antrag der Kommissionsmehrheit vorliegt. Ich krame den Antrag jetzt nicht hervor und lege ihn auch nicht auf den Tisch, denn ich glaube auch nicht, dass wir hier die Kommissionssitzung fortsetzen sollten. Alle meine Fragen, die ich in Bezug auf die konkrete Umsetzung des Einzelantrages Engler habe, sind hier vermutlich auch nicht am richtigen Ort platziert.
Wir tun gut daran, eine Differenz zu schaffen. Mit dem Antrag der Mehrheit der Kommission haben wir eine Variante, von der wir wissen, wie sie umgesetzt würde, und bei der die Definitionen klar sind, sodass wir hier nicht die Kommissionssitzung wiederholen oder fortsetzen müssen. Ich halte es daher wie Kollege Luginbühl: Für mich ist es wichtig, dass wir eine Differenz schaffen. Ich empfehle, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Ich möchte auch darum bitten, dann in Bezug auf den Netzzuschlag in Artikel 37 konsequent zu bleiben. Dieser muss inzwischen ganz unterschiedliche Aspekte beinhalten - betreffend Einspeiseprämie, neue Kraftwerke basierend auf den erneuerbaren Energien, Einmalvergütung und Investitionsbeiträge, wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen, Verluste aus Geothermiegarantien und auch Sanierungsmassnahmen. Da ist es, glaube ich, einfach wichtig, dass wir konsequent bleiben und auch bei Artikel 37 die nötige Erhöhung sprechen.
Ich möchte Sie also bitten, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Diener Lenz Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Ich will mich nur noch ganz kurz äussern. Ich denke, die Palette der Argumente liegt auf dem Tisch. Jeder schnürt sich dann sein eigenes Entscheidungspaket. Die Dynamik im Strommarkt ist heftig. Ich glaube, das ist unbestritten. Wenn zu diesem neugeschaffenen Subventionstatbestand kritische Stimmen kommen, dann kann ich dem ein Stück weit durchaus auch folgen. Je mehr man eingreift, umso schwieriger wird die Planung auch für die Zukunft, zumal all diese Lenkungsmassnahmen befristete Massnahmen sein sollen.
Nur - da unterscheide ich mich in meinen Überlegungen doch recht stark von den sehr kritischen Stimmen, die sich dann in der Minderheit II einfinden -: Wir können hier einfach nicht nur von einem reinen Markt sprechen, bei dem quasi die Ökonomie, sprich der höchste Gewinn oder die kleinsten Kosten, die Eckpfeiler sind. Wir haben das gestern schon festgehalten: Energie hat sehr viel mit Ökologie zu tun. Die ökologischen Fragen, die man bei einem rein ökonomischen Gedankengang ausklammern kann, die kann man in der Realität einfach nicht ausklammern. Wir haben die CO2-Abgabe; die brauchen wir. Wir brauchen sie, um der Klimaerwärmung entgegenzutreten. Das ist auch ein Eingriff in den Markt, aber ein absolut notwendiger Eingriff. Dasselbe gilt für die Unterstützung der erneuerbaren Energien. Da kann man schon sagen, das widerspreche dem Markt, das zerstöre den Markt und mache die Planung schwierig. Das stimmt. Aber man muss auch sagen, dass wir ohne Förderung der erneuerbaren Energien nicht zu unserer Energiewende kommen, die wir politisch wollen. Von daher muss ich einfach sagen: Hier von einem reinen Markt zu sprechen, ist eine Schulbüchlein-Ideologie, die in der Realität nicht mehr aufzufinden ist.
Zur Förderung oder Unterstützung der Wasserkraft: Der Nationalrat hat noch keinen Handlungsbedarf erkannt. In der Zwischenzeit sind wir in der Kommission mit neuen Zahlen eingedeckt worden, und eine Mehrheit hat am Schluss mit mehr oder weniger Begeisterung Handlungsbedarf konstatiert. Aber wir wollen diesen sehr zurückhaltend beantworten und sind daher nur bereit, 0,2 Rappen vorübergehend und in Notfällen zu investieren. Das ist ein grosser Unterschied zum Einzelantrag Engler, der von einer wesentlich grösseren finanziellen Unterstützung ausgeht.
Was passiert, wenn wir diese Unterstützung für in Notlage geratene Wasserkraftwerke nicht gewähren? Dann laufen wir Gefahr, dass die Nutzung früher oder später eingestellt wird, weil keine Strombranche daran interessiert ist, eine defizitäre Energieproduktion auf die Länge zu erhalten. Das wäre ein fataler Bumerang für unsere Energiestrategie, da wir doch so viel Hoffnung auf die erneuerbaren Energien setzen. Das könnte ich auf keinen Fall in Kauf nehmen. Wir brauchen die Wasserkraft: Sie garantiert eine saubere Energiegewinnung. Sie gehört zu den starken Ressourcen in unserem eigenen Land. Ich will diese Nutzung weiterhin gewährleistet haben. Darum bin ich bereit, hier in Notfällen eine vorübergehende Unterstützung zu bieten.
Falls das nicht der Fall ist: Was passiert dann? Werden diese Kraftwerke dann an Stromproduzenten, an Unternehmen aus dem Ausland verkauft? Daran habe ich gar kein Interesse. So, wie die Axpo sich in den USA auf dem Markt einmischen will, könnten auch Akteure aus China oder Saudi-Arabien, oder wer auch immer, an unseren Wasserkraftwerken Interesse haben und dann auf unserem Markt mitmischen. Ich glaube, wir sind gut beraten, wenn wir hier eine moderate Unterstützungsmöglichkeit schaffen, so, wie die Mehrheit der Kommission sie erarbeitet hat. Der Nationalrat kann sehr wohl nachher noch Veränderungen vornehmen. Wir haben eine Differenz zum Nationalrat geschaffen. Er soll weiterdenken. Man kann auch mit den Kantonen, mit den Kraftwerkbetreibern noch weiterdenken. Wir brauchen eine Differenz, und ich möchte eine mässige, eine zurückhaltende Differenz zum Nationalrat schaffen.
Darum lade ich Sie ein, sich der Mehrheit anzuschliessen. Damit kann man diesen Weg konstruktiv weiterbeschreiten. Am Ende stösst man im Rahmen der verschiedenen Differenzbereinigungsmöglichkeiten dann vielleicht wirklich zum Gelben vom Ei vor.
Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ich erlaube mir, mich als Vertreterin des Kantons Basel-Stadt - der seit Jahrzehnten auf Atomstrom verzichtet, diesen Verzicht auch in seiner Verfassung festgeschrieben hat und deshalb auch seit Jahrzehnten an vielen Wasserkraftwerken substanziell beteiligt ist, also Miteigner ist - in diese Diskussion einzuklinken. Ich bin der Überzeugung, dass die Wasserkraft für die Schweiz nicht nur heute, sondern auch morgen und übermorgen wichtig bleibt. Gerade zusammen mit Pumpspeicherwerken ist die Wasserkraft unsere Batterie für die erneuerbaren Energien, und deshalb glaube ich an die Wasserkraft, Kollege Engler - einfach, damit das einmal geklärt ist.
Man darf auch nicht vergessen, dass diese Wasserkraftwerke die Standortkantone und Gemeinden mit Wasserzinsen und grosszügigen Dividenden über Jahrzehnte wohlhabend gemacht haben. Auch der Kanton Basel-Stadt hat sich über die Dividenden ein bisschen beteiligen können. Man fragt sich manchmal aber schon, ob immer die notwendigen Rückstellungen für die Erneuerung gemacht wurden. Hier wage ich jetzt einmal, ein Fragezeichen zu machen, aber auch zu sagen: "Mir wai nid grüüble."
Ich unterstütze den Antrag der Mehrheit, und zwar als Notfallkonzept. Das ist für mich entscheidend, um hier mitzumachen. Ich habe nämlich ein gewisses Verständnis für die Minderheit II (Theiler). Zu den 0,2 Rappen, mit den entsprechenden Rahmenbedingungen und Einschränkungen, kann ich aber Ja sagen, denn immerhin werden sämtliche Stakeholder beteiligt, und beim Eintreten des Notfalls müssen auch die Bilanzen geöffnet werden.
Was aus meiner Sicht nicht geht, ist, einen neuen Subventionstatbestand zu eröffnen. Sowohl die Minderheit I (Imoberdorf) als auch der Einzelantrag Engler gehen tendenziell in diese Richtung.
Die Minderheit I (Imoberdorf) finde ich geradezu verwegen - verwegen deshalb, weil sie die 0,2 Rappen will, aber die Standortkantone sowie die Wasserzinsen ausnehmen will. Das ist auf einer anderen Seite gefrässig - und nicht mehr ausgewogen.
An Kollege Engler gerichtet möchte ich einfach sagen: Sie haben geäussert, mit dem Antrag der Mehrheit würde die Energiewende auf Kosten der Berggebiete durchgeführt. Das, finde ich, ist jetzt doch schon eine moralische Keule, die zu stark schlägt. Ich erinnere daran: Die Millioneneinnahmen aus den Wasserzinsen unterstehen nicht dem eidgenössischen Finanzausgleich, und damit wird überdurchschnittlich viel Geld der Geberkantone in die Berggebiete umgeleitet. Ich erinnere daran: Viele Städte, nicht nur Basel, haben grosse Anteile an den Wasserkraftwerken in den Bergkantonen und helfen so auch mit, die Investitionen in den Bergkantonen zu unterstützen.
Der für mich entscheidende Punkt ist: Mit den 0,4 Rappen, die Sie vorschlagen, ist bereits die Hälfte der KEV-Gelder aufgebraucht - und das, Kollege Engler, kann ja nicht das Ziel sein. Wasserkraft und erneuerbare Energien sind die besten Bündnispartner. Wenn Sie schon die Hälfte der KEV verbrauchen, um die Wasserkraft zu stützen, haben wir zu wenig Investitionsunterstützung, um die erneuerbare Energien voranzubringen.
Das ist für mich der Hauptgrund, warum ich die Mehrheit unterstütze und die anderen Anträge ablehne, und ich hoffe, dass Sie das auch machen.
Stadler Markus · Mit-M · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion
Die Lösung der Mehrheit hat das Verdienst, das Thema der notwendigen Unterstützung der Wasserkraft aufgenommen zu haben. Ich sehe aber zwei Konstruktionsmängel.
1. Es wäre falsch, wenn wir nun über Bundesrecht in das Wasserzinsregime eingreifen würden. Das Wasserrecht des Bundes hat die Standortkantone über Jahrzehnte daran gehindert, den Marktpreis für den Wasserzins zu vereinnahmen. Dieser Wasserzins gemäss Bundesrecht ist nicht eine Preisfestsetzung, ist nicht ein Minimum, sondern ein Maximum. Die Kantone müssen sich nicht daran halten. Die Standortkantone können kein Interesse daran haben, dass die Werke auf ihrem Boden wirtschaftlich Schiffbruch erleiden - insbesondere wegen überhöhter Wasserzinsen Schiffbruch erleiden. Es braucht also hier keine Bundesregelung.
2. Die Standortkantone sind zu einem grossen Teil nicht die Eignerkantone. Bei Artikel 33a Absatz 3 etwa könnte man das meinen, wenn es heisst: "Du Kanton leistest einen Beitrag an die Unterstützung ..." An einem Beispiel des Kantons Uri erklärt: Das Elektrizitätswerk Altdorf gehört zu einem grossen Teil der CKW und die CKW zu einem grossen Teil der Axpo, also müssen wir uns die Verteilungsfrage dann schon auch überlegen.
Eine Förderung der Wasserkraft ist heute offensichtlich notwendig, wenn man sie will und sogar im öffentlichen Interesse ausbauen will. So weit sind wir bisher in diesem Gesetz verblieben. Die Methode gemäss Mehrheit scheint mir aber nicht wirklich geeignet dazu. Vielleicht ist das Ei des Kolumbus hier noch nicht gefunden - ich vertraue da auch noch auf den Nationalrat. Für mich ist wichtig, dass wir im Moment eine Differenz schaffen.
In diesem Sinne werde ich den Antrag Engler unterstützen. Die Minderheit II (Theiler) fährt in der Wirkung eine Importstrategie, die nicht zur Strategie des Bundesrates passt.
Imoberdorf René · Mit-M · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP-EVP
Erlauben Sie mir noch zwei, drei allgemeine Bemerkungen zur Wasserkraft und dann noch ein Wort zum Antrag Engler.
Als der Bundesrat die Botschaft zur Energiestrategie 2050 verabschiedete, war die Welt für die Wasserkraft noch einigermassen in Ordnung. Seither hat sich aber die Situation, würde ich sagen, dramatisch geändert: Die einheimische Wasserkraft ist aufgrund des krassen Strompreiszerfalls nicht einfach nur angeschlagen, sondern in ihrer Substanz gefährdet. Weil die Produktion insbesondere in Deutschland mithilfe von enormen Subventionen weiter gesteigert wird, ist eine Trendwende bei der Preisentwicklung mittelfristig kaum zu erwarten. Ich möchte einmal mehr in Erinnerung rufen, dass 60 Prozent des in der Schweiz produzierten Stroms von der Wasserkraft kommen.
Damit ist die Wasserkraft für die sichere Stromversorgung unseres Landes von strategischer Bedeutung. Unsere Wirtschaft ist auf eine unterbruchsfreie Stromversorgung angewiesen. Das wird mit Strom aus Wasserkraft garantiert.
Unsere Kommission hat verschiedene Möglichkeiten für die Stärkung der Wasserkraft geprüft, darunter eben auch die Finanzhilfen für Wasserkraftanlagen, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, wie wir das vorhin diskutiert und gehört haben.
Nun liegt der Antrag Engler vor, der rascher und einfacher umsetzbar ist und dessen Wirkung aus meiner Sicht auch besser quantifizierbar ist. Wenn wir den Netzzuschlag von 1,5 auf 2,3 Rappen pro Kilowattstunde erhöhen, ist es vertret- und auch verkraftbar, wenn wir 0,4 Rappen pro Kilowattstunde für die Stärkung der wichtigsten, immer abrufbaren und umweltfreundlichsten erneuerbaren Energie einsetzen. Es macht nun wirklich keinen Sinn, wenn man auf der einen Seite mit enormen Summen die sogenannten neuen erneuerbaren Energien ausbaut und auf der anderen Seite bestehende Anlagen aus wirtschaftlichen Gründen ausser Betrieb genommen werden müssen! 66 Prozent unserer Energie werden importiert. Umso mehr müssen wir zu den 34 Prozent Energie in Form von Strom, die wir selbst produzieren und die zu einem grossen Teil aus der Wasserkraft kommen, Sorge tragen! Ohne Wasserkraft keine Energiewende!
Ich möchte Sie bitten, den Einzelantrag Engler zuzustimmen.
Theiler Georges · Mit-M · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte einfach die Gelegenheit beim Schopf packen und mich bei Herrn Engler ganz herzlich für die Werbung, die er für mein Geothermie-Buch gemacht hat, bedanken. Ich schätze das ausserordentlich, das ist mir in der Politik noch nie passiert. Tatsächlich habe ich dieses Buch herausgegeben, weil ich der Überzeugung bin, dass diese Technologie ein äusserst grosses Potenzial besitzt und entsprechend eine Weiterentwicklung verdient. Aber ich habe das Wort nicht deswegen verlangt.
Ich stelle einfach aufgrund der Ausführungen von Herrn Engler fest, dass viele - nicht nur er, auch andere - keine klare Unterscheidung zwischen Unterstützungsleistungen zur Förderung von Technologien und Subventionen in der Fläche machen. Vor zehn Jahren, als man die KEV einführte, war ich schon dabei und unterstützte sie - Herr Engler, ich unterstützte sie! Aber wir haben ganz klar gesagt, dass wir einen Deckel und eine zeitliche Limitierung wollen. Die führen wir heute ein.
Jetzt gibt es Technologien, die sind entwickelt. Ich sage: Auch die Solarenergie ist weitgehend entwickelt, die Windenergie ist ebenfalls weitgehend entwickelt. Andere sind noch nicht so weit, dass sie eine solche Entwicklung schon hinter sich hätten. Das ist für mich ordnungspolitisch so in Ordnung. Ich habe mich auch für KTI-Vorlagen eingesetzt, ich habe mich auch für Forschung eingesetzt. Das sind staatliche Massnahmen, die notwendig sind, die ein Liberaler durchaus unterstützen kann. Aber bei der Wasserkraft haben wir doch eine technisch völlig bekannte Grösse. Das war ja eine Stärke unserer Vorfahren - sie haben diese Wasserkraft entwickelt. Es wird hier drin kein Mensch behaupten, diese Entwicklung sei nicht zu Ende geführt. Es braucht bei der Wasserkraft für die Entwicklung keine Unterstützung. Was Sie jetzt aber neu in die KEV einbauen, ist dann irgendeine Subvention in der Fläche. Das ist für mich das ordnungspolitische Problem, nicht die KEV - solange sie gedeckelt und zeitlich begrenzt ist.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ich trage es mit, dass die KEV auf 2,3 Rappen pro Kilowattstunde erhöht werden soll. Ich bin aber überzeugt, dass es angesichts der Rolle und der Bedeutung der vorhandenen Grosswasserkraft für die Realisierung der Energiewende gerechtfertigt ist, 0,4 der 2,3 Rappen für die bestehende Wasserkraft aufzuwenden, um die Differenz zwischen den Gestehungskosten und dem, was der Markt abwirft, ein Stück weit auszugleichen. Ich spreche nicht von einer Subvention. Ich spreche von einer Vergütung der durch die Regulierung verursachten Wettbewerbsverzerrung oder von einer Abgeltung der Lückenbüsserfunktion, die die Wasserkraft in dieser Situation jetzt einzunehmen hat. Wenn also gesagt wurde, man wolle damit die Hälfte der KEV beanspruchen, so geht es um die Hälfte des Aufschlages. Stellen Sie das Verhältnis von 0,4 und 2,3 her, dann ersehen Sie daraus, was die Grosswasserkraft beansprucht.
Verschiedentlich wurde die Rolle der Gebirgskantone und des Berggebiets in die Diskussion eingebracht; es wurde gesagt, dass sie ein Opfer zu erbringen hätten, damit die Grosswasserkraft bessere Voraussetzungen habe. Sollen denn die Konzessionsgemeinden und die Produktionsstandorte den Preis dafür bezahlen, dass in Deutschland Wettbewerbsverzerrungen durch Förderinstrumente verursacht wurden, die zur Bedrohung der Wasserkraft geführt haben? Sollen die Berggebiete den Preis für die nachteiligen Auswirkungen der Energiewende bezahlen?
Auch die Verteilung zwischen dem Berggebiet und den städtischen Kantonen wurde angesprochen. Dazu möchte ich schon noch zwei, drei Worte sagen: Man muss wissen, das gerade 17 Prozent der Grosswasserkraft in Graubünden den Bündnerinnen und Bündnern gehört. Die anderen 83 Prozent gehören den Mittellandkantonen, etwa dem Kanton Basel-Stadt und anderen. Diese Kantone haben den Strom über Jahrzehnte zu Gestehungskosten abgenommen, ihn veredelt und mit grossem Gewinn veräussert.
Auch die Frage der Gewinnbesteuerung ist bis heute nicht beantwortet. Man hat bei uns den Eindruck, wir würden dadurch in der heutigen Situation benachteiligt. Jetzt den Wasserzins in Geiselhaft zu nehmen, um die Wasserkraftwerke zu sanieren, ist höchst unfair, weil es Abmachungen verletzt, die zwischen den Konzessionsnehmern und den Konzessionsgebern auf eine lange Zeit hinaus vereinbart worden sind. Jetzt, wo es der Wasserkraft aufgrund exogener, marktfremder Faktoren schlechtgeht, die Konzessionsgemeinden und die Standortkantone den Preis dafür bezahlen zu lassen, halte ich für nicht angemessen.
Deshalb möchte ich Sie bitten, bei Ihrer wohlwollenden Haltung gegenüber der bestehenden Wasserkraft zu bleiben. Nochmals - die Grosswasserkraft ist die Schwester der neuen und erneuerbaren Energien. Sie brauchen einander, und deshalb ist es falsch, sie gegeneinander auszuspielen. Mir ist es recht, wenn dann der Nationalrat noch an dieser Lösung herumfeilt.
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Wenn ich jetzt die Diskussion zusammenfasse, komme ich eigentlich zu folgendem Resultat: Der Einzelantrag Engler entspricht in Teilen dem Konzept der Mehrheit unserer Kommission vom 19. August 2015. Es gibt aber auch, wenn ich eine Synopse vom Modell der Mehrheit und demjenigen des Antrages Engler mache, einige Unterschiede, z. B. die Unterschiede betreffend die Wirkung aus Massnahmen bei den Wasserkraftwerken. Diese Differenz liegt eigentlich in der Zielsetzung. Die Mehrheit unserer Kommission sagt ganz klar, es sei ein Notfallkonzept. Der Einzelantrag Engler zielt auf eine Teilvergütung der Differenz der Gestehungskosten zum Marktpreis.
Wir haben einen weiteren Unterschied, der verschiedentlich auch genannt worden ist, betreffend die Wirkung auf den KEV-Fonds. Die Erhöhung der Finanzhilfe für bestehende Grosswasserkraftanlagen von 0,2 Rappen auf 0,4 Rappen aus dem KEV-Fonds hätte nachher zur Konsequenz - und zwar beim Konzept der Mehrheit der UREK-SR und beim Konzept Engler -, dass der geförderte Zubau aus erneuerbaren Energien von 11,5 Terawattstunden auf 10,5 Terawattstunden reduziert würde.
Wir haben weiter den Unterschied betreffend das Solidaritätsprinzip. Das Konzept Engler sieht keine Wasserzinsreduktion vor. Wir haben auch Unterschiede betreffend die Vollzugskosten. Kollege Engler sieht ebenfalls eine Einzelfallprüfung vor, aber dies gestaltet sich grosszügiger. Es wäre sicher mit mehr Anträgen zu rechnen. Es sind auch legistische Fragen, die noch geklärt werden müssten. Das ist bereits beim Konzept der Kommissionsmehrheit betreffend das EU-Beihilferecht zur Diskussion gestanden.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit der Kommission zu folgen. Wir schaffen dadurch eine Differenz zum Nationalrat. Wie Herr Engler das auch offeriert hat, ist es der UREK-NR dann völlig freigestellt, allenfalls Elemente aus dem Konzept Engler zu prüfen und bei Bedarf auch aufzunehmen.
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Ich habe Ihrer ausführlichen Diskussion gut zugehört. Ich glaube, es ist etwas gefährlich, wenn wir jetzt im Bereich der Wasserkraft solche regionalen Kämpfe austragen; das lohnt sich nicht. Wasserkraft ist unbestrittenermassen das Rückgrat der Stromproduktion, und wir wollen alle - alle, niemand hat sich anderweitig geäussert -, dass das auch in Zukunft so bleibt. Da sind wir uns einig. Dass sich aber der Markt und das Umfeld massiv geändert haben, muss man schon zur Kenntnis nehmen. Man hat, wenn man etwas produziert, keine Garantie, dass das für immer und ewig extrem gut positioniert ist und immer profitabel bleibt.
Wir haben in der Eingangsdiskussion schon gesagt, dass auf dieser Welt halt ein paar Sachen geschehen sind: In den USA ist das Fracking gekommen, es ist sehr viel billiger als die Wasserkraftproduktion. Kohle hat keinen CO2-Preis und ist somit auf dem Markt sehr viel billiger als Wasserkraft. Die erneuerbaren Energien, etwa die Fotovoltaik, haben einen immensen Markt. Die Preise sind gesunken und heute weltweit konkurrenzfähig im Vergleich zur Wasserkraft. Beim Wind ist es dasselbe. Insofern ist die Branche sicher in einer schwierigen Situation. Sie hat über Jahrzehnte im Handel, im Verkauf von Wasserkraft gutes Geld verdient, in der Regel über eine Milliarde Franken pro Jahr, und das ist einfach weggebrochen. Das ist der Markt, das hat nichts mit dem Schweizer Energiegesetz zu tun und schon gar nichts mit der KEV. Das ist das Umfeld.
Jetzt stellt sich die Frage, ob diese schwierige Situation für die Branche heisst, dass der Staat hilft. Wenn er helfen soll, stellt sich die Frage, wie er helfen soll und ob er die Hilfe finanzieren kann. Das hat sich schon der Nationalrat überlegt; es gab eine Subkommission Wasserkraft. Der Nationalrat ist wie der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass diese Marktsituation sehr schwierig ist, dass sie aber nicht eine Schwierigkeit ist, die für Jahrzehnte anhält. Es ist aber schwierig für die Branche. In der Schweiz, daran möchte ich immer noch erinnern, ist immerhin der halbe Markt nicht offen: Wir haben nur für die Grosskunden den Markt offen. Alle Haushalte, alle KMU sind im Gestehungskostenmodell und haben keine Möglichkeit, sich anderweitig günstig mit Strom einzudecken. Das ist ja eine Protektion der Wasserkraft, auch wenn sich - das habe ich beim Eintreten gesagt - einzelne Stadtwerke, Aktionäre usw. organisiert haben. Auch grosse Bündner Unternehmen, die so patriotisch sind, handeln in diesem Fall eben nicht patriotisch, sondern preissensibel. Das ist eine Situation, die zusätzlich zu Druck auf die Wasserkraft geführt hat.
Was kann der Bund machen? Es gibt mit Artikel 103 der Bundesverfassung eine Bestimmung zur Strukturpolitik. Diese besagt, dass der Bund wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern kann, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Wir machen hier aber keine Förderung von erneuerbarer Energie; wir bauen nichts zu. Das, was Sie wollen, ist nur eine Stützung der vorhandenen Produktion, ist also kein Ausbau, keine Förderung. Es ist vielmehr Strukturerhaltung, indem Sie sagen, dass man diese Schwierigkeiten am Markt, diesen Preiszerfall, abstützen solle, indem man unterstütze. Und das ist eine Subvention, für welche klare Spielregeln nach Bundeshaushaltsgesetz gelten. Wir würden auch die bestehende Wasserkraft subventionieren, ohne dass eine Kilowattstunde mehr produziert wird. Das hat sich der Bundesrat überlegt. Auch der Nationalrat ist zum Schluss gekommen, dass Strukturerhaltung unter diesen Prämissen der Bundesverfassung möglich, wenn auch ein bisschen schwierig sei.
Jetzt schauen wir an, wie die Situation ist. Auch Ihre Kommission hat ja Analysen verlangt und gefordert, dass wir von den betroffenen Wasserkraftwerken bessere Informationen darüber erhalten, wie die Situation effektiv ist. Wir haben ja nicht von allen Wasserwerken Daten, aber wir hatten eine Schätzung. Es ist ja nicht so, dass die Betriebskosten nicht gedeckt wären, das wurde klar. Die Wasserwerke haben in den letzten Jahren sehr an Effizienz zugelegt, sodass die Betriebskosten gesunken sind; die Betriebskosten sind gedeckt. Man hat aber festgestellt, dass die fixen Kosten - die Eigen- und Fremdkapitalkosten für die Schulden und die entsprechende Zinslast, die viele Werke haben - hoch sind. Das hat aber nichts mit dem Markt zu tun, das hat auch nichts mit dem Preiszerfall zu tun. Es ist einfach blöd, dass diese Wasserwerke nach wie vor so viele Schulden haben und entsprechende Zinsen bezahlen müssen. Damit haben aber der Steuerzahler, der Bund und der Konsument nichts am Hut, vielmehr die Verantwortlichen selber.
Wir haben dann festgestellt, was die Werke alles belastet: Selbstverständlich sind es einmal Abschreibungen, da gelten bestimmte Regeln der Rechnungslegung. Man hat untersucht, ob man allenfalls die Abschreibungsfristen erstrecken kann. Steuern gehören selbstverständlich auch zu den Fixkosten, ebenso die Wasserzinsen. Die Branche sagte, sie hätte gerne einen Wasserrappen als Subvention für die gesamte bestehende Wasserkraft; das entspräche von der Höhe her etwa dem Wasserzins. Dieser gehört wie gesagt zu den Fixkosten und ist damit eine Belastung. Vom Bundesrat her haben wir auch gesagt, dass der Wasserzins für die Bergkantone eine wichtige Einnahmequelle ist; das gilt auch für andere Kantone, zum Beispiel für meinen Kanton, den Kanton Aargau, oder für den Kanton Tessin. Das sind auch Wasserkantone, die vom Wasserzins profitieren.
Sie müssen schon auch zugestehen: Dieses Parlament hat das Maximum des Wasserzinses erhöht, für dieses Jahr ist er auf 110 Franken gestiegen. Das war ein politischer Entscheid, der aber gegenläufig zur Markt- und zur Umweltentwicklung ist. Es stimmt schon, Herr Ständerat Engler, dass es sich um ein Maximum handelt, das man festgelegt hat, aber ich kenne bisher keine Kantone und keine Gemeinden, die das Maximum nicht ausschöpfen. Natürlich sind sie frei, aber jeder nimmt, was er kriegt - da müssen Sie auch ehrlich sein. Wenn der Gesetzgeber sagt, das Maximum liege bei 110 Franken, dann schöpfen Kantone und Gemeinden es natürlich aus. Niemand verzichtet freiwillig. Man könnte zwar verzichten, doch wie Herr Ständerat Stadler habe auch ich von keinem Urner Werk gehört, es beliefere ein notleidendes Unternehmen, man verzichte deshalb einmal für fünf Jahre auf 20, 30 oder 40 Franken oder auf noch mehr. Das ist verständlich, ich verurteile es nicht, aber diese Dinge muss man auf den Tisch legen.
Insofern hat die Mehrheit Ihrer Kommission eben eine Konstruktion gezimmert, mit der sie sagt: Wenn schon Hilfe geleistet wird, dann wenigstens nicht mit der Giesskanne, sondern nur im Notfall. Das scheint mir schon richtig zu sein. Jedes Werk ist in einer leicht anderen Situation; das Giesskannenprinzip wäre deshalb ein völlig falscher Ansatz.
Die Minderheit I (Imoberdorf) will etwas, mit dem ich überhaupt nicht einverstanden bin. Der Wasserzins kann nicht geschützt sein, nachdem man ihn erhöht hat. Wenn schon müssen alle solidarisch einen Beitrag leisten: selbstverständlich die Wasserzinskantone, aber auch die Eigentümer, die Dividenden beziehen, das wurde zu Recht gesagt. Ich habe auch festgestellt, dass in diesem Jahr alle Unternehmen Dividenden ausbezahlt haben. Gleichzeitig kommen sie zum Staat und zur Politik und sagen: Wir sind in einer Notlage, wir brauchen eine Subvention. Das geht auch nicht ganz auf.
Weiter hiess es, Bund und Kantone sollten auch eine Verantwortung übernehmen. Insofern ist es also ein Solidarwerk, und das ist meines Erachtens der Vorteil gegenüber dem Antrag Engler. Der Antrag Engler ist ein "Giesskannenantrag". Der Antrag Engler sagt aus: Jeder Betreiber einer Wasserkraftanlage erhält, sofern er eben die Elektrizität unter den Gestehungskosten absetzt, eine teilweise Vergütung. Das ist eigentlich schon ein Vorgehen mit der Giesskanne. Das finde ich an diesem Ansatz problematisch. Der Vorteil des Konzepts Engler liegt darin, dass es sicher weniger bürokratisch und einfacher ist. Beim Konzept der Mehrheit muss man nachher natürlich im Einzelfall schauen, ob eine Notlage besteht. Man muss die Buchhaltung eines Werks prüfen. Das ist aufwendig, das hat Pricewaterhouse Coopers aber entsprechend den Vorgaben der Kommission so konzipiert. Vielleicht kann man daran noch arbeiten.
Entweder nimmt man also die Giesskanne bzw. gibt möglichst allen etwas, oder man sagt: Nein, wir geben nur etwas, wenn wirklich nichts anderes da ist. Ich erinnere nochmals an den Strukturartikel der Verfassung. Dieser besagt: Zuerst kommen Selbsthilfemassnahmen, Anstrengungen des Eigentümers selber, und erst am Schluss der Staat. Das Konzept der Mehrheit entspricht dieser Vorgabe der Verfassung und bestimmt: Der Staat ist wirklich nur subsidiär tätig, wenn die Eigentümer und die anderen Involvierten ihre Vorleistung erbracht haben.
Ich möchte noch eines anfügen. Wenn jetzt gesagt wird, es würden dann viele Wasserkraftwerke den Betrieb einstellen, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass wir schon im letzten Jahr eine schwierige Situation hatten. Die Produktion der Wasserkraft ist aber stabil geblieben - es gab lediglich eine leichte Reduktion von 1,3 Prozent, die sich aber aus der hydrologischen Situation ergeben hat. Wir stellen bei der Produktion von Kilowattstunden nicht fest, dass plötzlich ein Einbruch stattfindet. Das ist aufgrund der genannten Betriebskosten so, die eben gedeckt sind. Solange dies so ist, lässt niemand das Wasser neben der Turbine durch, sondern er erzeugt Energie und verkauft sie. Für die Werke schwierig sind aber die Fixkosten. Das ist effektiv eine grosse Schwierigkeit für die Anlagenbetreiber; schwierig ist aber nicht der eigentliche Betrieb, das spiegelt sich in der Statistik nicht wider.
Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung - wir haben das auch in der Kommission diskutiert -: Eine Strukturbereinigung täte wahrscheinlich auch im Hinblick auf die Branchenstruktur und die komplexen Verhältnisse mit Partnerwerken und unterschiedlichen Aktionariaten not; es sind ja deswegen auch Fixkosten, die anfallen. Vielleicht ist das eine gute Gelegenheit für die Branche, ihre Struktur zu prüfen und sie zu vereinfachen. Insofern gibt es Situationen, in denen eine Branche extreme Herausforderungen zu meistern hat. Wir haben im Moment wegen der Euroschwäche diverse solche Branchen. Die Kernkraft produziert auch nicht rentabel. Wenn deren Betreiber nun zu Ihnen kommen und sagen, sie bräuchten jetzt auch eine finanzielle Überbrückung für diese schwierige Zeit: Öffnen Sie dann auch die Schatulle? Man kann nicht sagen, es gebe eine liebe, nette, schöne Energie und eine andere böse. Beide produzieren jetzt Strom, und beide haben aufgrund des Preiszerfalls eine schwierige Situation zu meistern. Man muss doch alle irgendwie gleich behandeln.
Deshalb meine ich, dass das Modell der Mehrheit ein Ansatzpunkt ist, wenn Sie etwas tun wollen. Dies vor allem auch, weil es nicht die KEV erhöht, da es gelungen ist, mit mehr Einmalvergütungen und Investitionsbeiträgen den Deckel der KEV nicht anzuheben. Denn dies wäre für mich auch politisch schwierig zu begründen.
Wenn Sie irgendwann vor das Volk treten müssen und den Netzzuschlag noch mehr belasten, und zwar mit etwas, was nicht mehr Strom gibt, sondern nur der Erhaltung dient, und womit die Wirtschaft nicht einverstanden ist, wird dies schwierig, auch wenn Sie das jetzt zeitlich limitieren. Dann tun wir dem Ganzen nichts Gutes. Deshalb sollten wir die Wasserkraft dort unterstützen, wo wirklich eine schwierige Situation besteht: meinetwegen mit 0,2 Rappen aus dem Netzzuschlag, aber sicher nicht mit mehr.
Noch zu Herrn Ständerat Engler: Sie haben gesagt, die Berggebiete und die Wasserkraft würden die Zeche bezahlen. Nochmals: Für die Abgeltung auf die Nutzung der Wasserkraft bekommen die Berggebiete nach wie vor 500 Millionen Franken im Jahr. Die Wasserkraft hat auch jetzt, im ersten Quartal 2015, von den 67 Millionen Franken Subventionen des KEV-Systems 22 Millionen Franken erhalten. Sie profitiert also auch heute schon von den Fördergeldern, und für sie sind hier ja auch diese 0,1 Rappen reserviert. Insofern kann man nicht sagen, dass die Wasserkraft nicht profitieren würde. Somit sind auch die Bergkantone nicht dagegen, niemand ist dagegen. Wir wollen die Wasserkraft erhalten. Wir wollen sie weiterhin, auch in diesem schwierigen Umfeld, das ja befristet sein wird, in eine Zukunft führen, in der sie wieder profitabel ist und für unsere Stromversorgung einen sehr wichtigen Beitrag leistet.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Besten Dank für Ihre Ausführungen, Frau Bundesrätin. Sie sagen: "Jeder nimmt, was er kriegt." Genauso ist es. Man kann niemandem einen Vorwurf machen, wenn er sich ökonomisch verhält. Der Endverbraucher verhält sich ökonomisch, der Endverteiler verhält sich ökonomisch. Wenn er die Wahl hat, wo er den Strom einkaufen will, kauft er vielleicht in Deutschland auch CO2-belasteten Strom oder Nuklearstrom ein. Der Konsument versucht ebenfalls, sich ökonomisch zu verhalten. Aber auch all die, die aus der KEV-Unterstützung in neue erneuerbare Energien investieren, verhalten sich ökonomisch, wenn sie dafür eine nette Rendite erhalten. Der Vorwurf, die einen würden sich ökonomisch verhalten und das sei unangebracht und die anderen würden sich nicht ökonomisch verhalten, enthält also einen moralischen Anspruch, den man vielleicht haben kann, der aber nicht eingehalten werden kann.
Ich unterstütze es ja auch, wenn man bei den neuen erneuerbaren Energien sagt, diese müssten gefördert werden, weil der Markt so tiefe Preise biete, sonst erlahme die Privatinitiative. Bei der Grosswasserkraft sagt man aber, da sollten die Stakeholder selber dafür schauen und untereinander solidarisch sein und die Auswirkungen eines durch Regulierungen verzerrten Marktes sollten von den Eigentümern selbst übernommen werden. Ganz konsequent ist diese Argumentation nach meiner Meinung nicht.
Mir geht es um eine nachhaltige Lösung für die bestehende Wasserkraft als die Wirbelsäule der künftigen Stromversorgung in der Schweiz. Ich bestehe also nicht darauf, dass wir hier jetzt darüber abstimmen. Mir geht es darum, dass die Idee der Differenzkostenvergütung im Nationalrat noch einmal aufgenommen und noch einmal geprüft und der Nothilfevariante gegenübergestellt werden kann. Mein Ansatz ist der einer Differenzkostenvergütung - nicht für alle, also gar nicht mit der Giesskanne, sondern nur für die Wasserkraft, die zu 10 oder 14 Rappen produziert wird, aber nur zu 3,5 Rappen verkauft werden kann. Nur diese soll eine auch gestaffelte Vergütung erhalten, dies aus der Überlegung heraus, dass diese Lückenbüsserfunktion in einem Energieumfeld mit stochastischen Energien bezahlt werden muss. Man kann nicht noch erwarten, dass die Wasserkraft das umsonst übernimmt.
Ich ziehe meinen Antrag zurück, aber nicht, weil ich die Idee zurückziehe. Ich werde dann bei der Differenzbereinigung, wenn das Geschäft allenfalls wiederkommt, diese Idee nochmals aufnehmen können. Ich hoffe aber, dass sich der Nationalrat damit auseinandersetzt und auch die Feinjustierung vornehmen wird.
Ich bedanke mich aber für die wohlwollende Aufnahme meiner Feststellung, dass sich die bestehende Wasserkraft zumindest in einer problematischen Lage befindet.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Hêche Claude, président): La proposition Engler à l'article 33a0 a été retirée.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 33 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 11 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 32 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 11 Stimmen
(1 Enthaltung)
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 33b
Antrag der Mehrheit
Titel
Ausgleich des Mittelabflusses
Abs. 1
Die Finanzhilfe und die Wasserzinsreduktion gleichen zusammen den Netto-Mittelabfluss aus dem Betrieb der Anlage aus, soweit dieser Abfluss direkt mit der Elektrizitätsproduktion zusammenhängt. Der Anteil der Finanzhilfe beträgt dabei so viel, wie aufgrund der Wasserzinsreduktion noch nicht gedeckt ist.
Abs. 2
Der auszugleichende Netto-Mittelabfluss wird aufgrund der Erlöse und der Gestehungskosten sowie des Eigenbeitrages ermittelt, den der Betreiber und die Eigner leisten müssen. Die Abschreibungskosten für bestehende Anlageteile, die Eigenkapitalkosten und allfällige Gewinnsteuern werden nicht als Gestehungskosten angerechnet. Der Anteil der in der Grundversorgung nach Artikel 6 StromVG abgesetzten Elektrizität wird weder bei den Erlösen noch bei den Gestehungskosten angerechnet.
Abs. 3
Weicht die für die einzelnen Jahre geleistete Unterstützung vom effektiven Netto-Mittelabfluss ab, so ist die Abweichung nach dem Ende der gesamten Unterstützung durch Verrechnung oder Rückforderung zu korrigieren; eine Nachzahlung erfolgt nur ausnahmsweise. War die Wasserzinsreduktion (Art. 33a Abs. 3) so hoch, dass statt eines Abflusses ein Netto-Mittelzufluss resultierte, so ist der entsprechende Betrag dem Kanton zu erstatten.
Antrag der Minderheit I
(Imoberdorf, Lombardi)
Abs. 1
Die Finanzhilfe gleicht den Netto-Mittelabfluss ... mit der Elektrizitätsproduktion zusammenhängt. (Rest streichen)
Abs. 3
... ausnahmsweise. (Rest streichen)
Antrag der Minderheit II
(Theiler, Eberle, Eder, Hösli)
Streichen
Art. 33b
Proposition de la majorité
Titre
Compensation du flux de trésorerie négatif
Al. 1
L'aide financière et la réduction de la redevance hydraulique compensent conjointement le flux de trésorerie négatif net enregistré par l'exploitation de l'installation, dans la mesure où ce flux négatif est directement lié à la production électrique. L'aide financière équivaut à la part non couverte par la réduction de la redevance hydraulique.
Al. 2
Le flux de trésorerie négatif net devant être compensé est calculé sur la base des produits, des coûts de revient et de la contribution propre que doivent fournir l'exploitant et les propriétaires. Les coûts d'amortissement pour les pièces d'installation existantes, les coûts de capital propre et d'éventuels impôts sur le bénéfice ne sont pas comptabilisés comme coûts de revient. La part de l'électricité vendue dans l'approvisionnement de base au sens de l'article 6 LApEl n'est comptabilisée ni pour les produits ni pour les coûts de revient.
Al. 3
Si le soutien accordé pour chacune des années s'écarte du flux de trésorerie négatif net effectif, la différence est corrigée, au terme de l'ensemble du soutien, par une compensation ou une restitution du montant concerné; un versement complémentaire n'est effectué qu'à titre exceptionnel. Si la réduction de la redevance hydraulique (art. 33a al. 3) était telle que le flux de trésorerie net s'est avéré positif et non pas négatif, le montant correspondant est remboursé au canton.
Proposition de la minorité I
(Imoberdorf, Lombardi)
Al. 1
L'aide financière compense le flux de trésorerie ... à la production électrique. (Biffer le reste)
Al. 3
... qu'à titre exceptionnel. (Biffer le reste)
Proposition de la minorité II
(Theiler, Eberle, Eder, Hösli)
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 33c
Antrag der Mehrheit
Titel
Verfahren und Einzelheiten
Abs. 1
Das BFE entscheidet im Jahr der Einreichung des Gesuchs über die Finanzhilfe. Es kann die Finanzhilfe für mehrere Jahre zusprechen, längstens aber bis für das fünfte Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Abs. 2
Die Finanzhilfe wird in jährlichen Tranchen ausbezahlt. Vom für das erste Jahr relevanten Netto-Mittelabfluss sind für die Folgejahre die Erlöse an die allgemeinen Marktpreisveränderungen und die Gestehungskosten gemäss einem individuellen Absenkpfad anzupassen. Der Betreiber kann sich gegen diese Abwicklung entscheiden und stattdessen ein System mit jährlichen effektiven Werten und einer jährlichen Überprüfung wählen.
Abs. 3
Für die Finanzhilfen können nebst den ordentlichen Mitteln (Art. 37 Abs. 2 Bst. cbis) im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes Mittel aus den Reserven für die Geothermie-Garantien und später nichtausgeschöpfte Mittel für Finanzhilfen aus den Vorjahren herangezogen werden. Reicht dies für die Summe der Finanzhilfen nicht aus, so kürzt das BFE zu deren Gunsten die Mittel für andere Verwendungen nach Artikel 37 Absatz 2.
Abs. 4
Der Bundesrat regelt das Nähere zum Netto-Mittelabfluss und die weiteren Einzelheiten, insbesondere:
a. die buchhalterische Separierung des Betriebsbereichs, in dem es unmittelbar um den Betrieb der Wasserkraftanlage geht, von den übrigen Tätigkeitsbereichen;
b. weitere Vorschriften zum Verfahren, einschliesslich Fristen, Anforderungen an das Gesuch, dessen allfällige vorgängige Prüfung durch eine unabhängige Stelle und die einzureichenden Unterlagen;
c. die späteren Berichterstattungspflichten des Betreibers und der Eigner;
d. den Zugang des BFE und beigezogener Dritter zu Daten und Anlagen des Betreibers und der Eigner;
e. die Regeln zum Kürzen der Mittel bei anderen Verwendungen nach Absatz 3 sowie die Kriterien, nach denen die Finanzhilfen zu vergeben sind, wenn auch das erwähnte Kürzen der Mittel nicht ausreicht.
Abs. 5
Er kann vorsehen:
a. einen Betrag, den die Finanzhilfe für eine einzelne Wasserkraftanlage nicht überschreiten darf;
b. eine Kürzung der Finanzhilfe, wenn eine Wasserkraftanlage oder ihr Betrieb ineffizient ist;
c. eine Anrechnung der Kapitalkosten für dringend notwendige Ersatzinvestitionen;
d. Fälle, in denen die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückzufordern ist.
Antrag der Minderheit
(Theiler, Eberle, Eder, Hösli)
Streichen
Art. 33c
Proposition de la majorité
Titre
Procédure et modalités
Al. 1
L'OFEN statue sur l'aide financière l'année même du dépôt de la demande. Il peut allouer l'aide financière pour plusieurs années, mais au plus jusqu'à la cinquième année suivant l'entrée en vigueur de la présente loi.
Al. 2
L'aide financière est versée sous forme de tranches annuelles. Sur la base du flux de trésorerie négatif net pertinent pour la première année, on adapte pour les années suivantes les produits aux modifications générales des prix du marché et les coûts de revient en fonction d'une trajectoire individuelle de réduction. L'exploitant peut s'opposer à cette manière de procéder et opter, en lieu et place, pour un système comprenant les valeurs effectives annuelles et un contrôle annuel.
Al. 3
Pour les aides financières, il est possible de recourir la première année après l'entrée en vigueur de la présente loi, outre aux moyens ordinaires (art. 37 al. 2 let. cbis), aux réserves constituées pour les garanties pour la géothermie et ultérieurement aux moyens destinés aux aides financières des années précédentes. Si cela s'avère insuffisant pour la somme des aides financières, l'OFEN réduit en leur faveur les moyens destinés à d'autres utilisations visées à l'article 37 alinéa 2.
Al. 4
Le Conseil fédéral règle les modalités concernant le flux de trésorerie négatif net ainsi que d'autres aspects, notamment:
a. la séparation comptable du domaine de l'exploitation, qui concerne directement l'exploitation de l'installation hydraulique, des autres domaines d'activité;
b. des prescriptions complémentaires concernant la procédure, délais compris, les exigences posées à la demande, l'éventuel contrôle préalable de celle-ci par un organe indépendant et les documents à présenter;
c. les obligations de rendre compte incombant ultérieurement à l'exploitant et aux propriétaires;
d. l'accès, par l'OFEN et des tiers auxquels il est fait appel, aux données et aux installations de l'exploitant et du propriétaire;
e. les règles régissant la réduction des moyens destinés à d'autres utilisations conformément à l'alinéa 3 ainsi que les critères d'octroi des aides financières lors que ladite réduction ne suffit pas.
Al. 5
Il peut prévoir:
a. un montant d'aide financière maximal par installation hydroélectrique;
b. une réduction de l'aide financière si l'installation hydroélectrique ou son exploitation sont inefficaces;
c. une prise en compte des coûts de capital pour les investissements de remplacement urgents;
d. des cas où l'aide financière doit être restituée entièrement ou en partie.
Proposition de la minorité
(Theiler, Eberle, Eder, Hösli)
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 34
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
...
a. ... mit Elektrizität in Gebäuden, Anlagen, Unternehmen und Fahrzeugen;
...
Antrag der Minderheit
(Diener Lenz, Berberat, Bruderer Wyss, Cramer, Luginbühl)
Abs. 2
Die mit den wettbewerblichen Ausschreibungen unterstützten Projekte und Programme sollen in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einer Steigerung der Effizienz beim Elektrizitätsverbrauch von durchschnittlich mindestens 1,3 TWh pro Jahr führen.
Abs. 3
Massgebend für die Berechnung der jährlichen Effizienzsteigerung sind die im betreffenden Jahr unterstützten Projekte und Programme. Anrechenbar sind die Stromeinsparungen, die durch diese Projekte und Programme während der gesamten Nutzungsdauer der jeweils geförderten Technologie voraussichtlich realisiert werden. Der Bundesrat kann die Einzelheiten der Berechnung regeln.
Art. 34
Proposition de la majorité
Al. 1
...
a. ... de l'électricité dans les bâtiments, les installations, les entreprises et les véhicules;
...
Proposition de la minorité
(Diener Lenz, Berberat, Bruderer Wyss, Cramer, Luginbühl)
Al. 2
Les projets et les programmes soutenus au moyen des appels d'offres publics doivent générer, dans les cinq premières années suivant l'entrée en vigueur de la présente loi, un accroissement de l'efficacité en matière de consommation électrique d'au moins 1,3 TWh par an en moyenne.
Al. 3
Les projets et les programmes soutenus au cours de l'année concernée sont déterminants pour le calcul de l'accroissement annuel de l'efficacité. Sont prises en compte les économies d'électricité vraisemblablement réalisées grâce à ces projets et à ces programmes pendant toute la durée d'utilisation de la technologie encouragée. Le Conseil fédéral peut définir les modalités du calcul.
Abs. 1 - Al. 1
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Das kann ich ganz kurz machen: Es geht hier einzig um eine Ergänzung mit dem Begriff "Anlagen"; das Übrige bleibt.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3
Le président (Hêche Claude, président): Nous avons une proposition de minorité. Je propose que nous la discutions lors du traitement de l'article 48.
Art. 35
Antrag der Kommission
Titel
Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien
Abs. 1a
An die Kosten für die Erkundung von geothermischen Ressourcen zur Produktion von Elektrizität können Beiträge geleistet werden. Deren Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
Abs. 1
Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Erkundung von geothermischen Ressourcen und der Errichtung ...
Abs. 1bis
Für die Erkundung von geothermischen Ressourcen kann nur entweder der Beitrag oder die Garantie in Anspruch genommen werden.
Abs. 2
... insbesondere die anrechenbaren Investitionskosten und das Verfahren.
Art. 35
Proposition de la commission
Titre
Contributions à la prospection et garanties pour la géothermie
Al. 1a
Des contributions peuvent être fournies pour couvrir les coûts relatifs à la prospection de ressources géothermiques destinées à la production électrique. Le montant de ces contributions ne peut excéder 60 pour cent des coûts d'investissement imputables.
Al. 1
... dans le cadre de la prospection de ressources et de la réalisation d'installations géothermiques ...
Al. 1bis
Un projet de prospection de ressources géothermiques peut recevoir soit une contribution, soit une garantie, mais pas les deux à la fois.
Al. 2
... en particulier les coûts d'investissement imputables, ainsi que la procédure.
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Nur ganz kurz: Für geothermische Stromprojekte sind beträchtliche Eigen- oder Fremdkapitalmittel bereitzustellen. Entsprechend soll der Grad der maximalen Risikodeckung von bisher 50 auf 60 Prozent erhöht werden. Dieser Antrag der Kommission dient der Umsetzung der vom Parlament angenommenen Motionen Gutzwiller 11.3563, "Tiefe Geothermie. Schweizweite geologische Erkundung", und Riklin Kathy 11.4027, "Aktionsplan für die Geothermie". Schlussendlich wird die Umsetzung dieser Motionen auch durch die Erweiterung des Verwendungszwecks des Geothermie-Garantiefonds ermöglicht.
Im Namen der Kommission bitte ich Sie, den Anträgen der Kommission zuzustimmen. Damit ist auch eine entsprechende Anpassung bei Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 38 Absatz 1 nötig. Das beschliessen wir ja bei diesen Änderungen integral.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 36
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 37
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
a. die Einspeiseprämien nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit ...
abis. die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht;
...
cbis. die Finanzhilfen im Rahmen der Unterstützung der Grosswasserkraft nach Artikel 33a;
...
e. die Geothermie-Erkundungsbeiträge und die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 35;
...
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Theiler, Eberle, Eder, Hösli)
Abs. 2 Bst. cbis
Streichen
Abs. 3
... höchstens 2,1 Rappen/kWh. ...
Art. 37
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
a. les primes d'injection visées à l'article 21, dans le système de rétribution de l'injection, et les coûts ...
abis. les coûts de rétribution de l'injection non couverts par les prix du marché, selon l'ancien droit;
...
cbis. les aides financières dans le cadre du soutien de la grande hydraulique au sens de l'article 33a;
...
e. les contributions à la prospection et les pertes liées aux garanties ...
...
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Theiler, Eberle, Eder, Hösli)
Al. 2 let. cbis
Biffer
Al. 3
Le montant du supplément est de 2,1 ct./kWh ...
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abstimmung
Abs. 3 - Al. 3
Ausgabenbremse - Frein aux dépenses
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Ausgabe ... 31 Stimmen
Dagegen ... 4 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Das qualifizierte Mehr ist erreicht
La majorité qualifiée est acquise
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 38
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Für den Einsatz der Mittel für die einzelnen Verwendungen sind die folgenden Höchstanteile zu beachten:
a. ein Höchstanteil von je 0,1 Rappen/kWh für die:
1. wettbewerblichen Ausschreibungen,
2. Geothermie-Erkundungsbeiträge und -Garantien,
3. Entschädigung bei Wasserkraftwerken;
b. ein über die letzten fünf Jahre gemittelter Höchstanteil von 0,1 Rappen/kWh für die Investitionsbeiträge nach Artikel 30 für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW;
c. ein Höchstanteil von 0,2 Rappen/kWh für die Finanzhilfen nach Artikel 33a für Wasserkraftanlagen in einer Notlage.
Abs. 2
Das BFE legt ausserdem jährlich ... am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (Fotovoltaikkontingent). Es strebt dabei einen kontinuierlichen Zubau an und trägt der Kostenentwicklung bei der Fotovoltaik einerseits und bei den übrigen Technologien andererseits Rechnung. Es berücksichtigt überdies die Belastung der Elektrizitätsnetze sowie die Speichermöglichkeiten.
Abs. 3
Streichen
Abs. 4
Es kann auch für die Einmalvergütung für Fotovoltaikanlagen ab einer bestimmten Leistung, für die Investitionsbeiträge für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen an Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis zu 10 MW und für die Investitionsbeiträge für sämtliche Biomasse-Anlagen die zur Verfügung stehenden Mittel festlegen (Kontingente), wenn dies nötig ist, um ein Missverhältnis zwischen diesen Kosten und denjenigen für das Einspeisevergütungssystem zu vermeiden.
Abs. 5
... Er kann für das Einspeisevergütungssystem, für die Einmalvergütung für Fotovoltaikanlagen ab einer bestimmten Leistung und für die Investitionsbeiträge ... das Anmeldedatum vorsehen.
Antrag der Minderheit I
(Imoberdorf, Lombardi)
Abs. 1
Gemäss Antrag der Mehrheit, aber:
c. ein Höchstanteil von 0,3 Rappen/kWh ...
Antrag der Minderheit II
(Theiler, Eberle, Eder, Hösli)
Abs. 1
Gemäss Antrag der Mehrheit, aber: ...
c. Streichen
Antrag Engler
Abs. 1 Bst. bbis
bbis. ein Höchstanteil von 0,4 Rappen/kWh für die Vergütung nach Artikel 33a0 für die nicht in der Grundversorgung abgesetzte Elektrizität aus Wasserkraft;
Art. 38
Proposition de la majorité
Al. 1
L'allocation des ressources entre les diverses affectations est soumise à:
a. un maximum de 0,1 ct./kWh:
1. pour les appels d'offres publics,
2. pour les contributions à la prospection et les garanties pour la géothermie,
3. pour les indemnisations relatives aux centrales hydroélectriques;
b. un maximum de 0,1 ct./kWh, calculé en moyenne sur les cinq ans précédents, pour les contributions d'investissement au sens de l'article 30 destinées aux installations hydroélectriques d'une puissance supérieure à 10 MW;
c. un maximum de 0,2 ct./kWh pour les aides financières au sens de l'article 33a destinées aux installations hydroélectriques en difficulté.
Al. 2
En outre, l'OFEN définit chaque année les ressources ... au système de rétribution de l'injection (contingent du photovoltaïque). Il vise un développement continu et tient compte de l'évolution des coûts dans le domaine du photovoltaïque, d'une part, et dans les autres technologies, d'autre part. Il tient compte en outre de la sollicitation des réseaux électriques et des possibilités de stockage.
Al. 3
Biffer
Al. 4
Il peut aussi définir les ressources mises à disposition pour la rétribution unique pour installation photovoltaïque à partir d'une certaine puissance, pour les contributions d'investissement destinées aux agrandissements et aux rénovations notables d'installations hydroélectriques d'une puissance allant jusqu'à 10 MW et pour toutes les contributions d'investissement destinées à des installations de biomasse (contingents), lorsque cela permet d'éviter une disparité entre ces coûts et ceux du système de rétribution de l'injection.
Al. 5
... le système de rétribution de l'injection, pour la rétribution unique pour installation photovoltaïque à partir d'une certaine puissance et pour les contributions ...
Proposition de la minorité I
(Imoberdorf, Lombardi)
Al. 1
Selon la proposition de la majorité, mais:
c. un maximum de 0,3 ct./kWh ...
Proposition de la minorité II
(Theiler, Eberle, Eder, Hösli)
Al. 1
Selon la proposition de la majorité, mais: ...
c. Biffer
Proposition Engler
Al. 1 let. bbis
bbis. un maximum de 0,4 ct./kWh pour la rétribution prévue à l'article 33a0 pour l'électricité issue de la force hydraulique vendue hors de l'approvisionnement de base;
Le président (Hêche Claude, président): La proposition Engler a été retirée.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 39
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 39
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 39a
Antrag der Kommission
Titel
Auslaufen der Unterstützungen
Abs. 1
Die Unterstützungen laufen wie folgt aus:
a. ab dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes: Einspeisevergütungssystem;
b. ab 2031:
1. Einmalvergütung nach Artikel 29;
2. Investitionsbeiträge nach den Artikeln 30 und 31;
3. wettbewerbliche Ausschreibungen;
4. Geothermie-Erkundungsbeiträge und -Garantien.
Abs. 2
Auslaufen bedeutet, dass spätestens ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres keine neuen Verpflichtungen mehr eingegangen werden dürfen.
Abs. 3
Der Netzzuschlag kann ab dem 1. Januar 2031 nicht mehr für Entschädigungen bei Wasserkraftwerken nach Artikel 36 verwendet werden.
Antrag Zanetti
Abs. 3
Streichen
Art. 39a
Proposition de la commission
Titre
Expiration des mesures de soutien
Al. 1
Les mesures de soutien expirent comme suit:
a. à partir de la sixième année suivant l'entrée en vigueur de la loi: le système de rétribution de l'injection;
b. à partir de 2031:
1. la rétribution unique visée à l'article 29;
2. les contributions d'investissement visées aux articles 30 et 31;
3. les appels d'offres publics;
4. les contributions à la prospection et les garanties pour la géothermie.
Al. 2
L'expiration signifie qu'au plus tard le 1er janvier de l'année en question aucun nouvel engagement ne sera pris.
Al. 3
A partir du 1er janvier 2031, le supplément ne peut plus être utilisé pour l'indemnisation des coûts liés aux centrales hydrauliques au sens de l'article 36.
Proposition Zanetti
Al. 3
Biffer
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Artikel 39a Absatz 1 wollen Sie eine Befristung der Fördermassnahmen; Absatz 3 würde zu einer Befristung der Finanzierung von Sanierungsmassnahmen führen. Ich weiss ehrlich gesagt nicht, ob das wirklich beabsichtigt ist. Artikel 36 des Gesetzes besagt ja, dass dem Inhaber eines Wasserkraftwerks die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes oder nach Artikel 10 des Fischereigesetzes zu erstatten sind. Diese Massnahmen sind seinerzeit im indirekten Gegenvorschlag zur Initiative "Lebendiges Wasser" des Fischereiverbands festgeschrieben worden. Ich bin der Meinung, dass dieser Sanierungsauftrag weiterhin besteht.
Wenn wir nun die Möglichkeit der Finanzierung dieser Sanierungsmassnahmen über einen Netzzuschlag beseitigen, gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Auf dem kalten Weg werden diese Sanierungsmassnahmen ausgehebelt, was ausgesprochen unerfreulich wäre und auch nicht im Sinn des seinerzeitigen Gegenvorschlages und der Abmachung zwischen den Initianten und dem Parlament.
2. Die andere Variante wäre, dass die Betreiber der Wasserkraftwerke diese Massnahmen aus eigenen Mitteln finanzieren müssten. Zumal wir jetzt dauernd von einer Krisensituation bei der Wasserkraft sprechen, wäre das, glaube ich, nicht ganz kohärent. Immerhin spricht man von rund 50 Millionen Franken pro Jahr. Gemäss Gewässerschutzgesetz müssten diese Sanierungen innert 20 Jahren seit Inkrafttreten, also bis 2030, vorgenommen werden, sodass das 20-mal rund 50 Millionen Franken pro Jahr wären - folglich 1 Milliarde Franken. Nun haben wir aber ganz aktuelle Zahlen aus den Kantonen, wonach diese Sanierungsmassnahmen deutlich teurer sein werden; man spricht von 2 Milliarden Franken oder noch mehr. So gesehen, müsste eigentlich nicht eine Befristung dieser relativ mageren Ausstattung für die Finanzierung von Sanierungsmassnahmen vorgenommen werden, sondern entweder eine deutliche Erhöhung dieser Gelder innert der gesetzten Frist oder allenfalls eine Erstreckung dieser Frist.
Ich bin überzeugt, dass das auch dem Willen des Rates und wohl auch der Kommission entspricht, weil man diese Sanierungsmassnahmen wirklich zu einem guten Ende führen will. So gesehen finde ich: Die Befristung ist, wenn der Betrag während der Frist nicht erhöht wird, nicht ganz zielführend. Ich weiss nicht, ob das ganz bewusst so entschieden worden ist oder ob das in der Hektik der Debatten vielleicht mitgerutscht ist. Ich bitte Sie auf jeden Fall, Absatz 3 zu streichen, sodass die Mitfinanzierung dieser Sanierungsmassnahmen grundsätzlich weiterhin möglich bleibt. Wenn eine Differenz besteht, können sich ja dann der Nationalrat oder die zuständige Kommission des Nationalrates dieser Frage noch vertiefter annehmen.
Ich bitte Sie also, im Sinne der Sanierung der Kollateralschäden der Wasserkraftnutzung diesem Antrag zuzustimmen und damit Absatz 3 zu streichen.
Ich habe ja schon gesagt, dass ich Präsident des Schweizerischen Fischereiverbandes bin - damit das schonungslos transparent offengelegt ist.
Bischofberger Ivo · 2VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Was Herr Zanetti anspricht, ist berechtigt, es ist ein Problem. Mit Artikel 39a soll das Auslaufen der aus dem Netzzuschlag finanzierten Unterstützung festgelegt werden. Ziel ist es, die Befristung des Fördersystems gesetzlich festzulegen. Macht man den Schritt 2030, so sollte man diesen auch konsequent tun, also auch mit den Geldern für die Gewässerschutzmassnahmen. Der Netzzuschlag sollte daher nicht für einen einzelnen Verwendungszweck unbeschränkt beibehalten werden.
Nun hat man mit dem Betrag von 1 Milliarde Schweizerfranken bis ins Jahr 2030 die Mittel geäufnet, die man im Rahmen eben der parlamentarische Initiative 07.492, "Schutz und Nutzung der Gewässer", für Gewässersanierungsprojekte in Aussicht gestellt hatte. Diese Mittel sollen aber über das Jahr 2030 hinaus für betriebliche Massnahmen eingesetzt werden können. Jetzt wäre es in diesem Zusammenhang allenfalls sinnvoll, dass wir Absatz 3 leicht umformulieren, sodass es nicht mehr "verwendet werden" heisst. Das würde in "erhoben werden" umformuliert. Also in Absatz 3 würde es nachher statt "verwendet werden" "erhoben werden" heissen. Damit könnten die bis 2030 gebildeten Reserven dann auch noch für den länger laufenden betrieblichen Massnahmenbereich eingesetzt werden.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Der Antrag Zanetti, der hier als Einzelantrag vorliegt, ist auch aus Sicht des Berggebietes unbedingt zu unterstützen. Wir möchten ja am Schluss nicht selber auf den Kosten der erforderlichen ökologischen Sanierungen der Gewässer sitzenbleiben. "Wir" bedeutet: die Kantone, die Konzessionsgemeinden und die Kraftwerkunternehmen selber. Insofern passt die Beibehaltung der heutigen Vergütungsregel, bei der die Konsumenten solidarisch dafür aufkommen, auch gut in den Rahmen, in dem die Wasserkraft oder die Standortkantone nicht zusätzlich belastet werden sollen.
Ich unterstütze den Antrag Zanetti.
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Es ist sicher ein anderes Problem, das Herr Zanetti hier anspricht; es wurde in der Kommission aber auch besprochen. Es ist so, wie Sie sagen: Seinerzeit hat man beim Rückzug der Initiative "Lebendiges Wasser" 1 Milliarde Franken versprochen und hat das dann mit diesem Netzzuschlag von 0,1 Rappen finanziert. An sich erfüllen wir bis 2030 das Versprechen bezüglich dieser Milliarde; an sich hat das Parlament also sein Versprechen gegenüber den Fischereiverbänden und den Kantonen eingehalten. Wie sich aber in der Zwischenzeit tatsächlich ergeben hat, sind die Kosten aller Projekte für diese Gewässersanierungen ein Mehrfaches höher. Insofern müssen wir dann schon einmal diskutieren, wer das bezahlt respektive ob all diese Sanierungen wirklich nötig sind usw. und was dann wieder die Allgemeinheit über den Netzzuschlag zahlt.
In der Kommission wollte man natürlich die Befristung, weil das seinerzeit eigentlich das Versprechen war. Ich denke, die Formulierung, die der Herr Kommissionspräsident jetzt gemacht hat, wäre richtig. Das Streichen ist etwas schwierig, weil es ja schon eine Befristung war. Hier geht es aber darum, ob die Verwendung noch möglich ist. Es gäbe dann den Netzzuschlag wirklich auch faktisch dafür nicht mehr; "verwendet werden" und "erhoben werden" sind zwei unterschiedliche Dinge. Sie haben ja sowieso eine Differenz zum Nationalrat. So, wie ich das Parlament kenne, würde ich jetzt nicht schon vorauseilend sagen, dass dies dann nochmals für zwanzig, dreissig Jahre ein Zuschlag sein wird. Angesichts der Summe der Sanierungskosten muss man das sowieso anschauen. Dann kann man es wahrscheinlich elegant lösen, indem man wirklich "erhoben werden" sagt. Damit hat man da noch nichts präjudiziert.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Zanetti ... 32 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 9 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.50 Uhr
La séance est levée à 12 h 50