15.080
Innosuisse-Gesetz
Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion
Das heutige Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation, die Kommission für Technologie und Innovation (KTI), soll mit diesem Gesetz in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit und der Bezeichnung "Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, Innosuisse" umgewandelt werden. Es handelt sich bei dieser Vorlage somit um ein Organisationsgesetz. Die Vorlage legt die Organisation der neuen Anstalt fest und weist ihr die bisherigen Aufgaben der KTI zu. Sie sieht zudem eine klare Zuteilung der Zuständigkeiten auf die festgelegten Organe vor. Dabei werden eine umfassende Trennung zwischen den strategischen und den operativen Aufgaben sowie eine unabhängige Aufsicht gewährleistet.
Die KTI ist heute als eine ausserparlamentarische Kommission geregelt und seit ihrer Einsetzung 2011 mit Entscheidbefugnissen ausgestattet. Sie ist als Förderorgan etabliert. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Form der ausserparlamentarischen Kommission für die Förderaufgaben der KTI nicht optimal ist. Es braucht eine klare Trennung zwischen strategischen und operativen Aufgaben und eine unabhängige Aufsicht. Die Aufgaben der KTI sind unter anderem die Förderung von Innovationsprojekten, die Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums, die Förderung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen, die Förderung des Wissens- und Technologietransfers zwischen Hochschulen, Wirtschaft und Gesellschaft sowie die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Innovationsförderung.
Aufgrund einer Motion (11.4136) von alt Ständerat Gutzwiller erfolgte eine umfassende Analyse der KTI. Es zeigte sich, dass Verbesserungen in den Governance-Strukturen notwendig waren. Mit dem nun vorliegenden Gesetz wird neben diesen wichtigen Verbesserungen auch eine verbesserte Integration in das schweizerische Fördersystem im Bereich Forschung und Innovation ermöglicht. Als einzige neue Aufgabe wird mit der Vorlage die Nachwuchsförderung von qualifizierten Hochschulabsolventinnen und -absolventen eingeführt. Diese Förderung ist komplementär zur Nachwuchsförderung des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und soll einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels leisten. Die Vorlage ist gegenüber dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation ein Spezialerlass und bleibt auch in der neuen Rechtsform jenem Gesetz unterstellt.
Anlässlich der Sitzung vom 4. April dieses Jahres hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur die Vorlage zu einem Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Safig) beraten und ihr anschliessend mit 12 zu 1 Stimmen in der Gesamtabstimmung zugestimmt. Ihre Kommission ist weitgehend dem Entwurf des Bundesrates und den Beschlüssen des Nationalrates gefolgt.
Bei der Amtsdauer des Verwaltungs- und des Innovationsrates gab es einige Diskussionen. Ich werde in der Detailberatung noch kurz darauf zurückkommen. Bei Artikel 19, "Reserven", ist die Kommission mehrheitlich dem Bundesrat gefolgt und hat festgelegt, dass die Reserven der Innosuisse 10 Prozent des jeweiligen Jahresbudgets nicht übersteigen dürfen. Der Nationalrat hat sich für 15 Prozent ausgesprochen.
Bei den Änderungen anderer Erlasse hat die Kommission einstimmig einem Antrag auf eine Ergänzung bei Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation zugestimmt. Bei Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation ist sie dem Nationalrat gefolgt. Ebenso haben wir in der Kommission bei Artikel 22 betreffend die Nachwuchsförderung den Beschlüssen des Nationalrates zugestimmt und so neben den Stipendien auch die Form des zinslosen Darlehens unterstützt.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, den Anträgen der Kommission zu folgen und der Vorlage in der Gesamtabstimmung zuzustimmen.
Schneider-Ammann Johann N. · BPR-M · Bundesrat · Bern
Das Thema scheint weniger umstritten zu sein. Es ist eigentlich alles gesagt. Es geht wiederum um Beschäftigung, es geht wiederum um Perspektiven. Je innovativer wir sind, umso höher ist die Wettbewerbsfähigkeit, und umso grösser ist die Chance, dass wir in den Märkten bestehen und damit Arbeitsplätze sichern oder schaffen können.
Sie wissen, dass wir mit der KTI ein vergleichsweise kleines Instrument haben. Dieses kleine Instrument ist aber für unsere Innovationsförderungspolitik absolut entscheidend, und es animiert vor allem auch die Privaten, die ihrerseits die Hauptlast der Innovation tragen sollen und auch tragen, ihre Innovationsforschungsbemühungen am Standort Schweiz weiterhin voranzutreiben.
Experten und Expertinnen aus der Praxis sind auch diejenigen, die bei uns im KTI-Kontext die Projekte beurteilen. Die KTI und die künftige Innosuisse führen insbesondere die Schulen, die Forschungsanstalten - die Fachhochschulen sind ganz besonders gemeint - und die KMU-Umsetzungspartner zusammen. Es ist mir wichtig, dass wir einmal mehr in Erinnerung rufen, dass es vor allem um eine Zusammenarbeit geht, die die KMU fördern soll. Wir sind eine Volkswirtschaft von KMU, und das Dreieck KMU-Fachhochschule-KTI bildet den Kern des Funktionierens der schweizerischen Innovationsförderung und soll gestärkt werden.
Ich greife Ihrer Detailberatung nicht vor. Ich will ein paar Begriffe ganz kurz antippen, und zwar zunächst das Stichwort "Mission": Am Hauptauftrag der bisherigen KTI wird nichts geändert; ich wiederhole das, weil es für die Einschätzung der Vorlage besonders wichtig ist. Mit dem neuen Gesetz ändert sich im Wesentlichen, dass man die Organisationsstrukturen verbessern kann. Das zentrale Fachorgan für die Förderentscheide wird der Innovationsrat sein; wichtig ist, dass es sich dabei weiterhin um eine Milizorganisation handelt.
Es braucht ein neues Gesetz, weil Bundesanstalten im Unterschied zu den privatrechtlichen Organisationen Einheiten des öffentlichen Rechts sind. Deshalb müssen wir ein Gesetzeskleid zur Verfügung stellen. Die Innosuisse erhält einen klar umrissenen Aufgabenbereich, und da sie eine eigene Rechtspersönlichkeit bekommt, braucht sie zwingend ein eigenes Gesetz. Wie Sie wissen, haben wir Mustererlasse; das vorliegende einfache Organisationsgesetz kommt diesen Mustererlassen sehr nahe.
Ich komme zur wichtigsten Anpassung, jener im Bereich der Governance: Die Strukturen werden eindeutig festgelegt, das gilt auch für die strategische und die operative Verantwortung. Es besteht auch die Möglichkeit, die Innosuisse als Anstalt zu kontrollieren und damit sicherzustellen, dass alles seine Richtigkeit hat.
Wir wechseln von einem Verpflichtungskredit zu einem vierjährigen Zahlungsrahmen. Das ist wichtig, denn die Projekte sind nicht am Jahresende beendet und werden nach dem Jahresende auch nicht neu aufgesetzt, sondern sie sind mehrjährig. Diesbezüglich wird mit der neuen Lösung eine grössere Flexibilität erreicht. Das ist sehr willkommen.
Stichwort Kosten: Die Funktionskosten der Innosuisse werden sich im Wesentlichen im Rahmen der Kosten bewegen, wie sie die KTI bisher gekannt hat. Wir werden diese Kosten im Kontext der BFI-Botschaft miteinander diskutieren.
Drei entscheidende Vorteile zum Abschluss:
1. Wir lösen die KTI/Innosuisse aus dem Jährlichkeitsprinzip heraus.
2. Die operativen Förderaufgaben können künftig trennscharf an die Agentur delegiert werden. Wir bekommen die Möglichkeit, auch im internationalen Kontext entsprechende Aufgaben zu übertragen.
3. Wir ermöglichen von der Struktur, von der Art und Weise her, wie wir das organisieren wollen, wie wir das führen wollen, eine weitgehende Analogie zum Nationalfonds. Diese Parallelität ist gewünscht. Parallelität heisst nicht Gleichheit, was die Zielsetzung und die operative Umsetzung betrifft, sondern heisst im Wesentlichen Komplementarität.
Die Innovationspolitik des Bundesrates ist langfristig angelegt. Die Innosuisse-Entwicklung gehört ins Dreigestirn von Innopark, Innosuisse und Projekten wie dem Geneva Biotech Center. Auf diesen drei Beinen bauen wir unsere Innovationsinstrumente auf.
Mit diesen Bemerkungen möchte ich Sie bitten, diesem Entwicklungsschritt der KTI zuzustimmen und die Innosuisse als eigenständige Anstalt aus der Taufe zu heben. Damit verbessern Sie die Leistungsfähigkeit der Institution, erhöhen die Flexibilität und vergrössern den Handlungsspielraum. Ich bin überzeugt, dass es uns auf diese Weise gelingen wird, auch künftig ganz oben in den Innovationsrankings mit von der Partie zu sein. Das ist entscheidend wichtig, wenn wir, wie heute schon mehrfach gesagt, die Wettbewerbsfähigkeit erhalten wollen und auf diesem Wege die Jobs sichern respektive anbieten können wollen.
Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung
Loi fédérale sur l'Agence suisse pour l'encouragement de l'innovation
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion
Die Ergänzung in Absatz 1, die vom Nationalrat eingefügt worden ist, ist von unserer Kommission übernommen worden. Sie entspricht dem aktuellen Wortlaut des geltenden Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 4, 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion
Erlauben Sie mir, zu Artikel 6 Absatz 2 etwas zu sagen. Er lautet: "Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt sie für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Er kann die Mitglieder einmal, die Präsidentin oder den Präsidenten zweimal wiederwählen. Er kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen." Hier hat unsere Kommission in der Detailberatung einige Diskussionen geführt. Schliesslich ist klar festzuhalten, dass der Begriff "einmal wiederwählen" acht Jahre Amtszeit bedeutet, und "zweimal wiederwählen" sind zwölf Jahre Amtszeit. Dies möchte ich einfach wegen der Klärung dieser Formulierungen "einmal" bzw. "zweimal wiederwählen" so festhalten.
In Absatz 6 hat der Nationalrat auch eine Änderung vorgenommen. Die Ergänzung ist redaktioneller Natur. Der öffentliche Vertrag wird zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Innosuisse abgeschlossen, und es sollte daher nicht nur "Vertrag mit der Innosuisse" heissen, wie es in der Fassung des Bundesrates steht. Die Ergänzung dient hier zur Klärung.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 7, 8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 9
Antrag der Kommission
Abs. 1-3, 5-8
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 9
Proposition de la commission
Al. 1-3, 5-8
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion
Bei Artikel 9 Absatz 2 hat der Nationalrat noch die Mindestgrösse des Innovationsrates bestimmt. Unsere Kommission hat diese Präzisierung bzw. diese Festlegung als sinnvoll erachtet und ist ihr ohne Gegenstimme gefolgt.
Bei Absatz 4 hat sich die Kommission einstimmig für die Fassung des Bundesrates ausgesprochen. Somit können die Mitglieder des Innovationsrates nur einmal wiedergewählt werden, gleich wie die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäss Artikel 6. "Einmal wiedergewählt" bedeutet, wie bereits ausgeführt, acht Jahre. Die Erneuerung wurde von unserer Kommission höher gewichtet als die Kontinuität. Deshalb haben wir uns für die Fassung des Bundesrates ausgesprochen.
Schneider-Ammann Johann N. · BPR-M · Bundesrat · Bern
Ich möchte Sie ebenfalls bitten, bei der Variante des Bundesrates mit der einmaligen Wiederwählbarkeit zu bleiben. Das entspricht auch dem System im Schweizerischen Nationalfonds; also auch diesbezüglich finden wir die Analogie.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 10-15
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion
Eine Bemerkung zu Artikel 16 Absatz 3: Unsere Kommission ist hier dem Nationalrat gefolgt. Auch sie beantragt, Absatz 3 zu streichen; dies mit der Begründung, dass dieses Anliegen mit der Bestimmung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu den Aufgaben des Verwaltungsrates explizit festgehalten ist. Deshalb ist diese erneute Erwähnung überflüssig.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 17, 18
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 19
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion
Zu Artikel 19 Absatz 2: Mit 9 zu 2 Stimmen beantragt Ihnen die Kommission, dass die Reserven 10 Prozent des jeweiligen Jahresbudgets nicht übersteigen dürfen. Damit folgen wir hier dem Bundesrat. Somit gelten die gleichen Regeln wie für den Nationalfonds. Zudem können Drittmittel den Reserven zugewiesen werden, sie werden jedoch gemäss der Botschaft des Bundesrates nicht eingerechnet.
Ich bitte Sie also, hier dem Bundesrat zu folgen und eine Höhe von 10 Prozent festzulegen.
Schneider-Ammann Johann N. · BPR-M · Bundesrat · Bern
Der Bundesrat schliesst sich der Kommissionssprecherin vorbehaltlos an.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 20-31
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1; Ziff. 2 Ersatz von Ausdrücken Abs. 1-3; Art. 4 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1; ch. 2 remplacement d'expressions al. 1-3; art. 4 let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 7
Antrag der Kommission
Abs. 1 Bst. f
f. den Betrieb der Innosuisse und andere Massnahmen der Innovationsförderung;
Abs. 1 Bst. g, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 7
Proposition de la commission
Al. 1 let. f
f. elle exploite Innosuisse et prend d'autres mesures en matière d'encouragement de l'innovation;
Al. 1 let. g, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion
Zu Artikel 7, "Aufgaben", Buchstabe f: Die Kommission hat einstimmig einen Antrag gutgeheissen, der die ursprüngliche Fassung, also die im geltenden Recht, aufnehmen und die redaktionelle Kürzung des Bundesrates wieder aufheben will. Vielleicht kann der Bundesrat noch einige Worte zur Klärung beitragen. Wir wollten einfach in das neue Gesetz diese Ergänzung - "den Betrieb der Innosuisse und andere Massnahmen der Innovationsförderung" - wiederaufnehmen.
Schneider-Ammann Johann N. · BPR-M · Bundesrat · Bern
Ich bedanke mich bei der Kommission für diese Intervention. Und ich bedanke mich dafür, dass sie der Verwaltung nochmals die Gelegenheit gegeben hat, die Sachlage zu klären. Die Verwaltung hat dies getan; sie hat schriftlich geantwortet. Die Antwort finden Sie in Ihren Unterlagen.
Das Ergebnis bestätigt zum einen, dass die Anpassung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f eine redaktionelle Anpassung ohne Veränderung bzw. Verlust der gemäss geltendem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation dem Bund zugewiesenen Fördermöglichkeiten im Bereich der Innovation ist. Zum andern wird mit dieser Anpassung die einfache Lesbarkeit des Gesetzes hergestellt, ohne dass die bisherige Fördermaterie gemäss dem weiterhin zentralen Artikel 18 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation irgendwie verändert oder eingeschränkt würde.
Vor diesem Hintergrund will ich Sie meinerseits darum ersuchen, der sekundären Anpassung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation gemäss Antrag der Kommission zuzustimmen. Ich bedanke mich bei der Kommission.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 16 Abs. 3; 17 Abs. 6; 18 Abs. 2 Bst. d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 16 al. 3; 17 al. 6; 18 al. 2 let. d
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 19 Abs. 1, 3-5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 19 al. 1, 3-5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion
Zu Artikel 19 habe ich noch eine Bemerkung: Bei Absatz 2 Buchstabe d gab es um die hälftige Beteiligung durch die Umsetzungspartner eine längere Diskussion in der Kommission. Schliesslich hat sich die Kommission für die Fassung gemäss geltendem Recht und somit des Bundesrates ausgesprochen. Klar ist - das möchte ich hier noch erwähnen -: 50 Prozent sind verlangt, Ausnahmen sind aber möglich.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 20 Abs. 1 Einleitung, Bst. a, 2, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 20 al. 1 introduction, let. a, 2, 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion
Bei Artikel 20 sehen wir, dass sich in der Fassung des Nationalrates redaktionelle Änderungen ergeben haben. Diese und die Ergänzung bei Absatz 1 Buchstabe a zur Nachfolge erachtet auch Ihre Kommission als sinnvoll, und sie unterstützt diese Anpassungen.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 21
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 21
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 22
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 22
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion
Bei Artikel 22 ist unsere Kommission dem Konzept des Nationalrates einstimmig gefolgt, wonach neben Stipendien auch eine Förderung des Nachwuchses durch zinslose Darlehen möglich sein soll.
Abstimmung
Angenommen - Adopté
Ausgabenbremse - Frein aux dépenses
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Ausgabe ... 40 Stimmen
Dagegen ... 2 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Das qualifizierte Mehr ist erreicht
La majorité qualifiée est acquise
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. 2 Art. 23; 24; 36 Bst. c; 57a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 23; 24; 36 let. c; 57a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 39 Stimmen
Dagegen ... 3 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Le président (Comte Raphaël, président): Le projet est adopté par 40 voix contre 3 sans opposition. - Nous devrons corriger ce vote parce que, par erreur, il était inscrit à l'écran que je pouvais voter, ce que j'ai fait. Cela signifie que le projet est adopté par 39 voix contre 3 sans opposition. Nous procéderons à la correction au Bulletin officiel.
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté