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Wohnsitzprinzip bei den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Le président (Comte Raphaël, président): Vous avez reçu un rapport écrit de la commission. La commission propose, à l'unanimité, de rejeter la motion. Le Conseil fédéral propose également le rejet de la motion.

Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Mit dieser Motion will Kollegin Anita Fetz den Bundesrat beauftragen, eine Vorlage auszuarbeiten, gemäss welcher bei Straftäterinnen und Straftätern mit schweizerischem Wohnsitz die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs analog zu Artikel 23 des Zuständigkeitsgesetzes vom Wohnsitzkanton getragen werden sollen. Weiter fordert die Motion, dass bei Straftäterinnen und Straftätern ohne Schweizer Wohnsitz der Bund die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs übernimmt.

Was bedeutet dies? Wird beispielsweise ein Einwohner des Kantons Tessin in St. Gallen straffällig, so muss heute St. Gallen nicht nur die Kosten der Strafuntersuchung und -verfolgung tragen, sondern darüber hinaus auch noch die Kosten des Strafvollzugs. Zumindest bei den Kostenfolgen des Strafvollzugs soll deshalb gemäss der Motion das sonst ebenfalls geltende Wohnsitzprinzip Anwendung finden. Hat ein Straftäter seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, soll, wie gesagt, der Bund die Kosten des Strafvollzugs übernehmen.

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Artikel 380 Absatz 1 StGB verpflichtet die Kantone zur Tragung der Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. Es bleibt damit den Kantonen überlassen, die Kosten aufzuteilen.

Das Anliegen ist klar. Ich erinnere daran, dass der Ständerat die Motion am 24. September 2015 der zuständigen Kommission zur Vorberatung zugewiesen hatte. Die Kommission hat sich am 12. Januar dieses Jahres ein erstes Mal mit der Motion befasst und beschlossen, sie der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren zur Stellungnahme zu unterbreiten, da das Motionsanliegen die Kantone unmittelbar betrifft.

Am 19. April 2016 hat die KKJPD ihre Stellungnahme bekanntgegeben. Bei der ersten Ziffer der Motion sieht die KKJPD in verschiedener Hinsicht ein hohes Konfliktpotenzial zwischen den Kantonen. Einerseits würde wohl der zahlungspflichtige Kanton die Höhe der Vollzugsaufwendungen infrage stellen. Andererseits ist anzunehmen, dass die Kantone beginnen würden, gegenseitig ihre strafrechtliche Praxis zu hinterfragen, um die Angemessenheit der verhängten Sanktion abschätzen zu können. Dies würde die Akzeptanz der Urteile insgesamt schwächen. Schliesslich würden sowohl die zweifelsfreie Feststellung des Wohnsitzes analog zu Artikel 23 des Zuständigkeitsgesetzes als auch die interkantonalen Vollzugskostenabrechnungen einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen.

Die Kantone sind heute frei, das Abgeltungs- bzw. Verrechnungssystem im Rahmen einer konkordatlichen Lösung selbst zu regeln. Dies entspricht ihrer Meinung nach den Grundsätzen des Föderalismus und ist zweckmässig, solange die Kantone die Kosten für den Justizvollzug selbst tragen müssen.

Bei der zweiten Ziffer, mit der gefordert wird, dass der Bund die Kosten für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Straftäterinnen und Straftätern ohne Wohnsitz in der Schweiz übernimmt, hält die KKJPD fest, dass dieser Vorschlag aus rein finanzieller Sicht für die Kantone attraktiv erscheinen mag, er jedoch dem geltenden Prinzip widerspricht, wonach jede staatliche Ebene grundsätzlich die Kosten für den eigenen Verantwortungsbereich zu tragen hat. Die KKJPD ist der Auffassung, eine stärkere Bundesbeteiligung bei der Finanzierung des Straf- und Massnahmenvollzugs müsste allenfalls im Zusammenhang mit dem in den letzten Jahren beobachteten Trend des Bundesgesetzgebers diskutiert werden, das Strafrecht stetig zu verschärfen.

Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion abzulehnen.

Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Wir haben in den vergangenen Jahren konsequent auf das Wohnsitzprinzip umgestellt. Früher hatten wir ja auch noch das Heimatprinzip, an das sich auch das Zuständigkeitsgesetz angelehnt hatte; dort gilt heute ebenfalls das reine Wohnsitzprinzip. Nur im Strafgesetzbuch kennen wir das nicht, und ich finde, das ist sachfremd.

Ich beginne mit Ziffer 2: Hier geht es um die Übernahme der Kosten durch den Bund für Straftäter ohne Schweizer Wohnsitz. Der Bundesrat vermutet dahinter eine Lastenverschiebung von den Kantonen zum Bund. Ja, natürlich ist es das - genau das soll es auch sein. Denn seit der Bund wegen Sparmassnahmen und wegen des Stop-and-go-Verfahrens der Räte bei den Budgets nun beim Grenzwachtkorps nicht mehr so weit aufstocken kann, wie die neue Realität das verlangt, hat natürlich der Kriminaltourismus zugenommen. In der Folge werden wir, vor allem die Grenzkantone, kaum noch genug geschützt. Gleichzeitig aber ist es so, dass das nichts anderes als eine Lastenverschiebung auf Kosten der Grenzkantone ist. Sie müssen das dann ausbaden, weil natürlich die Polizei-, die Gerichts- und Strafvollzugsmassnahmen genau von den Kantonen bezahlt werden müssen, die halt einfach das Pech haben, dass sie an den Grenzen liegen. Ja, ich würde erwarten, dass diese Kosten dort anfallen, wo sie auch mitverursacht werden.

Zu Ziffer 1: Da geht es darum, sich eine Änderung zu überlegen. Wird beispielsweise ein Einwohner des Kantons Graubünden in St. Gallen straffällig, so ist es heute so, dass St. Gallen nicht nur die Kosten der Strafuntersuchung und -verfolgung tragen muss, sondern darüber hinaus auch noch die Kosten des Strafvollzugs, also der Gefängnisse usw. Genau das möchte die Motion ändern: Für ausserkantonale Delinquenten soll der Wohnsitzkanton für Straf- und Massnahmenkosten aufkommen, wie das in fast allen anderen Bereichen der Fall ist.

Der Bundesrat verweist in seiner Stellungnahme nicht ganz zu Unrecht auf die Vernehmlassung von 1993 zur Revision des Strafgesetzbuchs. Allerdings waren damals drei Dinge komplett anders als heute. Erstens war das Wohnsitzprinzip auch in anderen Bereichen noch nicht eingeführt worden, wie erwähnt etwa beim Zuständigkeitsgesetz - das ist heute anders. Zweitens sah der damalige Vorentwurf einen übermässig komplizierten Meccano vor; demgegenüber ist meine Motion einfach und klar. Drittens standen die Kantone noch unter dem Eindruck des Konkordates von 1944 mit seinen noch komplizierteren Verteilungsschlüsseln zwischen Heimatkanton, Wohnsitzkanton und Urteilskanton. Und schliesslich waren nicht einfach "die Kantone" dagegen, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu meiner Motion schreibt, sondern laut Vernehmlassungsauswertung waren nämlich nur 8 von 26 Kantonen dagegen. Dies zitiere ich deshalb, weil ich die damalige Vernehmlassungsantwort des Kantons Zürich interessant finde und in ihr einen Lösungsweg sehe. Der Kanton Zürich sagte nämlich: "Wir schlagen somit für den Fall der Aufnahme einer Bestimmung folgende Formulierung vor: 'Die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe tragen der Urteils- und der Wohnsitzkanton je zur Hälfte.'" Zürich wollte also eine einfachere Lösung als den nichtnachvollziehbaren und komplizierten Meccano, der dann auch im Konkordat gilt.

Ich muss Ihnen ehrlich sagen: Einerseits finde ich es gut, dass sich die Kommission intensiv mit der Motion beschäftigt hat. Das möchte ich auch sehr verdanken. Andererseits möchte ich hier schon noch zwei, drei Argumente der Kommission aufnehmen und etwas betrachten.

Ehrlich gesagt, finde ich die Argumentation ungeheuerlich, dass die Akzeptanz von Urteilen grösser sei, wenn der Urteilskanton die Kosten vollumfänglich tragen müsse. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie diesen Satz mal auf sich wirken! Das unterstellt ja, dass die kantonalen Richterinnen und Richter nicht ein faires und gesetzeskonformes Urteil fällen, sondern sich sozusagen von den Kosten des Massnahmenvollzugs leiten lassen. Das kann man so nicht stehenlassen, das geht eindeutig zu weit, denn dafür gibt es keinerlei Hinweise.

Dann schwingt bei den Argumenten auch die Vorstellung mit, unsere kantonalen Richterinnen und Richter würden gezielt den Rahmen des Strafgesetzbuches der Eidgenossenschaft ausreizen, um für den eigenen Kanton die Vollzugskosten tiefer zu halten. Auch dies halte ich für eine - ich kann es nicht anders sagen - böswillige Unterstellung.

Auch die Position der KKJPD, die im Kommissionsantrag ihren Niederschlag findet, enthält doch zwei, drei gravierende Argumente, die man so nicht stehenlassen kann. Wenn man nämlich hier - und das sagt die KKJPD - ein "hohes Konfliktpotenzial" zwischen den Kantonen befürchtet, ist das schon fast, mindestens aus meiner Sicht, Feigheit vor dem Freundeidgenossen. Natürlich gibt es immer wieder Konflikte zwischen den Kantonen in Bezug auf die Kosten, aber sozusagen zu kapitulieren und zu sagen, lediglich weil die Kantone eine unterschiedliche Sichtweise hätten, würden sie dann nur noch Konflikte haben, finde ich jetzt als Argumentation sehr gewagt.

Ich habe mir erlaubt, diese Argumente eher ausführlich auseinanderzunehmen, im Wissen darum, dass Ihre Kommission die Motion einstimmig abgelehnt hat; nicht einmal einen einzelnen Teil davon wollte sie aufnehmen. Ich habe das zur Kenntnis genommen und stelle fest, dass es Themen gibt, die zu früh kommen. Man sollte aber rechtzeitig das Bewusstsein dafür schärfen. Ich war mir vollkommen bewusst, dass ich mit dieser Motion in ein Wespennest stechen würde. Aber es gehört auch zu den Aufgaben der Politik, darauf hinzuweisen, was in diesem Staate nicht rundläuft. Das war mein Anliegen.

Ich ziehe die Motion zurück und behalte mir weitere Schritte vor. Sie können sich darauf verlassen: Das ist jetzt ein Thema, das ich systematisch auf anderen Wegen verfolgen werde, denn es ist und bleibt stossend, dass Grenzkantone und Städte die ganzen Kosten von Kriminaltouristen aus dem In- und Ausland selber tragen müssen. Das ist eine klassische "affaire à suivre".

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

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