16.035
Um- und Ausbau der Stromnetze. Bundesgesetz
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Ich freue mich, Ihnen kurz die Stromnetzstrategie präsentieren zu können.
Der Ständerat ist Erstrat. Es handelt sich um eine relativ technische Vorlage. Das ändert allerdings nicht das Geringste an ihrer grossen Bedeutung.
Die Vorlage steht im Kontext mit der Energiestrategie 2050. Die Energiestrategie 2050 verstärkt die Notwendigkeit optimierter Verfahren. Aber auch ohne die Energiestrategie wäre die Stromnetzstrategie notwendig. Stromnetze verbinden Produktion und Verbrauch. Sie sind von zentraler Bedeutung, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Ohne sichere und leistungsfähige Stromnetze drohen Stromausfälle mit schwerwiegenden Auswirkungen auf Bevölkerung und Wirtschaft. Heute bestehen Engpässe, welche sich infolge der zunehmenden, unregelmässigen Stromproduktion aus erneuerbaren Energien weiter akzentuieren werden. Auch die vermehrt dezentrale Produktion stellt erhöhte Anforderungen an die Verteilnetze und an das Zusammenwirken von Übertragungsnetzen und Verteilnetzen. Diese Herausforderungen bedingen eine ausreichende Dimensionierung, eine rasche Weiterentwicklung und Flexibilisierung des Stromnetzes sowie eine verbesserte Anbindung ans Ausland, damit die fluktuierende Produktion weiträumig ausgeglichen werden kann.
Bisher kommt die Weiterentwicklung des Stromnetzes nur schleppend voran. Diverse Interessenkonflikte, die ungenügende Transparenz des Netzentwicklungsprozesses, geringe Kenntnisse der Bevölkerung über die grosse Bedeutung der Stromnetze und die damit einhergehende mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz sind die Gründe dafür.
Die Vorlage, die Sie heute auf dem Tisch haben, hat zum Ziel, die Voraussetzungen für die erforderliche Entwicklung der Stromnetze zu verbessern, damit diese rechtzeitig und bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden können. Zu diesem Zweck werden erstens Vorgaben für die Optimierung und Entwicklung der Schweizer Stromnetze erlassen, zweitens die Bewilligungsverfahren für Leitungsprojekte optimiert, drittens Kriterien und Vorgaben für die Entscheidfindung betreffend Kabel- oder Freileitung vorgegeben sowie ein Mehrkostenfaktor festgelegt und viertens die Information der Öffentlichkeit und die Transparenz verbessert, mit dem Ziel, die Akzeptanz für Leitungsprojekte und die Investitionssicherheit für die Netzbetreiber zu verbessern. Die Strategie Stromnetze wird über eine Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes umgesetzt.
Die UREK-SR hat sich während dreier Tage intensiv mit der Vorlage befasst. Sie hat umfangreiche Anhörungen durchgeführt. Angehört wurden die Kantone, die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren und der Regierungsrat des Kantons Wallis, die Branche, die Eidgenössische Elektrizitätskommission, Swissgrid, der Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, der Dachverband Schweizer Verteilnetzbetreiber und Swisspower sowie weitere interessierte Gruppen wie der Schweizer Bauernverband, die Umweltallianz, die Gruppe grosser Stromkunden und der Dachverband Elektrosmog Schweiz und Liechtenstein.
Wenn man ein Resümee über die gesamte Vorlage geben müsste, dann könnte man festhalten, dass die Kommission in weiten Teilen den Vorschlägen des Bundesrates gefolgt ist. Ein neues Element hat die Kommission aufgenommen, indem sie sich gegen die Durchschnittspreismethode ausgesprochen hat. Die UREK will damit die Voraussetzungen dafür schaffen, dass zur Praxis vor dem Bundesgerichtsentscheid vom Juli 2016 zurückgekehrt werden kann. Daneben hat die Kommission weitere, kleinere Korrekturen an der Vorlage vorgenommen. Es gab auch einige Punkte, welche wir diskutiert haben und bei denen wir schlussendlich aufgrund deren Komplexität auf eine Lösung in dieser Vorlage verzichtet haben. Erwähnt seien hier das Enteignungsrecht und Fragen im Zusammenhang mit Durchleitungsrechten. Aus Sicht der Verfahrensbeschleunigung wären hier zusätzliche Erleichterungen eigentlich erwünscht. Allerdings handelt es sich um massive Eingriffe in die Eigentumsrechte, die verfassungsrechtlich äusserst heikel sind und vertiefte Diskussionen nötig machen.
Sie haben gesehen, dass schlussendlich in der Vorlage nur ein Minderheitsantrag besteht. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten.
Vonlanthen Beat · Mit-M · Ständerat · Freiburg · CVP-Fraktion
In der Herbstsession haben Nationalrat und Ständerat mit klaren Mehrheiten die Energiestrategie 2050 angenommen. Die energiepolitische Weiterentwicklung ist somit für die kurze und die mittlere Frist vorgezeichnet. Ich bin überzeugt, dass das Schweizervolk auch im Rahmen einer eventuellen Referendumsabstimmung diese Entscheide bestätigen wird.
Mit der Energiestrategie 2050 einher geht eine zunehmend dezentrale Produktion von elektrischer Energie. Daraus ergeben sich höhere Anforderungen an die Verteilnetze. Um die Sicherheit der Stromversorgung zu gewährleisten, ist die Weiterentwicklung der Stromnetze unerlässlich. Ich begrüsse es daher sehr, dass der Bundesrat eine Strategie Stromnetze entwickelt hat. Diese Strategie findet ihre Konkretisierung in den vorliegenden Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes.
Mit Überzeugung empfehle ich Ihnen daher, Eintreten auf die bundesrätliche Vorlage zu beschliessen. Die Zeit drängt, wir müssen unsere Verantwortung bezüglich Versorgungssicherheit proaktiv wahrnehmen.
Ich will einleitend zu drei Punkten ganz kurz Stellung beziehen:
1. Kürzere Bewilligungsverfahren: Als kantonaler Energiedirektor, der zwar nur noch wenige Tage im Amt ist, verfüge ich über einschlägige Erfahrungen in diesem Bereich. Im Projekt Galmiz-Verbois beispielsweise war die Linienführung der geplanten Höchstspannungsleitung vor sage und schreibe vierzig Jahren, im Jahr 1976, zum ersten Mal diskutiert worden und konnte wegen des Widerstands der betroffenen Gemeinden bis heute nicht realisiert werden. Die Vertreter der Interessenvereinigung für eine komplette Verkabelung der Leitungen kündigten in der letzten Phase gar einen veritablen Guerillakampf an, falls die Leitung nicht in den Boden verlegt würde. Swissgrid verzichtet nun tatsächlich auf die Erstellung dieser Leitung und fokussiert sich auf eine Linienführung nördlich des Neuenburgersees. Ich bin mir aber nicht so sicher, ob die Neuenburger pflegeleichter sein werden als die Freiburger.
Etwas ist aber klar: Wenn diese Leitung nicht bald erstellt wird, dauert die äusserst prekäre Situation in der Westschweiz fort, die über ein sehr lückenhaftes Höchstspannungsnetz verfügt. Blackouts sowie Versorgungslücken sind daher nicht auszuschliessen. Eine professionelle und transparente Information, ein verlässliches Planungsverfahren, unzweideutige Kriterien betreffend die Erdverkabelung und der sogenannte Mehrkostenfaktor werden es hoffentlich in der Zukunft erlauben, bei solchen Vorhaben die Emotionen zu glätten und die Thematik auch sachlicher zu besprechen. Wie schon in der Energiestrategie 2050 für den Ausbau der erneuerbaren Energien festgelegt, ist auch hier die Qualifizierung des Stromnetzes als im nationalen Interesse stehend ein entscheidender Faktor für die Beschleunigung der Verfahren. Damit wird eine faire Interessenabwägung zwischen Schutz und Nutzen erst ermöglicht.
2. Das dynamische Umfeld auch in der Gesetzgebung angemessen berücksichtigen: Energie- und Stromnetze befinden sich derzeit in einem sehr dynamischen Umfeld, das sich rasch weiterentwickelt. Es ist daher wichtig, dass der Gesetzestext dieser Situation auch Rechnung trägt. Die UREK-SR schlägt in diesem Zusammenhang beispielsweise vor, den neuen Begriff "Netzanschlussnehmer" ins Gesetz aufzunehmen und eine dynamische Erfassung aller relevanten Marktakteure sicherzustellen.
3. Der Kommissionspräsident hat es bereits angetönt, ein weiterer Punkt ist die rasche Klärung der Situation nach einem höchst problematischen Bundesgerichtsentscheid: Die UREK-SR hat die Gelegenheit beim Schopf gepackt, um sich während der Detailberatung der Vorlage mit den Auswirkungen dieses Bundesgerichtsurteils vom Sommer 2016 zu befassen. Dabei stand das Anliegen im Vordergrund, weitreichende Folgen dieses Urteils für Energieversorgungsunternehmen, namentlich für jene mit eigener Produktion, zu vermeiden. Worum geht es?
In seinem Urteil legte das Bundesgericht fest, dass bei der Festlegung der Stromtarife die sogenannte Durchschnittspreismethode der Elcom zur Anwendung kommen soll. Damit darf die Eigenproduktion nicht mehr primär für die festen Kunden, also die gebundenen Kunden der Grundversorgung, verwendet werden. Das heisst konkret, dass die Kosten für die festen Kunden zwar ein wenig sinken, diejenigen für die Marktteilnehmer aber steigen werden. Versorger, die selber produzieren, werden gegenüber Versorgern, die keine eigene Produktion haben, wegen der aktuell sehr tiefen Preise am Markt massiv benachteiligt werden. Sie werden nicht mehr wettbewerbsfähig sein. Dies ist insofern problematisch, als wir im Rahmen der Energiestrategie 2050 bewusst die Wasserkraft stützen wollten. Mit dem Bundesgerichtsurteil wird die Wasserkraft nun recht eigentlich aus der Grundversorgung gestossen. Die Wasserkraft wird nämlich den aktuell tieferen Preisen des Marktes ausgesetzt.
Die UREK-SR will im Rahmen der Änderung des Stromversorgungsgesetzes diese ungünstige und der Energiestrategie 2050 widersprechende Situation korrigieren. Es ist daher wichtig, im Stromversorgungsgesetz sowohl Absatz 5 von Artikel 6 ersatzlos zu streichen als auch Artikel 33b, die Übergangsbestimmung, einzufügen.
Zusammenfassend: Die baldige Umsetzung der Strategie Stromnetze ist für die zukünftige Versorgungssicherheit von zentraler Bedeutung. Sie ist eine wichtige Ergänzung der Energiestrategie 2050. Ein pragmatischer Ansatz ist angezeigt und ermöglicht es uns, die Rahmenbedingungen im geschilderten Sinne konsequent zu optimieren.
Hösli Werner · Mit-M · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Diese hier zur Beratung anstehende Vorlage unter dem Titel "Um- und Ausbau der Stromnetze" ist für die zukünftige Netzentwicklung von grosser Wichtigkeit. Es geht darum, die heute schon bestehenden strukturellen Engpässe zu eliminieren und mit einem neuen Netzentwicklungsprozess auch gleichzeitig eine Verfahrensbeschleunigung herbeizuführen. Dabei sieht man sich natürlich rasch mit Zielkonflikten konfrontiert, zum Beispiel punkto Rechtsstaatlichkeit, Eigentumsrechten und auch Priorisierung von Anlagen mit nationalem Versorgungsinteresse. Unter diesem Gesichtspunkt verwundert es nicht, dass wir diese Vorlage, auch wenn sie teils etwas technisch ist - der Kommissionsberichterstatter hat darauf hingewiesen -, sehr intensiv diskutiert haben. Dies wird jedoch aus der Fahne kaum ersichtlich, denn es wurde letztlich nur ein offizieller Minderheitsantrag eingereicht. Alle anderen, ich meine gegen vierzig, von der Kommission behandelten Anträge konnten mit offenen und konstruktiven Diskussionen bereinigt werden, auch wenn natürlich nicht alle Detailanträge ein einstimmiges Ergebnis ergeben haben. Aber ich kann es in dieser Frage kurz machen: Es war eine gute Kommissionsarbeit, mit guter Unterstützung durch die Verwaltung.
Nach diesem kommissionsbezogenen Selbstruhm, den dann eventuell die Frau Bundespräsidentin in spe wieder etwas relativieren wird, möchte ich mich noch zu zwei Punkten etwas detaillierter äussern.
Artikel 15c des Elektrizitätsgesetzes, in welchem die Frage der Mehrkosten der Verkabelung geregelt wird, kann als eigentliche Pièce de Résistance benannt werden. Es geht dabei investitionsmässig um sehr viel Geld. Wir haben uns informieren lassen, dass eine Vollverkabelung der Netzebenen 3, 5 und 7 bei einem Mehrkostenfaktor 3 bis ins Jahr 2050 ganze 7,2 Milliarden Franken mehr kostet. Das ist viel Geld, welches ja letztlich hauptsächlich die Stromkonsumenten bezahlen werden. Man könnte hier mit einem Mehrkostenfaktor 2 schnell einmal gesamthaft 1 bis 2 Milliarden Franken bis ins Jahr 2050 sparen. Unter dem Hauptleitgedanken aber, dass wir letztlich unbedingt den Netzentwicklungsprozess neu organisieren, die Akzeptanz in der Bevölkerung verbessern und die Verfahren beschleunigen wollen, bin ich trotz anfänglicher Skepsis dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt; dies aber in Verbindung damit, dass dem Bundesrat keine Kompetenzen für weitere Zugeständnisse beim Mehrkostenfaktor eingeräumt werden.
Ich habe in den Kommissionsverhandlungen auch herausgehört, dass bei diesem Faktor 3 noch gewisse Reserven für zukünftige Mehrkostenentwicklungen vorhanden sind. Nicht zuletzt sei deshalb davon auszugehen, dass der Bundesrat den Mehrkostenfaktor vorerst einmal eher bei 2 als bei 3 festsetzen werde. So komme ich zu folgendem Fazit: So, wie er jetzt von der Kommission vorgeschlagen wird, unterstütze ich unter Berücksichtigung aller Absätze diesen Artikel 15c.
Bei Artikel 26a des Elektrizitätsgesetzes bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Der Austausch von Daten und die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Energie und Swissgrid funktionieren, so wurden wir informiert, bestens. Die Zusammenarbeit wird im Rahmen dieser Gesetzesanpassungen sowieso noch weiter intensiviert werden müssen. Unter diesen Partnern kann also auch zukünftig kein Interesse bestehen, nicht Hand in Hand zu arbeiten. Warum wir nun eine öffentliche Zugänglichkeit der Geodaten von Anlagen mit 36 Kilovolt und höher im Gesetz festschreiben sollen, ist nicht einzusehen. Es kann aus sicherheitstechnischen Gründen, namentlich dem Schutz von kritischen Infrastrukturen, immer wieder begründete Überlegungen geben, diese gegen potenzielle Angriffe zu schützen. Ohne Not diesen möglichen Schutz gesetzgeberisch einfach so aufzugeben wäre nicht der richtige Schritt.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und in allen Punkten der Kommission bzw. der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
In Bezug auf die Kommissionsarbeit und in Bezug auf die Relevanz dieser Vorlage habe ich meinen Vorrednern nichts beizufügen. Ich danke insbesondere auch dem Kommissionsberichterstatter und -präsidenten für die detaillierte Darlegung dieser nicht ganz einfachen, sehr komplexen Vorlage. Ich glaube, die Relevanz ist angesichts der Bedeutung der Netze für unsere sichere Stromversorgung gegeben, wenn wir einerseits den Aufholbedarf sehen, den wir haben, und andererseits den Bedarf an Weiterentwicklung, insbesondere auch, aber nicht nur in Bezug auf die Energiestrategie 2050 und die Dezentralisierung, die im Moment fortschreitet.
Ich möchte nur auf zwei Punkte eingehen, die jetzt aus der Detailberatung quasi vorweg herausgegriffen wurden:
Zum ersten Punkt, Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes: Dazu hat sich Kollege Vonlanthen geäussert. Weil wir nachher wahrscheinlich keine Diskussion mehr dazu führen werden, da es keinen Minderheitsantrag gibt, möchte ich diesen Punkt doch kurz aufnehmen. Diese Überlegungen in Bezug auf die Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit der Wasserkraft auf der einen Seite haben tatsächlich eine wichtige Rolle gespielt, auch vor dem Hintergrund der entsprechenden Urteile, die genannt wurden. Auf der anderen Seite müssen wir aber doch sehen: Artikel 6 wurde ursprünglich bei der Beratung des Stromversorgungsgesetzes im Parlament ja damit begründet, dass man sicherstellen wollte, dass es am Schluss nicht die Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung sind, die die Zeche zahlen für jene, die in den freien Markt gehen. Man wollte hier vermeiden, dass es eine Quersubventionierung zulasten der Endkundinnen und Endkunden gibt.
Diesen Aspekt sollte man vielleicht dann doch im zweiten Rat noch einmal genauer beleuchten. Die Verwaltung wies uns auch darauf hin, dass es hier ein Spannungsfeld gibt, dass es vermutlich auch Raum gibt für weitere Abklärungen. Unsere Kommission hat dann entschieden und diese Abklärungen nicht vollständig durchführen lassen. Ich würde hier einfach zuhanden der Materialien gern mitteilen, dass wir auf einen Minderheitsantrag verzichtet haben, es aber begrüssen, wenn dieser Punkt, was sowieso geschehen wird, im Zweitrat nochmals genau angeschaut wird.
Zum zweiten Punkt: In Bezug auf die von Herrn Hösli genannten Geodaten respektive in Bezug auf den Zugang dazu habe ich einen Minderheitsantrag deponiert. Hierzu werde ich mich nachher in der Detailberatung äussern. Erst so viel: Ich glaube, die Tatsache, dass es zwischen den verschiedenen Akteuren gut funktioniert, heisst noch lange nicht, dass man sich nicht Gedanken darüber machen muss, wie man den Umgang mit den Daten, der in einer sich digitalisierenden Welt ganz wichtig ist, in Zukunft verbessern kann, vereinfachen kann, besser koordinieren kann und wie man die Daten dann eben auch einfacher und kostengünstiger zugänglich machen kann. Das einfach als Vorbemerkung zur Behandlung dieses Punkts in der Detailberatung.
Im Grundsatz sind wir uns aber sehr einig, so einig, wie es sich auch auf der Fahne widerspiegelt, die effektiv wenige Minderheitsanträge - nur einen - aufweist. Ich bin froh, dass wir so konstruktiv über diese Materie diskutieren konnten. Ich danke dem Bundesrat für die Vorlage und bitte Sie ebenfalls einzutreten.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Diese Vorlage kommt zur rechten Zeit. Wir wenden nun den Fokus von der Energiestrategie 2050 und vom Atomausstieg weg und hin zum Element der Versorgungssicherheit. Das ist ebenso wichtig. Wir müssen uns daher jetzt bemühen, schnell ein solches Stromnetz instand zu stellen und es den modernen Erfordernissen unserer Gesellschaft anzupassen. Der Kommissionspräsident hat die notwendigen Verbesserungen bei der Entwicklung, Optimierung und Flexibilisierung des Stromnetzes ausführlich dargelegt. Ich möchte das nicht wiederholen.
Ich gehe daher einzig auf einen Aspekt dieser Strategie Stromnetze ein, und zwar auf Artikel 15c des Elektrizitätsgesetzes. Dort geht es um den sogenannten Mehrkostenfaktor, das heisst um die Methode zur Entscheidung, ob eine Höchstspannungsleitung als Freileitung oder als Erdkabel erdverlegt ausgeführt wird. Unter diesen Höchstspannungsleitungen leben ja Menschen, die ihre Ängste haben. Die Kommission hat den Mehrkostenfaktor auf höchstens 3,0 belassen und damit der Erdverlegung Grenzen gesetzt. Gleichzeitig hat sie aber die Möglichkeit eingeräumt, dass ein Dritter bei Überschreitung des Mehrkostenfaktors allfällige diesen Faktor überschreitende Kosten tragen könnte und dass der Bundesrat dann eine Erdverkabelung anordnen könnte.
Hier ist es schon am Platz, den gutgemeinten Vorschlag der Kommission in den effektiven Rahmen zu stellen, damit nicht bei der Bevölkerung falsche Erwartungen geweckt werden. Ich komme zurück auf die neueste Studie, die erst letzte Woche veröffentlicht worden ist. Es geht um den umstrittensten Teil des Hochspannungsnetzes in der Schweiz, nämlich die Linie Chippis-Chamoson im Wallis. Diese neueste Studie kommt für die Erdverkabelung auf einen Mehrkostenfaktor von 10. Wenn Sie die Mehrkostenfaktoren nur in Zahlen unter 10 angeben, täuscht das ein wenig über die effektiven Summen, von denen wir hier sprechen. Eine neugebaute Freileitung Chippis-Chamoson kostet 70 Millionen, eine Verkabelung 660 Millionen Franken. Die Differenz zwischen Freileitung und Erdverkabelung beträgt 590 Millionen, das heisst über eine halbe Milliarde Franken. Das Gleiche sieht man bei der Binntalquerung, ebenfalls im Wallis. Dort kostet die Realisierung einer Erdverkabelung 143 Millionen Franken. Bei diesen Zahlen dürfte die Bereitschaft eines Dritten dann schnell einmal schwinden, diese Kosten zu übernehmen. Daher ist der gesetzgeberische Wille gut gemeint, aber bei genauerem Hinsehen müsste allenfalls der Vorschlag des Bundesrates in Kombination mit dem Vorschlag der Kommission weiter verarbeitet und ausgebaut werden.
Die Bevölkerung ist sehr sensibel, wenn es um elektromagnetische Strahlungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen geht. Schauen Sie sich nur die Unmengen von Reaktionen in Zusammenhang mit einem Geschäft an, das wir heute Morgen später behandeln, nämlich mit dem Geschäft zur Modernisierung der Mobilfunknetze. Bei diesem geht es um Einwirkungen auf den Menschen, die weit weniger bedeutend sind als jene, die wir hier bei diesen Höchstspannungsleitungen zu diskutieren haben. Der Bundesrat, Swissgrid und wir als Parlament sind wohlberaten, wenn wir hier einen flexiblen Handlungsspielraum ansetzen, der der Bevölkerung in den betroffenen Gebieten entgegenkommt. Der Widerstand gegen Freileitungen ist gross. Die Bevölkerung will einen möglichst grossen Anteil an Erdverkabelung. Es ist ein kluger Kompromiss zwischen den Interessen der Versorgungssicherheit und der schnellen Realisierung eines modernen Stromnetzes einerseits und den Anliegen der betroffenen Bevölkerung andererseits zu finden.
Die Kommissionslösung ist ein guter und wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Aber der Zweitrat hat hier sicher noch Luft für Verbesserungen, insbesondere mit einer Kombination der Massnahmen, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat, und den nun von der Kommission vorgenommenen Abänderungen. Die neuesten Expertisen im Zusammenhang mit der Leitung Chippis-Chamoson zwingen mich zu dieser Aussage. Die Kommission wird sich hier noch einmal über die Bücher beugen müssen. Ansonsten ist der Entwurf gelungen. Es gilt eine alte Weisheit: Wer Energie produzieren will, muss auch Energie transportieren wollen.
Ich danke und bin für Eintreten.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich kann mich meinen Vorrednerinnen und Vorrednern anschliessen bezüglich der Aussage, dass es sich hier um eine sehr wichtige Vorlage handelt, welche zwischen verschiedensten Interessen einen Ausgleich zu finden versucht.
Es wurde darauf hingewiesen, dass es um sehr grosse Zielkonflikte geht bezüglich Eigentumsrechten, öffentlichen Interessen und Kosten, die zu übernehmen sind, und insbesondere auch bezüglich der Versorgungssicherheit, welche gerade auch im Bereich der Elektrizität von wesentlicher Bedeutung ist. Ich begrüsse diese Diskussion im Nachgang zur Energiestrategie 2050 auch ausdrücklich. Ich begrüsse es, dass wir uns darüber unterhalten, wie im Bereich der Elektrizität die Versorgungssicherheit gewährleistet werden kann. Wenn man heute schon die Importbilanzen in Bezug auf die Jahreszeiten in der Schweiz ansieht, dann sieht man, dass wir eben in gewissen Teilen heute schon Strom importieren. Das kann, wie Kollege Rieder gesagt hat, nur über ein gutes Leitungsnetz gelingen.
Deshalb bin ich der Kommission und dem Bundesrat dankbar, dass wir entgegen den Ausführungen in der Botschaft auch das Thema der "merchant lines" aufgenommen haben. Denn letztlich geht es um eine Integration der Schweiz, auch ohne Stromabkommen, in das europäische Stromnetz, um eine möglichst gute Anbindung auch an Europa in diesem Bereich. Wenn unsere eigenen Produktionsanlagen wegfallen, wie wir das auch mit der Energiestrategie 2050 mit dem Atomausstieg beschlossen haben, und wenn wir gleichzeitig die entsprechenden Produktionen im Inland noch nicht aufgebaut haben, kann ein Delta übrig bleiben. Dieses kann nur durch Stromimporte gedeckt werden, wenn wir die vom Bundesrat damals in der Botschaft vorgesehenen Gaskraftwerke nicht bauen wollen.
Diese Diskussion möchte ich hier schon in den Rat tragen, weil sich eben in der Kommission auch intensive Fragen ergeben haben. Ich glaube, die Vorlage, welche von Frau Bundesrätin Leuthard hier präsentiert wird, ist ein ausgewogener Kompromiss zwischen den verschiedensten Zielkonflikten.
Ich werde vielfach darauf angesprochen, ob es jetzt dann viel schneller gehe, solche Leitungen zu bauen. Dann ist meine Antwort: Wir haben verschiedene Eckpunkte beschlossen, indem wir in Zukunft von einem Hauptszenario ausgehen, welches für die politischen Behörden massgebend ist. Es soll nicht so sein, dass das eine Amt von einem Szenario ausgeht und das andere Amt von einem widersprechenden Szenario. Deshalb können wir eine gewisse bessere Kohärenz schaffen.
Ich möchte aber Folgendes nicht verhehlen: Wir haben darauf verzichtet, den Bürgerinnen und Bürgern in Zukunft beispielsweise Beschwerderechte zu verweigern, gerade auch im Wissen, dass eben Leitungsprojekte auch aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit höchst umstritten sind. Wir haben aber gleichzeitig auch einen Eckpunkt geschaffen, indem wir von einem nationalen Interesse - Kollege Vonlanthen hat das erwähnt - ausgehen. Denn Stromnetze aus- und umzubauen und weiterzuentwickeln ist im nationalen Interesse, und das wird auch bei zukünftigen Interessenabwägungen helfen.
In Bezug auf die "merchant lines" scheint es mir auch wichtig zu sein, dass wir die Diskussion geführt haben, dass sich die Schweiz hier grundsätzlich den europäischen Vorgaben anschliessen wird. Bisher ist es ja so, dass wir in diesem Bereich in der Verordnung nur die Gleichstromleitungen vorsehen. In Zukunft wird vielleicht aufseiten des Bundesrates mindestens geprüft, ob wir uns auch dort dem in Europa verwendeten AC/DC-Konzept - um noch ein bisschen Musik in den Ratssaal zu tragen - anschliessen wollen. Mir geht es nur darum, hier die Gleichschaltung von Wechselstrom- und Gleichstromleitungen hineinzubringen.
Kollege Vonlanthen hat auch auf die Durchschnittspreismethode und das Bundesgerichtsurteil verwiesen, welches wir ja beim Stromversorgungsgesetz mit Artikel 6 Absatz 5 in die Diskussion gebracht haben. Mir persönlich, der ja die Energiestrategie 2050 befürwortet, ist es einfach ein wichtiges Anliegen, darauf hinzuweisen, dass wir in unserem Rat gerade vor Kurzem beschlossen haben, dass in Zukunft eine Zweiteilung in Bezug auf die Produktion stattfinden wird. Es wird nämlich einerseits diejenige Produktion der Wasserkraft geben, die in die Grundversorgung gehen soll, und andererseits diejenige, die im freien Markt abgesetzt werden soll. Da scheint es mir eben schon richtig zu sein, dass wir nicht nochmals einen Rückwärtssalto machen, sondern dass wir jetzt die bisherige Praxis ins Gesetz überführen. Denn regulatorisch werden sich beim Inkrafttreten der Energiestrategie ganz neue Herausforderungen stellen. Ich glaube, wir tun gut daran, wenn wir jetzt den Fokus auf diese Probleme legen und uns nicht mehr rückwärtsgerichtet verhalten.
Ich persönlich möchte Sie bitten, überall mit der Kommissionsmehrheit - es hat ja nur einen Minderheitsantrag - zu stimmen und auch im Sinne der Vorrednerinnen und Vorredner diese Vorlage dann an den Zweitrat zu übergeben.
Leuthard Doris · VPBR-F · Bundesrat · Aargau
Auch ich möchte mich bei der Kommission für die profunde Beratung bedanken. Es ist ein komplexes, ein technisches Gesetz, das Ihnen hier vorliegt; es ist aber von entscheidender Bedeutung. In den vergangenen Jahren sprach man in der Öffentlichkeit immer nur von der Produktion bzw. von Beschaffungskosten. Dabei wurde schnell vergessen, dass der Transport der Energie, hier des Stroms, eigentlich entscheidend zur Versorgungssicherheit beiträgt und sich auch kostenmässig auswirkt, weil er für Gewerbe, Industrie und Haushalte mindestens die Hälfte des Endkundenpreises ausmacht; das ist auch kostenmässig ein sehr gewichtiger Teil.
Stromnetze sind das Bindeglied zwischen Produktion und Verbrauch. Deshalb wurde zu Recht auf die Stromversorgungssicherheit hingewiesen. Wir haben auch im Rahmen der Atomausstiegs-Initiative darauf hingewiesen, dass den Netzen in dieser Frage hier eine entscheidende Rolle zukommt. Wenn Ausbau und Produktion nicht im Einklang stehen, dann haben wir ein Problem der Versorgungssicherheit.
Die Herausforderungen wurden genannt. Einerseits haben die bestehenden Netze ein fortgeschrittenes Alter, wie das auch bei anderen Infrastrukturen der Fall ist, sodass wir diese Netze erneuern müssen. Es gibt regionale Kapazitätsengpässe - Galmiz wurde genannt -, oder es besteht das Problem, dass der Walliser Strom nicht ins Mittelland kommt, weil Leitungen blockiert sind. Wir stehen zudem vor der Herausforderung, die erneuerbaren Energien mehr dezentral und mehr dargebotsabhängig in das Netz einspeisen zu können. Wir müssen auch die Weiterentwicklung hin zu intelligenten Netzen und zu einem international gut koordinierten Netz auf der technischen Seite und irgendwann dann hoffentlich auch den Stromaustausch mit der Marktkomponente in Einklang bringen.
Bereits der erste Teil der Energiestrategie 2050 beinhaltet die Fragen der Beschleunigung der Verfahren. Dort finden Sie bereits die Einführung von Ordnungsfristen für Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren. Das sollte helfen, vor allem die Verkürzung des Rechtsmittelverfahrens durch die Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht. Das sei als Ergänzung zu dem, was Herr Ständerat Martin Schmid gesagt hat, erwähnt. Damit werden diese doch sehr langwierigen Verfahren beschleunigt, was der Versorgungssicherheit zugutekommen wird.
Die Strategie Stromnetze erachten wir deshalb als zwingend nötig, weil eben die Erneuerung des Ausbaus der Stromnetze insbesondere im Bereich des Übertragungsnetzes nur schleppend vorankam. Es wurde gesagt, gerade bei der Problematik Freileitungen und Erdverkabelung fehlt die Akzeptanz in der Bevölkerung. Auch die Transparenz bei den Netzentwicklungsprozessen und den Konflikten zwischen öffentlichen und privaten Interessen ist ungenügend. Mit dieser Gesetzesvorlage können wir diesen Herausforderungen begegnen.
Die Schwerpunkte der Strategie sind einerseits im Szenariorahmen des Bundesrates. Es ist ein neues Instrument, das eine transparente und einheitliche Basis für die übergeordnete Netzplanung zur Verfügung stellt. Die Netzbetreiber müssen ihre Planungsgrundsätze festlegen und dabei das Nova-Prinzip berücksichtigen - Nova: Netzoptimierung vor Verstärkung vor Ausbau. Es ist auch ein Kostenelement, das mit diesem Prinzip beachtet wird. Neu sind auch die Mehrjahrespläne, womit wir den Bedarf im Übertragungsnetz vor allem auf der Netzebene 1 und dann in den Verteilnetzen auf den unteren Netzebenen ausweisen. Swissgrid als verantwortliches Unternehmen für das Übertragungsnetz veröffentlicht ihren Mehrjahresplan und legt ihn der Elcom vor, welche diesen grundsätzlichen Bedarf vor weiter gehenden Prozessschritten prüft und dann auch gegebenenfalls schriftlich bestätigt. Auch das ist wieder ein Mittel, damit wir nicht falsch planen, zusätzlich oder am falschen Ort investieren, sondern auch hier den investierten Franken effizient investieren.
Nochmals zu den Bewilligungsverfahren: Wir haben auch hier neu für Anlagen des Übertragungsnetzes den Begriff des "nationalen Interesses" in der Vorlage. Wir haben die räumliche Koordination zwischen der Sachplanung des Bundes und der Richtplanung der Kantone verbessert. Vorhaben von untergeordneter Bedeutung können gemäss Vorlage des Bundesrates sogar von der Plangenehmigungspflicht befreit werden. Auch das ist ein Element der Beschleunigung.
Sie haben zu Recht den Entscheid zwischen Kabel oder Freileitung als sehr wichtiges Element betreffend den Mehrkostenfaktor diskutiert. Wir haben klare Vorgaben für den Technologieentscheid, und das trägt eben auch zur Optimierung der Bewilligungsverfahren bei. Im Verteilnetz, also bei allen unteren Netzebenen, sollen Leitungen grundsätzlich verkabelt werden, sofern die Mehrkosten gegenüber einer Freileitung einen bestimmten Faktor nicht überschreiten. Im Übertragungsnetz soll der Entscheid zwischen Kabel und Freileitung mittels einer Interessenabwägung erfolgen. Hier haben wir ein ganzes Bewertungsschema, das dann zu berücksichtigen ist.
Nochmals: Heute sind auf der Netzebene 1 nur etwa 14 von 6700 Kilometern überhaupt verkabelt. Das macht sehr oft halt auch Sinn, denn es geht bei diesen Netzen sehr oft um Netze im Berggebiet, die also aufgrund der Bevölkerungssituation und der geografischen Lagen bis anhin auch technisch fast nicht verkabelt werden konnten. Heute sind wir der Meinung, dass es technisch meistens möglich ist, eine Verkabelung aller Leitungen der Netzebene 1 und darunter zu ermöglichen, aber es bleiben natürlich die geografischen Besonderheiten, die eine Vollverkabelung unter Umständen eben sehr kostenintensiv machen würden.
Bei einer theoretischen Obergrenze des Maximalkostenfaktors von 3 würden nach derzeitigem Kenntnisstand betreffend Verkabelungskosten alle bestehenden Freileitungen der Netzebenen 3 und tiefer, also die Verteilnetze, langfristig verkabelt. Das ist doch auch eine gute Neuigkeit für die Bevölkerung. Bei der Netzebene 1 haben wir halt andere Konstellationen. Hier wird sicher die Situation dann im Einzelfall mit diesem neuen Bewertungsschema von den involvierten Behörden genau anzuschauen sein.
Das Bundesamt für Energie, die Kantone und die Projektanten werden auch mehr Informationen zur Verfügung stellen. Herr Ständerat Rieder hat zu Recht auch darauf hingewiesen, dass die Bevölkerung skeptisch ist. Sehr oft gibt es aber auch einen Mangel an Informationen, zu wenig Transparenz. Mit dieser Vorlage schaffen wir dank der verbesserten Informationslage und dem Bewertungsschema eine verbesserte Mitwirkungsmöglichkeit für die Bevölkerung, aber auch eine bessere Akzeptanz von Netzausbauprojekten.
Die UREK-SR hat auch noch zwei neue Themen aufgegriffen. Das sind die Neuregelung für intelligente Mess-, Steuer- und Regelsysteme und die Tarifierung der Energie in der Grundversorgung mit Bezug auf den genannten Bundesgerichtsentscheid. Beim Elektrizitätsgesetz wurden Anträge auf eine Befreiung von Anlagen unter 36 Kilovolt von der Plangenehmigungspflicht und auf die Streichung des Artikels zu den Geodaten angenommen.
Ich möchte betonen, dass die Anpassung des Stromversorgungsgesetzes bezüglich der Tarifierung der Energie in der Grundversorgung nicht im Rahmen der Strategie Stromnetze behandelt werden sollte. Ich möchte auch bemerken, dass die Anträge zu den intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen Gesetzesartikel betreffen, welche Sie soeben mit dem ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 beraten und beschlossen haben. Diesbezüglich hat man gute Lösungen und einen Konsens gefunden.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass viele der beantragten Neuregelungen nicht in die Richtung des vom Parlament erzielten Konsenses gehen, sondern dass damit nochmals umgeschwenkt wird. Zudem ist es für den Bundesrat fraglich, ob die beim Elektrizitätsgesetz beantragte Änderung des Konzepts für die Plangenehmigungsverfahren tatsächlich zur Beschleunigung der Verfahren beiträgt. Nicht zuletzt wäre mit der nun beantragten Regelung keine Ausnahme für die Netzebenen 1 und 3 mehr möglich. Genau dort aber bestehen die Probleme in der Realität. Ausserdem bedarf es dazu einer Vielzahl von Verordnungsregelungen, die Sie ja so lieben.
Für den Bundesrat ist auch die Erstellung einer Gesamtsicht der Geodaten der Stromnetze ein wichtiges Instrument zur Beschleunigung des stockenden Ausbaus des Übertragungsnetzes. Eine Streichung würde auch hier eigentlich dem Ziel der Optimierung und Beschleunigung der Verfahren zuwiderlaufen. Sie werden darüber diskutieren und sicher auch der Zweitrat.
Fazit: Alle sind sich einig, dass der Handlungsbedarf und der Problemdruck im Netzausbau ausgewiesen und unbestritten sind. Die Lösungsansätze zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind mit der vorliegenden Vorlage gegeben.
Ich bedanke mich deshalb fürs Eintreten und die grundsätzliche Unterstützung der Vorlage.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes)
Loi fédérale sur la transformation et l'extension des réseaux électriques (Modification de la loi sur les installations électriques et de la loi sur l'approvisionnement en électricité)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ziff. 1 Titel, Ingress, Ersatz von Ausdrücken; Art. 3a; 3b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I introduction; ch. 1 titre, préambule, remplacement d'expressions; art. 3a; 3b
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 4 Abs. 3
Antrag der Kommission
Aufheben
Ch. 1 art. 4 al. 3
Proposition de la commission
Abroger
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Artikel 4 steht in Zusammenhang mit Artikel 16. Der Bundesrat beantragt, dass er Schwachstromanlagen bezeichnen kann, die er der Plangenehmigungspflicht unterstellen kann. Die Kommission schlägt vor, das umzukehren. Sie schlägt vor, dass im Interesse der Verfahrensbeschleunigung Schwachstromanlagen im Grundsatz ohne ein Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden sollen. Da es aber auch im Bereich der Schwachstromanlagen Verfahren geben kann, bei denen eine Koordination sinnvoll ist, will sie den Bundesrat in Artikel 16 Absatz 7 ermächtigen, Verfahren der Plangenehmigungspflicht zu unterstellen, wenn:
1. damit eine beförderliche Realisierung ermöglicht wird; oder
2. sicherheitsrelevante Bereiche betroffen sind, Explosionsgefährdung beispielsweise; oder
3. es sich um Vorhaben in Schutzgebieten handelt.
Mit dieser Begründung soll Artikel 4 Absatz 3 aufgehoben werden.
Leuthard Doris · VPBR-F · Bundesrat · Aargau
Hier haben wir eine Differenz. Ich möchte am Konzept des Bundesrates festhalten. Ich habe es bereits erläutert: Der Vorschlag Ihrer Kommission erzielt eigentlich genau das Gegenteil des gewünschten Effekts.
Die Kommission verkennt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes raumwirksame Vorhaben wie Stromleitungen nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können. Fällt das Plangenehmigungsverfahren weg, fällt auch die sachgerechte Planung weg. Auch leuchtet nicht ein, weshalb kleine Bauvorhaben im Gegensatz zu Stromleitungen eine Baubewilligung nach Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes benötigen. Es besteht hier ein nichtnachvollziehbarer Widerspruch zum Raumplanungsgesetz.
Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass der Bundesrat weitere Vorhaben der Plangenehmigungspflicht unterstellen kann. Auch hier sind diese Kriterien im Plangenehmigungsverfahren häufig nicht erfüllt. Der Bundesrat müsste deshalb etliche weitere Vorhaben zuerst einer Plangenehmigungspflicht unterstellen, damit er die Verfahren dann nachher wieder irgendwo erleichtern kann. Deshalb ist es fraglich, ob diese Prinzipumkehr wirklich durchdacht ist. Wir meinen, sie sei es nicht.
Der Bundesrat hat in Absatz 7 die Möglichkeit geschaffen, dass er spannungsunabhängig - also eben auch für die Ebenen 1 und 3 - Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung vorsehen kann. Genau dies ist es, was wir schon vielerorts kennen: ein Prinzip der Planungspflicht und dann Ausnahmen für Kleines, so, wie wir es auch im Raumplanungsrecht für einfache Bauvorhaben konsistent umgesetzt haben. Hier würden Sie mit der Zustimmung zum Vorschlag der Kommission aber genau diese Möglichkeit aufheben.
Wir werden uns für einfache, schnelle Verfahren einsetzen. Deshalb halte ich am Antrag des Bundesrates fest und versuche dann halt den Nationalrat zu überzeugen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 22 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 15 Stimmen
(6 Enthaltungen)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Ziff. 1 Art. 15 Abs. 5; 15b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 15 al. 5; 15b
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 15c
Antrag der Kommission
Abs. 1
Eine Leitung (50 Hz) des Verteilnetzes mit einer Nennspannung ... möglich ist, die Zugänglichkeit jederzeit innert üblicher Frist gewährleistet werden kann und die Gesamtkosten ...
Abs. 2
... Kostenvergleich fest. Er kann den Mehrkostenfaktor jeweils zeitgleich mit der Genehmigung eines neuen Szenariorahmens gemäss Artikel 9a Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes anpassen. Bei der ...
Abs. 3
...
a. trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors eine teilweise oder vollständige Erdverkabelung vorgenommen werden kann, wenn ein Dritter die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Kosten trägt;
...
Ch. 1 art. 15c
Proposition de la commission
Al. 1
Toute ligne (50 Hz) du réseau de distribution d'une tension nominale ... de l'exploitation, où l'accès peut être garanti à tout moment dans les délais d'usage et où les coûts totaux ...
Al. 2
... comparer les coûts. Il peut adapter le facteur de surcoût en même temps qu'il approuve un nouveau scénario-cadre au sens de l'article 9a alinéa 3 LApEl. Lors de la fixation ...
Al. 3
...
a. la possibilité d'un enfouissement partiel ou complet de la ligne même si le facteur de surcoût est dépassé, lorsqu'un tiers prend en charge le montant dépassant le facteur de surcoût fixé;
...
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Es wurde bereits erwähnt, dass es sich hier um einen Schlüsselartikel dieser Vorlage und um ein Politikum handelt. Es geht um die Frage der Erdverlegung. Bekanntlich gibt es in der Schweiz vier Netzebenen. Die Netzebene 1, die Übertragungsnetze, umfasst 6750 Kilometer; bis auf 14 Kilometer, wie die Frau Bundesrätin es gesagt hat, sind dies alles Freileitungen. Die Netzebene 3, die überregionalen Verteilnetze, umfasst etwas über 9000 Kilometer, davon sind gut 20 Prozent verkabelt. Von der Netzebene 5, den regionalen Verteilnetzen von 44 500 Kilometern, sind 75 Prozent verkabelt. Die Netzebene 7, die lokalen Verteilnetze, umfasst 86 000 Kilometer. Davon sind bereits heute fast 90 Prozent verkabelt.
Hier wird festgelegt, dass ab der Netzebene 3 grundsätzlich, soweit es technisch und betrieblich möglich ist und der Mehrkostenfaktor nicht überstiegen wird, eine Erdverkabelung vorzusehen ist. Der Mehrkostenfaktor wird durch den Bundesrat festgelegt und beträgt höchstens 3. Diesem Vorschlag hat die Kommission nach intensiven Diskussionen zugestimmt. Mit dem Mehrkostenfaktor 3 sollte es gemäss Schätzungen des Bundesamtes für Energie (BFE) möglich sein, dass bis 2050 auf den Netzebenen 3, 5 und 7 praktisch alle Leitungen verkabelt sind. Die Mehrkosten dürften rund 7 Milliarden Franken betragen.
Die Kommission beantragt eine kleine Ergänzung in Absatz 1, welche die Zugänglichkeit der Leitungen betrifft, und eine zweite Ergänzung in Absatz 2 dahingehend, dass der Mehrkostenfaktor jeweils zeitgleich mit der Genehmigung des neuen Szenariorahmens erfolgen soll, dies im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit. In Absatz 3 schlägt die Kommission vor, es sei zusätzlich die Möglichkeit zu schaffen - und zwar auch dann, wenn der Mehrkostenfaktor überschritten wird -, eine Erdverkabelung vorzunehmen, wenn ein Dritter die den Faktor überschreitenden Kosten trägt.
Hingegen will die Kommission keine weiteren Ausnahmetatbestände schaffen. Die Kommission sieht zwar, dass es möglich wäre, spezielle Situationen zu berücksichtigen, wenn man dem Bundesrat die Kompetenz gäbe, den Mehrkostenfaktor zu überschreiten. Gleichzeitig befürchtet die Kommission, dass der Druck auf den Bundesrat enorm wäre, weil alle mit speziellen Situationen argumentieren würden.
Die Möglichkeiten zur Überschreitung des Mehrkostenfaktors wurden daher gemäss Beschluss der Kommission gestrichen.
Leuthard Doris · VPBR-F · Bundesrat · Aargau
Der Bundesrat kann den Änderungen der Kommission zustimmen; wir sind damit einverstanden.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 15d
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
... der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten ...
Ch. 1 art. 15d
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
... la réalisation de ces projets est à considérer de rang équivalent ...
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Bei diesem Artikel geht es um die bereits erwähnte Regelung, dass Anlagen des Übertragungsnetzes neu von Gesetzes wegen nationales Interesse beigemessen wird. Das BFE identifiziert diejenigen Leitungen der Netzebene 3, welchen gemäss Artikel 15d Absatz 3 ebenfalls nationales Interesse beizumessen ist.
Die Kommission beantragt hier einzig eine kleine Änderung, indem sie die gleiche Formulierung wie in der Energiestrategie 2050 wählt.
Leuthard Doris · VPBR-F · Bundesrat · Aargau
Auch hier gibt es keine Differenz; ich schliesse mich dem Antrag der Kommission an.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Gliederungstitel vor Art. 15e; Art. 15e-15k; Gliederungstitel vor Art. 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 titre précédant l'art. 15e; art. 15e-15k; titre précédant l'art. 16
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 16
Antrag der Kommission
Abs. 1
Wer Starkstromanlagen mit einer Spannung von über 36 kV erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
Abs. 2 Bst. a, 4, 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 7
Der Bundesrat kann weitere Vorhaben der Plangenehmigungspflicht unterstellen, sofern:
a. damit eine beförderliche Realisierung des Vorhabens zu erwarten ist; oder
b. sicherheitsrelevante Aspekte berücksichtigt werden müssen; oder
c. es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt.
Antrag Engler
Abs. 1
Wer Starkstromanlagen mit einer Spannung von über 36 kV erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. Der Bundesrat kann Vorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht befreien oder dafür bestimmte Verfahrenserleichterungen vorsehen.
Abs. 8
Kann eine Unternehmung notwendige Dienstbarkeiten vertraglich nicht erwerben oder erneuern, so sind die entsprechenden Rechte im Verfahren nach Enteignungsgesetz zu erteilen, sofern die betroffene Anlage baulich nicht geändert wird.
Ch. 1 art. 16
Proposition de la commission
Al. 1
Une installation électrique à courant fort d'une tension supérieure à 36 kV ne peut être mise en place ou modifiée que si les plans du projet ont été approuvés par l'autorité compétente.
Al. 2 let. a, 4, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 7
Le Conseil fédéral peut soumettre d'autres projets à l'obligation de faire approuver les plans si:
a. on peut attendre ainsi une accélération de leur réalisation; ou
b. des aspects relevant de la sécurité doivent être respectés; ou
c. l'installation est située dans des aires de protection au sens du droit fédéral ou du droit cantonal.
Proposition Engler
Al. 1
Une installation électrique à courant fort d'une tension supérieure à 36kV ne peut être mise en place ou modifiée que si les plans du projet ont été approuvés par l'autorité compétente. Le Conseil fédéral peut exempter les projets de moindre importance de l'obligation de faire approuver les plans ou prévoir un assouplissement de la procédure.
Al. 8
Si une entreprise ne peut pas acquérir ni renouveler contractuellement les servitudes nécessaires, les droits correspondants sont octroyés selon la procédure prévue par la loi fédérale sur l'expropriation, pour autant que l'installation concernée ne soit pas transformée.
Abs. 1 - Al. 1
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion
Ich nehme mit meinem Antrag die Frage auf, wann eine Anlage der Plangenehmigungspflicht unterliegen soll und wann nicht.
Die Kommission hat entgegen dem Bundesrat das Konzept dafür geändert. Die Kommission sieht mit ihrem Antrag vor, dass alle Starkstromanlagen mit einer Spannung von über 36 Kilovolt, die neu erstellt oder abgeändert werden, ein Plangenehmigungsverfahren durchlaufen müssen. In Absatz 7 - man muss Absatz 1 zusammen mit Absatz 7 lesen - will die Kommission, dass der Bundesrat zusätzliche Vorhaben für Anlagen, selbst für solche, die unter der 36-Kilovolt-Grenze liegen, einer Plangenehmigungspflicht unterstellen können soll, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Wo liegt der Unterschied zwischen der bundesrätlichen Fassung und der Fassung der Kommission? Entgegen der bundesrätlichen Fassung könnten für Anlagen auf den Netzebenen 1 und 3 keine Ausnahmen gemacht werden, selbst dann nicht, wenn sie von untergeordneter Bedeutung wären. Der Bundesrat selbst hatte in seinem Vorschlag für Absatz 7 dafür Ausnahmen vorgesehen. Ich möchte dem Bundesrat diese Möglichkeit zurückgeben, nämlich auch bei Anlagen auf den Netzebenen 1 und 3, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind, vorzusehen, dass diese nicht ein Plangenehmigungsverfahren durchlaufen müssen. Das hat viel mit Verfahrenseffizienz zu tun und auch mit dem Gebot der Beschleunigung. Ich habe nicht verstanden, ob allenfalls auch ein Versehen der Kommission vorliegt und sie womöglich vergessen hat, den zweiten Halbsatz von Absatz 7 der Fassung des Bundesrates zu übernehmen, oder ob sie wirklich ganz bewusst auf diese Ausnahme verzichten wollte, nämlich auf den Netzebenen 1 und 3 Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht vorsehen zu können.
Ich möchte Sie bitten, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und auch der Verfahrenseffizienz zu beachten und Artikel 16 Absatz 1 entsprechend zu ergänzen mit dem Schlusssatz der bundesrätlichen Fassung von Artikel 16 Absatz 7. Man erreicht damit, dass der Bundesrat auch Anlagen auf den Netzebenen 1 und 3 von der Plangenehmigungspflicht ausnehmen kann. Das entspricht dem bundesrätlichen Konzept. Wir haben vorhin darüber abgestimmt. Man kann das jetzt hier nochmals korrigieren.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Hier geht es um die Präzisierung, die ich bei Artikel 4 Absatz 3 erwähnt habe. Nur noch Starkstromanlagen über 36 Kilovolt benötigen ein Plangenehmigungsverfahren.
Der Einzelantrag Engler lag der Kommission nicht vor. Ich kann nicht namens der Kommission Stellung nehmen. Im Grundsatz schlägt ja die Kommission eine deutliche Erhöhung der Grenze vor, die ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich macht. Möglicherweise ist dabei bei Starkstromanlagen, bei Vorhaben von untergeordneter Bedeutung tatsächlich eine Lücke entstanden. Aus meiner Sicht würde ich es eigentlich begrüssen, wenn man die Ergänzung, die Kollege Engler beantragt, aufnehmen würde. Sie müsste dann vom Zweitrat hinsichtlich ihrer gesetzessystematischen Korrektheit noch einmal überprüft werden.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Materiell besteht die von Kollege Engler beantragte Ergänzung ja darin, dass er dem Bundesrat die Kompetenz geben möchte, auch Starkstromanlagen mit einer Spannung von über 36 Kilovolt, die von untergeordneter Bedeutung sind, von der Plangenehmigungspflicht zu befreien. Wir haben in der Kommission gerade aus dem Gedanken heraus, dass Verfahrensbeschleunigungen möglich sein sollten, dem Bundesrat mit Absatz 7 die Kompetenz gegeben, weitere Anlagen dem Plangenehmigungsverfahren zu unterstellen, damit das Verfahren dadurch eben schneller abgeschlossen werden kann. Kollege Engler sagt, dass Starkstromanlagen von untergeordneter Bedeutung bestünden, die im Sinne der Beschleunigung nicht dem Plangenehmigungsverfahren zu unterstellen seien.
Ich habe Vertrauen in den Bundesrat, dass er die Sachverhalte gewichtet. Denn das Ziel ist eine möglichst schnelle Realisierung. In Bezug auf die Fälle, in denen das Ziel ohne Plangenehmigung besser und schneller erreicht werden kann, spricht nichts gegen den Antrag, dass man dem Bundesrat im Gesetz diese Kompetenz erteilt. Ich stimme dem Antrag Engler zu.
Der Bundesrat wird argumentieren - Frau Bundesrätin Leuthard hat zumindest in der Kommission so argumentiert -, dass es eben schneller gehe, wenn man möglichst viele Projekte der Plangenehmigungspflicht unterstelle, weil dadurch die Verfahrenskoordination gewährleistet sei, dass so im Ergebnis letztlich eine schnellere Realisierung ermöglicht werde. Es kann aber dann in der Verordnung abgewogen werden, welche Auffassung hier zutrifft. Das Ziel liegt darin, dass man diese Projekte möglichst schnell realisieren kann. Da spricht nichts gegen den Antrag Engler, der Antrag der Kommission sei insoweit zu ergänzen.
Leuthard Doris · VPBR-F · Bundesrat · Aargau
Der Einzelantrag Engler nimmt ja unser Anliegen gemäss Absatz 7 wieder auf und geht in die richtige Richtung. Nun haben wir aber zwei Prinzipien, die sich widersprechen. Sie haben in Artikel 4 jetzt bestimmt, dass für Anlagen mit einer Spannung unter 36 Kilovolt grundsätzlich keine Plangenehmigung mehr eingeholt werden muss. Diese Anlagen sind also grundsätzlich genehmigungsfrei, und der Bundesrat hat zu bestimmen, welche Vorhaben ausnahmsweise trotzdem genehmigungspflichtig sind. Grundsätzlich haben wir hingegen wieder die Genehmigungspflicht, und der Bundesrat muss die Ausnahme von der Genehmigungspflicht bestimmen. Jetzt sind wir in einem komischen Dilemma, weil dann die Spannung und die Frage, wo eine sachgerechte Planung nach Baurecht und wo eine Planung nach den Spezialbestimmungen des Elektrizitätsgesetzes erforderlich ist, eine Rolle spielen werden.
Ich glaube, dass Sie dem Einzelantrag Engler zustimmen sollten, weil er zumindest in die richtige Richtung geht. Im Nationalrat kommt dann eine gute Lösung zustande. Es gibt noch Lücken und Widersprüche: Eigentlich müsste der Bundesrat einige Vorhaben trotzdem der Plangenehmigung unterstellen und andere davon befreien. Das passt so noch nicht zusammen, aber wir finden dann im Zweitrat den Weg schon. Der Einzelantrag Engler geht zumindest in die richtige Richtung.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Engler ... 30 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 9 Stimmen
(1 Enthaltung)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Abs. 7 - Al. 7
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Hier geht es um die Ergänzungen der drei erwähnten Tatbestände, bei denen der Bundesrat auch Schwachstromleitungen einer Plangenehmigungspflicht unterstellen kann.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Abs. 8 - Al. 8
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion
Es geht bei diesem Antrag um eine etwas schwierigere, auch eigentumsrechtliche Frage, nämlich um die Frage, auf welchem Weg das Recht zur Beanspruchung von fremden Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb einer Leitung durchgesetzt werden kann. Es geht um die Frage der Einräumung von Dienstbarkeiten. Seit 1. Januar 2012 sind im Zivilgesetzbuch im Rahmen des Sachenrechts diesbezüglich neue Vorgaben zu beachten. Die wichtigste in diesem Zusammenhang ist die Formbedürftigkeit der Dienstbarkeitsverträge. Seit dem 1. Januar 2012 sind nämlich alle Dienstbarkeitsverträge inklusive der Änderung bestehender Dienstbarkeitsverträge öffentlich zu beurkunden. Das steht in Artikel 732 Absatz 1 ZGB.
Wie ist nun damit umzugehen, wenn eine Dienstbarkeit abgelaufen ist? Die Leitung steht immer noch auf dem fremden Grundstück, sie soll nicht abgeändert werden, und auch der Zweck der Leitung bleibt derselbe. Das Bundesgericht hat sich in zwei Entscheidungen im Jahre 2011 und 2012 dazu geäussert, wie es sich verhält, wenn ein Betreiber eines Stromnetzes mit dem Eigentümer des Grundstückes nicht übereinkommt, eine bestehende Dienstbarkeit zu erneuern und zu verlängern. Unter Umständen soll der Betreiber der Anlage dafür in ein Plangenehmigungsverfahren verwiesen werden. Er soll nicht über das Enteignungsrecht gehen können. Was heisst das?
Stellen Sie sich eine Stromleitung vor, die über Jahrzehnte über ein Grundstück verläuft. Der Dienstbarkeitsvertrag ist abgelaufen. Man möchte baulich nichts an der Leitung ändern, möchte auch keine Verstärkungen auf diesem Netz vorsehen. Der Betreiber der Leitung würde in ein Plangenehmigungsverfahren geschickt, mit der Konsequenz, dass in einem solchen Plangenehmigungsverfahren ganz neue Fragen bezüglich der bestehenden Leitung aufgeworfen werden könnten. Man könnte die Frage aufwerfen, ob der Verlauf dieser Leitung noch richtig sei, ob es gegebenenfalls noch andere Möglichkeiten des Leitungsverlaufs gebe. Auch im Interesse der Rechtssicherheit der Netzbetreiber sollte im Gesetz eine Klärung vorgenommen werden. Wenn ich die bundesgerichtlichen Entscheide richtig interpretiere, dann sagt das Bundesgericht, dass überall dort, wo jemand rechtzeitig, d. h. vor Ablauf des Dienstbarkeitsvertrages, darangeht, die Erneuerung des Dienstbarkeitsvertrages zu erwirken, das im Enteignungsverfahren möglich sein soll, mit Anrufung der Schätzungskommission und letztendlich mit einem Entscheid auf Ebene des Bundes. Eine zweite Voraussetzung für diesen Weg der Erneuerung des Dienstbarkeitsvertrages ist, dass an dieser Leitung nichts baulich geändert wird und auch der Nutzungszweck der Leitung gleich bleibt.
Das Bundesgericht hat daraus gefolgert, dass immer dort, wo die Dauer des Dienstbarkeitsvertrages abgelaufen ist - wir sprechen von befristeten Dienstbarkeitsverträgen -, der Betreiber der Leitung grundsätzlich ein Plangenehmigungsverfahren, notabene für eine bestehende Leitung, durchzuführen hat. Das kann für die Betreiber solcher Leitungen zu einer Vielzahl von neuen Fragen führen, mit der Konsequenz, dass möglicherweise die bestehende Leitung sogar verlegt werden müsste. Wenn wir von Beschleunigung und von Verfahrenseffizienz sprechen, dann müsste für bestehende Leitungen ein Bestandesschutz gelten, in dem Sinne, dass das Enteignungsrecht zum Zug käme, falls man mit dem Grundeigentümer nicht zu einer Einigung käme.
Entsprechend möchte ich beliebt machen, einen neuen Absatz 8 in die Gesetzgebung aufzunehmen, welcher genau diese Frage regelt, nämlich die Frage, wie mit bestehenden Leitungen umzugehen ist, sofern diese baulich nicht verändert werden. Die Einräumung der entsprechenden Dienstbarkeit soll im Rahmen eines Enteignungsverfahrens erfolgen können, falls das nötig ist - im besseren Fall einigt man sich ja mit dem Grundeigentümer. Ich glaube, wir können es uns als Gesetzgeber nicht leisten, diese Frage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu überlassen, was, je nachdem, im Einzelfall auch zu unterschiedlichen Resultaten führen kann.
Wir sollen diese Frage als Gesetzgeber im Gesetz regeln. Die gute Absicht, sie in einer Verordnung zu beantworten, dürfte womöglich beim nächsten Fall vor dem Bundesgericht wieder Schiffbruch erleiden. Darum brauchen wir eine Lösung im Gesetz. Die Lösung wäre insofern auch nachvollziehbar, als bestehende Leitungen, die nicht verändert werden, nach den Regeln des Enteignungsverfahrens beurteilt werden sollen bzw. die Dienstbarkeiten entsprechend erteilt werden können.
Das ist mein Antrag zu Artikel 16 Absatz 8.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Hier kann ich namens der Kommission Stellung nehmen, weil ein gleichlautender Antrag auch der Kommission vorlag; es war ein Antrag von Kollege Schmid.
Ich habe es eingangs erwähnt: Es gab gewisse Bereiche, vor allem eigentumsrechtliche Fragen, die wir, obwohl wir einen gewissen Handlungsbedarf sahen, in diesem Gesetz nicht behandelt haben, weil damit eben massive Eingriffe in die Eigentumsrechte verbunden wären.
Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission letztendlich zurückgezogen. Die Kommission hat sich entschieden, diese Fragen nicht in dieser Gesetzgebung zu behandeln, weil sie davon ausging, dass dort, wo es um bestehende Anlagen ginge und die Fristen eingehalten würden, auch eine Fortsetzung möglich wäre, wie dies Kollege Engler geschildert hat.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Wir haben in der Kommission in der Tat die sehr schwierige Frage, ob man für bestehende Leitungen spezielle Enteignungsverfahren vorsehen sollte, eingehend diskutiert. Hier handelt es sich um eine sehr schwierige Frage, auch in der Interessenabwägung zwischen den Eigentumsrechten und den Fragen rund um die Realisierung einer neuen oder der Weiterführung einer bestehenden Stromleitung. Das Bundesgericht hat hier durchaus einen Weg aufgezeigt, Kollege Engler hat das dargelegt, der mir nicht so falsch scheint: Wenn man einen gültigen Rechtstitel hat und der Dienstbarkeitsberechtigte die Frist nicht verpasst, dann kann er vor Ablauf des gültigen Rechtstitels das Enteignungsverfahren einleiten. In diesen Fällen sind einfach die Netzbetreiber gefordert, die Fristen nicht zu verpassen.
In der Praxis gibt es sehr viele altrechtliche Fälle, bei denen gar nie ein Rechtstitel erworben wurde. Teilweise wurden Leitungen erstellt, ohne dass den Grundeigentümern Dienstbarkeitsverträge unterschrieben wurden. Es stellt sich die Frage, wie man mit den Fällen umgehen soll, in denen gar kein gültiger Rechtstitel besteht, aber schon eine Leitung steht. Soll man hier das Enteignungsrecht vorsehen? Oder weist man den Netzbetreiber auf den Weg der Plangenehmigungsverfahren? Wir sehen jetzt in der Gesetzgebung neu auch eine Erdverkabelung vor. Das wäre in all diesen Fällen ausgeschlossen, in denen man sagt, es gebe keine bauliche Veränderung. In diesen Fällen muss neu ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Wenn es die mildere, verhältnismässigere Lösung ist und diese auch im öffentlichen Interesse realisiert werden kann, dann gibt es eine Änderung, vielleicht auch zugunsten des Grundeigentümers; Kollege Engler hat das ausgeführt.
Wir haben diese Fragen dann abgewogen. Es wurde auch darauf hingewiesen, vielleicht kann auch die Frau Bundesrätin noch etwas dazu sagen, dass es eine weitere Revision des Stromversorgungsgesetzes geben wird und dass man gewisse Revisionspunkte auch in eine nächste Vorlage aufnehmen wird. Ob dieser Punkt dann auch dazu gehört, ist noch offen; das wird dann die Debatte zeigen. Ich habe mich aber davon überzeugen lassen: Wenn wir das Problem der Enteignung von Leitungen lösen möchten, sollten wir das nicht nur für die Stromleitungen tun, sondern wir sollten die Frage generell für Infrastrukturanlagen diskutieren. Deshalb bin ich der Meinung und jetzt auch der Überzeugung, es sei richtig, hier keine Veränderung der jetzigen Verhältnisse vorzunehmen, ausser der Bundesrat würde uns einmal in einer Botschaft darlegen können, dass in Abwägung aller Interessen eine bessere Lösung gefunden werden könnte.
Ich bitte Sie, hier mit der Kommission zu stimmen.
Leuthard Doris · VPBR-F · Bundesrat · Aargau
Ich bitte Sie ebenfalls, der Kommission zu folgen. Es gab diese Bundesgerichtsentscheide, aber wir kommen zum Schluss, dass das Enteignungsverfahren im Einklang ist mit dem heutigen Bundesrecht und dass auch die Rechtsprechung nachvollziehbar ist.
Das Bundesgericht hat im Falle von Dienstbarkeiten, die auslaufen bzw. abgelaufen sind, kumulativ drei Bedingungen für die Erneuerung gesetzt:
Erste Voraussetzung: Die befristeten Dienstbarkeitsrechte für Durchleitungen sind nicht abgelaufen, das heisst, dass sich die Elektrizitätswerke, wie das Ständerat Martin Schmid ausgeführt hat, frühzeitig um den Erwerb der benötigten Rechte kümmern müssen. Die Unterlassung ist eigentlich ein Fehler des Dienstbarkeitsberechtigten.
Zweite Voraussetzung: Der Zweck der Anlage darf sich nicht verändert haben. Wir haben zum Teil Strommasten, die zusätzlich für Telekom-Dienstleistungen genutzt werden, oder Leitungen, die zusätzlich auch Glasfasern transportieren. Das wäre dann eben eine Änderung, etwas, was sich geändert hat.
Dritte Voraussetzung - das ist in vielen Fällen wesentlich -: Es dürfen sich auch die Verhältnisse seit der Errichtung der Dienstbarkeit nicht geändert haben. In vielen Fällen liegt das betreffende Grundstück neu in einer Bauzone; wenn man nach vierzig, fünfzig Jahren die Dienstbarkeit erneuern will, ist die Leitung plötzlich Bestandteil eines Baugebietes.
Wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind oder eben nicht, dann entscheidet sich, ob das Enteignungsrecht oder eben das Plangenehmigungsverfahren zum Tragen kommt. Wir meinen deshalb: Wenn sich gar nichts geändert hat und diese Voraussetzungen gegeben sind, dann ist es gemäss Bundesgericht nach heutigem Recht und bei der heutigen Rechtslage klar, dass das Enteignungsrecht zur Anwendung kommt. Insofern glauben wir, dass es im Moment keine zusätzliche gesetzliche Bestimmung braucht.
Ich könnte es nun noch verkomplizieren. Stellen Sie sich vor, Sie hätten für 36-Kilovolt-Leitungen Erdverkabelungen, aber Sie haben ja dann kein Plangenehmigungsverfahren mehr, und das Enteignungsverfahren ist regelmässig Bestandteil des Plangenehmigungsverfahrens, das Sie nicht mehr haben. Viel Glück!
Also: gemäss Kommission Ständerat.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Engler ... 12 Stimmen
Dagegen ... 30 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Ziff. 1 Art. 16abis; 16g Abs. 2; 17a; Gliederungstitel vor Art. 18; Art. 18; 18a-18d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 16abis; 16g al. 2; 17a; titre précédant l'art. 18; art. 18; 18a-18d
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 26a
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit
(Bruderer Wyss, Berberat, Cramer, Luginbühl, Zanetti Roberto)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 26a
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité
(Bruderer Wyss, Berberat, Cramer, Luginbühl, Zanetti Roberto)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Hier geht es jetzt um diesen einen Punkt, bei dem doch ein Minderheitsantrag eingereicht wurde, weil dieser Punkt ausserordentlich wichtig ist. Er ist heute schon wichtig und wird in Zukunft noch wichtiger werden. Es geht um den Umgang mit Daten und um den Zugang zu Daten. Nach geltendem Recht können weder Bund noch Kantone eine geografische Übersicht des Elektrizitätsnetzes der Schweiz erstellen. Es gab bisher und gibt im Moment nur die Verpflichtung, Übersichtspläne betreffend das eigene Netz zu erstellen und die Lage oder Verlegungsart von Kabelleitungen festzuhalten und berechtigten Personen darüber Auskunft zu erteilen.
Wenn also im Rahmen von speziellen Verfahren, z. B. im Sachplan Übertragungsleitungen oder im Plangenehmigungsverfahren, Daten beschafft werden müssen, dann liegen diese heute oft in sehr unterschiedlicher Qualität und längst nicht immer digital vor. Die Beschaffung und die Konsolidierung der Daten sind aufwendig. Es ist aufgrund mangelnder Daten teilweise sogar so, dass man die Erhebung selber machen muss. Das führt zu widersprüchlichen Plänen. Das ist der heutige Stand der Dinge, also ein unbefriedigender Zustand. Ganz zentral dabei ist, dass diese Geodaten eben von unterschiedlichen Leuten und Stellen generiert werden. Sie stimmen also qualitativ nicht immer überein.
Es ist aufwendig und unnötig, dass bei diesen Daten zuerst geprüft werden muss, wo man auf welche Daten überhaupt abstellen kann, wenn Ersatzmassnahmen für eine neugebaute Leitung bestimmt werden sollen. Für solche Zwecke sind ja vor allem die Geodaten der Netzebenen 1 und 3 sehr wichtig.
Es gibt die Notwendigkeit, dass diese Geodaten möglichst zentral erhoben werden. Seitens meiner Minderheit sind wir überzeugt davon, dass der ganze Prozess, der Erhebungsprozess, aber auch der Anwendungsprozess, mit den Vorgaben, wie sie in der ursprünglichen Vorlage - wir bitten Sie, dabei zu bleiben - vorgeschlagen wurden, deutlich vereinfacht wird. Die Netzbetreiber haben dann eine einzige Anlaufstelle. Es kann eine bessere Koordination erfolgen, nämlich durch das BFE, wo die Daten eingegeben werden.
Ich möchte auf drei Punkte eingehen, erstens auf die Beschleunigung der Verfahren, also die Verfahrenseffizienz, von der wir seit dem Eintreten immer wieder gesagt haben, dass sie ein wesentlicher Punkt dieser Vorlage ist. Zweitens möchte ich aber auch auf die Kosteneffizienz eingehen und drittens auf die Sicherheitsfragen, die wir in der Kommission angesprochen haben.
Der erste Punkt betrifft die Beschleunigung der Verfahren: Klar ist, dass eine gute Datenqualität enorm wichtig ist für die Beschleunigung der Verfahren und dass diese gute Qualität heute nicht gegeben ist. Die Energiestrategie 2050 und die Strategie Stromnetze zielen im Bereich der Elektrizitätsnetze unter anderem auch darauf ab, die Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen zu optimieren und zu beschleunigen. Im ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 sind unter anderem auch stringente Ordnungsfristen vorgesehen. Es geht also auch um eine Beschleunigung der Verfahren, wie sie mit der neuen Energiestrategie auch notwendig wird. In diesem Kontext stellt dann die geografische Gesamtsicht des Elektrizitätsnetzes eine ganz wesentliche Grundlage dar, um diesen Erwartungen auch entsprechen und diese Vorgaben erfüllen zu können. Damit die Behörden mögliche Konflikte oder deren Lösungen oder auch Alternativen zu ursprünglichen Plänen erkennen und auch allfällige Differenzen bereinigen können, braucht es aktuelle, zweckmässige und schnell verfügbare Informationen. Das ist aber nicht möglich, wenn der heutige Stand - wie ich vorher geschildert habe - in die Zukunft getragen wird, das heisst, dass die Geodaten der bestehenden Leitungen zuerst bei verschiedenen Stellen eingeholt werden müssen und, weil die Qualität unterschiedlich ist, zuerst eine Konsolidierung nötig ist. Sie können anschliessend auch nicht direkt eingeblendet werden, sondern müssen behelfsmässig mit den öffentlich verfügbaren anderen Geodaten verglichen werden. Das ist der erste Punkt, das erste Argument.
Der zweite Punkt ist die Vermeidung von Kosten oder die Verhinderung einer ineffizienten Netzplanung und einer ineffizienten Projektierung. Wir haben heute die Situation und den Anspruch gemäss Stromversorgungsgesetz, dass die Netzbetreiber ihre Netzplanung koordinieren sollen und hierfür die erforderlichen Informationen auch unentgeltlich zur Verfügung stellen müssen. Dabei bildet das bestehende Netz die Ausgangslage. Klar, je rascher die Geodaten vorliegen und je besser deren Qualität ist, desto effizienter können dann die Netzplanung und deren Koordination unter den verschiedenen Netzbetreibern erfolgen. Werden bei der Projektierung neuer Leitungen oder anderer Infrastrukturanlagen bestehende Leitungen nicht erkannt, zu spät erkannt oder zu spät berücksichtigt, führt dies zu Fehlläufen, zu Umwegen, zu ineffizienten Projektierungen und damit verbunden auch zu mehr Kosten und zu Konflikten. Wir könnten diese vermeiden, wenn wir eben hier die Grundlage für eine Verbesserung schaffen würden.
Der dritte Punkt betrifft die Sicherheit. Ich muss vorausschicken, dass die Sicherheit wahrscheinlich auch seitens der Mehrheit ins Feld geführt wird, weil es Sicherheitsbedenken gibt in Bezug auf die Erneuerungen, wie sie ursprünglich geplant wurden. Hier kann ich aber sagen, dass wir in der Kommission darüber informiert wurden, dass dieses Anliegen auch in der Vernehmlassung immer wieder eingebracht wurde. Dies hat dann dazu geführt, dass von der ursprünglichen Idee, dass eine Gesamtübersicht über alle Netze erstellt werden soll, Abstand genommen wurde. Wie Sie nun sehen, ist nur eine Gesamtsicht der Netzebenen 1 und 3 vorgesehen. Dort sind die Sicherheitsbedenken, wie sie in der Kommission geäussert wurden, viel weniger ein Problem, weil das teilweise sowieso offensichtliche Infrastrukturen sind.
Hingegen ist die Sicherheit eben gerade auch für uns seitens der Minderheit ein wichtiges Argument, warum wir gegen die Streichung von Artikel 26a sind. Denn Geodaten können einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit in anderen Bereichen liefern. Das ist ganz wichtig, und deshalb ist der Zugang zu diesen Daten eben auch relevant. Zu denken ist beispielsweise an die Flugsicherheit: Gleitschirm-, Segelflugzeug-, Helikopterpiloten usw. sind auf verlässliche Daten angewiesen. Aber auch die Arbeitssicherheit ist zu erwähnen, die Vermeidung von unbeabsichtigten Beschädigungen von Kabelleitungen. Nichtaktuelle oder qualitativ nicht genügende Geodaten können auch in Bezug auf die Sicherheit verheerende Folgen haben.
Ich möchte Sie aufgrund dieser drei Argumente bitten, der Minderheit zuzustimmen.
Noch als Ergänzung: Wir wollen ja auch die Kommunikation verbessern; das wurde eingangs von allen Seiten gesagt. Wir wissen, wie wichtig die Kommunikation ist, auch weil es teilweise um Schutzinteressen oder um Ängste und Unsicherheiten in der Bevölkerung geht. Genau für diesen Prozess der Kommunikation - auch mit der Öffentlichkeit, mit Organisationen, welche aufgrund ihres Aufgabenbereiches betroffen sind - ist es wichtig, dass wir Daten zur Verfügung haben, damit diese aufbereitet werden können und in der Kommunikation auch dazu dienen, die Sachlage darzustellen.
Mit Blick auf die Zukunft der fortschreitenden Digitalisierung werden all diese Argumente, wie ich sie jetzt genannt habe und wie sie heute schon wichtig sind, noch an Bedeutung zunehmen. Ich möchte Sie deshalb bitten, hier die Minderheit zu unterstützen.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Wenn Sie sich die Zusammensetzung der Minderheit ansehen, können Sie davon ausgehen, dass es für die Darstellung der Position der Mehrheit überzeugendere Votanten als mich geben wird. Selbstverständlich kenne ich als Kommissionspräsident aber deren Haltung.
Eine Vorbemerkung: Es geht einzig um Lagedaten - wo befindet sich eine Leitung, und wie ist sie dimensioniert? - und nicht um Betriebsdaten.
Die Mehrheit beantragt Ihnen, Artikel 26a zu streichen, dies mit der Begründung, dass gemäss der Branche die geltenden gesetzlichen Grundlagen in diesem Bereich genügten, dass das BFE bereits heute über die Daten verfüge und dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, dass jedermann zu jeder Zeit Einblick in diese Daten habe. Vor allem auch sicherheitspolitische Gründe würden gegen eine vollständige Veröffentlichung sprechen. Zudem wird befürchtet, dass hier ein grosser unnötiger Zusatzaufwand ausgelöst werde.
Berberat Didier · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Je vous invite à suivre la minorité Bruderer Wyss et, donc, le Conseil fédéral à l'article 26a de la loi sur les installations électriques.
Le fait d'imposer - je le dis clairement - aux exploitants de fournir à l'OFEN des géodonnées au sujet de leur installation ne relève pas du tout du harcèlement bureaucratique. Je crois que cela répond à un réel besoin, et il est donc important de suivre le Conseil fédéral et la minorité.
Cette mesure, je le rappelle - Madame Bruderer Wyss a été complète sur ce point et je partage ce qu'elle a dit -, doit d'abord permettre de mettre à disposition une base de données actuelles et uniformes en vue de mettre en oeuvre la loi que nous examinons actuellement, notamment pour ce qui concerne la question de la coordination de la planification du réseau et une coordination territoriale efficace. Elle doit aussi mettre en oeuvre la Stratégie énergétique 2050 que nous appelons de nos voeux et, notamment, le soutien à la délimitation des zones.
De plus, une telle vue d'ensemble contribuera à assurer une coordination avec d'autres installations d'infrastructure, notamment les égouts, les adductions d'eau, etc., et à protéger les lignes électriques, notamment les lignes souterraines, lorsque des travaux ont lieu.
Enfin, cette obligation contribuera à une meilleure sécurité, notamment aérienne, puisque, on le sait, il arrive chaque année des accidents d'hélicoptère à cause de câbles qui ne sont pas signalés ou qui sont très peu visibles.
Certes, vous le savez, les exploitants doivent déjà dresser des plans d'ensemble de leur réseau et des plans de l'ouvrage, de leurs lignes de câbles. Cependant, ces plans ne sont pas de forme et de contenu identiques - les contenus sont très hétérogènes - et ils ne sont souvent pas disponibles sous une forme numérisée qui permet, justement, la géoinformation. Au surplus, vous le savez, ces données ne sont pas accessibles au public pour l'instant. Il y a quelques obligations de les fournir, mais le public n'y a pas accès et, à mon avis, il est important d'avoir de la transparence dans ce domaine.
Je pense qu'il faut s'accommoder des nouvelles technologies. Cette demande n'est pas disproportionnée par rapport aux exploitants. Il faut de la transparence et de la fiabilité dans ce domaine.
Je vous demande donc de suivre la minorité.
Leuthard Doris · VPBR-F · Bundesrat · Aargau
Ich bitte Sie auch, der Minderheit Bruderer Wyss und damit dem Bundesrat zu folgen, weil heute tatsächlich weder der Bund noch die Kantone über eine geografische Übersicht über die Stromleitungen verfügen. Wir haben heute Geodaten, die bei mehreren Stellen beschafft werden müssen. Sie sind in sehr unterschiedlicher Qualität vorhanden, sehr oft auch nicht digital, und das verursacht bei uns heute sehr viel Aufwand. Geodaten können in Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren für den Projektanten, für die Bevölkerung sehr schnell auch zu alternativen Lösungen führen. Mithilfe von Geodaten kann man der Bevölkerung gegenüber gerade visualisieren, wie solche Lösungen aussehen würden, und es ist bei den Netzebenen 1 und 3, wie wir wissen, sehr oft entscheidend, dass man transparent über Projekte informieren kann.
Für uns geht es schlussendlich auch um die Sicherheit, und zwar um die alltägliche Sicherheit. Stromleitungen sind hinsichtlich der Flugsicherheit von grosser Bedeutung. Es ereignete sich dieses Jahr ja ein tragischer Unfall eines Armeehelikopters auf dem Gotthard; eine Stromleitung spielte dabei eine Rolle. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt verfügt auch nicht über diese Daten; es muss sie zum Teil selber beschaffen. Luftfahrthindernisse werden heute sehr oft basierend auf Luftbildern dargestellt, weil sonst keine Daten vorhanden sind. Deshalb haben wir aus Sicherheitsgründen ein grosses Interesse daran, dass diese Geodaten vor allem im Bereich der Helikopterfliegerei vorhanden sind, auch im Bereiche der Hobbyfliegerei.
Insofern bitte ich Sie, uns die Möglichkeit zu geben, diese Geodaten zum Stromnetz neu gesamtschweizerisch zu erfassen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 18 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Ziff. 1 Art. 55
Antrag der Kommission
Abs. 1 Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Unverändert
Abs. 2bis
Würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom ...
Ch. 1 art. 55
Proposition de la commission
Al. 1 let. a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Inchangé
Al. 2bis
Lorsque l'enquête impliquerait à l'égard des personnes punissables ...
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
In diesem Artikel geht es um die Strafbestimmung im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von elektrischen Anlagen ohne Genehmigung, genauer um den Bussenrahmen. Heute liegt dieser bei Vorsätzlichkeit bei 100 000 Franken; das soll nicht geändert werden. Neu schlägt der Bundesrat bei Fahrlässigkeit vor, den Bussenrahmen von 10 000 auf 50 000 Franken zu erhöhen. Bei juristischen Personen soll die Maximalbusse von 5000 auf 20 000 Franken erhöht werden. Der Bundesrat begründet dies mit der Tatsache, dass gerade bei den juristischen Personen die präventive Wirkung bei 5000 Franken verfehlt werde.
Die Kommission beantragt Ihnen, auf diese Anpassungen zu verzichten. Die Frage, wie mit dem Nebenstrafrecht umzugehen sei, wurde in der letzten Zeit in der RK-SR wie auch in der WAK-SR diskutiert. Im Rahmen dieser Diskussionen sei der Eindruck entstanden, dass bei fahrlässigen Begehungen eigentlich bereits zu viel des Guten getan werde. Es könne nicht sein, dass Aufsichtsrecht über Strafrecht durchgesetzt werde. Zum Teil würden im Nebenstrafrecht bei Fahrlässigkeit Strafrahmen gesetzt, die im StGB nicht einmal bei Vorsatz zu finden seien.
Aus diesem Grund beantragt die Kommission, diese Anpassungen, die der Bundesrat vorschlägt, zu streichen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 64; Ziff. 2 Titel, Ersatz von Ausdrücken
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 64; ch. 2 titre, remplacement d'expressions
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 4 Abs. 1 Bst. j
Antrag der Kommission
j. Netzanschlussnehmer: Kunden, die zum Zwecke des Elektrizitätsbezuges, der Elektrizitätsspeicherung oder Elektrizitätseinspeisung an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind.
Ch. 2 art. 4 al. 1 let. j
Proposition de la commission
j. bénéficiaire du raccordement au réseau: le client qui est raccordé au réseau électrique à des fins d'acquisition, de stockage ou d'injection d'électricité.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Hier wird die neue Definition des Netzanschlussnehmers vorgeschlagen. Die Definition erlaubt es, dass nicht nur natürliche und juristische Personen als Anschlussnehmer betrachtet werden, sondern z. B. auch Speicher, siehe dazu auch die Bemerkungen zu den Artikeln 17a und 17b.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 6 Abs. 5
Antrag der Kommission
Aufheben
Ch. 2 art. 6 al. 5
Proposition de la commission
Abroger
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Hier kommen wir zu einer wichtigen Änderung, sie wurde im Eintreten bereits mehrfach angesprochen. Es geht um die Durchschnittspreismethode.
Ich möchte noch einmal ganz kurz in Erinnerung rufen, worum es hier geht. Es geht um die Weiterverrechnung der Energiekosten. Die bisherige Praxis gestaltete sich wie folgt: Netzbetreiber konnten den selber produzierten Strom, der in der Regel zumindest heute teurer ist als jener, der auf dem freien Markt gekauft wird, in der Grundversorgung absetzen. Bekanntlich ist der Bereich der Grundversorgung noch nicht liberalisiert. Das heisst, es konnten die effektiv entstandenen Gestehungskosten weiterverrechnet werden. Der günstiger eingekaufte Drittstrom konnte den freien Kunden abgegeben werden. Diese können ja ihren Versorger frei wählen.
Die Elcom vertrat den Standpunkt, dass die Durchschnittspreismethode anzuwenden sei. Das heisst, Eigenproduktion und Einkauf seien anteilmässig auf gebundene und freie Kunden aufzuteilen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied als Vorinstanz, dass die Grundversorgung primär durch Eigenproduktion gedeckt werden solle, eben gemäss heutiger Praxis. Das Bundesgericht vertrat hingegen wie die Elcom die Auffassung, dass die gesamte Beschaffung anteilmässig auf grundversorgte und freie Kunden aufzuteilen sei.
Warum sieht die Kommission hier Handlungsbedarf? Die Umsetzung des Bundesgerichtsentscheides hat zur Folge, dass die Stromkosten für die freien Kunden steigen würden. Diese könnten sich auf dem Markt sehr rasch nach neuen Lieferanten umsehen. Netzbetreiber ohne eigene Produktion wären von dieser Regelung nicht betroffen. Netzbetreiber mit eigener Produktion hätten ein zusätzliches Problem, dies in einem Umfeld, in dem die Stromproduktion in der Schweiz in den meisten Bereichen nicht mehr rentabel erfolgen kann.
Zu berücksichtigen ist auch noch, dass der vorliegende Entscheid durch den in der Energiestrategie 2050 gefassten Beschluss zum Marktprämienmodell überlagert wird. Dort hat das Parlament entschieden, dass die Elektrizität aus Grosswasserkraft prioritär in der Grundversorgung abgesetzt werden kann.
Mit der Aufhebung von Absatz 5 will die Kommission zurück zur Praxis vor dem Bundesgerichtsentscheid. Zu bemerken ist, und das ist ein wichtiger Punkt, dass Artikel 6 Absatz 1 nicht tangiert ist und weiterhin gilt: Die festen Endverbraucher müssen Strom zu angemessenen Tarifen erhalten.
Die Verwaltung hat in der Kommission Bedenken geäussert, ob das erwähnte Ziel, wie ich es soeben geschildert habe, ausschliesslich mit der Aufhebung dieses Absatzes erreicht werden könne. Sollte der Kommissionsentscheid hier eine Mehrheit finden, läge es am Zweitrat, sich mit dieser Materie noch einmal eingehend zu befassen.
Vonlanthen Beat · Mit-M · Ständerat · Freiburg · CVP-Fraktion
Ich glaube, die Angelegenheit ist sehr ernst. Kollega Luginbühl hat es bereits gesagt: Unternehmen, die selber Energie produzieren, werden schlicht nicht mehr konkurrenzfähig sein. Ihr Preisangebot wird weit höher sein als dasjenige von Energieversorgungsunternehmen, welche sich ausschliesslich am Markt eindecken. Die Folge ist dann, dass die eigene Produktion in der Schweiz noch mehr unter Druck gesetzt wird.
Ich möchte aber noch ein zusätzliches Argument auch betreffend Kunden bringen: Auch die Kunden in der Grundversorgung sind direkt betroffen, denn sie verlieren die praktische Preisabsicherung. Sicher können im Kontext sehr tiefer Marktpreise grundversorgte Kunden tendenziell vom Bundesgerichtsurteil profitieren, da ihr Tarif dadurch auch sinkt. Wenn die Marktpreise aber im umgekehrten Fall über die Gestehungskosten der Eigenproduktion steigen, führt die Durchschnittspreismethode zu einem höheren Grundversorgungstarif. Damit werden grundversorgte Kunden neu einem höheren Marktrisiko ausgesetzt.
Ich schlage Ihnen vor, diese Aufhebung vorzunehmen. Wie Frau Bruderer und auch der Kommissionspräsident angetönt haben, könnte ja die Formulierung im Rahmen der weiteren Beratung, namentlich im Nationalrat, dann noch etwas angepasst werden.
Leuthard Doris · VPBR-F · Bundesrat · Aargau
Ihre Kommission greift ein berechtigtes Thema auf, aber im falschen Gesetz. Sie beraten hier das Stromnetz, die technischen Fragen. Mit dieser Lösung greifen Sie in den Strommarkt ein. Für den Strommarkt ist aber nicht das Elektrizitätsgesetz zuständig, sondern das Stromversorgungsgesetz. Dort geht es um Marktfragen. Eine Revision dieses Gesetzes ist in Vorbereitung. Mein Grundeinwand ist deshalb, dass Sie ein berechtigtes Thema aufgreifen, aber in einem technischen Gesetz, in dem es ums Netz geht, nicht um den Strommarkt.
Das Bundesgericht hat, unseres Erachtens zu Recht, tatsächlich die Methode der Elcom geschützt. Es geht schon auch um die Frage, wie man in einem gesunden Verhältnis mit den gebundenen Kunden und den freien Unternehmen umgeht. Diese Durchschnittspreismethode bewirkt eine gewisse Durchmischung, sodass sich auch die freien Kunden, die grossen Unternehmen, unter Berücksichtigung einer gewissen Solidarität an diesen Kosten beteiligen müssen.
In Absatz 5 des geltenden Rechts kommt genau dieser Gedanke zum Ausdruck, dass der feste Endverbraucher, der keine Wahl hat, nicht einfach uneingeschränkt die Strompreise der freien Endverbraucher subventionieren muss. Es ist einem Gewerbler und einem kleinen Haushalt schon nicht ganz einfach zu erklären, dass sie eine Quersubventionierung für das Grossunternehmen, das sich frei am Markt bewegen kann, mittragen müssen. Die Analyse der Elcom hat denn auch ergeben, dass die grosse Mehrheit, 80 Prozent, der Verteilnetzbetreiber die Durchschnittspreismethode anwendet, genau aus diesem Gedanken, dass auch hier die Kosten solidarisch von allen mitgetragen werden sollen, egal ob man sich im freien Markt bewegt oder ein gebundener Endkunde ist.
Es ist deshalb ein berechtigtes Thema, das aber am falschen Ort aufgegriffen wird. Es geht um eine Summe von jährlich 30 bis 50 Millionen Franken, also nicht gerade um wenig.
Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass Sie, wenn Sie Absatz 5 jetzt hier aufheben - das hat dann, Herr Präsident, auch noch Auswirkungen auf die Übergangsbestimmung in Artikel 33b -, auch noch in die Tarifpolitik der letzten Jahre eingreifen. Dort handelt es sich dann um eine sogenannte echte Rückwirkung, die Ihre Kommission beschlossen hat. Man umgeht dann natürlich die bestehende Situation. Sie kennen das ein bisschen von den Krankenkassenprämien her. Dort hat das Gericht auch einmal entschieden, es sei etwas falsch gelaufen, gewisse Unternehmen hätten von den Kunden zu viel verlangt. Hier haben wir eine ähnliche Situation. Sie wählen jetzt die Variante, dass das Gericht dann gleich noch rückwirkend das, was Sie jetzt beschliessen, anwenden soll. Das ist schon ein bisschen speziell. Die Rückwirkung kennen wir ja sonst eigentlich in der gesetzlichen Beratung nicht.
Wir meinen, dass die Elcom natürlich sehr an Rechtssicherheit, an einer klaren Lage interessiert ist. Man ist mit den betroffenen Verteilnetzbetreibern in Diskussion. Wir sind der Meinung, dass man eine Lösung findet. Man muss für die Zukunft eine Preismethodik finden, die Elcom arbeitet auch daran. Aber man muss das bitte im Lichte der gesamten Marktbetrachtung machen.
Deshalb besteht meines Erachtens der richtige Ansatz darin, die geeignete Regelung im Stromversorgungsgesetz zu finden und festzulegen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 27 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 13 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Ziff. 2 Art. 8 Abs. 2, 4; Gliederungstitel vor Art. 9a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 8 al. 2, 4; titre précédant l'art. 9a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 9a
Antrag der Kommission
Abs. 1
... die Netzplanung der Übertragungsnetze und Verteilnetze hoher Spannung. Es stützt ... Umfeld. Der Szenariorahmen geht von einer Gesamtenergiebetrachtung aus.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Im Szenariorahmen sind maximal drei Szenarien ...
Abs. 4
... vorzulegen. Er legt das Hauptszenario und zwei Randszenarien fest.
Abs. 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 6
Das Hauptszenario ist für Behörden zu Fragen der Elektrizitätsnetze verbindlich.
Ch. 2 art. 9a
Proposition de la commission
Al. 1
... planification du réseau de transport et du réseau de distribution de haute tension. Il s'appuie ... international. Le scénario-cadre découle d'une considération énergétique globale.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Le scénario-cadre doit comporter au maximum trois scénarios ...
Al. 4
... du Conseil fédéral. Il détermine le scénario principal ainsi que deux scénarios annexes.
Al. 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 6
Le scénario principal est contraignant pour les autorités concernant les questions liées aux réseaux d'électricité.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Eine Vorbemerkung zu diesem Artikel: Eines der Ziele der Vorlage ist es ja, mehr Transparenz in die Netzplanung zu bringen. Der Szenariorahmen bildet in diesem Prozess ein wichtiges Element. Er schafft einen einheitlichen, politisch legitimierten Rahmen für die Netzplanung und ist die Basis für die Mehrjahresplanung und die nachfolgenden Planungsschritte. Das BFE erarbeitet unter Einbezug der direkt involvierten Akteure - Netzbetreiber, Kantone usw. - einen Entwurf, gibt diesen in die Vernehmlassung, überarbeitet ihn und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung. Bei der Erarbeitung dieses Rahmens spielt eine Vielzahl von Parametern eine Rolle, unter anderem energiepolitische Zielsetzungen, Bevölkerungsentwicklung, wirtschaftliche Daten, installierte Leistungen aller Kraftwerke usw.
Die Energiedirektorenkonferenz hatte gewünscht, dass der Szenariorahmen durch die Netzgesellschaft erarbeitet wird. Die Kommission hat diese Frage eingehend diskutiert und kam einhellig zum Schluss, dass diese Aufgabe beim Bund sein muss. Die Netzgesellschaft hätte sonst eine Doppelrolle. Es kann nicht sein, dass jener, der baut und betreibt, auch noch über den Bedarf entscheidet. Interessenkonflikte wären vorprogrammiert.
Damit zu Artikel 9a Absatz 1: Mit der ersten Präzisierung will die Kommission zum Ausdruck bringen, dass der Szenariorahmen verbindliche Vorgaben für die Überlandnetze und die Verteilnetze hoher Spannung haben wird; dies, weil ein enger Zusammenhang zwischen den Netzebenen 1 und 3 besteht. Die Netzebene 1 kann nicht geplant werden ohne Berücksichtigung der Netzebene 3. Für die darunterliegenden Netzebenen soll der Szenariorahmen aber keine neuen Pflichten oder Aufgaben zur Folge haben.
Leuthard Doris · VPBR-F · Bundesrat · Aargau
Ich kann mich bei Artikel 9a Absätze 1 und 4 den Anträgen Ihrer Kommission anschliessen.
Bei Absatz 3 besteht eine Differenz. Hier hat Ihnen der Bundesrat vorgeschlagen, dass es im Szenariorahmen "mindestens" drei Szenarien geben soll. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen "maximal" drei. Sie sehen in Absatz 4, wo wir keine Differenz haben, dass Ihre Kommission sagt, es gebe ein Hauptszenario und zwei Randszenarien; das ergibt schon drei. Insofern wäre es gar nicht mehr nötig, das zu wiederholen. Die Differenz ist effektiv die, dass der Bundesrat "mindestens" und der Ständerat "maximal" drei Szenarien verlangt.
Die Erstellung eines Szenariorahmens bedeutet viel Arbeit. Wir haben keine Differenz mit der Kommission in dem Punkt, dass man möglichst wenige Szenariorahmen ausarbeiten muss. Drei Szenariorahmen werden wahrscheinlich die Realität sein. Deutschland aber hat schon Erfahrungen gemacht und ist heute bei vier Szenarien: Dort hat man gesehen, dass es, je nachdem, wie schnell erneuerbare Energien ausgebaut werden, sinnvoll sein kann, mehr Flexibilität zu haben und auch ein solches Szenario mal zu hinterlegen.
Deshalb sollte man diese Flexibilität haben. Wenn Sie von Anfang an die Anzahl auf maximal drei beschränken, dann werden einfach gewisse Szenarien nicht erarbeitet, nicht durchgedacht. Man müsste dann das Gesetz wieder anpassen, und damit verliert man Zeit. Ansonsten kann ich mich mit den Anträgen der Kommission einverstanden erklären.
Zu Absatz 6: Sie sehen, dass hier die Kommission vorschlägt, dass das Hauptszenario für Behörden verbindlich ist. Sie begründet das mit der Verbesserung der Rechtssicherheit. Hier muss ich einfach darauf hinweisen, dass das einen Einfluss auf die Versorgungssicherheit hat, da in diesem Fall die Netzplanung nur auf einem Szenario beruht. Es fallen Leitungen aus der Netzplanung, die man brauchen würde, wenn sich die Energiewirtschaft halt anders entwickelt, als es in diesem einen Szenario, dem Hauptszenario, abgebildet ist.
Hier möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Swissgrid einen Szenariotrichter entwickelt hat, der aus zwei Kernszenarien und zwei zusätzlichen Randszenarien besteht, um eben auf alle Notsituationen oder gewisse Entwicklungen vorbereitet zu sein. Schlussendlich sind wir politisch dafür verantwortlich, möglichst keine Unsicherheiten zu schaffen und energiewirtschaftliche Entwicklungen abbilden zu können. Meistens besteht halt die Welt nicht nur aus einem Rezept, aus einem Modell. Man sollte hier auch der Wirtschaft die Möglichkeit offenlassen, dass sie sich vielleicht für andere Investitionen und damit andere Entwicklungen entscheidet.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Ich bin es der Kommission schuldig, dass ich noch ganz kurz ihre Anträge zu den Absätzen 3, 4 und 6 begründe.
Wir haben uns einlässlich über die Zahl der Szenarien unterhalten, die in diesem Rahmen abgebildet werden sollen. Wir schlagen vor, nicht "mindestens" drei, sondern "maximal" drei Szenarien auszuarbeiten. Warum? Jedes zusätzliche Szenario verursacht einen beträchtlichen Aufwand. Zu viele Szenarien dürften die Planungssicherheit eher verschlechtern als verbessern. Mindestens zwei Szenarien braucht es, um die Spannbreite möglicher Entwicklungen aufzuzeigen. Die Kommission schlägt vor, im Gesetz ein Hauptszenario und zwei Randszenarien festzulegen. Um die Planungs- und Rechtssicherheit zu verbessern, soll das Hauptszenario, also die wahrscheinlichste Entwicklung, als das für die Behörden verbindliche erklärt werden. Der Bundesrat soll eine Führungsrolle übernehmen und aufzeigen, wohin die Reise gehen soll.
Abstimmung
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 39 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 1 Stimme
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Ziff. 2 Art. 9b
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Netzbetreiber bestimmen die Grundsätze, die bei der Netzplanung anzuwenden sind.
Abs. 2
... Netzes während des gesamten Planungshorizontes nicht durch ...
Abs. 3
Die Elcom kann Minimalanforderungen festlegen.
Ch. 2 art. 9b
Proposition de la commission
Al. 1
Les gestionnaires de réseau fixent les principes qui sont appliqués pour la planification du réseau.
Al. 2
Lorsqu'ils fixent ces principes, ils doivent notamment ... efficace pendant toute la durée de la planification.
Al. 3
L'Elcom peut définir les exigences minimales à respecter.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Gestützt auf die Tatsache, dass der Rat bei der Frage der Veröffentlichung der Minderheit gefolgt ist, denke ich, dass diese Anpassung hier nun obsolet ist.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen gemäss Entwurf des Bundesrates
Adopté selon le projet du Conseil fédéral
Ziff. 2 Art. 9c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 9c
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 9d
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Der einzureichende Mehrjahresplan enthält folgende Angaben:
...
Abs. 3
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 9d
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Le plan pluriannuel devant être déposé:
...
Al. 3
Le Conseil fédéral fixe les modalités.
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Eine Präzisierung zu Absatz 2: Die Vorgaben von Absatz 2 beziehen sich nur auf den Mehrjahresplan von Swissgrid.
Bei Absatz 3 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Der Bundesrat soll die Einzelheiten in der Verordnung regeln.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 9e
Antrag der Kommission
Abs. 1
Das BFE informiert die Öffentlichkeit über die wichtigen Aspekte ... im Verfahren. Es unterstützt die Kantone in ihrer Öffentlichkeitsarbeit.
Abs. 2
... Kantonsgebiet. Das BFE schliesst mit den Kantonen, die erhebliche Leistungen erbringen, unter Einbezug der betroffenen Netzbetreiber Leistungsvereinbarungen ab.
Ch. 2 art. 9e
Proposition de la commission
Al. 1
L'OFEN informe le public concernant ... procédure. Il soutient les cantons dans leurs tâches d'information.
Al. 2
... leur territoire; l'OFEN conclut ... significatives, en concertation avec les gestionnaires de réseaux concernés.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Eines der Hauptziele dieser Vorlage ist es, die Information und die Transparenz von Planungs- und Realisierungsprozessen zu verbessern. In diesem Artikel geht es um die nicht unbedeutende Frage, wer welche Rolle bei der Information der Bevölkerung übernimmt. Die beste Wirkung würde mit einer möglichst koordinierten Information von Bund und Kantonen aus einem Guss erzielt. Dies wird aufgrund der unterschiedlichen Interessen in der Praxis nicht immer möglich sein. Gerade aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission, die Rolle des Bundes zu stärken; er soll hier den Lead übernehmen. Im guten Fall wird er von den Kantonen tatkräftig unterstützt und unterstützt diese seinerseits. Zu diesem Zweck schliesst er mit den Kantonen eine Leistungsvereinbarung ab. In diese Leistungsvereinbarung sollen auch die betroffenen Netzbetreiber mit einbezogen werden. Die Kommission ist der Meinung, dass der Bund diese Führungs- und Koordinationsrolle mit dem bestehenden Personalbestand durch Umpriorisierungen erfüllen soll.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 15
Antrag der Kommission
Abs. 1
... und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3bis
Der Bundesrat regelt die Bedingungen und den Umfang der Anrechenbarkeit sowie die Zuordnung zu den Betriebs- und Kapitalkosten bei:
a. den Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b. den Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 projektspezifisch trifft, und bei den von ihm entrichteten Gebühren nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes;
c. den Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.
d. Streichen
e. Streichen
Abs. 3ter, 3quater
Streichen
Ch. 2 art. 15
Proposition de la commission
Al. 1
... et efficace ainsi que, à titre exceptionnel, les coûts de mesures novatrices pour des réseaux intelligents dans la mesure où ils présentent les fonctionnalités déterminées par le Conseil fédéral. Ils comprennent un bénéfice d'exploitation approprié.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3bis
Le Conseil fédéral définit les conditions et l'étendue de l'imputablité ainsi que l'attribution aux coûts d'exploitation et de capital pour:
a. les coûts des systèmes de mesure, de commande et de réglage intelligents, y compris certains coûts de sensibilisation dans le domaine de la réduction de la consommation;
b. les coûts des mesures d'information nécessaires et spécifiques au projet prises par le gestionnaire de réseau dans le cas des projets soumis à approbation selon l'article 16 de la loi du 24 juin 1902 sur les installations électriques, et les émoluments versés par le gestionnaire en vertu de l'article 3a alinéa 2 de la loi sur les installations électriques;
c. les coûts des mesures novatrices selon l'alinéa 1.
d. Biffer
e. Biffer
Al. 3ter, 3quater
Biffer
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
In diesem Artikel geht es um die Frage der anrechenbaren Netzkosten. Der Kommission war es ein Anliegen, nur das im Gesetz zu regeln, was zwingend ins Gesetz muss oder bei dem die Stromnetzstrategie neue Tatbestände schafft.
Mit der neuen Fassung von Absatz 1 sieht die Kommission die Möglichkeit vor, zusätzlich zu den Betriebs- und Kapitalkosten ausnahmsweise auch die Kosten von innovativen Massnahmen für intelligente Netze anzurechnen. Dies trifft nur auf Massnahmen zu, die bestimmte Funktionalitäten aufweisen und die gemäss Bundesrat die Entwicklung des Schweizer Smart Grid fördern.
Zu Absatz 3bis: Zusammen mit der Verwaltung wurden kleinere Modifikationen am Text vorgenommen. Inhaltlich gibt es eigentlich nur eine Ergänzung. Der Bundesrat schlägt vor, dass die Informationskosten anrechenbar sind. Die Kommission beantragt, dass bestimmte Kosten für die Sensibilisierung zur Verbrauchsoptimierung ebenfalls angerechnet werden können.
Leuthard Doris · VPBR-F · Bundesrat · Aargau
Ich stimme dem Antrag der Kommission zu.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17 Abs. 6
Antrag der Kommission
Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.
Ch. 2 art. 17 al. 6
Proposition de la commission
Le Conseil fédéral peut prévoir des exceptions limitées dans le temps concernant l'accès au réseau et le calcul des coûts de réseau imputables afin d'encourager le développement de la capacité du réseau de transport transfrontalier.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Hier geht es um die sogenannten "merchant lines". Der geltende Absatz 6 war als Übergangsbestimmung formuliert. Die Kommission passt die Formulierung an die aktuelle Realität an.
Leuthard Doris · VPBR-F · Bundesrat · Aargau
Ich stimme dem Antrag der Kommission zu.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Gliederungstitel vor Art. 17a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 titre précédant l'art. 17a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17a
Antrag der Kommission
Titel
Intelligente Messsysteme bei Netzanschlussnehmern
Abs. 1
Ein intelligentes Messsystem ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst.
Abs. 2
Der Bundesrat kann Vorgaben zur Einführung intelligenter Messsysteme bei den Netzanschlussnehmern machen. Er berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Er kann insbesondere die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei Netzanschlussnehmern oder bei gewissen Gruppen von Netzanschlussnehmern die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen.
Abs. 3
Er kann unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen die intelligenten Messsysteme zu genügen haben ...
Ch. 2 art. 17a
Proposition de la commission
Titre
Systèmes de mesure intelligents installés chez les bénéficiaires du raccordement au réseau
Al. 1
Un système de mesure intelligent est une installation de mesure servant à enregistrer l'énergie électrique qui permet une transmission bidirectionnelle des données et qui enregistre le flux d'énergie effectif et sa variation en temps réel.
Al. 2
... installés chez les bénéficiaires du raccordement au réseau. Il tient compte à cet égard des normes et recommandations internationales des organisations spécialisées reconnues. Il peut notamment obliger les exploitants de réseau à faire procéder à l'installation de systèmes de mesure intelligents jusqu'à une date déterminée chez les bénéficiaires du raccordement au réseau ou chez certaines catégories de bénéficiaire du raccordement au réseau.
Al. 3
En tenant compte de la législation fédérale concernant la métrologie, le Conseil fédéral peut définir à quelles exigences techniques minimales les systèmes de mesure intelligents doivent répondre ...
Ziff. 2 Art. 17b
Antrag der Kommission
Titel
Intelligente Steuer- und Regelsysteme bei Netzanschlussnehmern
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Der Bundesrat kann Vorgaben zum Einsatz intelligenter Steuer- und Regelsysteme bei Netzanschlussnehmern machen. Er kann festlegen ... müssen. Er berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Der Bundesrat kann ...
Abs. 3
Die Verwendung intelligenter Steuer- und Regelsysteme bei Netzanschlussnehmern kann von diesen beschränkt oder untersagt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Ch. 2 art. 17b
Proposition de la commission
Titre
Systèmes de commande et de réglage intelligents installés chez les bénéficiaires du raccordement au réseau
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... installés chez les bénéficiaires du raccordement au réseau de distribution. Il peut fixer ... qu'ils doivent présenter. Dans ce contexte, il tient compte des normes et recommandations internationales émanant d'organisations spécialisées reconnues. Le Conseil fédéral peut ...
Al. 3
L'utilisation de systèmes de commande et de réglage intelligents chez les bénéficiaires du raccordement au réseau de distribution peut être limitée ou refusée par ceux-ci. Le Conseil fédéral peut prévoir des exceptions.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Hier geht es um intelligente Mess- und Steuerungssysteme und darum, den tiefgreifenden Wandel im Bereich der intelligenten Systeme zu ermöglichen und künftige Entwicklungen möglichst nicht zu behindern. Bekanntlich sind in der jüngeren Vergangenheit neue Netzanschlussnehmer wie Speicher, Eigenverbraucher und Anlagen von neuen Erneuerbaren, sogenannte Prosumer, dazugekommen. Die Kommission schlägt dementsprechend in den Artikeln 17a und 17b eine Reihe von Präzisierungen vor. Es wird nicht mehr von Endkonsumenten gesprochen, sondern von Netzanschlussnehmern. Die internationalen Normen werden berücksichtigt. Es wurden redaktionelle Anpassungen an die Energiestrategie 2050 vorgenommen.
Zudem kehrt die Kommission bei Artikel 17b Absatz 3 das System um, indem das Einverständnis des Netzanschlussnehmers zur Installation von Messsystemen vermutet wird. Die Installation kann aber untersagt werden. Zuhanden der Materialien möchte ich noch festhalten, dass die Kommission davon ausgeht, dass die intelligenten Messsysteme so konzipiert werden, dass man die Daten gebrauchen und vergleichen kann und der Zugriff auf diese Daten sichergestellt wird. Ein Antrag, der für die Messsysteme grundsätzlich offene Schnittstellen verlangte, wurde zurückgezogen, nachdem die Verwaltung bestätigt hat, dass die Verordnung eine entsprechende Regelung enthalten wird.
Leuthard Doris · VPBR-F · Bundesrat · Aargau
Ich möchte nur der Transparenz halber nochmals sagen, dass wir mit dem Begriff der Netzanschlussnehmer nicht glücklich sind. Es ist ein neuer Begriff, der in der Diskussion aufgetaucht ist. Er ist juristisch nicht sauber abgrenzbar, und wir werden ihn in der UREK-NR nochmals klären müssen. Das zieht sich durch die Artikel 17a und 17b hindurch. Ich möchte einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins festhalten, dass wir uns einig sind, dass dieser Begriff wahrscheinlich noch zu klären ist.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17c
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über ...
Ch. 2 art. 17c
Proposition de la commission
Al. 1
La loi du 19 juin 1992 sur ...
Al. 2
Le Conseil fédéral édicte les dispositions d'exécution concernant ...
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Das ist eine redaktionelle Anpassung. Mit dieser Korrektur schliessen wir uns der Formulierung der Energiestrategie 2050 an.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 18 Abs. 2
Antrag der Kommission
Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.
Ch. 2 art. 18 al. 2
Proposition de la commission
La société nationale doit être propriétaire du réseau qu'elle exploite. Sont exclues les lignes créées par des tiers, pendant la durée pour laquelle l'exception leur a été accordée conformément à l'article 17 alinéa 6.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Die Netzgesellschaft muss im Grundsatz Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Es ist aber möglich, dass Private Leitungen erstellen. In diesen Fällen kann eine Ausnahme gewährt werden. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird dieser Fall geklärt. Nach Ablauf der Ausnahmeregelung gehen die Leitungen und auch deren Eigentumsrechte an Swissgrid über. Eine Entschädigung ist vorgesehen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 20
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
...
e. Unverändert
f. Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher.
...
Ch. 2 art. 20
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
...
e. Inchangé
f. elle participe à la planification des réseaux de transport d'électricité européens et veille, en tenant compte du scénario-cadre, à ce que le réseau de transport suisse soit suffisamment connecté avec le réseau de transport d'électricité international;
...
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Die Kommission beantragt hier eine Präzisierung, welche dem Aspekt der internationalen Zusammenarbeit von Swissgrid besser Rechnung trägt.
Leuthard Doris · VPBR-F · Bundesrat · Aargau
Das ist in Ordnung so, danke.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 22 Abs. 2bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 22 al. 2bis
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 33b
Antrag der Kommission
Titel
Übergangsbestimmung zur Änderung von Artikel 6 Absatz 5 vom ...
Text
Die vollständige Anlastung der Kosten für die Eigenproduktion an die grundversorgten Bezüger bleibt ohne Einfluss auf die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens ausgewiesenen Deckungsdifferenzen. Davon ausgenommen sind bis am 1. Dezember 2016 rechtskräftig entschiedene Verfahren.
Ch. 2 art. 33b
Proposition de la commission
Titre
Disposition transitoire de la modification de l'article 6 alinéa 5 du ...
Texte
La prise en charge intégrale des coûts de la propre production par les consommateurs finaux demeure sans influence sur les différences de couverture apparaissant au moment de l'entrée en vigueur. Cette disposition ne s'applique pas aux procédures ayant fait l'objet d'une décision entrée en force avant le 1er décembre 2016.
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 39 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté