16.052
StHG. Änderung
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Mit dieser Vorlage wird die Motion Pelli 13.3728, "Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis. Gleiche Regel für alle", umgesetzt, die am 18. September 2013 eingereicht und im Dezember 2013 vom Nationalrat und im Juni 2014 vom Ständerat angenommen wurde. Die Motion beauftragte die Landesregierung, Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen, damit Erträge aus der Vermittlung von Grundstücken unabhängig vom Kanton, in dem das Grundstück liegt, im Wohnsitz- oder Sitzkanton der vermittelnden Person besteuert werden.
Es geht um die Frage, wo Provisionen bei Grundstückverkäufen besteuert werden. Die Motion Pelli möchte einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2002 korrigieren. Das Bundesgericht legte damals fest, dass die Besteuerung am Ort des Grundstückes erfolge. Die Kantone haben das bisher teilweise nicht so umgesetzt, und Herr Pelli wollte das mit seiner Motion ändern. Da die Motion im DBG bereits umgesetzt worden ist, betrifft diese Vorlage nur noch die Regelungen im StHG. Künftig werden die Steuern, sofern Sie dieser Revision zustimmen, nur noch für Makler, die keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben, am Grundstücksort erhoben. Die Besteuerung erfolgt bei natürlichen Personen neu am Ort des Wohnsitzes des Vermittlers, bei juristischen Personen einheitlich am Sitz der Firma und bei ausländischen Vermittlern am Ort des Grundstückes. Das ist die Harmonisierung. Damit schaffen wir Ordnung in diesem Bereich, denn auch die Kantone waren mit der bisherigen Regelung nicht mehr vollumfänglich zufrieden.
Zu dieser Vorlage gibt es keine Fahne, weil der Nationalrat sie gemäss Entwurf des Bundesrates verabschiedet hat. Der Nationalrat hat die Vorlage am 15. Dezember 2016 einstimmig, mit 195 zu 0 Stimmen, angenommen. Die Vorlage war unbestritten. Wenn wir diese Anpassung im StHG nun nicht vornehmen würden, müssten wir begründen, warum wir hier eine Disharmonisierung zum DBG schaffen würden; sinnvollerweise müsste dann die Regelung im DBG angepasst werden.
Ich beantrage Ihnen im Namen der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten und sie so zu verabschieden, wie sie uns der Bundesrat vorgelegt hat.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Herr Nationalrat Pelli wollte mit seiner Motion damals im Steuerharmonisierungsgesetz die Besteuerung der Maklerprovision von Grundstücken regeln. Diese war nach dem erwähnten Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 2002 nicht so umgesetzt worden, und es entstanden gewisse Unsicherheiten.
Der Bundesrat beantragte, diese Motion anzunehmen. Die vorliegende Änderung betrifft nicht die direkten Bundessteuern auf Bundesebene, sondern ausschliesslich das Steuerharmonisierungsgesetz, in dem wir jetzt eine entsprechende Regelung vorsehen. Die Vorlage des Bundesrates sieht eine Vereinheitlichung des Besteuerungsortes von Maklerprovisionen auf allen Ebenen vor.
Zusammengefasst ist die Lösung die folgende: Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versteuern ihre Maklerprovision - unabhängig vom Ort, wo das Grundstück liegt - im Wohnsitzkanton, in dem sie leben. Also, der Verkauf wird dort besteuert, wo die entsprechende natürliche Person ihren Steuersitz hat. Für juristische Personen gilt das Gleiche. Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz versteuern den Verkauf im Geschäftssitzkanton. Für natürliche und juristische Personen mit Sitz im Ausland werden die Maklerprovisionen im Grundstückkanton besteuert. Das ist die Regelung, die dann einheitlich für die ganze Schweiz gelten soll und im Steuerharmonisierungsgesetz so vorgesehen ist. Es ist die Vereinheitlichung einer Praxis, die etwas auseinandergedriftet ist. Diese Änderung macht Sinn.
Wer in der Schweiz wohnt, wird dort besteuert, wo sich der Wohn- bzw. Geschäftssitz befindet, ob juristische oder natürliche Person. Wer im Ausland Wohnsitz hat, wird dort besteuert, wo das Grundstück liegt, das verkauft worden ist. Dies ist eine einheitliche Regelung. Sie war unbestritten. Sie löst zugunsten der Kantone eine Frage, die lange Zeit offen war.
Ich bitte Sie ebenfalls, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 40 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté