15.034
OR. Handelsregisterrecht
Stahl Jürg · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Obligationenrecht (Handelsregisterrecht)
Code des obligations (Droit du registre du commerce)
Ziff. 1 Art. 931 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Schwander, Bauer, Burkart, Egloff, Geissbühler, Gössi, Nidegger, Reimann Lukas, Tuena, Vogt, Walliser, Zanetti Claudio)
Festhalten
Ch. 1 art. 931 al. 1
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Schwander, Bauer, Burkart, Egloff, Geissbühler, Gössi, Nidegger, Reimann Lukas, Tuena, Vogt, Walliser, Zanetti Claudio)
Maintenir
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es geht bei der Differenz in diesem Artikel vor allem um die Umsatzschwelle. Es geht um die Frage, ab welchem Umsatz ein Einzelunternehmen im Handelsregister eintragungspflichtig wird. Im geltenden Recht haben wir eine Schwelle von 100 000 Franken. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, dem Ständerat zu folgen und bei 100 000 Franken zu bleiben. Wir, die Minderheit, schlagen Ihnen vor, die Schwelle auf 500 000 Franken zu erhöhen. Weshalb?
Wir lehnen uns mit diesen 500 000 Franken an das Rechnungslegungsrecht an. Dort haben wir diese Schwelle auch festgelegt. Wir machen nichts Neues, sondern wir lehnen uns an das Rechnungslegungsrecht an. Es geht auch darum, dass wir die Einzelfirmen, die natürlichen Personen, von dieser bürokratischen Eintragungspflicht befreien. Auch wenn Sie sagen, das sei ja nicht sehr teuer, es koste nicht viel, muss es einmal gemacht werden - und es muss natürlich immer gemacht werden, wenn es Änderungen gibt. Das ist einfach ein Aufwand, der unnötig ist, denn die natürliche Person der Einzelfirma muss, wenn es Probleme gibt, mit ihrem ganzen Privatvermögen haften. Wir von der Minderheit sehen nicht ein, weshalb auch unter 500 000 Franken eine Eintragung getätigt werden muss, wenn die Gläubiger auf das Privatvermögen der natürlichen Person zurückgreifen können.
Man behauptet immer wieder, das Handelsregisterrecht habe sich dem Schuldbetreibungsrecht anzugleichen oder habe sich an dieses anzulehnen, weil dann eben die Betreibung auf Konkurs für die Gläubiger einfacher und für alle Gläubiger gleich sei. Ja, diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Für den Fall, dass jemand nicht mehr liquid ist und betrieben wird, müssen Sie die Vor- und Nachteile beider Wege aufzeigen. Wenn wir das miteinander vergleichen, dann sehen wir: Es gibt einen Ausgleich: bei beiden Wegen gibt es Vor- und Nachteile. Also ist die Frage, ob man bei einer Betreibung auf Pfändung schlechter fährt, nicht klar zu beantworten. Die Betreibung auf Pfändung hat ebenso viele Vorteile wie die Betreibung auf Konkurs. Wichtig scheint uns, dass wir diese unnötige Hürde streichen und uns klar an das Rechnungslegungsrecht anlehnen.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion
Wir haben bei diesem Geschäft eine letzte Differenz zu bereinigen, und zwar geht es um den Schwellenwert in Artikel 931 des Obligationenrechts. Dieser Artikel regelt die Umsatzhöhe, ab welcher Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen werden müssen. Die Kommissionsmehrheit will in dieser Frage dem Ständerat folgen, welcher die Eintragungspflicht analog dem Bundesrat ab einem Jahresumsatz von 100 000 Franken vorsieht.
Die CVP-Fraktion hat diesen Schwellenwert von 100 000 Franken bereits in der ersten Lesung unterstützt. Entsprechend bitten wir Sie, mit der Kommissionsmehrheit dem Ständerat zu folgen und den Antrag der Minderheit, welche die Grenze bei 500 000 Franken ansetzen will, abzulehnen.
Die Gründe dafür sind die gleichen, wie wir sie bereits in der Wintersession angeführt haben. Das Handelsregister dient der Sicherheit und der Effizienz des Rechtsverkehrs. Da in unserem Land der grosse Teil der als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebe weniger als eine halbe Million Franken Umsatz macht und auch deren Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner Anspruch auf Sicherheit im Rechtsverkehr haben, unterstützt die CVP die Schwelle von 100 000 Franken. Es ist ganz einfach so, dass bei einem Mindestumsatz von einer halben Million Franken nur noch wenige Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen werden müssten. Das würde, wie es Frau Bundesrätin Sommaruga im Ständerat gesagt hat, zu einer faktischen Abschaffung der Eintragungspflicht für Einzelunternehmen führen. Eine derartige Verschlechterung des Rechts- und Gläubigerschutzes will die CVP-Fraktion nicht in Kauf nehmen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Stahl Jürg · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Stahl Jürg, Präsident): Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit.
Mazzone Lisa · Mit-F · Nationalrat · Genf · Grüne Fraktion
Le groupe des Verts vous invite également à suivre la majorité de la commission, qui était au départ une proposition et la position du groupe des Verts. Il s'agit là, comme cela a été présenté, du chiffre d'affaires à partir duquel les entreprises sont tenues de s'inscrire au registre du commerce. La proposition de la majorité de la commission, qui correspond à la décision du Conseil des Etats, est de maintenir le chiffre d'affaires actuel de 100 000 francs.
La raison et, il me semble, l'argument le plus convaincant - en tout cas de mon point de vue -, c'est l'alignement sur l'obligation de payer la taxe sur la valeur ajoutée. Ainsi, on peut garantir à la personne qui traite avec une entreprise que, si elle ne se trouve pas dans le registre du commerce, c'est qu'elle n'est pas assujettie à la TVA.
Cela mis à part, la sécurité et la transparence me semblent également essentielles, dans la mesure où, comme cela a été dit, la plupart des entreprises suisses ont un chiffre d'affaires inférieur à un demi-million de francs. Aussi, en termes de transparence qu'on peut offrir grâce au registre du commerce - c'était l'objet et l'objectif de cette loi - eh bien, on perdrait de façon conséquente en transparence si on augmentait ce chiffre à 500 000 francs.
Concernant la charge administrative, qui a été invoquée, je tiens à nuancer les inquiétudes de Monsieur Schwander. Il me semble que s'inscrire au registre du commerce ne représente pas une charge conséquente. En revanche, cela représente un gage de qualité, de sécurité et d'assurance vis-à-vis de ses partenaires commerciaux et, à ce titre, il me semble que l'inscription est bénéfique également pour les entreprises elles-mêmes.
C'est pourquoi nous vous recommandons de soutenir la majorité de la commission sur cet article et cette dernière divergence.
Vogt Hans-Ueli · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte Ihnen namens der SVP-Fraktion beantragen, bei dem ursprünglich von Ihnen beschlossenen Schwellenwert von 500 000 Franken zu bleiben.
Zunächst einmal muss man sagen, dass im Verlauf der letzten 45 Jahre der Kreis der Eintragungspflichtigen erweitert wurde. 1972 wurde der Schwellenwert nämlich auf 100 000 Franken festgesetzt. Kaufkraftbereinigt auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise wären dies in diesem Jahr 257 000 Franken. Wenn Sie nun also bei den 100 000 Franken bleiben, dann erweitern Sie den Kreis der eintragungspflichtigen Personen, und dafür gibt es keinen Grund. In früheren Jahrzehnten, in den Dreissigerjahren, in den Fünfzigerjahren, ist der Schwellenwert jeweils parallel zur Teuerung angehoben worden, damit der Kreis der Eintragungspflichtigen wirtschaftlich betrachtet der gleiche blieb. Das sollten Sie nun ebenfalls wieder tun.
Es wird gesagt, diese Eintragungspflicht und dieser erweiterte Kreis - das ist es nämlich - seien nötig für den Gläubigerschutz. Da muss man zunächst einmal wiederholen, dass bei den Einzelunternehmen der Gläubigerschutz durch die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister praktisch keine Rolle spielt. Es gibt im Fall eines Einzelunternehmens keine Angaben über dessen Haftungsverhältnisse. Es gibt keine mithaftenden Personen, keine Mitgesellschafter, die für einen Gläubiger ebenfalls von Interesse sein könnten. All das spielt keine Rolle. Was den Geschäftspartner eines Einzelunternehmers interessiert, sind dessen Vermögensverhältnisse, und darüber steht ohnehin nichts im Handelsregister.
Vom Vertreter der Minderheit ist gesagt worden, 500 000 Franken seien das, was das Parlament in Zusammenhang mit der Pflicht zur ordentlichen Rechnungslegung und zur Buchführung beschlossen habe. Sie haben damals richtigerweise gesagt, erst ab diesem Geschäftsumfang rechtfertige es sich, sozusagen einen standardisierten Gläubigerschutz durch besondere Rechnungslegungsvorschriften einzuführen. Die gleiche Überlegung gilt eben auch für einen standardisierten Gläubigerschutz in Form einer Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Sie setzen sich in Widerspruch zu diesem Entscheid, wenn Sie nun einen anderen Schwellenwert festlegen.
Es wurde gesagt, es sei richtig, die Schwelle bei 100 000 Franken anzusetzen, weil damit die Konkursbetreibung anwendbar ist, und dies sei ebenfalls schon ab diesem tiefen Betrag gerechtfertigt. Das ist nicht richtig: Es scheint wertungsmässig ein Widerspruch zu sein, dass Personen erst ab einem Schwellenwert von 500 000 Franken buchführungspflichtig sind, aber bereits der Konkursbetreibung unterliegen, wenn sie einen Schwellenwert von bloss 100 000 Franken überschritten haben. Man wirft dann dem konkursiten Schuldner sozusagen vor, er hätte ordentlich Buch führen müssen, obwohl das Gesetz dies von ihm gar nicht verlangt hat. Es ist ein Wertungswiderspruch, nicht ein logischer Widerspruch, die Konkursbetreibung an einen anderen Wert anzuknüpfen als die Pflicht zur ordentlichen Buchführung und Rechnungslegung.
Es ist zudem auch nicht richtig, wenn gesagt wird, es diene dem Gläubigerschutz, dass die Konkursbetreibung möglichst umfassend zur Anwendung komme. Dem Schutz des einzelnen, individuellen Gläubigers dient die Betreibung auf Pfändung viel mehr als die Konkursbetreibung. Er kann nämlich viel schneller und ohne sich mit anderen Gläubigern gleichsam herumschlagen zu müssen, seine Forderung gedeckt bekommen. Erst wenn ein Schuldner materiell konkursit ist, ist es gerechtfertigt, dass alle Forderungen gemeinsam liquidiert werden. Und diesbezüglich muss man eben auch beachten, dass die Konkursbetreibung einem Schuldner gegenüber ungerechtfertigt und unfair sein kann. Es ist ungerechtfertigt, dass ein Schuldner, der nur geringfügige Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftstätigkeit hat, in Konkurs getrieben wird und dadurch auch von anderen Gläubigern, von Privatgläubigern, belangt werden kann.
Mit anderen Worten: Bei der Frage, wer dem Konkurs unterliegt, ist auch auf das Interesse des Schuldners abzustellen, und da ist es nicht gerechtfertigt, dass Sie einen tiefen Schwellenwert ansetzen - einen noch tieferen, als Sie dies bereits getan haben. Sie sollten nicht durch den Schwellenwert von 100 000 Franken den Kreis der eintragungspflichtigen Personen immer noch weiter ausdehnen. Das ist unter allen genannten Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Die Umsatzschwelle der Eintragungspflicht für Einzelunternehmen ist in dieser Vorlage die letzte Differenz zum Ständerat. Gleichzeitig ist sie volkswirtschaftlich äusserst bedeutsam. Die Vorlage wurde im Ständerat am letzten Montag beraten. Ich muss sagen, diese Umsatzschwelle der Eintragungspflicht für Einzelunternehmen war im Ständerat völlig unbestritten - völlig unbestritten. Ich sage Ihnen das auch im Hinblick auf eine mögliche Einigungskonferenz, damit Sie das auch noch in Ihre Überlegungen einbeziehen können. Niemand im Ständerat hat dafür plädiert, sich Ihrem Entscheid, den Sie in der letzten Session gefällt haben, anzuschliessen.
In der Wintersession standen ja in Ihrem Rat die Entlastung von Einzelunternehmen und die Parallele zum Rechnungslegungsrecht im Vordergrund. Die Parallele zum Rechnungslegungsrecht stimmt insofern, als der Gesetzgeber für Einzelunternehmen, die weniger als 500 000 Franken Jahresumsatz erwirtschaften, Erleichterungen vorgesehen hat. Für sie genügt eine vereinfachte sogenannte Milchbüchleinrechnung. Ein zwingender Bezug zum Handelsregistereintrag besteht allerdings nicht. Was die erhoffte bürokratische Entlastung betrifft, geht es um eine einmalige Eintragungsgebühr von 120 Franken und geringfügige Gebühren bei Anpassungen der Eintragung. Das sind gerade im Vergleich zum Rechnungslegungsrecht sehr bescheidene Beträge.
Wenn Sie die Umsatzschwelle auf 500 000 Franken erhöhen wollen, dann hat das aber weitreichende Regulierungsfolgen für die Wirtschaft und für die Behörden. Das hängt primär damit zusammen, dass der Handelsregistereintrag eben die Schnittstelle zum Konkursrecht bildet. Da bin ich schon etwas erstaunt, wenn Herr Nationalrat Vogt sagt, das spiele praktisch keine Rolle. Wer als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist, unterliegt nämlich nicht mehr der Betreibung auf Pfändung, sondern der Konkursbetreibung. Für Einzelunternehmen und für deren Gläubiger ist das die wichtigste Rechtsfolge der Handelsregistereintragung. Ich nenne hier ganz bewusst auch die Gläubiger. Das sind andere Einzelunternehmen, das sind KMU, und das sind nicht zuletzt auch die Arbeitnehmenden. Für deren Schutz hat die Konkursbetreibung im Schweizer Recht absolut zentrale Bedeutung. Wenn jetzt der grösste Teil der Klein- und Kleinstunternehmen von der Eintragungspflicht "befreit" werden soll, würde damit praktisch auch die Konkursbetreibung für Einzelunternehmen abgeschafft. Das wäre ein Systemeingriff von sehr grosser Tragweite.
Die Erhöhung der Umsatzschwelle auf 500 000 Franken würde nämlich sehr viele Einzelunternehmen treffen: Per 1. Januar 2017 waren in der Schweiz ja etwa 157 000 Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen. Wir gehen davon aus, dass die meisten davon die Jahresumsatzschwelle von einer halben Million Franken nicht erreichen. Das würde also bedeuten, dass die Eintragungspflicht und damit, wie gesagt, auch die Konkursbetreibung für Einzelunternehmen in unserem Land faktisch abgeschafft würde.
Was bedeutet das konkret für private Gläubiger? Bei der Betreibung auf Pfändung gilt, etwas vereinfacht gesagt, der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das heisst, dass ein gut beratener Einzelgläubiger unter Umständen seine ganze Forderung eintreiben kann, obwohl der Schuldner zahlungsunfähig ist. Wer zu spät kommt, geht unter Umständen leer aus, und das kann auch einen Arbeitnehmer treffen.
Ganz anders ist dies bei der Konkurseröffnung: Hier werden alle Forderungen fällig, und die Gläubiger werden grundsätzlich gleich behandelt. Nach der Befriedigung der pfandgesicherten Forderungen kommen die Gläubiger der ersten Klasse, das sind die Arbeitnehmenden; in die zweite Klasse kommen dann die Sozialversicherungsgläubiger und in die dritte alle anderen.
Das Konkursverfahren hat aber noch einen wichtigen Sanierungszweck: Der Schuldner kann nämlich im Verfahren ein Gesuch um Nachlassstundung stellen. Auch hier sitzen dann alle Gläubiger gleichberechtigt am Tisch. Diese Möglichkeit besteht bei der Betreibung auf Pfändung nicht.
Schliesslich noch ein Hinweis, der all jene interessieren müsste, die sich in der Öffentlichkeit immer für die Start-ups starkmachen: Ein Schuldner kann nach einem Konkurs nur neu betrieben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist. Anders bei der Betreibung auf Pfändung: Hier kann ein Schuldner immer wieder aufs Neue betrieben werden, das ist der sogenannte Schrecken ohne Ende, es sei denn, er meldet Privatkonkurs an, was mehrere Tausend Franken Vorschuss kosten kann. Es ist somit einzig der Konkurs, der es einem Einzelunternehmen erlaubt, einmal einen Schlussstrich unter ein misslungenes wirtschaftliches Unterfangen zu ziehen. Deshalb sage ich noch einmal: Ich bin ziemlich erstaunt, dass sich heute gerade diejenigen Kreise, die in der Öffentlichkeit für Unternehmertum und Start-ups einstehen, diesen Zusammenhängen verschliessen.
Abschliessend noch eine grundsätzliche Bemerkung: Der Bundesrat musste sich ja vor ein paar Wochen vorwerfen lassen, er nehme es mit der Regulierungsfolgenabschätzung von Gesetzgebungsvorhaben manchmal zu wenig genau. Die Heraufsetzung des Schwellenwerts wäre in dieser Vorlage die Massnahme mit den mit Abstand grössten wirtschaftlichen Auswirkungen auf unser Land. Und sie wäre ohne Konsultation der Betroffenen, ohne Regulierungsfolgenabschätzung und an den Kantonen vorbei zustande gekommen. Wenn Sie also vom Bundesrat erwarten, dass in einer seriösen Gesetzgebung zum Beispiel die Regulierungsfolgenabschätzung ein wichtiger Vorbereitungsbestandteil sein soll, und Sie dann in einer Vorlage die mit Abstand wichtigsten Änderungen einfach so beschliessen, ohne eben die ganzen Folgen auch abgeschätzt zu haben, dann muss ich sagen, dass ich von Ihnen eigentlich das Gleiche erwarten würde wie Sie vom Bundesrat: Solche mit grossen volkswirtschaftlichen Auswirkungen verbundenen Änderungen müssen zuerst sorgfältig abgeklärt und dürfen nicht in der Beratung einfach so eingespiesen werden.
Noch einmal: Der Ständerat war einstimmig gegen die Heraufsetzung dieses Schwellenwerts. Ich bitte Sie, den Ständerat und den Bundesrat zu unterstützen und der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Vogt Hans-Ueli · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundesrätin, Sie sagen, man solle die Rechtslage nicht ändern, ohne vorher mögliche Folgen abzuklären. Wie stellen Sie sich dann dazu, dass der 1972 festgesetzte Wert von 100 000 Franken kaufkraftbereinigt heute rund 250 000 Franken beträgt? Ist es nicht so, dass in Wirklichkeit Sie die Rechtsordnung, wie sie jetzt besteht, abändern, indem Sie den Betrag von 100 000 Franken gleich belassen, obwohl es, wirtschaftlich betrachtet, 250 000 Franken sein müssten?
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich glaube, wenn Sie diese Zahl so ändern wollen, dann würde es sich eben auch lohnen, dass man diese Berechnungen zuerst macht, dass man dann aber auch über die Folgen spricht. Und noch einmal: Heute ist eine grosse Anzahl an Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen; ich habe die Zahl genannt, es sind 157 000. Was ich Ihnen auch gesagt habe: Wenn Sie den Schwellenwert von 500 000 Franken nehmen, dann haben Sie faktisch eine Abschaffung der Eintragungspflicht. Das ist die Folge, darüber entscheiden Sie heute. Deshalb bin ich der Meinung: Die Eintragungspflicht faktisch abzuschaffen ist in dieser Form einfach nicht möglich, weil Sie die Folgen, die damit verbunden sind, nicht abgeschätzt haben, und weil die Folgen, wie ich ausgeführt habe, unter Umständen volkswirtschaftlich absolut gravierend sind.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Wir räumen hoffentlich heute die letzte Differenz im Projekt der Revision des Handelsregisterrechts aus. Unser Rat hat in der Wintersession mit 100 zu 85 Stimmen beschlossen, die Umsatzschwelle, ab der sich eine Einzelfirma im Handelsregister eintragen lassen muss, von 100 000 auf 500 000 Franken zu erhöhen. Wir taten dies mit der Begründung der administrativen Entlastung der Unternehmen und in Parallele zu den Bestimmungen des Rechnungslegungsrechts, wo bekanntlich - es wurde ausgeführt - bis zur Schwelle von 500 000 Franken die vereinfachte Buchhaltung und Rechnungslegung zulässig ist.
Der Ständerat hat sich dieser Frage angenommen und kam zu einem anderen Schluss: Er lehnte die Erhöhung des Schwellenwertes einstimmig ab, schloss sich aber der übrigen Formulierung an, wonach die Angehörigen der freien Berufe und die Landwirte von der Regelung ausgenommen sind, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ihre Kommission hat gestern beraten und ist mit 12 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung mit Stichentscheid des Präsidenten dem Ständerat gefolgt.
Die Gründe für eine Anhebung des Schwellenwertes, ab dem eine Einzelfirma sich im Handelsregister eintragen lassen soll, wurden in der Kommission noch einmal erörtert. Es kam zur Sprache, dass eine inflations- oder kaufkraftbereinigte Mindesthöhe der Eintragungspflicht heute bei etwa 260 000 Franken liegen würde - also über den geltenden 100 000 Franken, jedoch auch weit unter den von der Minderheit geforderten 500 000 Franken. Eine knappe Mehrheit war der Meinung, dass wir nicht einfach eine Kaufkraft- oder Inflationsanpassung der Eintragungspflicht vornehmen können, ohne die Auswirkungen genauer zu kennen und auch andere Faktoren, die mit der Pflicht zur Publizität im Handelsregister verbunden sind, zu berücksichtigen und zu untersuchen. Dazu gehört auch die Tatsache, dass mit einer Erhöhung auf 500 000 Franken die Eintragung von Einzelfirmen im Handelsregister faktisch abgeschafft würde und damit auch die Möglichkeit der Konkursbetreibung gegenüber diesen Einzelfirmen, diesen Kleinunternehmen. Da wir bei einer Revision des Handelsregisterrechts in diesem Punkt keinerlei Vernehmlassung bei den Kantonen vorgenommen haben, sind die Folgen weder für die Kantone noch für die Wirtschaft wirklich bekannt.
Ob eine Erhöhung tatsächlich zu einem Bürokratieabbau führen würde, darf zumindest in Zweifel gezogen werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung mitteilt, dass für sie eben genau diese Schwellenhöhe von 100 000 Franken, ab der sich eine Firma eintragen lassen muss, notwendig und ein Hilfsmittel ist, um die Steuerpflichtigen überhaupt erfassen und kontrollieren zu können. Wenn das wegfällt und dieser Verweis auf die Eintragungspflicht dann eben nicht mehr vorhanden ist, ist wahrscheinlich der Aufwand, der vor allem von den Einzelunternehmen - nicht nur von der Verwaltung, das wäre ja zu vernachlässigen - betrieben wird, noch viel grösser, denn es müsste auf eine andere Art und Weise untersucht und nachgefragt werden, ob sie im letzten Jahr denn nicht den Schwellenwert von 100 000 Franken erreicht haben und damit mehrwertsteuerpflichtig werden. Ich vermute, die Bürokratie wäre für alle Teile hier viel grösser.
Nicht zuletzt auch die Konkursbetreibung ist natürlich ein wichtiger Punkt. Wir haben, wie gesagt, keine Vernehmlassung dazu gemacht, und wir befinden uns jetzt in dieser Diskussion tief im Schuld- und Konkursbetreibungsrecht. Wir sind aber eigentlich nur im Handelsregisterrecht unterwegs, und wir sollten, nachdem in der Kommission nur eine knappe Mehrheit zustande gekommen ist, nicht anfangen, ins Blaue zu schiessen. Wenn es tatsächlich notwendig und sinnvoll ist, diesen Schwellenwert anzuheben, dann sollte das in einem anderen Projekt erfolgen.
Die Stimmenverhältnisse habe ich erwähnt. Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Schwaab Jean Christophe · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Il ne nous reste qu'une seule divergence avec le Conseil des Etats. Elle porte sur le niveau de chiffre d'affaires annuel à partir duquel une entreprise individuelle doit s'inscrire au registre du commerce.
En première lecture, notre conseil - cela a été rappelé - avait décidé de porter ce seuil à 500 000 francs. La commission a décidé, par 12 voix contre 12 et 1 abstention, avec la voix prépondérante du président, la mienne, de se rallier au Conseil des Etats, qui s'est prononcé à l'unanimité pour un seuil de 100 000 francs, conformément au droit en vigueur et au projet du Conseil fédéral.
Voici brièvement les raisons qui ont poussé la commission à changer d'avis. Tout d'abord, un seuil de 500 000 francs exclurait de facto la quasi-totalité des entreprises individuelles de l'obligation de s'inscrire au registre du commerce. Certes, elles pourraient toujours le faire volontairement, mais elles n'y seraient plus obligées. Or, une absence d'inscription ne va pas sans poser d'importants problèmes pour notre économie. Tout d'abord, le registre du commerce est une mesure de publicité importante pour que l'on connaisse son partenaire d'affaires. Qui prend les décisions en son nom? Qui peut valablement l'obliger? Qui assume en cas de défaut de paiement? Etc. Ne pas être inscrit au registre du commerce, c'est faire peser des incertitudes sur les marchés, en particulier pour les petites et moyennes entreprises. Pour lever ces incertitudes, les petites et moyennes entreprises devront s'astreindre à des démarches propres, individuelles, des démarches administratives certainement beaucoup plus compliquées et beaucoup plus longues qu'une simple consultation du registre du commerce.
Ensuite, en cas de poursuite, une entreprise qui est inscrite au registre du commerce est soumise à la procédure de faillite et non de saisie. Or, la faillite met tous les créanciers qui bénéficient du même privilège ou de la même absence de privilège sur un pied d'égalité. En revanche, avec la saisie, seuls les premiers créanciers à la demander seront correctement remboursés; les autres n'auront qu'à espérer qu'il reste quelque chose.
Soumettre les entreprises individuelles à la faillite est une mesure de protection des créanciers et, a contrario, supprimer l'obligation de s'inscrire au registre du commerce revient, dans les faits, à supprimer cette protection. Or, les créanciers, ce sont aussi et surtout des PME, par exemple les fournisseurs du débiteur, qui n'ont peut-être pas les ressources nécessaires pour, d'une part, guetter le défaut de paiement et, d'autre part, être les premiers à demander la saisie pour espérer être correctement remboursés.
La faillite est aussi une mesure de protection des débiteurs contre les saisies incessantes, cela a été dit par Madame la conseillère fédérale Sommaruga. Pour les PME, le choix est le suivant: la faillite, ce qui veut dire que l'on tire un trait et que l'on recommence en partant de zéro, ce qui est probablement préférable au deuxième choix, c'est-à-dire subir sans cesse les saisies de créanciers insatiables.
Le parallèle que fait la minorité de la commission avec le droit comptable n'est, de l'avis de la majorité, pas pertinent. Le seuil de 500 000 francs fixé dans le droit comptable ne permet qu'un allègement des principes en matière de tenue des comptes. Il n'y a donc, de l'avis de la majorité de la commission, matériellement aucun rapport avec l'inscription au registre du commerce. En revanche, la majorité insiste sur le parallèle avec le seuil à partir duquel la TVA doit être payée, seuil qui est également fixé à 100 000 francs. En effet, la consultation du registre du commerce est un moyen de contrôle important, en pratique, pour les autorités en charge de prélever la TVA. En particulier, la date d'inscription au registre du commerce est très utile dans les contrôles d'assujettissement à la TVA. En outre, les adresses postales indiquées au registre du commerce sont utilisées par les autorités fiscales. Enfin, les autorités fiscales nous ont signalé que les PME dont le chiffre d'affaires annuel était inférieur à 500 000 francs faisaient partie d'un groupe à risques en matière de défaut de paiement de la TVA. En matière d'AVS également, l'inscription au registre du commerce facilite les démarches administratives des caisses de compensation, car elles peuvent reprendre les données des autorités fiscales qui ont elles-mêmes été reprises du registre du commerce.
Je vous remercie de suivre la majorité de la commission et de vous rallier au Conseil des Etats, qui, je vous le rappelle, était unanime sur la question du seuil de 100 000 francs.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 99 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 93 Stimmen
(1 Enthaltung)