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Rechte der Kinder nach einer Scheidung stärken

Schmid-Federer Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · CVP-Fraktion

Mit dem vorliegenden Postulat verlange ich vom Bundesrat zu prüfen, ob im Fall von schwierigen familiären Umständen die Rechte der Kinder gestärkt werden können. Hierbei nehme ich insbesondere Bezug auf den aktuellen Artikel 274a des Zivilgesetzbuches. Das Recht Dritter auf persönlichen Verkehr mit dem Kind ist heute einzig als Recht der Drittpersonen, nicht aber als Recht des Kindes selbst ausgestaltet. Der Artikel bestimmt den Kreis der anspruchsberechtigten Verwandten bzw. anderer anspruchsberechtigter Personen nicht näher. Des Weiteren wird ein Recht auf persönlichen Verkehr Dritter, obwohl sich ein solches am Wohl des Kindes orientieren soll, nur unter ausserordentlichen Umständen gewährt.

Mit der Zunahme an Scheidungen ist die Bedeutung des Rechts auf persönlichen Verkehr massiv gestiegen. "Familienbreaks" als Entscheidungen, die ohne Rücksichtnahme auf das Kind getroffen werden, bergen die Gefahr des Identitäts- und Zugehörigkeitsverlustes. Es entsteht die Gefahr des permanenten Misstrauens gegen Erwachsene. Das Kind wird in seiner Loyalität zu seinen jeweiligen Erziehungsberechtigten hin und her gerissen. In solchen Situationen ist die Möglichkeit eines stabilen Beziehungsverhältnisses zu Verwandten und Freunden wichtig. Diese Drittpersonen sind ein wichtiges Bezugsfeld in einer für das Kind von Unsicherheit geprägten Zeit.

Experten sehen auch ausserhalb von Trennungs- und Scheidungsverfahren ein erhöhtes Risiko der Gefährdung des Kindeswohls. Kinder können Opfer oder Zeugen physischer oder psychischer Gewalt, von Drohungen oder Zwangsausübung werden. Das Hören, Sehen, Miterleben solcher Vorfälle kann die Verbundenheit des Kindes zu erwachsenen Bezugspersonen nachhaltig schädigen und es in seiner weiteren Entwicklung stören. Die Kontakte zwischen den Eltern anlässlich der Übergabe der Kinder können eine wiederkehrende Gefahr von Gewalthandlungen darstellen, was in den Kindern Ängste hervorrufen kann. Zudem ist die Beziehung des Kindes zum gewaltausübenden Elternteil oftmals durch Gefühle wie Angst und Hass oder durch Loyalitätskonflikte belastet.

Das Schweizer Familienrecht versteht das Recht auf persönlichen Verkehr Dritter noch immer einzig als rechtlichen Anspruch dieser Dritten, nicht der Kinder selbst. Das Gesetz sollte aber explizit der Gegenseitigkeit dieses Anspruchsverhältnisses Rechnung tragen. Inhaltlich geht es um den Aufbau und die Pflege der inneren Verbundenheit zwischen dem Kind und der erwachsenen Bezugsperson. Das Schweizer Familienrecht muss der Entwicklung des Kindes vom reinen Schutzobjekt hin zum selbstständig denkenden und handelnden Subjekt Rechnung tragen. Verwandte, insbesondere Grosseltern, spielen oft eine wichtige Rolle im Leben und in der Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes. Ein stabiles Beziehungsnetz ermöglicht es einem Kind, sich innerhalb dieses Netzes heimisch zu fühlen und die eigene Position zu stärken. Der Entscheid über Ansprüche auf persönlichen Verkehr des Kindes mit Dritten ist zentral im Leben eines Kindes, da damit auch über das Umfeld auf dem weiteren Lebensweg des Kindes entschieden wird.

Hier in der Praxis auf Anhörungen zu verzichten, um Zeit und Kosten zu sparen, wäre am falschen Ort gespart und könnte später den Staat und damit die Gesellschaft massiv belasten. Die Eskalation bei verschiedenen Kindesschutzfällen könnte laut Experten verhindert werden, wenn man bereits zu Beginn bei der Ermittlung des relevanten Umfelds für den persönlichen Verkehr mit dem Kind angemessen vorgehen würde. Noch immer scheitern viele Anträge von Verwandten und anderen Bezugspersonen auf persönlichen Verkehr. Gerichte und Behörden müssen für die Bedürfnisse der Kinder auf persönlichen Verkehr mit einem Kreis an Bezugspersonen, der über die Elternteile hinausreicht, angemessen sensibilisiert werden.

Der aktuelle Artikel 274a ZGB ist bereits seit 1978 in Kraft. Der Bund verfügt jedoch bis heute über keinerlei statistische Daten zu dessen Anwendung in der Praxis. Angesichts der Vielfalt an Bezugspersonen für ein Kind in den heutigen Familienformen wäre eine Überprüfung der Praxis zu Artikel 274a ZGB unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Kindes angezeigt.

In diesem Sinne bitte ich Sie, meinem Postulat zuzustimmen.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Das Postulat will die Situation von Kindern in Scheidungskonflikten verbessern. Wenn das Kind über stabile Beziehungen zu anderen Bezugspersonen als den Eltern verfügt, so sollen diese in jedem Fall, unabhängig von einer verwandtschaftlichen Beziehung, ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, also ein sogenanntes Besuchsrecht, erhalten können. Im Postulat wird davon ausgegangen, dass das Gesetz aktuell nur das Besuchsrecht von Verwandten ermöglicht oder - Sie haben es jetzt noch so ausgedrückt, Frau Nationalrätin Schmid-Federer - dass das nur gilt, wenn es im Interesse der Drittperson ist und dass eben nicht das Interesse des Kindes im Vordergrund steht.

Der Schutz von Kindern in Scheidungskonflikten ist natürlich auch dem Bundesrat ein grosses Anliegen. Regelmässige Kontakte zu engen Bezugspersonen, ob sie verwandt sind oder nicht, sind für das Kind sehr wichtig, vielleicht gerade dann, wenn die Beziehung der Eltern auseinanderbricht. Es dient auch der Stabilität, wenn hier noch andere wichtige Bezugspersonen vorhanden sind. Ein Beziehungsabbruch sollte, wenn möglich, immer vermieden werden. In diesem Punkt ist der Bundesrat mit dem Postulat vollständig einverstanden.

Die Prüfung einer Änderung von Artikel 274a ZGB aber, die Sie verlangen, ist aus Sicht des Bundesrates einfach nicht notwendig. Es wird ja im Postulat davon ausgegangen, dass das Gesetz aktuell nur das Besuchsrecht von Verwandten ermöglicht. Aber wenn ich Artikel 274a lese, sehe ich, dass hier weitere Bezugspersonen vorkommen und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Besuchsrecht zu erhalten, sofern das im Interesse des Kindes ist. Ich lese diesen Artikel schon so, dass es nicht nur um das Interesse der Drittpersonen geht, sondern um alles, was im Interesse des Kindes ist. Wenn das zum Beispiel eine Beziehung zu und ein Besuchsrecht für Personen ist, die nicht verwandt sind, dann würde ich das eben auch so interpretieren.

Ich denke, das ergibt sich auch aus den Materialien, aus dem Willen des Parlamentes anlässlich der Einführung dieser Bestimmung. Sie haben es gesagt, sie ist schon seit 1978 in Kraft. Zudem ist man sich auch in der Lehre einig. Ein Besuchsrecht kann zum Beispiel auch der Gotte oder dem Götti oder der Stiefmutter, dem Stiefvater eingeräumt werden. Es wird in den Materialien explizit auch die Möglichkeit erwogen, dass zum Beispiel der Lehrerin oder dem Lehrer ein Besuchsrecht eingeräumt werden kann.

Sie haben gesagt, in diesem Artikel steht, dass "ausserordentliche Umstände" vorliegen müssen. Es ist vielleicht schon etwas ausserordentlich, wenn die unmittelbaren Verwandten, sage ich jetzt mal, nicht genügen, sodass eben zusätzliche Bezugspersonen hinzukommen. Aber ich würde auch sagen, dass dieser Verweis auf die ausserordentlichen Umstände nicht die Hürde hoch setzen, sondern einfach aufzeigen soll, dass diese Möglichkeit besteht, aber immer mit dem Blick auf das Wohl des Kindes.

Die Bedeutung des ausserfamiliären Umfeldes für das Wohl des Kindes wurde auch im Bericht zu den ersten Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, den der Bundesrat im März verabschiedet hat, betont. Der Bundesrat ist der Meinung, dass der Einbezug von nahestehenden Personen, also Personen, die nicht zwingend verwandt sind mit dem Kind, in Verfahren, die das Kind betreffen, wichtig ist. Wir haben in diesem Bericht auch gesagt, dass wir abklären möchten, wie dieser Einbezug verbessert und auch institutionell sichergestellt werden kann. In diesem Sinne sind wir der Meinung, dass wir gerade bei dieser Überprüfung in die Richtung gehen, die auch das Postulat will. Aber was eine explizite Änderung des Gesetzes betrifft, sind wir der Meinung, dass es sie nicht braucht, weil bereits mit dem bestehenden Artikel vorgesehen ist, das Anliegen des Postulates aufzunehmen.

Das sind die Gründe, aus denen wir Ihnen beantragen, dieses Postulat abzulehnen.

Abstimmung

Präsident (Stahl Jürg, Präsident): Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.

Abstimmung - Vote

Für Annahme des Postulates ... 93 Stimmen

Dagegen ... 96 Stimmen

(0 Enthaltungen)