16.3059
Änderung der Verjährungsfristen im Strafgesetzbuch
Heer Alfred · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In meiner Motion geht es darum, dass ich im Strafgesetzbuch, insbesondere in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a, für Taten, die mit lebenslanger Strafe bedroht sind, die Unverjährbarkeit möchte. Jetzt ist die Strafverfolgung auf dreissig Jahre begrenzt.
Wie Sie alle wissen, haben wir eine Diskrepanz im Strafgesetzbuch, weil es gewisse Straftaten gibt, die nicht verjähren. Dazu zählt Terrorismus, dazu zählen aber auch beispielsweise pädophile Straftaten, dies ja aufgrund eines Volksentscheides. Es ist deshalb nicht einzusehen, wieso beispielsweise Mord verjähren soll. Wenn jemand ein Kind als Geisel nimmt und es anschliessend tötet und Lösegeld erpresst, ist die Tat nach dreissig Jahren erloschen. Man kann also keine Strafverfolgung mehr aufnehmen. Wenn jemand aber ein Kind aus sexuellen Motiven belästigt oder umbringt, dann verjährt diese Straftat nicht; und das ist doch ein Unterschied.
Die Argumente des Bundesrates, die seiner Meinung nach dagegen sprechen, sind nicht sehr stichhaltig. Es wird darauf hingewiesen, dass es ein Recht auf Vergebung und Vergessen und eine heilende Wirkung des Zeitablaufes gebe. Aber das zu entscheiden ist nicht Sache des Bundesrates, sondern es gibt bei solchen Straftaten immer Opfer. Wennschon, müsste ein Opfer entscheiden, ob es vergeben will und ob es vergessen will. Bei den Straftaten, von welchen wir hier bei Artikel 97 sprechen, glaube ich kaum, dass sie vergeben oder vergessen würden. Das gilt, glaube ich, grundsätzlich. Deshalb ist das ein bisschen eine billige Ausrede. Immerhin haben wir ja beispielsweise den Verdingkindern grosszügige Entschädigungen bezahlt, auch rückwirkend, obwohl diese Unzulänglichkeiten des Staates - ich sage jetzt nicht "Straftaten" - mehr als dreissig Jahre zurückliegen. Es ist nicht einzusehen, wieso ein Individuum, welches ein Kind oder einen Ehepartner verloren hat, schlechtergestellt sein sollte, wenn man die Straftat auch nach dreissig Jahren noch aufklären kann.
Es ist klar, wir haben heute neuere wissenschaftliche Methoden wie die DNA-Analyse. Es ist nicht auszuschliessen, dass wir auch in Zukunft weitere forensische Fortschritte erzielen werden, die es ermöglichen, Straftaten auch nach einem längeren Zeitraum aufzuklären. Selbstverständlich ist auch mir klar, dass eine Beweismittelführung nach dreissig Jahren, wie der Bundesrat schreibt, schwierig sein dürfte. Aber ich muss Ihnen sagen, wir sind in einem Rechtsstaat, Frau Bundesrätin Sommaruga, das wissen Sie so gut wie ich. In einem Rechtsstaat wird letztendlich ein Richter über die Verurteilung eines Straftäters urteilen müssen. Er wird die Beweiswürdigung vornehmen müssen, bzw. der untersuchende Staatsanwalt, der ermittelt, wird Beweise präsentieren müssen, und wenn er der Meinung ist, dass es nicht genügt, wird er keine Anklage erheben. Darum ist auch dies ein sehr schwaches Argument.
Dass ein Interesse an einer Rechtsverfolgung nach dreissig Jahren erlöschen soll, ist auf staatlicher Seite nicht ersichtlich. Es ist klar, wenn ein Fall zwanzig Jahre in der Schublade liegt und man keinen Erfolg erzielen konnte, ist es natürlich so, dass neuere Fälle bei den Strafverfolgungsbehörden ein grösseres Interesse wecken. Aber wenn man einen Fund oder neue Beweismittel hat, dann wird die Strafverfolgungsbehörde natürlich ein Interesse daran haben, auch einen älteren Straffall aufklären zu können. Ich denke, wir sind es den Opfern solcher Straftaten schuldig.
Es wird - das gebe ich zu - vermutlich nicht sehr viele Fälle geben. Aber wir sollten diese Gesetzeslücke hier schliessen. Wenn Sie diese Motion annehmen, haben wir die Möglichkeit, diese Gesetzeslücke zu schliessen und eben schwere Straftaten auch noch nach dreissig Jahren verfolgen zu können. Ich spreche hier nicht von Ladendiebstahl, sondern von den allerschwersten Kapitalverbrechen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Die Motion verlangt eine Revision der Verjährungsfristen im Strafgesetzbuch. Taten, die mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht werden, sollen nicht mehr verjähren. Heute ist es so, dass sie nach dreissig Jahren verjähren.
Der Motionär hat selber eigentlich zugegeben, dass es vielleicht jetzt ein Bedürfnis ist, auch hier zu zeigen, dass man hart durchgreift. Sie haben aber selber auch gesagt, dass es ja wahrscheinlich sehr wenige Fälle sind. Am Schluss, glaube ich, muss der Gesetzgeber auch abwägen, was es bringt. Symbolgesetzgebung im Strafrecht ist zwar immer sehr attraktiv, Sie können zeigen, dass Sie da wirklich dran sind. Aber am Schluss müssen Sie der Bevölkerung auch reinen Wein einschenken.
Sie haben es auch selber erwähnt, Herr Nationalrat Heer: Schauen Sie auch die praktische Seite dieser Frage an. Sie würden der Bevölkerung sagen, dass Taten mit lebenslänglicher Strafe nicht mehr verjähren und wir dann noch viel mehr dieser Straftaten aufklären können. Die Beweiserhebung ist einfach, je länger das dauert, desto schwieriger. Es besteht auch das Risiko, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht oder nicht genügend aufgeklärt werden kann. Dann gibt es auch die Gefahr eines Fehlurteils.
Sie erwähnen in der Begründung, Herr Nationalrat Heer, die DNA-Analyse. Es ist richtig, dass DNA-Spuren auch viele Jahre nach der Tat den Beweis erbringen, dass eine bestimmte Person an einem bestimmten Ort war oder Kontakt zum Opfer hatte. Das heisst aber noch nicht, dass diese Person der Täter oder die Täterin war. Dessen müssen wir uns bewusst sein. Der Spurenleger oder die Kontaktperson muss nicht der Täter sein. Weitere relevante Beweiserhebungen sind dann nach dreissig Jahren sehr schwierig. So können unter Umständen auch keine Zeuginnen und Zeugen mehr einvernommen werden, die aussagen könnten, weshalb der Spurenleger am Tatort war oder in welchem Verhältnis er zum Opfer stand. Gerade dank der DNA-Analyse und weiterer moderner kriminalistischer Methoden ist ja die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass man heute ein Delikt rasch aufklären kann. Das Argument, dass man mithilfe der DNA-Analyse auch nach dreissig oder vierzig Jahren den Täter noch eher finden kann, geht in der Praxis einfach nicht auf.
Ich rufe Ihnen in Erinnerung, was heute bereits unverjährbar ist: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und qualifizierte terroristische Handlungen. Das sind - das verbindet diese Straftaten - kollektive Straftaten. Kollektivstraftaten sind auch in Bezug auf die Gesellschaft als Ganzes Teil des Gedächtnisses einer Gesellschaft. Damit will ich nicht mindern, was das für ein Individuum bedeutet. Deshalb qualifiziert man diese Straftaten als unverjährbar.
Ebenfalls unverjährbar sind bekanntlich bestimmte Sexualstraftaten, die an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. Diese Bestimmung wurde nach der Annahme der Unverjährbarkeits-Initiative eingeführt. Dem Bundesrat ist bewusst, dass damit das System der Verjährungsfristen etwas aus dem Gleichgewicht geraten ist. Das lässt sich aber auch erklären. Das Ziel der Initiative war, dass man jungen Opfern von sexuellen Missbräuchen mehr Zeit gibt, um zu entscheiden, ob sie eine Anzeige einreichen wollen oder nicht. Da sie häufig vom Täter abhängig sind, benötigen sie auch längere Zeit, um überhaupt über den Missbrauch sprechen zu können. Wenn der Täter der Vater, ein naher Familienangehöriger oder ein Freund ist, dann braucht es Zeit, um diesen Entscheid fällen zu können. Deshalb hat man dort die Verjährungsfrist aufgehoben.
Ich möchte Sie auch noch daran erinnern, dass wir im Moment daran sind, die Motion Vitali 15.4150, "Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger", umzusetzen. Diese Motion verlangt, dass Täter von schwerwiegenden Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung durch die Auswertung der codierenden DNA-Abschnitte und somit der persönlichen Eigenschaften gezielter verfolgt werden können. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Änderung wie diese, die den Strafverfolgungsbehörden mehr Möglichkeiten gibt, ein schweres Delikt rasch aufzuklären, zielführender ist als eine Verlängerung der Verjährungsfristen, die mehr im symbolischen Bereich liegt.
Das sind die Gründe, weshalb wir Ihnen beliebt machen, diese Motion abzulehnen.
Abstimmung
Präsident (Stahl Jürg, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 67 Stimmen
Dagegen ... 117 Stimmen
(0 Enthaltungen)