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Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen

Candinas Martin · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · CVP-Fraktion

Mit meiner Motion wird der Bundesrat gebeten, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass Betreibungsämter vor der Ausstellung eines Betreibungsregisterauszuges zwingend eine Wohnsitzüberprüfung vornehmen müssen.

Gemäss einer Weisung des Bundesamtes für Justiz ist es heute den Betreibungsämtern nicht gestattet zu prüfen, ob die natürliche Person, über die ein Betreibungsregisterauszug ausgestellt werden soll, wirklich im betreffenden Betreibungskreis niedergelassen ist oder einmal war. Dies öffnet dem Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen Tür und Tor. Um einen Betreibungsregisterauszug ohne Einträge zu erhalten, kann in einem beliebigen Betreibungskreis nach einer Betreibungsauskunft nachgefragt werden. Viele säumige Zahler machen von dieser Möglichkeit ganz bewusst Gebrauch. Die Gläubiger, die sich ein Bild über die Zahlungsfähigkeit einer Person machen wollen - seien dies Lieferanten, Vermieter, Banken usw. -, können so relativ einfach getäuscht werden.

Dieser Umstand richtet heute erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an. Zum einen führt er zu erheblichen Verlusten bei den Getäuschten, zum andern steigert er den Aufwand und damit die Kosten für Bonitätsprüfungen massiv. So sehen sich immer mehr Gläubiger gezwungen, eine Kreditinformationsgesellschaft mit der Sammlung der Bonitätsinformationen zu betrauen. Müssten die Betreibungsämter eine Wohnsitzüberprüfung vornehmen, entfiele dieser Aufwand grösstenteils. Es kann nicht sein, dass Betreibungsregisterauszüge immer weniger ihren wahren Zweck erfüllen.

Der Bundesrat erklärt in seiner Antwort: "Auch wenn die geltende Situation zugegebenermassen nicht zu befriedigen vermag, zeichnet sich keine einfache Lösung zur Behebung des Problems ab." Weiter schreibt der Bundesrat: "Die Verwaltung ist zurzeit daran, einen Bericht vorzubereiten, in dem aufgezeigt werden soll, was erforderlich ist, damit ein solcher schweizweiter Betreibungsregisterauszug eingeführt werden kann. Der Kern der mit der vorliegenden Motion angesprochenen Problematik kann somit im Rahmen dieser Arbeiten angegangen werden." Der Bericht wird nach meinen Informationen noch in diesem Jahr erscheinen.

Mit der Annahme meiner Motion können wir den Druck aufrechterhalten, dass dieser Bericht nicht zum Papiertiger wird. Das bestehende Problem mit dem Schuldnertourismus muss endlich behoben werden. Es ist die Pflicht der Politik, diesbezüglich zu handeln. Alleine schon, wenn die Betreibungsämter direkten Zugriff auf die Einwohnerdaten in ihrem Gebiet erhalten würden, wäre bereits viel erreicht.

In diesem Sinne bitte ich Sie, meiner Motion zuzustimmen.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Diese Motion verlangt eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, damit die Betreibungsämter vor der Ausstellung eines Betreibungsregisterauszugs zwingend eine Wohnsitzüberprüfung vornehmen müssen.

Einzelne Personen, das stimmt, nützen heute in missbräuchlicher Art aus, dass im Betreibungsregisterauszug nur Betreibungen aus dem Betreibungskreis des angefragten Amtes aufgeführt werden. Jemand, der an seinem Wohnsitzort betrieben worden ist, kann also aus einem anderen, für ihn nicht zuständigen Betreibungsamt einen Auszug einholen und erhält, weil dieses Betreibungsamt von den Betreibungen am Wohnsitz keine Kenntnis hat, einen leeren Auszug. Den Betreibungsämtern ist es heute nämlich nicht gestattet, bei der Erstellung eines Betreibungsregisterauszugs den Wohnsitz der betreffenden Person anhand der Daten aus dem Einwohnerregister zu überprüfen. Stattdessen aber steht heute auf dem Betreibungsregisterauszug ein gut sichtbarer Hinweis, dass der Wohnsitz nicht geprüft worden ist und dass gegebenenfalls ein Auszug am Wohnsitzort eingeholt werden muss; das steht heute schon, das sieht man.

Nun, der Motionär möchte, dass die Wohnsitzabklärung jetzt bei jeder Anfrage für einen Auszug aus dem Betreibungsregister zwingend durchzuführen sei. Damit möchte er einen Missbrauch unterbinden. Der zivilrechtliche Wohnsitz ist jedoch gleichzeitig der ordentliche Betreibungsort. An diesem Ort muss eine natürliche Person normalerweise betrieben werden; die Betreibungen sind dann im Betreibungsregister am Wohnsitzort verzeichnet. Der zivilrechtliche Wohnsitz ist der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Das ist in der Regel auch der Ort, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Dort liegt auch der Schwerpunkt ihrer beruflichen und privaten Beziehungen. Dieser Ort ist aber in vielen Fällen nur schwer feststellbar. Oft wären dafür umfassende Abklärungen über das berufliche und das private Leben einer Person erforderlich.

Die Abklärung des zivilrechtlichen Wohnsitzes durch die Betreibungsämter vor jeder Ausstellung eines Betreibungsregisterauszugs ist folglich - das muss ich Ihnen sagen - nicht möglich. Diese Abklärungen würden die Kapazitäten der Betreibungsämter bei Weitem überschreiten. Das Betreibungsamt könnte allenfalls überprüfen, ob die Person im Einwohnerregister des Betreibungskreises angemeldet ist. Das alleine wäre aber auch noch nicht wirklich hilfreich. Denn es wäre möglich, dass eine Person, selbst wenn sie im Einwohnerregister verzeichnet und an diesem Ort nie betrieben worden ist, in letzter Zeit an einem anderen Ort betrieben worden ist.

Sie haben es erwähnt, Herr Candinas: Das Bundesamt für Justiz untersucht im Rahmen Ihres Postulates 12.3957, "Dem Schuldnertourismus einen Riegel schieben", wie die Aussagekraft des Betreibungsregisterauszugs erhöht werden könnte. Dabei wird abgeklärt, wie ein Auszug mit schweizweiter Aussagekraft erstellt werden könnte. Eigentlich wäre nur damit gewährleistet, dass auch Betreibungen von anderen Orten als dem aktuellen Wohnort oder Meldeort ausgewiesen werden. Sie haben es auch gesagt, der entsprechende Bericht wird Ende Jahr vorliegen. Ich kann Ihnen aber auch schon sagen, dass es keine einfache und gleichzeitig wirksame Lösung geben wird. Umso mehr rate ich jetzt davon ab, diese Massnahme, die allenfalls das Problem nicht löst, jetzt bereits zu ergreifen. Wenn Sie sagen, Sie müssten den Druck aufrechterhalten, muss ich sagen: Wir arbeiten gerne auch ohne Ihren spezifischen Druck. Noch einmal: Dieser Lösungsansatz, das kann ich Ihnen jetzt schon sagen, wird aus unserer Sicht, das wird der Bericht auch zeigen, nicht hilfreich sein.

Sie merken auch, das Bundesamt für Justiz ist aktiv am Suchen nach einer Lösung in diese Richtung. Aber sie muss machbar, realisierbar sein. In diesem Sinne bitte ich Sie, nun nicht in Richtung einer eigenen, nichtzielführenden Lösung Druck zu machen, sondern auch auf die Arbeit des Bundesamtes für Justiz zu vertrauen. Lesen Sie Ende Jahr - das Jahr ist ja schon weit fortgeschritten - den Bericht. Dann können Sie es auch gerne vielleicht einmal in einer Kommission diskutieren; der Bundesrat ist bemüht, Ihnen gute Vorschläge zu unterbreiten.

Abstimmung

Präsident (Stahl Jürg, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 110 Stimmen

Dagegen ... 76 Stimmen

(1 Enthaltung)