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Al-Qaida und "Islamischer Staat". Verbot der Gruppierungen sowie jeweils verwandter Organisationen. Verlängerung
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen um vier Jahre verlängert werden. Das Parlament verabschiedete das Bundesgesetz am 12. Dezember 2014. Das Gesetz ist aus der Vereinigung zweier Verordnungen hervorgegangen: der Verordnung über das Verbot der Gruppierung Al Kaida und verwandter Organisationen, die ab 2001 mehrere Male verlängert worden war, und der Verordnung über das Verbot der Gruppierung "Islamischer Staat" und verwandter Organisationen, die im Oktober 2014 verabschiedet worden war. Die Geltungsdauer des Gesetzes über das Al-Kaida- und IS-Verbot läuft am 31. Dezember 2018 ab.
Das Gesetz hat im Wesentlichen zwei Bestimmungen: Artikel 1 verbietet die Organisationen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie ihre Tarn- respektive Nachfolgegruppierungen; Artikel 2 enthält eine Strafbestimmung, die die Beteiligung an entsprechenden Organisationen und deren Unterstützung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe respektive mit einer Geldstrafe bedroht. Die Strafbarkeit wird auf Auslandstaten ausgedehnt, und es wird eine Bundeskompetenz vorgesehen. Die Folge der Strafbestimmung ist, dass das entsprechende Delikt eine Geldwäschereivortat darstellt und die Einziehung entsprechender Vermögenswerte ebenfalls erfasst wird.
Im Oktober 2014 wurde im Nachrichtendienstgesetz, das neu geschaffen wurde, Artikel 74 eingefügt, in dem der Bundesrat ermächtigt wird, per Verfügung terroristische Organisationen zu verbieten. Im neuen Artikel im Nachrichtendienstgesetz wird wie in Artikel 2 des "Al-Kaida-/IS-Gesetzes" die Beteiligung an entsprechenden Organisationen sowie deren Unterstützung unter Strafe gestellt. Die Kompetenz zur Verfolgung und Sanktionierung dieser Straftat wird jedoch im Unterschied zum "Al-Kaida-/IS-Gesetz" nicht den Bundesbehörden übertragen, und die Strafandrohung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren tiefer angesetzt. Das Nachrichtendienstgesetz ist am 1. September letzten Jahres in Kraft getreten. Was Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes verbietet, ist aufgrund der tieferen Strafandrohung keine Geldwäschereivortat.
Im Rahmen der Vorlage zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörenden Zusatzprotokoll schlägt der Bundesrat verschiedene Massnahmen zur Stärkung des Instrumentariums im Kampf gegen den Terrorismus vor. Gemäss der im Juni 2017 in die Vernehmlassung geschickten Vorlage sollen unter anderem die eben erwähnten Differenzen zwischen Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes - tiefere Strafandrohung und keine Bundeskompetenz - und Artikel 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen bereinigt werden.
Da es zeitlich nicht möglich ist, dass diese Vorlage vom Parlament beraten und vom Bundesrat per Verfügung in Kraft gesetzt wird, bevor die Frist für das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen am 31. Dezember dieses Jahres abläuft, muss die Frist dieses Gesetzes um vier Jahre verlängert werden. Dadurch kann eine Schwächung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung des Terrorismus in der Schweiz vermieden werden. Gleichzeitig erhalten das Parlament und der Bundesrat genügend Zeit für die Beratung der Revision von Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes beziehungsweise für die Verfügung eines entsprechenden Verbots. Sobald der geänderte Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes in Kraft getreten und umgesetzt ist, kann das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen aufgehoben werden. Der vorliegende Gesetzentwurf dient damit ausschliesslich der Verlängerung der Geltungsdauer des aktuell geltenden Gesetzes um vier Jahre. Der Inhalt bleibt unverändert.
Die Sicherheitspolitische Kommission stellt Ihnen entsprechend den Antrag, dieses Geschäft zu unterstützen: erstens, weil es sich lediglich um eine Verlängerung des Status quo handelt, und zweitens, weil es lediglich darum geht, hier eine Lücke zwischen heutiger Gesetzgebung und zukünftig anvisierten Bestimmungen im Nachrichtendienstgesetz zu vermeiden.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Der Kommissionssprecher hat es ausgeführt: Sie sprechen heute über das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, das die Nachfolgeregelung von früheren, befristeten Verordnungen des Bundesrates zum Verbot dieser Terrororganisationen ist. Das Gesetz ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Es ist ebenfalls zeitlich befristet, und zwar bis Ende dieses Jahres. Den Kern dieses "Al-Kaida-/IS-Gesetzes" bildet Artikel 2. Das Gesetz hat sich bis heute in der Praxis bewährt. Artikel 2 besagt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sich an solchen Gruppierungen beteiligt oder sie in irgendeiner Form unterstützt, und dass die Verfolgung dieser Straftat der ausschliesslichen Bundesgerichtsbarkeit unterliegt.
In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Geltung hat die Bundesanwaltschaft eine recht grosse Anzahl von Fällen in Anwendung dieses Gesetzes bearbeitet. In mehreren Fällen kam es auch zu rechtskräftigen Verurteilungen. Wegen der zeitlichen Befristung - das ist eigentlich der Grund, weshalb Sie heute über dieses Gesetz diskutieren - haben dann die eidgenössischen Räte in den parlamentarischen Beratungen zum Nachrichtendienstgesetz in Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes das Organisationsverbot eingeführt. Diese Bestimmung ist auch als Nachfolgeregelung des befristeten "Al-Kaida-/IS-Gesetzes" konzipiert und ist jetzt eben mit dem Nachrichtendienstgesetz seit September letzten Jahres in Kraft. Darauf gestützt kann der Bundesrat per Verfügung terroristische Organisationen verbieten. Genau gleich wie Artikel 2 des "Al-Kaida-/IS-Gesetzes" stellt auch Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes die Beteiligung an solchen Organisationen und andere Formen von Unterstützung unter Strafe.
Im Vergleich zum "Al-Kaida-/IS-Gesetz" gibt es aber zwei wesentliche Unterschiede im Nachrichtendienstgesetz. Erstens ist die Kompetenz zur Verfolgung und Sanktionierung dieser Straftat nicht den Bundesbehörden übertragen worden, und zweitens ist die maximale Strafandrohung auf drei Jahre Freiheitsstrafe beschränkt. Warum gibt es diese Differenz? Weil Artikel 74 eben während der parlamentarischen Beratung ins Nachrichtendienstgesetz aufgenommen worden war und das dann nicht mehr richtig aufeinander abgestimmt werden konnte. Es ist zeitlich nicht möglich, dass das Massnahmenpaket zur Verstärkung der strafrechtlichen Instrumente gegen Terrorismus beraten und vom Bundesrat in Kraft gesetzt wird, bevor die Geltungsdauer des "Al-Kaida-/IS-Gesetzes" Ende dieses Jahres abläuft.
Wir sollten, der Kommissionssprecher hat es gesagt, die Entstehung einer Lücke vermeiden. Deshalb möchte der Bundesrat jetzt dieses Gesetz hier noch einmal verlängern. Es geht also ausschliesslich darum, dass es keine Lücke gibt. Eine Verlängerung des "Al-Kaida-/IS-Gesetzes" ist auch aus materiellen Gründen geboten, weil die Aktivitäten von Al Kaida und IS weiterhin eine Bedrohung für die Sicherheit unseres Landes und auch für die Sicherheit der internationalen Staatengemeinschaft darstellen.
Die Terrorgefahr in Europa wird wegen der territorialen Verluste des IS nicht abnehmen. Es gibt nach wie vor auch Hinweise auf Mittelsmänner, potenzielle Attentäter und gesteuerte Zellen in Europa. Die Propaganda des IS wird auch weiterhin ihre Wirkung entfalten. Es müssen deshalb sämtliche Aktivitäten dieser Organisationen in der Schweiz und im Ausland weiterhin unverändert unter Strafe gestellt werden. Damit das so ist, müssen wir dieses Gesetz jetzt verlängern.
Ich bitte Sie, das unveränderte - wir ändern ja nichts - "Al-Kaida-/IS-Gesetz" um vier Jahre zu verlängern. Wir werden die Frist wohl kaum ausschöpfen. Wir werden die neue Vorlage vorher in Kraft treten lassen. Wir möchten hier aber keine Lücke.
Ich bitte Sie deshalb, sich hier Ihrer Kommission anzuschliessen.
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al Kaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen
Loi fédérale interdisant les groupes "Al-Qaïda" et "Etat islamique" et les organisations apparentées
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 38 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)