18.069

ZGB. Änderung (Erbrecht)

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Legendärerweise soll ja Benjamin Franklin mal gesagt haben, nichts sei sicher, ausser dem Tod und den Steuern. Solange das so ist, gehört das Erbrecht neben dem Steuerrecht auch zu den zwingenden Grundausstattungen unserer Rechtsordnung. Unser Erbrecht ist auch in anderer Hinsicht sehr stabil. Es wurde nämlich seit 1912, als es in Kraft trat, kaum revidiert. Aber die Gesellschaft hat sich seither weiterentwickelt. Zum einen ist die lebenslange Ehe nicht mehr das Standardmodell, seit Scheidungen zugenommen haben und Konkubinate ebenfalls anerkannt wurden. Dann werden die Menschen immer älter. Wir werden heute doppelt so alt wie zur Zeit, in welcher das Erbrecht in Kraft trat. Die Menschen gründen ausserdem später, z. T. auch wiederholt, Familien und erben auch später. Zudem haben die Sozialversicherungen wichtige Funktionen übernommen.

Diese drei Aspekte zusammen haben die Funktion des Erbens und Vererbens verändert. Annahmen, die unsere Vorgänger ungefähr 1907 trafen, sind teilweise überholt, namentlich punkto Pflichtteilen. Der Bedarf nach Verfügungsfreiheit ist gewachsen. 2010 hat unser früherer Kollege Felix Gutzwiller eine Motion lanciert und damit den Stein ins Rollen gebracht. Der Bundesrat hat nach aufwendigen Vorarbeiten 2018 seine Botschaft unterbreitet und sich auf die Verfügungsfreiheit beschränkt. Parallel dazu erarbeitete er eine Vorlage zur Unternehmensnachfolge. Diese war soeben in der Vernehmlassung. Später wird eine Vorlage mit technischen Anpassungen folgen.

Ihre Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten und hat im April Anhörungen durchgeführt. Sie hat die Vorlage am 13. August im Detail beraten und dann verabschiedet. Wie erwähnt, geht es primär darum, die Verfügungsfreiheit des Erblassers zu vergrössern, damit er in einer vielfältiger gewordenen Welt mehr Möglichkeiten hat, seine Lebenssituation abzubilden. En passant werden auch ein paar damit verwandte Fragen geklärt.

Die wichtigsten Punkte sind im Überblick:

1. Der Pflichtteil der Eltern wird aufgehoben.

2. Der Pflichtteil der Nachkommen wird reduziert.

3. Der Pflichtteil des Ehegatten im Scheidungsverfahren wird begrenzt.

4. Die verfügbare Quote bei Nutzniessungen des Ehegatten wird erhöht.

5. Dann gibt es noch einige Detailabklärungen zur dritten Säule und zur Herabsetzung.

6. Schliesslich soll gemäss Bundesrat - das ist der umstrittenste Punkt - ein gesetzlicher Unterstützungsanspruch für überlebende Konkubinatspartner eingeführt werden.

Ihre Kommission ist dem Bundesrat in fast allen Punkten gefolgt, mit einer Ausnahme, die ich schon vorab erwähnen möchte. Wir haben mit einer knappen Mehrheit beschlossen, auf den gesetzlichen Unterstützungsanspruch im Konkubinat zu verzichten. Nicht knapp hingegen war dann die Gesamtabstimmung: Mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen haben wir uns zugunsten der Vorlage entschieden.

Ich bitte Sie, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten, dann jeweils der Mehrheit zu folgen und die Vorlage gutzuheissen.

Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Wie bereits vom Berichterstatter erwähnt, wurde der Motion Gutzwiller 10.3524, "Für ein zeitgemässes Erbrecht", zugestimmt. Sie lautete: "Der Bundesrat wird beauftragt, das über hundertjährige, nicht mehr zeitgemässe Erb-/Pflichtteilsrecht flexibler auszugestalten und es den stark geänderten demografischen, familiären und gesellschaftlichen Lebensrealitäten anzupassen."

Ziel der Revision ist es, das Erbrecht an die Entwicklung unserer Gesellschaft anzupassen. Aber ich muss leider feststellen, dass diese Revision nicht so mutig und effektiv eine reale Anpassung an die stark geänderten demografischen, familiären und gesellschaftlichen Lebensrealitäten ist. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer wollten explizit zusätzliche und wichtige Punkte für die Praxis behandeln; ich erwähne nur die problematischen Aspekte der Arbeit eines Willensvollstreckers, die Verlängerung der Frist für die Ausschlagung und die Aufhebung des Grundsatzes der Einstimmigkeit bei Entscheiden der Erbengemeinschaft. Weiter erwähne ich die Wichtigkeit eines audiovisuellen Nottestamentes: Wir sprechen täglich über die Digitalisierung, aber hier sehe ich keine Spur davon. Der Kürzung der Fristen für einen Erbenaufruf wurde von den beiden Kammern problemlos zugestimmt. Nun, die Botschaft sagt dazu nichts.

Während der Eintretensdebatte in der Kommission Anfang dieses Jahres hat die Frau Bundesrätin die heutige Realität der Schweizer Familien gut skizziert. Sie sagte: "Ein Viertel der Haushalte mit Kindern unter 25 Jahren lebt heute nicht mehr in der sogenannt traditionellen Familie. Es gibt Patchworkfamilien, faktische Lebenspartnerschaften mit Kindern, alleinerziehende Mütter oder Väter."

Eine Gleichbehandlung von Ehegatten und faktischen Lebenspartnern wäre für mich persönlich konsequent. Klar stelle ich fest, dass es hier politische Probleme und einen Grundsatzentscheid des Nationalrates gibt; ich gebe zu, dass es um eine heikle Frage geht. Aber hier gibt es eigentlich nichts Heikles, und es geht somit wirklich um eine Mini-Bonsai-Revision. Deshalb habe ich hier ohne Begeisterung zugestimmt, und ich hoffe, dass die Vorlage in dieser Debatte nicht noch mehr abgespeckt wird.

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion

Anders als Kollege Abate halte ich diese Revision nicht für eine Mini-Revision, weil sie doch wichtige, einschneidende Änderungen im Erbrecht bringt. Das Erbrecht ist ja derjenige Teil unserer Gesetzgebung, der sich seit über hundert Jahren mit Bravour einer Revision widersetzt hat. Eugen Huber lässt grüssen: Er hat für mehrere Generationen ein Erbrecht entworfen, das zusammen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die aktuellen Probleme eigentlich immer meistern konnte. Ich sehe in der Gesellschaft keine grossen Kampfzonen im Bereich Erbrecht, und trotzdem soll das Erbrecht nun geändert werden. Die Lebensrealitäten und Familienformen haben sich verändert, das ist zuzugeben.

Die Gesellschaft soll ein Erbrecht erhalten, das einerseits die Verfügungsfreiheit des Erblassers erhöht und andererseits den faktischen Lebenspartner vor Armut schützen soll. Das sind die zwei grossen Kristallisationspunkte dieser Vorlage. Die Bedeutung der Vorlage darf nicht unterschätzt werden: Jede oder jeder von uns erbt oder wird vererben, und das Erbschaftsvolumen hat - das weist die Botschaft aus - in der Schweiz im Jahr 2015 ungefähr 63 Milliarden Franken ausgemacht. Mehr Handlungsfreiheit für den Erblasser: Ich bin dafür, aber das bedeutet auch mehr persönliche Freiheit und mehr Verantwortung. Daher kann ich alle Punkte dieser Revision mittragen, bis auf Artikel 606a ZGB, wo plötzlich in die Freiheit des Erblassers eingegriffen wird.

Zum Ersten - Herr Kollege Abate hat es nicht erwähnt, weshalb ich es jetzt erwähne -: Es wird der Pflichtteil der Eltern abgeschafft, den wir seit über hundert Jahren in der Schweiz aufrechterhalten haben. Das ist ein einschneidender Schritt. Nun, ich kann gut damit leben, weil es die Eltern ja aufgrund der Erbvorbezüge selbst in der Hand haben, über ihr Vermögen zu verfügen. Wenn sie das Vermögen den Kindern weitergeben und die Kinder unglücklicherweise vorversterben, dann müssen die Eltern damit rechnen, dass sie nicht mehr erben. Die Eltern haben keinerlei Probleme, die nötigen Massnahmen zum Schutz ihres Vermögens selbst zu treffen. Es wird daher beim einen oder anderen wahrscheinlich zu einer Zurückhaltung beim Erbvorbezug führen.

Zum Zweiten: Es werden die Pflichtteile für die Kinder von drei Vierteln auf die Hälfte und für den Ehegatten von der Hälfte auf einen Viertel reduziert. Das ist signifikant, das halte ich nicht für eine kleine Revision. Dies führt dazu, dass der Erblasser im Sinne der Verfügungsfreiheit über die Hälfte seines Vermögens gegenüber den Kindern sowie über drei Viertel seines Vermögens gegenüber seinem Ehepartner oder eingetragenen Partner verfügen kann. Das ist gesellschaftspolitisch ein Entscheid, den man mittragen kann, weil er zu grösserer Verantwortung, zu grösserer Freiheit des Erblassers führt.

Auch wenn es in der Vernehmlassung einige kritische Untertöne gab - es war von einer Abnahme der Solidarität innerhalb der Familie oder einer Schwächung der familiären Bindung die Rede -, steht es dem Erblasser frei, den grössten Teil seines Vermögens Dritten, auch dem faktischen Lebenspartner, zu vermachen, und er hat eine grössere Entscheidfreiheit. Ich begrüsse das, auch wenn die Zahl der Streitigkeiten natürlich nicht abnehmen wird, weil damit eben das Potenzial der sogenannten Erbschleicherei entsprechend erhöht wird.

Was mir aber völlig unverständlich erscheint, ist, dass im gleichen Entwurf der Gesetzgeber den Erblasser quasi wieder bevormunden und den faktischen Lebenspartner via Gesetz vor Armut schützen will, indem er dem Erblasser, dem er in Artikel 470 viele Freiheiten zugesteht, nicht zutraut, seinen faktischen Lebenspartner selber zu schützen. Ich rede hier vom Unterhaltsvermächtnis, das eigentlich völlig unverständlich und im vorliegenden Konzept völlig abwegig ist.

Das Unterhaltsvermächtnis präsentiert sich für mich als gesetzgeberische Rentenverpflichtung der Erben gegenüber nicht erbberechtigten Dritten, mit denen sie allenfalls in keinerlei Beziehung stehen, als gesetzliche Bevormundung des Erblassers durch die Hintertüre von Artikel 606a ZGB. Hier wird ein Institut geschaffen, das konfliktträchtig sein wird und eine wahre Goldgrube für uns Anwälte darstellen dürfte.

Wer beim Tod des Erblassers seit mindestens fünf Jahren mit diesem in einer faktischen Lebensgemeinschaft gelebt hat, kann ab diesem Zeitpunkt von den Erben Unterstützung verlangen, falls er ohne diese in Not geraten würde. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: Der Erblasser hat alle Freiheiten, seine faktische Lebenspartnerin, seinen faktischen Lebenspartner zu begünstigen; falls er es aber nicht macht, tun wir, der Gesetzgeber, es für ihn. Das ist konzeptionell falsch.

Darüber hinaus werden in dieser Vorlage zum Erbrecht verschiedene unbestrittene Punkte geregelt. Ich habe auch ein gewisses Bedauern in Bezug auf die Punkte, die Herr Abate erwähnt hat. Es gäbe auch Modernisierungsschritte. Aber ich bin der Meinung, dass das Erbrecht relativ konstant sein sollte; es muss in der Bevölkerung verankert sein, es muss bekannt sein. Wir sollten hier nicht zum Zweihänder greifen.

Daher bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Ich bitte Sie, später in der Detailberatung insbesondere bei Artikel 606a der Mehrheit zuzustimmen.

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Das Erbrecht soll modernisiert werden, und ich glaube, das ist richtig. Es soll moderat modernisiert werden. Auch das ist richtig, weil es sich im Grundsatz bewährt hat. In der Praxis ist es so, dass das Erbrecht Konflikte bis zu einem gewissen Grad lösen kann. Aber es macht Abwägungen zwischen einerseits einer grossen Verfügungsfreiheit für den Erblasser, der in einem gewissen Umfang selber bestimmen soll, was mit seinem Erbe geschieht, und andererseits dem Schutz der Angehörigen, vielleicht manchmal vor willkürlichen, überstürzten Entscheidungen und manchmal auch davor, dass sich Erblasser keine Gedanken darüber machen, was nach ihrem Tod ist.

Hier ergeben sich in der Praxis Konflikte, das war in der Vergangenheit so, das wird in Zukunft so sein. Aber die Frage ist ein bisschen: Wie wollen wir das Erbrecht gestalten, und wie wollen wir es modernisieren? Hierbei gibt es vor allem zwei Punkte, die wir in dieser Vorlage diskutieren und die schon angesprochen worden sind. Einerseits sind das die Pflichtteile. Es ist relativ unbestritten, dass wir hier die Verfügungsfreiheit des Erblassers erhöhen müssen. In diesem Bereich geht die Vorlage in die richtige Richtung. Was ich etwas ungeschickt finde, ist, wie die Diskussion in der Kommission gelaufen ist. Das drückt sich in der Vorlage im Zusammenhang mit dem Unterstützungsanspruch aus. Hier geht es ja um den zweiten Bereich, bei dem eine Modernisierung notwendig ist.

Das Erbrecht steht in der Tradition, dass mit Ehe ein Erbanspruch entsteht. Nun gibt es, wie wir wissen, heute vielfältigste Lebensformen, und diese Lebensformen sind im bisherigen Erbrecht nicht oder nicht ausreichend abgebildet. Ein Ziel der Vorlage war es, mit der Modernisierung auch eine Integration moderner Lebensformen zu schaffen. Der Bundesrat hat einen Vorschlag mit einer Unterstützungsrente gemacht. Ich lehne diese Unterstützungsrente, diesen Anspruch, auch ab, fühle mich aber insofern etwas unwohl, als mit der Ablehnung dieser Rente eigentlich dieser zweite Teil nicht erfüllt ist. Es gibt ein Problem, wenn die Unterstützungsrente, so, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wird, abgelehnt wird. Das haben wir zu wenig diskutiert, und deshalb möchte ich es hier auch offenlegen, weil ich die Hoffnung habe, dass es vielleicht im Zweitrat diskutiert wird.

Was zu wenig diskutiert wird, ist Folgendes: Es kann nicht angehen, auf der einen Seite die Konkubinatsverhältnisse der Ehe gleichzusetzen, und zwar nicht aus Gründen der Diskriminierung, sondern weil eben Menschen auch zusammenleben, weil sie nicht in eheähnlichen Verhältnissen zusammenleben wollen. Das klassische Beispiel sind zwei Menschen, die über fünfzig sind, die geschieden sind, die Kinder haben, die mit einem anderen Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben wollen, ohne dass dadurch unter Umständen ein Rentenanspruch entstehen soll, die einfach nur ihr Leben teilen wollen, ohne sich gleich in eine familienähnliche Situation hineinzubewegen.

Der Unterhaltsanspruch auf der anderen Seite, so, wie er jetzt geregelt ist, verunmöglicht das eigentlich und setzt die Konkubinatspartner in diesem Sinne gewissermassen zwangsmässig gleich. Ich glaube, damit ist das Bedürfnis, das besteht, nicht abgebildet.

Was ich mir vorstelle, ist, dass es eine Gleichstellung der Konkubinatspartner gegenüber den Ehepartnern gibt für die, die das wollen, und für die, die das nicht wollen, soll das nicht der Fall sein. Das kann meines Erachtens nur über die erhöhte Verfügungsfreiheit durch den Erblasser geregelt werden.

Das ist der Grund, warum ich den Minderheitsantrag Comte im Zusammenhang mit dem Pflichtteil unterstützt habe. Meine Überlegung war: Über eine erhöhte Verfügungsfreiheit, wie Herr Comte es vorschlägt - also eine grössere Pflichtteilsbefreiung im Zusammenhang mit Konkubinatspartnern -, sollte es eigentlich möglich sein, hier als Erblasser zu entscheiden: Will ich meinen Lebenspartner wie einen Ehegatten begünstigen, oder wollen wir das gemeinsam eben nicht und leben gerade deshalb im Konkubinat, um das nicht über eine Zwangsrente, die dann über Jahrzehnte funktioniert, zu lösen?

Deshalb finde ich etwas ungünstig an der Mehrheitsposition, die ich im Grundsatz unterstütze, dass wir schlussendlich dieses zweite Problem nicht klären, wenn wir den Bundesratsvorschlag ablehnen. Das heisst, die Vorlage ist, wie Herr Kollege Abate es gesagt hat, wirklich nur ein kleiner Schritt und nur eine halbe Lösung. Deshalb muss, auch wenn wir das heute so annehmen, der Zweitrat nach meiner Ansicht hier noch einmal über die Bücher, weil das Problem oder die Situation der heutigen Konkubinatspartner mit der Vorlage, wie sie die Kommission für Rechtsfragen vorschlägt, nicht gelöst ist.

Comte Raphaël · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Il est très difficile de réformer le droit des successions. Cela tient peut-être au fait qu'on touche à la mort, et qu'en se penchant sur le droit des successions on se penche presque sur sa propre mort; cela implique sans doute une certaine dimension sacrée, une forme de piété qui nous pousse à une certaine réserve.

Le but de la réforme était de moderniser le droit des successions, comme l'a mentionné Monsieur Abate. Je suis personnellement relativement déçu par le résultat. On devait faire entrer le droit des successions dans le XXIe siècle, et je crois que nous restons clairement au XXe siècle avec les propositions qui nous sont faites. C'est particulièrement le cas pour la question des concubins.

S'il y a un domaine où le droit des successions doit évoluer, c'est bien dans la manière de traiter les concubins. Par concubins, j'entends toutes les personnes qui ne sont pas liées par un mariage ou par un partenariat enregistré de droit fédéral; donc il s'agit de concubins, de partenaires de vie, etc.

Aujourd'hui le modèle du mariage n'est plus le modèle unique. Les personnes qui vivent en concubinage devraient être traitées, dans toute la mesure du possible, comme des couples mariés. Le droit des successions devrait beaucoup plus tenir compte des liens affectifs par rapport aux liens juridiques.

Lors de cette session, nous allons parler, à juste titre, des discriminations dont sont victimes les couples mariés par le biais des discussions sur l'imposition des couples. Ici, nous sommes dans une thématique où ce sont, très clairement, les concubins qui sont victimes de discrimination, et d'une double discrimination. Ils sont victimes d'une discrimination dans le droit des successions au niveau fédéral, parce qu'ils ne sont pas reconnus comme des héritiers, parce qu'ils ne peuvent hériter que s'il y a un testament, mais ils sont en plus victimes d'une discrimination sur le plan cantonal par le biais de l'impôt sur les successions. En effet, s'il y a un testament, si le concubin touche quelque chose de l'héritage, souvent les taux de l'impôt sur les successions dans les cantons seront extrêmement élevés. Il y a donc une sorte de double punition pour les concubins par rapport aux couples mariés.

Pour corriger cette discrimination, j'ai proposé en commission de charger l'administration de nous présenter des propositions pour faire des concubins des héritiers légaux. Ma proposition a été rejetée par la commission. J'ai renoncé à déposer une proposition au conseil, parce que, sur le plan formel, il aurait fallu proposer un renvoi du projet en commission, et je pense que le dossier mérite d'avancer. Mais je souhaite naturellement que cette question soit reprise dans la commission du Conseil national.

On dit que les partenaires peuvent naturellement régler leur succession par le biais d'un testament, mais celui-ci reste l'exception, et dans la grande majorité des cas il n'y a pas de testament; donc, le concubin se retrouve démuni, alors que ce n'est souvent pas la volonté même du défunt.

A mes yeux, la meilleure solution serait de faire du concubin un héritier légal, et il faut que la discussion se poursuive. Elle ne se poursuivra pas aujourd'hui au Conseil des Etats, mais il est indispensable que le second conseil poursuive la réflexion sur cette question, car je crois véritablement que c'est ce qui manque encore pour faire du droit des successions un droit moderne.

J'ai déposé une proposition de minorité qui vise à renforcer la situation du concubin. J'en parlerai dans la discussion par article, si vous me le permettez Monsieur le président. C'est une autre manière d'arriver à renforcer la situation des concubins et à diminuer la discrimination qui existe par rapport aux couples mariés. J'en parlerai tout à heure.

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion

Wenn wir über das Erbrecht sprechen, muss man wahrscheinlich zwei Aspekte berücksichtigen. Wir sprechen über einen Komplex unserer Rechtsordnung, der über die letzten hundert Jahre ausserordentlich stabil war und der ein traditionelles Gefüge unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung darstellt. Wenn wir Privateigentum haben, was wir in den westlichen Staaten haben, dann ist damit zwingend das Erbrecht verbunden. Die Frage ist, wie Vermögenswerte beim Tod auf andere Personen übergehen. Wenn man Privateigentum aufhebt, hebt man auch das Erbrecht auf, dann wird Vermögen anders verschoben.

Das sind keine theoretischen Überlegungen. Es geht um ungefähr 60 Milliarden Franken an Vermögenswerten, die jedes Jahr durch Todesfälle die Hand wechseln. Diese Anteile wachsen im Moment durch die demografische Situation der Nachkriegsehepaare in der Schweiz noch. Die wirtschaftliche Bedeutung davon ist also ganz enorm.

Unser Recht ist 1907 geschrieben worden und 1912 in Kraft getreten. Der Vater unseres Erbrechts ist genannt worden: Eugen Huber. Es gibt wahrscheinlich kaum einen Rechtsbereich, der über hundert Jahre derart stabil geblieben ist wie das Erbrecht, und das zu Recht: Erbrecht schafft, wie Eigentum, Rechtssicherheit. Änderungen im Erbrecht wie Änderungen am Eigentumsbegriff schaffen Unsicherheit, und das gibt uns zunächst einmal eine Ahnung davon, dass man das Erbrecht, wie den Eigentumsbegriff, im Zweifelsfall nicht ändern, sondern beibehalten sollte.

Nun hat der Kommissionssprecher zu Recht gesagt, die demografische Situation, die Familienverhältnisse, die Zusammenlebensformen hätten sich in diesen über hundert Jahren verändert. Das stimmt: Wenn man 1912 geerbt hat, war man ungefähr 30- bis 35-jährig und war also noch daran, eine Familie, ein Leben aufzubauen. Wenn man heute erbt, ist man im Durchschnitt 63 Jahre alt. Das ist eine völlig andere demografische Situation. Die Formen des Zusammenlebens haben sich verändert. Das rechtfertigt eine Änderung. Ich bin auch mit Kollege Abate einverstanden. Ich bin auch etwas unzufrieden, dass die Änderungen, die eigentlich in formellen Bereichen nötig gewesen wären, nicht erfolgt sind.

Aber die Grundfrage ist: Wie werden diese 63 Milliarden Franken denn beim Todesfall verteilt? Geht das Geld, wenn der Mann stirbt, an die überlebende Ehefrau, an die Kinder, an die Eltern, an einen Lebenspartner oder an sonst jemanden? Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder entscheidet der Staat diese Frage. Das macht er zum Teil mit den Pflichtteilrechten. Hier sagt der Staat, es gebe Vermögensteile dieser 63 Milliarden Franken, die von vornherein für bestimmte Personen - für die Kinder, für die Ehefrau bzw. den Ehemann oder, so bisher, für die Eltern - reserviert seien. Oder es entscheidet der Erblasser, vielleicht zusammen mit der Ehefrau bzw. dem Ehemann, in einem Testament, in einem Erbvertrag. Soll der Staat über diese Vermögensverteilung entscheiden, oder können die Privaten das entscheiden?

Das ist keine Ja-nein-Frage. Das ist in allen Privatrechtsordnungen ein Sowohl-als-auch. Einen Teil regelt der Staat, und einen Teil können die Privaten entscheiden. In meiner erbrechtlichen Praxis - ich mache das seit dreissig Jahren - stelle ich nun fest, dass das Bedürfnis der Menschen, diese Vermögensverteilung für den Todesfall zu regeln, massiv zugenommen hat. Die Menschen wollen heute wesentlich häufiger als früher selber entscheiden, wie ihr Vermögen verteilt wird.

Ich sage Ihnen auch, es ist ein einzelner Entscheid, der mit Abstand im Vordergrund steht. Wenn Sie heute Erbverträge machen, Testamente betreuen, geht es im Wesentlichen - in mehr als drei Vierteln der Fälle - um die Frage, wie man seine Ehefrau, seinen Ehemann begünstigen kann, wie man in einer eingetragenen Partnerschaft seinen Partner, seine Partnerin begünstigen kann oder, wenn jemand nicht verheiratet ist und im Konkubinat lebt, wie man seine Konkubinatspartnerin begünstigen kann. Wie kann ich sie mehr begünstigen, als es das Gesetz eigentlich mit dem gesetzlichen Erbteil vorsieht? Hier macht die Revision, die wir heute machen, einen riesigen Schritt - einen riesigen Schritt! Deshalb ist die Reform, über die wir heute sprechen, wirtschaftlich enorm bedeutend.

Warum? Bisher waren die Pflichtteile der Eltern, der Kinder, der überlebenden Ehegattin, des überlebenden Ehegatten ein enges Korsett, das die Verfügungsfreiheit des Erblassers und der Erblasserin erheblich einschränkte. Ein grosser Teil der Vermögen war vor dem Tod eigentlich schon für den Todesfall verteilt, weil wir das eben so entschieden hatten. Das wird jetzt grundlegend geändert. Der ganze Pflichtteil der Eltern wird aufgehoben. Eltern erben nichts mehr, wenn der Erblasser das nicht will. Er kann den ganzen elterlichen Teil irgendjemandem geben, beispielsweise seiner Ehefrau oder seiner Konkubinatspartnerin. Kinder haben zwar noch einen Pflichtteil, aber bisher hatten sie drei Viertel des Gesamtanspruches zugute, gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Neu ist das nur noch die Hälfte - nur noch die Hälfte! Über den Rest kann der Erblasser, die Erblasserin verfügen.

Unter dem Strich heisst das: Wenn man also jetzt künftig zum Anwalt kommt und einen Erbvertrag machen will, kann er dem Klienten, der Klientin sagen: "Sie haben jetzt eine erheblich grössere Möglichkeit, Ihre Ehefrau, Ihren Ehemann, Ihre Konkubinatspartnerin zu begünstigen - erheblich mehr als bisher." Das ist eine enorme Änderung des Erbrechts von Eugen Huber, die wir machen.

Meines Erachtens hat der Bundesrat in diesem Umfeld zu Recht darauf verzichtet, den Pflichtteil der Ehegatten zu verkleinern; das war nämlich ursprünglich auch noch vorgesehen. Man wollte hier die Freiheit, die Liberalität noch mehr ausdehnen, nicht nur zulasten der Eltern und der Kinder, sondern auch zulasten der überlebenden Ehefrau. Das hat der Bundesrat jetzt nach den Vernehmlassungsergebnissen zu Recht nicht gemacht. Denn ich habe es Ihnen gesagt: Hauptziel der Erbverträge und der Testamente ist die Begünstigung des überlebenden Ehepartners, und das wäre mit dieser Änderung verschlechtert worden.

Ich zweifle, muss ich Ihnen sagen, ob die Unterhaltsrente im Armutsfall für die Konkubinatspartnerin, den Konkubinatspartner eine gute Lösung ist - wir kommen dann in der Detailberatung darauf zurück. Ich glaube auch, dass sie nicht nötig ist. Mit den Änderungen, die ich Ihnen vorhin beschrieben habe, wird die Freiheit für den Erblasser derart massiv ausgedehnt, dass er mit dem neuen Recht alle Möglichkeiten hat, die Personen zu begünstigen, die er begünstigen möchte.

In diesem Sinne unterstütze ich diese Reform insgesamt sehr, und ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Sie haben es von verschiedenen Votanten gehört: Das schweizerische Erbrecht gilt seit mehr als einem Jahrhundert, und es wurde in der Vergangenheit auch kaum angepasst. Aber die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich seither grundlegend verändert. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist stark gestiegen. Dann hat auch die Ehe keine Monopolstellung mehr in der Partnerschaft: Es gibt heute Zweitbeziehungen, es gibt Drittbeziehungen, es gibt verschiedene familiäre Lebensformen, die vielfältiger geworden sind.

Ganz wichtig ist auch, dass im 20. Jahrhundert Entwicklungen bei den Sozialversicherungen erfolgt sind. Ich denke beispielsweise an die Einführung der AHV, an die berufliche Vorsorge oder auch an die dritte Säule. Schliesslich werden die Erblasser und mit ihnen auch die Erben im Durchschnitt älter. Das hat natürlich die Bedeutung einer Erbschaft in ihrer Rolle als Altersvorsorge geschmälert.

Es ist deshalb angebracht, diesen Veränderungen durch eine Revision des Erbrechts Rechnung zu tragen. Das macht der Bundesrat mit der vorliegenden Vorlage. Er erfüllt damit auch die Motion Gutzwiller aus dem Jahr 2010.

Das Erbrecht betrifft uns alle, wir haben es gehört: Wir sind alle potenzielle Erben oder Erblasser. Dem Erbrecht kommt in der Schweiz eine erhebliche wirtschaftliche - Herr Bischof hat das gesagt - und auch eine soziale Bedeutung zu. Es ist deshalb wichtig, dass wir in der Schweiz ein Erbrecht haben, das den Ansprüchen der Gesellschaft gerecht werden kann.

Das geltende Erbrecht funktioniert. Es besteht deshalb eigentlich kein Anlass für fundamentale Neuerungen. Ziel der Revision ist es, das Erbrecht an die Entwicklung der Gesellschaft anzupassen - ich habe es gesagt -, und die Verfügungsfreiheit der Erblasserin oder des Erblassers soll erhöht werden.

Zudem besteht aber auch bei verschiedenen Einzelfragen ein gewisser Revisionsbedarf. Mit der vorliegenden Revision soll unter anderem der parlamentarische Auftrag der erwähnten Motion Gutzwiller erfüllt werden. Das Erbrecht soll damit flexibler ausgestaltet werden. Es soll den stark geänderten Lebensrealitäten und Familienformen angepasst werden. Ein Viertel der Familienhaushalte mit Kindern unter 25 Jahren lebt heute nicht mehr in der traditionellen Familienform. Viele Menschen leben in Patchworkfamilien oder in faktischen Lebensgemeinschaften mit Kindern, viele Kinder leben in Familien mit alleinerziehenden Müttern oder Vätern. Die Revision will diesen Realitäten Rechnung tragen und das Erbrecht so weit wie nötig modernisieren.

Der Entwurf des Bundesrates enthält folgende zentrale Neuerungen: erstens eine Erhöhung der Verfügungsfreiheit, zweitens die Berücksichtigung faktischer Lebenspartnerschaften im Erbrecht und drittens wichtige Klarstellungen im Bereich der erbrechtlichen Behandlung der dritten Säule, der überhälftigen Vorschlagszuweisung durch Ehe- oder Vermögensvertrag sowie auch im Bereich der Herabsetzung.

Ich möchte hier ganz kurz auf die wichtigsten Neuerungen eingehen. Im Zentrum der vorliegenden Revision, das ist auch aus Ihren Voten hervorgegangen, steht eine Verkleinerung der gesetzlichen Pflichtteile der Nachkommen von drei Vierteln des gesetzlichen Erbteils auf die Hälfte. Damit wird die erbrechtliche Verfügungsfreiheit gestärkt, und es können beispielsweise faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder deren Kinder stärker begünstigt werden. Gleichzeitig wird aber auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen erleichtert, denn der geltende Pflichtteil der Nachkommen erschwert oder verunmöglicht heute oftmals eine Zuweisung eines Unternehmens an einen geeigneten Nachfolger. Der Bundesrat verspricht sich hier von der Revision auch positive Auswirkungen auf die Stabilität von Unternehmen und damit die Sicherung von Arbeitsplätzen und generell das Wachstum der Volkswirtschaft. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass betreffend die Unternehmensnachfolge eine separate Vorlage unterwegs ist, die in der Vernehmlassung war. Diese hat bis Ende August angedauert und wird jetzt ausgewertet und Ihnen wahrscheinlich im ersten Quartal 2020 zugeleitet.

Der Bundesrat schlägt im Weiteren vor, den Pflichtteil der Eltern vollständig zu streichen. Dieser Pflichtteil geht häufig zulasten des überlebenden Ehegatten oder des eingetragenen Partners, und der Pflichtteil der Eltern hat ausserdem mit der Einführung der AHV sowie auch der Einführung der zweiten und dritten Säule einen grossen Teil seiner Bedeutung verloren. Ich könnte meinen eigenen Fall anführen: Mein Schwiegervater ist 90 Jahre alt, und sollte mein Mann vor mir versterben - was ich natürlich nicht hoffe -, wäre mein Schwiegervater nach heutigem Recht erbberechtigt. Wenn man eine Liegenschaft besitzt, dann hat man unter Umständen Probleme.

Ein Anliegen der Revision bildet auch die Berücksichtigung faktischer Partnerschaften im Erbrecht. Der Bundesrat hat allerdings davon abgesehen, dem faktischen Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht oder gar einen Pflichtteil einzuräumen; Herr Ständerat Jositsch hat auch darauf hingewiesen. Die Vergrösserung der verfügbaren Quote, die durch die Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen bewirkt wird, gibt aber dem Erblasser die Möglichkeit, den faktischen Lebenspartner in einem Testament oder in einem Erbvertrag zu begünstigen. Der Erblasser erhält mit anderen Worten die Möglichkeit, sein Vermögen zwischen seinen Nachkommen und einer faktischen Partnerin aufzuteilen - so oder so ist er dabei lediglich an die reduzierten Pflichtteile der Nachkommen gebunden.

Sie haben es gesehen, und ich habe auch festgestellt, dass das vielleicht heute in der Diskussion etwas umstrittener sein könnte: Gemäss Entwurf des Bundesrates soll auch ein Unterstützungsanspruch zugunsten der überlebenden faktischen Lebenspartnerin oder zugunsten des überlebenden faktischen Lebenspartners entstehen. In der Regel ist es ja so, dass die verstorbene Person noch vor ihrem Tod dafür gesorgt hat, dass der Lebenspartner entweder für sich selber sorgen kann oder im Rahmen der Erbschaft ausreichend versorgt wird. Das erfolgt mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag. Wenn das aber nicht der Fall ist, so sieht der Entwurf des Bundesrates eine Härtefallregelung vor. Diese soll dann greifen, wenn die überlebende Person nach dem Tod des Lebenspartners ohne Unterstützung in finanzielle Not geraten würde, zum Beispiel, weil sie während des Zusammenlebens auf eine eigenständige Erwerbstätigkeit verzichtet hat, vielleicht Kinder betreut hat oder einfach aus verschiedenen Gründen nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte.

Der Bundesrat möchte damit verhindern, dass nach dem Tod eines Lebenspartners die überlebende Lebenspartnerin in die Sozialhilfe gedrängt wird. Voraussetzung dafür ist aber - wir werden das nachher noch sehen -, dass das Paar seit mindestens fünf Jahren zusammengelebt hat. Der Anspruch ist begrenzt auf einen Viertel der Erbschaft.

Schliesslich beinhaltet die Revision weitere kleine Neuerungen. So soll etwa dann, wenn eine Person während eines hängigen Scheidungsverfahrens stirbt, der überlebende Ehegatte keinen Pflichtteil mehr haben.

Zudem sollen weitere offene Fragen bei der Berechnung der Erbmasse im Gesetz geklärt werden. So soll das Gesetz ausdrücklich festhalten, dass die gebundene Selbstvorsorge, also die Säule 3a, nicht Teil der Erbmasse ist, aber bei Verletzung von Pflichtteilen der Herabsetzung unterliegt. Das wird Rechtssicherheit schaffen, was für die Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a wichtig ist.

Der Bundesrat hat die Einführung einer besonderen Bestimmung über die Unternehmensnachfolge im Erbrecht geprüft; ich habe das gesagt. Er hat aber eine Vernehmlassung über eine separate Vorlage gemacht. Das Erbrecht wurde überhaupt in drei Teile gesplittet: erstens das, was hier jetzt vorliegt, das ist die Modernisierung oder gesellschaftliche Anpassung. Zweitens wird dann die Unternehmensnachfolge kommen. Drittens wird eine weitere Vorlage technische Anpassungen in Fragen enthalten, die auch in der Vernehmlassung immer wieder aufgeworfen worden sind. Herr Abate hat ja darauf hingewiesen, dass es noch viele andere Fragen sind, aber der Teufel steckt natürlich im Detail. Wenn man das dann einmal genau anschaut, dürften sich noch verschiedene Fragen stellen, die sauber geklärt werden müssen.

In der Zwischenzeit scheint es aber gerechtfertigt zu sein, hier eine Revision anzustreben, die nichts an der Grundstruktur des geltenden Erbrechts ändert, dieses aber zeitgemässer macht und modernisiert.

Ich möchte Sie deshalb bitten, auf die Vorlage einzutreten.

Fournier Jean-René · P-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)

Code civil suisse (Droit des successions)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Art. 120 Abs. 2, 3; 216 Abs. 2-4; 217 Abs. 2; 241 Abs. 4; 470 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule; ch. I introduction; art. 120 al. 2, 3; 216 al. 2-4; 217 al. 2; 241 al. 4; 470 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 471

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Comte, Abate, Jositsch, Levrat)

Abs. 2

Der Pflichtteil kann in folgenden Fällen bis um die Hälfte verringert werden:

1. Der Verstorbene beschliesst, Zuwendungen an eine Person zu entrichten, mit der er am Todestag seit mindestens fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebte;

2. die Verringerung des Pflichtteils erleichtert die Übertragung eines Unternehmens.

Art. 471

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Comte, Abate, Jositsch, Levrat)

Al. 2

La réserve peut être réduite jusqu'à concurrence de la moitié dans les cas suivants:

1. le défunt décide d'effectuer des libéralités en faveur d'une personne avec laquelle il menait une vie de couple depuis cinq ans au moins au jour du décès;

2. la réduction de la réserve permet de faciliter la transmission d'une entreprise.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Die Minderheit Comte beantragt Ihnen hier, die Verfügungsfreiheit des Erblassers zulasten von Ehegatten oder Nachkommen noch weiter auszubauen, wenn dies zugunsten eines Konkubinatspartners oder einer Unternehmensnachfolge geschieht. Ihre Kommission hat diesen Antrag mit 6 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.

Ziffer 1 bezieht sich auf den Konkubinatspartner. Dieser Vorschlag hätte den Vorteil, dass man Konkubinatspartner neu genau gleich stark wie Ehegatten gegenüber Kindern begünstigen könnte, nämlich auch mit bis zu drei Vierteln des Nachlasses. Damit würde in der Tat die Vorlage zivilstandsneutraler, und die Testierfreiheit des Erblassers wüchse. Ihre Kommission sah darin aber mehrheitlich den Nachteil, dass der politische Schritt, den man hier im Verhältnis Kinder-Konkubinatspartner mit der Anpassung der Pflichtteile ja schon ohnehin macht, dann doch zu gross würde.

Ziffer 2 - da geht es um Unternehmen - ist noch ungleich problematischer und auch komplexer, denn unter dem nicht ganz einfach fassbaren Titel "Unternehmensnachfolge" kann man sich so ziemlich jede noch so krasse Ungleichbehandlung vorstellen, die man will, und zwar über diejenige hinaus, die wir jetzt neu schon erlauben. Zu diesem Thema - die Frau Bundesrätin hat es auch erwähnt - ist eine separate Vorlage im Tun, mit etwas ziselierteren Massnahmen als einem so allgemeinen Satz.

Gesamthaft bitte ich Sie daher im Namen Ihrer Kommission, die Minderheit Comte abzulehnen.

Comte Raphaël · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

A l'origine de ce projet, il y a une motion de notre ancien collègue Felix Gutzwiller - la motion 10.3524. Cette dernière avait été acceptée telle quelle par notre conseil, et ensuite modifiée par le Conseil national. Mais, dans le développement de sa motion, Monsieur Gutzwiller mettait l'accent sur quatre points en particulier où il proposait qu'il y ait plus de liberté de disposer pour le défunt: c'était dans le cas des concubins, dans celui des transmissions d'entreprises, pour les petits-enfants et pour des oeuvres d'utilité publique. Cela était donc mentionné dans le développement de la motion.

Dans la proposition que j'ai faite en commission, dans un premier temps, ces quatre points étaient mentionnés; j'en ai retiré deux suite aux discussions, pour essayer de trouver un consensus, une majorité. Cela n'a pas suffi pour trouver une majorité, comme vous l'aurez remarqué. Les deux points qui restent sont ceux qui concernent les concubins et la transmission d'entreprises.

Pour les concubins, j'ai déjà, lors du débat d'entrée en matière, évoqué les raisons. Je crois que c'est un point sur lequel nous devons encore faire un pas pour une modernisation de notre droit des successions. Il s'agit ici de diminuer la réserve, mais pas d'une manière générale, puisque la diminution de la réserve que nous acceptons dans le projet - à savoir que la réserve serait de la moitié du droit de succession - est générale: elle peut servir tout objectif.

Pour ce qui concerne ma proposition de minorité, il s'agirait d'une diminution supplémentaire, mais dans des cas qui sont précis et qui sont limités par la loi. L'objectif est de se dire que la question du concubinage peut être réglée par la liberté qu'on accorderait au défunt. C'est donc un concept différent de celui qui est proposé par le Conseil fédéral.

En effet, ce dernier propose de donner au concubin un droit d'action à l'égard de la masse successorale. Cela veut dire que le concubin doit attaquer, quelque part, les autres héritiers pour réclamer une contribution d'entretien.

Dans le cas présent, on ne donne pas la possibilité au concubin de décider s'il fait une action ou non; on laisse la possibilité et le choix au défunt lui-même de régler cette situation. Je pense qu'en termes de paix sociale et de paix dans les ménages, c'est une manière plus judicieuse de faire, car la contribution d'entretien impose une action du concubin. Le concubin doit donc réclamer de l'argent, par exemple, aux enfants de son concubin. Cela crée une situation qui est très désagréable, sans doute, à régler. Ici, tout se base sur la liberté du défunt, et je crois que tous les héritiers sont à même de respecter la volonté de celui qui décède.

Le second aspect, c'est la transmission d'une entreprise. Alors, c'est vrai qu'un projet est en cours d'élaboration au Conseil fédéral; la consultation s'est terminée récemment; nous sommes dans la phase de collecte et d'analyse des résultats. Toutefois, le présent projet vise d'autres mesures. En effet, cette mesure n'est pas intégrée dans la consultation du Conseil fédéral; ce sont d'autres mesures qui sont évoquées.

Si vous acceptez ma proposition, la commission du Conseil national aurait toute possibilité de voir si le projet du Conseil fédéral en cours d'élaboration est suffisant ou s'il faut aller plus loin, avec la proposition qui vous est faite. On ne sait pas encore si le projet du Conseil fédéral a été reçu avec enthousiasme dans le cadre de la procédure de consultation; donc, peut-être que ce projet finira par ne pas voir le jour, si, tout à coup, la consultation s'était mal passée.

Je pense qu'il est utile de prévoir cette disposition, qui pourrait encore évoluer dans le débat, puisque nous sommes au tout début des travaux. Mais je crois que les transmissions d'entreprises posent des problèmes très particuliers - Monsieur Gutzwiller, ancien conseiller aux Etats, l'avait clairement mentionné. En prévoyant à cet article une liberté supplémentaire, on peut aider à la résolution d'un certain nombre de cas et favoriser le maintien d'entreprises et d'emplois.

Pour toutes ces raisons, je vous invite à soutenir ma proposition de minorité.

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Die Minderheit Comte nimmt mit ihrem Antrag zwei Punkte auf, die für diese Vorlage zentral sind. Das eine ist die Situation der Konkubinatspartner. Wie bereits beim Eintreten gesagt, bin ich mit der Mehrheit der Ansicht, dass das vom Bundesrat vorgeschlagene Konzept des Unterstützungsanspruches, das wir nachher diskutieren werden, nicht optimal ist. Die Mehrheit lehnt das ab. Wenn wir das aber ablehnen, dann haben wir für die Konkubinatsverhältnisse mit dieser leichten Anpassung der Pflichtteile, die wir jetzt gerade entschieden haben, einen relativ kleinen Schritt gemacht. Der Minderheitsantrag Comte möchte das erweitern.

Warum macht das Sinn? Ich bin der Ansicht, dass es grundsätzlich zwei denkbare Grundkonstellationen von Konkubinatsverhältnissen gibt. Es gibt auf der einen Seite diejenigen, die wie in einer Ehe zusammenleben, vielleicht eine Familie gründen, gemeinsam das Leben verbringen, ein Unternehmen aufbauen usw., sich aber entschieden haben - aus welchen Gründen auch immer -, nicht zu heiraten. Aber sie führen ein Verhältnis, das genauso legitim wie eine Ehe ist und das eigentlich auch im Erbrecht gleich behandelt werden sollte. Auf der anderen Seite gibt es Konkubinatspartner, die ganz bewusst kein eheähnliches Verhältnis führen wollen und deshalb im Konkubinat leben. Ich habe das Beispiel von zwei Personen erwähnt, die sich im fortgeschrittenen Alter scheiden lassen und dann später einen neuen Partner haben. Beide haben ihre Familien und möchten eigentlich ihre Familienverhältnisse erbrechtlich auseinanderhalten, möchten aber gleichzeitig zusammenleben.

Diese beiden Extreme im Gesetz abzubilden ist nicht über Zwangsverhältnisse oder Zwangsregelungen möglich. Deshalb lehne ich den Vorschlag des Bundesrates mit der Unterstützungsrente ab. Es ist nur möglich, indem wir dem Erblasser die Verfügungsfreiheit überlassen, seine Situation in Bezug auf Konkubinatspartner - vielleicht Kinder aus erster Ehe oder Kinder, die der Konkubinatspartner aus seiner Ehe hat usw. - zu regeln. Das können wir nur mit der maximalen Verfügungsmöglichkeit. Das will der Antrag der Minderheit Comte; er will in einer solchen Situation einer Lebenspartnerschaft die Verfügungsfreiheit noch weiter gehend ermöglichen. Deshalb ist das für mich eine Möglichkeit, auf moderne Konkubinats- und andere Lebensverhältnisse einzugehen. Es gibt nach meinem Dafürhalten keine andere Möglichkeit, weil die Vielfältigkeit der Lebensformen heute so gross ist, dass wir das nicht eins zu eins im Gesetz abbilden können. Wir brauchen also Freiheit.

Freiheit brauchen wir auch, um Nachfolgeregelungen in Unternehmen zu klären. Sie wissen, dass wir ein Land von KMU sind. Gerade in KMU, das ist auch meine praktische Erfahrung als Anwalt, ergeben sich häufig solche Nachfolgeprobleme. Auch die können wir nicht starr lösen, sondern wir können sie nur lösen, indem wir dem Erblasser die Möglichkeit geben, in möglichst grosser Freiheit seine Situation im Unternehmen zu klären.

Deshalb glaube ich, dass der Antrag der Minderheit Comte einen Schritt weiter geht als die vom Bundesrat vorgeschlagene Pflichtteilregelung. Aber ich glaube, dieser Schritt ist notwendig, um eben auf die Anforderungen einer modernen Zeit reagieren zu können.

Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Ich bitte Sie, mit der Mehrheit zu stimmen.

Die Minderheit möchte hier unter anderem eine Bestimmung einsetzen, die die Übergabe von Unternehmen erleichtern soll. Das ist grundsätzlich ein Anliegen, dem man die Berechtigung nicht absprechen kann. Aus einem formellen Grund möchte ich Sie aber bitten, diese Minderheit abzulehnen. Es ist, wie der Sprecher gesagt hat, eine bundesrechtliche Vorlage zum Erbrecht betreffend die Unternehmensübergabe in der Vernehmlassung, sie ist also schon relativ weit. Der Bundesrat möchte, dass wir auf diesem Gebiet gesetzgeberisch tätig werden. Das Unternehmenserbrecht ist aber auch eine komplexe Sache und bedarf ebenfalls einer ausgewogenen Güterabwägung. Diese wird in der bundesrätlichen Vorlage, die dann ans Parlament kommen wird, sicher in aller nötigen Gründlichkeit vorgenommen.

Es ist daher nicht sinnvoll, und es wäre auch nicht gute Gesetzgebung, wenn wir hier jetzt relativ rasch Bestimmungen zum Erbrecht bei der Unternehmensnachfolge aufnehmen würden. Wir können das jetzt umso besser lassen, als wir mit der Erhöhung der Verfügungsfreiheit des Erblassers und der Erblasserin für Unternehmerinnen und Unternehmer indirekt bereits eine bessere Situation schaffen, um ihre Nachfolge zu regeln.

Aber auch der erste Teil der Minderheit hat es in sich: Hier würden die Pflichtteile gerade nochmals halbiert. Wenn ich den Sprecher recht verstanden habe, dann führte das in gewissen Situationen dazu, dass drei Viertel des Nachlasses praktisch verbaut sind. Das möchte ich nicht, das kann sehr stossende Situationen für die Nachkommen geben. Jedenfalls können wir die Vorlage nicht in dieser Schnelle gerade verdoppeln.

Ich möchte Sie daher bitten, bei der Mehrheit zu bleiben.

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion

Die zwei Vorredner haben das Wesentliche gesagt. Wir müssen uns vorstellen, dass wir heute bei den Kindern einen Pflichtteilschutz von drei Vierteln haben. Gemäss Antrag der Minderheit würde man diesen bis auf einen Viertel reduzieren. Das wäre ein gewaltiger Umbruch des Erbrechts. Das könnte uns eigentlich dazu führen, im Erbrecht mehr Kampfzonen zu schaffen, als wir bisher hatten, denn wir haben bei den Lebenspartnern ein grosses Problem. Wenn eine Auseinandersetzung geführt wird, geht es in der Regel um die Zuwendungen während Lebzeiten, die man oftmals nicht nachvollziehen und nicht beweisen kann. Mit diesen Zuwendungen während Lebzeiten könnte man zusammen mit der Senkung des Pflichtteilschutzes einen Nachlass komplett aushöhlen.

Aber Sie dürfen diesem Minderheitsantrag auch sonst nicht zustimmen. Ich wäre gerne bereit, den Verstorbenen beschliessen zu lassen. Verstorbene können aber nicht beschliessen, Verstorbene sind nicht fähig zu beschliessen. Die Formulierung dieser Ziffer 1 ist völlig untauglich, um in das Gesetz aufgenommen zu werden.

Ein weiterer Punkt zu Ziffer 1: Es wird der Begriff der Lebensgemeinschaft hereingenommen. Dieser Begriff ist neu. Es gibt den Begriff der Lebensgemeinschaft nicht im ZGB. Es gibt den Begriff der faktischen Lebensgemeinschaft gemäss Artikel 606a ZGB. Aber die Lebensgemeinschaft, die gibt es nicht.

Die Bestimmung ist nicht gut, nicht gut formuliert und daher abzulehnen.

Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · CVP-Fraktion

Ich habe jetzt im Verlauf der Debatte noch viel zum zweiten Teil, also zu Artikel 471 Absatz 2 Ziffer 2, gehört. Das tönt wirklich gut, es gibt bei KMU auch wirklich ein Problem bei der Nachfolge. Aber dieser Teil wird es nicht lösen. Das sage ich aus meiner Erfahrung, und ich spreche jetzt von den Nachkommen, denn der Ehegatte steht mit der neuen Regelung ja besser da, weil man die Nutzniessung voll geben kann. Wenn die Nachfolgeproblematik bei KMU kommt, dann ist die erste Aussage immer - ich habe sie jedenfalls noch nie anders gehört -: Ich möchte alle meine Nachkommen gleich behandeln; ich möchte, dass alle gleich viel bekommen. Und dann kommt die Problematik der Bewertung der Unternehmung.

Aber hier impliziert man, dass man die Nachkommen eben nicht gleich behandeln will. Ich glaube, in der Praxis ist die Lösung des Problems nicht, dass man bei der Planung der Nachfolge die Möglichkeit gibt, einzelne Nachkommen schlechter zu behandeln. Die Leute wollen sie gleich behandeln, aber es ist dann ein Problem der Bewertung der Unternehmung. Ich denke deshalb, Ziffer 2 löst das Problem nicht oder nur in ganz wenigen Fällen.

Deshalb bitte ich Sie, auch nach den Aussagen von Kollege Rieder - weil der Verstorbene wirklich nicht beschliessen kann -, der Mehrheit und nicht der Minderheit zu folgen.

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Nur kurz: Ich muss Herrn Kollege Rieder in einem Punkt Recht geben. Wenn Sie den Text lesen, dann steht hier im Minderheitsantrag: "Der Pflichtteil kann in den folgenden Fällen bis um die Hälfte verringert werden. Der Verstorbene beschliesst ..." - das ist in der Tat schwierig. Es ist mir in der Vorbereitung auch entgangen; richtig wäre wahrscheinlich "der Erblasser beschliesst", das wäre der richtige Terminus. Einfach zuhanden des Protokolls, falls die Minderheit obsiegen würde; ich hoffe nicht, dass es an diesem orthografischen Problem scheitert. Wenn die Mehrheit obsiegen würde, müsste man das in der weiteren Beratung ändern.

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen, und zwar nicht aus orthografischen Gründen. Die Begründung, warum die Minderheit Comte bei Ziffer 2 falsch liegt, haben die Kollegen Hefti und Ettlin Erich vorhin vorgebracht. Für mich ist die Ziffer 1 entscheidend. Diese ist gesellschaftspolitisch komplett daneben.

Wir haben heute tatsächlich ein sehr einschränkendes Pflichtteilsrecht. Der Erblasser kann nicht so viel verfügen, wie er oft möchte. Mit der Revision, die wir jetzt schon in den letzten zwei Artikeln beschlossen haben, ist in allen Fällen die Hälfte des Vermögens frei verfügbar. Der Erblasser kann also die Hälfte des Vermögens beispielsweise einer Konkubinatspartnerin hinterlassen, und nur die übrige Hälfte bleibt bei den Kindern oder bei der Ehegattin. Diese Situation, Kollege Jositsch, gibt es eben auch. Es gibt Konkubinatspaare, bei welchen die Ehefrau des männlichen Partners auch noch lebt: Er hinterlässt Ehefrau, Kinder und eine Konkubinatspartnerin. Mit der Revision, die wir beschlossen haben, kann jetzt die Konkubinatspartnerin bereits mit der Hälfte bedient werden. Ehefrau und Kinder haben dann zusammen noch die Hälfte. Gemäss der Minderheit Comte würde die Konkubinatspartnerin bis zu drei Viertel des ganzen Vermögens bekommen und Ehefrau und Kinder zusammen dann nur noch einen Viertel. Das ist nun also von Gesetzes wegen schon ein sehr weitgehender Eingriff und eine sehr grosse Ausdehnung der Verfügungsfreiheit zulasten von Ehepartnerin bzw. Ehepartner und Kindern.

Ich bitte Sie, bei der massvollen Mehrheit zu bleiben, die bereits eine enorme Ausweitung der Verfügungsfreiheit, namentlich zugunsten von Konkubinatspartnern und -partnerinnen, bringt.

Comte Raphaël · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Merci pour les questions concernant le français. Je suis président de la Commission de rédaction de langue française: nous pourrions corriger cela. Pour l'allemand, effectivement, je vous donne raison: cette formulation est malheureuse. Pour le français, il y a plusieurs endroits où l'on parle du "défunt". On pourrait simplement dire que "le défunt a décidé" plutôt que "le défunt décide". Avec le passé composé, on résout tout le problème, puisque le défunt peut avoir décidé et, naturellement, s'il a décidé, il était encore en mesure de le faire, ce qu'il n'est plus en mesure de faire lorsqu'il est effectivement décédé. Mais c'est un terme que l'on emploie à plusieurs endroits du Code civil. Lorsque la proposition a été déposée, l'administration n'a apparemment pas vu de problème particulier sur ce point. C'est la raison pour laquelle le texte est rédigé ainsi. En tout cas, pour l'allemand, je vous donne entière raison: la correction doit être faite, sinon cela conduit à une incongruité.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Sie haben es gehört: Mit der vorliegenden Revision soll bereits der Pflichtteil auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gesenkt werden. Die Minderheit möchte nun, dass dieser Anteil unter gewissen Umständen weiter gesenkt werden kann. Dies soll bei allen pflichtteilsgeschützten Erben gelten, also bei den Nachkommen wie auch bei überlebenden Ehegatten, oder man kann jetzt auch sagen, es soll zulasten der überlebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners gelten.

Der Bundesrat hat Ihnen vorgeschlagen, die Pflichtteile der Nachkommen von heute drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu reduzieren. In der Botschaft finden Sie auch Überlegungen dazu, weshalb der Bundesrat davon abgesehen hat, die Pflichtteile noch stärker zu reduzieren oder sogar ganz abzuschaffen. Denn letztlich, das ist die Überzeugung des Bundesrates, entsprechen diese Pflichtteile nicht nur einer Tradition im Schweizer Erbrecht, sondern sie entsprechen auch dem allgemeinen Volksempfinden. Das ist in unserer Gesellschaft tief verankert. Diesen Pflichtteilen kommt auch eine erhebliche Bedeutung für den Erhalt des Friedens innerhalb der Familie zu, sonst drohen einfach langjährige Streitigkeiten.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit der vorgeschlagenen Reduktion auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ein angemessener Kompromiss vorliegt, der einen guten Ausgleich zwischen den Interessen, die hier vorliegend auf dem Spiel stehen, schafft. Die von der Minderheit beantragte zusätzliche Reduktion wird deshalb vom Bundesrat abgelehnt.

Im Hinblick auf die Förderung der Unternehmensnachfolge möchte ich nochmals darauf hinweisen, es ist richtig so:

La procédure de consultation s'est achevée le 30 août 2019. L'Office fédéral de la justice est en train d'analyser les résultats. D'après ce que j'ai appris, les résultats sont positifs. Donc la direction générale de cette révision est acceptée par les participants à la consultation.

Die Arbeiten an diesem Dossier haben aber auch gezeigt, dass sich in diesem Zusammenhang viele Fragen stellen, die nicht leicht zu beantworten sind, die aber beantwortet werden müssen, wenn die gesetzliche Regelung in der Praxis funktionieren soll. Denn nur schon die Frage, was ein Unternehmen ganz genau ist, ist nicht so einfach zu beantworten. Gilt die Bestimmung beispielsweise auch dann, wenn nur die Mehrheit der Aktien eines Unternehmens und nicht sämtliche Aktien übertragen werden? Oder gilt die Bestimmung auch bei reinen Holdinggesellschaften, die über die Verwaltung von Beteiligungen oder Immobilien hinaus keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausüben?

Hier gibt es also einige Detailfragen, die aus Sicht des Bundesrates nicht einfach in diesem Absatz 2 geregelt werden können. Die Klärung dieser Fragen durch den Gesetzgeber wird wichtig sein. Verbleibende Unklarheiten würden unmittelbar zu Streitigkeiten zwischen den Erben führen, was wir eben vermeiden wollen. Deshalb wollen wir die Frage der Unternehmensnachfolge mit einer speziellen Vorlage separat präsentieren.

Ich möchte Sie bitten, diese Minderheit abzulehnen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 14 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Fournier Jean-René · P-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion

Art. 472, 473

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 474 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Streichen

Antrag der Minderheit

(Janiak, Abate, Comte, Cramer, Levrat, Seydoux)

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 474 al. 2

Proposition de la majorité

Biffer

Proposition de la minorité

(Janiak, Abate, Comte, Cramer, Levrat, Seydoux)

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Hier geht es im Zentrum um die Artikel 606a ff. Wir sind damit am umstrittensten Punkt der Vorlage. Der Bundesrat schlägt ein zwingendes gesetzliches Unterhaltsrecht für den überlebenden Konkubinatspartner unter gewissen Voraussetzungen vor. In der Kommission gab es verschiedene Gruppen. Eine Gruppe wollte weiter gehen, allenfalls sogar mit Erbrecht und Pflichtteilen; eine zweite Gruppe, die Minderheit Janiak, war für den Entwurf des Bundesrates; eine dritte Gruppe wollte beim Status quo bleiben. Teilweise überschnitten sich die Gruppen sogar. Am Ende jedenfalls beschloss Ihre Kommission mit 7 zu 6 Stimmen, beim Status quo zu bleiben.

Die Gründe für die Streichung waren die folgenden: Zwar ist die Zivilstandsneutralität im öffentlichen Recht erstrebenswert, so kann man es in der Tat störend finden, dass das Steuerrecht zum Beispiel Erben ungleich behandelt. Privatrechtlich aber sollte man die bestehenden Lebensformen nicht nivellieren, denn sonst schafft man sie ja ab. Anders gesagt: Wer heiraten will, der heiratet, wer nicht heiraten will, der heiratet nicht - jedenfalls nicht, solange dieses Parlament keinen Pacte civil de solidarité einführt -, und diesen Entscheid der Menschen sollte man respektieren. Es geht nicht an, Leute, die sich zum Beispiel bewusst für ein Konkubinat entscheiden, ungefragt ins System der Ehe zu zwingen, sonst würden sie ja faktisch zwangsverheiratet; dies umso weniger, als die Menschen ja immer mehr Möglichkeiten der Gestaltungsfreiheit erhalten. Anders gesagt: Wer sich erbrechtlich absichern will, der kann heiraten oder im Konkubinat testieren. Wenn man das nicht will, sollte das respektiert werden. Wollte man dem Konkubinat hier diese Regel aufzwingen, dann müsste man auch bei Auflösung des Konkubinats durch Trennung eine solche Regel analog der Scheidung einführen, und das hat ja auch noch niemand vorgeschlagen.

Man könnte nun einwenden, dass man hier Leute schützen muss, die eben nicht daran denken. Aber ich glaube, das Institut der Ehe ist dermassen bekannt, dass die Leute wissen, dass sie sich mit dem Institut der Ehe einen gewissen Schutz einhandeln und, wenn sie das nicht eingehen, dass sie dann auf eine Art von Schutz verzichten. Wenn sie das wissen, dann machen sich die Leute wahrscheinlich auch Gedanken, wie sie sonst zu diesem Schutz kommen könnten. In jedem Fall spräche dieser Schutzgedanke nicht für eine zwingende Regel, wie sie der Bundesrat vorschlägt, sondern maximal für eine dispositive Regel.

Zum Schluss war ein wichtiger Gedanke, der die Mehrheit dazu bewog, so zu stimmen, der Unfriede, der sonst gestiftet würde. Taucht nach dem Erbfall plötzlich eine Konkubine auf und will entgegen dem Willen des Erblassers und der Erben von Letzteren eine lebenslange Rente - deren Voraussetzungen und Höhe höchst vage definiert sind -, dann ist das das perfekte Rezept für ewigen Familienstreit.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und beim Status quo zu bleiben.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich habe mich beim Eintreten nicht gemeldet bzw. auf ein Votum verzichtet, weil Herr Abate und Herr Comte eigentlich das zum Ausdruck gebracht haben, was ich auch sagen wollte. Aber ich darf trotzdem etwas ausholen. Diese Vorlage ist ein Beispiel dafür, dass man in der Politik viel Geduld haben muss. Herr Kollege Gutzwiller hat das Anliegen vor neun Jahren eingereicht, und glücklicherweise kann er bei guter Gesundheit - zwar nicht hier, aber immerhin - noch erleben, dass die Motion umgesetzt wird.

Frau Bundesrätin, Sie haben vorhin gesagt, damit würde die Motion Gutzwiller erfüllt. Ich persönlich glaube aber nicht, dass er jetzt den Eindruck haben dürfte, dass sie wirklich in seinem Sinne erfüllt wird. Er hat seinerzeit die Motion mit den heute zugespitzt zutreffenden Feststellungen begründet, dass die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers in den heutigen demografischen und sozialen Realitäten keine Entsprechung mehr findet. Und - das ist heute schon mehrfach zitiert worden - er hat sogar gesagt, dass sie sich zunehmend auf Kollisionskurs mit den realen Lebensumständen und dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden befindet.

Wir haben das auch gehört: Grundsätzlich ist an der Grundidee der Motion festgehalten worden. Aber eigentlich macht man nur einen kleinen Schritt in Bezug auf die Verfügungsfreiheit, die jetzt grösser ist, weil der Pflichtteil der Eltern wegfällt.

Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass sich eine grosse Mehrheit nicht nur für die Aufhebung des Pflichtteils der Eltern aussprach, sondern eben auch dafür, dass die überlebende faktische Lebenspartnerin bzw. der überlebende faktische Lebenspartner begünstigt werden soll. Wir haben hier diese grössere Freiheit nun in sehr beschränktem Rahmen. Aber der Bundesrat schlägt hier noch einen Notnagel vor für Fälle, die eben doch sehr schockierend sein können, weil jemand über Jahre hinweg mit jemandem zusammen war und dann am Schluss ohne etwas dasteht.

Ich kann mich gut erinnern, das ist aber schon sehr lange her: Ich war Volontär in einem Anwaltsbüro, und es kam eine Dame, deren Partner gerade gestorben war. Sie war jahrelang seine Geliebte und hat den Haushalt gemacht, war also nicht erwerbstätig, und dann bekam der Tierpark Lange Erlen - das ist nicht der Zolli in Basel, das ist ein zweiter Zoo - alles. Sie kam ganz aufgeregt zu mir, und ich habe ihr gesagt: Es tut mir leid! Dann hat sie ausgerufen und wollte den Chef, sagte: Der versteht nichts, der Praktikant da, der hat keine Ahnung! Ich habe ihr dann gesagt: Doch - denn immerhin das ZGB habe ich schon damals gekannt. Sie ging leer aus und wurde dann zum Sozialfall. Das ist das, was der Bundesrat hiermit jetzt zumindest lösen möchte.

Mich hat damals in der Kommission auch die Begründung unseres geschätzten Kollegen Caroni etwas überrascht. Er ist ja eigentlich der Inbegriff eines Liberalen, argumentiert hier aber alles andere als liberal. Er hat damals in der Kommission gesagt: Sollen sie doch heiraten oder Erbverträge abschliessen. Meines Erachtens verkennt er, verkennt damit die Mehrheit, dass es zunehmend Menschen gibt, die nicht heiraten wollen, beispielsweise weil sie schwierige Scheidungen hinter sich haben oder aus anderen Gründen, die wir meines Erachtens nicht zu bewerten haben.

Auch die Geschichte mit dem Erbvertrag oder dem Testament, das man machen könne, verkennt, dass nun mal die wenigsten Menschen letztwillig verfügen oder solche Verträge schliessen. Kollege Bischof hat vorhin gesagt, es gebe immer mehr, die das machen. Aber unter dem Strich ist es immer noch eine absolute Minderheit, die ihren Nachlass regelt, sei es mit einem Testament oder einem Erbvertrag. Die Leute reden nicht gerne übers Sterben, und die Anwälte - ich war ja auch Anwalt, kann das also zugeben - leben meistens davon, dass etwas nicht geregelt wurde, dass man während des Lebens über etwas nicht gesprochen hat.

Die Motion Gutzwiller wollte den veränderten Realitäten Rechnung tragen. Wir haben jetzt eine Minimallösung. Ich bin der Meinung, dass man jetzt zumindest diesem Entwurf des Bundesrates folgen sollte, genau für solche Fälle, die eben vorkommen können.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit und dem Bundesrat zuzustimmen.

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bin in der etwas ungemütlichen Situation, dass ich eigentlich die Argumentation von Kollege Janiak nachvollziehen kann und in weiten Teilen auch teile. Trotzdem bin ich nicht bei der Minderheit, sondern unterstütze die Mehrheit, weil ich meine, dass diese Unterhaltsrente schlecht konzipiert ist und deshalb so nicht ins Gesetz aufgenommen werden sollte.

Dass es vielfältige Konkubinatsverhältnisse gibt, habe ich in meinem vorgängigen Votum bereits ausgeführt, und wir haben jetzt auch verschiedenste Beispiele gehört. Natürlich gibt es Situationen, in denen ein Konkubinatspartner benachteiligt wird und in eine Notsituation gerät, während die anderen Erben dann durchaus in guten oder ausreichenden finanziellen Verhältnissen leben. Ich vertrete auch nicht die Haltung, dass diese Konkubinatspartner sich selber darum kümmern und vorher schauen sollen, dass sie in einem Testament begünstigt werden. Aber die Regelung, die der Bundesrat vorschlägt, hat folgende Probleme:

Problem Nummer eins: Sie wissen als Erblasser nicht, dass unter Umständen ein solcher Unterhaltsanspruch nach dem Tod entsteht. Sie leben mit jemandem zusammen, haben sich, wie das häufig so ist, gar nicht so viel überlegt, sondern ziehen zusammen, leben in einer Partnerschaft. Interessant ist auch die Frage: Was ist eine Partnerschaft? Ich möchte jetzt nicht auf Details eingehen. Mir ist aber jetzt gerade aus dem familiären Umfeld die Situation bekannt, wo zwei hochbetagte, alleinstehende Leute über 80 fanden, sie könnten jetzt noch zusammenleben, um sich eben zu ermöglichen, nicht in ein Heim gehen zu müssen. Ich möchte jetzt nicht auf weitere Details eingehen, aber ich glaube, dass ein wesentlicher Teil dessen, was wir uns unter einer Lebensgemeinschaft vorstellen, dann dort nicht mehr stattfindet. Da stellt sich die Frage: Was ist beispielsweise eine solche Alters-WG jetzt genau? Wo liegt hier das Problem? Wie gesagt wissen sie gar nicht, dass nach dem Tod des einen dann der ehemalige Konkubinatspartner plötzlich kommen und sagen könnte: Ich möchte jetzt meinen Unterhaltsanspruch geltend machen! Das Problem ist, dass diese Forderung gegen den Willen des Erblassers erhoben werden kann. Wenn Sie das als Erblasser verhindern wollen, müssen Sie ausziehen. Da können Sie nichts anderes machen, als zu sagen: Hör zu! Ich finde dich eine nette Person, ich bin gerne mit dir zusammen, aber du sollst einen Stock tiefer wohnen, damit meine Erben dann nicht unter Umständen in die Lage kommen, dir eine Unterhaltsrente bezahlen zu müssen.

Problem Nummer zwei: Sie können es nicht wegbedingen. Sie können z. B. nicht sagen, wenn der Erblasser das nicht wolle, könne er in einem Testament schreiben, dass er einen Rentenanspruch für seinen Konkubinatspartner ausschliesse. Das geht nicht, dafür gibt es keine Möglichkeit. Wenn ich das richtig verstehe, dann geht das noch nicht einmal mit einem Erbvertrag. Selbst wenn der Rentenberechtigte einverstanden wäre, ginge das nicht. Der Anspruch könnte nicht ausgeschlossen werden.

Problem Nummer drei: Wenn es ein Zwangsvermächtnis wäre, bei dem ein gewisser Betrag des Erbes einem notleidenden ehemaligen Konkubinatspartner zur Verfügung gestellt werden müsste, dann könnte man vielleicht noch damit leben. Aber es wird gegenüber den Erben unter Umständen ein Rentenanspruch über Jahrzehnte festgelegt, und das immerhin bis zu einem Viertel des Erbes! Sie können sich vorstellen, Herr Bischof hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es Leute gibt, die in Konkubinaten leben und daneben eine Familie haben, die noch nicht einmal etwas davon weiss. Dann kommt plötzlich jemand, der gegenüber diesen Erben den Anspruch auf eine Rente erhebt, die jahrzehntelang bezahlt werden muss.

Herr Rieder hat es zu Recht gesagt: Wir Anwälte freuen uns über solche Regelungen; das bringt Arbeit, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Die Frage ist einfach, ob wir als Gesetzgeber damit wirklich eine Lösung erarbeiten, mit der wir der Bevölkerung dieses Landes dienen. Die Situation der Konkubinatspartner - und da bin ich im Herzen absolut bei Herrn Janiak - ist in dieser Vorlage noch nicht so geregelt, wie ich es mir eigentlich wünsche; das habe ich beim Eintreten bereits gesagt. Aber diese Regelung ist ein Schritt in die falsche Richtung. So können wir es nach meinem Dafürhalten technisch nicht lösen.

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion

Herr Kollege Jositsch hat bereits viele Argumente gegen dieses Unterhaltsvermächtnis aufgelistet, und ich versuche, Ihnen den Rest der Argumente, die ich noch finde, darzulegen. Das Unterhaltsvermächtnis ist einerseits unnötig und andererseits konfliktträchtig.

Unnötig ist dieses Unterhaltsvermächtnis, weil der Erblasser alle Freiheiten hat, den faktischen Lebenspartner bereits zu schützen. Das ist eigentlich ein urliberaler Gedanke, und darum nehme ich Kollege Caroni in Schutz: Er denkt liberal, wenn er dieses Vermächtnis ablehnt. Wieso? Der faktische Lebenspartner kann ein Testament machen. Er kann die Verfügungsfreiheit, die wir ihm heute Morgen gegeben haben, zugunsten des faktischen Lebenspartners ausnutzen. Der Erblasser kann Zuwendungen zu Lebzeiten machen, d. h., er kann im Fall von Kollege Janiak dieser Frau zu Lebzeiten etwas zukommen lassen - neu bis zur Hälfte des gesamten Vermögens. Er könnte eine Versicherungspolice abschliessen, und wenn das alles nicht reicht, könnte er sogar heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Ist es nun am Gesetzgeber, hier ein bewusstes oder unbewusstes Versäumnis des Erblassers zu korrigieren? Ich glaube nicht; das überlassen wir der Freiheit des Erblassers. Wir wollen ja grössere Verfügungsfreiheit, dann soll er auch die Verantwortung daraus tragen.

Konfliktreich ist es, und es wird eine Goldgrube für Anwälte, wie Kollege Jositsch gesagt hat. Ich sage nur, welche Punkte mir noch aufgefallen sind: Der Rentenanspruch besteht von Gesetzes wegen und kann nicht als Kapitalabfindung erledigt werden, d. h., Sie haben nicht die Möglichkeit, das mit einer Einmalauszahlung zu erledigen. Dies bedeutet mitunter ein sehr langes Dauerschuldverhältnis zwischen den Erben und dem faktischen Lebenspartner, mit dem die Erben vielleicht im Streit sind. Die Erben müssen die Rente sicherstellen, was bei kleinen Nachlässen schnell einmal zum Veräusserungszwang dieses Nachlasses führen wird. Der Anspruch des faktischen Lebenspartners geht dem Unterstützungsanspruch gegenüber den Verwandten vor, das müssen Sie sich einmal auf der Zunge zergehen lassen. Das heisst, ich als Erbe muss eine Rente an den faktischen Lebenspartner auszahlen, obwohl ich vielleicht meinen Kindern helfen sollte, weil die unterstützungspflichtig werden. Das Gericht legt die Rente fest, der Gang zum Gericht ist quasi obligatorisch. Dieses Gericht wird dann den Beweis der faktischen Lebenspartnerschaft durchführen müssen, die Höhe und die Dauer der Rente bezeichnen und allenfalls Bezüge des faktischen Lebenspartners während Lebzeiten definieren müssen. Die Rente - und das ist eigentlich das Maximum! - kann nur geändert werden, wenn die Verhältnisse des Berechtigten sich ändern, nicht aber, wenn der Erbe selbst finanzielle Probleme kriegt usw. usf.

Dieses Institut ist beim besten Willen falsch konzipiert. Vielleicht gibt es bessere Lösungen. Vielleicht bringt der Zweitrat oder der spätere Verlauf dieser Gesetzesrevision eine bessere Lösung. Der vorliegenden Revision ist nicht zuzustimmen.

Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Ich habe schon nach Kollege Jositsch gedacht, es bleibe nichts mehr zu sagen für mich. Nach Kollege Rieder bleibt noch weniger. Ich mache daher nur noch eine Bemerkung. Wenn Sie die Botschaft auf den Seiten 5866 und 5867 anschauen, sehen Sie, dass wir von einer Rente sprechen, und Sie sehen die Jahre, mit denen hier gerechnet wird: mit 30 Jahren, mit 45 Jahren. Das sind Berechnungen für Personen, bei denen die Rentenberechtigten über 55 Jahre alt sind. Es gibt vielleicht auch noch jüngere. Stellen Sie sich vor: Wir sind im Bereich der Renten. Das heisst, das Kapital muss gesichert werden. Sie wissen, wie schwierig das bei AHV und BVG und all diesen Bestimmungen ist.

Wir schaffen hier eine Bestimmung, die ganz schwierig umzusetzen, zu kontrollieren und zu garantieren ist. Daher können Sie eigentlich nur mit der Mehrheit stimmen!

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Dieses Thema ist in der Tat komplex und wahrscheinlich nicht ganz einfach zu lösen. Die Diskussion zeigt, dass die Bereitschaft an und für sich besteht, in diesen Fällen eine Lösung zu finden. Herr Jositsch sagt, die Lösung, wie sie der Bundesrat vorschlägt, sei schlecht konzipiert. Andere lehnen sie ganz ab. Bevor ich meine Ausführungen mache, möchte ich darauf hinweisen, dass es immerhin möglich wäre, sich diese Frage im Zweitrat noch einmal anzuschauen.

Grundsätzlich hatte der Bundesrat bei dieser Thematik vier Möglichkeiten: Erstens hätte er den faktischen Lebenspartner zu einem Pflichtteilserben machen können - das hat er nicht gemacht. Zweitens hätte er den faktischen Lebenspartner zu einem gesetzlichen Erben ohne Pflichtteil machen können - auch das hat er nicht gemacht. Gemacht hat er die Variante drei: Er hat mit der Unterstützungsforderung, wie sie auf dem Tisch liegt, dem faktischen Lebenspartner einen Anspruch gegen die Erbschaft oder gegen die Erben eingeräumt. Die vierte Variante wäre schliesslich, auf eine Regelung in diesem Bereich zu verzichten.

Der Bundesrat hat sich dafür entschieden, die Einführung einer sogenannten Unterstützungsforderung zugunsten des überlebenden faktischen Lebenspartners vorzuschlagen, dies im Sinne der Motion Gutzwiller, in welcher explizit festgehalten wurde, dass es keine Gleichstellung von faktischen Lebenspartnern und Ehepaaren im Erbrecht geben soll. Deshalb hat der Bundesrat auch kein gesetzliches Erbrecht vorgeschlagen. Wir haben schon in der Eintretensdebatte darüber gesprochen, Herr Bischof: Der Entwurf des Bundesrates beruht vielmehr auf dem Konzept, dass es auch in Zukunft die faktischen Lebenspartner sind, die entscheiden sollen, ob sie ihre Partner erbrechtlich begünstigen wollen oder nicht, und dies abhängig von den konkreten Verhältnissen und der Natur ihrer Beziehung. Ich glaube, hier haben wir keine Differenz.

Die vorgeschlagene Unterstützungsforderung soll dagegen nur ausnahmsweise und in gravierenden Einzelfällen, in Härtefällen, zur Anwendung kommen. Damit der Anspruch auf Unterstützung entsteht, müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss zum Todeszeitpunkt eine fünfjährige Partnerschaft gelebt worden sein. Zweitens muss sich die überlebende Person nach dem Tod ihres faktischen Lebenspartners in einer Notlage befinden, d. h., dass sie nicht in der Lage ist, den eigenen Notbedarf selbst zu decken, weil z. B. Betreuungspflichten für gemeinsame Kinder anfallen. Das Beispiel von Ständerat Jositsch mit den Hochbetagten wäre hier nicht so schlüssig, weil in diesem Kontext die Notlage kaum erkennbar wäre.

Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit der überlebende faktische Lebenspartner Anspruch auf Unterstützung gegenüber der Erbschaft geltend machen kann. Und es ist richtig: Es wäre eine monatliche Rente. Der Gesamtbetrag des Anspruchs unterliegt dem doppelten Maximum und dann auch einer Zeitbedingung. Die Leistung darf den zur Deckung des Existenzminimums erforderlichen Betrag nicht überschreiten. Sie ist auf einen Viertel des Nettovermögens des Verstorbenen beschränkt. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem Todesdatum bei der zuständigen Behörde anzumelden. Das verhindert auch, dass beispielsweise die Aufteilung des Vermögens unnötig verlängert werden kann. Diese Bedingungen werden, so hofft der Bundesrat, dazu führen, dass Rechtsverfahren selten zur Anwendung kommen.

Ich habe es einleitend gesagt: Der Bundesrat hat sich für diese Lösung entschieden, weil er keine fixe rechtliche Regelung der Pflichtteile für den faktischen Lebenspartner wollte. Viele Paare wollen ja gerade keine rechtliche Bindung und verzichten deswegen auf die Heirat. Dabei steht es ihnen frei, bestimmte Aspekte ihrer Beziehung vertraglich zu regeln und sich beispielsweise in einem Testament gegenseitig zu begünstigen. Hier geht es also wirklich nicht um einen gesetzlichen Erbteil oder einen Pflichtanspruch, sondern es ginge wirklich um Härtefälle. Aber ich muss Ihnen auch sagen: Selbstverständlich kann man das Konzept noch diskutieren. Ich bin auch namens des Bundesrates offen, im Zweitrat dieses Konzept noch einmal anzuschauen und allfällige Verbesserungen entgegenzunehmen. Es geht ja letztlich um die Sache; es geht um Menschen, die vielleicht in eine Notlage geraten können, und das wollen wir ja gemeinsam verhindern.

Ich möchte Sie hier bitten, der Minderheit zu folgen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 12 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Le président (Fournier Jean-René, président): Ce vote vaut aussi pour les articles 606a à 606d.

Fournier Jean-René · P-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion

Art. 476; 494 Abs. 3; 522; 523; 529; 532

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 476; 494 al. 3; 522; 523; 529; 532

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 606 Titel

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 606 titre

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 606a-606d

Antrag der Mehrheit

Streichen

Antrag der Minderheit

(Janiak, Abate, Comte, Cramer, Levrat, Seydoux)

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 606a-606d

Proposition de la majorité

Biffer

Proposition de la minorité

(Janiak, Abate, Comte, Cramer, Levrat, Seydoux)

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Als meine letzte Wortmeldung habe ich nur noch einen Hinweis zum Übergangsrecht. Das hat uns noch etwas Kopfzerbrechen bereitet. Die vorgesehene Regel ist die, dass ab Inkrafttreten einfach das neue Recht gilt. Das ist aber nicht ganz unproblematisch, denn viele Leute haben ja schon verfügt, und zwar unter dem bisherigen Recht und unter Annahme des bisherigen Rechtes. Da stellt sich halt immer die Frage, was sie denn verfügt hätten, wenn sie um ihre neuen Freiheiten schon gewusst hätten. Ganz besonders wird sich die Frage bei den Pflichtteilen stellen, die jetzt eben kleiner geworden sind. Man kann von folgenden zwei Interpretationen ausgehen, wenn jemand sagt: Ich setze meinen Sohn auf den Pflichtteil. Entweder versteht man es dynamisch: Er meint immer gerade den kleinsten noch möglichen Pflichtteil. Oder man versteht es statisch: Er wollte ihm genauso viel geben, wie damals eben als Pflichtteil möglich war.

Wir haben uns überlegt, ob es eine einfache Regel für das Problem gäbe, und haben herausgefunden: Nein. Wir haben uns dann sogar noch überlegt, ob es eine Regel gäbe, dass man das alte Recht weiterverwenden könnte, wo jemand schon verfügt hat. Wir haben dort sogar noch mit den Experten Kontakt aufgenommen, die früher damit befasst waren. Diese kamen auch zum Schluss, dass es bei einer solchen Übergangsregel offenbar immer mehr Nachteile als Vorteile gibt.

Vielleicht findet der Zweitrat noch das Ei des Kolumbus; aber die RK-SR sah sich leider nicht in der Lage, Ihnen hier eine gewinnbringende Übergangsregelung vorzuschlagen.

Fournier Jean-René · P-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion

Angenommen - Adopté

Änderung anderer Erlasse

Modification d'autres actes

Ziff. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 34 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(9 Enthaltungen)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté