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Unesco-Weltnaturerbe. Rechtliche Grundlage

Egger Thomas · Mit-M · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion

Nun zu den rechtlichen Grundlagen für die Unesco-Weltnaturerbe-Gebiete. Sie alle kennen den Grossen Aletschgletscher, das Martinsloch in Glarus oder etwa die Fossilienfunde auf dem Monte San Giorgio. Die Welt beneidet uns eigentlich um solche Naturschönheiten; doch schätzen wir diese in der Schweiz auch genügend? Zumindest wenn man sich die rechtlichen Grundlagen anschaut, dann scheint das nicht der Fall zu sein; denn die drei erwähnten Gebiete wurden zwar von der Unesco als Naturerbestätten von universeller Bedeutung eingestuft, doch eine rechtliche Grundlage für deren Unterstützung sucht man in der Schweiz vergebens. Die Unterstützung geschieht aktuell basierend auf den Artikeln 13 und 14 des Bundesgesetzes über Natur- und Heimatschutz (NHG), das Sie alle kennen.

Das NHG ist aus dem Jahr 1966. Diese Unesco-Weltnaturerbe-Stätten sind doch etwas neuer. Die Region Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch wurde 2001, der Monte San Giorgio 2003 und die Tektonikarena Sardona 2008 aufgenommen. Dass es diese Gebiete gibt, ist eine sehr erfreuliche Entwicklung; sie zeigt, dass wir in der Schweiz entsprechende Naturschätze von universeller Bedeutung aufzuweisen haben, aber sie haben eben keinen rechtlichen Stellenwert.

Demgegenüber gibt es für die Pärke seit 2007 - da bin ich sehr froh, dass das damals gelungen ist - eine eigenständige rechtliche Grundlage. Diese rechtliche Grundlage führt auch dazu, dass der Bund eine eigenständige Pärkepolitik entwickelt hat. Wie positiv sich das entwickelt hat, wissen wir auch. Es gibt jetzt relativ viele Pärke. Das ist sehr erfreulich, denn sie sind wichtig für die Wertschätzung dieser Landschaften. Sie sind aber auch wichtig für die wirtschaftliche Tätigkeit in diesen Regionen und führen dazu, dass die Akteure in den Regionen auf ein gemeinsames Ziel hinarbeiten.

Demgegenüber fehlt eine solche rechtliche Grundlage für die Unesco-Weltnaturerbe-Stätten. Das hat unter anderem zur Folge, dass auf Bundesebene auch keine klare Strategie für diese Gebiete vorliegt. Die finanzielle Unterstützung der Gebiete ist vom Goodwill des Bundesrates, der Verwaltung und insbesondere auch des Parlamentes abhängig. Eigentlich könnte das Parlament im Rahmen der Budgetberatungen mit einem Federstrich die Unterstützung jederzeit kürzen, und das wollen wir nicht. Denn das ist für die drei Weltnaturerbe-Stätten eine unsichere Situation.

Die Schweiz hat die Unesco-Welterbekonvention ratifiziert und will diese auch in der Schweiz umsetzen. Wenn man sich die Erwartungen ansieht, welche die Welterbekonvention und deren operationelle Richtlinien an die Welterbestätten stellen, dann sieht man, dass die Schweiz weit hinter diesen Richtlinien her hinkt. Es geht z. B. darum, eine nationale Politik zum Erhalt der Welterbestätten zu entwickeln, Managementpläne zu erarbeiten, die Partizipation der wichtigsten Akteure zu fördern, die Planung in der Region abzustimmen, einen nachhaltigen Qualitätstourismus zu fördern, Bildung und Forschung voranzutreiben, sich international zu vernetzen usw. Die Schweiz kann damit die internationalen Erwartungen, zu deren Einhaltung sie sich selber verpflichtet hat, heute nur schwer erfüllen.

Die drei schweizerischen Unesco-Weltnaturerbe-Stätten mit ihren universellen Werten könnten noch viel stärker zu einer nachhaltigen Regionalentwicklung in ihren jeweiligen Regionen beitragen. Dieses Potenzial wird heute nicht genügend ausgeschöpft. Bei den Weltnaturerbe-Stätten geht es auch um eine bessere überregionale und interkantonale Zusammenarbeit. Allein schon die Tektonikarena Sardona umfasst dreizehn Gemeinden und mehrere Kantone, die hier - eben auch auf ein gemeinsames Ziel hin - zusammenarbeiten.

Die Weltnaturerbe-Gebiete sind nicht nur einfach ein Perimeter. Sie sind Modellregionen für die nachhaltige Entwicklung. Sie verdienen deshalb meines Erachtens eine bessere Unterstützung, eine eigenständige rechtliche Grundlage innerhalb des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, genau so, wie sie auch für die Pärke geschaffen wurde. Hier möchte ich einfach wirklich darauf hinweisen: Dies ist absolut keine Konkurrenz zur Pärkegesetzgebung. Das Netzwerk der Schweizer Pärke unterstützt diesen Vorstoss. Er würde auch dazu führen, dass die bereits eingeleitete bessere - und jetzt schon gute - Zusammenarbeit zwischen den Pärken und den Unesco-Gebieten weiter verstärkt werden kann.

Im Namen der drei Unesco-Gebiete, mit denen dieser Vorstoss auch abgesprochen worden ist, möchte ich Sie bitten, ihn zu unterstützen.

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern

Die Schweiz war ja eines der ersten Länder, die die Unesco-Konvention im Jahre 1975 unterzeichnet haben. Wir sind stolz auf unsere zwölf Stätten auf der Welterbeliste; es sind neun Kultur- und drei Naturerbestätten. Der Schutz und die Förderung dieser Schweizer Welterbestätten stützen sich auf verschiedene nationale Gesetze ab: auf das Bundesgesetz für Natur- und Heimatschutz, auf das Raumplanungsgesetz und auf das Bundesgesetz über die Regionalpolitik. Diese Rechtsgrundlagen gelten für die Natur- und die Kulturgüter in der Schweiz. Eine getrennte Behandlung, wie sie die Motion vorsieht, besteht eben nicht. Damit eine Stätte überhaupt in die Welterbeliste aufgenommen wird, müssen Schutz und Management der Stätte gewährleistet sein. Die Vertreter der Welterbekonvention überprüfen das ja zum Zeitpunkt der Aufnahme. Sie machen auch periodische Nachprüfungen. Eine solche Nachprüfung oder Überprüfung hat in der Schweiz letztes Mal 2013 stattgefunden. Das Resultat der Überprüfung hat gezeigt, dass die Schweizer Stätten einen guten gesetzlichen Schutz geniessen und auch in einem guten Zustand sind. Man hat uns hier eine gute Arbeit bescheinigt.

Es ist so: Nicht alle Stätten erfüllen sämtliche Anforderungen der Konvention. Deshalb haben das Bundesamt für Kultur und das Bundesamt für Umwelt sowie das EDA im Jahre 2015 einen nationalen Aktionsplan zur Verbesserung des Schutzes und des Managements der Welterbestätten verabschiedet. Die Umsetzung des Aktionsplanes erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Welterbestätten. Aber es ist so: Es bestehen weder nationale noch internationale Anforderungen, die eine Teilrevision des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz erforderlich machen würden.

Der Bundesrat hat das Anliegen der Motion schon einmal geprüft. Er hat in seiner Botschaft zur Revision des NHG von 2005 festgestellt, dass das bestehende rechtliche Instrumentarium ausreicht. Jetzt kann man sagen: Das Jahr 2005 liegt jetzt doch schon ein bisschen zurück. Ich kann Ihnen einfach sagen: Auch die internationalen Instanzen der Welterbekonvention haben den schweizerischen Gesetzesrahmen im Rahmen der Anerkennung der zwölf Schweizer Stätten geprüft und gutgeheissen. Sie haben angeschaut, welches unsere rechtlichen Grundlagen sind und sind der Meinung, die Schweizer Welterbestätten seien gut geschützt und für die Finanzierung einer nachhaltigen Entwicklung würden verschiedene und genügende Instrumente bestehen.

Deshalb kommt der Bundesrat zum Schluss - eigentlich gleich wie bereits 2005 -, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen ausreichen und es keinen Anlass gibt, die aktuell schlanke gesetzliche Lösung auszudehnen. Es liegt materiell kein Unterschied zur Motion Egger Thomas vor. Die Frage ist einfach: Braucht es ein eigenes Gesetz oder eine Gesetzesrevision? Wir sind wirklich zum Schluss gekommen, und das haben auch die internationalen Überprüfungsgremien so festgestellt, dass diese Grundlagen genügen und gut sind. Deshalb würden wir hier von einer Änderung absehen.

Abstimmung

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Il Consiglio federale propone di respingere la mozione.

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 47 Stimmen

Dagegen ... 131 Stimmen

(12 Enthaltungen)