02.5223

Handydaten und Verbrechen

Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich

Im Fall, den Sie ansprechen, hatte ein Untersuchungsrichter beim Dienst für besondere Aufgaben (DBA) die Durchführung eines so genannten Antennensuchlaufes beantragt. Dieser Überwachungstyp bedingt, dass während einer gewissen Zeit der gesamte Mobilfunkverkehr registriert wird, der über eine bestimmte Antenne läuft. Damit werden unvermeidlich auch Gespräche zwischen Personen erfasst, die mit dem zu untersuchenden Verbrechen nichts zu tun haben.

Nach der vom UVEK vertretenen Rechtsauffassung hat der DBA nicht zu prüfen, ob der von einer Strafverfolgungsbehörde beantragte Überwachungstyp rechtmässig ist oder nicht. Diese Prüfung ist Sache der für die Strafverfolgung zuständigen Instanzen der Kantone und des Bundes. Das sind ja in der Regel Anklagekammern eines Obergerichtes oder Obergerichtspräsidenten. Deswegen haben wir den DBA angewiesen, dem Gesuch des Untersuchungsrichters zu entsprechen, obwohl er wie der DBA an der rechtlichen Zulässigkeit von Antennensuchläufen zweifelte. Wir haben also unsere Zweifel, sagten uns aber, dass es nicht unsere Sache sei, die Rechtmässigkeit zu prüfen; dafür haben wir unabhängige Richter.

In der Folge haben die von der Anordnung des DBA betroffenen Fernmeldedienst-Anbieterinnen bei der Rechtskommission des UVEK Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, dass der Antennensuchlauf kein rechtlich zulässiger Überwachungstyp sei, weshalb die entsprechende Anordnung des DBA Bundesrecht verletze. Diese Beschwerde ist jetzt hängig, und wir wollen uns aus rechtsstaatlichen Gründen nicht in dieses Verfahren einmischen; das ist wiederum Sache der unabhängigen rechtlichen Behörde.

Wasserfallen Kurt · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eine Zusatzfrage zu Ziffer 2: Wäre der Bundesrat gewillt, falls Sie unterliegen würden - ich bin froh, dass das UVEK dort interveniert -, den Gerichten zu helfen und allenfalls eine Gesetzesänderung vorzuschlagen?

Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich

Nein. Wir können ja nicht sagen: "Immer dann, wenn ein Richter etwas entscheidet, das uns nicht passt, ändern wir schnell das Gesetz, damit wir unter dem Strich trotzdem Recht haben." Das fände ich etwas fragwürdig. Das Einzige, was man allenfalls näher anschauen könnte, wäre die Frage der aufschiebenden Wirkung. Sie beschweren sich in der Fragestellung indirekt ja auch darüber, dass das Ganze so lange hinausgeschoben wird, weil es angefochten werden kann. Das könnte ein Punkt sein, den wir näher anschauen.