18.069

ZGB. Änderung (Erbrecht)

Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)

Code civil suisse (Droit des successions)

Art. 216

Antrag der Kommission

Abs. 2

Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet.

Abs. 4

Streichen

Art. 216

Proposition de la commission

Al. 2

La participation au bénéfice attribuée en sus de la moitié n'est pas prise en compte pour le calcul des réserves héréditaires du conjoint survivant ou son partenaire enregistré ainsi que des enfants communs et de leurs descendants.

Al. 4

Biffer

Schlusstitel Art. 16a

Antrag der Kommission

Streichen

Titre final art. 16a

Proposition de la commission

Biffer

Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Wir behandeln die verbleibenden Differenzen gemeinsam.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Die Lösung, die Ihnen Ihre Kommission einstimmig vorschlägt, schlägt drei Fliegen mit einer Klappe. Sie ist vielleicht sogar so etwas wie ein Wundermittel, um diese Revision erfolgreich durch beide Räte zu bringen. Es geht in der letzten und damit einzigen verbleibenden Differenz um die Frage, was passiert, wenn Ehegatten unter sich einander güterrechtlich mehr als die Hälfte des Vorschlages zuhalten - im Normalfall sogar das Ganze. Was heisst das für die gemeinsamen Kinder und deren Pflichtteile? Wird das später zu ihren Gunsten dazugerechnet oder eben nicht?

Zu den drei Fliegen, die wir mit der Klappe schlagen:

1. Wir klären die Frage. Das allein ist der grösste Mehrwert, den wir hier überhaupt schon schaffen: dass wir etwas aussagen. Heute ist die Frage eben unklar und führt zu grosser Rechtsunsicherheit. Eines Tages würde es zu einem Bundesgerichtsurteil kommen, das den einen oder anderen vielleicht kalt erwischen würde. Wir klären die Frage. Da sind wir uns auch mit dem Nationalrat einig. Auch er ist jetzt bereit, die Frage explizit im Gesetz zu klären.

2. Wir schlagen nur eine einzige Regel vor, und zwar für gestern, heute und morgen. Der Nationalrat hat das noch nicht so entschieden. Wir brauchen also keine Übergangsregel. Wir sagen, was gilt, und das soll nach den üblichen Regeln gelten, nach dem Recht, das am Todestag in Kraft ist. Das gilt dann für alle Testamente, für die künftigen wie auch für diejenigen, die schon bestehen.

Der Nationalrat hingegen hat eine Übergangsregel eingeführt, wonach ein System für die Zukunft und wahrscheinlich ein anderes System - es ist etwas unklar, welches - für die bestehenden Verträge gelten sollen. Übergangsregelungen im Erbrecht sind aber sehr schwierig. Denn hier geht es um Verfügungen, die auf Jahrzehnte angelegt sind. Wenn also ein 18-Jähriger ein Testament macht, dann kann das siebzig Jahre später Wirkung entfalten. Und in dieser Zeit könnte es mehrere Erbrechtsrevisionen geben. Da reicht dann auch ein Fachanwaltstitel Erbrecht nicht mehr, um das wieder aufzudröseln. Die zweite Schönheit unseres Vorschlags ist also: nur eine Regel, die eben klar ist.

3. Der dritte Punkt ist der inhaltliche. Hier hatten wir eine Teildifferenz mit dem Nationalrat. Wir haben ursprünglich gesagt, die Kinder sollen berücksichtigt werden. Die überhälftige Vorschlagszuteilung soll also später zugunsten der Kinder wieder berücksichtigt werden. Der Nationalrat hat sich dem auf den ersten Blick angeschlossen, hat dann aber im Übergangsrecht gesagt, das wollten wir nur für die Zukunft. Damit hat er eben diese Zweiteilung geschaffen: eine Regel für heute und eine für die Zukunft mit siebzigjährigen Übergangsproblematiken.

Der Grund für diesen Entscheid liegt darin, dass der Nationalrat bezüglich des Inhaltes etwas zerrissen war und es jeweils starke Minderheiten gab, die gesagt haben, die heutige Praxis sei anders, sie sei mehrheitlich so ausgelegt, dass die Meistbegünstigung des Ehegatten möglich sei und die Kinder nicht berücksichtigt würden. Wenn man hier etwas anders regle, wie wir dies tun, würde man viele Probleme schaffen. Deshalb schlagen wir Ihnen jene Lösung vor - das ist jetzt die dritte Schönheit dieses Entwurfes, die dritte Fliege, die wir schlagen -, die der aktuellen Praxis am nächsten kommt. Sprich, es muss dann nur eine minimale Anzahl von Verfügungen angepasst werden, im Idealfall vielleicht gar keine.

Inhaltlich bedeutet dies, dass die Meistbegünstigung des Ehegatten gemäss der heutigen starken Praxis möglich ist. Und es wird jetzt ausdrücklich gesagt, dass die gemeinsamen Kinder das dann beim Pflichtteil nicht hinzugerechnet erhalten. Materiell geht es nicht um wahnsinnig viel. Es geht immer nur um eine sehr kleine Quote des Gesamtvermögens.

Zusammengefasst: Wir haben hier eine klare Regel, wir haben eine einheitliche Regel über die Zeit, und wir haben auch eine Regel, die inhaltlich den Sorgen aus der Praxis und damit auch den inhaltlichen Bedenken, die der Nationalrat noch hatte, entgegenkommt. Auch die Praktiker, die sich in die Diskussion eingebracht und gewehrt haben, namentlich auch im Nationalrat, sind damit offenbar einverstanden. Ich hoffe, dass wir hier die ideale Lösung für uns gefunden haben. Ihre Kommission hat dies einhellig so begrüsst.

Ich möchte noch kurz ergänzen, dass dieser Vorschlag des Bundesrates auf den umgekehrten Fall ausgelegt war, nämlich, dass dies bei den Pflichtteilen der Kinder berücksichtigt würde. Dort gäbe es dann eine hypothetische Pflichtteilsberechnung der Kinder, und diese könnte man dann bei der Wiederheirat realisieren.

Mit der neuen Lösung, die wir vorschlagen, wird dies eben gerade nicht als hypothetischer Anspruch der Kinder berücksichtigt, weil es nicht zu ihren Pflichtteilen zählt. Dann entfällt auch die Notwendigkeit für Artikel 216 Absatz 4. Entsprechende Verfügungen kann man selbstverständlich - wie heute auch - in diesem oder anderem Sinne vertraglich regeln. Hier bleibt man also ebenfalls beim geltenden Recht.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Zuhanden des Amtlichen Bulletins: Der Bundesrat unterstützt die Lösung der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates. Sie können sich erinnern: In der Debatte um diese Frage ging es dem Bundesrat immer darum, dass Sie als Gesetzgeber eine Lösung finden und auch eine Klärung in der Gesetzgebung machen, unabhängig davon, ob das jetzt genau der Klärung entspricht, die der Bundesrat ursprünglich wollte, oder ob die Klärung eher materiell ist und somit in Richtung der Version des Nationalrates geht. In der umstrittenen Frage in Artikel 216 haben wir damit Rechtssicherheit. Das war immer das Anliegen des Bundesrates.

Inhaltlich - ich habe das etwas angetönt - entscheiden Sie den Meinungsstreit im Sinne der weit überwiegenden Praxis. Das bedeutet politisch gesehen, dass Sie auch eine Maximalbegünstigung des überlebenden Ehegatten mit dieser Lösung erreichen. Angesichts der geringen betroffenen Anteile für die gemeinsamen Kinder - es wurde vorhin auch in der Kommission so ausgeführt - ist das aber vertretbar und auch verkraftbar.

Die Rechtssicherheit, die Sie mit Ihrer Fassung schaffen, führt auch dazu, dass es keine Übergangsbestimmung braucht. Die Übergangsbestimmung wollte der Nationalrat einführen, weil er davon ausgegangen ist, dass dies zu mehr Rechtssicherheit führen würde. Der Bundesrat war der Meinung, dass diese Übergangsbestimmung nicht mehr Rechtssicherheit bietet, sondern dass man eben, so, wie es Ihre Kommission jetzt auch vorschlägt, auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abstellen soll, und damit ist das auch geklärt.

Der Bundesrat ist Ihnen dankbar für diese Lösung und unterstützt sie.

Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté