19.065
ETH-Gesetz. Änderung
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Loi fédérale sur les écoles polytechniques fédérales
Art. 37 Abs. 2bis
Antrag der Kommission
... nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.
Art. 37 al. 2bis
Proposition de la commission
... en vertu des articles 25 alinéa 1 lettre e et 33a alinéa 3.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Auch hiermit hat sich Ihre WBK an der heutigen Sitzung befasst. Es gibt insgesamt drei Differenzen, die auf zwei Gesetzesartikel entfallen. Der Nationalrat hat diese Gesetzesänderung am 10. Dezember 2020 beraten, und es sind Differenzen bei folgenden drei Bestimmungen geblieben: bei Artikel 37 Absatz 2bis, der vom Beschwerderecht handelt; bei Artikel 37a Absatz 1, wo es darum geht, wer die Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission wählen soll; bei Artikel 37a Absatz 5, der regelt, wer beim selben Gremium, bei der ETH-Beschwerdekommission, die Geschäftsordnung erlassen soll. Wir sind noch nicht in der letzten Runde der Differenzbereinigung, sondern in der zweiten Runde, und wir sind Zweitrat.
Nun zur ersten Differenz, zu Artikel 37 Absatz 2bis, Beschwerderecht der ETH und der Forschungsanstalten gegen Entscheidungen des ETH-Rates: Diese Diskussion um Artikel 37 Absatz 2bis hat eine längere Vorgeschichte. Sie erinnern sich vielleicht an zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes - das erste liegt bereits sieben Jahre zurück -, durch die eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Das könnte das Verfahren bei den verbindlichen Weisungen des ETH-Rates in die Länge ziehen, was für die Führung einer Institution natürlich nicht wünschbar ist. Das Beschwerderecht gilt gemäss heutiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl gegen Zwischenentscheide des ETH-Rates, soweit die Voraussetzung für eine selbstständige Anfechtbarkeit gegeben ist, als auch gegen formelle Endentscheide. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung zwei Jahre später in einem weiteren Urteil vom 28. Juli 2015 bestätigt.
Nun haben wir hier, wie erwähnt, eine Differenz, denn der Bundesrat wollte das Verfahren beschleunigen und hat darum in Artikel 37 einen Absatz 2bis eingefügt: "Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 16a Absätze 1 und 2, 25 Absätze 1 Buchstaben a, c, d, e und g sowie 4, 33a Absatz 3, 34bbis Absatz 1, 34d Absatz 3 und 35b Absatz 2." Nun, hinter diesem relativ kryptisch klingenden Passus verstecken sich natürlich auch konkrete Handlungen: Es geht um Zulassungsbeschränkungen, um strategisches Controlling, um die Genehmigung der Entwicklungspläne des ETH-Bereiches und deren Überwachung, und dann geht es natürlich auch um Anstellungen, um Koordination und Planung nach Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, um die Umsetzung der bundesrätlichen strategischen Ziele usw.
Der Nationalrat hat Absatz 2bis gestrichen. Wir haben entschieden, uns dem Bundesrat anzuschliessen, weil wir eigentlich wollten, dass sich die Beteiligten primär intern einigen - und zwar der ETH-Rat, die beiden ETH und die verschiedenen Forschungsanstalten - und nicht vor das Bundesverwaltungsgericht gelangen.
Auch hier gibt es jetzt eine Bestrebung, die Differenz zu eliminieren. Es ist das Verdienst von Kollege Würth, der einen Vermittlungsantrag eingereicht hat, der - ich kann es vorwegnehmen - sich letztlich auch durchgesetzt hat. Kollege Würth möchte, dass man dem Nationalrat folgt, mit Ausnahme der Kernbereiche Anstellungen und Mittelzuteilung. Im Bereich Personal und Finanzen muss der ETH-Rat abschliessend entscheiden können, wobei die verwaltungsinternen Eskalationsstufen nach wie vor bestehen.
Wir haben uns darüber intensiv unterhalten, dies auch im Beisein des ETH-Ratspräsidenten, Herrn Hengartner. Er macht an sich kein so grosses Drama daraus, wenn wir nicht an der strengen Version festhalten. Er hat in der Kommission signalisiert, dass man mit dem Antrag Würth leben könnte, auch wenn sich ETH-Rat, ETH und Forschungsanstalten lieber rasch im Einvernehmen einigen möchten, als dass man etwas vom Bundesverwaltungsgericht entscheiden lässt, was mitunter Jahre dauern kann. Es wäre ja etwas unverständlich, namentlich wenn es um Mittelzuteilungen für das kommende Jahr oder auch um Wahlen gehen würde, die dann schon erfolgt wären. Stellen Sie sich vor, das Bundesverwaltungsgericht würde ein Budget zwei oder drei Jahre später abändern oder eine Wahl rückgängig machen. Das ist schlicht unvorstellbar. Damit sehen Sie, dass wir eigentlich im Ständerat schon auf dem richtigen Weg waren. Wir gehen aber jetzt ein Stück weit auf den Nationalrat zu, in der Hoffnung, dass er eben mit dieser Verwesentlichung, wie sie Kollege Würth eingebracht hat, leben kann.
Wir haben den Antrag Würth mit 10 zu 2 Stimmen erst gegenüber dem Beschluss des Ständerates ausgemehrt. Danach haben wir uns einstimmig dafür ausgesprochen, auf der veränderten Version zu basieren, wie Sie sie auf der Fahne auf Seite 3 sehen.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
Parmelin Guy · VPBR-M · Bundesrat · Waadt
Tout d'abord, je vous remercie de traiter cette loi sur les EPF si peu de temps après le Conseil national, quelques heures à peine après votre commission. C'est quand même sportif, et c'est à relever.
Permettez-moi de revenir sur deux des divergences qui subsistent. Premièrement, il s'agit de la possibilité de recourir. Nous sommes toujours intimement persuadés que les différends internes, entre le Conseil des écoles polytechniques fédérales et les institutions du domaine des EPF, devraient être soumis au Conseil fédéral et non au Tribunal administratif fédéral. Vous le savez, le domaine des EPF comprend un conseil, deux EPF, quatre établissements de recherche. C'est quand même quelque chose d'assez vaste. Ce qui est important pour nous, c'est qu'une fois qu'une décision du Conseil des EPF est prise, le domaine des écoles polytechniques fédérales travaille de concert. C'est de cette façon, en visant les mêmes objectifs, que le domaine peut rester efficace, et non pas en se perdant dans des querelles judiciaires. Et si un recours devait tout de même être nécessaire, à ce moment-là, il reste la possibilité d'en appeler au Conseil fédéral.
Le compromis qui a été trouvé dans votre commission exclut le recours au Tribunal administratif fédéral contre deux compétences centrales du Conseil des EPF, à savoir les nominations et les allocations de fonds. Alors, on peut être puriste, si on veut, en disant qu'on ne fait qu'un petit bout du chemin mais, pour moi, c'est quelque chose d'essentiel. C'est quand même quelque chose de central et cela permet surtout de garantir que le domaine des EPF ne va pas être bloqué par des questions qui pourraient s'avérer essentielles quant à son fonctionnement.
Il convient quand même de préciser ici que cela ne veut pas dire implicitement que cette exclusion permet de tirer la conclusion inverse, à savoir que la voie de recours est ouverte systématiquement contre tous les autres domaines qui ne sont pas précisés. Mais la proposition que vous avez faite, Monsieur le conseiller aux Etats Würth, nous convient. Je pense que c'est une façon élégante d'aller à l'essentiel et de faire un pas en direction du Conseil national.
Concernant le dernier point - le président de la commission en a déjà parlé - qui traite l'élection des membres de la commission de recours interne, je vous propose aussi de suivre votre commission. Nous en avions discuté la dernière fois, je ne veux pas allonger sur le sujet. Vous le savez, chaque université dispose d'une telle commission interne; elle est toujours nommée par le conseil de l'université et non pas par des instances politiques. C'est ce parallélisme, finalement, qu'il faut respecter ici.
Je vous prie donc de suivre votre commission sur ces deux points.
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 37a Abs. 1, 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Hefti
Festhalten
Art. 37a al. 1, 5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Hefti
Maintenir
Hefti Thomas · 1VP-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Im Herbst haben Sie sich klar für eine Lösung ausgesprochen, welche den Bundesrat zum Wahlorgan für die ETH-Beschwerdekommission macht. Auch wenn dieser Name das etwas versteckt, handelt es sich bei der Beschwerdekommission an sich um ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht mit Jurisdiktion im ETH-Bereich, der gegen 40 000 Personen umfasst - Studierende, Lehrende und Personal. Diese Kommission ist mit Beschwerdekommissionen anderer Universitäten nicht ganz vergleichbar. Wir sind nämlich damit beim Thema Wahl von Richterinnen und Richtern, bei der Unabhängigkeit der Justiz und bei der Gewaltenteilung. Diese Themen sind aktuell und von hoher Wichtigkeit, weshalb ich es als angezeigt erachtete, einen Einzelantrag auf Festhalten einzureichen und diesen auch zu vertreten, zumal die Kommission offenbar mit 7 zu 5 Stimmen entschieden hat.
Die von unserem Rat im letzten Herbst beschlossene Lösung - ich formuliere es bewusst zurückhaltend - macht die Beschwerdekommission beziehungsweise jedes ihrer Mitglieder wesentlich unabhängiger, als sie das jetzt sind. Das ist von hohem Wert, in erster Linie für diejenigen, die Recht suchen, aber auch für das Ansehen der ETH, die nach Exzellenz strebt und daher ein Interesse an Good Governance hat.
Die aktuelle Lösung entspricht dem nicht, denn sie garantiert die Unabhängigkeit dieses Verwaltungsgerichtes nicht in genügendem Masse. Richterinnen und Richter müssen so gewählt werden, dass sie in grösstmöglichem Umfang unabhängig und frei von Druck sind. Hier müssen sie auch unabhängig vom ETH-Rat sein, da dieser selbst Interesse an einer bestimmten Rechtsprechung hat. Der Bundesrat ist in der Lage, diese Wahl vorzunehmen. Er möchte dies vielleicht lieber nicht tun, er sucht die Aufgabe nicht, aber er tut der ETH und ihrem Ruf einen Dienst, wenn er Wahlorgan wird. Er ist dies zum Beispiel im Bereich der Armee, denn er wählt die Militärgerichte erster und zweiter Instanz. Für das Militärkassationsgericht ist dann die Vereinigte Bundesversammlung zuständig. Nehmen wir gerade noch dieses Beispiel und stellen wir uns vor, wir würden die Militärgerichte von einem oberen Gremium der Armee wählen lassen. Das wäre undenkbar. Welche Pforten für Druck und Einflussnahme auf die Mitglieder der Spruchkörper würden sich damit auftun! Man spürt oder man sieht die Schwächen. Sie sind nicht Theorie.
Ich bitte Sie daher, insbesondere auch im Sinne der Rechtsuchenden und im Sinne einer gesunden Prävention, am Beschluss vom Herbst festzuhalten.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Der Bundesrat hat ja hier einfach am geltenden Recht festgehalten; das ist so. Es heisst in Artikel 37a zur ETH-Beschwerdekommission: "Der ETH-Rat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission. Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören." Und dann heisst es noch in Absatz 5 - ich glaube, dass wir dies auch gleich besprechen können -: "Der ETH-Rat erlässt die Geschäftsordnung." Herr Hefti möchte das nun ändern. Demgemäss soll eben der Bundesrat die Beschwerdekommission wählen, wobei der Bundesrat auch die Geschäftsordnung zu erlassen hätte, was ich doch etwas gewagt finde.
Wir haben darüber diskutiert - letztes Mal waren wir in einer relativ klaren Mehrheit dieser Ansicht -, dass es aus Corporate-Governance-Überlegungen besser sei, der Bundesrat würde die Beschwerdekommission wählen. Es hat sich inhaltlich oder materiell nichts Wesentliches geändert. Dennoch hat der Nationalrat bei dieser Differenz kurzen Prozess gemacht, dies mit einer relativ satten Mehrheit. Der Nationalrat stellt sich auf den Standpunkt, dass es nicht stufengerecht sei, den Bundesrat als Wahlkörper für eine interne Kommission zu bestimmen, womit der Nationalrat natürlich auch wieder ein Stück weit recht hat. Zudem gebe es nach einem Entscheid der ETH-Beschwerdekommission die Möglichkeit eines Beschwerdeganges, der zwei bundesgerichtliche Instanzen umfasst, deren Mitglieder durch das Bundesparlament gewählt werden. Mit Blick darauf, dass ja der Instanzenzug weitergehen kann, meinen wir, dass es eben vertretbar sei, dass der ETH-Rat seine Beschwerdekommission selber bestimmen kann. Auf jeden Fall sollte er aber, wie es in Absatz 5 heisst, die Geschäftsordnung selber erlassen können. Das gehört zur Autonomie der ETH.
Es ist uns noch erklärt worden, beispielsweise durch Herrn Hengartner, der ja zuvor bei der Uni Zürich an der Spitze war, dass man das dort auch habe: Es sei selbstverständlich der Universitätsrat, der die Kommission bestimme respektive wähle, nicht etwa der Regierungsrat des Kantons Zürich. Und auch bei der Universität St. Gallen ist das so. Das ist in der Autonomie der Universitäten. Es besteht ja die Möglichkeit, eine Beschwerde weiterzuziehen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, diesem Antrag der Mehrheit zuzustimmen; die Kommission hat mit 8 zu 4 Stimmen beschlossen. Es hat eben zwei Abstimmungen gegeben, Herr Hefti, weil etwas nicht klar war. Wir haben die Abstimmung wiederholt, worauf das Resultat 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung war; das war letztlich das Resultat.
In diesem Sinne plädiere ich für die Mehrheit und dafür, hier dem Bundesrat zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hefti ... 31 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 9 Stimmen
(0 Enthaltungen)