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Vorsätzlichkeit bei Straftaten unter Drogen- und Alkoholeinfluss

Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Mit meiner Motion beauftrage ich den Bundesrat, das Strafgesetzbuch so zu ändern, dass bei Straftaten eine Reduktion des Strafmasses mit der Begründung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht mehr zulässig ist, wenn die Straftat unter Drogeneinfluss, nach übermässigem Alkoholkonsum oder durch die Wirkung von bewusstseinsverändernden Psychopharmaka verübt wurde und es sich beim Täter um eine mündige Person handelt.

Jede mündige Person weiss, dass übermässiger Alkoholkonsum oder die Einnahme von Drogen wie Cannabis, Kokain, Heroin, Ecstasy usw. zu einer Veränderung des Bewusstseins und auch zu unberechenbaren Aktionen führen kann. Das erfahren wir auch immer wieder aus den Schlagzeilen von Zeitungen. Deshalb muss eine solche Aktion als vorsätzlich eingestuft werden. Denn mit dem Konsum nimmt die Person in Kauf, dass sie möglicherweise eine völlig unberechenbare und ausserhalb ihrer Kontrolle stehende Tat vollbringen könnte.

Eine nachträgliche Verminderung des Strafmasses für eine Tat, wie zum Beispiel schwere Körperverletzung oder gar Tötung, nur weil der Täter unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, darf nicht stattfinden. Es gibt unzählige unbegreifliche Urteile wie zum Beispiel jenes zum Tötungsdelikt in Küsnacht. Dort stand der Täter unter Drogeneinfluss. Für dieses brutale Tötungsdelikt gab es nur eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren. Auch hat eine Person unter Alkoholeinfluss eine Frau vom Bahnsteig vor einen fahrenden Zug gestossen, was die Amputation eines Armes notwendig machte. Die Verteidigung forderte Reduktion des Strafmasses, da der Täter unter Alkoholeinfluss gestanden sei und damit die Tat mit verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe.

Urteile in diesem Sinn sind keine Einzelfälle, sondern die Regel. Bei Verkehrsdelikten unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss sind die Täter im Normalfall voll schuldfähig. Aber wenn sie eine Gewalttat verüben, sind sie es nicht. Eine solche Praxis versteht niemand. Daher dürfen solche Argumentationen in einem klaren Rechtssystem nicht zugelassen werden.

Ich bitte Sie daher, meiner Motion zuzustimmen.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Das Strafgesetzbuch sieht ein mehrstufiges System vor, damit Personen, die unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss handeln, gemäss ihrem Verschulden bestraft werden können. Schon heute bleibt ein Täter aber nur dann straflos, wenn seine Schuldunfähigkeit unverschuldet ist.

Die Motion sieht im Ergebnis vor, dass auch Personen bestraft würden, denen kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Diese verlangte Regelung verstösst gegen das Schuldprinzip, das die Basis unseres Strafrechts bildet. In solchen Fällen kann das Gericht hingegen eine stationäre Behandlung oder eine Verwahrung anordnen. Diese Massnahmen können, wenn nötig, sehr lange dauern, und zwar bis zu lebenslänglich, und tragen damit auch dem Sühnegedanken Rechnung.

Aus diesen Gründen hat der Nationalrat bereits 2015 eine analoge Motion abgelehnt. Ich bitte Sie, das nun ebenfalls zu tun.

Abstimmung

Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 53 Stimmen

Dagegen ... 139 Stimmen

(0 Enthaltungen)