13.418, 13.419, 13.420, 13.421, 13.422
Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren / Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren / Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren / Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren / Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Antrag der Mehrheit
Nichteintreten
Antrag der Minderheit
(Stöckli, Jositsch, Zopfi)
Eintreten
Proposition de la majorité
Ne pas entrer en matière
Proposition de la minorité
(Stöckli, Jositsch, Zopfi)
Entrer en matière
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir führen eine gemeinsame Debatte über Eintreten auf die Vorlagen 1 und 2 durch und stimmen danach nur einmal über Eintreten ab.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Fünf gleichlautende, in der Frühjahrssession 2013 von der grünliberalen Fraktion, der vormaligen BDP-Fraktion, der grünen Fraktion, der sozialdemokratischen Fraktion und von Nationalrätin Doris Fiala eingereichte parlamentarische Initiativen fordern von der Bundesversammlung, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass im Einbürgerungsverfahren die Gleichstellung eingetragener Partnerschaften mit Ehen sichergestellt ist.
In der parlamentarischen Beratung der 2014 abgeschlossenen Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes war ein entsprechender Antrag mit dem Argument gescheitert, dass eine Regelung auf Gesetzesstufe verfassungswidrig sei, weil sich in Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung die Kompetenz des Bundes zur direkten Regelung von Erwerb und Verlust des Bürgerrechts auf drei Fälle beschränke, nämlich Abstammung, Heirat und Adoption. Mit Blick auf das in Artikel 8 der Bundesverfassung festgeschriebene Diskriminierungsverbot sei es nun aber geboten, in der Bundesverfassung die Zuständigkeit des Bundes auf die erleichterte Einbürgerung von Personen in einer eingetragenen Partnerschaft zu erweitern.
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates gab diesen fünf parlamentarischen Initiativen am 30. August 2013 mit 14 zu 0 Stimmen bei 9 Enthaltungen Folge. Die Kommission unseres Rates folgte diesem Beschluss am 27. Januar 2014 mit 5 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen.
In den anschliessenden Beratungen in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates gab es eine Grundsatzdiskussion, auf die es sich näher einzugehen lohnt. In der SPK-N stand nämlich die Frage im Zentrum, ob es für die Umsetzung der Initiativen einer Grundlage in der Verfassung bedürfe oder ob eine Gesetzesänderung genüge. Der Bundesrat wies in Übereinstimmung mit einer Mehrheit der Verfassungskommentare darauf hin, dass der Begriff der Heirat im Kontext des Erwerbs des Bürgerrechts nicht einfach durch eine teleologische Auslegung auf eingetragene Partnerschaften übertragen werden könne. Eine Minderheit der Rechtswissenschaft vertrat demgegenüber die Meinung, dass die in Artikel 8 der Verfassung stipulierte Rechtsgleichheit für gleichgeschlechtliche Paare eine harmonisierende Auslegung zulasse, sodass eine Revision des Bürgerrechtsgesetzes genüge.
Die Kommission des Nationalrates holte in der Folge ein Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz und ein Kurzgutachten eines Professors der Universität Lausanne ein. Das Bundesamt für Justiz kam zum Schluss, dass der Begriff Heirat im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung die eingetragene Partnerschaft nicht einschliesse. Es zeigte auch auf, dass sowohl die Materialien zur Totalrevision der Bundesverfassung als auch - noch deutlicher - die Materialien zum Partnerschaftsgesetz gegen die Möglichkeit sprechen, eine erleichterte Einbürgerung einzuführen.
In Würdigung dieser Rechtsgutachten beschloss die Kommission des Nationalrates, eine Vorlage auszuarbeiten, die sowohl eine Verfassungs- als auch eine Gesetzesänderung vorsieht. Weder die grammatikalische noch die historische und die systematische Auslegung sprächen dafür, dass die Verfassung die eingetragene Partnerschaft unter dem Sachverhalt der Heirat subsumiert. Die Kommission beantragte daher, Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung um den familienrechtlichen Tatbestand der Eintragung einer Partnerschaft zu ergänzen. Ein vom Bundesrat eingebrachter Vorschlag, in Absatz 2 im Hinblick auf allfällige künftige Entwicklungen des Familienrechts eine offenere Formulierung zu wählen und zudem die Bundeskompetenz im Bereich des Bürgerrechts auszudehnen, fand hingegen keine Mehrheit. In der anschliessenden Vernehmlassung wurde die Vorlage grossmehrheitlich positiv aufgenommen. Die Kommission des Nationalrates nahm daher an der Vorlage keine Änderungen mehr vor.
Der Nationalrat stimmte am 14. März 2016 in den beiden Gesamtabstimmungen mit je 122 zu 62 Stimmen bei 8 Enthaltungen sowohl der Vorlage 1, das heisst dem Bundesbeschluss zur Revision von Artikel 38 der Bundesverfassung, als auch der Vorlage 2, das heisst der Revision des Bürgerrechtsgesetzes, zu. Unser Rat beschloss am 26. September 2016, die Behandlung der fünf parlamentarischen Initiativen bis zur Erledigung der parlamentarischen Initiative 13.468, "Ehe für alle", für mehr als ein Jahr auszusetzen. Der Nationalrat hat diesen Sistierungsbeschluss am 16. Dezember 2016 bestätigt.
Im Rahmen der Beratung der Vorlage für eine Ehe für alle wurde darauf verzichtet, dafür eine explizite Verfassungsgrundlage zu schaffen. Bundesrat und Parlament waren der Auffassung, dass für die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare die Verfassung nicht geändert werden müsse; die Bundesverfassung definiere die Ehe nicht als Verbindung zwischen Frau und Mann. Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Dieser Entscheid kann nicht auf die Frage der erleichterten Einbürgerung übertragen werden, denn es gibt sowohl in den Materialien zur Totalrevision der Bundesverfassung als auch in den Materialien zum Partnerschaftsgesetz klare Hinweise für eine andere Auslegung.
Die notwendigen Änderungen des Zivilgesetzbuchs, des Partnerschaftsgesetzes und weiterer Erlasse wurden in der Referendumsabstimmung vom 26. September des letzten Jahres angenommen. Die Gesetzesänderungen werden am 1. Juli 2022 in Kraft treten. Mit dem geänderten Gesetz können künftig auch gleichgeschlechtliche Paare zivil heiraten. Damit werden sie anderen Ehepaaren institutionell, aber auch rechtlich gleichgestellt. So können sich der ausländische Ehemann eines Schweizers sowie die ausländische Ehefrau einer Schweizerin neu erleichtert einbürgern lassen. Eingetragene Partnerschaften können in eine Ehe umgewandelt, jedoch nicht mehr neu eingegangen werden. So weit die der Sache und dem Verständnis für das Verfahren zuliebe etwas ausführlich dargestellte Ausgangslage, die weiteren Ausführungen werden kürzer sein.
Die Kommission hatte zwischen zwei Optionen zu entscheiden, über die nun heute auch Sie im Rat entscheiden müssen. Es gibt erstens die Möglichkeit, dass wir das vor neun Jahren mit den fünf parlamentarischen Initiativen formulierte Anliegen durch die Einführung der Ehe für alle als erfüllt betrachten. Das ist die Position der Kommissionsmehrheit, die Ihnen in diesem Sinne beantragt, nicht auf die Entwürfe des Nationalrates für eine Verfassungs- und eine Gesetzesänderung einzutreten. Zudem gibt es zweitens die Möglichkeit, dass wir im Sinne der Kommissionsminderheit auf die Vorlage eintreten und damit für die eingetragenen Partner und Partnerinnen mit ausländischer Nationalität eine erleichterte Einbürgerung anstreben und zu diesem Zweck eine Verfassungs- und eine Gesetzesänderung beschliessen.
Die Diskussion über diese beiden Optionen wurde in der Kommission trotz klarer Ausgangslage vertieft geführt. Die Kommission kam dabei mehrheitlich zur Überzeugung, dass es nach der Einführung der Ehe für alle nicht mehr angezeigt sei, die Bundesverfassung und das Bürgerrechtsgesetz zu revidieren, um Ausländerinnen und Ausländern in eingetragener Partnerschaft mit Schweizer Staatsangehörigen die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen. Gemäss Artikel 35 Absatz 1 des revidierten Partnerschaftsgesetzes können eingetragene Partnerinnen oder Partner jederzeit mit einer einfachen Erklärung beim Zivilstandsamt kundtun, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen. Sollten eingetragene Partner auf diesen Schritt verzichten wollen, erachtet es die Kommission als vertretbar, in einem solchen Fall den eingetragenen Partnern und Partnerinnen mit ausländischer Nationalität eine erleichterte Einbürgerung weiterhin zu verwehren.
Die Minderheit möchte trotz Ehe für alle an dieser Option festhalten und beantragt Ihnen, sowohl auf den Bundesbeschluss zur Revision von Artikel 38 der Bundesverfassung als auch auf den Entwurf zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes einzutreten.
Ich komme zum Schluss: Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen Nichteintreten, die Minderheit Eintreten. Der Entscheid gegen Eintreten auf die Verfassungsänderung fiel mit 9 zu 3 Stimmen, der Entscheid gegen Eintreten auf die Gesetzesrevision mit 8 zu 3 Stimmen.
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Nach den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Sprechers der Kommission kann ich die Position der Minderheit in sehr kurzer Form begründen.
Es wurde tatsächlich vieles schon erreicht. Ich danke dem Bundesrat, dass er die Inkraftsetzung zügig vorangetrieben hat, sodass ab 1. Juli die entsprechenden Umsetzungsfragen geklärt sind. Ab dem 1. Juli stellt sich somit die Frage neu nicht mehr, die wir beantworten müssen, denn es gibt ja keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr.
Die Frage ist nun, was wir mit dem bestehenden Institut der eingetragenen Partnerschaften machen, die ja nach wie vor noch lange dauern können. Denn niemand kann gezwungen werden, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich in die Ehe zu begeben. Somit haben die eingetragenen Partnerschaften eigentlich bis zum Tod der betroffenen Menschen Gültigkeit. Dementsprechend besteht nach wie vor eine Rechtsungleichheit für diese Menschen. Diese Rechtsungleichheit ist stossend. Ausländische Personen in eingetragenen Partnerschaften sind im Bürgerrechtsgesetz gegenüber ausländischen Eheleuten deutlich schlechtergestellt: Im Gegensatz zu den Ehepartnerinnen und Ehepartnern, die nach drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft und insgesamt fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz erleichtert eingebürgert werden können, müssen eingetragene Partnerinnen und Partner zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts den ungleich aufwendigeren Weg der ordentlichen Einbürgerung in Kauf nehmen. Diese Ungerechtigkeit soll eben mit der Vorlage beseitigt werden.
Ich gebe es zu: Es geht nicht mehr um Hunderte von Menschen - leider konnte mir nicht gesagt werden, wie das Mengengerüst ist. Aber wir sind ja auch aufgerufen, korrekte Lösungen zu finden, die dem Rechtsgleichheitsprinzip unabhängig von der Zahl der betroffenen Menschen entsprechen. Niemand bestreitet, dass nach wie vor eine rechtliche Ungleichheit besteht und dass diese mit der Vorlage, wie sie vom Nationalrat klar angenommen wurde, beseitigt werden könnte. Ich bin auch der Meinung, dass es sowohl eine Anpassung von Artikel 38 der Bundesverfassung als auch eine Anpassung der Gesetzgebung braucht.
Dementsprechend bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten und damit die Möglichkeit zu schaffen, diese Rechtsungleichheit zu beseitigen.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich beurteile diese Vorlage vor allem aus juristischer Sicht. Ich glaube, was man nicht machen kann, ist eine Art Zahlenvergleich: Wie viele gibt es, die betroffen sind? Wie viele sind nicht betroffen? Wir können Gesetze nicht aufgrund von Statistiken machen, sondern wir müssen ein rechtliches Korsett schaffen, das in sich stimmig ist.
Ich war nie ein Freund der eingetragenen Partnerschaft. Das ist ein Modell, das entwickelt worden ist, weil man gesagt hat, nicht heterosexuellen Paaren die Ehe nicht gewähren zu wollen. Also hat man die eingetragene Partnerschaft geschaffen, um so eine Art "Ehe light" zu kreieren. Ich habe dieses Modell nie für gut befunden, weil ich immer gefunden habe, es ist eine gewisse Diskriminierung. Das hat auch die Stimmbevölkerung gefunden und gesagt: Jawohl, wir wollen jetzt die Ehe für alle. Damit ist die eingetragene Partnerschaft als Modell im Prinzip quasi abgelöst worden. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass diejenigen, die das damals wollten und diese Möglichkeit geschaffen haben, jetzt quasi damit leben müssen.
Es gibt einen Grundsatz, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Es ist für mich nun kein vernünftiger Grund erkennbar, warum jetzt ein Unterschied zwischen eingetragener Partnerschaft und Ehe gemacht werden soll. Das lässt sich im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung eines Partners nach meinem Dafürhalten nicht rechtfertigen. Von dem her finde ich, dass, wer A sagt, auch B sagen muss. Es ist für mich völlig logisch: Diese Aufgabe hat sich das Parlament gewissermassen selber eingebrockt, indem man gesagt hat, man möchte die eingetragene Partnerschaft. Jetzt muss man das auch bis zum Ende, und zwar solange es noch eingetragene Partnerschaften gibt oder theoretisch geben kann, in das entsprechende rechtliche Korsett stecken.
Es ist jetzt einfach zu sagen, die Haltung sei ja die: "Entweder heiratet ihr, und sonst habt ihr halt einfach die Konsequenz zu tragen." Das geht so nicht in einer Rechtsordnung! Wir haben die eingetragene Partnerschaft geschaffen, und damit gibt es ein Recht, sie zu leben. Wir haben sie nach wie vor im Gesetz. Das heisst, es gibt auch weiterhin das Recht, sie auszuleben. Dann kann man nicht einfach sagen, man nehme gewisse Diskriminierungen in Kauf, es betreffe ja auch nicht so wahnsinnig viele Leute.
Deshalb bin ich der Meinung, wir sollten auf diese Vorlage eintreten und sie entsprechend auch beraten.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich fange chronologisch am Schluss an. Am 26. September 2021 haben die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über die Ehe für alle abgestimmt und die entsprechenden Gesetzesgrundlagen geschaffen. Ich danke Ständerat Fässler, dass er die Geschichte aufgerollt hat; aber ich beginne jetzt mal an diesem Punkt.
Wir haben hier parlamentarische Initiativen aus dem Jahr 2013 vorliegen. Es wird jetzt so sein, dass die Gesetzesänderung, die das Volk beschlossen hat, am 1. Juli 2022 in Kraft treten wird. Das heisst, ab dem 1. Juli 2022 können auch gleichgeschlechtliche Paare zivil heiraten. Sie werden anderen Ehepaaren damit gleichgestellt. Der ausländische Ehemann eines Schweizers sowie die ausländische Ehefrau einer Schweizerin können sich somit zukünftig erleichtert einbürgern lassen. Eingetragene Partnerschaften können ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr eingegangen werden. Bestehende eingetragene Partnerschaften können jedoch ohne grossen Aufwand in eine Ehe umgewandelt werden, womit die betroffenen ausländischen Personen sich dann auch erleichtert einbürgern lassen können.
Für die Umwandlung ist im Partnerschaftsgesetz ein einfaches und auch kostengünstiges Verfahren vorgesehen. Eingetragene Partnerinnen oder Partner können jederzeit gemeinsam vor einer Zivilstandsbeamtin erklären, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen. Sobald diese Umwandlungserklärung vorliegt, gelten die bisherigen eingetragenen Partnerinnen oder Partner als verheiratet. Nach einer Umwandlung in eine Ehe wird die bisherige Dauer der eingetragenen Partnerschaft im Rahmen eines erleichterten Einbürgerungsverfahrens vollständig berücksichtigt. Sie wird an die verlangte Dauer von drei Jahren Ehe für die erleichterte Einbürgerung angerechnet.
Herr Ständerat Jositsch sagte, es sei nicht nur eine Frage der Zahlen, während Herr Stöckli meinte, er würde gerne ein paar Zahlen erhalten. Was ich Ihnen sagen kann, ist, dass gemäss Auskunft des Bundesamtes für Statistik rund 1500 ausländische Personen mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in eingetragener Partnerschaft leben. Es ist davon auszugehen, dass ein Grossteil dieser Personen, die sich einbürgern lassen wollen, die eingetragene Partnerschaft auch in eine Ehe umwandeln werden.
Im Abstimmungskampf war das immer auch ein grosser Wunsch, der geäussert wurde: dass die eingetragene Partnerschaft in einen gleichberechtigten Status umgewandelt werden kann. Das Bundesamt für Justiz und das Staatssekretariat für Migration haben zahlreiche Anfragen von Personen erhalten, die ihre eingetragene Partnerschaft im Hinblick auf eine erleichterte Einbürgerung in eine Ehe umwandeln lassen wollen. Für diejenigen Personen, für welche eine Umwandlung aus irgendwelchen Gründen nicht infrage kommt, die sich aber trotzdem einbürgern lassen wollen, steht weiterhin der Weg der ordentlichen Einbürgerung offen, mit den gleichen verkürzten Fristen wie bei der erleichterten Einbürgerung - das ist wahr, da hat Herr Jositsch recht, es ist dann einfach die ordentliche Einbürgerung.
Aufgrund dieser Ausgangslage kann das Anliegen der parlamentarischen Initiativen zur Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren als erfüllt gelten. Die zur Umsetzung der parlamentarischen Initiativen notwendige Verfassungs- und Gesetzesänderung in dieser Übergangszeit wäre wahrscheinlich etwas unverhältnismässig. Diese Auslegung der Verfassung ist nicht neu. Der Bundesrat hat diese Haltung bereits hier - ich muss das schnell nachschauen - in der Botschaft zum Partnerschaftsgesetz vom 27. November 2002 vertreten. Das ist also keine neue Haltung.
Ich möchte Sie deshalb bitten, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission auf Nichteintreten auf die Vorlage zu folgen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir stimmen über den Eintretensantrag der Minderheit Stöckli ab. Die Abstimmung gilt für beide Vorlagen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Eintreten ... 12 Stimmen
Dagegen ... 29 Stimmen
(0 Enthaltungen)