21.039
Personenbeförderungsgesetz. Änderung
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung)
Loi sur le transport de voyageurs (Réforme du transport régional et de la présentation des comptes)
Art. 31aquater Abs. 1; 32g Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 31aquater al. 1; 32g al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Wicki Hans · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion
Wir sind mit diesem Geschäft bereits im Differenzbereinigungsverfahren. Vorab dürfen wir festhalten, dass der Nationalrat im Rahmen seiner letzten Beratung uns in den meisten Punkten gefolgt ist. Somit verbleiben nur noch wenige Differenzen, die allerdings gewichtige Punkte betreffen; ich werde dann an den jeweiligen Stellen darauf eingehen. Hinsichtlich der Anpassungen des Nationalrates in den Artikeln 31aquater und 32g halte ich bereits vorab fest, dass wir hier dem Nationalrat gefolgt sind. Auf diese Punkte werde ich nachfolgend nicht mehr eingehen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 35a Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Erbringt eine Unternehmung oder eine von ihr beherrschte Konzerngesellschaft einzelne Leistungen überwiegend zu Marktpreisen ausserhalb der konzessionierten Personenbeförderung an Dritte, dürfen diese Leistungen, in Abweichung zu Absatz 1, von ihr sowie von Nahestehenden oder von beherrschten Konzerngesellschaften innerhalb der konzessionierten Personenbeförderung zu Marktpreisen verrechnet werden.
Art. 35a al. 1bis
Proposition de la commission
Si une entreprise ou une société sous son contrôle appartenant à un groupe fournit à des tiers certaines prestations majoritairement aux prix du marché, en dehors du transport de voyageurs relevant de la concession, ces prestations peuvent, en dérogation à l'alinéa 1 être calculées aux prix du marché dans le cadre du transport de voyageurs relevant de la concession, par l'entreprise concernée, des proches ou des sociétés sous son contrôle appartenant à un groupe.
Wicki Hans · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion
Hier haben wir eine grundsätzliche Differenz mit dem Nationalrat. Es geht um die Frage, ob bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten in gewissen Fällen auch Marktpreise einberechnet werden dürfen, dies sowohl für die Unternehmung selber wie auch für ihr nahestehende Unternehmen respektive Konzerngesellschaften.
Anlässlich der letzten Beratung in unserem Rat hatten wir dafür eine Lösung vorgesehen, die auf der Eigentümerstruktur beruht. Diesen Zusatz lehnte der Nationalrat allerdings ab. In der Folge wurde in unserer Kommission ein Antrag als Kompromiss eingereicht. Dieser behält unseren Kerngedanken bei, nimmt aber die Bedenken aus dem Nationalrat auf, insbesondere in Bezug auf den Aspekt der angeblichen Ungleichbehandlung zwischen den Unternehmen und den Umstand, dass die definierte Eigentümerstruktur von einem Drittel etwas gar arbiträr sei.
Konkret definiert sich nun mit dem neuen Vorschlag die Ausnahme vom vorhergehenden Absatz nicht mehr über die Eigentümerstruktur, sondern über die Leistung. Wenn einzelne Leistungen überwiegend zu Marktpreisen ausserhalb der konzessionierten Personenbeförderung erbracht werden, so darf auch innerhalb der konzessionierten Personenbeförderung zu Marktpreisen verrechnet werden. Das betrifft sowohl die konkrete Unternehmung wie auch nahestehende oder beherrschte Konzerngesellschaften.
Mit dieser Kompromisslösung kann der notwendige unternehmerische Spielraum weiterhin gewährt werden, zudem ist diese Ausnahme klar definiert. Entsprechend überzeugte dieser Ansatz die Kommission, sie entschied einstimmig bei einer Enthaltung.
Ich empfehle Ihnen daher namens unserer Kommission, unserem Antrag zu folgen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ihre Kommission hat hier eine neue Formulierung vorgeschlagen. Wir sind der Meinung, dass der Absatz aber auch mit dieser Formulierung dem Ziel der Vorlage widerspricht, nämlich mit einer klaren gesetzlichen Regelung den Interpretationsspielraum bei der Gewinnorientierung oder besser der Service-public-Orientierung des öffentlichen Verkehrs klein zu halten und auch weitere Subventionsskandale zu verhindern. Das ist eines der wichtigen Anliegen in dieser Revision.
Ich beantrage Ihnen deshalb, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen und Artikel 35a Absatz 1bis zu streichen. In den wenigen Fällen, in denen einzelne Leistungen allenfalls zu Marktpreisen verrechnet werden dürfen, kann das über die Richtlinien der Verwaltung geregelt werden. Ich muss Sie noch darauf hinweisen, dass der Nationalrat hier seinen Entscheid einstimmig getroffen hat.
Ich bitte Sie, hier dem Nationalrat zu folgen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Bundesrat unterstützt den Beschluss des Nationalrates und wünscht eine Abstimmung.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 39 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 2 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Art. 36
Antrag der Kommission
Abs. 1
Das Unternehmen muss die Hälfte des Gewinns ... Spezialreserve zuweisen. Es darf die Spezialreserve nur zur Deckung von Verlusten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebote verwenden.
Abs. 2
Streichen
Art. 36
Proposition de la commission
Al. 1
L'entreprise doit affecter à une réserve spéciale la moitié des bénéfices ... pour ces offres. Elle ne peut utiliser la réserve spéciale que pour couvrir les déficits des offres de prestations et des améliorations commandées conjointement par la Confédération et les cantons.
Al. 2
Biffer
Wicki Hans · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion
Zunächst zu Absatz 1: Die Frage der Aufteilung allfälliger Gewinne aus den bestellten Angeboten gab einiges zu diskutieren. Hierzu wurden verschiedene Möglichkeiten durchgedacht und auch besprochen. Schliesslich gelangte die Kommission zu einer salomonischen Lösung. Es geht dabei um die Gewinne aus den von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angeboten, die nicht nach Artikel 32 ausgeschrieben werden, sowie aus den bestellten Verbesserungen dieser Angebote.
Die eine Hälfte dieser Gewinne soll der Spezialreserve zufallen. Diese darf dann nur zur Deckung von Verlusten aus den Angeboten verwendet werden, die von Bund und Kantonen gemeinsam bestellt werden. Über die andere Hälfte sollen die Unternehmungen frei verfügen können. Dies widerspiegelt sich auch im Antrag auf Streichung von Absatz 2. Zugleich entspricht es der bereits bestehenden Praxis des BAV, wonach der Anteil, der nicht der Spezialreserve zukommt, der freien Verwendung unterliegt. Dies ermöglicht es den Unternehmen beispielsweise, Rückstellungen für allfällige Beschaffungen zu tätigen oder innovative Projekte zu fördern. Entsprechend überzeugte auch dieser Kompromissvorschlag die Kommission, die mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung entschied.
Namens der grossen Mehrheit unserer Kommission empfehle ich Ihnen daher, unserem Antrag zu folgen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich probiere es noch einmal. Auch hier hat der Nationalrat einen einstimmigen Entscheid gefällt. Ich möchte einfach, dass Sie die Überlegungen nochmals hören.
Auch bei Artikel 36 Absatz 1 hat Ihre Kommission jetzt einen neuen Vorschlag unterbreitet. Die Frage der Überschussverwendung wurde ja im Rahmen dieser Vorlage vertieft geprüft: zwei Drittel für die Spezialreserve, d. h. zur Deckung von zukünftigen Defiziten, und ein Drittel zur freien Verwendung, wie es der Bundesrat vorschlägt. Das entspricht grundsätzlich der bisherigen Regelung bei der zweckgebundenen Spezialreserve. Eine Abkehr davon, wie das Ihre Kommission jetzt in letzter Minute vorschlägt, hin zu der eben vorgeschlagenen 50/50-Prozent-Lösung, ist aus unserer Sicht nicht angezeigt.
Wir haben es in der Pandemie gesehen, und wir erleben es aktuell jetzt auch wieder: Wenn es kritisch wird, dann muss der Staat finanziell in die Verantwortung treten. Aber wenn die Gewinne den Privaten gehören und die Verluste dann dem Staat überbürdet werden, wird es schwierig. Beim Begriff "Staat" muss ich jetzt noch deutlicher werden: Das ist der Bund; es ist ja nicht auf die Kantone beschränkt. Angesichts dessen ist es schon etwas schwierig, diese Änderung den Leuten zu erklären. Wie gesagt, wir haben das jetzt mehrmals so erlebt.
Die Kommission will zudem Artikel 36 Absatz 2 streichen. Es ist mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass sich die Reserven gemäss Absatz 1 und in Absatz 2 auf unterschiedliche Sparten beziehen. Die Spezialreserve gemäss Absatz 1 betrifft die Sparte "Regionalverkehr"; das wird deutlich, da "von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angeboten" die Rede ist. Bei Absatz 2 geht es um die Schaffung der Möglichkeit einer analogen Reserve, jedoch für Angebote, "an deren Bestellung der Bund sich nicht beteiligt", also ganz konkret für den Ortsverkehr, der ja bekanntlich von den Kantonen und Gemeinden bestellt wird. Das wird teilweise bereits heute so gemacht. Mit Absatz 2 wird hier jetzt eine explizite Grundlage geschaffen. Es geht also nicht darum, den Gewinn, der nach der Reservenzuweisung gemäss Absatz 1 übrig bleibt, einer weiteren Reserve zuweisen zu können. Die Bildung einer Rechtsgrundlage für den Ortsverkehr war ein expliziter Wunsch der Kantone.
Ich bitte Sie deshalb hier, dem Beschluss des Nationalrates - er war wie gesagt einstimmig - zu folgen und diese Differenz zu bereinigen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Bundesrat unterstützt auch hier den Beschluss des Nationalrates. Wir stimmen ab.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 34 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 8 Stimmen
(0 Enthaltungen)