22.031
Subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft. Bundesgesetz und Verpflichtungskredit
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
1. Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft
1. Loi fédérale sur des aides financières subsidiaires destinées au sauvetage des entreprises du secteur de l'électricité d'importance systémique
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Das Wort für eine kurze Einleitung hat der Berichterstatter, Herr Fässler.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Dass ich die Hoffnung in zeitlicher Hinsicht erfüllen kann, verspreche ich nicht. Ich kann immerhin feststellen, dass ich mich bei der vorhergehenden Vorlage beim Eintreten nicht geäussert habe, um Zeit zu gewinnen.
Wir beraten jetzt beim sogenannten Rettungsschirm die Differenzen, welche sich vorgestern aus der Beratung dieser Vorlage durch den Zweitrat ergeben haben. Ihre Kommission hat sich gestern am frühen Morgen damit befasst. Diese Aufgabe war nicht einfach, denn der Nationalrat hat in seiner Beratung verschiedene Bestimmungen neu aufgenommen, welche auf die am 5. September durch den Bundesrat erlassene Notverordnung über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und damit auf den der Axpo gewährten Kreditrahmen von 4 Milliarden Franken Bezug nehmen.
Sie werden bei der Beratung der Differenzen und der vorliegenden Einzelanträge sehen, dass einige der in der Kommission aufgeworfenen Fragen in der zur Verfügung stehenden, äusserst kurzen Zeit nicht befriedigend geklärt werden konnten. Ich sage es nicht gerne als Berichterstatter, muss es aber doch sagen: Sowohl einzelne Beschlüsse des Nationalrates als auch davon abweichende Anträge der Kommission wie auch die vorliegenden Einzelanträge von Kommissionsmitgliedern sind vermutlich wohl noch nicht der Weisheit letzter Schluss.
Zur Erinnerung: Unser Rat ist am 16. Juni oppositionslos auf diese Vorlage eingetreten. Ein Antrag auf Rückweisung wurde abgelehnt. In der Detailberatung hiess der Ständerat alle Änderungsanträge der Kommission oppositionslos gut. In der Gesamtabstimmung wurden die Vorlagen 1 und 2 angenommen.
Der Nationalrat trat bei seinen Beratungen von vorgestern Dienstag ebenfalls auf die Vorlagen ein. In der Gesamtabstimmung hiess die grosse Kammer ebenfalls beide Vorlagen deutlich gut.
Die Beratung in der Kommissionssitzung von gestern Mittwochmorgen stand wie schon die Beratung im Nationalrat unter dem Eindruck des per Notverordnung und mit Bewilligung der Finanzdelegation für die Axpo gewährten Kreditrahmens von 4 Milliarden Franken. Ich erachte es allerdings nicht als meine Aufgabe, im Rahmen der Berichterstattung für die Kommission näher darauf einzugehen. Ich beschränke mich auf die Feststellung, dass sich der Bundesrat bei der Aktivierung des Rettungsschirms auf die Modalitäten abgestützt hat, die gemäss unseren Beschlüssen vom 16. Juni im Entwurf für ein Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft enthalten sind. Damit möchte der Bundesrat verhindern, dass die Axpo in Liquiditätsprobleme gerät, die im schlimmsten Fall die Energieversorgung der Schweiz gefährden könnten.
Bevor wir konkret auf die bestehenden Differenzen eingehen, möchte ich noch Informationen der Redaktionskommission zu Protokoll geben, die ich gestern erhalten habe. (Zwischenruf des Präsidenten: Ich bitte Sie, sich draussen zu unterhalten, oder bitte um etwas mehr Ruhe im Saal, damit wir den Sprecher hören.) Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe eben erwähnt, dass ich noch eine Information der Redaktionskommission erhalten habe.
Die Redaktionskommission ist der Meinung, dass Artikel 4 Absatz 2 ersatzlos gestrichen werden kann. Den ersten Satz erachtet sie als selbstverständlich, der zweite Satz wiederholt das, was in Artikel 8 Absatz 1 festgelegt ist, und der dritte Satz wird in Artikel 9 Absatz 1 behandelt. Diese Feststellung der Redaktionskommission erscheint mir begründet zu sein, ich meine aber, dass wir jetzt nicht darüber befinden müssen.
Die Redaktionskommission hat zudem festgestellt, dass im Erlassentwurf nicht konsequent beachtet wurde, dass eine Darlehensgewährung sowohl mittels Verfügung als auch mit einem Vertrag erfolgen kann. Diese Feststellung der Redaktionskommission ist zutreffend.
Herr Präsident, das waren meine einleitenden Ausführungen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Art. 3
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Festhalten
Antrag Noser
Abs. 3
Sollten die Aktionäre eines systemkritischen Unternehmens ihren aktienrechtlichen Möglichkeiten und den subsidiären Pflichten gemäss Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 ungenügend nachgekommen sein, namentlich nicht Kapital erhöht, nicht Darlehen oder Garantien abgegeben haben, dann müssen sie dies nach einer vom Bundesrat angesetzten angemessenen Frist nachholen.
Art. 3
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Maintenir
Proposition Noser
Al. 3
Si les actionnaires d'une entreprise d'importance systémique n'ont pas suffisamment usé des possibilités que leur offre le droit des sociétés anonymes et respecté les obligations subsidiaires prévues aux article 1 alinéa 2 et 3 alinéa 1, notamment s'ils n'ont pas augmenté le capital de l'entreprise ou n'ont pas octroyé de prêt ou de garantie à celle-ci, ils doivent le faire dans un délai raisonnable fixé par le Conseil
fédéral.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Der Bundesrat hatte bei Artikel 3 Absatz 1 vorgesehen, dass die Gewährung von subsidiären Finanzhilfen in Form von Darlehen mit einer Kann-Formulierung versehen wird. In Absatz 2 wollte der Bundesrat festhalten, dass in diesem Sinne kein Anspruch auf Darlehen besteht. Dies stiess schon bei der ersten Beratung in der Kommission auf Widerspruch. Es wurde festgestellt, dass ein Gesuchsteller mit der Gewährung eines Darlehens rechnen darf, wenn er alle im Gesetz formulierten Bedingungen erfüllt, zumal er sich auch an der kostspieligen Bereitstellungspauschale beteiligen muss. Um klarzustellen, dass Finanzhilfen nicht bedingungslos gewährt werden, ergänzte unser Rat die bundesrätliche Formulierung mit dem Satzteil "nach Massgabe dieses Gesetzes". Mit dieser Ergänzung erklärte sich der Bundesrat damals einverstanden, ebenso mit der Streichung von Absatz 2.
Der Nationalrat hat nun beschlossen, zur Formulierung des Bundesrates zurückzukehren. Unsere Kommission hat ihrerseits beschlossen, am früheren Beschluss festzuhalten. Der Entscheid fiel mit 5 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen knapp. Ein Minderheitsantrag liegt allerdings nicht vor.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Der Bundesrat beantragt Ihnen, hier die Differenz auszuräumen und den Nationalrat zu unterstützen. Es stimmt, was der Kommissionssprecher gesagt hat: Die Formulierung "nach Massgabe dieses Gesetzes" unterstützt natürlich auch den Subsidiaritätscharakter dieses Gesetzes. Gleichzeitig, denken wir, ist die Aussage, dass es sich hier eben nicht um eine Anspruchssubvention handelt, schon auch eine wichtige Aussage. Es wird aber nicht matchentscheidend sein. Sie können gerne abstimmen. Ich denke aber, in der nächsten Runde wird man dann in die eine oder die andere Richtung entscheiden müssen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Das Wort hat nun Herr Noser zu Absatz 3.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Das Gesetz trägt den Titel "Subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft". "Subsidiär" heisst, dass das Unternehmen und seine Eigentümer zuerst alle Massnahmen ergreifen müssen und dass der Bund einspringt, wenn diese nicht helfen. Unterdessen haben wir so einen Fall, das ist die Axpo. Wenn Sie die Zeitung lesen, z. B. von heute, aber auch in jüngster Zeit, stellt sich die Frage: Was waren jetzt hier die subsidiären Aktionen, die der Verwaltungsrat und die Eigentümer unternommen haben? Meines Wissens gab es keine solchen Aktionen.
Sie erinnern sich daran, wir haben bei der letzten Revision des Aktienrechts das Obligationenrecht dahingehend verändert, dass der Verwaltungsrat für die Liquidität der Firma zuständig ist. Er muss Massnahmen ergreifen, um die Liquidität zu sichern, und an die Aktionäre herantreten, um diese Massnahmen zu ergreifen. Ich wüsste nicht, dass solche Aktionen unternommen worden wären. Im Gegenteil: Es gibt Interviews mit Kantonsvertretern, die sagen, sie könnten nichts machen, der Bund müsse das machen. Das heisst, subsidiär ist da gar nichts gelaufen.
Jetzt mache ich Sie auf Artikel 16 aufmerksam. Lesen Sie einmal Artikel 16 in diesem Gesetz durch. Das ist ganz wichtig. Dort steht, dass die Kantone - da sind aber nicht die Eignerkantone der Axpo gemeint, sondern alle Kantone der Schweiz - zur Hälfte das Risiko dieser Hilfe tragen. Wenn das in die Hose geht, entschuldigen Sie den Ausdruck, dann werden den Kantonen 50 Prozent in Rechnung gestellt. Es ist aber so, dass die Kantone auch entschädigt werden, wenn es einen Gewinn gibt; das betrifft dann auch die Kantone, die jetzt nicht geholfen haben. Das finde ich vom Konzept her komplett falsch aufgegleist. Darum bin ich der Ansicht, wir müssten hier eine Ergänzung machen.
Die Ergänzung ist relativ simpel. Ich vertraue dem Bundesrat und habe das so formuliert: Wenn der Bundesrat feststellt, dass diese subsidiären Entscheide nicht getroffen worden sind, soll er den Verantwortlichen eine Frist setzen, bis wann sie die betreffenden Entscheide zu treffen haben. Das ist also eine sehr humane Formulierung. Wenn Sie dann in die Details gehen, stellen Sie relativ schnell fest, dass die Aktionärsbindungsverträge ein Problem sind. Ich sage das, ohne dass ich Insider bin - ich weiss, ein Insider sitzt hier im Raum, aber der wird sich kaum äussern können -, aber immerhin war ich lange im Kantonsrat im Kanton Zürich. Diese Verträge sind leider sehr alt und heute nicht mehr dem Unternehmen angepasst.
Ein weiteres Problem ist anscheinend eine unterschiedliche Auffassung der Eigentümer und der Firmen über Strategie und, und, und. Anscheinend hat man diese Probleme erkannt. Wenn Sie die Zeitung heute lesen, sehen Sie, dass man auf Berichte wartet. Aber wenn die Krise schneller kommt als die Berichte, dann muss man einfach schneller handeln. Man kann nicht auf Berichte warten. Das haben wir ja auch im vorherigen Geschäft gemacht. Man kann nicht auf Berichte warten. Von dem her gesehen, glaube ich, müsste man schon noch einmal darüber diskutieren, ob die Eigentümer, der Verwaltungsrat wirklich ihre Aufgabe gemacht haben und ob man hier nicht noch diesen Absatz einfügen sollte, besonders, da jetzt alle Kantone solidarisch haften.
Ich muss hier nicht betonen, dass es ja unter den Eigentümern der Axpo und ihrer Verteilnetze auch sehr reiche Kantone gibt. Man kann also nicht sagen, es betreffe die ärmsten Kantone und es brauche jetzt eine schweizweite Solidarität, wenn es schiefgeht. Man könnte durchaus auch sagen, dass diese Kantone das regeln könnten. Mindestens, und das sage ich auch deutsch und deutlich, als stolzer Zürcher, der Aktionär dieses Unternehmens ist, aber auch als stolzer Glarner, der ebenfalls Aktionär dieses Unternehmens ist, hätte ich einfach erwartet, dass die Nordostschweizer Kantone das Problem selber hätten lösen können.
Darum bitte ich Sie, meinen Einzelantrag zu unterstützen.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Was Ständerat Noser sagt, ist im Grundsatz richtig, und zwar deshalb, weil zu Beginn des Gesetzes, in Artikel 1 Absatz 2, explizit festgehalten wird, dass eine Finanzhilfe des Bundes in Form eines Darlehens nur subsidiär gewährt werden soll. Das heisst, ein Darlehen soll nur dann gewährt werden, wenn einem systemkritischen Unternehmen der Stromwirtschaft trotz der vom Unternehmen, von seinen Finanzierungspartnern und von seinen direkten oder indirekten Eigentümern getroffenen Massnahmen eine Illiquidität droht oder es bereits von einer Illiquidität betroffen ist.
Aufgrund dieses subsidiären Ansatzes wurde in der Kommission gestern auch moniert, dass sich insbesondere die an der Axpo direkt oder indirekt beteiligten Kantone nicht um Massnahmen bemüht, sondern auf eine Intervention des Bundes gewartet hätten. Das hat in der Kommission bei der Beratung von Artikel 10 und der dazu vom Nationalrat gefassten ergänzenden Beschlüsse zu einer eingehenden Diskussion geführt. Der Einzelantrag Bischof zu Artikel 10 ist eine Folge davon. Darauf werden wir später noch zurückkommen.
Ständerat Noser möchte nun nicht nur Dividenden, Tantiemen, variable Lohnbestandteile und Boni verbieten, sondern die Aktionäre eines systemkritischen Stromunternehmens, d. h. konkret vor allem die Kantone, zu effektiven Stützmassnahmen verpflichten. Dieser Antrag wurde in der Kommission sinngemäss angekündigt, lag der Kommission aber nicht vor. Eine Diskussion darüber konnte demzufolge nicht geführt werden. Aus diesem Grund verzichte ich darauf, im Detail Stellung zu nehmen.
Ich kann persönlich - und das haben Sie vielleicht jetzt auch herausgehört - die dem Einzelantrag zugrunde liegende Motivation des Antragstellers nachvollziehen. Ich habe allerdings Zweifel, ob dieser Ansatz wirklich lösungsorientiert ist und dann auch zu einer besseren Lösung beiträgt, denn ich muss darauf hinweisen, dass die angehörten Kantonsvertreter erklärt haben, dass sie die allenfalls geforderten Finanzhilfen weder zeitgerecht noch im nötigen Umfang bereitstellen könnten.
Ich erlaube mir jetzt noch eine Entgegnung auf einen Vorwurf, den mir Kollege Noser beim letzten Geschäft gemacht hat. Er hat mir quasi vorgeworfen, dass ich hier eine Zentralismusvorlage unterstützen würde. Er hat mir sogar vorgeworfen, ich sei ein Opportunist. Herr Kollege Noser, ich weiss, dass man, wenn man in freier Rede spricht, das Risiko eingeht, das Thema etwas zu verlassen und über das Ziel hinauszuschiessen. Das sei Ihnen entschuldigt. Aber den Vorwurf des Opportunismus lasse ich mir nicht gefallen. Solche Anwürfe gehören auch nicht in diesen Rat. Das wollte ich an dieser Stelle doch noch gesagt haben.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte mich nur bei Herrn Fässler für diesen Satz entschuldigen. Er ist mir wirklich relativ schnell entwischt. Ich hoffe, wir können uns so die Hand reichen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Das ist also erledigt. (Heiterkeit)
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich bitte Sie, den Einzelantrag Noser abzulehnen. Denn mit diesem Antrag hebeln Sie eigentlich die Voraussetzung der Subsidiarität ein Stück weit aus. Die Subsidiarität ist ja die Voraussetzung dafür, dass überhaupt auf ein Gesuch eingetreten und allenfalls auch eine Verfügung erreicht werden kann. Es widerspricht dem Gesetz, zu sagen, man hätte die Subsidiarität eigentlich erfüllt, aber trotzdem noch einmal eine Nachfrist für eine weitere Subsidiaritätsforderung zuzugestehen. Aber vielleicht noch etwas grundsätzlicher: Ich glaube, niemand möchte heute noch einmal auf die Grundzüge dieser Vorlage zu sprechen kommen, vor allem, nachdem der Ernstfall bereits eingetreten ist. Ich bin auch froh, dass wenigstens der Ständerat die Vorlage bereits beraten hatte. So konnte sich der Bundesrat, als er das konkrete Gesuch der Axpo beurteilen musste, auf die Entscheidungen des Ständerates und der nationalrätlichen Kommission abstützen.
Warum spannen wir diesen Rettungsschirm auf? Einfach nochmals zur Erinnerung: Wir tun das nicht, weil wir Unternehmen unter die Arme greifen wollen, mit denen wir irgendwie Mitleid haben, sondern weil es sich um systemkritische Stromunternehmen handelt. Wenn sie in einer Situation wie der jetzigen in Konkurs gehen und andere, vor allem auch viele kommunale Verteiler und Netzbetreiber, in Mitleidenschaft ziehen, dann haben wir ein Problem für die Stromversorgung in diesem Land. Deshalb haben wir diesen Rettungsschirm aufgespannt, und deshalb sind wir nach wie vor überzeugt, dass es die Möglichkeit einer temporären Liquiditätsunterstützung braucht.
Wie Sie gesehen haben, sind die Bedingungen dafür sehr unattraktiv. Wenn jemand also ein solches Darlehen zu solchen Bedingungen bezieht, dann macht er das wirklich nur, wenn er alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat und wenn er es vor allem so rasch wie möglich zurückzahlen kann. Von daher haben wir also allein schon mit den unattraktiven Konditionen wesentlich dazu beigetragen, dass man von dieser Möglichkeit nur Gebrauch macht, wenn man keine anderen Optionen mehr hat. Noch einmal: Uns geht es darum, in dieser speziellen Situation mit Preisausschlägen, wie man sie in Europa noch nie gesehen hat, für Versorgungssicherheit zu sorgen.
Deshalb bitte ich Sie, den Antrag Noser abzulehnen. Wir wollen keine neuen Tatbestände schaffen. Vor allem ist die Subsidiarität mit Artikel 3 bereits sichergestellt. Man braucht keine zusätzliche nachträgliche Abklärung der Subsidiarität.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Noser ... 33 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 3 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Frau Mazzone stellt einen Ordnungsantrag. Sie möchte, dass die Abstimmung wiederholt wird, weil sich offenbar einige Ratsmitglieder geirrt haben.
Mazzone Lisa · Mit-F · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion
Vraisemblablement mon taux de glycémie dans le sang est assez bas au vu l'heure avancée. J'ai compris complètement à l'envers le déroulement du vote sur l'article 3. Après un échange, j'ai constaté que c'était une erreur qui était répandue dans la salle. Je demande que l'on puisse procéder à nouveau à un vote sur l'article 3 alinéa 3.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Ich eröffne die Diskussion zum Ordnungsantrag.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Herr Präsident, ich widersetze mich dem Ordnungsantrag nicht. Wenn jemand falsch abgestimmt hat, sollte man die Abstimmung auch wiederholen können, das gehört zum Anstand.
Aber ich bitte Sie, zu überlegen, was dann das Resultat ist: Das Resultat ist, dass wir bei Artikel 3 und bei Artikel 16 keine Differenzen mehr haben und sie dann durch sind. Das heisst, bei Artikel 16 ist dann durch, dass alle Kantone haften, und bei Artikel 3 ist ebenso durch, dass die Besitzerkantone bei der Axpo nichts machen müssen. Da spüre ich in verschiedenen Reihen ein Unwohlsein.
Wir sollten jetzt bei Artikel 3 bei der Differenz bleiben und auch gleichzeitig festhalten, dass man zwei Möglichkeiten hat, um zu intervenieren: Man kann bei Artikel 3 oder bei Artikel 16 intervenieren, denn hier gibt es einen inhaltlichen Zusammenhang. Entweder muss man die Kantone, die Besitzer sind, mehr beteiligen, oder man muss sie bei der Gewinnbeteiligung herausnehmen - das ist der inhaltliche Zusammenhang. Wenn wir dem Zweitrat sagen, diese beiden Artikel seien, wenn es eine Differenz gebe, noch offen, dann haben wir die Chance, hier noch eine bessere Lösung zu finden.
Ich fühle mich aber unwohl mit Artikel 16 und Artikel 3. Ich sage nicht, mein Antrag sei das Gelbe vom Ei. Er ist in einer Nacht entstanden, weil wir hier so hektisch legiferieren. Aber ich habe auch bei anderen Leuten festgestellt, dass ihnen mit dieser Verbindung unwohl ist. Das wäre ein Vorschlag zur Güte: Man sagt, man lässt es offen, behält die Differenz bei und versucht, noch eine bessere Lösung zu finden. Ich bin auch offen, bei Artikel 16 eine bessere Lösung zu unterstützen, wenn es denn eine gibt.
Herzog Eva · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ich würde das unterstützen, aber ich weiss offen gesagt nicht, ob es geht. Vielleicht könnte man trotzdem abstimmen, und man könnte, wenn der Antrag Noser durchkommt, begleitend kommentieren, dass bei Artikel 3 oder allenfalls bei Artikel 16 eine Änderung gewünscht ist.
Auch ich habe am Anfang gedacht, die betroffenen Kantone seien gemeint. Irgendwann habe ich dann gemerkt, dass es solidarisch ist und alle Kantone betrifft, ob sie in den letzten Jahren die Dividenden erhalten haben oder nicht.
Das ist etwas unbefriedigend, und ich glaube, es ist schwierig, eine Lösung zu finden. Ich würde es begrüssen, der Verwaltung mitzugeben, ob vielleicht bei Artikel 3 oder Artikel 16 im Sinne einer gewissen Unterscheidung zwischen den Kantonen noch etwas gemacht werden kann.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir haben sozusagen noch einen zweiten Ordnungsantrag. Herr Noser möchte für den Fall, dass wir dem Ordnungsantrag Mazzone stattgeben, eine Verbindung machen, die er uns noch erklären muss.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Es ist ja schon viel Zeit vergangen; ich möchte nicht verlängern. Wir müssen einfach bei Artikel 3 oder Artikel 16 eine Differenz haben, und wir müssen festhalten, dass Artikel 3 und Artikel 16 einen inhaltlichen Zusammenhang haben. Dann wäre Artikel 16 meiner Ansicht nach gemäss Parlamentsgesetz noch offen. Denn die beiden Artikel haben einen inneren Zusammenhang. Wir müssen einfach bei Artikel 3 oder Artikel 16 eine Differenz schaffen.
Inhaltlich gibt es meinen Antrag. Ich sage nicht, er sei das Gelbe vom Ei, aber wir brauchen eine Differenz. Dann können wir arbeiten. Das heisst, man könnte - ich schaue jetzt bei diesen Worten Kollegin Mazzone an - auch beim falschen Abstimmungsresultat bleiben.
Das kommt nicht gut an, dann stimmen wir halt noch einmal ab. Der Rat kann die Differenz auch bereinigen, aber dann bleibt natürlich bei diesen beiden Artikeln dieses Unwohlsein bestehen. Das fände ich nicht gut.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Ich stelle fest, dass sich dem Ordnungsantrag Mazzone niemand widersetzt.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich habe zu Artikel 3 nichts mehr zu sagen, dazu habe ich mich geäussert. Ich möchte mich einfach als Kommissionsberichterstatter dagegen verwahren, dass wir jetzt quasi auch noch eine Phantomdifferenz zu Artikel 16 schaffen, an einem Ort also, wo es keine Differenz gibt. Diese Bestimmung ist zwischen den Räten bereinigt. Es liegt auch kein Rückkommensantrag vor. Wenn man noch einmal darauf zurückkommen möchte, müsste ein formeller Rückkommensantrag eingereicht werden. Das können wir nicht heute hier im Rat erledigen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir wiederholen die Abstimmung über Artikel 3.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Noser ... 27 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 12 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Art. 10
Antrag der Kommission
Titel
Pflichten der Darlehensnehmerin
Abs. 0
Die Beschlussfassung über und die Auszahlung von variablen Lohnbestandteilen und Sondervergütungen (Gratifikationen) an Mitglieder der Geschäftsleitung des Konzerns der Darlehensnehmerin sind nicht erlaubt. Ab dem Zeitpunkt der Verfügung gestützt auf den Antrag nach Artikel 4 Absatz 1 dürfen den Mitgliedern der Geschäftsleitung des Konzerns der Darlehensnehmerin keine variablen Lohnbestandteile und Sondervergütungen (Gratifikationen) zugestanden werden.
Abs. 1 Bst. a
Festhalten
Abs. 1 Bst. d
Streichen
Antrag Bischof
Titel
Pflichten der Darlehensnehmerin als Folge eines Darlehens
Abs. 0
Ab Gewährung eines Darlehens mittels Verfügung oder Vertrag und bis zum Ende der Möglichkeit zum Bezug oder bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehen und Zahlung der Zinsen und des Risikozuschlags sind der Darlehensnehmerin nicht erlaubt:
a. die Beschlussfassung über oder die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen an Personen ausserhalb des Konzerns der Darlehensnehmerin; Tochtergesellschaften, an denen die Darlehensnehmerin direkt oder indirekt beteiligt ist, dürfen ebenfalls keine Dividenden und Tantiemen an die Kantone und Gemeinden, denen sie gehören, beschliessen oder auszahlen;
b. die Beschlussfassung über oder die Auszahlung von Sondervergütungen und variablen Lohnbestandteilen an Mitglieder der Geschäftsleitung.
Abs. 1 Bst. a, d
Streichen
Antrag Engler
Abs. 3bis
Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung gestützt auf den Antrag nach Artikel 4 Absatz 1 darf das Antrag stellende Unternehmen bis zum Ablauf der Zusicherung seine Eigenproduktion und die anteilsmässige Produktion, auf welche das Unternehmen aufgrund einer Beteiligung an einem anderen Tochter- oder Konzernunternehmen Anspruch hat, ausschliesslich in der Schweiz an Endverbraucher oder Verteilnetzbetreiber zu angemessenen Tarifen gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG veräussern. Der Bundesrat kann Ausnahmen bewilligen, falls im Inland keine Nachfrage besteht.
Art. 10
Proposition de la commission
Titre
Obligations de l'emprunteuse
Al. 0
La décision et le versement d'éléments variables de salaire et de rétributions spéciales (gratification) à des membres de la direction du groupe de l'emprunteuse ne sont pas autorisés. Dès la date de la décision fondée sur la demande selon l'article 4 alinéa 1, aucun élément variable de salaire et aucune rétribution spéciale (gratification) ne peuvent être accordés aux membres de la direction du groupe de l'emprunteuse.
Al. 1 let. a
Maintenir
Al. 1 let. d
Biffer
Proposition Bischof
Titre
Obligations de l'emprunteuse à la suite d'un prêt
Al. 0
A partir du moment où un prêt est accordé par décision ou par contrat et jusqu'à la fin de la possibilité d'y recourir ou jusqu'au remboursement intégral des prêts et au paiement des intérêts et de la prime de risque, l'emprunteuse n'est pas autorisée à exécuter les opérations suivantes:
a. la décision de verser ou le versement de dividendes et de tantièmes à des personnes extérieures au groupe de l'emprunteuse ; les filiales dans lesquelles l'emprunteuse détient une participation directe ou indirecte ne peuvent pas non plus décider de verser ou verser des dividendes et des tantièmes aux cantons et aux communes auxquels elles appartiennent;
b. la décision de verser ou le versement de rétributions spéciales et d'éléments de salaire variables à des membres de la direction.
Al. 1 let. a, d
Biffer
Proposition Engler
Al. 3bis
A partir de la notification de la décision fondée sur la demande selon l'article 4 alinéa 1 et jusqu'à l'expiration de la garantie, l'entreprise qui a fait la demande peut vendre sa production propre et la part de production à laquelle elle a droit en raison de sa participation à une autre filiale ou entreprise du groupe, exclusivement à des consommateurs finaux ou à des gestionnaires de réseau en Suisse, à des tarifs équitables selon l'article 6 alinéa 1 LApEl. Le Conseil fédéral peut autoriser des exceptions s'il n'y a pas de demande intérieure.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Diese Bestimmung ist etwas komplex geworden, weil das gleiche Thema nun an verschiedenen Stellen vorgeschlagen wird. Ich versuche, es kurz einzuordnen.
Der Bundesrat hatte mit seinem Entwurf in Artikel 10 Absatz 1 vorgeschlagen, dass einer Darlehensnehmerin für die Dauer der Inanspruchnahme eines Darlehens und bis zur vollständigen Begleichung des Risikozuschlags einige Verbote auferlegt werden. Ich verzichte darauf, diese zu erwähnen. Diesen Vorschlägen hat sich unser Rat bei der ersten Beratung in allen Teilen angeschlossen.
Der Nationalrat hat nun beschlossen, mit Absatz 1 Buchstabe a eine Ergänzung vorzunehmen. Das Verbot von Dividenden und Tantiemen für Personen ausserhalb des Konzerns soll nur dann gelten, wenn das Unternehmen eine Eigenkapitalbeteiligung von mindestens 50 Prozent hat. Ihre Kommission hat diesen Beschluss nicht wirklich richtig verstanden. Wir beantragen Ihnen einstimmig, diese Ergänzung abzulehnen und stattdessen am bisherigen Beschluss und damit am Entwurf des Bundesrates festzuhalten.
Der Nationalrat hat aber zudem beschlossen, den Verbotskatalog von Absatz 1 mit einem zusätzlichen Buchstaben d zu ergänzen. Für den Zeitraum des Darlehensbezugs sollen den Mitgliedern der Geschäftsleitung keine freiwilligen Sondervergütungen, d. h. Gratifikationen - sprich: Boni -, zugesprochen oder ausbezahlt werden dürfen.
Ihre Kommission unterstützt dieses Anliegen des Nationalrates im Grundsatz, schlägt aber mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung im Wesentlichen zwei Änderungen vor:
1. Das Verbot der Beschlussfassung über Boni und/oder deren Auszahlung soll nicht auf freiwillige Sondervergütungen beschränkt werden, sondern auf variable Lohnbestandteile ausgeweitet werden.
2. Das Verbot soll nicht erst ab Bezug eines Darlehens gelten, sondern bereits dann, wenn das UVEK gestützt auf einen Antrag des betreffenden Unternehmens eine Darlehensverfügung erlassen oder einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Da diese Pflichten nicht erst ab effektiver Inanspruchnahme des Darlehens gelten, schlägt die Kommission konsequenterweise eine Änderung der Marginalie vor.
Um die Chronologie zu beachten, soll die abgeänderte Bestimmung an den Anfang von Artikel 10 gesetzt werden. Der entsprechende Absatz hat daher die Arbeitsnummer 0 erhalten. Die Diskussion in der Kommission konnte aufgrund der knappen Zeit, die zur Verfügung stand, nicht abschliessend geführt werden. Die Kommission wollte aber auf jeden Fall eine Differenz zum Nationalrat schaffen. Sie hat aus diesem Grund die Verwaltung beauftragt, auf der Basis der Ihnen nun präsentierten Überlegungen einen Alternativvorschlag zu formulieren. Dieser liegt Ihnen in Form des Einzelantrages Bischof vor. Mit diesem würde das, was die Kommission mit ihren vorläufigen Beschlüssen regeln möchte, noch präziser gefasst. Auch wenn der Einzelantrag in dieser Form in der Kommission nicht vorlag, kann ich Ihnen als Berichterstatter mitteilen, dass der Einzelantrag dem in der Kommission zum Ausdruck gekommenen Willen entspricht.
Formell kann ich den Antrag der Kommission nicht zurücknehmen, Ihnen aber empfehlen, dem Einzelantrag Bischof zu folgen. Ich bitte Sie um Verständnis für diese besondere Situation, die der zeitlichen Dringlichkeit in der Kommission geschuldet ist.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Ich habe den Berichterstatter so verstanden, dass aus seiner Sicht vieles für den Antrag Bischof spricht und dass der Antrag Bischof an die Stelle des Antrages der Kommission käme.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich habe praktisch nichts mehr zu sagen, der Kommissionssprecher hat alles gesagt. Ich bin eigentlich hier nur formell ein Einzelantragsteller. Ich bin eigentlich der Meldeläufer der Kommission. Das kam so: Als die Sitzung der Kommission beendet war, lag die Formulierung für den Vorschlag der Kommission noch nicht vor. Die Verwaltung hat dann gestern Nachmittag bis am Abend verdankenswerterweise einen Vorschlag gemacht. Ich habe den noch leicht überarbeitet; Sie haben den Vorschlag für Artikel 10 vor sich.
Ich will Ihnen nicht verschweigen, dass das Bundesamt für Justiz mir Folgendes mitgeteilt hat: "Das Bundesamt für Justiz kann angesichts der komplexen Thematik und der kurzen Zeit keine fundierte Antwort geben, weist aber insbesondere auf drei Probleme hin: a) Für die Tochter wirkt sich das Verbot wie eine nachteilige Anordnung der Mutter aus. Hier greift nun aber halt eine öffentlich-rechtliche Vorgabe." Dies bezieht sich auf Absatz 0 Buchstabe a, den zweiten Satz. "b) Ein auf öffentliche Eigner" - also die Kantone - "beschränktes Dividendenausschüttungsverbot verletzt das aktienrechtliche Gleichbehandlungsgebot von Aktionären. c) Aktienrechtlich fehlt die Handhabe für die Durchsetzung eines solchen Dividendenverbotes."
Unter dem Strich: Wie der Kommissionssprecher beantrage auch ich Ihnen im Einzelantrag, diesen Artikel 10 gutzuheissen; dies im Wissen darum, dass er wahrscheinlich noch nicht der Weisheit letzter Schluss ist, aber er ist jedenfalls besser als die bundesrätliche und die nationalrätliche Lösung, weil diese aus Sicht der Kommission zwei Strickmusterfehler haben, die wir nicht möchten.
Wir möchten erstens bewirken, dass alle diese Verbote in Bezug auf Dividenden, Tantiemen, Boni und andere Entschädigungen bereits - Sie sehen das am Anfang von Absatz 0 - ab Gewährung eines Darlehens mittels Verfügung oder Vertrag gelten. Auf gut Deutsch heisst das im Falle der Axpo: bereits jetzt mit der Verfügung, die der Bundesrat gemacht hat, und nicht erst nach Inanspruchnahme eines Darlehens. Das ist nämlich im Falle der Axpo noch nicht erfolgt. Die Kommission ist aber einhellig der Meinung, dass die Verbote bereits jetzt wirken sollten.
Zweitens soll sich die Bestimmung betreffend Sondervergütungen - wir sprechen insbesondere von Boni - auch auf nicht freiwillige Sondervergütungen erstrecken, das heisst auf variable Entschädigungen, die sich aus Arbeitsverträgen ergeben. Auch solche sollen während der Darlehensdauer nicht zulässig sein.
Aus diesem Grund ergibt sich dann die Konstruktion, die Sie sehen: Überarbeitung von Absatz 0, Streichung von Absatz 1 Buchstaben a und d und Beibehaltung der Buchstaben b und c.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich spreche nur zu Buchstabe a, zu dieser von der Verwaltung erarbeiteten Formulierung, die wir dann in der Kommission nicht mehr diskutieren konnten. Inhaltlich bin ich auch der Meinung, dass wir dem Einzelantrag Bischof zustimmen sollten, um wieder eine Differenz zu schaffen. Materiell überzeugt mich der letzte Satz aber nicht. Ich glaube, es ist sogar falsch, wenn man "Tochtergesellschaften, an denen die Darlehensnehmerin direkt [...] beteiligt ist" schreibt. Wenn die Axpo eine Gesellschaft hält, dann ist sie direkt an dieser beteiligt, und dann ist es eben eine Gesellschaft, nicht mehr eine Tochtergesellschaft. Ich möchte die Begrifflichkeit hier infrage stellen.
Konkret geht es darum, das haben wir in der Kommission diskutiert, dass wir zu entscheiden haben, ob dann eben bei der CKW AG oder bei der Gruppe EWA Energie Uri, an denen die Axpo beteiligt ist, noch eine Dividende ausbezahlt werden darf. Aus meiner Sicht kann es inhaltlich nicht sein, dass diese Gesellschaften jetzt einfach mit einem Dividendenverbot belegt werden, obwohl es die Muttergesellschaft, die Axpo, ist, die sich unter den staatlichen Rettungsschirm begeben hat. Das ist meine persönliche Meinung. Wir haben das in der Kommission auch so diskutiert. Der Wortlaut gibt das aber nicht wieder. Ich möchte einfach den Zweitrat bitten, sich dieser Thematik nochmals zuzuwenden oder dann bewusst politisch zu sagen: Das ist die Konsequenz dieses Entscheides. Dann können wir in einer nächsten Phase nochmals darüber befinden. Aber zurzeit ist ungeklärt, was der politische Wille des Rates ist, wenn wir das so formulieren.
Ich stimme dem Einzelantrag Bischof zu, möchte aber diesen Vorbehalt gemacht haben.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ist im Nationalrat ein Einzelantrag angenommen worden. Der war aber nicht ganz klar; ich glaube, verschiedene Mitglieder wussten nicht genau, was er bedeutet oder nicht bedeutet. Deshalb hat Ihre Kommission die Diskussion dann noch einmal geführt und Grundsatzentscheide gefällt. Jetzt hat Herr Ständerat Bischof - er hat es gesagt - zusammen mit der Verwaltung diese Formulierung in seinem Einzelantrag ausgearbeitet.
Ich werde Ihnen gerne kurz sagen, in welchem Verhältnis dieser Einzelantrag jetzt zur Fahne steht: Ein Dividenden- und Tantiemenverbot für den Mutterkonzern ist das, was auch in der bundesrätlichen Vorlage drin ist. Das Boni-Verbot für den Mutterkonzern hat der Nationalrat zusätzlich so aufgenommen. Ein weiterer Punkt ist, dass Tochter- und Enkelgesellschaften keine Dividenden und Tantiemen an Eignerkantone und Eignergemeinden ausbezahlen. Damit wird das entsprechende Anliegen des Nationalrates jetzt teilweise aufgenommen. Der letzte Punkt: Verbote gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die Verfügung ausgesprochen wird, und nicht erst, wenn das Darlehen gezogen wird. Ich erinnere nochmals daran: Die Axpo hat bis heute keine Darlehen bezogen, aber sie hat eben diese Verfügung bekommen. Das heisst, es wäre also eine Verschärfung gegenüber der bundesrätlichen Vorlage, weil diese Verbote früher in Kraft treten und nicht erst beim Ziehen des eigentlichen Darlehens.
Die Voten im Nationalrat waren klar: Es sei störend, wenn ein Unternehmen Boni ausbezahlt und gleichzeitig eine Liquiditätsunterstützung des Bundes braucht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Mutterkonzern keine Dividenden an die öffentliche Hand bezahlen darf, das aber via Tochtergesellschaften gehen würde. Ich verheimliche Ihnen nicht, dass wir dazu auch in der Verwaltung kritische Stimmen haben.
Insgesamt kann ich sagen, dass man mit diesem Einzelantrag leben kann. Dass dann, wie das Herr Ständerat Schmid erwähnt hat, die Kommission des Nationalrates gewisse Formulierungen noch einmal vertieft prüfen soll, können Sie ihr gerne mitgeben.
Insgesamt kann der Bundesrat mit diesem Einzelantrag leben, auch wenn sich die Begeisterung in Grenzen hält.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Ich habe mich vorhin beim Berichterstatter geirrt. Ich gebe nun noch dem "richtigen" Berichterstatter die Gelegenheit, sich zu äussern.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Dieses Missverständnis bezüglich der Person des Berichterstatters hat dazu geführt, dass mein Handzeichen nicht rechtzeitig gesehen wurde.
Ich fasse mich daher sehr kurz: Ich habe bei meinen einleitenden Ausführungen gesagt, dass die Anträge der Kommission wie auch die Einzelanträge wahrscheinlich noch nicht der Weisheit letzter Schluss sind. Deshalb möchte ich als Kommissionsberichterstatter zuhanden des Amtlichen Bulletins und insbesondere zuhanden des Nationalrates das bestätigen, was Kollege Schmid gesagt hat: Diese Bestimmung ist wirklich noch einmal ernsthaft zu prüfen, bevor sie ins Gesetz geschrieben wird.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Das Wort hat nun Herr Engler zur Begründung seines Antrages zu Absatz 3bis.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Frau Bundesrätin, Sie haben viel Weitsicht bewiesen, als Sie den Stromkonzernen schon vor einem halben Jahr den Rettungsring zugeworfen haben. Dass die Axpo dann auch noch danach greifen würde, damit hätte ich nicht gerechnet. Ob das auf lange Sicht hinaus aus Sicht der Axpo unternehmerisch klug war, wird die Zukunft weisen müssen.
Der Volksmund sagt: "Die Letzten beissen die Hunde." Übersetzt man das, so bedeutet das nichts anderes als: "Der Bund rettet den Konzern vor dem Konkurs." Die Verbraucherinnen und Verbraucher stehen aber allein oder werden mit hohen Strompreisen im Stich gelassen. In der Zwischenzeit ist ja auch die Erwartung der KMU, der stromintensiven Unternehmungen an die Politik adressiert worden, dass ihnen geholfen wird. Vielen KMU droht der Kollaps, wenn sie nicht unterstützt werden, um ihre Stromrechnung zu bezahlen.
Ein zweites Thema, welches die Politik erreicht hat, ist die Frage, ob es richtig ist, dass Unternehmungen, die in der Krise eine Überrendite erzielen oder grosse Gewinne machen, davon profitieren sollen, ohne dass sie dem Staat - ich meine vor allem den Verbraucherinnen und Verbrauchern - etwas zurückgeben.
Wir wissen ja nicht, ob der Rettungsschirm, diese Rettungsaktion, dazu gedient hat, der Axpo das Handelsgeschäft mit dem in der Schweiz produzierten Strom abzusichern, oder ob es sich um Strom handelt, den die Axpo im Ausland produziert hat. Das ist mir nicht bekannt. Mit meinem Antrag möchte ich die Kolleginnen und Kollegen aber dafür sensibilisieren, dass man zu den Voraussetzungen, die man der Axpo für die Inanspruchnahme des Darlehens macht, auch die Verantwortung gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern überträgt; dies in dem Sinne, dass sie, solange sie von dieser Zusicherung profitiert, ihre eigene Produktion in der Schweiz, die sie selber hat bzw. auf die sie durch Beteiligungen Anspruch hat, schweizerischen Stromkundinnen und -kunden oder schweizerischen Stromverbrauchern, seien das jetzt Endverteiler oder grosse Unternehmungen, zu angemessenen Tarifen zur Verfügung stellen muss. Damit garantieren wir, dass die schweizerische Stromversorgung günstiger wird, weil die angemessenen Preise, auf die ich Bezug nehme, gemäss Artikel 4 Absatz 1 die Tarife sind, die für die Grundversorgung angewendet werden müssen, also Gestehungskosten plus eine Gewinnmarge.
Mit dieser Regelung würde auch der Stromverbraucher, die Stromverbraucherin in der Schweiz ein Stück weit davon profitieren, dass der Bund diesen grosszügigen Rettungsschirm aufspannt. Sie, Frau Bundesrätin, hätten damit auch ein Stück weit die Diskussion über die Besteuerung der Übergewinne vom Tisch. Es nähme mich wunder, wie Sie diese Diskussion sonst politisch führen würden. Ich glaube, dieser Weg über Erleichterungen bei den Tarifen für schweizerische Konsumentinnen und Konsumenten wäre der elegantere Weg. Das wäre eine Bedingung, die diese Konzerne zu erfüllen hätten, solange sie Staatshilfe in Anspruch nehmen.
Mir ist bewusst, dass wir uns hier in einer Instant-Gesetzgebung befinden; es kommt ja vielleicht auch überraschend. Immerhin nehme ich für mich in Anspruch, dass ich schon bei der Erstberatung darauf aufmerksam gemacht habe, dass es nicht zwei Jahre gehen werde, bis die gleichen Unternehmungen grosse Gewinne schreiben würden, weil sie von der sehr günstigen Stromproduktion in der Schweiz würden profitieren können. Sie haben Gestehungskosten von 4, 5 oder 6 Rappen und verkaufen diesen Strom in der heutigen Zeit zum zehnfachen Preis. Ich glaube, da haben wir auch eine Verantwortung gegenüber den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern in der Schweiz.
Mit dieser Bestimmung würden wir ein Thema öffnen, über das sich auch der Nationalrat nochmals beugen könnte. Ich bitte Sie deshalb, diesen Einzelantrag zu unterstützen.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor, auch nicht die Idee eines solchen Antrages. Der Antragsteller hat selber gesagt, dass er damit ein Thema öffnen möchte. Es ist effektiv ein neues Thema, das bis jetzt nicht als Teil dieser Vorlage verstanden wurde. Ich möchte nur vier Punkte zu bedenken geben:
1. Gemäss Formulierung des Antrages würde diese Verpflichtung zulasten eines systemkritischen Unternehmens ab Zustellung einer Verfügung, das heisst ab jenem Zeitpunkt, in dem das Darlehen quasi in Anspruch genommen werden könnte, bis zum Ablauf der Zusicherung gelten. Das heisst, genau betrachtet würde diese Verpflichtung auch dann gelten, wenn gar nie ein Darlehen bezogen würde. Das ist schon ein sehr weitgehender Eingriff.
2. Es gilt zu beachten, dass gerade die systemkritischen Unternehmen ihre Eigenproduktion der nächsten Jahre wahrscheinlich zu einem grossen Teil bereits verkauft haben, weil sie eben langfristig planen. Das heisst, es würde auch hier ein Problem bestehen.
3. Die Referenzierung auf Artikel 6 Absatz 1 StromVG ist insoweit etwas besonders, als es dort um die Lieferpflicht und die Tarifgestaltung durch Verteilnetzbetreiber für feste Endverbraucher in der Grundversorgung geht. Hier würde jetzt quasi diese Tarifgestaltung auf ein systemkritisches Unternehmen übertragen, das seine Energie gar nicht in der Grundversorgung absetzt.
4. Das ist ein wenig mein Fazit: Die Idee ist hochspannend, aber damit würde ein massiver Eingriff in den Strommarkt vorgenommen. Ich erachte es als fraglich, ob damit das Ziel dieser Gesetzesvorlage, nämlich die Stromversorgung bei unvorhersehbaren Entwicklungen zu stärken, erreicht würde. Hier wird etwas anderes angestrebt.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich anerkenne die Überlegungen und auch die Bemühungen von Herrn Ständerat Engler. Er macht sich natürlich Gedanken zur Situation. Wir haben jetzt zum Teil massiv steigende Strompreise, und unter Umständen werden wir später - vielleicht nicht sofort, aber im nächsten oder übernächsten Jahr - Gewinne haben. Hinzu kommt dieser Rettungsschirm, der jetzt von einem Unternehmen beansprucht worden ist, wenn auch erst mit einer Verfügung und noch nicht mit entsprechenden Darlehensauszahlungen. Da kommt natürlich schon etwas zusammen, das Anlass gibt zu sagen, man müsse der Bevölkerung aufzeigen, wie man Kohärenz schafft. Trotzdem würde ich Ihnen beliebt machen, den Einzelantrag Engler nicht anzunehmen.
Warum? Wenn man Unternehmen jetzt vorschreibt, einen Teil ihrer bereits verkauften Eigenproduktion oder die Energie, die sie am Markt zu hohen Preisen beschafft haben, unter dem Marktpreis zu einem staatlich fixierten Preis an Endverbraucher oder Verteilnetzbetreiber zu verkaufen, dann würde es sich für die bereits abgesicherten Unternehmen um ein Verlustgeschäft handeln. Zusätzliche Mengen könnten die Unternehmen dann nur noch zu Marktpreisen über die Grosshandelsmärkte beschaffen. Das heisst, sie müssten eigentlich die zuvor verkauften Mengen teuer zurückkaufen. Die meisten Unternehmen könnten diese Verluste dann eben nicht ausgleichen, und ihre Liquiditätssituation könnte sich kurzfristig sogar noch verschlechtern - das möchte niemand riskieren.
Dann kommt noch ein Element hinzu, das vorhin auch der Kommissionssprecher erwähnt hat. Die Grossproduzenten haben keinen oder nur einen beschränkten Zugang zu den grundversorgten Kunden, deshalb findet Artikel 6 Absatz 1 StromVG keine oder nur beschränkt Anwendung; das wäre bei der BKW der Fall.
Noch einmal: Die Frage der Übergewinne bleibt auf dem Tisch. Sie wird übrigens auch auf europäischer Ebene diskutiert. Wir beobachten das sehr genau. Wir gehen davon aus, dass es auch Auswirkungen auf die Schweiz haben wird, wenn auf europäischer Ebene gewisse Entscheide gefällt werden.
Das heisst, wir müssen unbedingt an diesem Thema dranbleiben. Wir kommen aber zum Schluss, dass der Versuch zwar lobenswert ist, man in dieser Vorlage aber nicht verschiedene Probleme miteinander lösen soll und kann.
Deshalb bitten wir Sie, den Einzelantrag Engler abzulehnen.
Abstimmung
Titel, Abs. 0, 1 Bst. a, d - Titre, al. 0, 1 let. a, d
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Bischof ... 40 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 0 Stimmen
(1 Enthaltung)
Abstimmung
Abs. 3bis - Al. 3bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Engler ... 13 Stimmen
Dagegen ... 24 Stimmen
(1 Enthaltung)
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Art. 11 Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 11 al. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier wollte unser Rat mit einem Absatz 4 klarstellen, dass die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen Konzessionsverträge oder andere mit Kantonen und Gemeinden bestehende Verträge nicht verletzen dürfen. Dieses Ansinnen hat der Nationalrat einstimmig abgelehnt. Die Kommission hat mit 7 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Ein Minderheitsantrag liegt nicht vor.
Als Teil der damaligen kleinen kommissionsinternen Minderheit stelle ich immerhin fest, dass es auch gute Gründe gegeben hätte, diese Frage nochmals zu diskutieren, weil hier eigentlich Dritte getroffen werden, die nichts dafür können, dass die Stromkonzerne in Probleme geraten sind.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es ist so. Wir haben keinen Minderheitsantrag gestellt, und zwar aus einem einfachen Grund: Die dritte Partei - es ist gleich, was passiert - ist von diesen Risiken nicht betroffen, und daher bleiben die bestehenden Verpflichtungen auch gegenüber diesen Dritten bestehen. Uns wurde bestätigt, dass dies schon aufgrund der momentanen Gesetzeslage gilt. Ich sage das auch zuhanden der Materialien.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich halte gerne auch zuhanden der Materialien fest, was Herr Ständerat Rieder bereits gesagt hat, dass nämlich Rechte und Pflichten gemäss bestehenden Verträgen zwischen den Kantonen bzw. Gemeinden und den Unternehmen aufgrund dieses Gesetzes nicht verletzt werden dürfen. Es war nur die Meinung, dass man das hier nicht noch explizit festhalten muss. Aber ich glaube, dass diesbezüglich Einigkeit besteht. Ich glaube, es ist gut, wenn man das wirklich doppelt in den Materialien festhält. Dann hält es nachher auch.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier möchte der Nationalrat den Begriff "kapitalmarktübliche" durch "kreditmarktübliche" ersetzen. Die Kommission beantragt einstimmig, dem Nationalrat zu folgen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 16 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 16 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich habe mich vorhin möglicherweise nicht ganz genau ausgedrückt, als ich gesagt habe, bei Artikel 16 gebe es keine Differenzen mehr. Ich wollte sagen, dass es dort keine Differenzen mehr in der Frage gibt, die von Herrn Kollege Noser und von Frau Kollegin Herzog angesprochen wurde.
Bei Absatz 3 gibt es aber sehr wohl noch eine Differenz. Hier geht es um die Frage, wie der Verteilschlüssel aussehen soll, wenn es Verluste zu verteilen gibt, und wie Risikozuschläge auf die einzelnen Kantone verteilt werden sollen. Dass sich grundsätzlich alle Kantone daran zu beteiligen haben, haben sowohl der Ständerat in der ersten Beratung als auch der Nationalrat beschlossen. Die Differenz betrifft jetzt noch den Verteilschlüssel. Wir haben im ersten Anlauf gemäss Entwurf des Bundesrates beschlossen, dass allein das Bruttoinlandprodukt des Jahres 2020 massgebend sein soll. Der Nationalrat möchte den Verteilschlüssel aus der Härtefallregelung übernehmen, die bei der Covid-19-Pandemie verwendet wurde. Damit würde der Verteilschlüssel so formuliert, dass zwei Drittel gemäss Anteil am Bruttoinlandprodukt und ein Drittel gemäss Anteil an der Wohnbevölkerung zu übernehmen wären.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, in diesem Punkt dem Nationalrat zu folgen. Wenn Sie diesem Antrag der Kommission folgen, gibt es hier keine Differenz mehr.
Herzog Eva · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Nur eine Frage: Kollege Noser hat mich jetzt gerade darüber informiert, dass Artikel 16 durch die Annahme des Einzelantrages Noser zu Artikel 3 Absatz 3 wieder offen wäre und man ihn allenfalls nochmals diskutieren könnte. Wenn wir jetzt abstimmen, ist diese Differenz natürlich bereinigt. Jetzt weiss ich nicht, was rechtlich gilt, ob das dann vom Tisch ist oder nicht.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Herr Noser, Sie sind angesprochen worden.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Ich bin ja der Richtige, um rechtlich zu argumentieren. Aber ich habe mich mit dem Sekretariat abgesprochen. Weil mein Einzelantrag ein Thema aufnimmt, das man auch in Artikel 16 behandeln könnte, ist Artikel 16 offen.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich glaube, dass man politisch zu Recht die Frage stellen kann, ob diejenigen Kantone, welche sich jetzt, aus welchen Gründen auch immer, nicht an der Rettung einer Stromfirma beteiligen können, dann aus diesen Risikozuschlägen noch gleichzeitig Mittel erhalten sollen. Das ist ja die Frage, die Kollegin Herzog zu Recht aufwirft. Meines Erachtens ist das formell aber eine andere Frage. Wenn wir hier die Differenz bereinigen, dann ist sie aus meiner Sicht geschlossen. Wenn man aber das hier tun möchte, dann müsste man am ursprünglichen Beschluss des Ständerates festhalten, dann besteht noch eine Differenz. Sonst ist die Differenz in Absatz 3 beseitigt.
Jetzt besteht eigentlich nur noch die Frage des Verteilungsmeccanos, den wir jetzt ändern. Wir haben als Kommission beschlossen, dass wir uns hier dem Nationalrat anschliessen. Dann ist das erledigt. Ansonsten müsste jemand den Antrag stellen, dass wir an unserer Position festhalten. Dann ist die Differenz noch offen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Herr Schmid, da die Bestimmungen in einem Konnex zueinander stehen, kann im Rahmen einer anderen Bestimmung noch einmal auf diese zurückgekommen werden.
Angenommen - Adopté
Art. 18 Abs. 1, 5, 6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18 al. 1, 5, 6
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Jetzt haben Sie mich etwas erwischt. Ich bin etwas erstaunt, dass dieser Konnex hergestellt wurde. Ich hätte es persönlich begrüsst, wenn man darüber abgestimmt und damit quasi eine Differenz bei Artikel 16 Absatz 3 belassen hätte, aber Sie haben jetzt so entschieden.
Zu Artikel 18: Unser Rat hatte bei der Beratung vom 16. Juni den Geltungsbereich des Gesetzes mit einer Abänderung von Artikel 2 Absatz 2 etwas erweitert. Auf Antrag der Kommission wurde beschlossen, dass nebst den drei grossen Stromunternehmen Axpo, Alpiq und BKW weitere Unternehmen als systemkritisch gelten sollen, wenn sie über einen Versorgungsauftrag und über eine Produktion in der Schweiz verfügen, die sie am Markt absetzen. Dieser Änderung bei Artikel 2 hat sich der Nationalrat angeschlossen. Er schlägt aber bei Artikel 18 Absatz 1 abweichend von unseren bisherigen Beschlüssen vor, dass allfällige weitere systemkritische Unternehmen ebenfalls eine Bereitstellungspauschale leisten müssen. Im Gegenzug soll bei diesen Unternehmen auf einen erhöhten Risikozuschlag verzichtet werden, wie dies unser Rat in Absatz 6 vorgesehen hatte. Der Nationalrat schlägt in Absatz 5 zudem vor, dass die Bereitstellungspauschale nicht zu gleichen Teilen, sondern nach Massgabe der in der Schweiz installierten Kraftwerksleistung verteilt werden soll. Die systemkritischen Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 - es ist wichtig, dass Sie das zur Kenntnis nehmen - haben sich allerdings erst dann an der Bereitstellungspauschale zu beteiligen, wenn sie per Stichdatum am 31. Dezember auch als solche gelten, das heisst, wenn sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben und das UVEK sie in einer Verfügung als systemkritisch beurteilt hat. Diese Präzisierung scheint mir wichtig zu sein.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit diesen Überlegungen einstimmig, die vom Nationalrat zu Artikel 18 beschlossenen Änderungen zu übernehmen und damit diese Bestimmung zu bereinigen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Kommission
Abs. 1
Festhalten
Abs. 3 Bst. d
d. ... Marktplätzen. Die zweckmässigen Informationen sind zudem in geeigneter Form auch der Bevölkerung zugänglich zu machen.
Antrag Bischof
Abs. 1
Festhalten
Abs. 3 Bst. d
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3bis
Ab Gewährung eines Darlehens mittels Verfügung oder Vertrag sind zudem die zweckmässigen Informationen in geeigneter Form auch der Bevölkerung zugänglich zu machen.
Art. 19
Proposition de la commission
Al. 1
Maintenir
Al. 3 let. d
d. ... marchés organisés. Les informations utiles doivent en outre être rendues accessibles à la population sous une forme appropriée.
Proposition Bischof
Al. 1
Maintenir
Al. 3 let. d
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3bis
A partir du moment où un prêt est accordé par décision ou par contrat, les informations utiles à la population sous une forme appropriée.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es ist das Gleiche wie bei Artikel 10. Was der Kommissionssprecher und der Sprechende selber dort gesagt haben, gilt auch hier. Ich bin der Meldeläufer der Kommission und beantrage Ihnen, meinem Einzelantrag zuzustimmen.
Es geht um Auskunfts- und Informationspflichten. Der Bundesrat hatte bereits vorgesehen - und wir haben diese Lösung übernommen -, dass die systemkritischen Unternehmen gemäss Artikel 19 Absatz 1 eine relativ harte Auskunftspflicht trifft, und zwar gegenüber sämtlichen für den Vollzug zuständigen Bundesstellen, inklusive Elcom und EFK, und sämtlichen für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Betrieben. Es geht um bestimmte Auskünfte; ich verzichte auf die Auflistung. Der Nationalrat hat das übernommen, hat aber noch eine Informationspflicht gegenüber der Bevölkerung angehängt.
Ihre Kommission ist der Meinung, dass die Auskunftspflicht, wie wir sie bisher statuiert haben, nicht verändert werden sollte. Sie ist auch der Meinung, dass eine Informationspflicht der Bevölkerung gegenüber grundsätzlich richtig ist. Allerdings sollte diese Informationspflicht nicht immer und für alle systemkritischen Unternehmungen gelten, wie es der Nationalrat jetzt in Absatz 1 eingefügt hat. Vielmehr sollte diese Pflicht, und deshalb beantragen wir Ihnen hier einen neuen Absatz 3bis, nur für diejenigen Unternehmungen gelten, die sich unter den Schutzschirm stellen. Sie gilt wiederum ab dem gleichen Zeitpunkt, den wir bereits in Artikel 10 definiert haben. In der von der Frau Bundesrätin beschriebenen Verfügung im Falle Axpo wäre diese Bestimmung also bereits wirksam.
Ich bitte Sie, dem Einzelantrag zuzustimmen. Es handelt sich ursprünglich wieder um einen Vorschlag der Verwaltung anlässlich der nationalrätlichen Debatte. Auch hier ist eine Überprüfung der Formulierung sicher noch möglich.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Sehen Sie Ihren Antrag als Konzept, Herr Bischof?
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ja, er ist ein Konzept.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich mache nur eine kleine Ergänzung. Wichtig ist, dass Artikel 19 eigentlich drei Stufen in Bezug auf die Auskunftspflichten vorsieht.
In Absatz 1 finden Sie generelle Auskünfte, die den mit dem Vollzug beauftragten Bundesstellen, der Elcom und der Eidgenössischen Finanzkontrolle, erteilt werden müssen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können. Der Beschluss des Nationalrates, bereits bei diesen generellen Auskunftspflichten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, sondern für diese Behörden gedacht sind, eine Pflicht einzubauen, zweckmässige Informationen in geeigneter Form der Bevölkerung zugänglich zu machen, ist falsch. Diese Pflicht muss zu einem späteren Zeitpunkt greifen. Absatz 2 sagt dann, welche Informationspflichten insbesondere ab Inkrafttreten des Gesetzes noch zusätzlich hinzukommen. In Absatz 3 geht es um die Informationspflichten ab dem Zeitpunkt, in dem ein systemkritisches Unternehmen einen Antrag nach Artikel 4 Absatz 1 gestellt hat.
Die Kommission hat in der Beratung gestern Morgen entschieden, dass diese Informationspflicht gegenüber der Bevölkerung bei Absatz 3 angefügt werden soll, und hat daher in der Chronologie auch auf den Zeitpunkt des Antrages Bezug genommen.
Der Einzelantrag Bischof ist eigentlich identisch. Er hat nur eine kleine Differenz, indem er in zeitlicher Hinsicht an die Verfügung oder den Vertrag für die Gewährung eines Darlehens als auslösendes Kriterium für diese Informationspflicht anschliesst. Der Antragsteller hat es gesagt: Dieser Einzelantrag konnte in der Kommission nicht beraten werden. Aufgrund der geführten Diskussion gehe ich als Kommissionsberichterstatter aber davon aus, dass der Einzelantrag dem auf der Fahne abgebildeten Kommissionsbeschluss vorgezogen worden wäre. Aber das ist eine These, die ich so in den Raum stelle.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Nur noch zwei Sätze zuhanden der Materialien, um ein Missverständnis zu vermeiden: Wenn Sie den Einzelantrag annehmen, entfällt auf Seite 9 der deutschen Fahne der noch als Beschluss der Kommission des Ständerates aufgeführte zweite Satz von Buchstabe d. Dieser Satz steht dann nämlich gemäss Einzelantrag im neuen Absatz 3bis. Dies einfach, damit nicht die Idee entsteht, der Satz wäre dann in der Fahne zweimal aufgeführt.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich spreche nicht zu diesem Antrag, sondern es ist mir sehr wichtig, dass wir bei Artikel 19, bei der Auskunftspflicht, einem sehr wichtigen Artikel, Folgendes zur Kenntnis nehmen: Wir haben hier ein Gesetz, das in unseren Räten in der Differenzbereinigung ist. Während der Differenzbereinigung in unseren Räten hat einer der betroffenen Konzerne den Rettungsschirm beansprucht. Nach Artikel 19 Absatz 3 hat er demzufolge nach Antragstellung gemäss Litera c die offenen Risikopositionen mit Gegenparteien und gemäss Litera d aufgeschlüsselte Informationen über "margin calls" an allen organisierten Marktplätzen bekannt zu geben. Ich gehe davon aus, dass der Bundesrat, falls er nach Erhalt dieser Informationen zu einer neuen Risikobeurteilung zum entsprechenden Konzern kommt, dann umgehend auch die Parlamentarier beider Kammern über diese neuen Risiken orientieren würde. Andernfalls beraten wir hier ein Geschäft, ohne die effektiven Risiken des Geschäfts überhaupt zu kennen - das nur zuhanden der Materialien.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Bischof ... 27 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 1 Stimme
(2 Enthaltungen)
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Damit entfällt bei Absatz 3 Buchstabe d der zweite Satz. Ist das korrekt, Herr Berichterstatter?
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Meines Erachtens haben wir mit der vorhergehenden Abstimmung gegen den Antrag der Kommission entschieden, und damit ist dieser Punkt erledigt.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Art. 26bis
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit
(Mazzone, Baume-Schneider, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 26bis
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité
(Mazzone, Baume-Schneider, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Adhérer à la décision du Conseil national
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Diese Bestimmung ist etwas der Aktualität geschuldet. Der Nationalrat hat entschieden, in Artikel 31 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung mit einem neuen Absatz 2bis dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, bei einer drohenden Strom- oder Gasmangellage Vorschriften über die minimalen Pegelstände in Stauseen zu erlassen. Ihre Kommission lehnt dies mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass diese Diskussion, wenn überhaupt, im Rahmen des Mantelerlasses geführt werden müsste, da sie unmittelbar mit dem Strommarkt zusammenhängt. Die Idee des Nationalrates wäre zudem wohl preistreibend und hätte zudem nicht abschätzbare Schadenersatzfolgen für den Bund.
Die Minderheit Mazzone unterstützt den Beschluss des Nationalrates. Nach Auffassung dieser Minderheit würde dadurch eine gewisse Kompensation mit Blick auf die Finanzhilfen des Bundes sowie die Entschädigungen an die Unternehmen für die Bereitstellung einer Winterreserve erreicht.
Mazzone Lisa · Mit-F · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion
La décision du Conseil national, par 115 voix contre 76, envoie un signal relativement clair quant à la nécessité de se poser des questions sur la réserve hydraulique. D'une part, sur la forme: est-ce que ce doit être une prescription? Est-ce qu'on l'achète en la mettant aux enchères? Et, d'autre part, sur son volume.
Cela étant, en accord avec les cosignataires de ma proposition de minorité, j'ai décidé de la retirer. Je pense que le Conseil national pourrait poursuivre cette réflexion dans le cadre d'une motion. Je pense davantage à une motion qu'au "Mantelerlass", car il nous manque le feu orange; on a le feu rouge, on a le feu vert et il nous manque le feu orange. Donc, c'est plutôt l'un des enseignements que l'on pourrait tirer de la situation actuelle pour la suite. Le retrait de ma proposition de minorité nous permettra à tous d'aller prendre notre repas.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden. Frau Bundesrätin Sommaruga verzichtet auf das Wort.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 26ter
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Das ist der letzte Punkt: Aufgrund der Aktualität hat der Nationalrat entschieden, mit einem zusätzlichen Artikel 26ter klarzustellen, dass sämtliche Bestimmungen dieses Gesetzes vollumfänglich Anwendung auf alle subsidiären Finanzhilfen finden, die der Bundesrat vor der Inkraftsetzung des Gesetzes gewährt hat.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, diesem Beschluss des Nationalrates zu folgen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté