20.437, 20.438

Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern / Nutzung der Notrechtskompetenzen und Kontrolle des bundesrätlichen Notrechts in Krisen

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir führen eine gemeinsame Eintretensdebatte zu den Vorlagen 1, 2 und 4.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Nous nous souvenons tous des effets de la pandémie sur notre Parlement. Le 15 mars 2020, pour la première fois dans l'histoire de la Suisse moderne, nous avons dû annuler une session de l'Assemblée fédérale et même suspendre les séances de commission. Quelques jours plus tard, 31 d'entre nous ainsi que le Conseil fédéral ont demandé une session extraordinaire.

Im April desselben Jahres konnten die Kommissionen ihre Arbeit schrittweise wieder aufnehmen, teils - das war auch eine Neuheit - sogar virtuell. Im Mai und im Juni fand diese denkwürdige Session in der Bernexpo statt. Dann kamen noch das Plexiglas, die Masken und die Zertifikate dazu. Es scheint uns schon alles wieder weit weg zu sein. Aber parallel dazu wurden wir mit bundesrätlichen Notverordnungen eingedeckt - das scheint uns nicht mehr ganz so weit weg zu sein - und mit dringlichen Geschäften auf Trab gehalten. Noch mitten in diesem Sturm lancierte die SPK-N im Mai 2020 quasi einstimmig zwei parlamentarische Initiativen, deren Umsetzung heute vor uns liegt.

Die parlamentarischen Initiativen sollten einerseits das Parlament in der Krise handlungsfähiger machen und andererseits unsere Kontrolle über bundesrätliches Notrecht stärken. Nachdem auch unsere Kommission einstimmig Folge gab, gab es gemeinsame Anhörungen, eine Subkommission im Nationalrat, und im März verabschiedete der Nationalrat die Reform. Ihre Kommission beriet sie diesen Sommer an mehreren Sitzungen, trat einstimmig darauf ein und verabschiedete sie mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung.

Inhaltlich sind wir dem Nationalrat in den grossen Zügen gefolgt, jedoch mit einer einzigen Ausnahme: Wir wollten keine Verwaltungskommission. Des Weiteren haben wir kleine Anpassungen vorgenommen. Aber im Grossen und Ganzen besteht grosse Harmonie sowohl zwischen den jeweiligen Kommissionen als auch innerhalb Ihrer Kommission.

Was präsentieren wir Ihnen inhaltlich? Ich nenne Ihnen skizzenhaft fünf Themen.

Das erste Thema ist das Zusammentreten von Kommissionen. Zu Beginn der Pandemie wurden die Tagungsrechte der Kommissionen eingeschränkt. Das ist problematisch, denn die Kommissionen sind die Herzkammern, die Taktgeber des Parlamentes und der Räte, und sie haben eine verfassungsmässig geschützte Stellung. Vor diesem Hintergrund sieht die Vorlage neu ein ausdrückliches Tagungsrecht der Kommissionen vor und legt fest, unter welchen Voraussetzungen sie auch virtuell tagen können und wie man sich virtuell zuschalten kann. Kommissionen sollen auch selbstständig Subkommissionen einsetzen können.

Das zweite Thema betrifft die parlamentarischen Leitungsorgane. Der Nationalrat hat als neues Element beschlossen, dass die heutige Verwaltungsdelegation (VD) durch eine Verwaltungskommission abgelöst werden soll. Sie soll für vier Jahre fix gewählt werden und von den Büros unabhängiger werden mit dem Ziel, eine konstantere und unabhängigere Parlamentsführung zu erhalten. Das ist die einzige grosse Differenz, die wir zum Nationalrat haben. Wir nämlich möchten an der VD festhalten. Die Gründe dafür werden noch erläutert. Mit einer internen Revision und weiteren Anpassungen kommen wir dem Nationalrat aber entgegen.

Das dritte Thema ist das Zusammentreten der Räte. Hier sehen wir klarere Bestimmungen vor: Regeln zur rascheren Einberufung einer ausserordentlichen Session in der Krise; klarere Regeln für die Unterbrechung und Beendigung einer Session; eine einfachere Änderung des Tagungsortes; die virtuelle Teilnahme an Ratssitzungen in Notsituationen und - noch spektakulärer - sogar die Möglichkeit vollständig virtueller Ratssitzungen im Krisenfall. Gerade der letzte Punkt rief nach vertieften wissenschaftlichen Abklärungen. Das Bundesamt für Justiz kam zum Schluss, dass virtuelle Ratssitzungen, wenn sie mit physischen vergleichbar sind, auch im Normalbetrieb zulässig sind. Der grössere Teil der Lehre und auch Ihre Kommission finden aber, dass die Bundesverfassung von einem physischen Zusammentreten ausgehe und man virtuelle Sitzungen daher nur rechtfertigen könne, wenn man physisch unmöglich zusammenkommen kann. Uneinig ist sich die SPK-S einzig in der Frage, ob man auch Wahlen virtuell ermöglichen soll.

Das vierte Thema ist die Nutzung parlamentarischer Instrumente, die wir auch stärken wollen: mit einer dringlichen Kommissionsmotion für Krisenzeiten, mit einer Beschleunigung der Umsetzung von Kommissionsmotionen und mit einer Beschleunigung der Umsetzung der parlamentarischen Initiativen in Krisenzeiten.

Das letzte Thema betrifft die Ausübung der Notrechtskompetenzen des Bundesrates. Da haben wir wenig beschlossen, nämlich nur, dass der Bundesrat neu eine Bringschuld haben soll, die zuständigen Kommissionen zu konsultieren.

Zu erwähnen ist noch, worauf der Nationalrat wie auch Ihre Kommission verzichteten, denn es standen ja viele weitere Ideen im Raum. Wir verzichteten auf ein Veto oder gar eine Genehmigungspflicht für bundesrätliche Notverordnungen. Das dürften von Verfassung wegen nur die Räte selbst beschliessen, aber dann würden wir die Verantwortlichkeiten vermischen. Gleich schnell und klarer wären eigene Notverordnungen oder dringliche Gesetze unsererseits. Verzichtet wird auch auf eine abstrakte Normenkontrolle von Notverordnungen, auch mit Blick auf das Tempo. Verzichtet wurde auf die Schaffung weiterer parlamentarischer Organe wie zum Beispiel eine Rechtsdelegation; das haben wir im Rat schon besprochen. Es gibt genügend Gremien, die konsultiert werden, und Genehmigungskompetenzen darf man einer Kommission ohnehin nicht geben. Verzichtet wurde letztlich auch auf eine Anpassung der Grundlagen für Notrechtsverordnungen, sei es in der Bundesverfassung oder in Spezialgesetzen. Spezialgesetze sind separat zu analysieren. Das läuft ja schon beim Epidemiengesetz. Die Notrechtsklausel der Bundesverfassung lud uns nicht zu materiellen Einschränkungen ein, sondern umgekehrt zu einer Stärkung des Parlamentes.

Dies ist zusammenfassend der Grundgedanke der Vorlage: Sie setzt nicht beim Bundesrat an, indem sie seine Kompetenzen beschneidet; der Bundesrat soll in Notsituationen weiterhin rasch und flexibel handeln können, aber auch die Verantwortung tragen. Die Vorlage setzt auch nicht bei den Gerichten an, indem sie diesen eine abstrakte Normenkontrolle aufdrängt. Die Vorlage setzt vielmehr bei uns, dem Parlament, an. Wir sollen dank klaren Regeln und moderner Technik rascher und verlässlicher tagen können, mehr Information erhalten, schnellere Instrumente kriegen. Dann können wir als oberste Behörde im Land in eigener Verantwortung und Kompetenz überall dort rasch eingreifen und allenfalls übersteuern, wo wir der Meinung sind, der Bundesrat habe nicht richtig gehandelt.

Namentlich dank raschen Motionen und parlamentarischen Initiativen haben wir die Möglichkeit zum Erlass eigener Notverordnungen und dringlicher Gesetze. Damit hätten wir, unter dem Vorbehalt eines Referendums, das letzte Wort.

Kurz gesagt: Der Bundesrat soll seinen Job in seiner Verantwortung machen, wir machen den unseren in unserer Verantwortung, aber flexibler, konstanter und schneller als heute. Das ist der Geist der Vorlage, auf die wir in der Kommission einstimmig eingetreten sind und die wir in der Gesamtabstimmung, wie gesagt, mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen haben.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

L'epidemia da COVID ha caracterisà tut las activitads da la legislatura da l'Assamblea federala.

È vero, il coronavirus ha scombussolato tutto, anche il nostro Parlamento. Gli uffici hanno deciso di disdire la terza settimana della sessione primaverile del 2020. Il Consiglio federale ha dichiarato la situazione straordinaria e ha emesso numerose ordinanze di necessità. Noi abbiamo dovuto ridefinire le forme e i dettagli da rispettare nelle relazioni tra il Consiglio federale e il Parlamento. Non eravamo preparati a gestire una situazione così straordinaria. Però, siamo stati attenti, perché la democrazia e lo Stato di diritto non dovrebbero essere vittime di virus.

Voglio ringraziare il Consiglio nazionale per questo progetto che trattiamo oggi. Confermo che dopo un inizio difficile il Parlamento, nel dialogo con il Consiglio federale, ha fatto quello che doveva fare adempiendo il suo compito come potere supremo della Confederazione svizzera. Il progetto contiene quasi tutto quello che dobbiamo regolare per essere preparati di fronte a una nuova situazione straordinaria.

Je vous prie d'entrer en matière sur ce projet, qui comble les lacunes que nous avons découvertes lors de la gestion de la crise.

Il y est indiqué qui est compétent pour interrompre nos sessions, qui est compétent pour choisir le lieu de celles-ci lorsqu'il n'est pas possible de siéger à Berne, qui définit quand une participation virtuelle est possible pour un membre, pour plusieurs membres ou même pour l'Assemblée fédérale. On y trouve aussi une définition des collaborations entre le Conseil fédéral et le Parlement. Il y est exigé que le Conseil fédéral consulte non seulement les commissions, mais aussi les autorités cantonales quand une mesure doit être prise ou modifiée; c'est une chose très importante. Dans ce projet sont définies également les collaborations entre les chambres pour le traitement des motions.

La seule chose que notre commission ne veut pas, c'est modifier le statut actuel de la Délégation administrative pour qu'elle devienne une commission.

Ainsi, la quasi-totalité des décisions du Conseil national peut être soutenue. Je vous prie donc d'entrer en matière sur ce projet afin de pouvoir en discuter et délibérer ce matin.

Thurnherr Walter · BK-M · Aargau

Die Gesetzesvorlage geht, wie gesagt worden ist, auf Erfahrungen zurück, die in der Covid-19-Pandemie gemacht wurden. Sie wissen, dass der Bundesrat mit seiner Erklärung vom 4. Mai 2020 zu Beginn der ausserordentlichen Session festhielt, dass er bereit sei, im Interesse der Krisenbewältigung auf die Einhaltung von einigen Vorgaben des Parlamentsgesetzes durch das Parlament zu verzichten. Er war bereit, zu Kommissionsmotionen, die sich auf notrechtliche Verordnungen beziehen und spätestens zwei Wochen vor einer Session eingereicht werden, so Stellung zu nehmen, dass diese Vorstösse in der unmittelbar folgenden Session behandelt werden konnten. Von den Räten angenommene Kommissionsmotionen wurden schnellstmöglich umgesetzt. Zu neuen wichtigen notrechtlichen Bestimmungen wurden zumindest die Präsidentinnen und Präsidenten der zuständigen Kommissionen konsultiert oder informiert. Ferner hat sich der Bundesrat bereit erklärt, dem Parlament jeweils in oder vor den Sessionen über die Ausübung der Notrechtskompetenzen Bericht zu erstatten.

Die Zusammenarbeit mit dem Parlament und seinen Gremien hat, alles in allem gesehen, während der Pandemie eigentlich gut funktioniert, besser gesagt, sie hat immer besser funktioniert. Es konnten pragmatische Lösungen gefunden werden, die der Krisensituation angemessen Rechnung trugen. Die Anpassungen des Nationalrates knüpfen teilweise an die während der Krise praktizierten Abläufe und Verfahren an, wie sie von Bundesrat und Parlament abgemacht worden sind. In einigen Punkten geht die Vorlage jedoch weiter. An dieser Stelle möchte ich bereits ein paar Bemerkungen zu den Anträgen machen, die Bundesrat und Bundesverwaltung direkt betreffen.

1. Der Erlassentwurf sieht in einigen Fällen kürzere Fristen für die Meinungsäusserungen des Bundesrates vor. Der Bundesrat kann Verkürzungen in dringlichen Fällen grundsätzlich nachvollziehen. Es ist für ihn aber zentral, fundierte und konsolidierte Stellungnahmen abgeben zu können. Das ist wichtig für eine gute Gesetzgebung. Wir bitten Sie daher, dieses Anliegen bei der Festlegung der Fristen zu berücksichtigen. Ich werde mich in der Detailberatung dann noch zu einzelnen Punkten äussern.

2. Zur Ergänzung von Artikel 2 des Parlamentsgesetzes über die sofortige Abhaltung von ausserordentlichen Sessionen: Wird von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder vom Bundesrat eine ausserordentliche Session verlangt, so soll diese unverzüglich einberufen werden, wenn der Gegenstand der Beratung eine Notverordnung des Bundesrates gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 oder 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder ein dringliches Bundesgesetz ist. Dasselbe gilt für die Beschlüsse betreffend die Verschiebung oder die vorzeitige Beendigung der Session. Damit ist der Bundesrat auch einverstanden.

Kritischer ist er hingegen, wenn sich diese Sonderregelung auch auf Verordnungen bezieht, die eben gerade gestützt auf gesetzliche Bestimmungen für die Krisenbewältigung erlassen werden. Er erachtet es nicht als nötig, dass man dort, wo das Gesetz vorsieht, dass man das in Krisensituationen machen kann, dieselben Regelungen anwendet wie sonst. Solche Bestimmungen, die dem Bundesrat Befugnisse zur Bewältigung von Krisen einräumen, sind eben gerade dazu da, dass ein Eingreifen des Parlamentes nicht erforderlich ist. Sonst müsste man dem Bundesrat diese Befugnisse nicht geben.

Weiter begrüsst der Bundesrat neben einigen verfahrenstechnischen Änderungen im Parlamentsgesetz auch die Änderung des Vernehmlassungsgesetzes, welche eine besondere Regelung für Entwürfe zu dringlichen Bundesgesetzen und auf die Bundesverfassung abgestützte Notverordnungen vorsieht. Die Praxis während der Pandemie hat gezeigt, dass das Vernehmlassungsgesetz in diesem Punkt zu wenig flexibel ist. Gleichzeitig ist es aber von grosser Bedeutung, dass die Kantone und die interessierten Kreise in Krisensituationen einbezogen werden. Wir sind hier daran, auch im Rahmen der Evaluation gewisse Vorschläge zu machen. Dem wird mit der Verankerung einer Konsultationspflicht in Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes jetzt auch Rechnung getragen. Wie üblich äussert sich der Bundesrat hingegen nicht zu den Vorschlägen, die lediglich die parlamentarischen Regelungen betreffen und die Stellung des Bundesrates und der Bundesverwaltung nicht berühren.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

1. Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen)

1. Loi fédérale sur l'Assemblée fédérale (Amélioration du fonctionnement du Parlement, notamment en situation de crise)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I introduction

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ersatz eines Ausdrucks

Antrag der Kommission

Streichen

Ch. I remplacement d'une expression

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 2 Abs. 3bis

Antrag der Kommission

Eine ausserordentliche Session nach Absatz 3 findet unverzüglich statt, wenn:

...

Ch. I art. 2 al. 3bis

Proposition de la commission

Une session extraordinaire au sens de l'alinéa 3 a lieu sans délai lorsque:

...

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Wir haben hier nur eine redaktionelle Verbesserung gegenüber dem Nationalrat vorgenommen. Die Idee ist es ja, dass ausserordentliche Sessionen in Krisenzeiten rasch stattfinden können. So kann namentlich auf Notrecht reagiert werden und auch im Fall, dass eine Session abgebrochen wird. Der nationalrätliche Text verlangt nun eine unverzügliche Einberufung. Es muss also, wenn man das wörtlich nimmt, der Versand der Einladung quasi unverzüglich erfolgen. Aber es reicht natürlich nicht, unverzüglich ad calendas graecas einzuladen, sondern es muss dann auch unverzüglich getagt werden. Deshalb haben wir präzisiert, dass die ausserordentliche Session unverzüglich stattfindet.

Wenn ich noch auf eine Anmerkung des Bundeskanzlers zu dieser Bestimmung eingehen darf: Sie haben ja beim Eintreten implizit zu Buchstabe a gesagt, dass es für Sie etwas weit gehe, dass wir auch bei gesetzlichen Kompetenzen des Bundesrates für Notverordnungen im weiteren Sinn so schnell tagen können. Aber es geht auch hier nicht darum, den Bundesrat in seinem Tun zu bremsen. Es geht immer nur darum, das Parlament zu ermächtigen, rasch darauf zu reagieren, wenn es das tun möchte.

Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Bundeskanzler, Sie haben heute ein neues Element in die Diskussion gebracht, das zumindest nach meinem Wissen bisher im Ständerat noch nicht diskutiert worden ist, nämlich zur Frage: Was geschieht, wenn gestützt auf Gesetze, die im Anhang erwähnt sind, Verordnungen erlassen werden? Ein Beispiel ist das aktuell zur Diskussion stehende Landesversorgungsgesetz, welches in den Artikeln 31 bis 34 die Mangellagen beschreibt. Das würde bedeuten, dass Verordnungen, wenn sie gestützt auf diese gesetzliche Grundlage erlassen würden, Gegenstand solcher ausserordentlicher Sessionen wären. Sie bemängeln diese Auslegung. Die Frage ist übrigens dann auch, wie es mit der Überführung in das ordentliche Recht aussieht. Es wäre wahrscheinlich dienlich und gut, wenn wir diese Frage in der nächsten Runde, in welcher an diesem Artikel allerdings nicht mehr viel zu ändern sein wird, noch einmal angehen würden.

Auf eine gewisse Weise verstehe ich Ihre Bemerkungen, Herr Bundeskanzler. Ich denke, dass das Gesetz eben im Zusammenhang mit der Behandlung der jetzigen Energiekrise entstanden ist, die auch neue Erkenntnisse bringen wird. Ich bin bereit, diese Frage nochmals anzugehen, wenn die nächste Runde ansteht. Aber ich denke, dass das Gesetz jetzt gemäss den Anträgen beschlossen werden sollte.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Kollege Stöckli, ich möchte nur noch kurz beruhigend erwähnen, dass das hier kein neues Element ist. Es steht schon im Bericht der nationalrätlichen Kommission, auf Seite 60, dass diese Spezialgesetze halt auch Auslöser für eine unverzügliche Einberufung sein können. Es geht ja nur um das Tempo einer Einberufung. Voraussetzung ist nach wie vor ein Beratungsgegenstand und ein Begehren für eine ausserordentliche Session. Einen Beratungsgegenstand auf die Schnelle kann es fast nur mit gleichlautenden Kommissionsmotionen geben. Wenn der Bundesrat eine solche Verordnung erlässt - und sei es jetzt halt in dieser Situation gestützt auf das Landesversorgungsgesetz -, dann sollen die Kommissionen die Möglichkeit haben, gleichlautende Motionen zu lancieren und diese halt in etwas schnellerer Frist als bis zur nächsten ordentlichen Session zu beraten, wenn sie das beantragen. Das ist kein überraschendes Element, das war seit jeher Teil der Vorlage.

Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Meine Aussage war, dass die Intervention des Bundesrates in dieser Frage neu sei.

Thurnherr Walter · BK-M · Aargau

Ich möchte mich nicht zum überraschenden Effekt oder so äussern. Aber wenn das Parlament eine solche Delegationskompetenz ausdrücklich vorsieht, wonach sie dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, in Verordnungen diesen dringlichen Charakter aufzunehmen und dann sofort zu handeln, ist das eben auch Ausdruck eines Willens, dass der Bundesrat hier handeln, dass er diese Kompetenz hier erhalten soll. Das steht im Gegensatz zum sofortigen Einberufen des Parlamentes zur Kontrolle dessen, was der Bundesrat jetzt macht. Das ist ja gerade der Sinn, dass man in einer solchen Situation sagt: Okay, das ist jetzt ein Gegenstand, den wir dem Bundesrat überlassen wollen. Das wollte ich einfach zu bedenken geben. Wir sehen das im Fall des Notrechts. Aber dort, wo Sie diese Delegationskompetenz explizit auch im Gesetz vorsehen, wären wir dankbar, wenn Sie das im Sinne von Herrn Ständerat Stöckli nochmals aufnehmen würden.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 10a

Antrag der Mehrheit

Titel

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 1

Ein Rat kann aufgrund von Ereignissen, welche mehreren ...

Abs. 2

Ein Ratsmitglied kann virtuell an den Ratssitzungen teilnehmen, wenn es im Rahmen der Ereignisse nach Absatz 1 aufgrund einer behördlichen Anordnung oder weil ein Fall höherer Gewalt vorliegt ...

Abs. 3

... nach Artikel 4 Absatz 2. Abstimmungen werden nicht wiederholt, wenn Ratsmitglieder ihre Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnten.

Abs. 4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Stöckli, Caroni, Jositsch, Mazzone, Müller Damian)

Titel

Virtuelle Teilnahme an Ratssitzungen und an Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung

Abs. 1bis

Die Koordinationskonferenz kann aufgrund von Ereignissen gemäss Absatz 1 beschliessen, die nicht physische Teilnahme an Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung zu ermöglichen, solange das Quorum gemäss Artikel 159 Absatz 1 der Bundesverfassung gewährleistet bleibt.

Abs. 2

... Ratssitzungen oder den Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung teilnehmen ... den Ratspräsidenten bzw. die Präsidentin oder den Präsidenten der Vereinigten Bundesversammlung.

Abs. 2bis

Die virtuelle Teilnahme an Wahlen ist nur zulässig, wenn der Schutz des Wahlgeheimnisses und die Informationssicherheit gewährleistet sind.

Abs. 3

... der Teilnahme an Beratungen nach Artikel 4 Absatz 2. Abstimmungen und Wahlen werden nicht wiederholt ...

Abs. 4

Der Rat oder die Vereinigte Bundesversammlung und die Öffentlichkeit ...

Ch. I art. 10a

Proposition de la majorité

Titre

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Al. 2

Un député peut participer en ligne à des débats de son conseil s'il ne peut y participer physiquement en raison de mesures prises par une autorité ou d'un cas de force majeure en lien avec les évènements visés à l'alinéa 1. Il en informe ...

Al. 3

... selon l'article 4 alinéa 2. Les votes ne sont pas répétés si des députés n'ont pas pu, pour des raisons techniques, communiquer leur suffrage.

Al. 4

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Stöckli, Caroni, Jositsch, Mazzone, Müller Damian)

Titre

Participation en ligne à des séances du conseil et à des séances de l'Assemblée fédérale (Chambres réunies)

Al. 1bis

Lors d'évènements au sens de l'alinéa 1, la Conférence de coordination peut décider de permettre aux députés concernés de participer en ligne aux séances de l'Assemblée fédérale (Chambres réunies), pour autant que le quorum visé à l'article 159 alinéa 1 de la Constitution soit garanti.

Al. 2

... conseil ou de l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) s'il ne peut y participer ... Il en informe le président du conseil ou le président de l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) en temps voulu.

Al. 2bis

La participation numérique à des élections est autorisée uniquement si la protection du secret du vote et la sécurité de l'information sont garanties.

Al. 3

Le député qui participe en ligne à des débats dispose des mêmes droits ... de celui de participer aux délibérations à huis clos selon l'article 4 alinéa 2. Les votes et les élections ne sont pas répétés

Al. 4

... au conseil ou à l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) et au public.

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Bei den Anträgen der Mehrheit und der Minderheit handelt es sich um Konzeptanträge. Ich gebe Herrn Caroni das Wort für die Mehrheit, obwohl er auf beiden Seiten vertreten ist.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Heute ist nicht der Tag der Vielsprachigkeit, sondern der Vielseitigkeit. (Heiterkeit)

Thema ist die Bestimmung der virtuellen Teilnahme einzelner Ratsmitglieder an physischen Plenarsitzungen. Die Kommission hat einhellig mehrere Verbesserungen an der Vorlage des Nationalrates vorgenommen. Diese Verbesserungen finden Sie auf der Fahne - diese sind auch vielseitig, sowohl beim Mehrheits- als auch beim Minderheitsantrag. Der einzige Unterschied zwischen den beiden ist, dass die Minderheit die virtuelle Teilnahme auch bei Wahlen ermöglichen will, die Mehrheit und der Nationalrat wollen das nicht tun. Ich möchte Ihnen vorab die unbestrittenen Verbesserungen, hinter denen beide Seiten stehen, kurz erläutern.

Bei Absatz 1 haben wir das Wort "bestimmte" gestrichen, weil es keinen zusätzlichen Wert hat und eher verwirrt. Die Ereignisse sind ja gerade nicht im Voraus bestimmt.

Bei Absatz 2 haben wir klargestellt, dass die behördliche Anordnung oder die höhere Gewalt, die ein Ratsmitglied an der physischen Teilnahme hindert, im Rahmen der soeben erwähnten Ereignisse liegen muss. Wenn also zum Beispiel das Ereignis eine Pandemie ist, dann muss auch der individuelle Verhinderungsgrund mit der Pandemie zu tun haben. Ein zufälliger Blitzschlag, der Sie während der Pandemie am Kommen hindert, genügt für die virtuelle Teilnahme also nicht. Wir wollen nicht, dass die Norm "ausfranst". Anders als der Nationalrat ist Ihre Kommission der Auffassung, dass die behördliche Anordnung nicht ein Fall höherer Gewalt ist, weshalb wir beide Begriffe getrennt verwendet haben.

Bei Absatz 3 haben wir eine Bestimmung übernommen, die es im dringlich eingeführten Remote-Teilnahmerecht im Nationalrat schon gab, nämlich: Eine Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn jemand ein technisches Problem hat.

Diese drei Verbesserungen waren bei uns, wie erwähnt, unbestritten und finden sich im Mehrheits- und im Minderheitsantrag.

Die einzige Differenz besteht bei der Frage, ob zugeschaltete Ratsmitglieder auch an Wahlen, namentlich in der Vereinigten Bundesversammlung, teilnehmen können. Die Mehrheit lehnt dies mit dem Nationalrat ab, und die Minderheit Stöckli will dies ermöglichen, wenn Wahlgeheimnis und Informationssicherheit gewährleistet sind. Für diese Ergänzung spricht die Konsequenz, denn die Mehrheit sieht in Artikel 32a selber eine virtuelle Wahl vor. Inhaltlich spricht auch dafür, dass es eine zusätzliche Option ist, über welche die Koordinationskonferenz zuerst befinden könnte, wenn sie es für nötig hielte, aber eben nur dann, wenn Vertraulichkeit und Sicherheit gewährleistet wären. Das wäre heute wahrscheinlich noch gar nicht der Fall. Vor allem aber spricht auch dafür, dass Wahlen zu den bedeutsamsten Geschäften gehören, namentlich die von Bundesräten, des Bundeskanzlers, des Generals. Gerade in der Krise könnte es nötig sein, solche wichtigen Figuren mit der ungeschmälerten demokratischen Legitimation zu versehen, die gegeben wäre, wenn eben alle Kräfte teilnehmen könnten.

Gegen diese Ausdehnung gibt es aber auch gewichtige Gründe, die für Ihre Kommission überwogen haben. Vorab bleiben Wahlen gemäss Artikel 10 auch ohne Zuschaltung möglich, denn man geht ja davon aus, dass das Parlament physisch tagt und entsprechend wählen kann, einfach nicht mit allen zugeschaltet. Sodann geht die Verfassung auch in der Lesart Ihrer Kommission eben grundsätzlich vom physischen Zusammentreten aus. Da soll man Ausnahmen nur zulassen, wo sie für das Funktionieren des Parlamentes unerlässlich sind, was bei der individuellen Wahlteilnahme nicht gleichermassen der Fall ist wie bei der Frage, ob man als Parlament überhaupt wählen kann.

Die meisten Wahlen sind nicht so dringlich, namentlich weil es Stellvertreterregeln gibt. Das gilt auch für den Bundesrat, dessen Gremium ja ab vier Mitgliedern beschlussfähig ist, und für weitere Notfälle hat der Bundespräsident auch noch Notkompetenzen.

Dann gibt es noch den Sonderfall, wenn sich eine Krise und das Legislaturende, bei dem die Amtsdauern auslaufen, just überlagern. Es kam die Idee auf, man könnte ja ein dringliches, von der Verfassung losgelöstes Bundesgesetz machen, um die Amtsdauer der Regierung oder von Richtern oder des Bundeskanzlers zu verlängern. Man muss einräumen, dass es diese Möglichkeit bei den neu zu Wählenden natürlich nicht gäbe. Eine Inkonsequenz wäre es auch, dass die virtuell Zugeschalteten zwar beim dringlichen Bundesgesetz mitbestimmen könnten, aber nicht bei der eigentlichen Wahl.

Schlussendlich kann man gegen eine virtuelle Wahlteilnahme noch ins Feld führen, dass namentlich Bundesratswahlen der besonderen persönlichen Absprache und Begegnung der Ratsmitglieder untereinander bedürfen, was sie für eine virtuelle Teilnahme etwas ungeeignet macht.

Sie sehen auch hier, es gibt Argumente für beide Seiten. Für Ihre Kommission überwogen die Argumente dagegen, und entsprechend hat sie mit 8 zu 5 Stimmen Beschluss gefasst.

Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Je n'ai rien à ajouter aux propos du rapporteur de la commission, puisque j'ai repris son intervention. Je crois qu'il est vraiment nécessaire d'élargir aux élections et ainsi donc à l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) cette possibilité de participation virtuelle d'un ou plusieurs membres, surtout en tenant compte du fait que ce sont exactement ces élections, ces décisions qui sont les plus importantes dans notre travail. Pour ne pas fausser les résultats, il faut donner la possibilité de participer aussi de manière virtuelle à ces activités. Je vous prie donc de suivre la minorité.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

He(rr) President, He(rr) Bondeskanzle(r), gschätzti Kolleginne ond Kollege, i ha feen und vofeen e betzli Italienisch ond e chli Französisch gschwätzt. I ha mi hü(r) entschede, eu nüd z'plogid demit. Abe(r) me fiirid jo hüt de "Tag der Mehrsprachigkeit". Ond me hend jo nüd gad e kulturölli Vielfalt mit de Landessprooche, sondern au mit de Dialekt. De President het i sinnere Begrüessig gsäät, me schwätzid s'Joh(r) döri i ösere Sprooch. I mos fö mi säge, i ha mini Sprooch do inne no nie bruucht, und drom han'i gsinned, i wö(r) jetzt emol i minnere Sprooch e paa(r) Woot säge. Aber wil'i jo wett, das e mi am Schluss au verstönd ond au minnene Argument chönd folge, wör'i jetzt halt doch leide wiede(r) ufs Hochdütsch wechsle.

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit und damit dem Nationalrat zu folgen. Um es doch noch im Dialekt zu sagen: Wem'me do de Mindeheit tüend folge, denn tuem'me öbemaache.

Man kann sich bereits fragen, ob es richtig ist, einzelnen Ratsmitgliedern die virtuelle Teilnahme an einer Ratssitzung zu ermöglichen. Vor rund zwei Jahren hatten wir diese Möglichkeit in der Kommission für den Ständerat, für uns, aus staatspolitischen Überlegungen noch abgelehnt. Der Nationalrat wünschte dies, Sie erinnern sich, dann trotzdem für sich, und wir wollten diesem Wunsch nicht im Weg stehen.

Wie Sie bei den Absätzen 1 und 2 sehen, akzeptiert die Kommission, der Berichterstatter hat es gesagt, nun im Grundsatz das Ansinnen des Nationalrates. Wir gehen sogar so weit, dass wir uns bei Absatz 3 mit dem Beschluss des Nationalrates einverstanden erklären, wonach virtuell teilnehmende Ratsmitglieder im Grundsatz die gleichen Rechte wie physisch teilnehmende Ratsmitglieder haben. Nur die Teilnahme an Wahlen sowie die Mitwirkung an geheimen Beratungen sollen ausgeklammert bleiben.

Die Minderheit Stöckli, Sie haben es auch vom Berichterstatter gehört, möchte nun noch weiter gehen. Sie möchte mit dem zusätzlich eingefügten Absatz 2bis auch die virtuelle Teilnahme an Wahlen ermöglichen. Mit dem zusätzlich eingefügten Absatz 1bis möchte die Minderheit zudem auch die virtuelle Teilnahme an Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung ermöglichen.

Die Vereinigte Bundesversammlung hat zwar gemäss Bundesverfassung auch die Kompetenz, Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden und Begnadigungen auszusprechen, doch faktisch geht es bei dieser Differenz in erster Linie um die Teilnahme an Wahlen. Damit wird meines Erachtens der Bogen bei dieser Vorlage doch etwas überspannt. Ich möchte die virtuelle Teilnahme einzelner Ratsmitglieder auf die Sitzungen der Räte begrenzt haben. Machen wir doch das, was vielleicht einmal sinnvoll ist, machen wir das, was vielleicht sogar einmal nötig ist, aber bitte nicht mehr.

Ich bitte Sie daher, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.

Salzmann Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich sehe bei den Wahlen durch die Bundesversammlung eigentlich nur eine Wahl, die dringlich sein könnte: Das ist die Wahl des Generals. Ich hoffe doch, dass wir diesen General wählen, bevor die Strecken in der Schweiz nicht mehr befahrbar sind. Deshalb ist es wahrscheinlich möglich, dass alle nach Bern kommen können.

Ich empfehle Ihnen deshalb, die Mehrheit zu unterstützen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 15 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Ziff. I Art. 22 Abs. 3; 32 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 22 al. 3; 32 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 32a

Antrag der Mehrheit

Titel

Virtuell durchgeführte Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung

Abs. 1

Ist ein physisches Zusammentreten aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ...

Abs. 1bis

Ist ein physisches Zusammentreten der Vereinigten Bundesversammlung aufgrund höherer Gewalt nicht möglich, so kann die Koordinationskonferenz beschliessen, Sitzungen virtuell durchzuführen. Anderslautende Beschlüsse der Vereinigten Bundesversammlung bleiben vorbehalten.

Abs. 2

Die virtuelle Durchführung von Wahlen ist nur zulässig, wenn der Schutz des Wahlgeheimnisses und die Informationssicherheit gewährleistet sind. Die virtuelle Durchführung von geheimen Beratungen ...

Abs. 2bis

Abstimmungen und Wahlen während virtuell durchgeführten Sitzungen werden nicht wiederholt, wenn einzelne Ratsmitglieder ihre Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnten.

Abs. 3

... durchzuführen sind. Es kann zeitlich befristete organisatorische Vorkehrungen beschliessen, die von den Geschäftsreglementen der Räte abweichen.

Antrag der Minderheit I

(Stöckli, Caroni, Chiesa, Minder, Müller Damian, Zopfi)

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 1bis

Ist ein physisches Zusammentreten der Vereinigten Bundesversammlung nicht möglich, so kann ...

Antrag der Minderheit II

(Fässler Daniel, Engler, Zopfi)

Titel

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 1bis

Streichen

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2bis

Abstimmungen während virtuell durchgeführten Ratssitzungen werden nicht wiederholt, wenn ...

Antrag der Minderheit

(Stöckli, Caroni, Müller Damian, Zopfi)

Abs. 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 32a

Proposition de la majorité

Titre

Séances des conseils et de l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) tenues en ligne.

Al. 1

Si un conseil ne peut se réunir physiquement en raison d'un cas de force majeure, le bureau ...

Al. 1bis

Si l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) ne peut se réunir physiquement en raison d'un cas de force majeure, la Conférence de coordination peut décider de tenir des séances de l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) en ligne. Les décisions contraires de l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) sont réservées.

Al. 2

La tenue d'élections en ligne est autorisée uniquement si la protection du secret de vote et de la sécurité de l'information sont garanties. Les délibérations à huis clos ...

Al. 2bis

Les votes et les élections menés lors des séances tenues en ligne ne sont pas répétés si certains députés n'ont pas pu, pour des raisons techniques, communiquer leur suffrage.

Al. 3

... ordre du jour. Il peut prendre des mesures provisoires d'ordre organisationnel qui dérogent aux règlements des conseils.

Proposition de la minorité I

(Stöckli, Caroni, Chiesa, Minder, Müller Damian, Zopfi)

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 1bis

Si l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) ne peut se réunir physiquement, la Conférence ...

Proposition de la minorité II

(Fässler Daniel, Engler, Zopfi)

Titre

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 1bis

Biffer

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2bis

Les votes menés lors des séances du conseil tenues en ligne ...

Proposition de la minorité

(Stöckli, Caroni, Müller Damian, Zopfi)

Al. 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Soeben ging es um die virtuelle Teilnahme einzelner Ratsmitglieder an physischen Plenarsitzungen, und hier geht es nun darum, dass eine physische Plenarsitzung nicht mehr möglich ist und sich die Frage stellt, ob das ganze Plenum auch virtuell tagen können soll.

Ihre Kommission ist sich mit dem Nationalrat einig, dass diese Möglichkeit grundsätzlich bestehen soll, wenn sonst das Parlament gar nicht tagen kann. In diesem Fall, aber nur in diesem Fall, scheint es uns auch verfassungsmässig zulässig.

Die Mehrheit Ihrer Kommission übernimmt das Konzept des Nationalrates mit drei Anpassungen: In Absatz 1 präzisieren wir, dass die Unmöglichkeit in höherer Gewalt begründet sein muss. In Absatz 1bis und in Absatz 2 werden auch virtuelle Wahlen ermöglicht; das ist das Thema von vorhin. In Absatz 2bis wird wie schon vorher festgehalten, dass technische Probleme bei einem Ratsmitglied allein noch kein Grund für eine Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen sind.

Hierzu gibt es nun zwei Minderheitsanträge. Der Antrag der Minderheit I (Stöckli) ist schwergewichtig redaktioneller Art. Diese Minderheit möchte wie der Nationalrat den Büros erlauben, den Rat virtuell einzuladen, wenn das physische Zusammentreten "nicht möglich" ist. Die Kommissionsmehrheit hat hier eben ergänzt, dass dies "aufgrund höherer Gewalt nicht möglich" sein muss. Was bedeutet dieser Unterschied? Das ist gar nicht so einfach zu sagen. Es wurde in der Kommission betont, dass man damit keine höhere Hürde schaffen wollte, denn wenn das Zusammentreffen nicht möglich sei, dann sei das ja wohl immer wegen höherer Gewalt. So verstanden, würde der Begriff einfach betonen, dass man nicht leichtfertig eine virtuelle Session einberuft.

Man könnte den Einschub aber sprachlogisch etwas strenger lesen, als zusätzliche Voraussetzung. Dann stellt sich die Frage, warum man in gewissen Fällen, wo es nicht möglich ist zu tagen, trotzdem nicht virtuell tagen will, in anderen aber schon. Das trifft namentlich auf einen Sonderfall zu, wenn nämlich eine Vielzahl von Ratsmitgliedern wegen behördlicher Anordnung ausgeschlossen ist, also namentlich wenn eine Pandemie ist und Kantonsärzte den Ratsmitgliedern der betreffenden Kantone individuell verbieten zu kommen. Diese Konstellation wäre aktuell nicht erfasst, weil wir ja im Artikel vorher gesagt haben, höhere Gewalt und behördliche Anordnung seien zwei Dinge; hier sprechen wir dann nur von höherer Gewalt. Wir wollten die behördliche Anordnung aber vor allem herausnehmen, um den Behörden nicht das Gefühl zu geben, sie könnten uns gesamthaft als Parlament lahmlegen.

Aber Folge dieser redaktionellen Überarbeitung unsererseits ist nun, dass wir hier vielleicht eine Lücke im Text haben. Aber ungeachtet dieser Holprigkeit bitte ich Sie namens der Mehrheit, den Minderheitsantrag Stöckli abzulehnen, namentlich um die verlangte Ernsthaftigkeit der Lage, die wir voraussetzen, zu unterstreichen.

Zur Minderheit II (Fässler Daniel) - entschuldigen Sie, Herr Präsident, wenn ich noch ergänze; ich werde auf Hochdeutsch antworten, einfach weil der Innerrhoder Dialekt, das sei neidlos zugestanden, viel schöner ist als der meinige -: Hier geht es um die Frage, ob virtuelle Wahlen zulässig sein sollen. Die Debatte ist verwandt mit derjenigen, die wir vorhin geführt haben. Die Argumente sind sehr ähnlich, mit einem grossen Unterschied: Anders als vorhin empfiehlt Ihnen hier die Kommission mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, in einer virtuellen Ratssitzung, die dann ohnehin stattfände, auch Wahlen zuzulassen; dies eben mit dem Argument, es sei immer nur eine Option und es brauche den Schutz des Wahlgeheimnisses und der Informationssicherheit. Die Alternative sei dann eben, keine Wahl durchführen zu können, was schlechter sei, als eine Wahl durchzuführen.

Unser politisches System verlangt namentlich einen vollständigen und demokratisch breit abgestützten Bundesrat. Man stelle sich vor, man stünde am Legislaturwechsel, es gäbe Bundesratsrücktritte, man könnte nicht wählen und müsste dann die Krise ausgerechnet mit einem Rumpfbundesrat bewältigen und die Amtsdauer noch per Notrecht verlängern. Noch unvorstellbarer wäre die Wahl eines Generals ohne Wahlmöglichkeit. Kollege Salzmann hat zwar gesagt, er hoffe, dass man einen General wähle, bevor das Schienennetz ausfalle, aber wir wollen ja nicht nur auf Hoffnung setzen, sondern wir wollen uns vorbereiten.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.

Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Die Minderheit I schliesst sich dem Grundkonzept der Mehrheit an, möchte aber für die Definition, wann das Büro entscheiden kann, dass eine virtuelle Ratssitzung stattfindet, den Text des Nationalrates übernehmen.

Die Verfassung schreibt in Artikel 151 vor, dass sich die Räte versammeln. Ich bin eigentlich mit vielen anderen der Meinung, dass Versammeln Zusammentreten bzw. physisches Zusammenkommen heisst. Man kommt zusammen, um die Debatte zu führen, sich gegenseitig anzuschauen und den Dialog zu pflegen. Ein Teil der Lehre und auch das Bundesamt für Justiz haben gesagt, man müsse eben eine harmonisierende Auslegung finden, um der Aufgabe des Parlamentes als - gemäss Artikel 148 der Bundesverfassung - höchste Gewalt des Staates gerecht zu werden. Es sei auch die Möglichkeit vorzusehen, ausnahmsweise, bei Vorliegen sehr besonderer Umstände, eine virtuelle Sitzung durchführen zu lassen. Das heisst, es ist eine Ausnahme von der Regel, und die Ausnahme ist wirklich nur für Notfälle gedacht. Dementsprechend ist schon die Verfassung ein Garant dafür, dass eine solche virtuelle Sitzung nicht einfach aus irgendeinem Grund angesetzt wird. Wenn das Büro eine virtuelle Sitzung durchführen will, besteht zudem die Möglichkeit, dass die Mehrheit des Parlamentes das anders entscheidet, weil eine andere Mehrheitsmeinung vorherrscht.

Wenn man den Begriff "höhere Gewalt" als Voraussetzung anwendet, wie es die Mehrheit will, dann begibt man sich auf dünnes Eis, weil "höhere Gewalt" in unserem Recht nicht definiert ist. Es ist eher ein Begriff aus dem Haftpflichtrecht. Höhere Gewalt ist unterschiedlich zu betrachten. Kommt hinzu, dass wir selbst definiert haben, dass behördliche Anordnungen, beispielsweise eine Quarantänepflicht, selbstverständlich nicht Bestandteil der höheren Gewalt sind. Wenn wir also die Versammlung aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht durchführen können, dann dürfte das Büro die virtuelle Sitzung nicht durchführen lassen.

Deshalb bin ich nach langer Diskussion in der Kommission der Meinung, dass die Wortwahl des Nationalrates die richtige ist. Dies erfolgt unter Berücksichtigung folgender Elemente: dass es bezüglich Verfassungsmässigkeit um eine Ausnahmeerscheinung geht, dass diese zeitlich befristet ist und dass eine Mehrheit des Parlamentes auch eine andere Haltung durchsetzen könnte.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Wir gehen bei Artikel 32a Absatz 1 schon weit. Wir gehen sogar sehr weit, indem wir sagen, dass Sitzungen der Räte virtuell stattfinden können, wenn das physische Zusammentreffen "nicht möglich" oder, gemäss dem Konzept der Mehrheit, "aufgrund höherer Gewalt nicht möglich" ist. Man kann sich fragen, ob das überhaupt verfassungskonform ist. Ich erinnere immerhin daran, dass Artikel 159 Absatz 1 der Verfassung ein Quorum voraussetzt, und zwar ein Quorum, bei dem wir vor zwei Jahren noch davon ausgegangen sind, dass es effektiv die physische Teilnahme vor Ort voraussetzt.

Nichtsdestotrotz akzeptiert meine Minderheit II diese Idee, dass eine Sitzung des Ständerates oder eine Sitzung des Nationalrates virtuell stattfinden kann. Über die Frage der Voraussetzung könnten wir noch lange diskutieren, und wir haben dies in der Kommission auch sehr lange getan. Die Version des Nationalrates, die von der Minderheit I (Stöckli) favorisiert wird, sagt: wenn es "nicht möglich" ist. "Nicht möglich" ist ein sehr offener Begriff. Hier geben wir dem Büro einen sehr grossen Ermessensspielraum. Bei "aufgrund höherer Gewalt nicht möglich" hatten wir immerhin den Eindruck, dass eine stärkere, eine qualifiziertere Unmöglichkeit vorausgesetzt wird. Ich teile hier die Position der Mehrheit.

Nun aber zur Minderheit II: Sie haben es vorhin bei Artikel 10a mit einer Zweidrittelmehrheit abgelehnt, einzelnen Ratsmitgliedern die virtuelle Teilnahme an einer Sitzung der Bundesversammlung und damit an Wahlen oder geheimen Beratungen der Bundesversammlung zu ermöglichen. In der Konsequenz sollten Sie nun, meine ich, bei Artikel 32a die Minderheit II und damit die Version des Nationalrates unterstützen.

Diese sieht Folgendes vor: Das Büro eines Rates kann beschliessen, dass eine Sitzung dieses Rates virtuell durchgeführt wird, die virtuelle Durchführung von Wahlen und geheimen Beratungen gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes aber ausgeschlossen bleiben soll. Damit ist auch gesagt, dass im Parlamentsgesetz nicht vorgesehen werden soll, dass die Vereinigte Bundesversammlung virtuell zusammentreten kann. Wir können bei einer Vorlage, die den Titel "Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern" trägt, nicht für alle Eventualitäten vorsorgen.

Ich glaube auch nicht - das vielleicht noch an die Adresse von Kollege Salzmann -, dass eine Lösung, bei der eine virtuelle Sitzung der Bundesversammlung ins Auge gefasst wird, überhaupt je zur Anwendung kommen würde. Ich kann mir, ehrlich gesagt, keine Situation vorstellen, in der die Bundesversammlung nicht mindestens im verfassungsmässig vorausgesetzten Quorum physisch zusammentreten kann. Selbst in Kriegszeiten müssen wir in der Lage sein und wären es auch, uns an einem Ort zu treffen, um die Wahl des Generals vorzunehmen. Ich glaube, virtuelle Sitzungen sind nicht nötig.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, meiner Minderheit II zu folgen, auch um mit Blick auf die vorhin zu Artikel 10a gefällte Entscheidung konsequent zu sein.

Stark Jakob · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nur kurz mein Eindruck: Wir müssen aufpassen, dass wir jetzt nicht übertreiben. Vielleicht hätte man sagen müssen, dass zwischen dem Ereignis der Pandemie und diesem Gesetz eine gewisse Zeit verstreichen müsste, um sicherzustellen, dass wir nicht überregulieren. In diesem Sinne ist hier die Minderheit II (Fässler Daniel) zu unterstützen, weil sie zurückhaltend ist und weil wir dem Parlament nicht zu viele Mittel geben sollten, um auf eine physische Präsenz zu verzichten. Physische Präsenz wird auch in Zukunft ein sehr wichtiges Element sein. Beim Antrag der Minderheit II wird die Formulierung des Aspekts der virtuellen Sitzungen beider Räte knapp gehalten.

Ich bitte Sie deshalb, die Minderheit II zu unterstützen.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Nur ganz kurz: Ich betone für Herrn Stark gern nochmals, dass auch wir davon ausgehen, dass die Bundesverfassung von einem physischen Zusammentreten ausgeht. Nur dann, wenn das ausgeschlossen ist, soll das virtuelle Instrument zur Verfügung stehen, also dann, wenn es um die Frage "Kein Parlament oder wenigstens ein virtuelles Parlament?" geht. Kollege Fässler hat gesagt, er könne sich den Fall nicht vorstellen, in dem wir nicht physisch tagen könnten. Wenn er nicht eintritt, dann brauchen wir das Instrument nicht. Aber es geht darum, es für den Notfall zur Verfügung zu haben. Ich erinnere doch an den zitierten Sessionsabbruch vom 15. März 2020, wo wir eben befanden, dass wir nicht tagen können.

Ein letzter Gedanke: Wer Angst hat, dass wir mit der Minderheit Stöckli oder mit der Mehrheit hier etwas zu viele Türen öffnen, soll sich den Ablauf vor Augen halten. Es braucht materiell einmal die Krise, die es uns physisch verunmöglicht zu tagen. Dann braucht es einen Beschluss des Büros - das auch von Ihnen gewählt ist -, dass dies der Fall ist. Nehmen wir an, das Büro würde aus Ihrer Sicht zu leichtfertig eine virtuelle Tagung veranstalten. Dann hätten Sie als Plenum sofort, gleich nach dem Hochfahren des Computers, wieder die Möglichkeit, per Ordnungsantrag Stopp zur virtuellen Session zu sagen und eine physische Session zu verlangen. Das könnte der Rat sofort, in der ersten Sekunde der virtuellen Session, beschliessen. Auch hier liegt die Handlungshoheit wiederum beim Plenum.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Ich bitte den Berichterstatter und den Vertreter der Minderheit, sich noch zu Absatz 3 zu äussern.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Hier geht es um die Kompetenz der Büros, vom jeweiligen Geschäftsreglement abzuweichen, wenn das für den Ratsbetrieb nötig ist.

Sie erinnern sich: Als wir in der Bernexpo tagten, mussten wir über umständliche parlamentarische Initiativen einige Regeln des Ratsreglements anpassen. Ihre Kommission ist sich nun im Grundsatz einig, dass neu ein Büro selbstständig die nötigen Änderungen beschliessen können soll. Die Mehrheit möchte das aber auf virtuelle Sessionen beschränken, weil dort ziemlich sicher Änderungen nötig wären. Die Minderheit Stöckli möchte die Kompetenz allgemein festhalten, also auch für eingeschränkte physische Versammlungen wie beispielsweise jene in der Bernexpo. Für diesen Antrag der Minderheit spricht die Effizienz, zumal zu bedenken ist, dass das an sich schon heute möglich wäre, um die Durchführung einer Session überhaupt zu ermöglichen. Dagegen spricht aber aus Sicht der Kommissionsmehrheit, dass es zu weit gehen würde, dem Büro diese Carte blanche zu geben, wo doch der Rat - wie ja in der Bernexpo erlebt - das Ratsreglement einigermassen schlank anpassen kann.

Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Die Kommission hat ihren Beschluss hierzu mit 7 zu 4 Stimmen gefasst.

Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Wir möchten gerne, dass wir unsere Arbeit als höchste Gewalt im Staat ausführen können und dass wir, wenn Hindernisse formeller Natur vorliegen, die nicht in der Grundtätigkeit unserer Parlamentsarbeit liegen, nicht unnötig gebremst werden. Dementsprechend sollten wir, um diesem Anliegen zum Durchbruch zu verhelfen, Artikel 36 Absatz 2 einfügen, der eben ermöglicht, dass das Büro jedes Rates zeitlich befristete, natürlich auf das Ereignis bezogene organisatorische Vorkehrungen treffen kann, die vom Reglement abweichen, damit unsere Arbeit nicht eingeschränkt wird. Jetzt geht es nicht darum, dass das Parlamentsrecht abgeändert wird, es geht nicht um die entsprechenden Grundlagen. Es geht vielmehr nur um allfällige, zeitlich befristete Anpassungen des Geschäftsreglementes; deshalb ist dies eben in Artikel 36 Absatz 2 eingefügt worden. Es geht also nur um unsere eigenen Hausordnungsvorschriften.

Ich bitte Sie, dem Büro dieses Vertrauen zu schenken, damit es, auch im Sinne der Aufgabenerfüllung beim Vorliegen schwieriger Situationen, ohne formelle Einschränkungen arbeiten kann.

Abstimmung

Titel, Abs. 1, 1bis, 2, 2bis - Titre, al. 1, 1bis, 2, 2bis

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Minderheit I ... 23 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 20 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Minderheit II ... 24 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I ... 19 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Abs. 3 - Al. 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 27 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 17 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Ziff. I Art. 33a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 33a

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 36

Antrag der Minderheit

(Stöckli, Caroni, Müller Damian, Zopfi)

Abs. 1

Jeder Rat ...

Abs. 2

Um die Durchführung von Ratssitzungen zu gewährleisten, kann das Büro jedes Rates zeitlich befristete organisatorische Vorkehrungen beschliessen, die vom Geschäftsreglement abweichen.

Ch. I art. 36

Proposition de la minorité

(Stöckli, Caroni, Müller Damian, Zopfi)

Al. 1

Chaque conseil ...

Al. 2

Pour assurer la tenue des séances, le bureau de chaque conseil peut prendre des mesures provisoires d'ordre organisationnel qui dérogent au règlement du conseil.

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Antrag der Minderheit wurde bei Artikel 32a Absatz 3 abgelehnt. Es gibt keinen Antrag der Mehrheit.

Ziff. I Art. 37 Abs. 2 Bst. c

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 37 al. 2 let. c

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 38

Antrag der Kommission

Titel, Abs. 1, 3

Unverändert

Abs. 2

Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung. Bei dieser Aufgabe wird sie von einer internen Revision unterstützt, die ihr direkt unterstellt ist. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Entwurf des Voranschlags der Bundesversammlung stellt die Verwaltungsdelegation insbesondere sicher, dass die Bundesversammlung und ihre Organe über die nötigen Ressourcen und Infrastrukturen verfügen. Sie kann Weisungen erlassen über die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel.

Abs. 4, 5

Streichen

Ch. I art. 38

Proposition de la commission

Titre, al. 1, 3

Inchangé

Al. 2

La Délégation administrative assume la direction suprême de l'administration du Parlement. Un organe de révision interne qui lui est directement soumis peut lui apporter son concours. Dans le cadre de ses compétences relatives au projet de budget de l'Assemblée fédéral, la Délégation administrative veille en particulier à ce que l'Assemblée fédérale et ses organes disposent des ressources et des infrastructures nécessaires. Elle peut édicter des directives sur l'attribution de ressources humaines ou financières.

Al. 4, 5

Biffer

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Das ist nun die einzige gewichtige Differenz zum Nationalrat, wobei sich Ihre Kommission intern einig ist: Wir wollen die heutige Verwaltungsdelegation nicht durch eine neue Verwaltungskommission ersetzen. Der Nationalrat hat beschlossen, dass statt der heutigen sechsköpfigen Verwaltungsdelegation neu eine zehnköpfige, ständige Verwaltungskommission für die Leitung der Parlamentsverwaltung zuständig sein soll. Die heutige Verwaltungsdelegation wird von der Koordinationskonferenz gewählt, besteht praxisgemäss aber immer aus den Mitgliedern der Ratspräsidien. Die neue Verwaltungskommission des Nationalrates sollte unabhängig von den Ratspräsidien beziehungsweise den Büros sein.

Ihrer Kommission erschliesst sich der Sinn dieses Umbaus nicht. Ein Bezug zur Krisenbewältigung ist nicht ersichtlich. Nicht einmal im Nationalrat wurde behauptet, die Entscheide der Verwaltungsdelegation seien in der Pandemie schlecht und/oder wären mit einer Verwaltungskommission besser gewesen. Das Gegenteil trifft eher zu: Ein Umbau würde die Parlamentsleitung just in der Krise schwächen. Denn statt klarer, miteinander verbundener Zuständigkeiten in der Linie Ratspräsidium, Büro, Koordinationskonferenz, Verwaltungsdelegation gäbe es parallel zu dieser Struktur quasi eine Verwaltungskommission im luftleeren Raum, ohne Bezug zu den Büros und mit schwachem Bezug zum Präsidium. Zuständigkeitskonflikte wären vorprogrammiert.

Auch personell gibt es keinen Vorteil: Die Mitglieder der Verwaltungsdelegation sind demokratisch legitimiert, eigentlich alle sind in die Ratsbüros und Präsidien gewählt worden. Die Verwaltungsdelegation geniesst auch Kontinuität, da ihre Mitglieder mehrere Jahre in verantwortungsvollen Funktionen der Ratsleitung mitarbeiten.

Vorgebracht wurde noch, dass die Verwaltungskommission weniger stark als die Verwaltungsdelegation von den Mitarbeitenden der Parlamentsdienste abhängig wäre. Auch hier sehen wir keinen Anhaltspunkt, das Argument weist eher auf alte und vielleicht persönliche Sträusse hin, die hier vielleicht ein letztes Mal ausgefochten wurden.

Ihre Kommission hält also an der VD fest und lehnt die VK ab. Sie übernimmt aber zwei andere Ideen des Nationalrates sinngemäss für die Verwaltungsdelegation: Neu soll nach klarem Gesetzeswortlaut, nicht nur gemäss Verordnung die VD für die nötigen Ressourcen und die Infrastruktur der Bundesversammlung zuständig sein, wobei sie die heutige Kompetenz der Koordinationskonferenz erhalten soll, Weisungen über die Ressourcenzuteilungen zu machen.

Noch etwas drittes Neues haben wir im Sinn und Geist des Nationalrates für die VD eingebaut: Zur Stärkung ihrer Aufsichtsfunktion soll sie neu eine interne Revision einsetzen können und müssen; auch die Parlamentsdienste hätten diese zur Verfügung. Mit dieser internen Revision könnte die VD namentlich ihre Aufgaben gemäss Informationssicherheitsgesetz bezüglich Risikomanagement und Compliance noch besser erfüllen.

Ich hoffe, dass das Entgegenkommen in diesen drei Punkten dem Nationalrat als Kompromissvorschlag dient, sodass er den Totalumbau in Richtung einer Verwaltungskommission nicht mehr weiterverfolgen muss.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 45a; 45b; 112 Abs. 3bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 45a; 45b; 112 al. 3bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 121

Antrag der Mehrheit

Abs. 1bis-1quater

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Minder, Chiesa, Fässler Daniel, Jositsch, Z'graggen)

Abs. 1quinquies

Eine Motion kann dringlich erklärt werden, wenn sie durch die Mehrheit der Mitglieder eines Rats mitunterzeichnet wird. Eine dringliche Motion muss spätestens bis zu Beginn der dritten Sitzung einer dreiwöchigen Session eingereicht werden. Der Bundesrat stellt in der gleichen Session Antrag.

Ch. I art. 121

Proposition de la majorité

Al. 1bis-1quater

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Minder, Chiesa, Fässler Daniel, Jositsch, Z'graggen)

Al. 1quinquies

Une motion peut être déclarée urgente si elle est signée par la majorité des membres d'un conseil. Une motion urgente doit être déposée au plus tard au début de la troisième séance d'une session de trois semaines. Le Conseil fédéral présente sa proposition pendant la même session.

Abs. 1bis - Al. 1bis

Thurnherr Walter · BK-M · Aargau

Doch eine Bemerkung zu diesem Artikel: Nach dem geltenden Recht nimmt der Bundesrat bis zur Session Stellung zu Kommissionsmotionen, die mehr als einen Monat vor Sessionsbeginn eingereicht werden. Neu soll der Bundesrat zu gleichlautenden Kommissionsmotionen, die spätestens eine Woche vor Sessionsbeginn eingereicht werden, bis zur Beratung in der Session Antrag stellen, dies unabhängig davon, ob es eine Krisensituation gibt. Damit ist der Bundesrat nicht einverstanden. Er beantragt Ihnen daher, die neue Bestimmung in Artikel 121 Absatz 1bis zu streichen. Weshalb?

Der Bundesrat befürchtet, dass er bei verkürzten Fristen nicht die vollständigen und angemessen konsolidierten Grundlagen für die Entscheidfindung über das Anliegen der Motion liefern kann. Gleichlautende Kommissionsmotionen verdienen aber eine ernsthafte Prüfung. Die Stellungnahmen des Bundesrates müssen stimmen. Sachangaben, die falsch sind, würden ihm nachträglich zu Recht vorgehalten. Deshalb muss das federführende Amt schon etwas Zeit haben, um eine sorgfältige Stellungnahme zu formulieren. Es muss sich allenfalls mit den Vollzugsstellen in den Kantonen absprechen - Sie erinnern sich, das war in der Pandemie jeweils ein Kritikpunkt -, man muss eventuell Experten aus der Wissenschaft beiziehen oder vorgängig im Departement eine politische Einschätzung einholen.

Das Gesetz sieht darüber hinaus eine Ämterkonsultation vor. Es muss konsultiert werden. Dafür sollte man, anders als wir das bei Corona gemacht haben, etwas mehr als nur eine Nacht lang Zeit haben. Wir haben pro Jahr rund 1800 Vorstösse. Die Ämter warten daher nicht unbedingt gerade auf die Konsultationen durch andere Ämter, also darauf, das auch noch zu prüfen. Dann müssen die Ämterkonsultationen ausgewertet werden. Man stellt allenfalls Differenzen fest und muss diese dann noch bereinigen und ausräumen. Dann beginnt das Mitberichtsverfahren, das ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist. Ich spreche jetzt nicht einmal von den Übersetzungen und all den anderen Dingen, den zweiten Ämterkonsultationen usw.

In Krisen kann man das alles machen, verkürzen und abkürzen. Das ist auch richtig so. Aber für den Fall, dass es, was wir alle hoffen, keine Krisen mehr gibt, erkennen wir den Mehrwert eines solchen Prozederes nicht. Viele von Ihnen haben während der Corona-Pandemie zu Recht darauf gedrängt, wieder zu den bewährten gründlichen Entscheidwegen zurückzukehren und zu entschleunigen. Unser System, ein Kollegialsystem mit vielen Konsultationen, das bewusst Entscheide in die Länge zieht, um ein überstürztes Handeln zu verhindern, sollte nicht aufgegeben werden. Es geht nicht um den Faktor Zeit. Man kann zu jeder Motion in dreissig Minuten eine Antwort schreiben. Die Stellungnahme ist dann aber nicht konsolidiert, vielleicht auch nicht wahnsinnig klug formuliert und ganz sicher nicht politisch abgewogen, hinterfragt und überlegt.

Deshalb bitten wir Sie, trotz allem auf diesen Entscheid zurückzukommen.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Die Vorlage steht ja eben unter dem Leitstern der Handlungsfähigkeit des Parlamentes. Was diese Bestimmung will, ist, dass das Parlament durch den Bundesrat nicht quasi ausgebremst wird. Zur Beruhigung des Bundesrates halte ich fest, dass die Beschleunigung nicht enorm gross sein wird. Das stellt man fest, wenn man die Texte genau liest. Heute muss der Bundesrat bis zum Beginn der Session eine Stellungnahme abgeben, wenn die Motion bis zu einem Monat vorher eingereicht wurde. Er hat im Minimum also vier Wochen Zeit. Neu würde man festlegen, dass man Kommissionsmotionen bis eine Woche vor der Session einreichen kann und der Bundesrat bis zur Behandlung der Motion Stellung nimmt. Die Büros würden eine solche Motion rücksichtsvollerweise wahrscheinlich gegen Ende des Sessionsprogramms traktandieren. Der Bundesrat hätte dann nahezu etwa gleich viel Zeit, vielleicht den einen oder anderen Tag weniger.

Wir reden ja nur vom Antrag und von der Stellungnahme des Bundesrates, von dieser halben Seite pro Motion. Wir reden nicht von der Umsetzung mit all ihren Auswirkungen oder der Botschaft oder dem Vernehmlassungsbericht. Wir reden nur von der kurzen Stellungnahme des Bundesrates. Wir möchten einfach, dass das Parlament nicht ausgebremst wird.

Die Bestimmung gilt nur dann, wenn es einen starken politischen Willen gibt, denn vorausgesetzt ist nicht nur eine Kommissionsmotion, schon gar nicht eine individuelle Motion - dazu kommen wir später -, vorausgesetzt sind vielmehr zwei gleichlautende Kommissionsmotionen. Mit Ihrem politischen Gespür haben Sie wahrscheinlich noch etwas Vorlauf, wenn Sie sehen, dass die erste Kommissionsmotion klar durchkommt. Das zuständige Amt oder Departement weiss dann, dass eine Kommissionsmotion vorliegt, und dann kommt irgendwann die zweite. Die Kommissionen tagen ja auch nicht gleichzeitig. Das baut sich über die Zeit auf, und Sie haben einen gewissen Vorlauf.

Zur Abwägung: Wir sollten die Handlungsfähigkeit des Parlamentes stärken und dem Bundesrat die Möglichkeit für seine kurze Stellungnahme geben. Wenn wir das tun, sind wir immer noch auf der richtigen Seite.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Bundesrat verlangt eine Abstimmung.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 24 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates ... 20 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Abs. 1ter, 1quater - Al. 1ter, 1quater

Thurnherr Walter · BK-M · Aargau

Der Bundesrat kann nachvollziehen, dass Kommissionsmotionen, die den Erlass oder die Änderung einer Verordnung verlangen, die sich auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder auf eine gesetzliche Krisenbewältigungsbestimmung wie Artikel 7 des Epidemiengesetzes stützt, so rasch wie möglich, bereits in der laufenden oder nachfolgenden ordentlichen oder ausserordentlichen Session, traktandiert werden sollten - so weit, so gut.

Wie ich es aber vorhin bereits ausgeführt habe, benötigt der Bundesrat auch in Krisenzeiten eine gewisse Zeit für die Prüfung und Vorbereitung der Stellungnahme zur Motion. Er schlägt daher eine Regelung vor, wie wir sie für die dringlichen Interpellationen im Nationalrat heute schon haben. In einer laufenden Session sollen nur die Kommissionsmotionen behandelt werden, die spätestens zu Beginn der dritten Sitzung der Session vorliegen. Im Fall einer ausserordentlichen Session soll die Kommissionsmotion spätestens zu Beginn der ersten Sitzung vorliegen, um noch in der laufenden ausserordentlichen Session behandelt zu werden.

Mit diesem Vorschlag wird dem Parlament ermöglicht, dem Bundesrat in einer Krisensituation zeitnahe Aufträge zu erteilen. Gleichzeitig verfügen Bundesrat und Bundesverwaltung in einer Krisensituation, in der sie erfahrungsgemäss mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert sind, über ein Mindestmass an Zeit, um das Anliegen zu prüfen und die Stellungnahme zu erstellen. Es ist, wie gesagt, ein Verfahren, das bereits heute besteht und sich eigentlich bewährt hat.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Ich bitte Sie hier, noch mehr als beim vorhergehenden Antrag, wo es um den ordentlichen Zustand ging, betreffend den Krisenmodus mit der Mehrheit zu stimmen.

Es geht hier noch stärker darum, dass das Parlament nicht ausgebremst wird. Wir wollen dem Bundesrat in dieser Vorlage ja all seine Kompetenzen belassen. Wir wollen aber schnell darauf reagieren können, wenn wir das möchten. Mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit haben wir die Möglichkeit, mit einer Kommissionsmotion - also wiederum nur bei einem breit abgestützten politischen Willen - rasch zu reagieren. In der vergangenen Pandemie hatten wir das Glück, auf einen Bundesrat zu stossen, der Motionen sehr schnell beantwortete. Aber er tat dies freiwillig. Als Parlament sollten wir nicht von schönem Wetter, sage ich mal, abhängig und dem Goodwill eines kooperativen Bundesrates ausgeliefert sein, sondern wir sollten Regeln haben, die uns das Recht geben, rasch zu reagieren.

Das möchte die Mehrheit, der ich Sie zu folgen bitte.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Bundesrat verlangt auch hier eine Abstimmung. Sein Antrag entspricht der Stellungnahme des Bundesrates auf der Fahne.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 35 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates ... 8 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Abs. 1 quinquies - Al. 1 quinquies

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

In den beiden vorherigen Absätzen haben wir jetzt die dringliche Kommissionsmotion in verschiedenen Nuancen eingeführt. Was nun aber die Minderheit hier vorschlägt, geht auch Ihrer Kommissionsmehrheit etwas zu weit und zu schnell.

Wir haben vorhin geregelt, dass der Bundesrat bei gleichlautenden Kommissionsmotionen rasch Antrag stellen muss. In Absatz 1ter haben wir das nochmals insofern beschleunigt, als man im Notfall sogar während der Session noch etwas einreichen kann. Die Minderheit Minder möchte einen Schritt weiter gehen und dringliche Einzelmotionen erlauben. Das wäre neu. Wir haben jetzt nur die dringliche Kommissionsmotion vorgesehen. Konkret soll also jedes Ratsmitglied eine dringliche Motion selbstständig lancieren können; es braucht dann dafür einfach die Unterschrift der Mehrheit der Ratsmitglieder, das wären bei uns gut 20. Die Mehrheit lehnt dies mit 5 zu 5 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten ab, primär aus drei Gründen:

1. Eine solche Motion bringt wenig. Sie würde im Erstrat zwar dringlich behandelt, aber danach würde alles seinen üblichen Trott gehen. Die Kommission des Zweitrates wäre überhaupt nicht verpflichtet, schnell zu agieren, der Bundesrat wäre auch nicht verpflichtet, in der Umsetzung schnell zu agieren. Das ist, wie wenn Sie bei einem Walking zuerst 10 Meter sprinten und dann weitergehen. Das bedeutet also: operative Hektik ohne Effekt.

2. Eine solche Motion würde vielleicht im anderen Rat zur Profilierungsübung, denn namentlich Nationalrätinnen und Nationalräte hätten dann den Anreiz, diese Unterschriften für jede Motion, die sie einreichen, zu suchen, damit diese oben auf der Beige landet und nicht irgendwo im Orkus versinkt. Mit Unterschriftentausch könnte das dann inflationär geschehen. Für das einzelne Ratsmitglied wäre es sehr attraktiv, sich dann als Retter in der Not zu inszenieren, aber im Resultat wäre es nur heisse Luft.

3. Wer für eine tolle Idee so viel Support mobilisieren kann, dass die Mehrheit der Ratskolleginnen und -kollegen unterschreibt, kann das vorhin eingeführte Instrument der dringlichen Kommissionsmotion nutzen. Jeder kann in jeder Kommission Antrag stellen, auch als Nichtmitglied, oder ein "Gspänli" finden, das diese Idee auch so toll und auch so dringlich findet. So gesehen bietet die soeben eingeführte dringliche Kommissionsmotion auch einen Filter für solche Anliegen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und diese dringliche individuelle Motion abzulehnen.

Minder Thomas · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die nun seit mehreren Jahren andauernde Krisenphase - zuerst Corona, dann Krieg und Energie - offenbart, dass auch wir, das Parlament und seine Mitglieder, ein dringliches Instrument haben sollten, um aktiv werden zu können; dies nicht nur, wie der Bundesrat, via Notrecht, sondern im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Beim Antrag der Minderheit Minder geht es darum, jeder Parlamentarierin und jedem Parlamentarier zu jedem Zeitpunkt ein Instrument in die Hand zu geben, um seine oder ihre Motion als dringlich erklären zu lassen. Die Hürden dazu wären äusserst hoch - so hoch, dass die Mehrheitsfähigkeit des Ansinnens bereits bei Einreichung der dringlichen Motion aufgezeigt werden muss, indem die Mehrheit der Ratsmitglieder den Vorstoss bis am Mittwoch der ersten Sessionswoche mitunterzeichnen muss. In diesem Fall wird er noch in derselben Session behandelt.

Dieser Mechanismus mit der Deadline des dritten Sessionstags ist nicht neu. Er entspricht jenem einer als dringlich zu erklärenden Interpellation.

In der Kommission kamen Bedenken auf, ob eine solche dringliche Motion denn auch im Zweitrat dringlich behandelt wird. Ich glaube, da müssen wir keine Bedenken haben. Angenommene Motionen gelangen in der Regel in der Folgesession in den Schwesterrat. Das Ratsbüro würde dringliche Motionen sicher nicht verzögern und sofort traktandieren. Wenn ein Ratsmitglied will, dass eine dringliche Motion sofort in beiden Räten gleichzeitig Wirkung zeitigt, dann muss eben auch im Schwesterrat die Mehrheit der Ratsmitglieder den gleichlautenden Vorstoss bis am Mittwoch unterzeichnen. In diesem Fall muss das Ratsbüro des Schwesterrates die als dringlich erklärte Motion ebenfalls in derselben Session traktandieren. Anders ausgedrückt: Das wäre das schnellste Instrument des Parlamentes, um in ein und derselben Session ein Anliegen verbindlich zu erklären.

Rein theoretisch kann ein Mitglied auch einen Antrag auf eine Kommissionsmotion einreichen - wir haben es gehört -, und zwar in der eigenen Kommission, aber auch, und das wissen vielleicht nicht alle, in einer fremden Kommission, also in einer, in der man gar nicht einsitzt. Die Möglichkeit, eine Kommissionsmotion in einer fremden Kommission zu beantragen, wird aber kaum je angewendet und ist sicherlich kein dringliches Instrument. Meines Wissens gab es in den letzten zehn Jahren keinen einzigen Fall, in dem jemand mit diesem Vehikel in einer anderen Kommission eine Kommissionsmotion beantragt hätte und damit erfolgreich gewesen wäre. Die Kommissionsmotion taugt daher nicht als dringendes und schnelles Mittel. Im Nationalrat bräuchte es zudem noch den Goodwill des Ratsbüros, um die Kommissionsmotion überhaupt für die nächste Session zu traktandieren.

Möchte ein Ratsmitglied dem Bundesrat sofort einen Auftrag erteilen oder auch eine bundesrätliche Absicht unterbinden, so wäre die dringliche Motion das geeignete Instrument dafür. Während der Corona-Zeit, aber auch jetzt in der Energiedebatte war und ist dieses Bedürfnis immer wieder zu spüren. Doch leider fehlt uns ein solch dringendes Instrument. Viele Kantone kennen für ihre Parlamente übrigens dringliche Motionen, so Bern, Zürich, Aargau, Freiburg, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Wallis und Schaffhausen. Der äusserst zurückhaltende Gebrauch von dringlichen Interpellationen - die letzte war, glaube ich, von Kollege Dittli - zeigt auch, dass wir davon wirklich nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen würden. Ausserdem hätten wir es im Einzelfall mit unserer Mitunterzeichnung stets in der eigenen Hand, die Dringlichkeit zu erklären.

Das Parlament als höchste politische Instanz im Land sollte unbedingt ein dringliches, rasches Instrument in der Hinterhand haben, um bei Bedarf zeitnah aktiv werden zu können. Deshalb bitte ich um Zustimmung zu meinem Minderheitsantrag.

Vorweg, Herr Ratspräsident, möchte ich sagen, dass ich meine parlamentarische Initiative anschliessend zurückziehe.

Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion

Vi invito ad approvare la proposta di maggioranza. L'idea della minoranza a prima vista è interessante ma considerandola con più attenzione le debolezze sono evidenti.

Die dringliche Motion ist einfach nicht das richtige Mittel. Erdenklich ist höchstens eine Beschleunigung im Erstrat; der Berichterstatter hat es gesagt. Der Antragsteller vergleicht das Instrument, wie er gesagt hat, mit der Situation in vielen Kantonen, wo es möglich ist, dringliche Motionen einzureichen. Aber in keinem Kanton der Schweiz gibt es ein Zweikammerparlament; doch hier haben wir eines. Was nützt es Ihnen, wenn Sie eine Motion für dringlich erklären können, in kurzer Frist den Bericht vorliegen haben, und dann geht sie im langsamen Verfahren, d. h. im genau gleichen Verfahren wie normale Motionen, in den Zweitrat? Meiner Meinung nach - ich glaube, das muss man aussprechen, das hat auch der Berichterstatter schon getan - ist es vor allem eine Profilierungsübung. Sie haben dann die normale Motion und Sie haben die Motion, die zwar mit einem Dringlichkeitsstempel geadelt ist, aber am Schluss zur Krisenbewältigung - und es geht hier bei dieser Vorlage ja um die Krisenbewältigung - überhaupt nicht mehr Nutzen bringt als jede andere Motion, die vom Zweitrat dann genau gleich behandelt wird.

Sie können Mitunterzeichner suchen. Aus meiner Sicht ist die Ansicht unrealistisch, dass Sie genügend Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner finden, das Anliegen gleichzeitig aber nicht breit genug getragen wird und als Krisenbewältigungsbeitrag nicht so wichtig ist, dass es nicht mit dem eigentlich verfügbaren Vehikel, nämlich der Kommissionsmotion, ins Ziel gebracht werden könnte.

Stellen Sie sich vor, dass es eine Krise gibt. Die zuständige Fachkommission im Sachbereich findet keine Lösung, und Sie wollen jetzt persönlich einen Krisenlösungsbeitrag leisten. Welches ist jetzt der bessere Weg? Variante eins wäre: Sie machen eine dringliche Motion, gehen weibeln, fragen alle an, und Sie bekommen die Unterschriften - vielleicht auch aus Sympathie - und reichen die Motion nachher ein; es geht aber nicht schneller. Variante zwei wäre die Kommissionsmotion. Der Antragsteller respektive der Sprecher der Minderheit hat das als untaugliches Vehikel bezeichnet. Aber das ist gar nicht so unrealistisch. Auch wenn Sie nicht in der Kommission sind, können Sie, wenn Sie wirklich einen persönlichen Krisenlösungsbeitrag leisten wollen, dort einen Antrag stellen. Die zuständige Sachkommission wird dann darüber beraten. Da sowieso mehr als die Hälfte des Rates Ihre Motion unterstützt, sollten Sie auch in der Kommission eine Mehrheit finden, damit die Motion dann eben ins schnelle Verfahren geht, womit auch der Zweitrat schneller unterwegs ist. Das ist aus meiner Sicht die richtige Lösung dieses Problems. Die dringliche Motion ist eine reine Profilierungsübung und bringt wenig, ausser den Effekt, dass dann möglichst alle ihre Motion für dringlich erklären lassen wollen, um zu zeigen, dass diese ein bisschen wichtiger ist als andere Beiträge zur Krisenlösung.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Minder abzulehnen. Er bringt wirklich keinen Mehrwert, weil wir ein Zweikammerparlament sind und nicht für den anderen Rat entscheiden können.

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich habe mich gemeldet, weil mir die Argumentation des Kommissionssprechers nicht ganz eingeleuchtet hat. Wenn eine Einzelperson hier in diesem Rat mehr als die Hälfte der Stimmen sammeln muss, um einen Vorstoss für dringlich erklären zu können, weiss ich nicht, wovor wir Angst haben. Hingegen kann eine Kommissionsmehrheit mit 7 zu 6 Stimmen eine Minderheit blockieren, die dann keine Möglichkeit hat, eine Motion für dringlich zu erklären. Wenigstens hätte sich die Kommission überlegen können, ob es allenfalls sinnvoll wäre, der Minderheit in einem solchen Fall die Möglichkeit zu geben, trotzdem einen Dringlichkeitsantrag zu stellen. Denn wenn die Kommission als Fachkommission Versäumnisse zu verantworten hat und in ihrem Bereich gehandelt werden müsste, könnte sie sonst ihre Versäumnisse etwas kaschieren, indem die Kommissionsmehrheit verhindert, dass das entsprechende Thema im Rat aufs Tapet kommt. Ich bitte Sie, überlegen Sie sich das doch noch einmal.

Ich würde aus diesem Grund jetzt in dieser ersten Phase für die Minderheit Minder stimmen, damit man das noch einmal anschauen kann. Schauen Sie, ich bin Vertreter im Europarat. Dort haben wir am Ende jeder Session - es sind ebenfalls vier Sessionen pro Jahr - die Möglichkeit, eine dringliche Debatte zu lancieren. Dann kommt alles aufs Tapet, was den Leuten wichtig erscheint. Das ist auch kein schlechtes Instrument.

Also, haben wir doch keine Angst vor unseren eigenen Möglichkeiten. Ich glaube trotzdem, dieses Instrument würde die absolute Ausnahme bleiben.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Nur ganz kurz: Ich glaube, das Instrument ist generell weniger auf den Ständerat zugeschnitten. Wir haben ja das Privileg, dass unsere Motionen sowieso schnell drankommen. Aber im Nationalrat besteht das Problem, dass Motionen eine gute Chance haben, gar nie dranzukommen, und wenn, dann in ein, zwei Jahren. Ich glaube, das Instrument würde vor allem dort eingesetzt. Dort dient die Kommissionsmotion ein wenig als Filter und gleichzeitig als schnelle Lösung.

Thurnherr Walter · BK-M · Aargau

Il Consiglio federale sostiene la maggioranza della commissione.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 12 Stimmen

Dagegen ... 29 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Ziff. I Art. 122

Antrag der Kommission

Abs. 1, 1ter

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 1bis

...

a. ... des Bundesrates, die noch nicht ein Jahr in Kraft ist, oder die Änderung des Entwurfs ...

...

Ch. I art. 122

Proposition de la commission

Al. 1bis, 1ter

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 1bis

...

a. Adhérer à la décision du Conseil national

(la modification ne concerne que le texte allemand)

...

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 151 Abs. 2bis; Ziff. II, Anhang 1; Ziff. III Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 151 al. 2bis; ch. II, annexe 1; ch. III introduction

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. III Ziff. 1 Ersatz eines Ausdrucks; Ziff. 2 Ersatz eines Ausdrucks

Antrag der Kommission

Streichen

Ch. III ch. 1 remplacement d'une expression; ch. 2 remplacement d'une expression

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. III Ziff. 2 Art. 3 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Ch. III ch. 2 art. 3 al. 3

Proposition de la commission

Toute députée absente et tout député absent pour cause de congé de maternité ou de paternité continue de percevoir l'indemnité journalière. L'article 35a de la loi ...

Angenommen - Adopté

Ziff. III Ziff. 3 Ersatz eines Ausdrucks

Antrag der Kommission

Streichen

Ch. III ch. 3 remplacement d'une expression

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. III Ziff. 4; Ziff. IV

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. III ch. 4; ch. IV

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 39 Stimmen

Dagegen ... 4 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

2. Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen)

2. Ordonnance de l'Assemblée fédérale portant application de la loi sur le Parlement et relative à l'administration du Parlement (Amélioration du fonctionnement du Parlement, notamment en situation de crise)

Detailberatung - Discussion par article

Titel

Antrag der Kommission

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) (Vaterschaftsurlaub: Taggeldersatz)

Titre

Proposition de la commission

Ordonnance de l'Assemblée fédérale relative à la loi sur les moyens alloués aux parlementaires (OMAP) (Congé de paternité: compensation de l'idemnité journalière)

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Nur kurz zur Einordnung: Mit dieser Verordnungsänderung setzen wir einen Nebenpunkt der Vorlage von vorhin um. Der Nationalrat hatte nämlich beschlossen, die Vorlage zum Anlass zu nehmen, den an sich schon beschlossenen Vaterschaftsurlaub noch im Parlamentsressourcengesetz abzubilden. Das ist jetzt die Verordnungsbestimmung dazu.

Gegenüber dem Beschluss des Nationalrates streichen wir alles andere aus dieser Verordnung heraus, namentlich wollen wir das Wahlverfahren der Sekretärinnen und Sekretäre der Fachkommissionen nicht ändern. Auch alles, was mit der Verwaltungskommission zu tun hat, haben wir herausgestrichen, weil wir ja vorhin beschlossen haben, dass wir keine solche einführen wollen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, Entwurf 2 so verschlankt, wie er vorliegt, gutzuheissen.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Préambule

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. I

Antrag der Kommission

Streichen

Ch. I

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. II Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. II introduction

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ersatz eines Ausdrucks

Antrag der Kommission

Streichen

Ch. II remplacement d'une expression

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. II Art. 8a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Ch. II art. 8a

Proposition de la commission

Toute députée absente et tout député absent pour cause de congé de maternité ou de paternité perçoit l'indemnité journalière.

Angenommen - Adopté

Ziff. III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. III

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 41 Stimmen

Dagegen ... 1 Stimme

(0 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

4. Geschäftsreglement des Ständerates (Einsetzung von Subkommissionen)

4. Règlement du Conseil des Etats (Institution de sous-commissions)

Antrag der Kommission

Titel

Geschäftsreglementdes Ständerates (GRS) (Einsetzung von Subkommissionen)

Änderung vom ...

Ingress

Der Ständerat, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 27. Januar 2022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 2022, beschliesst:

Ziff. I Einleitung

Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 20. Juni 2003 wird wie folgt geändert:

Ziff. I Art. 11 Abs. 1

Jede Kommission kann aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen.

Ziff. II

Das Büro des Ständerates bestimmt das Inkrafttreten.

Proposition de la commission

Titre

Règlement du Conseil des Etats (RCE) (Institution de sous-commissions)

Modification du ...

Préambule

Le Conseil des Etats, vu le rapport de Commission des institutions politiques du Conseil national du 27 janvier 2022, vu l'avis du Conseil fédéral du 16 février 2022, arrête:

Ch. I introduction

Le règlement du Conseil des Etats du 20 juin 2003 est modifié comme suit:

Ch. I art. 11 al. 1

Chaque commission peut instituer en son sein une ou plusieurs sous-commissions.

Ch. II

Le Bureau du Conseil des Etats fixe la date de l'entrée en vigueur.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Auch hier in aller Kürze: Entwurf 4 möchte bewirken, dass Kommissionen, die eine Subkommission einsetzen wollen, neu nicht mehr die Zustimmung des Büros des Ständerates einholen müssen. Das hat Ihre Kommission mit 6 zu 4 Stimmen beschlossen. Der Nationalrat hat für sich auch schon dasselbe beschlossen. Damit beheben wir einen heute an sich gesetzeswidrigen Zustand. Denn nach Artikel 45 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes dürfen die Kommissionen heute schon in Eigenregie Subkommissionen einsetzen. Wir stärken auch die Kommissionen, was ja die Idee dieser gesamten Vorlage ist. Subkommissionen können auch die Effizienz der Ratsarbeit steigern. Natürlich - das ist auch wichtig - behält die Ratsleitung den Überblick über die eingesetzten Gremien. Die Einsetzung von Subkommissionen ist ja transparent geregelt.

Ich bitte Sie also, diesem Entwurf auch zuzustimmen.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 42 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Die Vorlage 4, welche nur den Ständerat betrifft, ist damit bereit für die Schlussabstimmung.