21.043

Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit

Loi fédérale sur la réglementation de l'activité des intermédiaires d'assurance

Ziff. 1 Art. 19b Abs. 1 Bst. e; Ziff. 2 Art. 31a Abs. 1 Bst. e

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Dittli, Ettlin Erich, Hegglin Peter, Müller Damian)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1 art. 19b al. 1 let. e; ch. 2 art. 31a al. 1 let. e

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Dittli, Ettlin Erich, Hegglin Peter, Müller Damian)

Adhérer à la décision du Conseil national

Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

In diesem Geschäft haben wir noch eine Differenz. Der Nationalrat hat das Geschäft am 8. Dezember beraten, also am letzten Donnerstag. Es geht noch um die Frage, ob bei den Vorgaben zur Vereinbarung der Versicherer zwischen internen und externen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittlern unterschieden werden soll oder nicht.

Der Ständerat hat am 1. Dezember mit 28 zu 14 Stimmen bei 2 Enthaltungen an seinem Beschluss festgehalten, auch in Bezug auf die Ausbildung und die Entschädigung keine Unterscheidung vorzunehmen. Am 8. Dezember hat sich der Nationalrat dem Ständerat in Bezug auf die Vorgaben zur Ausbildung im Sinne eines Kompromisses ohne Gegenantrag angeschlossen. Diesbezüglich ist die Differenz also ausgeräumt. Das betrifft Artikel 19b Absatz 1 Buchstabe d KVAG und Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe d VAG. Diese Differenz ist weg.

Es bleibt somit noch Buchstabe e der beiden Bestimmungen. In Bezug auf die Bestimmung zur Entschädigung, Buchstabe e also, hat der Nationalrat mit 116 zu 67 Stimmen an einer Unterscheidung zwischen externen und internen Vermittlern festgehalten. Er hat jedoch zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten noch weiter differenziert und eine Anpassung der Bestimmung vorgenommen. Diese sieht vor, dass die Vereinbarung bezüglich Entschädigung für Vermittler gilt, die nicht über einen Arbeitsvertrag an die Versicherer gebunden sind. Typischerweise sind dies externe Vermittler; sie sind nicht über einen Arbeitsvertrag an einen Versicherer gebunden. Die Vereinbarung gilt aber auch für Vermittler, die zwar über einen Arbeitsvertrag an einen Versicherer gebunden sind, aber auch Versicherungsprodukte für andere Versicherer vermitteln.

Das Ziel dieser Klärung ist die Vermeidung von Umgehungen. Insbesondere wird immer wieder darauf hingewiesen, dass einzelne Versicherer sich Mehrheitsbeteiligungen an Vermittlern beschaffen. Indem sie solche Beteiligungen halten, könnten sie die Bestimmung umgehen. Nach Meinung des Nationalrates würde seine Bestimmung sicherstellen, dass es hier nicht zu Umgehungen kommt, weil diese Vermittler ja für mehrere Versicherer Produkte verkaufen und somit unter die Vereinbarung fallen würden.

In der Kommission haben wir diese Entscheide des Nationalrates heute beraten. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Formulierung auch mit diesen Anpassungen kompliziert bleibt. Man muss anerkennen, dass der Nationalrat einen Schritt hin zum Ständerat gemacht hat. Er hat eine Differenz aufgegeben und hält an der anderen grundsätzlich fest, hat sie aber ein bisschen angepasst. In der Kommission wurde festgestellt, dass der Nationalrat einen Steilpass gespielt habe, um die Differenzen zu bereinigen. Trotzdem gab es auch Stimmen für Festhalten; das ist die Mehrheit Ihrer Kommission. Denn es bleibe ja ein nicht erklärbarer Unterschied zwischen internen und externen Vermittlern. Dies sei eine künstliche Unterscheidung, die auch mit der Anpassung durch den Nationalrat nicht behoben werde.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen, festzuhalten, sprich, keinen Unterschied zu machen, und die Differenz zum Nationalrat somit aufrechtzuerhalten.

Dittli Josef · Mit-M · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion

Vorab meine Interessenbindung: Ich bin Präsident des Krankenversichererverbands Curafutura.

Das Ziel des Bundesgesetzes zur Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit war es immer, die unabhängigen Vermittler, die für verschiedene Gesellschaften gleichzeitig vermitteln, stärker zu regulieren. Der Wildwuchs bei freien Vermittlern soll wirksam unterbunden werden.

Gemäss Beschluss des Ständerates von vorletzter Woche ist es am sinnvollsten, dazu eine einheitliche Regulierung für Vermittler zu machen, unabhängig davon, ob diese mit einem Arbeitsvertrag bei einer Versicherung angestellt sind oder nicht. Gemäss Beschluss des Nationalrates - diese Sichtweise habe ich selbst auch stets vertreten - sollen interne Vermittler von der Regulierung aber ausgenommen werden. Das hat ganz praktische Gründe: Zum einen sind interne Vermittler selten reine Vermittler. Vielmehr sind sie in aller Regel auch in anderen Bereichen tätig, und die Abgrenzung zum Entschädigungsregime gemäss der vorliegenden Regulierung wäre aufwendig. Zum andern steht das Versicherungsunternehmen für alle angestellten Vermittler zu hundert Prozent gerade. Das Fehlverhalten eines internen Vermittlers schlägt also voll und ganz auf die Arbeitgeberin zurück. Das ist stärker als jede Regulierung.

Jetzt möchte ich auf den konkreten Gesetzentwurf eingehen, den wir heute vorliegen haben. Der Nationalrat ist der Mehrheit des Ständerates letzten Donnerstag in zwei Punkten entgegengekommen:

Erstens gibt es bei den Ausbildungsanforderungen nun keine Unterscheidung mehr zwischen internen und externen Vermittlern. Das ist ein wichtiger Schritt, denn hier gab es tatsächlich einen kleinen Widerspruch zur Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die in etwa zwei Jahren greifen wird. Dort ist für ungebundene und gebundene Vermittler ebenfalls eine einheitliche Ausbildungsvorschrift vorgesehen.

Zweitens hält der Nationalrat bei der Regulierung der Entschädigung zwar an seiner bisherigen Haltung fest, aber er fasst es noch enger, um mögliche Schlupflöcher zu schliessen. Ausgenommen von der Regulierung sind demnach nur Vermittler, die mit einem Arbeitsvertrag bei einem Versicherungsunternehmen angestellt sind und ausschliesslich Produkte für ihre Arbeitgeberin verkaufen. Damit wird verhindert, dass Vermittler zum Beispiel in einem kleinen Pensum für dieses eine Unternehmen verkaufen und daneben für andere Unternehmen tätig sind. Diesem Kompromiss ist im Nationalrat eine deutliche Mehrheit gefolgt. Es ist ein wirklicher Kompromiss, wir sind in der zweiten Differenzbereinigungsrunde. Ich bin zusammen mit der Minderheit der Auffassung, dass wir jetzt hier einlenken sollten.

Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zu folgen, damit die letzte Differenz bereinigt werden kann.

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wie der Mehrheitssprecher bereits ausgeführt hat, halten wir an unserer Version fest. Wenn die Vermittlertätigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen schon geregelt werden soll, dann sollen beide, interne wie externe Vermittler, gleich behandelt werden. Es ist, darüber kann man streiten, ohnehin eine sehr weitgehende Regulierung, aber je mehr wir uns hier in die Details verstricken, desto weniger klar ist sie und desto mehr spricht dafür, dass wir hier auf Abwegen sind und zu keiner guten Lösung kommen werden.

Es geht in Artikel 31a ja darum, was bei der Vermittlertätigkeit alles reguliert werden kann. In Buchstabe a von Artikel 31a Absatz 1 wird die Telefonwerbung geregelt; dann der Verzicht auf Leistungen der Callcenter; der Verzicht auf Telefonwerbung bei Personen, die nie bei dieser Krankenversicherung versichert waren oder lange nicht mehr versichert waren; dann die Ausbildung, darüber haben wir uns jetzt geeinigt; und bei Buchstabe e geht es noch um die Entschädigung der Tätigkeit für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

Nun, Herr Dittli sagt als Sprecher der Minderheit, dass der Wildwuchs bei den Vermittlern unterbunden werden soll, dass interne Vermittler ausgenommen werden sollen, weil sie keine reinen Vermittler seien, und dass das Fehlverhalten direkt auf die Gesellschaft zurückschlage. Das ist alles gut und recht. Aber ich verstehe die Krankenkassen. Ich habe auch nichts gegen Krankenversicherer, sondern in der Regel ein gutes Verhältnis zu diesem Verband, aber hier sprechen natürlich ganz vitale Eigeninteressen dafür, diese Regulierung der Vermittlertätigkeit möglichst auf die externen, freien Vermittler einzuschränken, damit man eben den Wettbewerb unterbinden kann; und das, finde ich, ist ein Schritt in die falsche Richtung.

Abgesehen davon: Wenn schon in diesem Markt reguliert wird, dann sollen alle gleich behandelt werden. Also mich dünkt, der einzig richtige Grundsatz wäre die Gleichbehandlung. Alles andere, so wie es jetzt vorgebracht wird, sind konstruierte Argumente. Es ist für mich nicht verständlich, wieso die internen Vermittler der Krankenversicherung von den Regeln ausgenommen werden sollen, die für andere gelten. Das überzeugt mich nicht, das ist ein fauler Kompromiss.

Bleiben Sie bei der Mehrheit. Wir werden sehen, ob wir in der Einigungskonferenz eine Lösung finden. Es würde auch kein Schaden daraus erwachsen, wenn wir dort keine Lösung finden und der Sache ein Ende bereiten.

Berset Alain · VPBR-M · Bundesrat · Freiburg

Il n'y a plus qu'une divergence à ce stade des débats pour ce qui concerne la définition de l'intermédiaire relative à la limitation de la rémunération.

Ce qu'il faut dire, c'est que dans l'évolution des travaux, les positions se sont déjà fortement rapprochées. Il n'y a plus de divergence en ce qui concerne la formation. Il reste une divergence pour ce qui concerne la rémunération. Elle a été bien expliquée par tous les intervenants qui se sont annoncés lors du débat.

Le Conseil fédéral vous invite à soutenir son projet, qui correspond à la proposition de la majorité de votre commission, parce que la proposition de la minorité Dittli nous paraît ne pas résoudre complètement les problèmes. Elle va notamment poser des problèmes de mise en application; on doit toujours penser à la mise en application des décisions. Si les intermédiaires d'assurance sont soumis à ces règles pour la rémunération et pour la formation, c'est clair. Si vous faites une différence entre l'intermédiaire qui ne vend que des produits de son employeur et celui qui vend des produits d'autres assurances, il faut quasiment au cas par cas, à chaque fois, délimiter quelle règle s'applique.

Je dois vous dire, pour la surveillance, l'OFSP ne peut pas vraiment savoir si un intermédiaire ou une entreprise de courtage propose les produits d'un seul ou de plusieurs assureurs; il faudrait pouvoir le contrôler. Qu'est-ce qui empêcherait une entreprise de créer deux subdivisions, par exemple une pour les intermédiaires qui ne travaillent que pour un assureur et une pour ceux qui travaillent pour plusieurs assureurs et qui seraient soumis à des règles différentes?

Cet exemple montre que la distinction faite par le Conseil national était motivée par la volonté de faire avancer le débat; je crois que c'est une bonne chose qu'il ait progressé, mais cela va poser des difficultés d'application de la loi.

Il nous semble plus simple de dire que, pour la formation et pour la rémunération, les intermédiaires d'assurance sont soumis à telle ou telle règle. N'oubliez pas la mise en oeuvre, avec les situations problématiques que cela peut poser, les possibilités de contournement que cela peut créer.

C'est avec cette argumentation, et en suivant aussi ce qu'a dit M. Germann, qui a également insisté sur ce point, que j'aimerais vous inviter à suivre la majorité de votre commission.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 21 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 20 Stimmen

(1 Enthaltung)

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Das Geschäft geht an die Einigungskonferenz.