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Bericht zur Abschreibung der Motion Regazzi 16.3982 «Ausweisung von Terroristinnen und Terroristen in ihre Herkunftsländer, unabhängig davon, ob sie als sicher gelten oder nicht»

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

(= Die Motion 16.3982 abschreiben)

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

(= Classer la motion 16.3982)

Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Mit diesem Bericht beantragt der Bundesrat die Abschreibung der von beiden Räten angenommenen Motion Regazzi 16.3982, "Ausweisung von Terroristinnen und Terroristen in ihre Herkunftsländer, unabhängig davon, ob sie als sicher gelten oder nicht". Fabio Regazzi hatte diese Motion am 13. Dezember 2016 eingereicht. Der Bundesrat sollte beauftragt werden, das Verfahren anzupassen, mit dem Dschihadistinnen und Dschihadisten, die für Taten im Zusammenhang mit dem "Islamischen Staat" verurteilt wurden, in ihr jeweiliges Land ausgewiesen werden, auch wenn diese Länder als unsichere Länder gelten. Damit würde Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vor Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung gelten. Das war der Inhalt der Motion.

Das Anliegen der Motion bestand darin, verurteilte dschihadistische Straftäterinnen und Straftäter, die eine Bedrohung für die innere Sicherheit der Schweiz darstellen, in jedem Fall in ihren Herkunftsstaat zurückzuschicken, selbst wenn ihnen dort Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohte. Bekanntlich hatte der Bundesrat die Motion damals zur Ablehnung empfohlen. Weiter hatte er darauf hingewiesen, dass keine Person in einen Staat zurückgeschickt werden könnte, in dem ihr Folter oder eine andere unmenschliche Behandlung drohte, selbst dann, wenn von der Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit der Schweiz ausginge. Dessen ungeachtet wurde die Motion am 19. September 2018 vom Nationalrat mit 102 zu 72 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Die SPK-S hatte damals mehrheitlich die Nichtannahme der Motion empfohlen. Trotzdem nahm am 13. März 2019 auch der Ständerat, gestützt auf einen Einzelantrag, die Motion mit 22 zu 18 Stimmen an.

Der Bundesrat hat in einer sehr guten Botschaft - ich danke ihm für diese Präsentation - dargelegt, weshalb wir heute auf diesen Entscheid zurückkommen müssen und die Motion als nicht umsetzbar zu betrachten ist. Zusammenfassend teilt die SPK alle Ihre Begründungen, Frau Bundesrätin, deshalb kann ich es relativ kurz machen.

Das Non-Refoulement-Prinzip beruht nicht nur auf der Bundesverfassung, sondern eben auch auf Völkervertragsrecht und Völkergewohnheitsrecht mit zwingendem Charakter. Das ist das Spezifische in diesem Fall. Vom Non-Refoulement-Prinzip kann sich die Schweiz nicht durch Kündigung oder entsprechende Verträge befreien. Der Widerspruch zwischen der Umsetzung der Motion und dem Non-Refoulement-Prinzip ist daher unüberbrückbar.

Es ist auch klar, dass verschiedene Verpflichtungen, welche die Schweiz eingegangen ist, zur Folge haben, dass wir diese Motion nicht umsetzen können. Bei einer Umsetzung der Motion wäre einerseits Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung tangiert. Andererseits könnten wir aber mit der Änderung dieses Artikels das Ius cogens nicht aus der Welt schaffen. Wir sind an dieses Ius cogens - nolens volens - gebunden.

Das bedeutet, wir können diese Motion nicht umsetzen. Deshalb bittet Sie die Kommission ohne Gegenantrag, dem Antrag des Bundesrates zu folgen, so, wie es der Nationalrat am 22. September 2022 mit 103 zu 69 Stimmen bei 4 Enthaltungen auch bereits gemacht hat.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Herr Ständerat Stöckli hat eigentlich das Wesentliche gesagt. Der Bundesrat beantragt Abschreibung der Motion, denn diese ist gar nicht umsetzbar, sie verletzt das in der Bundesverfassung verankerte Rückschiebeverbot wie auch das entsprechende völkerrechtliche Non-Refoulement-Prinzip. Ich bin dankbar, dass Ihre Kommission nach einer gewissen Zeit das noch einmal beurteilen konnte und auch zu diesem Ergebnis gekommen ist.

Das Non-Refoulement-Prinzip gehört zum Kerngehalt der Bundesverfassung. Das ist Artikel 25 Absatz 3. Und in Artikel 36 Absatz 4 der Bundesverfassung wird festgelegt, dass der Kerngehalt der Grundrechte nicht angetastet werden darf. Herr Stöckli hat es erwähnt, das Non-Refoulement-Prinzip gehört zum zwingenden Völkerrecht. Die Staaten sind auch ausserhalb ihrer vertraglichen Vereinbarungen zwingend und ausnahmslos daran gebunden.

Ich möchte aber erwähnen, dass die Schweiz nicht untätig ist: In den Jahren 2016 bis 2021 hat das Fedpol zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz beispielsweise insgesamt 27 Ausweisungen gegen terroristische Gefährderinnen und Gefährder verfügt. Von diesen konnten bislang deren fünf - um solche geht es in der Motion - aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips nicht ausgeschafft werden. Bei diesen Personen wird weiterhin versucht, eine Rückreise oder eine Ausschaffung in einen Drittstaat zu erreichen. Wenn also der Heimatstaat beispielsweise der Irak ist, dann könnte man einen Staat in der näheren Umgebung in Betracht ziehen; hier sind entsprechende diplomatische Bestrebungen im Gang, die bislang jedoch nicht gefruchtet haben.

In der Zwischenzeit ist auch das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus in Kraft getreten. Dieses Gesetz hatten wir damals noch nicht, es ist seit Mitte Jahr in Kraft. Es gibt den kantonalen Behörden oder auch dem Nachrichtendienst die Möglichkeit, beim Fedpol entsprechende Massnahmen zu beantragen, und das kann hier auch etwas Abhilfe schaffen.

Ich danke Ihnen, wenn Sie hier Ihrer Kommission und auch dem Nationalrat folgen, der die Abschreibung dieser Motion gutgeheissen hat.

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

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