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Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten

Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion

Heute behandeln wir die parlamentarische Initiative zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes. Dabei geht es um die Möglichkeit der Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten. Dazu liegen ein Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 14. November 2022 und die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. März 2023 vor.

Zur Ausgangslage: Mit der parlamentarischen Initiative Vogt wird verlangt, dass die Strafbestimmungen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in der Weise ergänzt werden, dass unwahre oder unvollständige Angaben in einem Angebotsprospekt oder in der Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots mit Busse bestraft werden können. Der Nationalrat entschied am 10. Dezember 2019, der Initiative Folge zu geben. Unsere WAK stimmte diesem Beschluss am 26. Oktober 2020 ebenfalls zu, worauf die Schwesterkommission des Erstrates einen entsprechenden Vernehmlassungsentwurf erarbeitete. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis am 8. September 2022.

In der Vernehmlassung stiess die Vorlage grundsätzlich auf breite Zustimmung. Vereinzelt kritisierten Vernehmlassungsteilnehmer, dass die parlamentarische Initiative separat und nicht im Rahmen der laufenden gesamtheitlichen Überprüfung und Anpassung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) umgesetzt wird. Einige sprachen sich zudem dafür aus, dass die Strafbarkeit nur auf die vorsätzliche Tatbegehung begrenzt und die fahrlässige Tatbegehung folglich nicht unter Strafe gestellt wird. Gleichzeitig solle auch im bestehenden Artikel 153 FinfraG, "Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft", künftig auf die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit verzichtet werden.

In seiner Stellungnahme hielt der Bundesrat fest, dass er diese Revision in der Form und bezüglich des Zeitpunkts unterstützt. Gemäss dem geltenden FinfraG wird die Zielgesellschaft in einem öffentlichen Übernahmeverfahren mit Busse bestraft, wenn sie in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot unwahre oder unvollständige Angaben macht. Hingegen enthält das FinfraG keine Strafbestimmung für den Fall, dass der Anbieter im Angebotsprospekt oder in der Voranmeldung des Angebots unwahre oder unvollständige Angaben macht. Wahre und vollständige Angaben in einem Angebotsprospekt oder einer Voranmeldung sind für die Aktionärinnen und Aktionäre der Zielgesellschaft aber ebenso wichtig wie wahre und vollständige Angaben in der Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft. Sie sollen ihren Entscheid basierend auf vollständigen und korrekten Informationen treffen können.

Der Nationalrat stimmte am 2. Mai 2023 der Vorlage ohne Änderung in der Gesamtabstimmung mit 123 zu 37 Stimmen bei 11 Enthaltungen zu.

Ich komme zur Empfehlung unserer Kommission. Wir empfehlen Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dieser zuzustimmen. Wir haben sie an unserer Sitzung vom 17./18. August 2023 behandelt. Unsere Kommission ist damit einverstanden, dass im FinfraG eine neue, als Übertretung ausgestaltete Strafnorm geschaffen werden soll, und zwar betreffend die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines wahren und vollständigen Angebotsprospekts und zu einer wahren und vollständigen Voranmeldung. Es ist nur konsequent, dass auch die Anbieter im Angebotsprospekt den gleichen Sorgfaltspflichten unterstellt sind. Wir sehen, wie auch der Bundesrat und der Nationalrat, keinen Grund, der dafür sprechen würde, die erkannte Strafbarkeitslücke nicht zügig separat, sondern erst zusammen mit der anstehenden Teilrevision des FinfraG zu schliessen. Auch die Frage, ob die Fahrlässigkeit in Zukunft generell anders geregelt werden soll, bildet nicht Gegenstand dieser Vorlage, sondern soll im Rahmen der kommenden Teilrevision geprüft werden.

Ich empfehle Ihnen deshalb im Namen der Kommission, ohne dass ein Gegenantrag vorliegen würde, auf die Vorlage einzutreten und sie in der Detailberatung so zu verabschieden.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Die parlamentarische Initiative Vogt verlangt, dass die Strafbestimmungen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 in der Weise ergänzt werden, dass unwahre oder unvollständige Angaben in einem Angebotsprospekt oder in der Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots mit Busse bestraft werden können. Der Nationalrat hat diesem Ansinnen ohne Änderung am 2. Mai bereits zugestimmt.

Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der parlamentarischen Initiative aus den folgenden Überlegungen: Gemäss dem geltenden FinfraG wird zwar die Zielgesellschaft in einem öffentlichen Übernahmeverfahren mit Busse bestraft, wenn sie in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot unwahre oder unvollständige Angaben macht. Hingegen enthält das FinfraG keine Strafbestimmung für den Fall, dass der Anbieter im Angebotsprospekt oder in der Voranmeldung des Angebots unwahre oder unvollständige Angaben macht. Das ist störend; wahre und vollständige Angaben in einem Angebotsprospekt oder einer Voranmeldung sind für die Aktionärinnen und Aktionäre der Zielgesellschaft ebenso wichtig wie wahre und vollständige Angaben in der Stellungnahme der Zielgesellschaft. Die Aktionärinnen und Aktionäre sollen ihren Entscheid basierend auf vollständigen und korrekten Informationen treffen können.

Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die anerkannte Strafbarkeitslücke zügig zu schliessen, und er sieht keine Gründe, weshalb damit auf die anstehende Teilrevision des FinfraG gewartet werden soll.

Ich bitte Sie auch im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten und ihr danach zuzustimmen.

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

Loi fédérale sur les infrastructures des marchés financiers et le comportement sur le marché en matière de négociation de valeurs mobilières et de dérivés

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I, II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, art. I, II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 40 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.