03.5214
Fernsehsendung "Aktenzeichen XY ungelöst". Verhinderung der Absetzung
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Die Sendung "Aktenzeichen XY ungelöst" ist Teil des Programmangebotes der SRG. Die Bundesverfassung garantiert den Radio- und Fernsehveranstaltern Staatsunabhängigkeit in der Programmgestaltung, die so genannte Programmautonomie. Für den Bundesrat ist entscheidend, dass die SRG ihren Leistungsauftrag erfüllt. Diese Leistungserfüllung ist mit der Absetzung von "Aktenzeichen XY ungelöst" nicht infrage gestellt. Für Fahndungsaufrufe sind die kantonalen Polizeistellen nicht auf Sendungen wie "Aktenzeichen XY ungelöst" angewiesen. Die SRG ist gesetzlich verpflichtet, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen unverzüglich zu verbreiten. Fahndungsaufrufe werden denn auch von SF DRS regelmässig vor der "Tagesschau" ausgestrahlt, zu einem Zeitpunkt also, wo ein grosses Publikum angesprochen wird. Zudem berichtet die SRG auch in den Informationssendungen über ungelöste Fälle, was vielfach mit einem Fahndungsaufruf an die Öffentlichkeit verbunden wird. Auch wird das Internet als neues Medium genutzt: Unter www.swisspolice.ch betreiben die Schweizer Polizeikorps eine gemeinsame Website, auf welcher Fahndungen öffentlich ausgeschrieben werden.
Hess Bernhard · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktionslos
Herr Bundesrat, Sie haben es sich mit Ihrer Antwort schon ein wenig einfach gemacht. Die Sendung "Aktenzeichen XY ungelöst" ist das einzige Medium im gesamten deutschsprachigen Raum, mit dem Fahndungsmeldungen an eine breite Öffentlichkeit gesendet werden können. Und genau dieses Medium wollen Sie hier absetzen. Die zweite Frage, die ich gestellt habe, haben Sie mir überhaupt nicht beantwortet: Welche Massnahmen wollen Sie zukünftig vorsehen?
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Herr Hess, wenn Sie mir sagen, ich hätte es mir mit der Beantwortung der Frage einfach gemacht, habe ich jetzt irgendwie das Gefühl, dass Sie es sich mit dem Zuhören meiner Antwort einfach gemacht haben! Ich habe ja all das, was Sie jetzt nochmals gefragt haben, schon vorhin ganz klar und deutlich beantwortet. Es steht nachher auch noch im Amtlichen Bulletin, und da können Sie es nochmals lesen.