23.030

Bundesgesetz über den Wasserbau

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Der Bundesrat beantragt mit seiner Botschaft vom 10. März 2023 eine punktuelle Anpassung des inzwischen fast dreissigjährigen Bundesgesetzes über den Wasserbau. Der Ständerat ist Zweitrat. Der Nationalrat hat die Vorlage am 18. September 2023 in der Gesamtabstimmung mit 180 Stimmen einstimmig angenommen. Ihre Kommission hat die Vorlage an zwei Sitzungen beraten, nämlich am 12. Januar 2024, an dem sie einstimmig auf die Vorlage eingetreten ist, und am 1. Februar 2024, an dem sie sich anlässlich der Detailberatung veranlasst sah, an der Vorlage punktuelle Änderungen vorzunehmen.

Die Vorlage ist ursprünglich auf den Bericht "Umgang mit Naturgefahren in der Schweiz" in Erfüllung des Postulates Darbellay 12.4271, "Besserer Infrastrukturschutz vor Steinschlägen, Erdrutschen, Fels- und Bergstürzen", zurückzuführen. Sie entstand unter dem Eindruck von immer häufigeren und grösseren Ereignissen im Bereich des Hochwasserschutzes.

Zentraler Inhalt der Vorlage ist Artikel 3, in welchem die bereits grösstenteils angewandte Praxis im Umgang mit Naturgefahren mittels Aufnahme des integralen Risikomanagements im Gesetz festgeschrieben wird. Mit anderen Worten: Wir vollziehen gesetzgeberisch, was durch die Verantwortlichen im Feld bereits weitgehend angewandt wird. Das integrale Risikomanagement von Naturgefahren wurde schon 2004 durch die Nationale Plattform Naturgefahren in der Strategie Naturgefahren Schweiz verankert. Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung trägt auch das Wasserbaugesetz diesem Ansatz Rechnung. Etwa 20 Prozent der Schweizer Bevölkerung leben in überschwemmungsgefährdeten Gebieten, 30 Prozent der Arbeitsplätze und 25 Prozent der Sachwerte sind betroffen. Kein Jahr vergeht, ohne dass es extreme Wetterereignisse gibt. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage bedeutend.

Unter "integralem Risikomanagement" ist ein systematisches Vorgehen zu verstehen, bei dem Gefahren und Risiken analysiert und bewertet werden. Darauf basierend werden optimale Kombinationen von Massnahmen entwickelt und umgesetzt. Der Bundesrat will der erwarteten Risikoentwicklung mit einer Massnahmenkombination begegnen und dabei - das ist wahrscheinlich der anspruchsvollste Teil der gesamten Vorlage - das Gesamte im Kostenrahmen halten. Gemäss Botschaft ist mit einem erhöhten Vollzugsaufwand bei Bund und Kantonen und mit einer geringen Verschiebung der Finanzierung von den Kantonen zum Bund zu rechnen. In Anbetracht des Bundeshaushalts ist zu hoffen, dass sich dies in einem engen Rahmen hält.

Der Bund trägt unter anderem die bei den Kantonen in geringem Ausmass anfallenden finanziellen und personellen Mehrkosten durch Subventionen teilweise mit. Der zusätzliche Personalaufwand bei den Kantonen wird auf 2,7 Millionen Franken geschätzt. Zudem beteiligt sich der Bund nicht nur an den periodischen, sondern auch an den regelmässigen Unterhaltsarbeiten. Für diesen Bereich werden Kosten in der Höhe von 20 Millionen Franken erwartet. Demgegenüber erwartet der Bundesrat Kosteneinsparungen von rund 15 Millionen Franken durch die Verlängerung des Lebenszyklus der Schutzbauten gegenüber der heutigen Situation. Insgesamt erwartet der Bundesrat, dass er den Schutz vor Naturgefahren unter Berücksichtigung neuer Herausforderungen mit dieser Vorlage kostengünstiger gewährleisten kann. Hier erlaube ich mir als Bergler einen kurzen Hinweis darauf, dass sich die Naturgefahren regelmässig nicht an die Vorgaben des Bundesrates und des Parlamentes halten.

Trotz der unstrittigen Vorlage gaben innerhalb der Kommission einzelne Punkte doch Anlass zu regen Diskussionen. So unscheinbar die Vorlage ist, so massgebend beeinflusst sie natürlich den Wasserbau in unseren Kantonen, weshalb hier die Gesetzesanpassung mit Sorgfalt vorzunehmen ist. Auf Antrag aus unserer Kommission wurde von der Verwaltung ein Bericht zu den Ausgaben für Hochwasserschutz und Revitalisierung verlangt. Insbesondere wurde die Frage gestellt, ob nicht gewisse Projekte, welche als Hochwasserschutz angepriesen werden, eigentlich Renaturierungen darstellen und ob sich der Bund die Höhe der Bundesbeiträge von bis zu 80 Prozent finanziell effektiv noch leisten könne.

Nur damit sich das Plenum eine Vorstellung von den jährlichen Ausgaben machen kann, im Vergleich zu jenen beim CO2-Gesetz, von denen Sie vorhin gehört haben: Der Hochwasserschutz gemäss Artikel 3 des Wasserbaugesetzes kostet seit 2012 pro Jahr zwischen 89 und 146 Millionen Franken, ohne die grossen Regulierungen der Rhone und die Rheinregulierung. Der mittlere Subventionssatz beträgt 41 Prozent. Die Revitalisierungsbemühungen nach Artikel 4 Buchstabe m des Gewässerschutzgesetzes kosten seit 2012 pro Jahr zwischen 18 und 40 Millionen Franken. 63 Prozent davon erfolgen über Programmvereinbarungen mit einem mittleren Subventionssatz von 55 Prozent, wobei für total fünfzehn Einzelprojekte ein Subventionssatz von 65 Prozent gilt.

Die Zielrichtung der Vorlage ist es, mit höheren Pflegekosten und einer intensiveren Pflege eine längere Lebensdauer der Schutzbauten zu erreichen und damit die Kosten zu stabilisieren oder gar zu senken. Mit den vorgeschlagenen Änderungen will es der Bundesrat ermöglichen, im Naturgefahrenbereich den Risikoanstieg zu begrenzen und den erforderlichen Schutz vor Hochwasser, Rutschungen, Steinschlag und Lawinen zu gewährleisten.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Stossrichtung des Wasserbaus durch die Vorlage nicht im Kern abgeändert wird. Wie Sie Artikel 3, dem Kernartikel, entnehmen können, begrenzen die Kantone die Hochwasserschäden in erster Linie durch Gewässerunterhalt und durch raumplanerische Massnahmen. Regelmässig reicht das nicht aus, und es müssen zusätzliche Hochwasserschutzbauten erstellt werden. An der bestehenden Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ändert sich nichts. Schliesslich wird in einzelnen Bereichen auch eine Harmonisierung zwischen dem Wasserbaugesetz und dem Gewässerschutzgesetz vorgenommen, und die Änderungen im Wasserbaugesetz werden deshalb auch im Waldgesetz übernommen. Mit anderen Worten: Die Teilrevision zielt darauf ab, das knapp dreissigjährige Wasserbaugesetz den bereits erfolgten und aktuellen Entwicklungen im Hochwasserschutz anzupassen und den risikobasierten Ansatz im Umgang mit Naturgefahren gesetzlich zu verankern.

Kurz zusammengefasst kann ich die Vorlage wie folgt beschreiben:

1. Raumplanerische Massnahmen sollen den Anstieg des Schadenspotenzials begrenzen.

2. Organisatorische Massnahmen sollen das Ausmass der Schäden eindämmen.

3. Schutzbauten sollen dort Gefahr vermindern und verhindern, wo sie nach raumplanerischen und organisatorischen Massnahmen notwendig sind.

4. Dem Unterhalt der Schutzbauten ist besser Rechnung zu tragen, um ihre Lebensdauer zu verlängern, was entsprechend auch wieder weniger Mitteleinsatz nötig macht.

Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten auf die Vorlage.

Engler Stefan · 2VP-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich möchte diese Gelegenheit gerne für einige generelle Überlegungen zur Naturgefahrenvorsorge in der Schweiz nutzen. Der Umgang mit besonderen Risikosituationen wird nämlich zunehmend zu einer besonderen Herausforderung: politisch, gesellschaftlich, technologisch, aber auch rechtlich. In der Schweiz leben rund 25 Prozent der Bevölkerung - vor allem natürlich die Bevölkerung im Berggebiet - in potenziellen Gefährdungsgebieten. Durch Hochwasser, Murgänge, Rutschungen und Sturzprozesse sind Siedlungen, Existenzen und Verkehrsträger bedroht. Trotz umfangreicher Investitionen in Schutzmassnahmen lassen sich Naturereignisse nie vollständig vermeiden. Es ist die Natur, die den Takt angibt.

Was uns aktuell zunehmend Sorge bereiten muss, ist ein neueres Phänomen, nämlich dasjenige einer Vielzahl von Risiken, die eine Kettenreaktion zur Folge haben. Ein solcher Dominoeffekt entsteht dort, wo ein Naturereignis ein nächstes auslöst. Mit dem auftauenden Permafrost und schmelzenden Gletschern verlieren Bergflanken an Stabilität. Zusammen mit intensiveren Niederschlägen kann dies Rutschungen, Murgänge oder Felsstürze begünstigen. Stürzt das Lockermaterial dann zufälligerweise in einen darunterliegenden See, wie sie schmelzende Gletscher häufig hinterlassen, können Flutwellen oder Murgänge bis in die besiedelten Tallagen vorstossen. Bondo, Brienz/Brinzauls - mein Heimatort in Graubünden -, Schwanden, Wattenwil im bernischen Gürbetal und der Spitze Stein in Kandersteg sind Beispiele für Orte mit solchen Risiken und solchen Risikosituationen.

Die früher übliche technische Gefahrenabwehr ist schon länger durch das integrale risikobasierte Risikomanagement abgelöst worden. Ein solches erfasst, bewertet und steuert Risiken, begleitet von einem aktiven Risikodialog, auch mit der Bevölkerung, als Ausdruck öffentlicher Risikovorsorge. Die uns jetzt unterbreitete Gesetzesvorlage knüpft daran an und ergänzt, ohne die Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden infrage zu stellen, risikobasiert den Massnahmenfächer. Es stellt dem geltenden Wasserbaugesetz ein sehr gutes Zeugnis aus, dass es für über dreissig Jahre eine taugliche Grundlage dafür war, Hochwasserschutzsituationen in unserem Land zu begegnen. Beide Erlasse, die jetzt revidiert werden sollen, also das Wasserbaugesetz und das Waldgesetz, nehmen Erfahrungen und Entwicklungen aus der Bewältigung von konkreten Ereignissen auf.

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass bei den Naturgefahren das Zusammenspiel aller drei Staatsebenen - Gemeinde, Kanton und Bund - und die gegenseitige Unterstützung entscheidend sind und sich im Einzelfall auch ausgezeichnet bewähren. Ich konnte gestern noch mit dem Präsidenten unserer Gemeinde Albula Alvra darüber sprechen. Er äusserte grosse Komplimente auch an die Vertreter des Bundes, eine kleine Abteilung im BAFU, die sich mit der Naturgefahrenvorsorge befasst und eine äusserst wertvolle Unterstützung in der Bewältigung solcher ausserordentlicher Risikosituationen darstellt. Sie können das gerne als Kompliment mitnehmen für diese Abteilung im BAFU, die sich in der ganzen Schweiz mit ähnlichen Themen befasst.

Ich glaube, der Mehrwert einer Verbundaufgabe - und die Naturgefahrenprävention ist eine solche Verbundaufgabe - kann realisiert werden, wenn man kantonsübergreifend voneinander lernen kann, wenn Best Practice Standard wird, wenn das Fachwissen, erprobte Verfahren und Technologien, aber auch Forschungsergebnisse und private Innovationen durch private Ingenieurbüros, zusammenfliessen, koordiniert und je nach Risikosituation dann auch angewandt werden.

Als Verbundaufgabe überzeugt mich der Bereich der Naturgefahrenprävention am meisten, weil in diesem Bereich jede Staatsebene ihre Rolle hat. Für die Gemeinde ist das die Organisation eines Führungsstabes, was anspruchsvoll genug ist und auch viele schlaflose Nächte für die Verantwortlichen bedeutet. Die kantonalen Behörden unterstützen die Gemeinden, so gut sie das können, mit viel Fachwissen, mit viel Know-how.

Verschiedene Massnahmen, die jetzt das revidierte Wasserbaugesetz und das Waldgesetz neu als beitragsberechtigt vorsehen oder die jetzt jedenfalls neu im Gesetz stehen, sind Ausdruck solcher Lehren aus komplexen Ereignissen, wie sie in Bondo oder in Brienz/Brinzauls eingetroffen sind. Dazu gehören die Erneuerung und der Unterhalt grosser Schutzwerke, der Bau grosser Schutzwerke - auch solcher zur Tiefenentwässerung -, die Nutzung modernster Technologien und Möglichkeiten zur Frühwarnung, aber auch die Modellierung von Szenarien, mit denen das schlimmstmögliche Ereignis abgebildet werden kann und aus denen auch entsprechende Massnahmen abgeleitet werden können. Zuletzt gibt es auch die Möglichkeit, das ist der schlimmste Fall, Menschen und ihr Hab und Gut umzusiedeln, wenn die Gefahr an einem Ort so bedrohlich ist, dass es nicht verantwortbar ist, dass die Menschen noch länger dort verbleiben.

Ich möchte schliessen. Ich finde die Revision zeitgemäss, ich finde die Arbeit, die von den verantwortlichen Behörden gemacht wird, hervorragend, und ich möchte Sie natürlich auch bitten, auf die Revision einzutreten.

Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern

Die Gesetzesvorlage, die wir hier vor uns haben, basiert auf dem Postulat Darbellay 12.4271 und dem daraus folgenden Bericht "Umgang mit Naturgefahren in der Schweiz", mit Massnahmen, welche vom Bundesrat genehmigt wurden. Die Änderung zielt darauf ab, das Wasserbaugesetz punktuell den aktuellen Entwicklungen anzupassen und insbesondere das in der Praxis weitgehend gelebte integrale Risikomanagement im Umgang mit Naturgefahren darin zu verankern. Wo nötig, werden in der Folge auch das Bundesgesetz über den Wald und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer angepasst. Die rechtlichen Grundlagen werden so angepasst, dass die Bestimmungen für den Hochwasserschutz im Wasserbaugesetz und die Bestimmungen für Lawinen, Rutschungen und Sturzprozesse im Waldgesetz weiterhin harmonisiert sind. Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird beibehalten. Die Subventionssätze werden unverändert übernommen, jedoch im Wasserbaugesetz neu gesamtheitlich auf Gesetzesstufe festgelegt.

Zu den finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung: Die Abgeltungstatbestände erweitern sich durch die Ausweitung der Abgeltungen auf alle sinnvollen Massnahmen. Durch die vermehrte Umsetzung von kostengünstigen raumplanerischen und organisatorischen Massnahmen kann jedoch teilweise auf teure Schutzbauten verzichtet werden. Damit fällt die Vorlage für den Bund gesamthaft kostenneutral aus. Die heutigen Abgeltungen in der Höhe von rund 235 Millionen Franken pro Jahr werden durch die Vorlage nicht erhöht. Im Vollzug führt die Gesetzesanpassung beim Bund zu einem personellen Mehraufwand im Umfang von 80 Stellenprozenten, welcher innerhalb des bestehenden Personalkredits durch Priorisierungen haushaltneutral aufgefangen wird.

Der finanzielle Aufwand der Kantone reduziert sich durch das Schliessen der Lücken bei den Subventionstatbeständen insgesamt geringfügig. Die Kantone profitieren ebenfalls von den kostengünstigen raumplanerischen und organisatorischen Massnahmen. Der Vollzugsaufwand bei den Kantonen erhöht sich mit etwa 2,7 Millionen Franken nur leicht.

Vor dem Hintergrund, dass das Risikomanagement eingeführt wird und es eigentlich eine bessere Wirkung der eingesetzten finanziellen Mittel erzielt, die gleich hoch sind, bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über den Wasserbau

Loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eau

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Titel; Ingress; Gliederungstitel vor Art. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule; ch. I introduction; titre; préambule; titre précédant l'art. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 1

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Vara, Crevoisier Crelier, Stocker)

Abs. 2

Es bezweckt zudem, die natürlichen Funktionen von Wasserläufen zu erhalten oder wiederherzustellen.

Art. 1

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Vara, Crevoisier Crelier, Stocker)

Al. 2

Elle vise également le maintien ou le rétablissement des fonctions naturelles des cours d'eau.

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Es gibt bei diesem Gesetz nur eine einzige Bestimmung mit einem Mehrheitsantrag und einem Minderheitsantrag. Bei den restlichen Änderungen gibt es keine Minderheitsanträge.

Die Mehrheit möchte dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Nationalrates folgen, die Minderheit möchte den Zweckartikel ergänzen. Gemäss der Minderheit soll das Wasserbaugesetz bezwecken, die natürlichen Funktionen von Wasserläufen zu erhalten oder wiederherzustellen. Nach Ansicht der Mehrheit soll der Zweckartikel des Bundesgesetzes über den Wasserbau nicht grundsätzlich geändert werden. Es dient in erster Linie zur Sicherung des Hochwasserschutzes. Der Antrag der Minderheit, auf die natürlichen Nutzungen von Wasserläufen zu achten, ist Gegenstand und Thema des Gewässerschutzgesetzes und bereits im Gewässerschutzgesetz enthalten. Das Wasserbaugesetz hat den Schutz von Menschen und Sachwerten zum Ziel, während das Gewässerschutzgesetz den Schutz von Gewässern im Fokus hat. Der Antrag der Minderheit passt daher nicht zum Wasserbaugesetz; ausserdem ist der Grundsatz bereits im Gewässerschutzgesetz stipuliert.

Der Antrag, der jetzt als Minderheitsantrag vorliegt, wurde in der Kommission mit 9 zu 3 Stimmen abgelehnt. Ich gehe davon aus, dass die Minderheit ihre Position vertreten wird.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Vara Céline · Mit-F · Ständerat · Neuenburg · Grüne Fraktion

Ce projet de révision de la loi sur l'aménagement des cours d'eau, vous l'avez entendu, vise à améliorer notre résilience et notre adaptation face à un des effets les plus graves du réchauffement climatique sur la sécurité de nos concitoyennes et de nos concitoyens, qui est l'augmentation des crues et des inondations. Ce risque est lié à une augmentation de la vulnérabilité de nombreuses constructions qui ont été autorisées de façon inconsidérée, trop près des zones inondables. Par ailleurs, nous assistons à une artificialisation et à une imperméabilisation trop importantes des cours d'eau en zone rurale comme en zone urbaine. Pour faire face à ce risque réel et menaçant, la renaturation, peu coûteuse, est notre meilleure alliée. La nature, les berges végétalisées et les sols vivants couverts de végétation pérenne offrent le meilleur des remparts, face à l'afflux de l'eau, pour en absorber le maximum et en atténuer la force.

Le maintien ou le rétablissement des fonctions naturelles est donc primordial pour obtenir le meilleur des effets protecteurs pour les personnes et les biens matériels importants. Il est également très important pour garantir le stockage du carbone dans les zones des berges naturelles qui, tout comme les marais, contribuent ainsi à atténuer le réchauffement climatique. Ces zones à l'interface entre eau et terre sont également de première importance pour la biodiversité, tant aquatique que terrestre, faunistique que florale. Enfin, la préservation des habitats de ces écosystèmes vulnérables participe au maintien de leurs fonctions protectrices pour les humains.

C'est pourquoi ma proposition de minorité vise à ce que les fonctions premières de nos cours d'eau, auxquels la loi est consacrée, soient rappelées et protégées dans le but de la loi. En inscrivant comme but le maintien et le rétablissement des fonctions naturelles des cours d'eau, on consacre formellement comme priorité les fonctions fondamentales de nos cours d'eau, que je vous ai rappelées au début de ma prise de parole. Ces fonctions ne sont pas mentionnées à l'article 37 alinéa 3 de la loi fédérale sur la protection des eaux. Si cet alinéa consacre un minimum de protection pour un aménagement naturel et encourage mollement, il faut le dire, la biodiversité, il n'a pas du tout la même portée que l'alinéa 2 proposé par la minorité à l'article 1 de la loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eau.

Si le maintien, en l'occurrence le rétablissement, des fonctions naturelles de nos cours d'eau est important pour toutes et tous, selon ce que j'ai entendu au cours des discussions et également en commission, alors, dans ce cas-là, c'est un signal fort et important que nous donnons en acceptant la proposition de minorité et en inscrivant dans le but de la loi cette fonction.

Je vous invite donc à soutenir ma proposition de minorité.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen, und zwar aus einem sehr einfachen Grund. Wir sind hier beim Bundesgesetz über den Wasserbau. Ein Teil der Revision betrifft auch das Gewässerschutzgesetz. Damit ist auch gesagt, dass natürlich der Wasserbau auch den Gewässerschutz betrifft. Das, was Kollegin Vara sagt, ist im Grundsatz richtig. Nur, wir sind hier beim Zweckartikel, und im Zweckartikel sollten wir nicht einen Zweck wiederholen, der bereits im Gewässerschutzgesetz formuliert ist. Im Gewässerschutzgesetz wird nämlich in Artikel 1 gesagt, welchen Zwecken das Gewässerschutzgesetz zu dienen hat. Da gibt es eine längere Aufzählung, und in Buchstabe h wird gesagt: Das Gewässerschutzgesetz "dient insbesondere der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs".

Das, was die Minderheit Vara jetzt im Bundesgesetz über den Wasserbau festschreiben möchte, ist also richtigerweise als Zweck bereits im Gewässerschutzgesetz festgehalten. Das ist notabene auch dort so, wo es um die Definition des Gewässerraumes geht; auch dort, in Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes, wird wiederum auf die natürlichen Funktionen des Gewässers hingewiesen, die massgebend sind für die Dimensionierung der Gewässerräume. Es wäre falsch und eine absolut unnötige Wiederholung, aber auch eine Vermischung, wenn jetzt diese Zweckbestimmung aus dem Gewässerschutzgesetz auch noch in das Bundesgesetz über den Wasserbau eingefügt würde. Das Bundesgesetz über den Wasserbau hat in erster Linie andere Zwecke zu erfüllen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.

Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern

Der Minderheitsantrag zu Artikel 1 Absatz 2 möchte die natürlichen Funktionen als Zweck ergänzen. Die natürlichen Funktionen sind aber bereits im Gewässerschutzgesetz verankert. Aus Sicht des Bundesrates ist eine doppelte Nennung nicht nötig, es würde sogar einer klaren Zuordnung widersprechen.

Von daher bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Vara abzulehnen und dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Art. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 4

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 3

Bei Hochwasserschutzprojekten ist die neue Gestaltung der Gewässerraumabschnitte in den ersten fünf Jahren über das Projekt sicherzustellen.

Art. 4

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 3

Le réaménagement des tronçons de l'espace réservé aux eaux doit être assuré durant les cinq premières années des projets de protection contre les crues.

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

In Artikel 4 Absatz 3 hat der Nationalrat eine Bestimmung eingefügt. Sie steht im Zusammenhang mit der Ergänzung in Artikel 62b Absatz 6 des Gewässerschutzgesetzes. Gemäss Nationalrat soll der Bund neu die Initialpflege von Projekten während der ersten fünf Jahre mitfinanzieren. Damit soll die Qualität der aufgewerteten Flächen verbessert werden. Der Nationalrat hat diesen Absatz mit 175 zu 3 Stimmen beschlossen, also doch relativ deutlich. Der Bundesrat hat sich damals vergeblich gegen die zusätzliche finanzielle Mehrbelastung des Bundes gewehrt.

Ihre Kommission schlägt Ihnen nun vor, diesen Absatz neu zu formulieren. Die Formulierung des Nationalrates ist unklar, weil nur von Kosten die Rede ist. Mit der Formulierung der Kommission des Ständerates ist klar, dass bei Hochwasserschutzprojekten diese Kosten über den Hochwasserschutzkredit laufen, das heisst über das Projekt. Damit ist der Antrag der Kommission des Ständerates so zu verstehen, dass einfach die Kosten für die ökologischen betrieblichen Massnahmen abgedeckt sind, aber nicht noch zusätzliche Personalkosten einer Melioration oder eines Kantons dazukommen.

Der Verbesserungsvorschlag hält sich an die Begriffe, welche das Wasserbaugesetz bereits kennt, und stellt klar, dass die Kosten der ersten fünf Jahre in den Projektkosten integriert sein müssen. Damit ist eine gewisse Kostensicherheit gewährleistet. Es gibt keine Minderheiten.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 6-9; 11 Abs. 4; 12a; Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 6-9; 11 al. 4; 12a; ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Änderung anderer Erlasse

Modification d'autres actes

Ziff. 1 Art. 4 Bst. n

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1 art. 4 let. n

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 37

Antrag der Kommission

Abs. 1

...

a. ... erfordert (Art. 3 Abs. 1 bis 3 des ...

...

Abs. 2-4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 5

... die Instandstellung und Verstärkung bestehender Schutzbauten ...

Ch. 1 art. 37

Proposition de la commission

Al. 1

...

a. ... crues (art. 3 al. 1 à 3, de la ...

...

Al. 2-4

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 5

... dommageable ainsi qu'à leur renforcement.

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich erlaube mir, Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 5 gleichzeitig zu kommentieren. Es liegen keine Minderheiten vor.

Artikel 37 des Gewässerschutzgesetzes gab in unserer Kommission zu einigen Diskussionen Anlass, weil das Zusammenspiel zwischen dem Wasserbau und dem Gewässerschutz für den Hochwasserschutz entscheidend ist. In Absatz 1 Buchstabe a wird neu integral auf Artikel 3 des Wasserbaugesetzes verwiesen. Der Kommission geht es darum, klarzustellen, dass oberirdische Gewässer entsprechend der Konzeption des Wasserbaugesetzes verbaut und geschützt werden dürfen. Darum wurde hier neu integral auf Artikel 3 Absätze 1 bis 3 des Wasserbaugesetzes verwiesen. Es soll auch im Gewässerschutzgesetz der Ansatz zur Anwendung kommen, der im Wasserbaugesetz gilt. Beim Eingriff in oberirdische Gewässer soll damit auch der risikobasierte und integrale Ansatz erfolgen. Was nicht mit raumplanerischen Massnahmen und mit Gewässerunterhaltsarbeiten gelöst werden kann, muss eben mit Schutzbauten gelöst werden. Entsprechend ist das Zusammenwirken dieser verschiedenen Massnahmen gemeinsam zu beurteilen.

Diese Änderungen in unserer Kommission nahmen ein Problem auf, das sich in der Praxis immer wieder zeigte. Oftmals wird ein Eingriff in oberirdische Gewässer an zu hohe Anforderungen geknüpft, und die praktizierte Interessenabwägung nach dem bisherigen Gewässerschutzgesetz führt damit zu unnötigen Erschwernissen bei der Verbauung oder der Korrektur oberirdischer Gewässer. Es ist daher gemäss Ihrer Kommission erforderlich, dass auch Artikel 37 des Gewässerschutzgesetzes mit dem Ansatz von Artikel 3 des Wasserbaugesetzes interpretiert wird. Die Interessenabwägung zwischen raumplanerischen Massnahmen und Unterhaltsmassnahmen einerseits und den baulichen Schutzmassnahmen andererseits hat integral und umfassend zu erfolgen, und die geeignetste Massnahme ist dann auszuführen. Oftmals kann man dann zum Schluss kommen, dass die Verbauung eines Gewässers aus Sicht des Gewässerschutzes zwar nicht optimal, aber aus Sicht der übrigen Aspekte eben geeignet und notwendig ist.

Das Wasserbaugesetz ist daher auch geeignet bei der Interessenabwägung im Gewässerschutzgesetz, weshalb unsere Kommission Ihnen diese Änderungen beantragt. Mit anderen Worten: Es ist eine Gesamtinteressenabwägung zu ermöglichen, gemäss welcher immer das beste Projekt unter Abwägung aller öffentlichen Interessen gewählt wird.

Zuhanden des Amtlichen Bulletins erwähne ich ausdrücklich, dass die Kommission Artikel 37 Absatz 1 so auslegt, dass es sich bei den Literae a, b, c und d um alternative Aufzählungen handelt und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn er mit dem Blick auf den Hochwasserschutz gemäss Absatz 2 dieses Artikels möglich ist.

In Absatz 5 wird der Tatbestand geregelt, demzufolge nach einem Schadenereignis die Instandhaltung einer bestehenden Schutzbaute ermöglicht wird. Oftmals sind dann die Behörden vor Ort gezwungen, die bestehende Schutzbaute nicht nur instand zu halten, sondern sie aufgrund des Ereignisses auch noch zu verstärken. Der Entwurf sieht aber solche Verstärkungen der Schutzbaute nicht expressis verbis vor. Es ist oftmals so, dass wir es bei den Schutzbauten aufgrund der zunehmenden Schadensausmasse nicht bei der Instandstellung belassen können, da sie den Ansprüchen des Hochwasserschutzes offensichtlich nicht mehr dienen. Daher muss es möglich sein, in solchen Fällen explizit auch vom Ausbau der bestehenden Schutzbaute ausgehen zu können, weshalb in Absatz 5 diese Präzisierung vorgenommen wurde. Damit bin ich am Schluss angelangt.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 62b

Antrag der Kommission

Abs. 3bis

Bei Revitalisierungsprojekten ist die Gestaltung der Gewässerraumabschnitte nach Artikel 37 Absatz 3 in den ersten fünf Jahren über das Projekt zu finanzieren.

Abs. 6

Streichen

Ch. 1 art. 62b

Proposition de la commission

Al. 3bis

L'aménagement des tronçons de l'espace réservé aux eaux au sens de l'article 37 alinéa 3 doit être financé durant les cinq premières années des projets de revitalisation.

Al. 6

Biffer

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Es handelt sich hier um eine Anpassung, welche gestützt auf die Änderung in Artikel 4 Absatz 3 des Wasserbaugesetzes erfolgt. Dies trifft auch für Artikel 62b Absatz 6 zu.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 19

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 2 art. 19

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 36

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3, 4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2

...

e. ... die Instandstellung, die Verstärkung, den Ersatz ...

...

Ch. 2 art. 36

Proposition de la commission

Al. 1, 3, 4

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

...

e. ... installations de protection ainsi que leur renforcement;

...

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Hier hat die Kommission das Element der Verstärkung von bestehenden technischen Massnahmen und Schutzbauten und Anlagen expressis verbis in das Waldgesetz aufgenommen, dies entsprechend Artikel 37 Absatz 5 des Wasserschutzgesetzes, den wir eben erst behandelt haben. Wo auch im Schadenfall nicht nur die Instandstellung, sondern manchmal auch eine Verstärkung bestehender Schutzbauten notwendig wird, kann dies auch vorgesehen und gemacht werden.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 3-5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 3-5

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 43 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Das Geschäft geht an den Nationalrat.

Schluss der Sitzung um 11.00 Uhr

La séance est levée à 11 h 00