24.044
Hochwasserschutz am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee. Verbesserung
Würth Benedikt · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Der Hochwasserschutz am Alpenrhein ist ein Generationenprojekt, das in den nächsten dreissig Jahren realisiert werden soll. Die Abflusskapazität zwischen der Illmündung und dem Bodensee wird erhöht. Die umliegenden Gebiete werden gegen ein 300-jährliches Hochwasser geschützt. Zudem wird die Rheinlandschaft als Erholungsgebiet aufgewertet.
Die Vorlage besteht aus drei Teilen: erstens aus der Genehmigung des Staatsvertrags, zweitens aus dem Alpenrheingesetz und drittens aus dem Verpflichtungskredit zur Finanzierung des Hochwasserschutzprojekts. Zur Umsetzung muss das Parlament allen drei Erlassen zustimmen. Der Nationalrat hat dies am 26. September 2024 mit grosser Mehrheit auch getan: beim Gesetz mit 165 zu 19 Stimmen bei 5 Enthaltungen, beim Verpflichtungskredit mit 167 zu 17 Stimmen bei 6 Enthaltungen und beim Staatsvertrag mit 166 zu 17 Stimmen bei 7 Enthaltungen. Das österreichische Parlament hat dem Projekt am 3. Juli 2024 zugestimmt.
Das Hochwasserschutzprojekt ist ein für die gesamte Region sehr wichtiges Projekt. Im unteren Rheintal ist die Hochwassergefahr ein bekanntes und erhebliches Risiko. Die Schweiz und Österreich haben deshalb beschlossen, den Hochwasserschutz an der gemeinsamen Rheinstrecke auszubauen. Diese Zusammenarbeit beim gemeinsamen Hochwasserschutz läuft bereits seit über hundert Jahren. Das vorliegende Projekt stellt nun einen wichtigen Meilenstein dar und ist eine Fortsetzung mit einem neuen Staatsvertrag; dies alles mit dem Ziel, die Sicherheit in den nächsten Jahrzehnten wiederum sicherzustellen.
Ziel des Projekts ist die Erhöhung der Hochwassersicherheit von rund 300 000 Menschen und über 500 wichtigen Unternehmen im Rheintal. Schätzungen zufolge können damit potenzielle Schäden in der Höhe von 13,5 Milliarden Franken vermieden werden. Das ist nach meiner Beurteilung eher konservativ geschätzt, denn seit der Corona-Pandemie ist uns auch bewusst, wie gestörte Lieferketten ganze Branchen landesweit und darüber hinaus treffen können. Wenn Sie nun auch an die hohe Dichte an Hightech-Unternehmen im Rheintal denken, dann sehen Sie, was hier, abgesehen von den Personenschäden, auch wirtschaftlich auf dem Spiel steht. Auch die Ereignisse dieses Sommers haben gezeigt, dass die Verbauung zum Schutz notwendig ist und wie die wirtschaftlichen Wechselwirkungen aussehen. Wegen eines überschwemmten Zulieferers im Wallis fehlen beispielsweise vielen MEM-Industriebetrieben Aluminiumprofile. Das hat unter anderem bei Stadler Rail zu Kurzarbeit geführt. Wir haben hier also eine hohe Wechselwirkung und darum ein hohes wirtschaftliches Schadenspotenzial.
Zum Staatsvertrag: Der neu ausgehandelte Staatsvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Hochwasserschutzprojekt dar. Mit ihm verpflichten sich die beiden Staaten gegenseitig, das zweistaatliche Hochwasserschutzprojekt zusammen umzusetzen und zu finanzieren. Sowohl die Schweiz als auch Österreich gehen mit diesem Projekt mehrjährige Verpflichtungen ein. Der Finanzbedarf der Schweiz beläuft sich auf etwa 1 Milliarde Franken über einen Zeitraum von 27 Jahren, wobei der Bund 80 und der Kanton St. Gallen 20 Prozent der Kosten übernehmen. Daraus ergeben sich für den Bund durchschnittlich jährliche Kosten von rund 40 Millionen Franken. Auch der Kanton St. Gallen und das Bundesland Vorarlberg unterstützen den neuen Staatsvertrag und das Hochwasserschutzprojekt vollumfänglich.
Zum Alpenrheingesetz: Das vorliegende Gesetz dient der innerstaatlichen Umsetzung des Staatsvertrags. Es regelt unter anderem die Aufteilung der Kosten zwischen dem Bund und dem Kanton St. Gallen sowie die Plangenehmigungsverfahren. Der Bundesrat wird zudem ermächtigt, den Verpflichtungskredit im Umfang der teuerungsbedingten Mehrkosten und der Mehrkosten bei einer allfälligen Anpassung der Mehrwertsteuersätze in der Schweiz zu erhöhen.
Schliesslich zum Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit: Dieser regelt die Finanzierung des Projekts. Ein wichtiges Thema waren und sind die Landwirtschaft und der Eingriff in das Kulturland. Aufgrund des Projekts muss mit einem Verlust von 156 Hektar Landwirtschaftsfläche gerechnet werden. Es handelt sich dabei im Unterschied zum Rhone-Schutzprojekt im Wallis nicht um Fruchtfolgeflächen, sondern meist um Grasland. Dieses Grasland gehört dem Kanton St. Gallen, was die Situation vereinfacht, denn der Kanton kann über diese Fläche verfügen. Somit können Enteignungen verhindert werden. Die Flächen sind an Landwirtschaftsbetriebe verpachtet.
Es wurde festgehalten, dass diese Flächen erst dann freigegeben und extensiviert werden müssen, wenn der Bau beginnt. Einzelne Flächen können also länger bewirtschaftet werden, da sich die Umsetzung des Projekts über 27 Jahre erstreckt. Im Weiteren ist vorgesehen, dass qualitativ gutes Aushubmaterial im Kanton St. Gallen zur Aufwertung von landwirtschaftlichen Flächen genutzt werden kann, womit letztlich auch die Landwirtschaft vom Projekt zumindest qualitativ profitieren kann; auf diesen Punkt werde ich bei der Detailberatung zum Alpenrheingesetz nochmals zu sprechen kommen.
Eintreten auf alle Entwürfe wurde seitens der Kommission ohne Gegenantrag beschlossen. Ebenso wurden alle drei Entwürfe in der Gesamtabstimmung in der Kommission einstimmig angenommen. Ich rede kurz zu den Anträgen, die Ihnen hinsichtlich des Bundesgesetzes vorliegen.
Zuerst einige Erläuterungen zu Artikel 7 Absatz 2: Mit der Plangenehmigung des Gemeinsamen Werks werden verschiedene Grundsätze definiert, die sich auch auf die Betriebsphase beziehen. Der Kommission geht es mit der Präzisierung darum, Rechtssicherheit für den Werksunterhalt zu schaffen. Damit die auch staatsvertraglich vereinbarte Abflusskapazität von 4300 Kubikmetern pro Sekunde dauerhaft gewährleistet werden kann, sind temporär Geschiebeentnahmen notwendig. In der Praxis sind solche oftmals umstritten. In diesem Zusammenhang kann es nach Auffassung der Kommission nicht sein, dass es bei konkreten Entnahmen zu Verfahren bei Behörden oder Gerichten kommt und schlussendlich die Entnahmen unter Umständen blockiert werden. Es geht also um eine Art flankierende Massnahme, damit die Abflusskapazität dauerhaft gewährleistet und der Hochwasserschutz nachhaltig sichergestellt werden kann.
Man muss sich bewusst sein: Der Alpenrhein bringt jährlich rund 60 000 bis 90 000 Kubikmeter Geschiebe mit sich, vor allem Sand und Kies. Nun muss der Rhein aber seine Schleppkraft dauerhaft erhalten. Wenn das Geschiebe einfach liegen bliebe, würde das eine Veränderung des Flussbettes bewirken und somit die Abflusskapazität einschränken. Mit dem vorliegenden Projekt werden neue Entnahmestellen definiert, und es wurde bereits ein Pilotversuch gestartet, um Erkenntnisse für zukünftige Entnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes zu gewinnen. Die Kiesentnahmen im Rahmen des Werksunterhalts sind bei der Projektgenehmigung grundsätzlich mit eingeschlossen. Bei den einzelnen Entnahmen sind gewässerschutz- und fischereirechtliche Anforderungen einzuhalten. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens sichergestellt.
Die entscheidende Frage ist aber, ob es im Rahmen konkreter Entnahmen zusätzliche Verfahren geben kann oder nicht. Mit der beantragten Ergänzung von Artikel 7 können solche Überraschungen und potenziell langwierige Verfahren während des Unterhalts verhindert werden, und für den Kanton, die Gerichte und auch die NGO kann Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden. Diese Ergänzung hat die Kommission mit 9 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.
Dann sehen Sie eine weitere Ergänzung bei Artikel 7a. Der Nationalrat hat einen neuen Artikel 7a im Alpenrheingesetz eingefügt. Er fordert, dass für Massnahmen zur Bodenverbesserung ausserhalb des Projektperimeters, die im direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Hochwasserschutzprojekt stehen, keine weiteren Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden. Das war der Landwirtschaft wichtig, da der mit dem Rhesi-Projekt aufgewertete Alpenrhein selbst aufgrund der Erweiterung des Flussbeckens zu wesentlichen Ausgleichsmassnahmen führt, die der Ökologie und Biodiversität dienen und diese natürlich auch stärken. Es wäre sicher nicht zielführend, wenn bei Meliorationen innerhalb des Kantons St. Gallen zusätzliche Ausgleichsmassnahmen getroffen werden müssten. Ich war selber einige Jahre Präsident der Melioration der Rheinebene, und es ist tatsächlich so, dass sich bei durchgeführten Bodenverbesserungsprojekten, zum Beispiel in Marbach, diese Fragen stellten.
Ihre Kommission hat den Gedanken des Nationalrates aufgenommen, aber noch weiter präzisiert. Gemäss Beschluss des Nationalrates müssen für Massnahmen, "die im direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Hochwasserschutzprojekt stehen", keine Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden. Diese Formulierung ist für die Kommission unklar. Was heisst "im direkten Zusammenhang"? Gäbe es auch einen indirekten Zusammenhang? Konkret muss man auch hier sowohl den Bau als auch den Unterhalt berücksichtigen und explizit erwähnen. Einerseits sind wir während der Bauphase mit relativ viel wertvollem Aushubmaterial konfrontiert, das wir im Rheinvorland für Bodenverbesserungsmassnahmen nutzen können. Andererseits gibt es auch während des Unterhaltes wertvolles Schwemmmaterial, das man entsprechend einsetzen kann; das bestätigen die bereits heute vollzogenen Bodenverbesserungsmassnahmen. Im Gesetz soll also das geeignete Aushub- und Schwemmmaterial aus der Bau- bzw. Unterhaltsphase erwähnt werden.
Der Unterhalt ist, wie erwähnt, grundsätzlich integrierter Bestandteil der Vorlage. Die Kommission ist sich bewusst, dass sich im Rahmen des Unterhaltes zwar nicht alles Material für Bodenverbesserungsmassnahmen nutzen lässt, doch bei zumindest einem Teil davon ist das der Fall. Bei solchen Massnahmen soll also kein Ausgleich erfolgen müssen, stellt doch bereits das Projekt Rhesi selbst eine massive und grossflächige Ausgleichsmassnahme dar. Diese Ergänzung des Gesetzes hat die Kommission mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung gutgeheissen.
Wie erwähnt, in der Gesamtabstimmung hiess die Kommission alle drei Vorlagen einstimmig gut, was ich Ihnen nun auch namens der Kommission beantrage. Abschliessend danke ich allen Beteiligten im Departement, allen voran Bundesrat Rösti, für dieses Vorhaben. Es ist für unsere Region, für den Kanton St. Gallen, aber auch für die ganze Ostschweiz von überragender Bedeutung.
Ich beantrage Ihnen hiermit Gutheissung dieser Vorlagen, einschliesslich der Änderungen, die die Kommission vorgenommen hat.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Gerne werde ich auch gleich zu den Detailfragen Stellung nehmen. Der Bundesrat kann sich überall anschliessen und beantragt Ihnen natürlich Eintreten und Annahme des Geschäftes, wie es von der Kommission vorgelegt worden ist.
Die Hochwasserereignisse - der Kommissionssprecher hat es bereits gesagt - in der Schweiz im Sommer 2024, aber auch jene in Österreich, Polen und Tschechien vom September 2024 sowie jene, die sich vor wenigen Wochen in Italien und Spanien ereigneten, haben uns die Notwendigkeit des Hochwasserschutzes wieder einmal sehr klar vor Augen geführt. Sie haben auch gezeigt, was passieren kann, wenn man nicht die nötigen Massnahmen ergreift.
Im unteren Rheintal ist die Hochwassergefahr ein bekanntes Risiko. Die Schweiz und Österreich haben deshalb beschlossen, den Hochwasserschutz an der gemeinsamen Rheinstrecke auszubauen. Die Schweiz und Österreich arbeiten bereits seit 1892 Hand in Hand. Bisher wurden drei Staatsverträge zum grenzüberschreitenden Hochwasserschutz abgeschlossen. Gegenstand der vorliegenden Botschaft ist das Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein. Das Projekt hat zum Ziel - auch das wurde bereits erwähnt, ich wiederhole es gerne -, die Hochwassersicherheit von rund 300 000 Menschen und über 500 wichtigen Unternehmen im Rheintal zu verbessern.
Durch das Projekt werden die umliegenden Gebiete gegen ein statistisch alle 300 Jahre einmal vorkommendes Hochwasser geschützt. Damit können bei einem solchen Ereignis Schäden im Umfang von rund 13,5 Milliarden Franken vermieden werden. Das sind unsere Schätzungen. Das Schadenspotenzial könnte noch weit darüber hinausgehen. Auch für den Fall von noch stärkeren Hochwasserereignissen wird das Risiko deutlich reduziert. Dazu werden die Dämme so gesichert, dass kein Damm brechen und nur das überschüssige Wasser ausströmen kann.
Auch der Kanton St. Gallen und das Land Vorarlberg unterstützen das Hochwasserschutzprojekt vollumfänglich. Um das Projekt gemeinsam mit Österreich zu realisieren, ist auf Bundesebene ein Staatsvertrag mit Österreich notwendig, weiter ein Bundesgesetz, welches die innerstaatliche Umsetzung regelt, und schliesslich zwei Bundesbeschlüsse über einen Verpflichtungskredit bzw. über die Genehmigung des Staatsvertrags.
Zum Staatsvertrag: Der neu ausgehandelte Staatsvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Hochwasserschutzprojekt dar. Mit dem Staatsvertrag verpflichten sich die beiden Seiten gegenseitig, das zweistaatliche Hochwasserschutzprojekt zusammen umzusetzen und zu finanzieren. Die Schweiz und Österreich gehen mehrjährige finanzielle Verpflichtungen ein. Die Projektkosten werden hälftig von beiden Staaten getragen. Der Finanzbedarf der Schweiz beläuft sich auf rund 1,04 Milliarden Franken, dies über einen Zeitraum von 27 Jahren hinweg. Der Bund bezahlt 80 Prozent, der Kanton St. Gallen 20 Prozent der Schweizer Beteiligung. Daraus ergeben sich für den Bund durchschnittliche jährliche Kosten von 38,5 Millionen Franken. Für den Anteil der Schweiz genehmigt das Parlament den Verpflichtungskredit.
Zur Gesetzesvorlage: Das Bundesgesetz über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Alpenrheingesetz) dient der innerstaatlichen Umsetzung dieses neuen Staatsvertrags. Das Gesetz regelt verschiedene wichtige Aspekte, darunter die Aufteilung der Kosten zwischen dem Bund und dem Kanton St. Gallen. Der Bundesrat wird ausserdem ermächtigt, den Verpflichtungskredit im Umfang der teuerungsbedingten Mehrkosten und der Mehrkosten bei einer allfälligen Anpassung der Mehrwertsteuersätze in der Schweiz zu erhöhen. Das neue Bundesgesetz ist wichtig für die innerstaatliche Umsetzung, insbesondere was Kostenteiler und Plangenehmigungsverfahren betrifft.
Ein Wort zum Landbedarf: Bei grossen Hochwasserschutzprojekten ist die Beanspruchung von Fläche immer ein wichtiges und kritisch zu beurteilendes Thema. Das Projekt Alpenrhein führt auf Schweizer Seite zu einem Verlust von 156 Hektaren an Landwirtschaftsfläche. Es handelt sich hier meist um Grasland. Es sind keine Fruchtfolgeflächen betroffen. Die betroffenen Flächen liegen innerhalb der bestehenden Hochwasserschutzdämme. Das sind zwei wesentliche Unterschiede etwa zur dritten Rhonekorrektion in den Kantonen Wallis und Waadt. Grundeigentümer der Flächen ist der Kanton St. Gallen. Die Flächen sind an Landwirtschaftsbetriebe verpachtet. Das verbleibende Vorland und die Dammflächen werden zukünftig extensiv bewirtschaftet. Die Extensivierung der Bewirtschaftung des Gewässerraums erfolgt zeitlich abgestimmt auf die Bauetappen, die sehr lange dauern. Das war ein Entgegenkommen an die pachtenden Landwirtschaftsbetriebe.
Die Thematik des Bodens haben der Nationalrat und Ihre vorberatende Kommission ebenfalls aufgenommen. Die vorgeschlagenen Anpassungen sind aus unserer Sicht sinnvoll. Wir bitten Sie, entsprechend auf die unbestrittene Vorlage einzutreten.
Zu den einzelnen Punkten, die die Kommission angepasst hat: Neu soll Artikel 7 Absatz 2 eingefügt werden. Ihre vorberatende Kommission schlägt mit diesem neuen Absatz vor, dass die Geschiebeentnahmen so dimensioniert werden, dass die Abflusskapazität von 4300 Kubikmetern pro Sekunde nicht unterschritten wird. Es wird definiert, dass die Geschiebeentnahmen zum ordentlichen Gewässerunterhalt gehören und keine weiteren gewässerschutz- und fischereirechtlichen Bewilligungen erfordern. Das Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein beinhaltet nebst den Ausbaumassnahmen auch drei Geschiebeentnahmen, zwei davon auf Schweizer Territorium. An den definierten Stellen wird also zukünftig nach Erfordernis Geschiebe entnommen werden können, damit die Abflusskapazität von 4300 Kubikmetern pro Sekunde langfristig erhalten werden kann. Der Bundesrat und der Kanton St. Gallen unterstützen diesen Absatz 2. Es ist sinnvoll, dieses Anliegen hier im Alpenrheingesetz zu regeln.
Zu Artikel 7a, ebenfalls ein neuer Artikel: Der Nationalrat hat einen neuen Artikel beschlossen. Ihre vorberatende Kommission hat diesen noch präzisiert. Für Massnahmen zur Bodenverbesserung ausserhalb des Projektperimeters, die mit geeignetem Aushub und Schwemmmaterial aus dem Bau und Unterhalt des Hochwasserschutzprojekts realisiert werden, sollen keine Ausgleichsmassnahmen notwendig sein. Der Ausgleich findet ja im Flussbett durch die Renaturierung bereits statt. Die Ausgleichspflicht ist auf nationaler Ebene in Artikel 18b Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz geregelt. Artikel 18b Absatz 2 wendet sich an die Kantone als Adressaten und beauftragt diese mit dem Vollzug. Die Kantone verfügen dabei über einen erheblichen Handlungsspielraum. Der Bundesrat und der Kanton St. Gallen unterstützen auch diesen neuen Artikel 7a, wie von Ihrer Kommission vorgeschlagen. Es ist sinnvoll, auch dieses Anliegen im Alpenrheingesetz zu regeln.
Schliesslich soll es neu einen Artikel 9 Absatz 3 geben. Dieser neue Absatz 3 hält fest, dass das Alpenrheingesetz nur zusammen mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Staatsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee in Kraft treten soll. Dieser Antrag ist sinnvoll und sachlogisch, da das Bundesgesetz die innerstaatliche Umsetzung des Staatsvertrags regelt. Auch dies kann der Bundesrat unterstützen. Wir haben damit seitens des Bundesrates keine Differenzen zur Kommission.
Ich bitte Sie, neben dem Eintreten auch für diese Anpassungen zu stimmen.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
1. Loi fédérale sur l'amélioration de la protection contre les crues du Rhin de l'embouchure de l'Ill au lac de Constance
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1-6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1-6
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Die Geschiebeentnahmen sind so zu dimensionieren, dass die Abflusskapazität von 4300 m3/s nicht unterschritten wird. Geschiebeentnahmen gehören zum ordentlichen Gewässerunterhalt und erfordern keine weiteren gewässerschutz- oder fischereirechtlichen Bewilligungen. Sie sind von der IRR zu überwachen.
Art. 7
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
L'extraction de matériaux charriés doit être dimensionnée de manière à ce que la capacité de débit ne soit pas inférieure à 4300 m3/s. L'extraction de matériaux charriés fait partie de l'entretien ordinaire des cours d'eau et ne nécessite pas d'autorisations supplémentaires en matière de protection des eaux ou relevant du droit de la pêche. L'extraction de matériaux charriés doit être surveillée par l'IRR.
Angenommen - Adopté
Art. 7a
Antrag der Kommission
... ausserhalb des Projektperimeters, die mit geeignetem Aushub- und Schwemmmaterial aus dem Bau und Unterhalt des Hochwasserschutzprojekts realisiert werden, müssen keine Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden.
Art. 7a
Proposition de la commission
... hors du périmètre de projet qui ont été réalisées au moyen de matériel d'excavation et charrié approprié, issu de la construction et de l'entretien du projet de protection contre les crues.
Angenommen - Adopté
Art. 8, 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 44 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Die Vorlage geht an den Nationalrat zurück.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
2. Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für die Schweizer Beteiligung an der Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
2. Arrêté fédéral relatif à un crédit d'engagement pour la participation de la Suisse à l'amélioration de la protection contre les crues du Rhin de l'embouchure de l'Ill au lac de Constance
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1-3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1-3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 43 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Die Vorlage ist somit definitiv angenommen.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
3. Bundesbeschluss über die Genehmigung des Staatsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
3. Arrêté fédéral portant approbation du Traité entre la Confédération suisse et la République d'Autriche concernant l'amélioration de la protection contre les crues du Rhin de l'embouchure de l'Ill au lac de Constance
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 45 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Die Vorlage ist bereit für die Schlussabstimmung.