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Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die praktizierte Nutztierhaltung
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Es liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission beantragt, die Motion anzunehmen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stark Jakob · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es ist eine etwas spezifische Motion. Es geht um Folgendes: Landwirtschaftsbetrieben, die einen erheblichen Rindvieh- und Schweinebestand halten, ist es heute gestattet, das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle auf dem Landwirtschaftsland auszubringen und damit landwirtschaftlich zu verwerten. Diese Landwirtschaftsbetriebe werden von der Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation befreit. Herr Salzmann, der Motionär, stört sich daran, dass davon heute nur die Rindvieh- und Schweinehalter betroffen sind, die Halter anderer Tierarten aber nicht.
Vielleicht muss ich kurz ausholen. Was ist ein erheblicher Rindvieh- und Schweinebestand? Das sind mindestens acht Düngergrossvieheinheiten gemäss Artikel 12 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung. Eine Düngergrossvieheinheit entspricht einer 600 Kilogramm schweren Milchkuh. Ein Mastschwein entspricht 0,16 Düngergrossvieheinheiten. Somit muss heute ein Landwirtschaftsbetrieb mindestens 8 Milchkühe oder 50 Mastschweine umfassen, damit er sein häusliches Abwasser landwirtschaftlich verwerten darf.
Infolge des landwirtschaftlichen Strukturwandels sind die Tierherden auf den Bauernhöfen vielfältiger geworden. Es gibt Landwirte, die zum Beispiel Milchschafe, Ziegen, Legehennen oder Pferde halten. Der Motionär beantragt in diesem Zusammenhang nichts weniger als eine Gleichbehandlung der Tierarten. Das hiesse also, dass eine landwirtschaftliche Verwertung des häuslichen Abwassers immer dann möglich wäre, wenn der Tierbestand die Grenze von acht Düngergrossvieheinheiten erreicht, was bei den genannten Tierarten folgenden Herdengrössen entspricht: 32 Milchschafe, 50 Ziegen, 8 Pferdestuten mit Fohlen oder 800 Legehennen.
Die UREK-S kann die Haltung des Motionärs nachvollziehen. Bedingung muss jedoch sein, dass das häusliche Abwasser auch dort zu Gülle vermischt wird, wo die Ausscheidung der Tiere in der Regel mehrheitlich in fester Form anfällt.
Es gibt generelle Bedenken, dass häusliches Abwasser ungereinigt auf Landwirtschaftsland ausgebracht wird. Diese Bedenken - und das ist wichtig - müssen generell und separat behandelt werden. Diese Bedenken dürfen nicht dazu führen, die Ungleichbehandlung der Tiere bzw. der Tierhalter weiterzuführen.
In diesem Sinne empfiehlt Ihnen die UREK-S mit 4 zu 4 Stimmen und mit Stichentscheid des Präsidenten, aber ohne Minderheit, dieser Motion zuzustimmen.
Salzmann Werner · 2VP-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mit der vorliegenden Motion möchte ich, wie Herr Stark gesagt hat, das Gewässerschutzgesetz der praktizierten Nutztierhaltung anpassen.
Zur Geschichte: Am 9. Mai 2016 stimmte der Ständerat einer abgeänderten Motion von alt Nationalrat Aebi zu, die das Gewässerschutzgesetz eben der aktuellen Nutztierhaltung anpassen wollte. Aus mir unerklärlichen Gründen wurde die Motion nicht in die Agrarpolitik 2017 integriert und abgeschrieben. Dadurch wurde eigentlich der Wille des Parlamentes nicht umgesetzt, und für die betroffenen Nutztierhalter haben sich leider keine Verbesserungen ergeben.
Die Rechtsgrundlage, wie sie Herr Stark mit den acht Düngergrossvieheinheiten (DGVE) erläutert hat, stammt aus dem Jahr 1991. Die Haltung von Schafen, Ziegen, Pferden, Hühnern usw. hat in der Schweiz in den letzten zwanzig Jahren jedoch sehr stark zugenommen. Es gibt keinen Grund mehr, die Gewässerschutzbestimmungen nur auf Rindvieh- und Schweinehaltungen zu beschränken. Das Gewässerschutzgesetz an die heutige Nutztierhaltung anzupassen, indem die geltenden Bestimmungen für die Landwirtschaft bei der Verwertung des Abwassers auf alle Nutztierhaltungen ausgeweitet werden, ist aus meiner Sicht korrekt.
Ein Beispiel aus der Praxis, die hier ja interessiert: Eine Bauernfamilie im Emmental - ich kenne sie - hielt früher sehr viele Kühe und produzierte Milch. Sie gab die Milchproduktion auf und reduzierte die Anzahl Kühe auf sechs. Der Betrieb fällt somit also unter die acht DGVE. Er hat aber nun auch 150 Milchschafe. Dieser Familie soll jetzt verboten werden, die Gülle zu mischen. Das heisst, die Familie bräuchte einen ARA-Anschluss, in diesem Fall nach Langnau, welcher sie rund 80 000 Franken kosten würde. Da sich der Betrieb zudem noch auf einem Moränenhügel befindet, ist er gezwungen, frisches Wasser zuzukaufen: Damit die Nährstoffe der Gülle von den Kulturen besser verwertet und ausgenutzt und Verbrennungen an den Kulturen vermieden werden, muss die Gülle mit Wasser verdünnt werden. Erfolgt dies mit dem sowieso anfallenden häuslichen Abwasser, kann Frischwasser eingespart werden. Das ist auf den erwähnten Betrieben essenziell. Wenn das nicht gemacht werden kann, dann braucht es den ARA-Anschluss für 80 000 Franken und den Wasserzukauf. Dieser Betrieb liegt in einem topografisch steilen Gebiet. Das heisst, er kann den Schafmist, der anfällt, nicht einmal mit einem Mistzetter ausbringen: Er muss ihn verdünnen und sowieso flüssig ausbringen. Ich kann Ihnen sagen, diese Leute machen das gut und sogar hervorragend.
Das ist nur eines von vielen Beispielen, die ich Ihnen zum Berg- und Hügelgebiet, wo man sich mit der neuen Tierhaltung eben der Agrarpolitik angepasst hat, aufzählen könnte. Nun sollten wir diese Betriebe nicht weiter schikanieren. Denn es ist heute sehr gut möglich, mit der Vermischung von Mist und häuslichem Abwasser gute Gülle zu produzieren.
Ich bin Ihnen, auch im Namen von vielen Bauernfamilien, dankbar, wenn Sie dieser Motion zustimmen.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Sie haben gesehen, dass der Bundesrat die Ablehnung der Motion beantragt. Ich habe aber festgestellt, dass es keine Minderheit gibt. Ich werde deshalb auf das Verlangen einer Abstimmung verzichten. Ich mache das auch vor dem Hintergrund, dass der Bundesrat bereits gesagt hat, dass er hier bereit ist, in der nächsten Revision des Gewässerschutzgesetzes, wenn Sie die Motion annehmen, die nötigen Anpassungen vorzunehmen.
Die Ablehnung hat folgenden Grund: Man gab im Zusammenhang mit der Agrarpolitik 2022 das Anliegen der damals angenommenen Motion Aebi Andreas, welche die gleiche Forderung stellte, in die Vernehmlassung. Die Beurteilung vonseiten der Kantone war jedoch negativ. Die Motion wurde ohne deren Umsetzung abgeschrieben. Wir sind uns aber bewusst, dass der Gesamtrat die Umsetzung dieser Motion bereits verlangt hat.
Die nötigen Inhalte wurden dargelegt. Wie gesagt, wenn Sie die Motion annehmen, ist der Bundesrat bereit, das der Motion zugrunde liegende Anliegen im Rahmen der nächsten Revision des Gewässerschutzgesetzes anzuschauen.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Der Bundesrat verzichtet auf eine Abstimmung.
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