02.463
Revision OHG und BStP. Mehr Verfahrensrechte für die Opfer
Verfahrensbeitrag
Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Antrag der Minderheit
(Gross Jost, de Dardel, Hubmann, Janiak, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Thanei)
Der Initiative Folge geben
Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Gross Jost, de Dardel, Hubmann, Janiak, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Thanei)
Donner suite à l'initiative
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte Sie an zwei Fälle erinnern, die Ihnen sicherlich noch bestens bekannt sind. Der eine betraf eine tödliche Polizeiaktion ohne Strafrechtsfolgen, wie es die "NZZ" titulierte. Das Ereignis fand im Kanton Wallis statt. Im Rahmen einer Ausschaffung im Mai 2001 kam ein 28-jähriger Asylbewerber ums Leben. Er erstickte bei der Polizeiaktion. Der Mann wurde von der Polizei mit auf dem Rücken gekreuzten Armen bäuchlings auf den Boden gedrückt. Er blieb regungslos liegen und starb. Der zuständige Untersuchungsrichter lehnte es im September 2001 ab, gegen die beiden Polizeibeamten eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten. Das Walliser Kantonsgericht akzeptierte das Vorgehen des Untersuchungsrichters. Die Angehörigen des Opfers wollten sich dagegen wehren und beschwerten sich beim Bundesgericht. Was tat das Bundesgericht? Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es verwies darauf, dass die Polizeibeamten einer öffentlich-rechtlichen Haftungsregelung des Kantons unterstehen würden. Damit sei ganz klar, dass die Legitimation der Angehörigen zur Beschwerde zu verneinen sei.
Ein zweiter Fall: In Chur ereignete sich am 26. März 2000 um 17 Uhr 40 ein Fall, der die ganze Schweiz bewegte. Ein Präzisionsschütze der Kantonspolizei Graubünden tötete einen Amokläufer mit einem gezielten Kopfschuss. Im anschliessenden Strafverfahren gegen den Polizeikommandanten am 28. Februar 2002 vor dem Bündner Kantonsgericht wurde der Polizeikommandant vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Die Angehörigen des Opfers erwogen eine Beschwerde. Sie sahen aber davon ab, weil auch sie befürchteten, dass ihnen die Legitimation zur Beschwerde vom Bundesgericht abgesprochen würde.
Ziel meiner parlamentarischen Initiative ist es, auch in den Fällen, in denen die Beklagten einer öffentlich-rechtlichen Haftung eines Kantons unterstehen, die Rechtsstellung der Opfer bzw. ihrer Angehörigen zu stärken, d. h., ihre Rechte im Strafverfahren zu festigen. Das ist aufgrund der geltenden Rechtsprechung des Kassationshofes dringend nötig. Nach Artikel 8 des Opferhilfegesetzes können Opfer oder die Angehörigen den Entscheid eines Gerichtes verlangen, wenn ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Sie können einen Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln unter anderem dann anfechten wie der Beschuldigte, wenn sich der Entscheid auf die Zivilansprüche eines Opfers bzw. der Angehörigen auswirken könnte.
Nun hat das Bundesgericht bisher die Auffassung vertreten, dass es in den Fällen, in denen die öffentliche Hand für einen Schaden oder für die Genugtuung einzustehen hat, nicht um zivilrechtliche Ansprüche gehe; folglich hätten dann die Opfer und ihre Angehörigen keine verfahrensrechtlichen Ansprüche, sie wären dann nicht zur Beschwerde legitimiert. Sie haben dann nur noch die Möglichkeit der Willkürbeschwerde. Diese Argumentation des Bundesgerichtes geht davon aus, dass die Durchsetzung der materiellrechtlichen Forderungen der Opfer und der Angehörigen sehr einfach ist, wenn es sich um Ansprüche handelt, die auf öffentlichem Recht fussen: Folglich sei es nicht nötig, ihnen stärkere verfahrensrechtliche Mittel in die Hand zu geben.
In der Kommission für Rechtsfragen haben wir die Stellung der Opfer und der Angehörigen untersucht, und zwar in den Fällen, in denen ein Kanton für einen Schaden oder eine Genugtuung einzustehen hat. Dabei haben wir festgestellt, dass 22 Kantone eine Art Kausalhaftung kennen. Die Ausgestaltung ist sehr unterschiedlich. Hier dürfte die Durchsetzung der materiellrechtlichen Ansprüche der Opfer vereinfacht sein. Vier Kantone hingegen - nämlich die Kantone Aargau, Genf, Graubünden und Luzern - verlangen für die Haftung der öffentlichen Hand einen Verschuldensnachweis. Hier ist klar: Immer dann, wenn es zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einem Freispruch kommt, wird damit auch die Durchsetzung der materiellen Forderungen der Opfer massiv eingeschränkt.
Auch aus diesen Gründen bitte ich Sie, mit der Gutheissung meiner parlamentarischen Initiative das Opferhilfegesetz und auch den Bundesstrafprozess zu ändern, um damit sicherzustellen, dass den Opfern und ihren Angehörigen auch dann alle Verfahrensrechte zustehen, wenn als haftendes Organ auf der anderen Seite eine öffentlich-rechtliche Institution, der Staat, steht.
In der heutigen Zeit - das sage ich vor allem an die Adresse der Vertreterinnen und Vertreter der politischen Rechten - müsste es eigentlich unbestritten sein, dass die Rechte der Opfer gestärkt werden müssen. Sie haben jetzt Gelegenheit dazu, indem Sie meiner parlamentarischen Initiative Folge geben.
Leuthard Doris · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
Frau Leutenegger Oberholzer verlangt mit ihrer parlamentarischen Initiative den Ausbau der Verfahrensrechte für Opfer in Strafverfahren. Bisher besagt Artikel 8 des Opferhilfegesetzes, dass das Opfer - oder seine Angehörigen - einen Gerichtsentscheid nur dann anfechten kann, wenn es sich erstens bereits am Verfahren beteiligt hat und wenn es zweitens um seine zivilrechtlichen Ansprüche geht. Für öffentlich-rechtliche Ansprüche besteht die Möglichkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels nicht. Das möchte Frau Leutenegger Oberholzer ändern.
Sie hat ein Problem aufgegriffen, das in der Kommission für Rechtsfragen durchaus auf Verständnis stiess. So gab es in den letzten Jahren etwa einen Fall aus dem Bündnerland, wo ein Polizist nach einer Schiesserei, bei der eine Person getötet wurde, freigesprochen wurde und wo die Angehörigen des Getöteten keine Beschwerde dagegen einreichen konnten.
Die Kommission hat beim Bundesamt für Justiz einen Bericht erstellen lassen und dabei Folgendes festgestellt: Erstens ist die Problematik, dass ein Rechtsmittel fehlt, vor allem aufgrund der Haftung von Bedeutung. Zweitens haben wir heute in 22 Kantonen eine ausschliessliche und eine kausale Haftung des Staates. Der Kanton haftet also ohne Rücksicht auf das Verschulden und ohne Rücksicht darauf, ob eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist oder nicht. Der Kanton hat den Schaden also auf jeden Fall zu ersetzen. Nur gerade vier Kantone - es sind die Kantone Aargau, Genf, Graubünden und Luzern - kennen eine ausschliessliche Staatshaftung, die aber eben verschuldensabhängig ist. Hier haftet der Staat tatsächlich nur dann, wenn ein widerrechtliches und absichtliches oder fahrlässiges Handeln eines Beamten oder einer Beamtin vorliegt. Daher drängt sich, wenn überhaupt, nur in diesen vier Kantonen eine Revision auf. Zu betonen ist überdies, dass es in der Lehre nicht unbestritten ist, ob es in einem Fall, wo ein Kanton den Schaden ersetzt, tatsächlich nicht mehr um eine Zivilforderung, sondern - so etwa Professor Riklin - eben um eine öffentlich-rechtliche Forderung geht.
Für die Kommission war schlussendlich auch von Bedeutung zu erfahren, dass der Bundesrat das Opferhilfegesetz einer umfassenden Revision unterzieht. Derzeit werden die Ergebnisse der Vernehmlassung ausgewertet, und der neue Departementsvorsteher, Herr Bundesrat Blocher, wird uns wohl in nächster Zeit die Botschaft dazu vorlegen. Dann können wir die Verfahrensrechte der Opfer einer Gesamtwürdigung unterziehen und prüfen. Das macht mehr Sinn, als jetzt einen einzelnen Artikel herauszulösen.
Eine Minderheit der Kommission möchte der Initiative hingegen Folge geben und Artikel 8 vorzeitig anpassen. Sie möchte die Verfahrensrechte der Opfer bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen generell ausdehnen.
Die Kommission beantragt aber mit 12 zu 8 Stimmen, dieser Initiative keine Folge zu geben.
Gross Jost · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, der Initiative Leutenegger Oberholzer in der ersten Phase Folge zu geben. Ich möchte in Ergänzung dessen, was die Initiantin hier schon ausgeführt hat, Folgendes zur Begründung anführen:
1. Ich denke mit der Initiantin, dass die Verfahrensrechte des Beschuldigten im Strafprozess wesentlich weiter gehen und dass die Balance zu den Verfahrensrechten des Opfers nicht gewahrt ist. Das ist schwer verständlich in einer Zeit, wo dieses Gleichgewicht zugunsten der Opfer wiederhergestellt werden soll, zum Teil mit fragwürdigen Mitteln. Ich bin vor allem auch zusammen mit der Initiantin etwas erstaunt, dass die SVP-Fraktion, die zum Beispiel bei der Verwahrung eine rechtsstaatlich fragwürdige Radikalpolitik zugunsten der Opfer vertritt, hier nicht bei der Minderheit ist.
2. Ein zweiter Grund, der dazu kommt, ist die Ungleichbehandlung des durch Private Geschädigten gegenüber jenen Opfern, die durch staatliche Organe geschädigt werden. Wie schon dargestellt worden ist, privilegiert das Staatshaftungsrecht Beamte und Beamtinnen, weil sich die zivilrechtliche oder die zivile Haftung im Regress auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt für die meisten Kantone, und - hier muss ich dem Bundesamt für Justiz und auch der Kommissionssprecherin deutscher Zunge widersprechen - das gilt auch für jene Kantone mit so genannter Kausalhaftung im Rahmen der Staatshaftung. Warum? Nach der völlig unbestrittenen bundesgerichtlichen Praxis ist nämlich auch bei der Staatshaftung, die als so genannte Kausalhaftung ausgestaltet ist, eine Amtspflichtwidrigkeit vorausgesetzt, was einer objektivierten Verschuldungshaftung entspricht. Es ist nicht so, dass das eine Haftung ohne Verschulden wäre. Deshalb betrifft das Problem, das Frau Leuthard hier durchaus zu Recht als bestehendes Problem in den Raum gestellt hat, durchaus alle kantonalen Staatshaftungsrechte. Dazu kommt, dass es zu völlig unbilligen Zufallsentscheiden kommt, wenn Sie diese Ungleichbehandlung von zivilen und öffentlich-rechtlichen Schadenersatzansprüchen weiterhin aufrechterhalten.
Beispielsweise hat der Kanton Thurgau die Spitalhaftung öffentlicher Spitäler zivilrechtlich geregelt. Hier geht der Opferschutz weiter als im öffentlichen Recht. Der Kanton Zürich hat eine öffentlich-rechtliche Staats- und Spitalhaftung, und hier gehen die Opferrechte weniger weit. Das ist unbillig und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Opfer nicht zu vertreten. Das ist übrigens auch die Auffassung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie behandelt konsequent öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche als zivile und gewährt den Opfern die gleichen Verfahrensrechte.
Wenn nun gesagt wird, dass hier ja dann bei der Revision des Opferhilfegesetzes oder allenfalls bei der eidgenössischen Strafprozessordnung eine Regelung gefunden werden könne, so frage ich Sie: Warum setzen wir hier nicht dieses Signal, dieses Zeichen für die Opfer jetzt auch öffentlicher Gewalt? Man kann dann in der zweiten Phase der Behandlung dieser parlamentarischen Initiative immer noch auf die entsprechenden Revisionsarbeiten zurückgreifen.
Setzen wir doch dieses Zeichen mit dieser Initiative, die als allgemeine Anregung umschrieben ist und damit eine allgemeine Stossrichtung zugunsten der Opfer kennzeichnet.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen.
Abate Fabio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
L'initiative parlementaire Leutenegger Oberholzer vise à donner aux victimes d'infractions un droit de recours contre des jugements qui touchent non seulement leurs prétentions civiles, mais aussi des prétentions de droit public. L'initiative veut ainsi que les droits des victimes dans la procédure soient étendus. La loi fédérale sur l'aide aux victimes d'infractions (LAVI) prévoit que la victime ou ses proches peuvent intervenir comme partie dans la procédure pénale. En outre, la victime peut former contre le jugement le même recours que le prévenu si elle était déjà partie à la procédure auparavant, et dans la mesure où ce jugement touche ses prétentions civiles ou peut avoir des effets sur le jugement de ces dernières. La victime a aussi le droit de se pourvoir en nullité si elle était déjà partie à la procédure, et encore dans la mesure où le jugement touche ses prétentions civiles.
L'initiative veut étendre la prétention civile aussi aux infractions commises par des autorités ou des fonctionnaires dans l'exercice de leur fonction. L'initiative veut ainsi modifier l'interprétation du Tribunal fédéral, lequel exclut des prétentions civiles découlant de la responsabilité de l'Etat.
La majorité de la commission vous propose de ne pas donner suite à l'initiative.
Aujourd'hui, 22 cantons connaissent un régime de responsabilité causale exclusive de l'Etat. Cela veut dire que l'Etat répond du dommage causé à un tiers d'une manière illicite par une autorité ou un agent public dans l'exercice de ses fonctions. Alors, il n'y a pas de conséquences sur les droits de nature civile des victimes par rapport à la jurisprudence du Tribunal fédéral. Le problème ne se pose, de manière relative, que dans les quatre cantons où il y a une responsabilité attachée à une faute.
La majorité de la commission est de l'avis qu'il n'y a pas de nécessité de légiférer sur ce point particulier, et les arguments de la minorité de la commission selon lesquels les règles de la LAVI sont difficilement compréhensibles, il y a une difficulté entre le droit civil et le droit pénal, ou l'accès au Tribunal fédéral n'est pas adéquat, ne sont pas suffisants pour légiférer.
On doit enfin rappeler qu'une révision de la LAVI et le projet d'une nouvelle procédure pénale fédérale permettront prochainement d'examiner le problème posé par cette initiative parlementaire à laquelle votre commission, par 12 voix contre 8, n'a pas donné suite.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Herr Abate, Sie und Frau Leuthard behaupteten sinngemäss, in den Kantonen, wo eine Kausalhaftung obwalte, würde der Schaden gewissermassen direkt bezahlt. Indessen braucht es ja auch bei Haftungsgesetzen mit Kausalhaftungen das Vorliegen einer Widerrechtlichkeit. In concreto ist es ja so, dass gerade bei Fällen von Polizeiübergriffen unter dem Titel "Widerrechtlichkeit" zu überprüfen ist, ob ein Einsatz angemessen gewesen ist. Ist es nicht so, dass in vielen Fällen auch die Widerrechtlichkeit verneint wird, wenn ein Strafurteil vorliegt, das das Verschulden ablehnt? Mithin ist Ihre Behauptung unrichtig, dass im Falle der Kausalhaftung der Schaden gewissermassen automatisch abgegolten würde.
Abate Fabio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ihre Frage ist gerechtfertigt und korrekt und präzis, aber ich bin nicht in der Lage, darauf eine Antwort zu geben.
Binder Max · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben .... 66 Stimmen
Dagegen .... 100 Stimmen
Schluss der Sitzung um 19.00 Uhr
La séance est levée à 19 h 00