24.033
Stromversorgungsgesetz (Stromreserve). Änderung
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die UREK des Ständerates hat in diesem Jahr an mehreren Sitzungen die vom Bundesrat vorgeschlagene gesetzliche Grundlage für eine Stromreserve beraten. Sie unterbreitet Ihnen nun dieses Geschäft mit einigen aus Sicht der Kommission vorgesehenen Verbesserungen, aber ohne grundsätzliche Opposition gegen die Vorlage.
Der Bundesrat hat seinen Entwurf am 1. März 2024 verabschiedet. Der Nationalrat hat die Vorlage am 10. Dezember 2024 mit 144 zu 49 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Die UREK-S ist am 10. Januar 2025 ohne Gegenstimme auf dieses Geschäft eingetreten. Wenn Sie die Fahne genauer anschauen, werden Sie sehen, dass sich im Verlauf der Beratungen der UREK-S mehrere vorgesehene Änderungen ergeben haben, aber ohne Mehr- oder Minderheiten in der Kommission. Es ist selbstverständlich möglich, dass der Bundesrat an seiner Fassung festhält, sodass es bei einzelnen Artikeln doch zu entsprechenden Abstimmungen kommen könnte. Am Ende liegt noch ein Einzelantrag Friedli Esther vor. Diese Einführung sollte Ihnen grundsätzlich darlegen, dass sich die UREK-S in der Stossrichtung der Vorlage einigen konnte, jedoch einige Differenzen zum Entwurf des Bundesrates bestehen bleiben.
Zur Ausgangslage: Bereits im Jahre 2022 hat der Bundesrat als Reaktion auf die Energiekrise eine Stromreserve geschaffen. Unterdessen ist mit dem Stromgesetz-Mantelerlass, also dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, eine gesetzliche Grundlage für die Wasserkraftreserve in Kraft getreten. Die thermische Reserve - die Reservekraftwerke in Birr, Monthey und Cornaux sowie die Notstromaggregate - beruht allerdings noch immer auf einer Verordnung und ist, Stand heute, bis Ende 2026 befristet.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll nun eine gesetzliche Grundlage für diese Reserve geschaffen werden. Die Ausgestaltung der Wasserkraftreserve gemäss Stromgesetz-Mantelerlass wurde im Entwurf des Bundesrates im Wesentlichen übernommen. Neu würde auch eine Grundlage für den Bau von Reservekraftwerken und die Nutzung von bestehenden Notstromgruppen als Stromreserve geschaffen. Der Nationalrat hat zudem eine marktbasierte Verbrauchsreserve in die Vorlage eingebaut: Wird der Strom knapp, sollen grosse Verbraucher gegen Entschädigung vom Netz gehen. Diese Verbrauchsreserve wurde im Rahmen unserer Beratungen optimiert.
Zum Zweck der Stromreserve: Der Zweck der Stromreserve ist, die Resilienz der Stromversorgung in der Schweiz zu erhöhen. Es geht nicht um eine autarke Stromversorgung der Schweiz, sondern um ein Kriseninstrument. Grundsätzlich soll die Stromreserve nur zur Anwendung kommen, wenn der Strommarkt für den Folgetag nicht schliesst, das Angebot auf dem Strommarkt also die Nachfrage nicht mehr decken kann, und nicht, wenn der Strom nur knapp ist und deshalb die Preise hoch sind.
Neben dem Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion und einer verbesserten Energieeffizienz spielen die Importe von Strom weiterhin eine bedeutende Rolle, sowohl aus wirtschaftlichen Gründen als auch für die Versorgungssicherheit. Solange also Elektrizität im Inland verfügbar bzw. über Importe in ausreichendem Mass gewährleistet ist, kommt diese Stromreserve nicht zur Anwendung.
Die Stromreserve besteht grundsätzlich aus drei Elementen: Wasserkraftreserve, thermische Reserve aus Reservekraftwerken, Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen sowie allenfalls Strom aus einer verbrauchsseitigen Reserve und einer Speicherreserve.
Ihre Kommission sah trotz kritischer Auseinandersetzung mit dieser Vorlage den Handlungsbedarf grundsätzlich als gegeben an. Hier ist darauf hinzuweisen, dass eine Strommangellage gemäss dem Bericht des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz aus dem Jahr 2020 noch vor einer Pandemie als grösstes Risiko für die Sicherheit in der Schweiz eingestuft wird. Deshalb ist die Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung im Winterhalbjahr eine sehr grosse Herausforderung, der mit diesem Gesetz teilweise begegnet werden soll. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) hat in mehreren Berichten und Studien auf die Dringlichkeit der Sicherstellung einer mittel- und längerfristigen Stromversorgungssicherheit hingewiesen. Trotz der dabei anfallenden Kosten ist aufgrund des hohen Risikos und der gravierenden Folgen einer Strommangellage eine Lösung sicherzustellen.
Um eine solche Versicherung - eine Versicherung gegen eine Strommangellage - handelt es sich hier bei diesem Gesetz, weshalb Ihnen die UREK-S einstimmig empfiehlt, auf dieses Geschäft einzutreten und bei der Detailberatung jeweils den Anträgen Ihrer Kommission zu folgen und die entsprechenden Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates und den Beschlüssen des Nationalrates gutzuheissen.
Im Rahmen dieser Eintretensdebatte möchte ich auf drei Aspekte dieses Gesetzes hinweisen, welche im Anschluss in der Debatte wahrscheinlich nicht mehr diskutiert werden.
1. Die Verfassungsmässigkeit, ein nicht unwichtiges Detail: Das Bundesamt für Justiz ist der Ansicht, dass die Bundesverfassung dem Bund keine Kompetenz im Bereich Stromproduktion überträgt und die Vorlage daher nicht verfassungsmässig sei. Der Bundesrat ist anderer Ansicht und argumentiert, dass die Reservekraftwerke notwendig sind, um das Funktionieren der Stromnetze und damit auch die Sicherheit der Schweiz zu garantieren. Der Bundesrat stützt sich dabei auf Artikel 91, Artikel 89, Artikel 102 und Artikel 74 der Bundesverfassung. Ihre Kommission ist wie der Nationalrat hier der Argumentation des Bundesrates gefolgt und sieht die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes als gegeben an.
2. EU-Kompatibilität mit Ausblick auf die gegenwärtigen Verhandlungen mit der EU: Im Rahmen eines Abklärungsauftrags hat sich Ihre Kommission auch mit der EU-Kompatibilität der Vorlage befasst. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Schaffung von Stromreserven in der EU-Gesetzgebung vorgesehen und folgt einem klar definierten Prozess unter Einbezug der europäischen Behörden und der Mitgliedstaaten. Die Schweiz kann in ihrer Analyse spezifische Schweizer Eigenheiten berücksichtigen. Diese wird dann der EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Acer) zur Stellungnahme vorgelegt. Die Schweizer Stromreserve wird von den schweizerischen Behörden genehmigt. Die Stellungnahme der Acer ist dabei zu berücksichtigen, aber nicht zwingend zu befolgen. Wäre die EU der Ansicht, die Schweiz habe eine Stromreserve zu Unrecht genehmigt, käme der Streitbeilegungsmechanismus zur Anwendung, dies mit den entsprechenden Regularien, die ja noch erst in diesem Rat verabschiedet und beraten werden müssen. Zudem besteht eine Übergangsfrist von sechs Jahren für eine allfällige, unter dem Stromabkommen unzulässige, bereits bestehende Reserve. Der Bundesrat sieht daher gegenwärtig keinen Anpassungsbedarf dieses Gesetzes im Hinblick auf die zu erwartende Vorlage.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Schweiz in einem solch heiklen Gebiet wie der Stromversorgungssicherheit des Landes selbstverständlich absolute - ich betone: absolute - Handlungsfreiheit haben muss, um sich die entsprechenden Stromreserven selbst zur Verfügung zu stellen. Die vorliegende Gesetzesvorlage ist daher aus den genannten Gründen unabhängig vom allfälligen Abschluss eines Abkommens mit der EU zu beschliessen und dient einzig und allein der Stromversorgungssicherheit der Schweiz. Da die bestehenden Reservekraftwerke und die laufenden Ausschreibungen auf einer Verordnung des Bundesrates beruhen, welche bis 2026 befristet ist, ist damit auch eine gewisse Dringlichkeit der Gesetzgebung gegeben, damit wir diese Reservekapazitäten gesetzlich verankern können.
Es wurden zusätzlich in den Beratungen einzelne Punkte des Bundesrates berücksichtigt und in das Gesetz aufgenommen. Das Gesetz wurde also seit den Beratungen im Nationalrat von der Verwaltung, vom Bundesrat überprüft; wir haben dieses Gesetz daher in diversen Punkten, auf welche ich kurz bei der Detailberatung zu sprechen komme, angepasst.
3. Ich komme noch zu einem nicht unwesentlichen Punkt, zu den Kosten. Abgesehen vom doch erheblichen Mehraufwand bei der Elcom und dem Bundesamt für Energie für den Vollzug, welcher budgetrelevant ist, werden alle übrigen Kosten auf die Endverbraucher abgewälzt. Die Mehrkosten insgesamt zwischen 2023 und 2026 wurden von der Verwaltung ungefähr wie folgt beziffert: 790 Millionen Franken bei den Reservekraftwerken, 1,2 Milliarden Franken bei der Wasserkraftreserve. Das heisst, Sie zahlen am Ende als Konsument 0,7 Rappen Netznutzungsentgelt pro Kilowattstunde mehr, für einen durchschnittlichen Haushalt sind das 60 Franken pro Jahr, für ein stromintensives Unternehmen 120 000 Franken pro Jahr. Zwischen 2026 und 2030 würden zusätzliche Investitionen von 1,1 Milliarden Schweizerfranken notwendig. Dies ergibt wiederum Kostenfolgen für den durchschnittlichen Haushalt von 14 Franken und für ein stromintensives Unternehmen von 30 000 Franken. Das ist die Prämie der Versicherung, die wir bereit sind zu zahlen, damit wir auch in einer allfälligen Strommangellage, in einer Krisenlage, über Strom verfügen könnten. Ich bitte Sie, dies zu berücksichtigen bei Anträgen, die zu weiteren, noch höheren Kosten führen würden, wie wir das am Ende der Beratungen beim Einzelantrag auch sehen werden.
Ich beantrage Ihnen daher im Namen der einstimmigen Kommission Eintreten auf das Gesetz.
Stocker Simon · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion
Ich erlaube mir, ein paar Gedanken zu platzieren. Kollege Rieder hat gesagt, dass die Stromversorgungssicherheit der Schweiz von zentraler Bedeutung ist. Weiter hat er erwähnt, dass die Stromversorgungssicherheit für die Wirtschaft und die Bevölkerung wichtig ist, aber eben auch für den Erfolg der Energiewende. Mit der Stromreserve schaffen wir die nötigen Grundlagen, um unser Land gegen Stromversorgungsengpässe abzusichern, ohne dabei - und das ist eben auch wichtig - unsere langfristigen Klimaziele aus den Augen zu verlieren.
Wie Sie wissen, sind die Beratungen im Erstrat mit einer grossen Portion Skepsis gestartet. Diese war ökologischer, aber eben auch ökonomischer Natur. Die Befürchtungen waren gross, dass wir uns hier eine teure und unökologische Versicherungslösung leisten. Es ist deshalb erfreulich, dass es beiden Kommissionen gelungen ist, die Stromreserve substanziell zu verbessern. Fossile Reservekraftwerke dürfen nur eine Ultima Ratio sein. Ich begrüsse es deshalb, dass der Nationalrat und dann auch unsere UREK-S den Fokus auf die Ausnutzung bestehender Infrastrukturen gelegt haben. Das muss auch weiterhin unser Ziel sein. Die Stromreserve ist ein Puzzleteil einer sicheren Stromversorgung. Langfristig absichern können die Schweiz nur der raschere Ausbau der erneuerbaren Energien, die Weiterentwicklung von Speichermöglichkeiten und - auch das hat Kollege Rieder gesagt - eine bessere europäische Zusammenarbeit bei der Stromversorgung.
Wir hatten und werden auch in Zukunft in Sachen Energiepolitik unterschiedliche Ansichten haben. Aber es ist doch bemerkenswert, dass wir mit der Stromreserve einen breiten Konsens erreicht haben. Klar ist auch, dass wir dieses und weitere Gesetzesvorhaben nur dann ohne Referendum durchbringen, wenn sie breit getragen sind; damit meine ich namentlich den Beschleunigungserlass, den wir demnächst in der Kommission und im Rat fertig behandeln werden. Der Ständerat tut gut daran, auch beim Beschleunigungserlass einen entsprechenden Konsenswillen zu zeigen. Ich möchte Sie auffordern, die nächsten Monate dazu zu nutzen, diesen Beschleunigungserlass dann auch mehrheitsfähig zu machen.
Was das Stromversorgungsgesetz anbelangt, bitte auch ich Sie, darauf einzutreten, die Minderheitsanträge abzulehnen und das Gesetz anzunehmen.
Engler Stefan · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
So weit sind wir uns einig: Es ist richtig, unbestritten und vor allem auch vernünftig, sich gegen Knappheitssituationen in der Stromversorgung abzusichern. Der Bundesrat hat bereits im Jahr 2022 auf die drohende Energiemangellage reagiert und diese Absicherung mit einer Wasserkraftreserve in Teilen bereits vorgenommen. In der Folge, im Jahr 2023 und später, wurden diese Reservemöglichkeiten weiter ausgebaut. Insofern besprechen wir hier nicht ein neues Anliegen; allenfalls ist die Verankerung in einem Gesetz neu. Ich glaube, das war auch der ursprüngliche Grund dieser Vorlage, d. h., damit etwas mehr Legitimation zu schaffen.
Das ist zweifellos nötig. Liest man das Gesetz nämlich im Entwurf, fällt einem ein Zweifaches auf: erstens die vielen Kann-Formulierungen, sie lassen viele Ermessensentscheide zu; zweitens werden Zuständigkeiten und damit auch die Ausübung des Ermessens an den Bundesrat, an das UVEK, an das Bundesamt für Energie, an die Elcom oder an die Swissgrid delegiert. Es wird also sehr viel Ermessen auch nach unten weiterdelegiert. Womöglich lassen sich solche Ermessens- und Delegationsnormen aus dem Eventualcharakter dieser Gesetzgebung erklären. Am besten ist es, wenn wir diese Reservekapazitäten nicht brauchen, und entsprechend gibt es auch nicht viel Erfahrung. So gesehen habe ich ein gewisses Verständnis dafür, dass in dieser Gesetzgebung viel Ermessen und Delegation enthalten ist.
Auf zwei Punkte möchte ich aber kurz zu sprechen kommen.
1. Im Unterschied zur thermischen Reserve, der verbrauchsseitigen und der Speicherreserve, ist die Teilnahme an der Wasserkraftreserve für die Betreiber von Speicherwasserkraftwerken obligatorisch. Sie können nicht wählen, ob sie daran teilnehmen oder nicht. Die Bildung, die Dimensionierung, der Abruf dieser Reserven betreffen aber nebst den Interessen der Betreiberinnen auch die Interessen der Eigentümer und der Konzedenten, also der Gemeinwesen, welche die Wasserrechte abgegeben haben. Dazu bzw. zu allfälligen Störungen des Konzessionsverhältnisses, auch bezüglich allenfalls entgangener Gewinne äussert sich die Botschaft nicht. Daraus schliesse ich für mich, dass sich daraus keine Einschränkungen ergeben, jedenfalls nicht für das Gemeinwesen, welches die Wassernutzrechte verliehen hat.
2. Hinweisen wollte ich ferner auf das Verhältnis dieser Vorlage zum durch den Bundesrat verfolgten Abschluss eines Stromabkommens mit der EU. Der Kommissionssprecher ist bereits darauf eingegangen. Die Vorlage über die Stromreserve, über die wir sprechen, referenziert an zwei Stellen darauf:
1. Bei der Dimensionierung und Ausgestaltung der Reserven sollen internationale Abkommen berücksichtigt werden, welche die Versorgungssicherheit effektiv stärken. Sie finden das in Artikel 8a Absatz 2quater der Vorlage.
2. Für den Abruf der verbrauchsseitigen Reserve kann der Bundesrat gemäss Artikel 8l Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 2 vorsehen, dass ein Abruf der Stromreserve zur Erfüllung von internationalen Solidaritätsvereinbarungen auch ohne fehlende Markträumung möglich ist.
Die Vorlage nimmt also in zwei Punkten Bezug auf internationale Verflechtungen.
Bezüglich dieser internationalen Verflechtungen verweist die Botschaft auf Seite 26 kurz und knapp auf den möglichen Abschluss eines Solidaritätsabkommens mit den Nachbarstaaten, ohne zu sagen, mit welchen Staaten und mit welchem Inhalt ein solches Abkommen abgeschlossen werden soll, ohne also zu sagen, was Gegenstand eines solchen Solidaritätsabkommens sein soll. Ich nehme nicht an, dass damit das Stromabkommen gemeint ist - oder vielleicht doch?
Wir dürfen aber wohl annehmen, dass unser Interesse an einem stabilen Netzbetrieb, an einer Erhöhung der Wasserkraftreserve durch zusätzlichen Pumpbetrieb und - leider ist es hier nicht explizit erwähnt - auch an einer Dämpfung der Preisvolatilität beim Strom internationalen Abmachungen vorgeht. Ich gehe also davon aus, dass die erhöhte Stromreserve als Folge des Pumpbetriebs der Speicherwasserkraftwerke zuerst zur Wahrung der schweizerischen Interessen bezüglich Netzstabilität und zum Ausgleich von explodierenden Preisen abgerufen wird, bevor internationale Abkommen erfüllt werden.
Das Stromabkommen, auf das Kollege Rieder im Zusammenhang mit der Erhöhung der Stromversorgungssicherheit hingewiesen hat, zielt ja darauf ab, die Schweiz näher an den europäischen Strombinnenmarkt zu bringen. Als wesentliches Argument dafür wird als Folge des Wegfalls der Begrenzung der Grenzkapazitäten die Stärkung der Versorgungssicherheit ins Feld geführt. Im Faktenblatt des Bundesrates zum Stromabkommen heisst es: "Die EU gewichtet die Versorgungssicherheit im Strombinnenmarkt hoch. Mit einem Stromabkommen dürfen Nachbarstaaten Grenzkapazitäten in die Schweiz nicht einschränken [...], auch im Fall einer Energiekrise nicht." Das wurde explizit festgehalten. "Das Stromabkommen erhöht die Versorgungssicherheit und reduziert den Bedarf an Stromreserven. Der Bau von notwendigen Reservekraftwerken in der Schweiz ist bei Bedarf auch in Zukunft möglich, damit allfälligen Strommangellagen vorgebeugt werden kann."
Daraus liesse sich schliessen, dass aufgrund einer engeren Einbindung in den europäischen Strombinnenmarkt eigentlich gar keine Reservekapazitäten notwendig wären. Schaut man sich allerdings in Europa um, so sieht man, dass verschiedene europäische Staaten, ungeachtet dieser Verflechtungen, sich selbst am nächsten sind und mittels verschiedener Technologien eigene Reservekapazitäten aufgebaut haben.
Ein Letztes noch: Es lohnt sich wahrscheinlich, einmal mit dem norwegischen Energieminister - Kollege Rieder ist ein Freund der norwegischen Verhältnisse - über die Frage zu sprechen, inwieweit die Integration Norwegens in den europäischen Strombinnenmarkt die norwegischen Interessen nicht nur schützt, sondern auch gefährden kann. Norwegen mit seiner zu 90 Prozent durch Wasserkraft und im Übrigen durch viel Wind abgedeckten Stromversorgung findet sich in der Situation wieder, dass der Strompreis in Norwegen explodiert, wenn in Deutschland das Licht ausgeht und Reservekapazitäten aktiviert werden müssen. Das hat so weit geführt, dass sich der norwegische Minister Gedanken darüber macht, ob er nicht die Stromleitungen nach Dänemark kappen soll, um Norwegen unabhängiger vom europäischen Strombinnenmarkt zu machen.
So gesehen lohnt es sich für die Schweiz also auf jeden Fall, die benötigten Reservekapazitäten selbst zur Verfügung zu stellen. Und wenn wir dann über das Stromabkommen sprechen, lohnt es sich, auch diese Seite der Medaille etwas näher anzusehen.
Würth Benedikt · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich möchte ein Thema ansprechen, das in der Kommission eingehend diskutiert wurde und bei dem es wichtig ist, zu hören, wie Bundesrat Rösti an die konkrete Umsetzung geht. Kollege Engler hat nämlich einen wichtigen Punkt angesprochen: In dieser Vorlage gibt es relativ viele Kann-Formulierungen, viele Delegationsnormen. Es liegt dann an den exekutiven Behörden, hier auch effektiv diese Reserve aufzubauen und diese Sicherheiten zu schaffen.
Wenn man Reservekapazitäten aufbaut, geht es auch um ein Kaskadenmodell. Man versucht, diese Reservekapazität schrittweise und nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip aufzubauen. Es ist eine ökonomische Überlegung, die dahintersteht. Aber es ist auch eine ökologische Überlegung, es soll nur im äussersten Notfall, als Ultima Ratio, zum Einsatz von Gaskraftwerken kommen. Zwischendrin in der Kaskade gibt es ein erhebliches Potenzial in der Schweiz.
Ein Potenzial oder einen Bereich möchte ich besonders ansprechen, weil dieser Bereich sehr dynamisch wächst. Es geht um die Eigentümer von Notstromaggregaten. Wenn Sie sich überlegen, wie im Zuge der Digitalisierung nun die Rechenzentren-Kapazitäten in der Schweiz ausgebaut werden, sehen Sie auch, dass die Zahl der Betreiberinnen und Betreiber von Notstromaggregaten kontinuierlich zunimmt. Man spricht von einem Potenzial von 1200 Megawatt, das abgerufen und mobilisiert werden kann. Es ist mir ein zentrales Anliegen, dass wir dieses Potenzial auch wirklich nutzen. Wir haben in der Kommission die Fassung des Nationalrates in dieser Hinsicht eingehend analysiert. Wir haben überlegt, ob man auch zwingende Bestimmungen schaffen soll, um Betreiberinnen und Betreiber von solchen Einrichtungen zu verpflichten, hier im Pooling mitzumachen. Wir sind dann aber zum Schluss gekommen, dass die bestehenden Bestimmungen, so wie sie der Nationalrat angepasst hat, ausreichen, dass man eine weitergehende Teilnahmepflicht nicht unbedingt vorsehen muss. Aber jetzt geht es natürlich im Vollzug darum, dieses Potenzial auch effektiv zu nutzen. Ich bitte Bundesrat Rösti, nachher dazu noch einige Worte zu sagen. Denn es ist ein Punkt, der meines Erachtens zentral ist, ein Punkt, der viel Potenzial aufweist. Es geht um eine Kapazität, die weiter wächst und die man unbedingt optimal in diese Aufbaukaskade einbinden muss.
Ich danke Ihnen und bin selbstverständlich für Eintreten.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich bedanke mich beim Kommissionssprecher, aber auch bei den Votanten für die klare Bereitschaft, auf die Vorlage einzutreten. Ich glaube, weitere grosse Ausführungen dazu, dass wir einer Mangellage jederzeit begegnen können müssen, erübrigen sich. Eine solche kann auch in Zukunft nicht einfach ausgeschlossen werden. Die Stromversorgungssicherheit ist deshalb eines der wichtigsten Ziele für Wirtschaft und Gesellschaft.
Zur Dringlichkeit: Wir haben nach dem Beginn der Ukraine-Krise und der damit verbundenen geopolitischen Verwerfung gestützt auf das Landesversorgungsgesetz die Reserven aufgebaut, eine entsprechende Winterreserveverordnung ausgearbeitet und im Bundesrat - damals war noch meine Vorgängerin im Amt - verabschiedet. Die Verordnung ist aber befristet, denn es geht nur um Notlagen. Um eine langfristige Sicherstellung der Reserven zu gewährleisten, braucht es zwingend diese Gesetzgebung, wie das jetzt verschiedentlich schon gesagt wurde.
Zu den einzelnen Bestandteilen: Die Wasserkraftreserve als wichtiger Teil der Stromreserve ist bereits im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien geregelt, über das die Bevölkerung letzten Sommer abgestimmt hat. Nun gilt es, mit der Stromreservevorlage auch die anderen Reservebestandteile, bestehend aus Reservekraftwerken - das sind die grösseren, zentralen Kraftwerke -, Notstromgruppen, Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen), einer Verbrauchsreserve und einer Speicherreserve, auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen.
Wie gesagt, das Risiko einer Strommangellage in der Schweiz besteht weiterhin. Die Strommangellage ist eines der grössten Risiken für unser Land, und die geopolitischen Unsicherheiten bleiben leider bestehen. Die Polarisierung geht weiter, und wir können kaum vorhersehen, was in den nächsten Jahren geschehen wird. Wir können nicht sicher sein, dass stets genügend Strom importiert werden kann, wenn er in der Schweiz fehlen sollte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Strombedarf im Zusammenhang mit der laufenden Dekarbonisierung in Zukunft massiv steigen wird.
Das Bundesamt für Energie (BFE) verfolgt bei der Schaffung der Stromreserve ein schrittweises Vorgehen, um dem Bedarf flexibel folgen zu können und die Stromreserve nur in der erforderlichen Dimensionierung sicherzustellen. Wir wollen nicht unnötig auf Vorrat arbeiten. Die Elcom entscheidet in Absprache mit dem BFE über die Bildung und die Dimensionierung einer solchen Reserve. Wir stützen uns bei der Frage, wie gross die Reserve sein soll, klar auf die Meinung der Experten. Aktuell empfiehlt die Elcom eine Reservekapazität im Umfang von mindestens 400 Megawatt Leistung ab 2025 und von 700 bis 1400 Megawatt ab 2030. Die entsprechenden Szenarien werden überprüft. Wir gehen davon aus, dass die Elcom aktuelle Zahlen und Empfehlungen noch in diesem Frühjahr vorstellen wird.
Die Reserven sollen im Zusammenspiel mit der Wasserkraft hauptsächlich durch Reservekraftwerke abgedeckt werden, die möglichst mit CO2-neutralen Brennstoffen laufen können - das als Bestätigung der Ausführung von Ständerat Stocker. Es ist klar, dass wir dem - soweit "wirtschaftlich tragbar", das steht im Gesetz - Rechnung tragen wollen. Die flüssigen Brennstoffe bestehen heute schon und können auch an Lager gehalten werden. Man müsste allenfalls umstellen, wenn man die Reservekraftwerke länger laufen lassen muss. Wir werden diese nur einschalten, wenn das zwingend notwendig ist und wenn andere Reservebestandteile nicht anwendbar sind.
Die Reservekraftwerke werden durch Notstromgruppen, WKK-Anlagen und eine Verbrauchsreserve ergänzt. Die Wasserkraftreserve ist ein Energiespeicher. Das Wasser in den Stauseen wird als Notvorrat zurückgehalten, um die kritischen Monate gegen Ende Winter abzusichern. Die Wasserkraftreserve bringt aber keine zusätzliche Energie ins System und kann kritische Versorgungssituationen nicht über eine lange Zeit überbrücken. Deshalb kann nicht alles über die Wasserkraftreserve - das wurde oft gefragt - gelöst werden. Reservekraftwerke bringen hingegen im Notfall viel zusätzliche Energie ins System und können bei Bedarf über eine längere Zeit durchgehend betrieben werden.
Notstromgruppen sind für einen kurzfristigen Einsatz von einigen Stunden bis Tagen konzipiert. Sie sind kostengünstig, aber nicht für den Dauerbetrieb geeignet. Sie sind eine wertvolle Ergänzung, stellen jedoch keinen Ersatz für die Reservekraftwerke dar. Auf der Verbraucherseite liefert zudem die Verbrauchsreserve einen Beitrag zur Stromreserve.
Die einzelnen Bestandteile der Stromreserve sollten nicht gegeneinander ausgespielt werden. Erst durch die Kombination aller Reservebestandteile erhalten wir, je nach aktueller Situation, eine robuste Stromreserve. So sind wir am besten abgesichert.
Der Nationalrat hat die Gesetzesvorlage mit der Einführung einer Verbrauchsreserve in einem zentralen Punkt weiterentwickelt. Die Verbrauchsreserve sieht vor, dass einzelne Firmen in dem Moment, wo es knapp werden könnte, ihre Produktion drosseln oder einstellen. Der Nationalrat hat dafür zunächst zwei Modelle vorgeschlagen: eine hoheitliche und eine marktnahe Verbrauchsreserve. Die hoheitliche Verbrauchsreserve wird über Ausschreibungen gebildet und ausserhalb des Marktes abgerufen. Bei der marktnahen Verbrauchsreserve würde der Abruf über die üblichen Marktprozesse erfolgen.
Ihre Kommission hat daraufhin die Verbrauchsreserve weiterentwickelt und präzisiert - dafür möchte ich Ihnen danken. Sie schlägt nun ein einziges Modell vor, das die Vorteile beider Modelle kombiniert. So soll die Verbrauchsreserve auf einem marktwirtschaftlichen Mechanismus beruhen, der ohne direkte staatliche Intervention eine Reduktion des Stromverbrauchs garantiert, sobald die Strompreise ein gewisses Niveau übersteigen. Die Entschädigung für die Bereitschaft zur Teilnahme an der Verbrauchsreserve soll dabei mit einer Ausschreibung ermittelt werden. Dadurch soll die Verbrauchsreserve möglichst günstig bereitgestellt werden. Das heisst, wir haben keine hoheitliche Vorschrift, den Verbrauch zu drosseln. Wenn der Strompreis kurz vor einer Mangellage massiv steigt, sollen über eine Ausschreibung Firmen - das werden vor allem Grossverbraucher sein - entscheiden können, ob sie für ein Entgelt bereit sind, ihre Produktion zurückzufahren und damit eine Mangellage zu verhindern.
Es ist wichtig, dass wir uns auf dieses Modell beschränken. Wir haben festgestellt, dass die Mitnahmeeffekte massiv sein könnten, wenn wir in der Mangellage auf eine Verbrauchsreserve setzen. Das könnte nämlich bedeuten, dass eine Firma sagt: "Ich brauche, obschon die Preise sehr hoch sind, so lange als möglich Strom, damit ich in der Mangellage zurückfahren kann." Das könnte ganz falsche Anreize geben. Ich glaube, da haben wir mit dieser marktnahen Formulierung eine gute Lösung gefunden.
Der Nationalrat, das ist wichtig, hat auch die Umwelt- und Klimaaspekte stärker gewichtet. Die Anlagen der thermischen Reserve sollen mit CO2-neutralen Brennstoffen betrieben werden, soweit dies wirtschaftlich tragbar ist. Leider hat er die Anreize gestärkt, um das Potenzial von Notstromgruppen und WKK-Anlagen zukünftig noch mehr auszuschöpfen. Betreiber von Notstromgruppen und WKK-Anlagen sollen dazu gebracht werden, sich freiwillig an der Reserve zu beteiligen. Reicht das nicht, gilt eine Pflicht.
Das auch als Antwort an Herrn Ständerat Würth: Wir haben die Diskussion zur Frage, ob die Notstromgruppenbetreiber verpflichtet werden sollen, sowohl im Nationalrat als auch aufgrund von Anträgen in der ständerätlichen Kommission intensiv geführt. Wir stellen dank der laufenden Arbeiten des Bundesamtes für Energie und der Kontakte zu den Betreibern von Notstromgruppen fest, dass im Moment ein Zwang per se nicht notwendig ist. Wir konnten bis heute 280 Megawatt, das war auch die Zielsetzung, auf freiwilliger Basis vertraglich sichern. Diese Betriebe haben sich vertraglich verpflichtet, die Notstromgruppen im Falle einer Mangellage bereitzuhalten. Mittlerweile sind noch zusätzlich 40 Megawatt in Verhandlung. Damit ist das Potenzial von Notstromgruppen, die nicht in Bereichen sind, in denen der Notstrom sowieso für den Betrieb gebraucht wird, praktisch ausgeschöpft. Wir haben das Gesetz aber trotzdem angepasst, damit der Bund im Fall, dass diese vertragliche Lösung nicht ausreichen würde, durchgreifen und Firmen verpflichten könnte. Das wäre aber klar die Ultima Ratio. Aus heutiger Sicht sind wir aufgrund der Bereitschaft so vieler Firmen und des in Aussicht gestellten Potenzials von insgesamt 320 Megawatt, das über der Zielsetzung liegt, der Auffassung, dass eine Pflicht nicht zum Tragen kommen muss. Aber die Gesetzesvorlage würde diese ermöglichen, sollte es in einem aussergewöhnlichen Fall doch noch nötig sein. Ich hoffe, ich habe damit auch die Frage von Herrn Ständerat Würth beantwortet.
Zu den Ausführungen von Herrn Ständerat Engler betreffend das Stromabkommen: Mit dem EU-Stromabkommen könnte die Verfügbarkeit der Stromimporte völkerrechtlich abgesichert werden. Unsicherheiten bleiben aber auch bei einem Abkommen bestehen. Dazu gehören etwa die angespannte geopolitische Lage, die unberechenbaren meteorologischen Bedingungen, die Entwicklung der Füllstände der Schweizer Speicherseen, die Entwicklung der Verfügbarkeit französischer Kernkraftwerke - wo wir ja auch schon Unsicherheiten gesehen haben - oder die Entwicklung der Gasverfügbarkeit in Europa. Ein Stromabkommen hilft uns, die Handelsflüsse zu erleichtern und sicherzustellen, dass die Grenzkapazitäten für die Schweiz nicht eingeschränkt werden; es verschafft uns Zugang zu den Handelsplattformen in der Europäischen Union und ermöglicht es uns, die Stromflüsse zu sehen.
Wir haben mit 42 grenzüberschreitenden Leitungen und Kontaktpunkten eine etwas andere Situation als z. B. Norwegen. Eine Integration in den europäischen Strommarkt ist für die Versorgungssicherheit sicher sinnvoll und nutzbringend. Wir haben aber damit keine Garantie für die Versorgungssicherheit. Es hilft, aber es reicht nicht aus. Deshalb braucht es auch im Falle einer Annahme des Stromabkommens dieses Reservegesetz.
Aktuell dürfen wir auch nicht davon ausgehen, dass dieses Stromabkommen dann einfach zustande kommt. Das hängt von Ihren Beratungen im Parlament ab. Voraussichtlich wird es eine Volksabstimmung geben; davon gehen wir alle aus. Der Bundesrat schlägt Ihnen für die neuen Abkommen separate Abstimmungen vor. Damit sind diese Regelungen einer gewissen Unsicherheit in Bezug auf zukünftige Beschlüsse unterstellt. Ein Inkrafttreten ist frühestens im Jahr 2030 möglich. Ich bin deshalb dankbar, wenn Sie hier - anders, als dies anfänglich in der Diskussion manchmal zu hören war - nicht einfach verzichten wollen, sondern bereit sind, auf dieses Gesetz einzutreten. Dieses ist nötig, unabhängig vom Stromabkommen mit der EU.
Im Gegensatz zum Nationalrat hat es Ihre Kommission einstimmig abgelehnt, eine finanzielle Förderung von WKK-Anlagen im Energiegesetz zu verankern. Diesbezüglich ist hier ein Einzelantrag im Raum. Ich werde gerne in der Detailberatung darauf zurückkommen und namens des Bundesrates dazu Stellung nehmen.
Zudem schlägt Ihre Kommission eine Anpassung der Entschädigung für die obligatorische Teilnahme an der Wasserkraftreserve vor. Die Pauschalabgeltung soll gemäss dem knappen Entscheid der Kommission im Voraus vereinbart werden. Damit soll die Kostenstruktur der Wasserkraftwerke berücksichtigt werden.
Wir stehen diesem Vorschlag kritisch gegenüber. Erstens würde dies zu einem grossen bürokratischen Aufwand führen. Zweitens würde es zu Rechtsunsicherheit führen, da es unklar ist, was passieren würde, wenn es zu keiner Einigung kommt. Zudem hat das Parlament im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien das Verpflichtungsmodell mit den Bestimmungen der Pauschalabgeltung für die Wasserkraftreserve bereits beschlossen, und die Stimmbevölkerung hat dieser Lösung im Juni 2024 mit grosser Mehrheit zugestimmt.
Die Stromreserve wird, wie bereits erwähnt, über das Netznutzungsentgelt finanziert. Die Konsumentinnen und Konsumenten bezahlen pro verbrauchte Kilowattstunde einen Betrag über ihre Stromrechnung. 2024 betrug der Tarif für die bestehende Stromreserve 1,2 Rappen pro Kilowattstunde. Für das Jahr 2025 sank er nun auf 0,23 Rappen pro Kilowattstunde. Wir erwarten, dass sich der Betrag künftig innerhalb dieser Bandbreite bewegen wird. Wir können das noch nicht abschliessend sagen, weil die Verhandlungen für neue Reservekraftwerke jetzt am Laufen sind. Ich bin mir bewusst, dass diese Kosten nicht zu vernachlässigen sind. Der Bundesrat erachtet sie aber als vertretbar und verhältnismässig, denn die Stromreserve trägt wesentlich dazu bei, eine Strommangellage abzuwenden bzw. abzumildern und damit dem Wirtschaftsstandort Sicherheit zu gewähren.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz hat 2020 in einer Risikoanalyse berechnet - dies sei hier nochmals erwähnt -, dass eine Strommangellage während mehrerer Monate im Winter zu Schäden in der Höhe von über 180 Milliarden Franken führen könnte. Es würde hier also ein immenser Schaden entstehen. Deshalb ist die Arbeit, die Sie hier leisten, so wichtig. Um die stromintensiven Unternehmen, die schon heute stark belastet sind, zu entlasten, entschied der Nationalrat, ihnen eine Rückerstattung der Kosten für die Stromreserve zu ermöglichen. Ihre Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie unterstützt diesen Entscheid und hat vorgeschlagen, die gesamten Kosten bereits ab einem Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung von 10 Prozent zurückzuerstatten. Ab 5 Prozent soll eine teilweise Rückerstattung der Kosten möglich sein.
Es ist unbestritten, dass die Schweiz auf eine sichere Stromversorgung angewiesen ist. Der Nationalrat stimmte der Gesetzesvorlage mit grossem Mehr zu, und Ihre Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie nahm sie einstimmig an. Ich danke Ihnen deshalb, dass Sie hier auf diese sehr wichtige Vorlage eintreten.
Zu einzelnen Punkten - im Sinne von aus meiner Sicht notwendigen Ergänzungen zuhanden des Amtlichen Bulletins - komme ich gerne noch in der Detailberatung zu sprechen. Ich verlange aber dort, wo der Bundesrat abweicht, keine Einzelabstimmungen. Wir können dann allenfalls in der Differenzbereinigung noch den einen oder anderen Punkt diskutieren.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromreserve)
1. Loi sur l'approvisionnement en électricité (Réserve d'électricité)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ingress; Ersatz eines Ausdrucks; Gliederungstitel vor Art. 5; Gliederungstitel vor Art. 8; Gliederungstitel vor Art. 8a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction; préambule; remplacement d'une expression; titre précédant l'art. 5; titre précédant l'art. 8; titre précédant l'art. 8a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 8a
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 2ter, 2quater, 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2bis
... die Elcom soweit möglich folgende Kriterien:
...
abis. Die Wirksamkeit zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen ist gegeben.
...
Art. 8a
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 2ter, 2quater, 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2bis
... l'ElCom tient compte dans la mesure du possible des critères suivants:
...
abis. La protection contre les situations extraordinaires doit être efficace;
...
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Eine kurze Ergänzung: Die beste Stromreserve für die Schweiz ist jene, die wir in der Schweiz selber haben. Seit der Covid-19-Krise sollte es eigentlich allen klar sein, dass Abhängigkeit vom Ausland in einer Krise wahrscheinlich nicht tragbar ist.
Wieso bin ich Fan von Norwegen? Um die gesetzliche Basis für den Zubau erneuerbarer Energie zu schaffen, brauchen wir etwa zwei bis vier Jahre. Norwegen baut pro Jahr 1,5 bis 2 Terawatt erneuerbaren Strom aus Wind und Wasser dazu.
Eine kurze Bemerkung zu den Wortmeldungen: Kollege Engler, es ist so, ich bleibe nach wie vor Fan von Norwegen und bitte Sie, dann auch bei der Debatte zum Beschleunigungserlass darauf zurückzukommen.
Zu Artikel 8a Absatz 2bis: Der Nationalrat hat hier für die Ausgestaltung der Stromreserve der Elcom Kriterien vorgegeben. Unsere Kommission ist grundsätzlich der Überzeugung, dass im Krisenfall ein solcher Kriterienkatalog von der Elcom nicht eingehalten werden kann und auch nicht zweckdienlich ist. Eine Kriterienkaskade, wie sie der Nationalrat aufgezeigt hat, ist im Ernstfall gar nicht kompatibel mit den schnellen Massnahmen, die getroffen werden müssen. Des Weiteren fehlt in der Kriterienkaskade des Nationalrates ein wichtiges Element, nämlich die Prüfung, ob die Massnahme der Elcom zur Absicherung solcher ausserordentlicher Situationen auch wirksam ist. Um hier dem Nationalrat entgegenzukommen, haben wir in Absatz 2bis der Elcom als verfügende Behörde genügend Spielraum eingeräumt und ergänzt, dass die Elcom diese Kriterien "soweit möglich" berücksichtigen kann. Mit Artikel 8a Absatz 2bis Buchstabe abis haben wir als zusätzliches Kriterium die Wirksamkeit der Massnahme hinzugefügt, sodass sichergestellt ist, dass die Elcom zuerst die wirksamste Massnahme zur Bildung der Stromreserve einsetzt.
Es gibt, wie gesagt, keine Minderheiten.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 8b
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
c. verbrauchsseitige Reserve;
cbis. Streichen
...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Die Teilnahme an der thermischen Reserve, der verbrauchsseitigen Reserve und ...
...
b. an der verbrauchsseitigen Reserve: Endverbraucher mit einem Potenzial zur Nachfragereduktion oder Aggregatoren, die solche Endverbraucher bündeln;
...
Abs. 3bis
Streichen
Abs. 4, 4bis, 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 8b
Proposition de la commission
Al. 1
...
c. réserve liée à une réduction de la consommation;
cbis. Biffer
...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
La participation à la réserve thermique, à la réserve liée à une réduction de la consommation et à la réserve de stockage ...
...
b. à la réserve liée à une réduction de la consommation: les consommateurs finaux ayant un potentiel à réduire la demande ou les agrégateurs qui regroupent de tels consommateurs finaux;
...
Al. 3bis
Biffer
Al. 4, 4bis, 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich werde die Berichterstattung abkürzen, weil der Bundesrat in seinem Eingangsvotum die marktorientierte Verbrauchsreserve eingehend erläutert hat. Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, ein konsolidiertes Modell für die Verbrauchsreserve einzufügen. Der Nationalrat hat seinerzeit eine Verbrauchsreserve als zusätzliches wichtiges Mittel zur Stromreserve beschlossen. Er unterschied dabei zwei parallele Methoden: einerseits eine hoheitliche Verbrauchsreserve, die über Ausschreibungen gebildet und ausserhalb des Marktes abgerufen würde, und andererseits eine marktnahe Verbrauchsreserve, deren Abruf über die üblichen Marktprozesse erfolgen würde.
Das Modell des Nationalrates würde zu massiven Mitnahmeeffekten führen. Dies hat die Verwaltung, zusammen mit dem Bundesrat, dazu veranlasst, Ihrer Kommission ein neues System vorzuschlagen, welches die Kommission übernommen hat, und zwar in Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe cbis und Absatz 3 Buchstabe b.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich gebe nochmals, Herr Präsident, einen Hinweis zu Artikel 8b Buchstabe g. Dort ist jetzt die Regelung zu den Notstromgruppen festgehalten; das war die Frage von Herrn Ständerat Würth. Unter Ziffer 5 wird dort festgelegt: "Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verpflichtet die Betreiber von Anlagen, die sich für eine Teilnahme an der thermischen Reserve eignen, zur Teilnahme, wenn die thermische Reserve mit Ausschreibungen nicht zu angemessenen Kosten oder nicht in der angestrebten Dimensionierung gebildet werden kann." Heute, sage ich, ist das möglich, zu angemessenen Kosten. Die Zukunft gibt uns hier eine gewisse zusätzliche Option.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 8bbis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 8c
Antrag der Kommission
Abs. 1
... jährlich eine im Voraus vereinbarte Pauschalabgeltung. Diese orientiert sich an der aktuellen Marktsituation, der Kostenstruktur des Werks, der Preisdifferenz ...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Aufheben
Art. 8c
Proposition de la commission
Al. 1
... chaque année une indemnité forfaitaire convenue préalablement pour la conservation obligatoire d'eau. Cette indemnité est déterminée en fonction de la situation actuelle du marché, de la structure des coûts de la centrale, de la différence de prix ...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Abroger
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier geht es um die Pauschalabgeltung für die Teilnehmenden an der Wasserkraftreserve. Gemäss Wortlaut des Entwurfes des Bundesrates würde der Teilnehmer an der Wasserkraftreserve eine moderate Pauschalabgeltung erhalten. Diese würde sich an der aktuellen Marktsituation, an der Preisdifferenz zwischen den Winter- und den Sommermonaten sowie am Wert der Flexibilität orientieren. Nach Ansicht der Kommission ist das Wort "moderat" hier fehl am Platz. Der Bundesrat hat sich bei dieser vereinbarten Pauschalabgeltung an den effektiven Parametern zu orientieren. Es geht grundsätzlich um die Frage, ob sich der Staat einfach über die Eigentumsrechte der Wasserkraftbetreiber hinwegsetzen kann und ob er eine Pauschalabgeltung im Sinne des Wortes "moderat" auch unter den tatsächlichen Kosten festlegen oder vereinbaren könnte. Dies ist natürlich nicht der Fall. Die Abgeltung muss sich an den vom Bundesrat bereits erwähnten Kriterien orientieren. Der Entscheid fiel mit 6 zu 6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten.
Engler Stefan · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich kann die Ausführungen unseres Kommissionssprechers nur unterstützen. Liest man die Absicht des Bundesrates, wie er die obligatorische Teilnahme an der Wasserkraftreserve abgelten möchte, so entsteht der Eindruck, dass es sich dabei um einen Gnadenakt handelt, den Eigentümern und den Wasserkraftwerkbetreibern überhaupt eine Entschädigung dafür auszurichten. Allerdings sollte man im Auge haben, dass damit Eigentumsrechte und die Wirtschaftsfreiheit dieser Unternehmungen betroffen sind und dass eine Art Enteignung bezüglich der Teilnehmer an der Wasservorhaltung, die eine obligatorische ist, stattfindet.
Entsprechend kann es nicht sein, dass diese Entschädigung eine moderate Pauschalabgeltung sein soll. Nein, im Gegenteil: Diese Abgeltung muss zwischen den Wasserkraftwerkbetreiberinnen und dem Bund vereinbart werden. Sie muss die aktuelle Marktsituation berücksichtigen und vor allem die Kostenstruktur des Werkes. Nur dann wird man nämlich der konkreten Situation gerecht. Jüngere Wasserkraftwerke haben eine völlig andere Kostenstruktur als ältere, die bereits abgeschrieben sind. Auch die Wertigkeit der Stromproduktion kann deutlich unterschiedlich sein. Entsprechend bin ich wie die Kommissionsmehrheit auch der Auffassung, dass man die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit nur gegen volle Entschädigung einschränken darf.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Wie gesagt, ich verlange keine Abstimmung. Trotzdem werde ich mir erlauben, dieses Thema, das ja sowieso zum Tragen kommen wird, in der Differenzbereinigung nochmals aufs Tapet zu bringen. Wenn es letztlich um die Einigung geht, empfiehlt Ihnen der Bundesrat, hier am Entwurf des Bundesrates und damit an der Lösung festzuhalten, die auch im Stromgesetz bereits so verabschiedet wurde. Weshalb lehnen wir diese Präzisierung ab?
1. Eine Pauschalabgeltung auf der einen Seite und eine Vereinbarung darüber auf der anderen Seite gehen eigentlich nicht zusammen. Es finden keine Verhandlungen über eine hoheitlich festgelegte Pauschalabgeltung statt. Eine solche Regelung würde vielmehr zu Rechtsunsicherheit führen. Die Frage wäre, was geschähe, wenn beispielsweise keine Einigung gefunden würde, ob die Situation blockiert wäre und, wenn ja, für wie lange.
2. Die Pauschalabgeltung ist die Entschädigung für entgangene Erlöse. Es ist, Herr Ständerat Engler, natürlich klar kein Gnadenakt. Ich gehe mit Ihnen einig darin, dass es das nicht sein darf. Stattdessen soll es eine Entschädigung für die geringere Flexibilität sein und damit auch eine Abgeltung der Opportunitätskosten, die entstehen, wenn ein Teil des Stromes eben nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt verkauft werden kann, sondern zurückbehalten werden muss.
3. Für jedes Kraftwerk soll die individuelle Kostenstruktur berücksichtigt werden. Wenn man das tun müsste, würde die Berechnung der jeweiligen Abgeltung aufwendig und bürokratisch. Es handelt sich eben gerade nicht um eine individuelle, sondern um eine pauschale Abgeltung, die sich aus der entgangenen Opportunität eines Stromverkaufes ergibt. Das wird unabhängig festgelegt, d. h., der Strompreis hängt nicht von den einzelnen Gestehungskosten ab, sondern ergibt sich am Markt.
4. Es ist darauf hinzuweisen, dass es den Kraftwerkbetreibern weitgehend freisteht, die Reservevorgabe innerhalb ihres Speicherportfolios zu optimieren. Sie können die Reserven in den für sie günstigsten Anlagen vorhalten, was umso mehr für eine pauschale Abgeltung spricht.
Auch in der Kommission war der Entscheid bekanntlich umstritten. Ich möchte zudem daran erinnern, dass die Bestimmungen zur Pauschalabgeltung erst kürzlich den parlamentarischen Prozess im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien durchlaufen haben. Aber, wie gesagt, wir werden die Möglichkeit haben, das im Rahmen der Differenzbereinigung noch einmal zu diskutieren.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 8d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 8dbis
Antrag der Kommission
Titel
Bedingungen für die Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve
Abs. 1
Für die Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve muss der Endverbraucher seinem Stromlieferanten vertraglich zusichern, seine Stromnutzung zu reduzieren, sobald die Marktpreise die im Vertrag festgelegte Preisschwelle überschreiten.
Abs. 2
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausschreibungskriterien, die Mindestanforderungen an die Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Endverbraucher, sowie die Kriterien zur Bestimmung der effektiven Leistungsreduktion.
Abs. 3
Streichen
Art. 8dbis
Proposition de la commission
Titre
Conditions de participation à la réserve liée à une réduction de la consommation
Al. 1
Pour la participation à la réserve liée à une réduction de la consommation, le consommateur final doit donner à son fournisseur d'électricité la garantie contractuelle qu'il réduira sa consommation d'électricité dès que les prix du marché sont supérieurs au seuil de prix fixé dans le contrat.
Al. 2
Le Conseil fédéral fixe les modalités, notamment les critères d'appels d'offres, les exigences minimales concernant les conventions entre le fournisseur et le consommateur final, ainsi que les critères de détermination de la réduction effective de la puissance.
Al. 3
Biffer
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Nur kurz: Hier geht es um die Anpassung der Verbrauchsreserve, damit diese marktnäher ausgestaltet wird. Darauf hat der Bundesrat bereits beim Eintreten hingewiesen.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 8e
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Die Reservekraftwerke müssen mit zwei unterschiedlichen Energieträgern betrieben werden können, wobei einer der Energieträger flüssig lagerbar sein muss.
Art. 8e
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Les centrales de réserve doivent pouvoir être exploitées avec deux agents énergétiques différents, dont l'un doit pouvoir être stocké sous forme liquide.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier hat Ihre Kommission, gestützt auf die Beratung mit dem Bundesrat, das Zweistofferfordernis aus der ursprünglichen Variante des Bundesrates entfernt. Das bisherige Erfordernis, wonach die Reservekraftwerke primär mit Gas zu betreiben sind, ist aufgrund der Marktentwicklung bei den Brennstoffen nicht mehr sinnvoll. Inzwischen sind flüssige CO2-neutrale Brennstoffe verfügbar, sodass der Umweltvorteil von Gas entfällt. Die flüssigen Stoffe sind auch besser lagerbar, was eher ein Vorteil für die Versorgungssicherheit ist. Das zwingende Erfordernis von Gas ist daher aus Sicht der Verwaltung, des Bundesrates und der Kommission nicht mehr angebracht.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 8f-8j
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 8k
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
c. den Abruf der Stromreserve mit Ausnahme der verbrauchsseitigen Reserve;
...
e. ... notwendigen Transportmittel. Die nationale Netzgesellschaft kann geeignete Dritte mit der Umsetzung dieser Aufgabe beauftragen. Für die damit verbundenen Ausschreibungen der Netzgesellschaft gelten die Artikel 8bbis Absatz 2 und Absatz 3 sinngemäss.
Art. 8k
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
c. déclencher le recours à la réserve d'électricité, à l'exception de la réserve liée à une réduction de la consommation;
...
e. ... transport nécessaires. La société nationale du réseau de transport peut confier la mise en oeuvre de cette tâche à des tiers qualifiés. L'article 8bbis alinéas 2 et 3 s'applique par analogie aux appels d'offres qu'elle réalise à cette fin.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich werde kurz zu Artikel 8k Absatz 2 Buchstabe e Bericht erstatten. Gestützt auf die Berichte der Verwaltung hat der Nationalrat hier einen Passus eingefügt, wonach Swissgrid in Zukunft für die Brennstofflogistik verantwortlich ist. Da Swissgrid in diesem Bereich jedoch über keine Kompetenzen verfügt, will die Kommission sicherstellen, dass auch Drittdienstleister mit diesen Leistungen beauftragt werden können. Mit dieser Bestimmung ist dies klar und eindeutig geregelt. Die Änderung befindet sich auf Seite 17 der Fahne, ich bin bereits ein wenig weiter gegangen. Ansonsten gibt es zu Artikel 8k keine Berichterstattung.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 8kbis
Antrag der Kommission
Titel
Abruf der verbrauchsseitigen Reserve
Abs. 1
Übersteigen die Marktpreise die im Liefervertrag vereinbarte Preisschwelle, so reduziert der Endverbraucher seinen Verbrauch auf die im Liefervertrag definierte Leistung.
Abs. 2
Die freigewordene Energiemenge steht zum Verkauf am Markt frei.
Abs. 3
Reichen die Erlöse des Energieverkaufs am Markt nicht aus, um die Kosten des Produktionsausfalls zu kompensieren, kann der Bundesrat eine ergänzende Entschädigung für die abgerufene Energie vorsehen (Abrufentschädigung).
Art. 8kbis
Proposition de la commission
Titre
Recours à la réserve liée à une réduction de la consommation
Al. 1
Lorsque les prix du marché sont supérieurs au seuil de prix convenu dans le contrat de fourniture, le consommateur final réduit sa consommation d'électricité à la puissance définie dans le contrat de fourniture.
Al. 2
La quantité d'énergie libérée est mise à disposition sur le marché.
Al. 3
Lorsque les recettes provenant de la vente de l'énergie sur le marché ne suffisent pas pour compenser les coûts de l'arrêt de la production, le Conseil fédéral peut prévoir une indemnisation complémentaire pour l'énergie prélevée (indemnisation en cas de recours).
Angenommen - Adopté
Art. 8l
Antrag der Kommission
Titel
Abruf der übrigen Bestandteile der Stromreserve
Abs. 1
Die übrigen Bestandteile der Stromreserve stehen zum Abruf frei, wenn ...
Abs. 2, 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Für den Abruf der übrigen Bestandteile der Stromreserve erhalten die betroffenen Teilnehmer eine Entschädigung für die bereitgestellte Energie (Abrufentschädigung). Die Abrufentschädigung trägt der Unterschiedlichkeit der übrigen Bestandteile der Stromreserve Rechnung.
Abs. 6
...
a. ein Abruf der übrigen Bestandteile der Stromreserve ...
1. Gemäss Bundesrat
...
Art. 8l
Proposition de la commission
Titre
Recours aux autres éléments de la réserve d'électricité
Al. 1
Le recours aux autres éléments de la réserve d'électricité est possible lorsque ...
Al. 2, 4, 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Pour le recours aux autres éléments de la réserve d'électricité, les participants ... déterminée en fonction de la diversité des autres éléments de la réserve d'électricité.
Al. 6
...
a. qu'un recours aux autres éléments de la réserve d'électricité ...
1. Selon Conseil fédéral
...
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Bei Artikel 8l geht es um den Zeitpunkt des Abrufs der Stromreserve, den der Bundesrat bei einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs auslösen möchte. Der Nationalrat hat den Entwurf des Bundesrates abgeschwächt und die Gefährdung des stabilen Netzbetriebs in Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1 mit "unmittelbaren und erheblichen" ergänzt. Ihre Kommission hat diese Abschwächung der Formulierung durch den Nationalrat verworfen und wird an der Formulierung im Entwurf des Bundesrates festhalten. Die Unmittelbarkeit und die erhebliche Gefährdung sind als Elemente zum Abruf der Stromreserve nicht notwendig. Im Krisenfall würde das allenfalls zu einem unbotmässigen Zuwarten des Bundesrates führen bzw. zu einer Kritik, falls die Massnahme zu früh oder zu spät ausgelöst würde. Der richtige Zeitpunkt ist ins Ermessen der Verwaltung und des Bundesrates zu stellen.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 8lbis; 8m; 8n
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 8nbis
Antrag der Kommission
Abs. 1
... Gesetz dazu verpflichtet sind, sowie Teilnehmer der verbrauchseitigen Reserve, deren Liefervertrag die Teilnahmebedingungen nach Artikel 8dbis nicht erfüllt oder die den Abruf nicht ordnungsgemäss vornehmen, werden mit einer Verwaltungssanktion belegt.
Abs. 2
... Die Sanktion beträgt mindestens das Doppelte und höchstens das Fünffache der Pauschalabgeltung oder des Entgelts für die Teilnahme im betreffenden Jahr. Die Sanktion für den nicht ordnungsgemässen Abruf der verbrauchseitigen Reserve beträgt das Doppelte des Ausgleichsenergiepreises.
Abs. 3, 5-8
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
... Sie kann bei einem geringfügigen oder fahrlässigen Verstoss von ...
Art. 8nbis
Proposition de la commission
Al. 1
... en vertu de la présente loi, ainsi que les participants à la réserve liée à une réduction de la consommation dont le contrat de fourniture ne respecte pas les conditions de participation visées à l'article 8dbis ou qui ne respectent pas les conditions applicables au recours sont passibles d'une sanction administrative.
Al. 2
... Il atteint au minimum le double et au maximum le quintuple de l'indemnisation forfaitaire ou de la rémunération pour la participation au cours de l'année concernée. La sanction en cas de non-respect des conditions applicables au recours à la réserve liée à une réduction de la consommation équivaut au double du prix de l'énergie d'ajustement.
Al. 3, 5-8
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
... s'il s'agit d'un manquement de peu de gravité ou commis par négligence.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich spreche nur einmal in globo zu diesem Artikel 8nbis. Bei den Verwaltungssanktionen, welche die Verwaltung gegenüber den Teilnehmern der Wasserkraftreserve aussprechen kann, hat Ihre Kommission moderatere Parameter eingefügt. Die Sanktion beträgt nach der Fassung des Ständerates mindestens das Doppelte und höchstens das Fünffache der Pauschalabgeltung, des Entgeltes im betreffenden Jahr. Damit ist sichergestellt, dass es nicht lukrativ ist, hier seine Verpflichtung zu missachten, und immer noch signifikant hohe Sanktionen ausgesprochen werden können. Durch die Ergänzung in Absatz 4 wird der Behörde, welche die Sanktion ausspricht, auch die Möglichkeit gegeben, bei geringfügigen oder fahrlässigen Verstössen gegen die Verpflichtung von einer Strafverfolgung abzusehen. Hier der Grundsatz im allgemeinen Strafrecht: Fahrlässigkeit wird nicht bestraft, sondern nur der Vorsatz. Deshalb haben wir hier diese Änderungen eingefügt, damit auch im Nebenstrafrecht nicht über diesen Grundsatz hinausgegangen wird.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 8o; 8o
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre précédant l'art. 8o; 8o
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 12
Antrag der Kommission
Abs. 2
...
g. die Kosten für Überbrückungshilfen nach Artikel 14bis und weitere solidarisierte Kosten, insbesondere für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b.
h. Aufheben
Abs. 2bis
Der Bundesrat regelt, wie die dem Übertragungsnetz zugeordneten Kosten nach Absatz 2 auszuweisen sind.
Art. 12
Proposition de la commission
Al. 2
...
g. les coûts des aides transitoires en vertu de l'article 14bis et d'autres coûts solidarisés, notamment les coûts des renforcements de réseau et de raccordement visés à l'article 15b.
h. Abroger
Al. 2bis
Le Conseil fédéral règle la manière dont les coûts attribués au réseau de transport visés à l'alinéa 2 doivent être présentés.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier geht es um die Informationen, welche in der Rechnungsstellung an den Stromkonsumenten aufgeführt werden müssen. Die Kosten für die Überbrückungshilfe und weitere solidarisierte Kosten sollen dabei separat ausgewiesen werden. Gemäss der Rückmeldung der Swissgrid bringt dies einen erheblichen Anpassungsbedarf bei allen Systemen mit sich. Es werden erhebliche Kostenfolgen erwartet. Deshalb hat der Bundesrat eine Zusammenfassung zu Kostenblöcken vorgeschlagen, um unnötige Kosten zu vermeiden. Insbesondere bei den Überbrückungshilfen für die Stahl Gerlafingen AG und andere Stahlwerke wäre es ein zu grosser Aufwand, ein System für vier Jahre schweizweit in allen Energieversorgungsunternehmen zu ändern. Der Vorschlag des Bundesrates wurde durch die UREK-S mit Anpassungen in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben g und h übernommen.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 14ter
Antrag der Kommission
Titel
Vollzug Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung
Abs. 1
Unternehmen, denen gestützt auf Artikel 14bis eine Reduktion der Netznutzungsentgelte gewährt worden ist, haben dem UVEK für das Geschäftsjahr 2028 nach dessen Abschluss den Nachweis über die Einhaltung der folgenden Auflagen zu erbringen:
a. Erhaltung des Produktionsstandorts;
b. Verzicht auf die Beschlussfassung über oder die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen;
c. Verzicht auf die Beschlussfassung über oder Auszahlung von Sondervergütungen und variable Vergütungen für die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats;
d. Verzicht auf andere Mittelabflüsse wie die Gewährung von Darlehen an die und die Rückzahlung von Darlehen der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der nahestehenden Personen.
Abs. 2
Unternehmen, denen gestützt auf Artikel 14bis eine Reduktion der Netznutzungsentgelte gewährt worden ist, haben dem UVEK für die Geschäftsjahre 2029, 2030 und 2031 jährlich den Nachweis über den Erhalt des Produktionsstandorts zu erbringen.
Abs. 3
Kann der Nachweis nach Absatz 1 oder 2 nicht erbracht werden, ist der Betrag, um den die Netznutzungsentgelte reduziert worden ist, vollständig zurückzubezahlen.
Abs. 4
Der Bundesrat kann weitere Kriterien festlegen. Er regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a. Transparenzauflagen;
b. Rückzahlungsmodalitäten und Gewinnbeteiligung;
c. Sicherheiten;
d. Datenbearbeitung und Auskunftspflicht.
Art. 14ter
Proposition de la commission
Titre
Exécution des dispositions relatives aux aides transitoires pour les producteurs de fer, d'acier et d'aluminium d'importance stratégique
Al. 1
Toute entreprise à laquelle une réduction des rémunérations pour l'utilisation du réseau de transport et des réseaux de distribution a été accordée en vertu de l'article 14bis doit démontrer au DETEC pour l'exercice 2028, après la clôture de l'exercice, qu'elle respecte les conditions suivantes.
a. maintien du site de production;
b. renonciation à la faculté de décider de verser et à verser des dividendes et des tantièmes;
c. renonciation à la faculté de décider de verser et à verser des rétributions spéciales et des rémunérations variables à des membres de la direction ou du conseil d'administration;
d. renonciation à d'autres sorties de trésorerie, telles que l'octroi ou le remboursement de prêts aux propriétaires ou à des personnes proches de l'entreprise.
Al. 2
Toute entreprise à laquelle une réduction des rémunérations pour l'utilisation du réseau de transport et des réseaux de distribution a été accordée en vertu de l'article 14bis doit démontrer chaque année au DETEC, pour les exercices 2029, 2030 et 2031, que le site de production a été maintenu.
Al. 3
Si elle ne peut pas apporter la preuve visée aux alinéas 1 ou 2, le montant de la réduction des rémunérations pour l'utilisation du réseau de transport et des réseaux de distribution doit être entièrement remboursé.
Al. 4
Le Conseil fédéral peut fixer d'autres critères. Il règle les modalités, en particulier:
a. les exigences de transparence;
b. les modalités de remboursement et la participation au bénéfice;
c. les sûretés;
d. le traitement des données et l'obligation de renseigner.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir sind auf Seite 25 der Fahne. Seit Anfang Jahr gilt die dringliche Überbrückungshilfe für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung. Diese Hilfe ist auf vier Jahre befristet. In der Stromreservevorlage will nun Ihre Kommission die Garantie für den Erhalt der Produktionsstandorte und weitere Bedingungen auf sieben Jahre ausdehnen. Ansonsten muss die Reduktion des Netznutzungsentgelts zurückgezahlt werden. Es geht hier darum, sicherzustellen, dass der Standort auch längerfristig, über die Vergünstigung hinaus, erhalten bleibt. Ohne diese Bestimmung besteht die Möglichkeit, dass ein Unternehmen zwar während den Jahren 2025 bis 2028 eine Reduktion des Netznutzungsentgelts erhält, den Standort in der Schweiz aber bereits im Jahr 2029 ohne Konsequenzen einfach aufgeben könnte. Das wird durch die Ausdehnung auf sieben Jahre verhindert. Man beachte insbesondere Artikel 14ter Absatz 2.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Zur Ergänzung: Falls eine Reduktion des Netznutzungsentgelts beantragt wird, soll der Erhalt des Produktionsstandortes drei Jahre über die Gewährung einer Reduktion der Netznutzungsentgelte hinaus vorgeschrieben werden. Deshalb ist diese Übergangsregelung notwendig, wie dies der Herr Berichterstatter erwähnt hat. Ich bin froh, dass sie im Gesetz enthalten ist. Im Weiteren kann ich Sie darüber informieren, dass der Bundesrat demnächst die nötige Verordnung zu dieser Überbrückungshilfe verabschieden wird und wir hier mit den Firmen, insbesondere mit Stahl Gerlafingen, in engem Kontakt stehen.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 14a
Antrag der Kommission
Abs. 1
... deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, und die an der verbrauchseitigen Reserve teilnehmen, erhalten die Kosten der Stromreserve (Art. 15a Abs. 1 Bst. b) im Umfang der Teilnahme an der verbrauchseitigen Reserve zurückerstattet.
Abs. 2
... deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, und die an der verbrauchseitigen Reserve teilnehmen, erhalten ... und Bruttowertschöpfung sowie dem Umfang der Teilnahme an der verbrauchseitigen Reserve.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 14a
Proposition de la commission
Al. 1
Les consommateurs finaux dont les frais d'électricité représentent au moins 10 pour cent de la valeur ajoutée ... obtiennent le remboursement des coûts de la réserve d'électricité (art. 15a, al. 1, let. b) en fonction de l'étendue de la participation à la réserve liée à une réduction de la consommation.
Al. 2
Les consommateurs finaux dont les frais d'électricité représentent au moins 5 pour cent mais moins de 10 pour cent de la valeur ajoutée ... la valeur ajoutée brute ainsi que de l'étendue de la participation à la réserve liée à une réduction de la consommation.
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Auch diesen Artikel behandle ich in globo. Der Nationalrat hat hier die Parameter für die Rückerstattung der Kosten für die Stromreserve geregelt. Es geht um stromintensive Unternehmen, die allenfalls ihre Kosten zurückerstattet erhalten könnten. Die Kommission befand, dass die Bedingungen des Nationalrates zu hart waren und so nicht alle Unternehmen, die wirklich darauf angewiesen sind, eine solche Rückerstattung erhalten hätten. Wir haben uns dazu den Bericht "Schwellenwert Kostenbefreiung für stromintensive Unternehmen" zukommen lassen und haben aufgrund dieses Berichtes die Bedingungen abgeschwächt. Es ist aber immer noch eine sehr kleine Anzahl von Unternehmen, die in den Genuss von solchen Rückerstattungen kämen. Bei diesen Parametern, die jetzt eingefügt wurden, sind es gemäss Bericht maximal 281 Unternehmen.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Noch ein Hinweis: Damit wird die mögliche Entlastung bei der Rückerstattung des Netzzuschlags vereinheitlicht, die bereits heute gilt. Betroffen sind dann also die gleichen Firmen, die auch beim Netzzuschlag eine Rückerstattung erhalten. Das macht konzeptionell absolut Sinn. Auch wenn der Bundesrat anfänglich eine strengere oder stringentere Regelung vorgesehen hat, ist er der Auffassung, dass der Antrag der Kommission verhältnismässig ist und die finanziellen Auswirkungen überschaubar sind. Die Rückerstattung der Kosten der Stromreserve ist allerdings an die Teilnahme an der Verbrauchsreserve geknüpft. Diejenigen Firmen, die die Rückerstattung wollen, haben also im Falle einer anstehenden Mangellage ihren Betrieb zurückzufahren, weil sie an der Versicherung für die Stromversorgungssicherheit faktisch nicht teilnehmen.
Ich wurde in diesem Zusammenhang gefragt, ob dann nicht die Gefahr bestehen würde, dass systemrelevante Firmen im Falle einer Mangellage nicht mehr produzieren. Dazu muss ich Folgendes sagen - das BFE hat mir dazu Bericht erstattet -: Das ist nicht der Fall, weil die systemrelevanten Firmen zum Teil im Besitz der öffentlichen Hand sind und daher nicht an der Rückerstattung teilnehmen können. Andernfalls kann man natürlich im Notfall auch auf die Verbrauchsreserve verzichten, wenn eine Systemrelevanz gegeben ist.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 14b
Antrag der Kommission
...
e. der Endverbraucher mit seiner ganzen verfügbaren Energiemenge an der Verbrauchsreserve teilnimmt. Wird nur ein Teil der Energie für die Verbrauchsreserve zur Verfügung gestellt, erfolgt die Rückerstattung anteilsmässig.
Art. 14b
Proposition de la commission
...
e. le consommateur final participe à la réserve liée à une réduction de la consommation avec toute la quantité d'énergie dont il dispose. Si seule une partie de l'énergie est mise à la disposition de la réserve liée à une réduction de la consommation, le remboursement est accordé proportionnellement.
Angenommen - Adopté
Art. 15 Abs. 2 Bst. a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 15 al. 2 let. a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 15a
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. ...
1. die Kosten, die der bezeichneten Stelle sowie den Erzeugern und Speicherbetreibern durch die Erfassung und Weitergabe der Speicherseedaten (Art. 8o) entstehen.
...
Art. 15a
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. ...
1. les coûts occasionnés à l'entité désignée ainsi qu'aux producteurs et aux gestionnaires d'installations de stockage par la saisie et la transmission ...
...
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Swissgrid hat neu die Aufgabe, Füllstands-, Abfluss- und Zuflussdaten der Speicherseen aufzuarbeiten, damit man stets ein gutes Bild von der Entwicklung der Versorgungssicherheit hat. Diese Datenzusammentragung verursacht für die Kraftwerkbetreiber natürlich auch Kosten, da sie die Systeme umbauen und regelmässig verlässliche Daten an Swissgrid liefern müssen. Diese Kosten sollen den Betreibern zurückerstattet werden; daher diese Ergänzung auf Seite 32 der Fahne.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 20 Abs. 2 Einleitung, Bst. cbis; 22 Abs. 2 Bst. f; 25 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 20 al. 2 introduction, let. cbis; 22 al. 2 let. f; 25 al. 1bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 29
Antrag der Kommission
Abs. 1 Bst. f, fbis, fter
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Aufheben
Art. 29
Proposition de la commission
Al. 1 let. f, fbis, fter
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Abroger
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier hat Ihre Kommission mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen die fahrlässige Tatbegehung aus dem Gesetz entfernt. Auch hier der Hinweis, wie bereits gehabt, dass im schweizerischen Strafrecht grundsätzlich nur die vorsätzliche Tat strafbar ist. Die flächendeckende Einführung von fahrlässigen Straftatbeständen im Nebenstrafrecht führt zu einer Überflutung der entsprechenden Strafjustiz durch Strafanzeigen und ist in Bereichen, die eine hohe technische Komplexität aufweisen, oftmals völlig unangebracht. Deshalb wird hier, wie auch bereits in anderen Erlassen, die Fahrlässigkeit gestrichen.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Wir sehen hier eine gewisse Inkonsistenz in der Gesetzgebung des Bundes und werden uns erlauben, diesen Punkt in der Differenzbereinigung nochmals zur Diskussion zu stellen.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 33d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 34a; 35 Abs. 2 Bst. hter; 36 Abs. 1 Bst. d; 38 Abs. 1 Bst. c
Antrag der Kommission
Streichen
Antrag Friedli Esther
Ziff. 2 Art. 34a, 35 Abs. 2 Bst. hter, 38 Abs. 1 Bst. c
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 2 Art. 36 Abs. 1 Bst. d
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 34a; 35 al. 2 let. hter; 36 al. 1 let. d; 38 al. 1 let. c
Proposition de la commission
Biffer
Proposition Friedli Esther
Ch. 2 art. 34a, 35 al. 2 let. hter, 38 al. 1 let. c
Adhérer à la décision du Conseil national
Ch. 2 art. 36 al. 1 let. d
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich möchte das Wort zuerst der Antragstellerin geben, dann kann ich darauf vielleicht replizieren.
Friedli Esther · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir haben genau vor einem Jahr in diesem Rat der Motion 23.3022 der UREK-N, "Sicherung der Winterstromversorgung durch WKK-Anlagen", einstimmig zugestimmt. Darin haben wir gefordert, dass der Bundesrat im Gesetzentwurf zu den Reservekraftwerken, also dem vorliegenden Gesetz, als Teil der Energiereserve eine Bestimmung für Massnahmen zur Sicherung der Winterstromversorgung durch Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen, kurz WKK-Anlagen, aufnehmen soll. Dabei seien namentlich auch die finanziellen Mittel zu bestimmen. Dem Bundesrat liegt also eine von beiden Räten angenommene Motion vor. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat im Rahmen der vorliegenden Gesetzesvorlage die WKK-Anlagen auch in das Stromversorgungsgesetz und das Energiegesetz aufgenommen.
Ich beantrage, hier überall dem Bundesrat zu folgen. Wenn man WKK-Anlagen als Winterstromreserve aufnimmt, dann sollte man, so wie auch bei anderen Anlagen, definieren, unter welchen Umständen man Investitionsbeiträge erteilt. Das wird mit den Artikeln 34a ff. des Energiegesetzes gemacht. Ihre Kommission schlägt nun vor, dies alles zu streichen. Aus meiner Sicht ist dies nicht stringent mit unserem einstimmigen Entscheid vor einem Jahr, und es ist auch inhaltlich falsch. Diese WKK-Technologie ermöglicht die Gewinnung von Wärme und Strom. Es ist eine bewährte Technologie, die in bestehenden Fernwärmenetzen, in Kehrichtverbrennungsanlagen, in der Biogasproduktion usw. bei Bedarf permanent Strom produzieren kann. Somit leistet sie einen bedeutenden Beitrag an die Stromreserve im Winter. Mit der WKK-Technologie können im Winter, wenn nötig, Spitzen gebrochen werden.
Mein Kanton und namentlich die Stadt St. Gallen gehen diesen Weg bereits und setzen seit Längerem auf Effizienzsteigerungen und eine Stabilisierung der Winterversorgung durch den Einsatz von hochmodernen Blockheizkraftwerken. So gibt es bei uns in Nesslau im Toggenburg das Holzenergiekraftwerk Toggenburg, das aus einem Holzkraftwerk mit Schnitzelheizung und einer WKK-Anlage besteht. Aber auch im Raum Buchs und in der Stadt St. Gallen gibt es mehrere solche grossen WKK-Anlagen. Die Stadt St. Gallen respektive ihre Stadtwerke bauen in der Stadt ein Konzept der Zukunft mit dem sogenannten Energiekonzept 2050. Dabei ist die Sektorkoppelung ein wichtiges Standbein. Dafür braucht es Energiespeicher und Energiewandler. Aus Strom entsteht speicherbares Gas, das bei Bedarf wieder zu Strom wird, oder es wird Wärme zu Strom und umgekehrt. Bestehende Leitungsnetze wachsen so zusammen. WKK-Anlagen nehmen dabei eine wichtige Rolle ein. Viele ähnliche Projekte gibt es in anderen Städten und Gemeinden in unserem Land. Ich meine, wir sollten eine möglichst technologieoffene und dezentrale Ausschreibung von Energieproduktion fördern. Dazu gehören auch WKK-Anlagen, da sie gerade im Winter einen wichtigen Beitrag leisten können.
Darum bitte ich Sie, meinen Einzelantrag zu unterstützen und hier überall dem Bundesrat zu folgen. Das bedeutet, dass man bei den Artikeln 34a und 35 Absatz 2 Buchstabe hter und 38 Absatz 1 Buchstabe c dem Nationalrat folgen muss, weil es dort keine Differenz zwischen National- und Bundesrat gibt. Bei Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d fordere ich Sie auf, dem Bundesrat zu folgen.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Unsere Kommission hat diese Subventionierung nicht unüberlegt einstimmig gestrichen. Ich versuche, es kurz zu begründen.
Diese Vorlage dient der Schaffung einer Stromreserve. Jede WKK-Anlage kann selbstverständlich an der Stromreserve teilnehmen. Was wir nicht wollen, ist eine dezidierte finanzielle Förderung dieser Anlagen im Rahmen dieser Vorlage. Das ist der falsche Platz und der falsche Zeitpunkt, weil wir schon genug Kosten haben, die wir überwälzen müssen.
Bei den WKK-Anlagen wird die Stromproduktion in erster Linie mit fossilen Brennstoffen betrieben. Daher sollen sie nicht mit Mitteln gefördert werden, die für erneuerbare Energien bestimmt sind. Es gibt allerdings auch andere Beispiele, das gebe ich gerne zu, aber dann müssten wir versuchen, diese Subventionierung in einem besonderen Gesetz oder in einem besonderen Artikel zu regeln und diesen Anlagen dort Rechnung zu tragen. Hier ist es eine flächendeckende Subventionierung, die uns etwas kosten wird. Nach meinen Informationen würde das 200 Millionen Franken kosten. Ich bin gerne bereit, wenn ein Antrag kommt, auch getrennt in einer anderen Vorlage über eine Subventionierung der WKK-Anlagen zu sprechen, sofern das Betriebe sind, die nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Deshalb hat Ihre Kommission diese Subventionierung nicht gutgeheissen. Das heisst aber nicht, dass die WKK-Anlagen nicht auch an der Stromreserve teilnehmen können.
Daher bitte ich Sie, der Kommission zu folgen.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Als Kommissionsmitglied empfehle ich Ihnen, den Einzelantrag Friedli Esther zu unterstützen. Ich beginne mit einer selbstkritischen Feststellung. Es ist zwar so, dass wir in der Kommission den Entwurf des Bundesrates und den Beschluss des Nationalrates einstimmig abgelehnt haben, aber nach meiner Beurteilung haben wir die Sachlage zu wenig vertieft geprüft und sind inhaltlich zu wenig darauf eingegangen. Wir haben uns insbesondere zu wenig darüber unterhalten, was Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) heute zur Versorgungssicherheit beitragen und wie gross das Ausbaupotenzial ist. Vor allem haben wir zu wenig vertieft geprüft, ob bzw. in welchem Umfang mit zusätzlichen Investitionen in WKK-Anlagen im Winterhalbjahr, vor allem in der für die Versorgungssicherheit und die Versorgungssituation kritischen zweiten Winterhälfte, abrufbare ergänzende Reserven gebildet werden können. Das ist auch deshalb ärgerlich, weil das Parlament - die Antragstellerin hat es gesagt - mit der Annahme der Motion 23.3022 der UREK-N den Bundesrat beauftragt hat, in der Vorlage zur Stromreserve eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen.
Es gibt gute Gründe, den Einzelantrag Friedli Esther anzunehmen. Ich habe eine vom Bundesamt für Energie im April 2024 publizierte Studie zur Hand genommen - sie stand uns in der Kommission zur Verfügung, wir haben sie aber inhaltlich zu wenig geprüft. In dieser Studie zur Wärme-Kraft-Koppelung vom März 2024 wird an gesamthaft 26 evaluierten, über die ganze Schweiz verteilten Standorten bei Kehrichtverbrennungsanlagen und Biomasseanlagen ein WKK-Potenzial von total 290 Megawatt elektrischer Leistung identifiziert, welches innert dreier Jahre für Investitionskosten von total 500 Millionen Franken ausgeschöpft werden könnte. Alle diese Projekte wurden bereits bezüglich Machbarkeit geprüft oder als Vorprojekt geplant. Im Industriesektor besteht neben diesen identifizierten Anlagen zusätzliches Potenzial, insbesondere für die Notversorgung.
Damit diese Anlagen bzw. die Ergänzungen bestehender Anlagen effektiv realisiert werden, braucht es jedoch regulatorische Anreize, und zwar insbesondere deshalb, weil die Betriebszeiten dieser für den Reserveeinsatz gedachten Anlagen wegen zu wenig Volllaststunden zu kurz sind. Es braucht auch finanzielle Anreize, damit sich entsprechende Investitionen lohnen.
Entscheiden sich Parlament und Bundesrat für den Investitionsbeitrag, könnten bestehende WKK-Anlagen mit Nachrüstungen schon innert ein bis zwei Jahren zusätzlich für die Bereitstellung von Reservekapazitäten genutzt werden. Mit diesen Investitionen würde einerseits die bestehende, während 24 Stunden abrufbare Leistung in der Grundlast erhöht und damit bereits ein wesentlicher zusätzlicher Beitrag an die Winterstromproduktion geleistet. Andererseits würden bedarfsgerecht abrufbare Stromreserven geschaffen. Diese ergänzenden Reserven könnten im Winterhalbjahr zur Entlastung der Wasserreserve eingesetzt werden.
Aus all diesen Überlegungen sollten wir den Einzelantrag Friedli Esther gutheissen und uns damit im Grundsatz dem Nationalrat anschliessen. Die Investitionsbeiträge sollten aber, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, auf 20 Millionen Franken pro Jahr limitiert werden und nicht, wie vom Nationalrat beschlossen, auf 40 Millionen Franken. Der korrigierte Einzelantrag Friedli Esther berücksichtigt diesen Aspekt bereits.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Auch ich als Kommissionsmitglied habe einen Fehler gemacht. Ich bin der Überzeugung, dass wir dem Bundesrat folgen sollten, und der Entwurf des Bundesrates entspricht ja eigentlich dem Anliegen des Einzelantrages Friedli Esther. Warum ist das so? Wir haben in der Kommission über die Finanzierung gesprochen - wie das auch Kommissionssprecher Kollege Rieder gesagt hat -, über die Beiträge, welche der Nationalrat verdoppeln wollte, womit das finanziell aus dem Ruder gelaufen wäre. Wenn wir zum Entwurf des Bundesrates zurückkehren, dann haben wir in dem Sinne die Möglichkeit, dass wir die Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) wieder fördern dürfen.
Umgekehrt hat aber Kollege Rieder schon recht: Wir haben das in der Kommission als Reservegesetz angesehen, wir haben um Notlagen gerungen, und dabei leisten diese WKK-Anlagen aus meiner Sicht keinen wesentlichen Beitrag. Sie entlasten die Wasserkraftreserve nur dann, wenn eine Winterproduktion da ist. Man muss sich vorstellen, das steht auch im Text: Sie sind wärmegeführt, da geht in den Städten dauernd viel Energie in die Grundlast der Fernwärmenetze. In dieser Zeit würde dann teilweise die Wasserkraftreserve entlastet, das stimmt. Aber wir betrachteten das mehr mit dem Fokus der direkt abrufbaren Reserve. Insoweit liegt also die Wahrheit in der Mitte.
Umgekehrt haben wir beim Mantelerlass, also bei der damaligen Revision des Stromversorgungsgesetzes, schon einmal darüber gesprochen. Damals sagte man, es gehe nur um erneuerbare Energien, man solle es später bringen. Danach wurden Vorstösse zu WKK-Anlagen eingereicht, und jetzt liegt das Thema wieder auf dem Tisch. Ich glaube, wir sollten nicht nochmals sagen: Ja, jetzt verschieben wir das nochmals in eine nächste Gesetzesvorlage. Wir haben hier den Entwurf des Bundesrates auf dem Tisch. Kollege Rieder, ich glaube, wir haben da vielleicht nicht genau hingeschaut. Es ist natürlich so, dass nur die WKK-Anlagen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden, beurteilt werden. Es sind also keine fossilen Kraftwerke. Aus diesen Gründen möchte ich Sie bitten, hier ausnahmsweise trotzdem dem Bundesrat zu folgen (Teilweise Heiterkeit) - ausnahmsweise einmal nicht dem Antrag der Kommissionsmehrheit, meine ich.
Diejenigen, die noch nicht überzeugt sind, sollten mal die Standortliste hervornehmen: Es gibt solche Werke in Ibach (SZ), in Thun (BE), in Oftringen (AG), in Emmenbrücke und Perlen (LU), in Dietikon (ZH), in Zuchwil (SO) - leider keine in Graubünden. Ich kann Ihnen also sagen, dass es ein schweizweites Projekt ist.
Ich bitte Sie, hier dem Entwurf des Bundesrates und somit dem Einzelantrag Friedli Esther zuzustimmen.
Müller Damian · Mit-M · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion
Ich bin ebenfalls Kommissionsmitglied und muss Ihnen leider mitteilen, dass ich keinen Fehler gemacht habe, als ich mich in der Kommission so entschieden habe. Unabhängig davon, ob man diese WKK-Anlagen gut oder schlecht findet, handelt es sich unter dem Strich um eine Subventionierung von WKK-Anlagen. Aus Sicht der Mehrheit der Kommission ist diese sachfremd, wir haben das sehr ausführlich besprochen. Der Berichterstatter hat es sehr gut ausgeführt: Wir sprechen hier über eine Stromreserve, die nur im äussersten Notfall in Betrieb genommen werden soll. Es handelt sich also um eine klare Versicherungslösung. Der Bundesrat hat damals in der Kommission klar mit Ja geantwortet, als ich die Frage stellte, ob es sich um eine Versicherungslösung handelt - ich habe das Protokoll vorhin nochmals konsultiert. Wir müssen uns einfach bewusst sein, dass rund 60 Prozent der Investitionskosten mitgetragen werden, wenn wir dem Antrag Friedli Esther zustimmen. Das ist aus meiner Sicht nicht sinnvoll.
Es ist vorgesehen, gut 200 Millionen aus dem Netzzuschlagsfonds zu finanzieren. Ich muss Ihnen sagen: Wir haben im Kontext von Gerlafingen und Emmen sowie bei anderen Themen in der Wintersession darüber gesprochen, dass wir den Netzzuschlagsfonds nicht übermässig belasten wollen. Aus diesem Grund bin ich vollumfänglich davon überzeugt, dass es nicht korrekt ist, wenn man das jetzt bei dieser Vorlage ergänzt.
Wie Kollege Rieder gesagt hat: Man kann gut darüber diskutieren. Die Motionen wurden angenommen, sie sind aber aus meiner Sicht hier sachfremd, da es sich bei dieser Revision des Stromversorgungsgesetzes um eine Versicherungslösung handelt für den Notfall, dass wir zu wenig Strom haben. Ich bin offen für eine Gesamtkonzeption, wenn wir eine benötigen, aber dies so zu lösen, finde ich den falschen Weg, weil wir das Geld klar in erneuerbare Energien investieren wollen.
Deshalb bitte ich Sie leider, dem Antrag Friedli Esther nicht zuzustimmen.
Stark Jakob · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte mich auch als Mitglied der Kommission äussern und entschuldige mich, dass wir diesen Umweg machen müssen. Ich möchte Ihnen einfach sagen, wie das genau vonstattenging.
Es wurde zuerst ein Antrag, den ich eingereicht hatte, gutgeheissen. Demnach sollte man bei Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, beim Höchstanteil, von 40 Millionen auf 20 Millionen zurückgehen. Diese Verdoppelung, die der Nationalrat beschlossen hatte, war nämlich das Hauptthema.
Hier aber geht es um das Investitionsvolumen pro Jahr. In diesem Zusammenhang habe ich angeregt, dass man, sollte der Nationalrat oder die UREK daran festhalten, auch noch die gleitende Marktprämie anschauen sollte, damit nicht das ganze Risiko beim Staat ist. Diejenigen, die eine solche WKK-Anlage auf unternehmerischer Basis führen, sollen zwar einen Mindestpreis erhalten, doch wenn die Marktpreise hoch sind, soll eben auch Geld an den Staat zurückfliessen. Nimmt man jedoch die gleitende Marktprämie, dann gibt es keine Volumenbeschränkungen mehr im Investitionsbereich. Jedenfalls hat die UREK-S meinen Antrag einstimmig angenommen, bei Buchstabe d auf den bundesrätlichen Entwurf zurückzugehen.
Dann kam Kollege Müller, worauf uns die Sache sozusagen entglitten ist. (Teilweise Heiterkeit)
Wichtig ist zu betonen, dass es hierzu zwei Motionen gibt, die von den Räten angenommen worden sind. Dieser Sachverhalt wurde zu wenig klar dargestellt, wofür ich mich entschuldigen möchte. Wir haben schon andere Gesetze auf diese Weise, in Nebenerlassen, ergänzt. Es wäre gegen Treu und Glauben angesichts dieser Motionen, wenn wir das jetzt einfach auf die lange Bank schieben würden. Hier bietet sich eine Gelegenheit - bitte nutzen Sie diese. Sie schaffen mit dem Antrag Friedli Esther eine Differenz zum Nationalrat, sodass der Nationalrat nochmals über die Bücher gehen kann.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich wohne in den Bergen, und wenn die Subventionsfrau jodelt, dann haben wir immer ein sehr grosses Echo bei uns in den Bergen. Das Gleiche ist es jetzt auch hier. (Teilweise Heiterkeit) Es geht um Subventionen. Lesen Sie doch einmal Artikel 34a Absatz 3 zum Investitionsbeitrag, was da ausgeschüttet wird. Herr Kollege Schmid, Sie sind ein um einiges besserer Spezialist als ich, aber Sie haben Artikel 34a Absatz 2 Buchstabe c nicht genau gelesen. Das, was Sie diesbezüglich gesagt haben, ist falsch.
Schlussendlich gibt es auch ein verfahrenstechnisches Argument. Wenn Sie der Kommission folgen, haben Sie eine Differenz. Sie können anschliessend in der Kommission noch entscheiden, ob Sie Subventionen ausschütten wollen oder nicht. Wenn Sie der Kommission nicht folgen, haben Sie bereits einen Vorentscheid gefällt. Dann geht es nur noch darum, zu entscheiden, ob wir das Füllhorn noch grosszügiger ausschütten, wie es der Nationalrat möchte, oder weniger grosszügig, wie es der Bundesrat möchte. Daher bitte ich Sie, der Kommission zu folgen und die Differenz aufrechtzuerhalten. Danach werden wir diesen Punkt bereinigen und auch die Zahlen auf dem Tisch haben. Bisher habe ich nur ungefähre Zahlen dazu, was das Ganze kostet. Dann werden wir vielleicht auch sehen, welche Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen effektiv in den Genuss von solchen Subventionen kämen und welche nicht. Ich für meinen Teil habe diesen Artikel sehr genau angeschaut.
Übrigens, am Ende einer langen Beratung eine einzige Differenz zu haben, ist eigentlich nicht so tragisch.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich nehme gerne noch Stellung. Ich habe erfreut von Herrn Ständerat Schmid gehört, dass man dem Bundesrat folgen soll, was aber eigentlich nicht die Ausnahme sein sollte. (Teilweise Heiterkeit) Oder zumindest wäre das mein Wunsch - Wünsche darf man ja äussern.
Ja, man muss hier schon - darauf wurde vereinzelt hingewiesen - auf die Geschichte dieser WKK-Förderung schauen. Es wurde bereits erwähnt: Wir hatten im Rahmen des Stromgesetzes eine lange parlamentarische Diskussion und man sagte damals - hier und auch in anderen Bereichen -, dass man das Stromgesetz nicht mit dieser zusätzlichen Frage belasten will. Daraus ist dann die Motion, die von beiden Räten angenommen wurde, entstanden.
Die Motion beinhaltete den Auftrag an den Bundesrat, die Frage der WKK-Förderung im Rahmen des Reservegesetzes zu lösen. Für den Bundesrat war es ein Auftrag. Ich verstehe deshalb auch das Ergebnis in der Kommission. Wir haben damit mit Blick auf die Stromreserve nicht die reine Lehre in diese Botschaft gepackt, aber es war ein klarer Auftrag des Parlamentes, deshalb haben wir den Entwurf gemacht. Ich erachte es nicht als zielführend, das nochmals hinauszuschieben, vielmehr sollte jetzt entschieden werden. Man kann natürlich in beide Richtungen gehen. Ich erachte die Bundesratslösung, wie sie jetzt im Einzelantrag Friedli Esther vorgesehen ist, wonach man die Förderung auf 20 Millionen Franken pro Jahr beschränkt, als verhältnismässig. In der Gesamtförderung geht man vom gleichen Betrag aus, von 200 Millionen Franken. Also entweder fördern wir gemäss Bundesrat mit 20 Millionen Franken auf zehn Jahre verteilt. Das gibt für den Netzzuschlagsfonds etwas mehr Flexibilität, als wenn wir in den nächsten Jahren von Anfang an, aber während einer kürzeren Zeit für 40 Millionen Franken fördern müssen. Ich unterstütze natürlich die Botschaft des Bundesrates und damit den Einzelantrag Friedli Esther.
Noch zuhanden des Kommissionssprechers: Es wäre dann trotzdem eine Differenz. Die Diskussion kann auch weitergehen, wenn Sie dem Einzelantrag Friedli Esther zustimmen, oder sie kann in der Differenzbereinigung geführt werden, weil wir dann diese Differenz - 20 oder 40 Millionen Franken - hätten.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 25 Stimmen
Für den Antrag Friedli Esther ... 18 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. 2 Art. 55a; 56 Abs. 1 Einleitung, Bst. ebis, k, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 55a; 56 al. 1 introduction, let. ebis, k, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 42 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat.