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Zivilgesetzbuch (Gewaltfreie Erziehung). Änderung
Z'graggen Heidi · Mit-F · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Zu viele Kinder erfahren in der Schweiz immer noch körperliche oder psychische Gewalt in der Familie, die ihre psychische, emotionale und soziale Entwicklung massiv beeinträchtigt. Das ist unhaltbar. Wir müssen aktiv für den Schutz, die Sicherheit und die Wertschätzung unserer Kinder sorgen. Jedes Kind hat das Recht, in Sicherheit, mit Respekt und Wertschätzung aufzuwachsen. Diese Vorlage macht dieses Recht verbindlich und stärkt zugleich die Prävention sowie die Unterstützung für Familien.
Die Vorlage sendet ein klares Signal. Gewalt ist keine Erziehungsmethode. Eltern und Sorgeberechtigte tragen die Verantwortung, ihre Kinder respektvoll und ohne Gewalt zu erziehen. Gleichzeitig werden Beratungs- und Unterstützungsangebote ausgebaut, damit Familien in schwierigen Situationen frühzeitig Hilfe erhalten. Ziel ist und muss es sein, die Kinder zu schützen und präventiv zu handeln. Probleme sollen früh erkannt und bewältigt werden.
Die Änderung des Zivilgesetzbuches geht auf die Motion Bulliard 19.4632 zurück, die die gewaltfreie Erziehung im Zivilgesetzbuch verankern will. Der Bundesrat verabschiedete die Botschaft am 13. September 2024 und beantragt, den Grundsatz der gewaltfreien Erziehung im ZGB zu verankern sowie die Kantone zur Bereitstellung von Beratungsstellen zu verpflichten. Der Nationalrat beriet die Vorlage am 5. Mai 2025 als Erstrat. Er trat auf den Entwurf ein und nahm ihn in der Gesamtabstimmung ohne Änderung mit 134 zu 53 Stimmen bei 4 Enthaltungen an.
Ihre Kommission für Rechtsfragen behandelte die Vorlage am 14. August 2025. Herr Bundesrat Jans und die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung waren anwesend. Die Kommission trat ohne Gegenantrag auf das Geschäft ein und stimmte der Vorlage mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen zu. Sie beantragt Ihnen die Annahme der Änderung des Zivilgesetzbuches.
Ich komme zur Erläuterung der Vorlage im Detail. Mit der Revision wird das Recht auf die gewaltfreie Erziehung ausdrücklich im Zivilgesetzbuch verankert und die Motion Bulliard 19.4632 umgesetzt. Artikel 302 des Zivilgesetzbuches verpflichtet Eltern, Pflegeeltern und Vormunde, Kinder ohne Gewalt, Körperstrafen oder erniedrigende Behandlung, also psychische Gewalt, zu erziehen. Gleichzeitig wird der Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten verbessert. Die Regelung stärkt die Prävention, dient als Leitbild und wird durch Sensibilisierungsmassnahmen des Bundes unterstützt. Seit 1978 ist Gewalt in der Erziehung rechtlich verboten. Ziel dieser Vorlage ist es also, vor allem die Prävention zu stärken, Unterstützung zu leisten und ein deutliches Signal für das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung zu verankern.
In der Vernehmlassung gingen 77 Stellungnahmen ein. Mehrheitlich wurde die Vorlage unterstützt. Kritische Punkte wurden aufgenommen, und die Vorlage wurde entsprechend angepasst. Sowohl die UNO-Kinderrechtskonvention als auch der Europarat fordern den Schutz der Kinder vor Gewalt. Viele europäische Staaten, darunter Deutschland, Österreich, Frankreich und Schweden, haben bereits eine ähnliche Regelung aufgenommen. Ich kann Ihnen eine eindrückliche Zahl aus Schweden nennen: In Schweden sank die Zahl der Personen, die gemäss Umfragen Gewalt in der Erziehung anwenden, über ein Vierteljahrhundert hinweg von 51 auf 4 Prozent - eine eindrückliche Zahl. In diese Richtung müssen wir in der Schweiz auch gehen, natürlich sollten wir wenn möglich auf 0 Prozent Gewalt kommen.
Artikel 302 ZGB verpflichtet Eltern, Pflegeeltern und Vormunde zur gewaltfreien Erziehung. Das Kindeswohl wird gestärkt, Prävention und Unterstützung stehen im Vordergrund. In Artikel 302 Absatz 1 der Ihnen vorliegenden Vorlage werden Eltern, Pflegeeltern und Vormunde darauf hingewiesen, dass sie Kinder ohne Gewalt, körperliche Strafen oder erniedrigende Behandlung zu erziehen haben. Dies umfasst sowohl körperliche als auch psychische Gewalt wie Beschimpfungen, Liebesentzug usw. Ziel ist es, ein Leitbild zu geben, das das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt. Verhältnismässige Eingriffe zum Schutz des Kindes bleiben hingegen davon ausgenommen.
Gemäss Absatz 4 müssen die Kantone ein ausreichendes niederschwelliges Angebot an Beratung, Unterstützung und Entlastung bereitstellen. Besonders sozial belasteten Familien soll der Zugang zu Unterstützung erleichtert werden. Die Massnahme soll Konflikten vorbeugen, Gewalt verhindern und so auch die Kesb entlasten. Im französischen Text wird "père et mère" durch "parent" ersetzt, um auch gleichgeschlechtliche Eltern abzubilden.
Die Vorlage verursacht für den Bund keine direkten Kosten, abgesehen von Kosten für Sensibilisierungsmassnahmen. Diese belaufen sich auf 2 bis 2,5 Millionen Franken pro Jahr über fünf Jahre. Für die Kantone entstehen keine neuen Pflichten. Bestehende Beratungsangebote werden gestärkt, was, wie gesagt, gleichzeitig die Kesb entlastet. Die Massnahmen wirken längerfristig volkswirtschaftlich und gesellschaftlich positiv, weil Folgekosten von Gewalt gesenkt und langfristig Gewalt in der Erziehung nicht akzeptiert und auch nicht mehr angewendet werden soll.
Die Kommission für Rechtsfragen beriet die Vorlage am 14. August 2025. Die Kommission betont, dass die Vorlage ein starkes präventives Signal setzt. Gewalt in der Erziehung wird eindeutig verboten, und Eltern sowie andere Sorgeberechtigte werden durch leicht zugängliche Beratungs- und Unterstützungsangebote entlastet. Ziel ist es, Probleme frühzeitig zu erkennen und zu lösen, bevor gravierende Massnahmen nötig werden. Die Norm richtet sich primär an Eltern und Personen mit elterlicher Sorge, darunter Stief-, Pflege- und Grosseltern sowie Vormunde. Andere Bezugs- oder Betreuungspersonen sind de facto erfasst, werden aber nicht explizit genannt.
Die Kantone sollen ein ausreichendes und leicht zugängliches Beratungsangebot bereitstellen. Bestehende Strukturen werden gestützt und bei Bedarf ergänzt. Es geht nicht darum, so die Kommission, Eltern für einzelne Ausrutscher zu bestrafen, sondern darum, Gewalt präventiv zu verhindern und einen respektvollen Umgang mit Kindern zu fördern.
Die Frage, ob weitere Betreuungspersonen explizit aufgenommen werden sollten, wurde intensiv diskutiert. Die Mehrheit Ihrer Kommission kam zum Schluss, dass dies systematisch problematisch wäre, da Artikel 302 des Zivilgesetzbuches den Rahmen der elterlichen Sorge vorgibt und beruflich tätige Erziehende in Heimen oder Tagesstätten durch bestehende Gesetze und durch die Praxis der Kesb bereits indirekt erfasst sind.
Insgesamt zeigt sich die Kommission überzeugt, dass die Vorlage ein starkes gesellschaftliches Signal setzt, dass Gewalt in der Erziehung nicht akzeptabel ist. Sie schafft einen klaren Leitartikel im Zivilgesetzbuch, stärkt Prävention, Beratung und Sensibilisierung und unterstützt Eltern und andere Sorgeberechtigte darin, Konfliktsituationen gewaltfrei zu bewältigen und einen sicheren, respektvollen Umgang mit Kindern zu gewährleisten.
Die Kommission trat ohne Gegenantrag auf die Vorlage ein. In der Detailberatung wurde, wie gesagt, ausführlich ein Antrag zu Artikel 302 Absatz 1 ZGB diskutiert. Dieser wird heute von Herrn Kollege Schwander noch eingebracht und begründet. Die Minderheit Schwander will, dass neben den Eltern auch weitere sorge- und obhutsberechtigte Personen, etwa Pflegeeltern oder Vormunde, ausdrücklich genannt werden. Begründet wurde dies mit der zunehmenden Vielfalt von Betreuungs- und Sorgekonstellationen, z. B. bei Kindern, die nur am Wochenende bei den Eltern leben, oder bei Kindern in Heimen mit unterschiedlich verteilten Obhutspflichten. Der Hauptpunkt der Diskussion war, ob die Präzisierung notwendig sei. Der Antragsteller argumentierte, dass eine explizite Nennung Klarheit über Verantwortlichkeiten und auch über mögliche Sanktionen schaffe, ohne die präventiven Ziele der Vorlage zu beeinträchtigen.
Die Mehrheit der Kommission kam allerdings zum Schluss, dass die systematische Einordnung ins ZGB schwierig wäre, da Pflegeeltern und andere Sorgeberechtigte bereits implizit durch die bestehenden Artikel 299 und 300 des Zivilgesetzbuches erfasst sind. Eine explizite Nennung ist daher nicht erforderlich, da dies die Systematik des Zivilgesetzbuches stören könnte.
Weiter wurde in der Kommission diskutiert, dass die Norm deklaratorischen Charakter hat. Sie gilt als Leitlinie für gewaltfreie Erziehung und führt keine neuen Sanktionen ein. Missachtungen können jedoch von Gerichten berücksichtigt werden. Die Norm unterstützt die Prävention und die Sensibilisierung von Eltern und Sorgeberechtigten, stärkt bestehende Schutzmechanismen und verändert die Eingriffsschwelle der Kesb nicht.
Einige Mitglieder wiesen hingegen auch auf die steigende Zahl von Kesb-Entscheiden hin, bei denen Eltern das Sorgerecht entzogen wird, und betonten die Bedeutung klarer Zuständigkeiten. Daraufhin wurde klargestellt, dass die Norm keine zusätzlichen administrativen oder strafrechtlichen Eingriffe begründet.
Zum Ergebnis: Die Kommission hält grossmehrheitlich an der Formulierung des Bundesrates fest. Die bestehende Systematik des ZGB erfasst alle sorge- und obhutsberechtigten Personen ausreichend, weshalb Artikel 302 nicht mit einer expliziten Nennung zu erweitern ist.
Herr Ständerat Schwander, ich habe es schon erwähnt, wird die Argumente seiner Minderheit in der Detailberatung vortragen.
Im Namen der Kommission für Rechtsfragen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, ihr unverändert zuzustimmen und so den wichtigen Grundsatz der gewaltfreien Erziehung im Zivilgesetzbuch zu verankern und die Prävention zu stärken.
Schwander Pirmin · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Gewaltfreie Erziehung ist unbestritten. Aber offenbar ist es gerade in dieser Situation auch gesellschaftlich sehr schwierig, nuanciertere Argumente zu bringen; das ist mir bewusst. Trotzdem ergreife ich nun in der Eintretensdebatte das Wort. Warum? Die Kommissionssprecherin hat zu Recht gesagt, zu viele Kinder würden zu viel Gewalt in den Familien erfahren, dann hat der Satz aufgehört. Bei mir geht der Satz weiter: Kinder erfahren zu viel Gewalt in Familien und in privaten und öffentlichen Institutionen. Das erlebe ich wöchentlich. Wenn Sie einmal entstellte Gesichter von ein paar Wochen alten Kleinkindern gesehen haben, dann konnten Sie vielleicht ein paar Tage lang nicht mehr richtig schlafen.
Und warum habe ich keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt? Es wurde argumentiert, man wolle präzisieren. Ja, genau, das möchte ich: sehr präzisieren. Gewaltfreie Erziehung ist bereits heute verbindlich, das hat der Bundesrat in der Kommission deutlich gesagt. Die Kommissionssprecherin hat es auch erwähnt und gesagt, es gebe ein gewaltiges gesellschaftliches Signal. Jawohl, da bin ich einverstanden. Aber wenn wir ein grosses gesellschaftliches Signal senden wollen, dann müssen wir es richtig tun. Aufgrund von solchen Situationen, wie ich sie in Zusammenhang mit Gewalt an Kindern erlebe, dürfen wir nicht auf halbem Weg aufhören.
Ich bringe bewusst ein Beispiel von psychischer Gewalt, das letzte Woche passiert ist. Eine Pflegefamilie hat Mitte Woche dem Beistand den Antrag gestellt, dass der achtjährige Junge am vereinbarten Wochenende, also vergangenes Wochenende, nicht zu den leiblichen Eltern geschickt werden solle. Und die leiblichen Eltern kamen zu mir und fragten: Was soll das? Dann habe ich nachgefragt, was die Begründung sei. Vorerst bekam ich keine zusätzliche Begründung, und nach mehrmaligem Nachfragen lautete die Begründung dann, er habe sich beim Mittagstisch schlecht benommen, und deshalb - wenn wir schon bei psychischer Gewalt sind - könne er nun nicht zu den leiblichen Eltern. Das ist nicht ein Einzelfall, damit müssen Sie mir nicht mehr kommen. Ich befasse mich seit 1981 mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, ehrenamtlich, auch das sei wieder einmal gesagt.
Was sagt uns dieses Beispiel? Gerade wegen solchen Beispielen frage ich mich, was wir eigentlich wollen. Sie sagen - zu Recht, ich kann das nachvollziehen -, wir müssten präzisieren, um Klarheit zu schaffen. Dann möchte ich aber auch entsprechend Klarheit haben bei der Ausformulierung, was der Begriff "Eltern" alles umfasst; ich komme bei der Minderheit dann noch dazu. Ansonsten hätte ich einen Nichteintretensantrag gestellt, das muss ich Ihnen sagen.
Einfach deklaratorisch hier nochmals schreiben, was schon verbindlich ist, braucht es nicht. Was in der Praxis noch wichtiger wäre, ist, dass wir deutsch und deutlich sagen, dass eben nicht nur die Familie betroffen ist, sondern, ich sage das bewusst, auch private und öffentliche Institutionen. Das, was dort passiert, wollen wir offenbar in der Mehrheit ausblenden. Das kann ich nicht unterstützen. All das, was ich in den letzten vierzig Jahren gesehen habe, kann ich hier nicht einfach ausschalten und ausblenden.
Das scheint mir wichtig, wenn wir ein starkes Signal setzen möchten. Dass wir das möchten, kann ich nachvollziehen - deshalb habe ich keinen Nichteintretensantrag gestellt -, aber dann machen wir es in Artikel 302 ZGB richtig.
Jans Beat · BR-M · Bundesrat · Basel-Stadt
"Mieux vaut prévenir que guérir", sagt man auf Französisch. Oder auf Deutsch: "Vorbeugen ist besser als heilen." Genau darum geht es bei dieser Vorlage. Wir wollen mit dieser Vorlage vorbeugen und verhindern, dass Eltern in der Erziehung ihrer Kinder Gewalt anwenden. Wir wollen nicht, dass sie Ohrfeigen oder Schläge, Drohungen oder Beleidigungen als Strafmassnahme einsetzen. Ein solches Verhalten hat erwiesenermassen früher oder später einen negativen Einfluss auf die psychische und physische Gesundheit eines Kindes. Der Einsatz von Gewalt in der Erziehung ist daher bereits heute gesetzlich verboten. Möglich sind Interventionen der Kinderschutzbehörden, und im Strafrecht sind Sanktionen vorgesehen.
Wenn wir Gewalt in der Erziehung wirksam verhindern wollen, müssen wir "prévenir", Prävention machen: einerseits mit dem vorgeschlagenen klaren gesetzlichen Gewaltverbot, einer Leitlinie im Gesetz, an welcher sich Eltern, Fachpersonen orientieren können - nicht mehr, weil keine direkten Ansprüche abgeleitet oder eingeklagt werden können, aber auch nicht weniger -, und andererseits mit der Verpflichtung der Kantone, die Eltern und auch die Kinder bei Bedarf mit Beratungs- und anderen Angeboten zu unterstützen. Eltern sollen dadurch Hilfeleistungen erhalten, um schwierige Situationen in der Erziehung besser bewältigen zu können. Kinder sollen ein offenes Ohr für ihre familiären Probleme finden, und das schweizweit flächendeckend und niederschwellig.
Es geht darum, möglichst frühzeitig mit einem klaren Signal die Weichen richtig zu stellen, damit es in Zukunft nicht mehr zu Spitalbesuchen und -aufenthalten, zu Kindesschutzmassnahmen oder Strafanzeigen wegen körperlicher Gewalt von Eltern gegenüber ihren Kindern kommt. Als primär erziehungsberechtigte Personen stehen die Eltern bewusst im Fokus dieser Regelung. Der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung gilt aber selbstverständlich auch für andere Personen, die in Vertretung der Eltern die Obhut über das Kind innehaben. Das bedeutet, dass es keine Anpassung oder Erweiterung der vorgeschlagenen Regelung braucht, wie dies die Minderheit Schwander verlangt.
Internationale Studien haben es gezeigt: Mit einer solchen Gesetzesnorm und entsprechender Information geben wir ein klares Signal, dass wir als Gesellschaft Gewalt in der Erziehung von Kindern nicht akzeptieren. Dies führt zu Änderungen im Gewaltverständnis und im Erziehungsverhalten. Das ist der konkrete Mehrwert dieser Vorlage.
Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates, dem einstimmigen Antrag Ihrer Kommission zu folgen, auf die Vorlage einzutreten, ihr anschliessend in dieser Form ohne Änderung zuzustimmen und somit den Minderheitsantrag Schwander abzulehnen.
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Gewaltfreie Erziehung)
Code civil suisse (Education sans violence)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 302
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Schwander, Poggia)
Abs. 1
Die Eltern und die weiteren sorge- und obhutsberechtigten Personen haben das Kind ...
Art. 302
Proposition de la majorité
Al. 1, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Schwander, Poggia)
Al. 1
Les parents ainsi que les autres personnes qui détiennent l'autorité et la garde sont tenus ...
Schwander Pirmin · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mein Zusatz lautet: "und die weiteren sorge- und obhutsberechtigten Personen". Dies dient der Präzisierung, so wie man auch mit dem Zusatz in Absatz 1 präzisieren und Klarheit schaffen will. Es ist nicht so, dass das inbegriffen ist. Schauen Sie die Rechtsprechung an. Bundesgerichtsentscheide sagen, dass Amtsbeistände der Aufsicht der Kesb und/oder der Regierungen unterliegen, die sie eingesetzt haben, oder der Bezirke, je nach Kanton. Die privaten Beistände würden dem OR unterstehen. Wir haben also nicht überall die nötige Aufsicht. Und dann kommen noch die Pflegefamilien. Dort hat das Bundesgericht Klagen abgewiesen, wenn es um Gewalt geht.
Hier möchte ich der Klarheit halber eine Präzisierung. Es hiess zwar, dass das in Artikel 299 und Artikel 300 schon erwähnt sei. Dazu muss ich einwenden, dass die Mehrheit des Parlamentes betreffend Stalking auch gesagt hat, man wolle zusammenfassen. Was im Strafgesetz schon stand, wollte man in einem separaten Artikel nochmals zusammenfassen. Das hat die Mehrheit so gewollt. Auf meine Frage, ob das wirklich notwendig sei, hiess es, jawohl, man wolle ein Signal setzen und das sei ein Signal.
Ich bitte Sie eindringlich, die Arbeit hier zu Ende zu denken und richtig zu machen. Die Fälle in der Praxis betreffen nämlich nicht nur Familien, sondern auch alle weiteren sorge- und obhutsberechtigten Personen. Das Sorgerecht - das muss ich Ihnen auch noch als Schlusssatz sagen - wird bei Kleinkindern immer öfter sehr schnell weggenommen. Da stellt sich schon die Frage nach dem Ersatz der Eltern.
Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Z'graggen Heidi · Mit-F · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich möchte noch einmal darauf hinweisen: Die Kommission hat das intensiv diskutiert und ist klar zum Schluss gekommen, dass sich die Norm in Artikel 302 auf die elterliche Sorge bezieht. Entsprechend betrifft auch die vorgeschlagene Änderung primär den Verantwortungsbereich der Eltern. Übernehmen andere Personen, etwa Stief-, Gross- oder Pflegeeltern, faktisch Erziehungsaufgaben, gilt dieser Artikel für sie selbstverständlich ebenfalls. Die gewaltfreie Erziehung gilt auch dort. Zur Systematik - das haben uns die Verwaltung und der Bundesrat klar aufgezeigt -: Wenn man das hier so ändern würde, ist es im ZGB systematisch nicht am richtigen Ort.
Deshalb beantrage ich Ihnen namens der Kommission, der Mehrheit zu folgen.
Jans Beat · BR-M · Bundesrat · Basel-Stadt
Geschätzter Herr Schwander, die schöne Nachricht ist: Wir sind uns einig; wir wollen dasselbe. Es geht jetzt noch darum, wo was geregelt ist. Aus unserer Sicht und auch aus Sicht der Kommission ist der Entwurf des Bundesrates genügend und deckt die Fälle, die Sie meinen, ab. In diesem Sinne braucht es Ihren Antrag nicht.
Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 34 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 9 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 33 Stimmen
Dagegen ... 4 Stimmen
(7 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte (BBl 2024 2516)
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales (FF 2024 2516)
Angenommen - Adopté
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.