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Beiträge für Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe

Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Bundesrat · Jura

Der Bundesrat setzt die Höchstgrenze der Beiträge gestützt auf Artikel 75 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung fest. Sie wurde 2001 festgelegt. Das vertraglich vereinbarte Beitragsdach für die Periode 2024-2027 beträgt pro Jahr rund 154 Millionen Franken. Hinzu kommen eine Entschädigung für die Funktion als Dachorganisation von rund 1,5 Millionen Franken sowie ein Teuerungszuschlag.