25.071
Finanzmarktaufsichtsgesetz und weitere Erlasse. Änderung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen
Moser Tiana Angelina · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Wir beraten eine Anpassung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Nationalbankgesetzes (NBG). Ziel der Gesetzesänderungen ist es, den schweizerischen Rechtsrahmen für die internationale Zusammenarbeit der Finma und der SNB im Finanzmarktbereich an die aktuellen Anforderungen im grenzüberschreitenden Finanzgeschäft anzupassen.
Die Vorlage sieht unter anderem vor, das Amtshilfeverfahren der Finma zu modernisieren, indem das aufwendige Kundenverfahren in Fällen von Insiderhandel oder Marktmanipulation mit Auslandbezug entfällt. Ziel ist eine schnellere Amtshilfe, ohne den Rechtsschutz in allen übrigen Fällen einzuschränken. Zudem erhält die Finma eine klare gesetzliche Grundlage, um in ausländischen Anerkennungs- und Prüfverfahren gezielte Aufsichtsinformationen weiterzugeben. Das wiederum vereinfacht den Marktzugang für Schweizer Finanzinstitute im Ausland.
Die Vorlage trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Anforderungen an die internationale Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden und Finanzdienstleistern seit der letzten Revision 2015 weiterentwickelt haben. Aufsichtsbehörden wie die Finma in der Schweiz und ihre Counterparts im Ausland sind auf eine stärkere grenzüberschreitende Kooperation und einen effizienteren Informationsaustausch angewiesen, um der verstärkten Vernetzung des Finanzsystems genügend Rechnung zu tragen. Der schweizerische Rechtsrahmen ist diesen Entwicklungen nur teilweise gefolgt. Es besteht somit Handlungsbedarf, gerade auch, um die Reputation sowohl des Finanzplatzes als auch der Finma zu sichern.
Die beabsichtigte Anpassung bei der internationalen Zusammenarbeit im Finanzmarktbereich ist auch Voraussetzung dafür, dass der Finanzplatz Schweiz seinen Marktzugang im Ausland behält und die Gleichbehandlung schweizerischer Anbieter im Wettbewerb mit ihren Konkurrenten sicherstellt.
Ihre Kommission hat die Vorlage am 24. Oktober beraten. Sie ist einstimmig eingetreten und hat ihr in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Es gibt noch einen Minderheitsantrag zu Artikel 42c, den wir sicherlich gleich im Anschluss beraten werden.
Ich empfehle Ihnen somit im Namen der Kommission, einzutreten.
Keller-Sutter Karin · BPR-F · Bundesrat · St. Gallen
Seit der letzten Revision von 2016 haben sich die Anforderungen an die internationale Zusammenarbeit und die Amtshilfe der Aufsichtsbehörden stark gewandelt. Die Finanzmärkte sind heute wesentlich enger verflochten, während der bestehende Rechtsrahmen diese Entwicklungen nur teilweise abbildet. Mit der vorliegenden Revision schlagen wir daher gezielte Anpassungen im Finanzmarktaufsichtsgesetz, im Revisionsaufsichtsgesetz und im Nationalbankgesetz vor. Dabei verfolgt der Bundesrat zwei zentrale Ziele: Erstens verstärkt er den Schutz der Finanzstabilität, der Marktintegrität und der Transparenz sowie das reibungslose Zusammenspiel der Märkte. Diese übergeordneten Interessen sind für die Schweiz wie auch für die internationale Kooperation essenziell. Zweitens soll der Marktzugang unserer Finanzinstitute erhalten und gestärkt werden. In einer Zeit zunehmender regulatorischer Fragmentierung ist eine verlässliche Kooperationsfähigkeit entscheidend, um den diskriminierungsfreien Zugang zu den wichtigsten Auslandmärkten sicherzustellen.
Die Vorlage enthält sieben Hauptthemen:
1. Das Kundenverfahren. Hier geht es um die Information der betroffenen Kundinnen und Kunden über ein Amtshilfeverfahren sowie deren Beschwerdemöglichkeit gegen die Übermittlung der sie betreffenden Daten an eine ausländische Aufsichtsbehörde. Neu soll dieses Verfahren in klar abgegrenzten Fällen mit hohem Missbrauchspotenzial, konkret bei Insiderhandel oder Marktmanipulation, eingeschränkt werden.
2. Die Mitwirkung in Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden.
3. Die direkte Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte. Bereits heute dürfen beaufsichtigte Institute in gewissen Fällen Informationen direkt an ausländische Behörden weiterleiten. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die geltende Regelung zu Rechtsunsicherheiten für die Beaufsichtigten führen kann. Deshalb soll die Bestimmung präzisiert werden.
4. Die grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten.
5. Die grenzüberschreitenden Prüfungen. Hier werden die Regeln für die grenzüberschreitenden Prüfungen präzisiert. Die Finma soll ausdrücklich die Möglichkeit haben, solche Prüfungen zuzulassen und selbst durchzuführen, auch dann, wenn das betroffene Unternehmen in der Schweiz nicht direkt beaufsichtigt wird. Damit wird der Realität globaler Auslagerungsstrukturen Rechnung getragen.
6. Die Fernprüfungen im Revisionsaufsichtsrecht.
7. Die Zusammenarbeit der Nationalbank mit ausländischen Behörden.
Ich habe es eingangs gesagt: Zehn Jahre nach der letzten Revision zeigt diese Vorlage den Weg zu einer modernen Weiterentwicklung auf. Es geht hier auch um die Glaubwürdigkeit und die internationale Anschlussfähigkeit unseres Finanzplatzes. Es geht um die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes. Die Vorlage dient in erster Linie der Stabilität, Integrität und Transparenz unseres Finanzsystems. Und wir wollen über diese Kooperationsmechanismen auch verhindern, dass der Marktzugang für die Schweiz allenfalls erschwert würde.
Die Vernehmlassung hat ergeben, dass die Vorlage als ausgewogen betrachtet wird; insbesondere die Wirtschaft und der Finanzplatz unterstützen diese Vorlage.
Ich danke Ihnen, wenn Sie auf die Vorlage eintreten und ihr in der Fassung des Bundesrates zustimmen.
Salzmann Werner · 1VP-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
Loi sur l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung; Art. 42a Abs. 1-4, 6; 42bbis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction ; art. 42a al. 1-4, 6 ; 42bbis
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsident (Salzmann Werner, erster Vizepräsident): Frau Berichterstatterin, wollen Sie sich dazu äussern?
Moser Tiana Angelina · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Ich werde mich dann zum Antrag der Mehrheit bei Artikel 42c äussern, wo es auch einen Minderheitsantrag gibt.
Salzmann Werner · 1VP-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 42c
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Regazzi, Germann, Salzmann, Schmid Martin)
Abs. 1
a. Aufheben
b. ... bleiben; und
c. die Beaufsichtigten die Empfänger um vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen ersuchen.
Art. 42c
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Regazzi, Germann, Salzmann, Schmid Martin)
Al. 1
a. Abroger
b. ... garantis et
c. que l'assujetti invite les destinataires à traiter les informations transmises de façon confidentielle.
Moser Tiana Angelina · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Eine Minderheit sieht bei Artikel 42c Absatz 1 FINMAG Anpassungsbedarf. Artikel 42c Absatz 1 regelt, in welchen Fällen Beaufsichtigte, also beispielsweise Schweizer Banken, Informationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden weitergeben können. Die Minderheit möchte den Verweis in Artikel 42c aufheben, wodurch die Beaufsichtigten nicht mehr prüfen müssten, ob die Voraussetzungen der Amtshilfe erfüllt sind. Zusätzlich wird angeregt, das Ersuchen an die Empfänger um Wahrung der Vertraulichkeit als Voraussetzung aufzunehmen. Mit dieser Änderung erhofft sich die Minderheit, für die Beaufsichtigten bei einer direkten Informationsübermittlung an ausländische Behörden die Rechtssicherheit zu erhöhen.
Aus Sicht der Mehrheit führt dies zu einer zu starken Schwächung der Schutzinteressen der betroffenen Kundinnen und Kunden. Das Anliegen der Minderheit wird zudem bereits mit dem Entwurf des Bundesrates berücksichtigt. So sieht dieser eine Stärkung der Rechtssicherheit für die Beaufsichtigten vor, da die Voraussetzungen der Amtshilfe nicht mehr im Einzelfall vertieft geprüft werden müssen, sondern es ausreicht, wenn vermutet werden kann, dass die Voraussetzungen der Amtshilfe erfüllt sind. Diese gesetzlich verankerte Vermutungsregelung trägt zur Anwendungserleichterung bei und stärkt damit auch die Rechtssicherheit. Gleichzeitig bleibt die grundsätzliche Verantwortung der Institute bestehen, bei eindeutigen Hinweisen auf eine Verletzung der Voraussetzung der Vertraulichkeit von einer Übermittlung abzusehen. In diesen Fällen sind weitere Abklärungen oder ein Verzicht auf die Übermittlung angezeigt. Dies ermöglicht aus Sicht der Mehrheit eine praktikable Umsetzung, ohne die gebotenen Schutzinteressen der betroffenen Kundinnen und Kunden aus dem Blick zu verlieren. Die Kommission hat den Antrag der Minderheit mit 6 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Entsprechend bitte ich Sie, der Mehrheit der Kommission und dem Bundesrat zu folgen.
Regazzi Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Vorweg möchte ich betonen, dass der Bundesrat mit dieser Revision ein richtiges und wichtiges Ziel verfolgt. Die internationale Zusammenarbeit soll funktionieren, und der Schweizer Finanzplatz soll verlässlich und glaubwürdig bleiben. Genau hier liegt allerdings ein praktisches Problem, das wir nicht ignorieren dürfen. Heute befinden sich Mitarbeitende von Finanzinstituten in einer schwierigen Lage. Ausländische Aufsichtsbehörden verlangen rasch nicht öffentlich zugängliche Informationen. Gleichzeitig drohen in der Schweiz strafrechtliche Konsequenzen, wenn Informationen ohne klare Grundlage weitergegeben werden. In der Praxis bleibt oft keine Zeit für juristische Abklärungen. Diese Rechtsunsicherheit ist real und belastend. Es handelt sich folglich nicht um ein rein theoretisches Problem, sondern um eines, das den Alltag von Mitarbeitenden von Finanzinstituten betrifft.
Wer so arbeitet, braucht klare Regeln. Die Minderheit schlägt deshalb eine einfache, ausgewogene und praxistaugliche Lösung vor. Nicht öffentlich zugängliche Informationen sollen übermittelt werden dürfen, wenn - und nur dann - die Rechte von Kundinnen und Kunden und Dritten gewahrt bleiben und die empfangende ausländische Behörde zur vertraulichen Behandlung dieser Informationen verpflichtet wird. Diese Lösung schafft Rechtssicherheit, ohne den Schutz sensibler Daten aufzugeben. Sie hilft den Mitarbeitenden, korrekt zu handeln, und schützt sie gleichzeitig vor ungerechtfertigter Strafverfolgung. Zugleich stärkt sie die internationale Zusammenarbeit, die für einen offenen und stabilen Finanzplatz unerlässlich ist.
Darum bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit Regazzi zuzustimmen. Er ist pragmatisch, verhältnismässig und stärkt unsere rechtsstaatlichen Verpflichtungen ebenso wie die Glaubwürdigkeit der Schweiz.
Keller-Sutter Karin · BPR-F · Bundesrat · St. Gallen
Die Minderheit Regazzi stellt einen Antrag, der die Streichung der Vermutungsregel in Artikel 42c Absatz 1 zur Folge hat. Sie möchte diese durch ein blosses Ersuchen um vertrauliche Behandlung ersetzen.
Der Minderheitsantrag Regazzi ist nach Ansicht des Bundesrates deutlich schwächer als der Entwurf des Bundesrates. Ein blosses Ersuchen um vertrauliche Behandlung schafft keine ausreichende rechtliche Bindung und würde den Grundsatz der Spezialität faktisch eliminieren. Dies würde es ausländischen Behörden ermöglichen, Informationen direkt bei den Instituten einzufordern und die Institute unter Druck zu setzen, Daten auch für sachfremde oder unzulässige Zwecke offenzulegen. Damit könnten ausländische Behörden die Schutzmechanismen der Amtshilfe weitgehend umgehen.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Bundesrat zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 22 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 11 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Salzmann Werner · 1VP-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Art. 42d; 43 Abs. 1-3, 3bis-3quinquies, 4, 5; Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 42d ; 43 al. 1-3, 3bis-3quinquies, 4, 5 ; ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 38 Stimmen
Dagegen ... 1 Stimme
(0 Enthaltungen)
Präsident (Salzmann Werner, erster Vizepräsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat.