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Die Kleinen hängt man zu Hunderten auf, den Grossen lässt man laufen

Page Pierre-André · P-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Le président (Page Pierre-André, président): Vous avez reçu un rapport écrit de la commission.

De Ventura Linda · Mit-F · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion

Ende Mai dieses Jahres kam es in Geroldswil zu einem grösseren Polizeieinsatz, ausgelöst durch einen 15-Jährigen, der mit einer Waffe auf dem Weg in Richtung Schulhaus gesichtet wurde. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass es sich nicht um eine echte Waffe handelte, sondern um eine Wasserpistole, die von einer echten Waffe nicht zu unterscheiden ist. Zum Glück wurde bei diesem Vorfall niemand verletzt. Er zeigt aber eindrücklich, welche Gefahr von Imitationswaffen im öffentlichen Raum ausgeht; dies reicht bis hin zu bewaffneten Polizeireaktionen und potenziell tragischen Folgen. Genau deshalb unterstehen solche Imitationswaffen in der Schweiz dem Waffengesetz. Das ist richtig und notwendig, und doch gibt es Anpassungsbedarf. Das sieht nicht nur der Ständerat einstimmig so, sondern auch die Sicherheitspolitische Kommission empfiehlt Ihnen ohne Gegenstimme, der Motion zuzustimmen.

Wer Imitationswaffen kauft, wird heute strafrechtlich verfolgt und muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen, auch wenn die Wasserpistole ohne böse Absicht online bestellt und man nicht darauf hingewiesen wurde, dass diese in der Schweiz unter das Waffengesetz fällt. Wahrscheinlich hätte auch ein kleines Altstadtgeschäft, das Imitationswaffen verkauft, ziemlich schnell und zu Recht die Polizei im Haus.

Nicht in die Verantwortung genommen werden hingegen internationale Online-Plattformen wie Temu, Amazon oder Alibaba, die mit diesen Produkten riesige Umsätze machen. Genau dies möchte die Motion ändern, und sie will auch die internationalen Online-Plattformen in die Verantwortung nehmen. Diese Anbieter sollen zukünftig ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden können, wenn sie Imitationswaffen an Schweizerinnen und Schweizer verkaufen. Ausserdem sollen sie künftig auf ihrer Angebotsseite klar und deutlich kennzeichnen müssen, dass ein Produkt in der Schweiz verboten ist. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen auf einen Blick erkennen können, dass sie mit einer Bestellung gegen Schweizer Recht verstossen. Damit soll verhindert werden, dass weiterhin Tausende Menschen ohne böse Absicht eine Wasserpistole für ihre Kinder oder Enkel bestellen und sie sich kurz darauf in einem Strafverfahren befinden und mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.

Sollte die Motion angenommen werden, diese Forderung aber trotzdem nicht umgesetzt werden können, verlangt die Motion als zweite Variante eine pragmatische Lösung. Bagatellfälle sollen beim Import solcher Gegenstände künftig mit einem einfachen Bussenentscheid erledigt werden können. Dies würde auch zu einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden führen.

Ihre Sicherheitspolitische Kommission ist einstimmig der Meinung, dass es richtig ist, mit dieser Motion diejenigen Akteure in die Verantwortung zu nehmen, die heute finanziell vom Verkauf von Imitationswaffen in der Schweiz profitieren, die Konsequenzen aber voll und ganz auf die Konsumentinnen und Konsumenten abwälzen. Der Ständerat hat diese Motion einstimmig angenommen, ebenso die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates. Das zeigt, dass es hier um eine kleine, aber notwendige und ausgewogene Korrektur geht.

Aus all diesen Gründen empfehlen wir Ihnen einstimmig, diese Motion ebenfalls anzunehmen, so wie es bereits der Ständerat ohne Gegenstimme getan hat.

Addor Jean-Luc · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

On attrape les petits poissons par centaines, on laisse filer les gros. Comme président de Pro Tell et comme avocat, je peux vous dire que la motion Rieder touche un vrai problème, un problème que le développement du commerce en ligne rend tous les jours un peu plus aigu. C'est la criminalisation systématique de personnes, y compris de mineurs, qui, sans aucune intention délictueuse, importent des objets présentés comme des jouets dont ces plateformes, qui réalisent de juteux bénéfices, se gardent bien d'indiquer qu'ils sont interdits en Suisse ou que leur importation est punissable.

Que demande notre collègue Rieder ? Principalement, que les employés de ces plateformes en ligne soient eux aussi punissables et, si ce n'est pas possible - difficulté évidente dès lors qu'elles agissent depuis l'étranger - qu'au moins les cas de peu de gravité d'importation de ces objets soient punis d'une simple amende. Mais il demande aussi, si certains objets proposés à la vente en ligne sont interdits en Suisse, que ces plateformes soient tenues de le signaler clairement.

D'emblée, il faut rappeler que les armes factices tombent sous le coup de la loi sur les armes (LArm) lorsqu'elles peuvent être confondues avec de véritables armes à feu du fait de leur apparence. À son article 6, l'ordonnance sur les armes (OArm) précise que tel est le cas "si, à première vue, elles ressemblent à de véritables armes à feu, qu'un spécialiste ou toute autre personne soit en mesure de lever la confusion après un rapide examen ou non". Il en va, il faut le dire, de la sécurité des forces de l'ordre et des victimes potentielles de braquages. Pour autant, tout comme l'auteur de la motion, la commission considère que la loi en vigueur aboutit à des conséquences disproportionnées, que l'on parle du nombre de procédures qui surchargent les autorités de poursuites pénales ou de la criminalisation de personnes sans aucune intention délictueuse. Dans ce sens, la commission salue l'intention que le Conseil fédéral a annoncée de modifier l'article 6 de l'ordonnance afin que les armes factices ne soient interdites que si un spécialiste n'est pas en mesure de les distinguer, à première vue, d'une véritable arme à feu. Cette révision, annoncée comme imminente, nous l'attendons toutefois toujours.

Dans le même sens, la commission salue le dialogue que Fedpol s'efforce d'instaurer avec les fournisseurs étrangers pour les inciter à intégrer sur leur site l'avertissement demandé dans la motion Rieder. En raison des difficultés auxquelles se heurte un tel dialogue, la commission se demande si une collaboration ne devrait pas être recherchée avec les pays membres de l'espace Schengen ; pour une fois qu'une telle collaboration ne déboucherait pas sur un énième durcissement de la législation sur les armes. La commission salue aussi le dispositif que Fedpol a mis en place - hot-line et adresse électronique - pour permettre aux citoyens de s'informer, en cas de doute, sur la légalité de leurs commandes. Mais cela ne suffit pas. Avant qu'il soit question ou possible d'imposer certaines règles aux plateformes étrangères de vente en ligne - on a parlé entre autres de créer un for en Suisse, en les contraignant à créer une succursale dans notre pays -, faisons déjà le pas que propose la motion Rieder. Dans les cas de peu de gravité, l'importation d'armes factices ne doit plus être un délit, mais donner lieu à une simple contravention. Rappelons au Conseil fédéral que nous attendons toujours l'ouverture de la consultation sur la révision annoncée de l'ordonnance.

Dans l'immédiat, c'est à l'unanimité que la commission vous propose d'accepter la motion Rieder dont nous n'aurions pas eu à parler aujourd'hui si le Conseil fédéral, d'une manière difficilement compréhensible, ne s'obstinait pas à la rejeter alors qu'il partage nos préoccupations.

Jans Beat · BR-M · Bundesrat · Basel-Stadt

Imitationswaffen sind Waffen, die mit richtigen Waffen verwechselt werden können und deshalb dem Waffengesetz unterliegen. Die aktuelle Regelung im Waffengesetz führt aber in der Praxis tatsächlich zu Problemen, und darauf verweist die vorliegende Motion zu Recht. Die Schwierigkeit besteht darin, dass die derzeitige Definition einer Imitationswaffe im Waffengesetz sehr streng ist. Als Imitationswaffe gilt jeder Gegenstand, der auf den ersten Blick wie eine Waffe aussieht, sowohl in den Augen einer Fachperson als auch in den Augen von Laien. Diese Formulierung war gut gemeint, um die öffentliche Sicherheit zu schützen. In der Praxis führt sie nun aber dazu, dass Personen, die ohne kriminelle Absichten vermeintlich harmlose Spielzeugwaffen bestellen, dafür bestraft werden können - und es sind viele, es geht tatsächlich in die Tausende. Die Folge ist, dass gutgläubige Personen bestraft werden und dass die Zahl von Verfahren mit geringer rechtlicher Tragweite zunimmt, welche Polizei und Staatsanwaltschaft unnötig belasten. Das ist natürlich nicht im Sinne der Sache bzw. des Gesetzes.

Die Definition von Imitationswaffen in der Waffenverordnung muss deshalb angepasst werden; das wurde bereits vorher erkannt und ist schon eingeleitet. Der Entwurf für eine Verordnungsanpassung liegt bereits vor. Demnach soll eine Imitationswaffe künftig nur noch dann als verwechselbar gelten, wenn sie auch eine Fachperson nicht auf den ersten Blick von einer echten Feuerwaffe unterscheiden kann. Das wird dazu führen, dass viele harmlose Imitationswaffen nicht mehr unter diese Bestimmung fallen werden, selbst wenn sie optisch für einen Laien einer echten Waffe ähneln. Damit wird auch die Bestellung solcher Waffen nicht mehr strafbar sein.

Weiter ist der Bundesrat auch bereit, zu prüfen, ob für ausländische und inländische Anbieter von Imitationswaffen zusätzliche Regelungen erforderlich sind, wie er dies auch in der Antwort auf die Interpellation Schmezer 25.3811 bereits in Aussicht gestellt hat. Konkret prüfen wir in diesem Rahmen, ob für Anbieter eine im Waffengesetz verankerte Deklarationspflicht geschaffen werden soll. Eine solche Pflicht würde Transparenz schaffen, bedarf jedoch einer vertieften Analyse. Es müssen die rechtlichen Voraussetzungen, die tatsächlichen Wirkungen sowie die Grenze einer solchen Regulierung geprüft werden.

Der Bundesrat sieht deshalb ein zweistufiges Verfahren vor, um das in der Motion geschilderte Problem zu lösen. In einem ersten Schritt wird die aktuelle Definition der Imitationswaffe in der Waffenverordnung angepasst. Dieser Schritt ist essenziell, denn damit können wir die Anzahl Verfahren reduzieren, die Behörden entlasten und unbescholtene Bürger schützen. Das lässt sich rasch umsetzen. In einem zweiten Schritt wird dann geprüft, ob und wie das Waffengesetz am besten angepasst wird, um der ungewollten Bestellung von Imitationswaffen ohne die entsprechenden Bewilligungen vorzubeugen und um diese möglichst zu unterbinden. Dabei wird auch abgeklärt, ob die Strafbestimmungen allenfalls angepasst werden müssen. Dieser zweite Schritt wird etwas mehr Zeit benötigen, da es sich um eine Gesetzesanpassung handeln würde.

Der Bundesrat will das Problem lösen. Vor dem Hintergrund der bereits vorgesehenen und geplanten Massnahmen beantragt der Bundesrat aber die Ablehnung der Motion.

Abstimmung

Le président (Page Pierre-André, président): La commission propose d'adopter la motion. Le Conseil fédéral propose de la rejeter.

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 193 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(2 Enthaltungen)