00.5090, 00.5103
Willkürliche Festsetzung der Fluglärmgrenzwerte / Grenzwerte für Fluglärm
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Die Antwort auf die Frage von Frau Genner zu den Belastungsgrenzwerten würde ich, wenn Sie einverstanden sind, mit der Antwort auf die Frage von Frau Leutenegger Oberholzer zusammenhängen.
Die Belastungsgrenzwerte für den Lärm der zivilen Flugplätze schaffen die Basis für die Beurteilung des Fluglärms. Diese Werte sind nach dem Umweltschutzgesetz so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden "nicht erheblich stören", so der Gesetzestext.
Der Bundesrat hat bei der Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz einen gewissen Ermessensspielraum. In seinem Entscheid hat der Bundesrat die Verordnung in wesentlichen Teilen so verabschiedet, wie sie zur Vernehmlassung gelangte. So ist die Beurteilungsmethode mittels des Fluglärm-Mittelungspegels Leq, das Nachtflugverbot und die Harmonisierung zwischen dem Umweltrecht und dem Luftfahrtrecht ohne Änderungen übernommen worden. Insbesondere wurden auch die Planungswerte ohne materielle Änderungen beibehalten. Das bedeutet, dass in einem deutlich grösseren Umkreis als bisher keine neuen Wohnbauzonen ausgeschieden oder erschlossen werden dürfen. Dadurch wird verhindert, dass längerfristig noch mehr Personen in einem Umkreis um den Flughafen angesiedelt werden, in welchem Fluglärmstörungen wahrscheinlich sind.
Eine gewisse Abweichung hat der Bundesrat lediglich in den in der Frage von Frau Leutenegger Oberholzer erwähnten Fällen vorgenommen. Er hat dabei der wirtschaftlichen Bedeutung der Landesflughäfen für die Schweiz und der Besonderheit von Fluglärm Rechnung getragen. Diese Änderung besteht darin, dass die zum Vermindern anderer Lärmbelastungen möglichen Schallschutzwände beim Fluglärm nicht wirksam sind.
Genner Ruth · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Danke, Herr Bundesrat, für die Beantwortung der Fragen.
Für die Bevölkerung in der Nähe des Flughafens ist die Belastung enorm. Das ist heute schon so, und wir wissen heute auch schon, dass die Prognosen für den Flughafen Zürich im Hinblick auf die fünfte Ausbauetappe nicht stimmen.
Das bedeutet nichts anderes, als dass die Lärmgrenzwerte, so wie sie jetzt festgelegt sind, zusammen mit der Zahl der Flugzeuge, die dann dort verkehren werden, für die Bevölkerung zu einer Belastung werden, die dem Umweltschutzgesetz nicht stand hält. Das Umweltschutzgesetz verlangt ja, dass nach wissenschaftlichen und nicht nach wirtschaftlichen Kriterien beurteilt wird.
Es interessiert mich vor allem, was Sie zu den falschen Prognosen sagen, die heute ja auch vonseiten der Flughafendirektion korrigiert worden sind.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich ersuche Sie um Beantwortung der Frage, ob Sie im Hinblick auf die neuen Abflugregelungen in Zürich bereit sind, die Lärmgrenzwerte einer neuen Evaluation zu unterziehen. Sind Sie bereit, tatsächlich den Kriterien der Umweltschutzgesetzgebung Rechnung zu tragen? Wie Frau Genner zu Recht bemerkt hat, wird im Gesetz nicht von wirtschaftlichen Kriterien gesprochen. Das Gesetz orientiert sich ausdrücklich am Wohl der Bevölkerung, an gesundheitlichen Normen. Sind Sie bereit, die Lärmschutzverordnung in dem Sinne, wie sie die Eidgenössische Expertenkommission zur Erarbeitung der Lärmgrenzwerte empfohlen hat, zu revidieren und die Lärmgrenzwerte im Umfeld der Flughäfen herabzusetzen?
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich möchte Folgendes darlegen: Die Lärmgrenzwerte, wie sie der Bundesrat jetzt in einer Verordnung festgelegt hat, bilden einen Bestandteil des Betriebskonzeptes des Flughafens Zürich. Sie sind auch Bestandteil des Betriebskonzeptes, wie es für die fünfte Ausbauetappe vorgesehen ist. Die fünfte Ausbauetappe wurde durch unser Departement bewilligt, die Bewilligung aber an das Bundesgericht weitergezogen. Die fünfte Ausbauetappe inklusive Betriebskonzept ist also dort hängig.
Da die neuen Lärmgrenzwerte in der Verordnung Bestandteil dieses Betriebskonzeptes werden, hat das Bundesgericht allen Beteiligten die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äussern, insbesondere auch - wie an der Verhandlung vom 26. Mai durch einige Einsprecher in Lausanne geltend gemacht wurde - zur Gesetzmässigkeit der Verordnung, wie sie der Bundesrat beschlossen hat. Diese Frage wird durch das Bundesgericht geklärt.
Was das als Folge der Kündigung der Vereinbarung mit Deutschland notwendige neue Anflugkonzept in der Schweiz - allenfalls den Südanflug - betrifft, so müsste ein solches wiederum zu einem neuen Betriebskonzept führen. Dieses Betriebskonzept unterliegt einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP); der entsprechende Vorschlag muss durch den Konzessionär gemacht werden. Der Konzessionär ist momentan noch der Kanton Zürich, ab 31. Mai 2001 wird es der Flughafen Zürich sein. Er wird einen solchen Antrag stellen müssen. Wir müssen ihn bewilligen und prüfen, ob die Bedingungen der UVP eingehalten sind oder nicht.