04.072

Strafrechts-Übereinkommen und Zusatzprotokoll des Europarates über Korruption

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Globalisierung - wir wissen es je länger, je mehr - hat nicht nur Vorteile, sondern durchaus auch ihre Schattenseiten. Eine dieser Schattenseiten besteht wohl darin, dass verschiedene Kategorien von Straftaten durch die zunehmende internationale Öffnung in potenzierter Form daherkommen und daher nach einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit rufen. Zu diesen Straftaten gehören auch jene strafbaren Handlungen, welche sich in einem weiteren Sinne als Korruption qualifizieren. Die weltweiten Bestrebungen zur besseren Verhütung und Bekämpfung der Bestechung haben in den letzten Jahren zu mehreren internationalen Abkommen geführt. Nach dem OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, welchem die Schweiz im Jahre 2000 beigetreten ist, bildet das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption, um welches es hier geht, eine weitere Etappe.

Dieses Übereinkommen und das entsprechende Zusatzprotokoll verfolgen das Ziel, die Strafbestimmungen in den Vertragsstaaten zu harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit zu verstärken. Das Abkommen enthält nicht sogenannte Self-executing-Bestimmungen, also nicht eine "loi uniforme", sondern Bestimmungen, welche in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.

Kernstück des Übereinkommens bilden Tatbestände, welche die Mitgliedstaaten unter Strafe stellen müssen; sie finden sich im Kapitel II, in den Artikeln 2ff., des Abkommens. Zu diesen Tatbeständen gehören insbesondere die aktive und passive Bestechung von in- und ausländischen Amtsträgern sowie von Amtsträgern internationaler Organisationen und internationaler Gerichtshöfe, aber auch die aktive und passive Privatbestechung. Zu bestrafen sind ferner weitere mit der Bestechung zusammenhängende Tatbestände, insbesondere auch das Waschen von Korruptionsgeldern.

Das Zusatzprotokoll verlangt, dass auch die Bestechung von Geschworenen und Schiedsrichtern, welche bei Rechtsstreitigkeiten mitwirken, unter Strafe zu stellen ist.

Die Schweiz hat im Jahre 2000 das Korruptionsstrafrecht betreffend die Beamtenbestechung grundlegend revidiert. Dies erfolgte damals bereits mit Blick auf das hier zur Debatte stehende Strafrechtsübereinkommen über die Korruption. Aus diesem Grunde genügt das schweizerische Korruptionsstrafrecht schon heute in weiten Teilen dem Übereinkommen oder dem Zusatzprotokoll oder geht teilweise in verschiedenen Punkten sogar über diese beiden Abkommen hinaus. Erforderlich sind daher nur geringfügige Ergänzungen, damit die Schweiz das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll ratifizieren kann.

Konkret sind drei Änderungen erforderlich: zum einen die Ausweitung des Tatbestandes der Bestechung unter Privaten auf den Empfänger der Leistung, eben die sogenannte passive Bestechung; zum anderen eine Ergänzung beim Deliktkatalog in der Unternehmenshaftung, Artikel 104quater Absatz 2, wo eine Ausdehnung auf den Tatbestand der aktiven Privatbestechung erfolgt; schliesslich die Strafbarkeit der passiven Bestechung von ausländischen Amtsträgern.

Gesetzgebungstechnisch handelt es sich bei der Umsetzung um eine Änderung des Strafgesetzbuches sowie um eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Es werden von der Schweiz zwei Vorbehalte angebracht. Der erste Vorbehalt bezieht sich auf Artikel 12 des Übereinkommens. Hierbei handelt es sich um eine Strafnorm, welche dem schweizerischen Recht nicht bekannt ist. Sie reicht weit in das Vorfeld der Korruption und bestraft bereits Absprachen zwischen zwei Privatpersonen, die sich gegenseitig bevorteilen, damit die eine auf einen Beamten Einfluss nimmt, um diesen zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen. Zahlreiche westeuropäische Staaten haben hier ebenfalls einen Vorbehalt angebracht. Der zweite Vorbehalt besteht darin, dass die Schweiz sich entsprechend Artikel 6bis des Strafgesetzbuches die beidseitige Strafbarkeit vorbehält, wenn es um Taten im Ausland geht. Auch diesen Vorbehalt haben viele westeuropäische Staaten angebracht.

Da, ich habe es am Anfang erwähnt, das Abkommen Bestimmungen enthält, welche die Änderung von Gesetzen erforderlich machen - ich habe diese Gesetze erwähnt -, untersteht der hier zu fassende Genehmigungsbeschluss im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Sie finden den zu verabschiedenden Bundesbeschluss in der Botschaft auf Seite 7043ff.

Die Kommission beantragt mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, diesem Bundesbeschluss zuzustimmen.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption

Arrêté fédéral sur l'approbation et la mise en oeuvre de la Convention pénale du Conseil de l'Europe sur la corruption et du Protocole additionnel à ladite convention

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1-3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1-3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Leumann-Würsch Helen · Mit-F · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte eine Bemerkung machen zu Artikel 2 Ziffer 1 Artikel 100quater Absatz 2, also betreffend die Änderung des Strafgesetzbuches.

Bei der strafrechtlichen Erfassung neuer Verhaltensweisen hat man seitens der Verwaltung in dieser Vorlage zu Recht Zurückhaltung geübt. Es macht keinen Sinn, Verhaltensweisen, die sich kaum je nachweisen lassen, mit Strafe zu bedrohen. An die Grenze strafwürdigen Verhaltens geht man mit der sogenannten "Privatbestechung". Darunter versteht man das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines "unbilligen Vorteiles" an eine Person, die ein privates Unternehmen leitet oder für ein solches in irgendeiner Eigenschaft tätig ist, oder das Fordern oder Annehmen solcher Vorteile seitens einer Person, die eine private Firma leitet oder für eine solche tätig ist, damit die bestochene Person unter Verletzung ihrer Pflichten etwas tut oder unterlässt. In einem solchen Verhalten sieht die Verwaltung zu Recht eine unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs und reiht den entsprechenden Tatbestand unter die Strafbestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Sie ordnet solchen Verhaltensweisen einen klar geringeren Unrechtsgehalt zu als der aktiven und passiven Bestechung von Amtsträgern, also Vertretern hoheitlicher Gewalt.

Umso mehr überrascht dann aber, dass auch auf diese Form des unlauteren Wettbewerbs die strengeren Bestimmungen des Unternehmensstrafrechtes des StGB anwendbar sein sollen, sieht doch dieses Bussen bis zu 5 Millionen Franken vor und enthält in Artikel 100quater Absatz 2 eine rigide Bestimmung über die primäre Strafbarkeit der juristischen Personen. Das heisst, der fehlbare Mitarbeiter oder Leiter des Unternehmens und das Unternehmen selber können bestraft werden, wenn die in diesem Artikel aufgeführten schweren Straftaten begangen worden sind. Dabei handelt es sich samt und sonders um Verbrechen. Ein Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs nimmt sich in dieser Hinsicht als absoluter Fremdkörper aus und widerspricht auch dem Geist des UWG, sieht doch dieses für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben das viel mildere Recht des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vor. Das würde heissen, dass man zwei Tatbestände im UWG hätte, die derart schwer wiegen, dass man sie unter die Verbrechen gemäss Artikel 100quater Absatz 2 StGB einreihen muss, weshalb sich die Frage aufdrängen würde, warum sie dann überhaupt im UWG geregelt sind.

Ich verzichte darauf, einen Antrag zu stellen, der die Beibehaltung des bisherigen Artikels 100quater Absatz 2 StGB fordert und die Ausdehnung auf eine Straftat gemäss UWG ablehnt. Ich bitte jedoch den Nationalrat, dass sich seine Kommission nochmals gründlich und kritisch mit dieser Thematik auseinander setzt. Ich meine, es ist nicht nötig, dass wir in allem die gleichen Fehler wie unsere nördlichen Nachbarn begehen.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 25 Stimmen

(Einstimmigkeit)