02.093
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG). Totalrevision
Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
Loi fédérale sur la radio et la télévision
Art. 80
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
.... das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
Abs. 2-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Büttiker, Fünfschilling, Gentil, Leuenberger-Solothurn)
Abs. 1
Veranstalter, die mit Dritten Verträge über die exklusive Wiedergabe von öffentlichen Ereignissen in ihren Programmen abschliessen, müssen:
a. die Zulassung anderer Veranstalter dulden, welche über das Ereignis berichten wollen; oder
b. anderen Veranstaltern die von ihnen gewünschten Teile der Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen.
Abs. 2
Schliesst ein Veranstalter einen Exklusivvertrag für die Wiedergabe öffentlicher Ereignisse von gesamtschweizerischem Interesse, so muss er der SRG die vollständige Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen überlassen.
Abs. 3
Der Bundesrat kann weitere Arten von Exklusivverträgen oder Geschäftspraktiken einschränken oder untersagen, soweit sie bestimmte Veranstalter oder andere Kommunikationsmittel in ihrer Tätigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Art. 80
Proposition de la majorité
Al. 1
.... un extrait actuel - conforme aux usages médiatiques - de l'événement en question.
Al. 2-4
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Hess Hans, Büttiker, Fünfschilling, Gentil, Leuenberger-Solothurn)
Al. 1
Tout diffuseur qui conclut avec des tiers un contrat lui assurant l'exclusivité de la diffusion d'événements publics dans ses programmes doit:
a. tolérer la présence d'autres diffuseurs désireux d'en rendre compte; ou
b. leur fournir les extraits de leur choix à des conditions raisonnables.
Al. 2
Lorsqu'un diffuseur conclut un contrat lui assurant l'exclusivité de la diffusion d'événements publics intéressant l'ensemble du pays, il est tenu de mettre l'émission intégrale à la disposition de la SSR, à des conditions raisonnables.
Al. 3
Le Conseil fédéral peut restreindre ou prohiber d'autres types de contrats d'exclusivité ou certaines pratiques commerciales s'ils entravent notablement l'activité de diffuseurs ou d'autres moyens de communication.
Escher Rolf · Mit-M · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Damit wären wir also beim zweiten Teil unserer "erweiterten Kommissionsberatungen" angelangt. Wir sind beim Kapitel "Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen". Dieses Kapitel umfasst die Artikel 80, "Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen", und 81, "Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung". Dabei ist zu sagen, dass nach den Regeln von Artikel 81 bei einem öffentlichen Ereignis freier Zugang zur Berichterstattung gewährt werden muss, wenn es eine gewisse Intensität hat und somit "von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung" ist.
Gemäss Artikel 80 ist das Recht auf Kurzberichterstattung nur gegeben, wenn ein Programmveranstalter vom Organisator das Exklusivrecht erhält. Hier haben wir nun zwei Konzepte, dasjenige der Mehrheit und dasjenige der Minderheit. Die Minderheit hat eine Lösung gewählt, die praktisch wörtlich Artikel 7 des geltenden Gesetzes von 1991 entspricht. Dabei geht es um das Kurzberichterstattungsrecht, wenn ein Organisator eines öffentlichen Ereignisses einen Exklusivvertrag mit einem Programmveranstalter abschliesst. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass auch Drittveranstalter über dieses Ereignis in Kurzform berichten können. Die Minderheitsfassung will hierbei nur den Programmveranstalter verpflichten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dabei Lücken entstehen, dass die Vorschrift umgangen werden kann. Insbesondere wenn der durch Exklusivrecht berechtigte Programmveranstalter eine ausländische Gesellschaft ist, kann dieses Kurzberichterstattungsrecht nicht durchgesetzt werden.
Nach dem Konzept der Mehrheit richtet sich diese Verpflichtung nicht nur an den Programmveranstalter, sondern eben auch an den Organisator des Ereignisses; auch dieser wird in die Pflicht genommen. Das bedeutet in keinem Falle, dass der Organisator eines Ereignisses gegen seinen Willen eine Berichterstattung zulassen muss. Aber wenn er einem Dritten das Exklusivrecht gibt, dann entsteht das Recht auf Kurzberichterstattung.
Es gibt noch einen weiteren Unterschied zwischen diesen beiden Konzepten. Die Minderheit überlässt es demjenigen, der das Exklusivrecht hat, entweder den Drittveranstaltern die Zulassung zu einer Kurzberichterstattung zu gestatten, oder dann gibt sie dem Drittveranstalter die Möglichkeit, Teile der Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Die Mehrheit überlässt diese Wahl nicht dem Veranstalter, sondern eben dem Drittberechtigten.
In diesem Sinne stellt Ihnen die Kommissionsminderheit Antrag.
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich beantrage Ihnen, der Minderheit zu folgen und den bisherigen Artikel 7 im bestehenden Wortlaut wiederum ins RTVG aufzunehmen.
Auf Seite 1728 der Botschaft wird vom Bundesrat ausgeführt: "Absatz 2 nimmt nicht nur den Programmveranstalter in die Pflicht, welcher über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügt, sondern auch den Organisator des öffentlichen Ereignisses. Beide haben dafür zu sorgen, dass jeder interessierte Programmveranstalter sein Recht auf Kurzberichterstattung über das öffentliche Ereignis wahrnehmen kann. Den Ereignisorganisator trifft diese Pflicht in erster Linie bei der Vergabe der Senderechte, die nicht zur Vereitelung des Kurzberichterstattungsrechtes führen darf."
Für mich handelt es sich bei der Kurzberichterstattung um immaterielles Güterrecht. In Artikel 80 greifen wir in dieses Recht ein. Es ist meines Erachtens nicht Sache des RTVG, den Verkehr mit immateriellen Rechtsgütern zu regeln, indem wir den Inhaber und Schöpfer der Güter durch ein Verwaltungsgesetz zwingen, diese auf den Markt zu bringen. Solche Rechte sind Exklusivrechte ihres Schöpfers oder Herstellers. Für das Kurzberichterstattungsrecht genügt der jetzt geltende Artikel 7 RTVG. Diese Bestimmung kann ohne weiteres weiterhin in Kraft bleiben. Es sind damit in der Praxis auch nie Probleme aufgetreten. Mit der geltenden Regelung wird nur die SRG in die Pflicht genommen; sie erwirbt die Rechte für praktisch alle Sport- und anderen besonderen Ereignisse. Mit der neuen Bestimmung schiessen wir weit übers Ziel hinaus und verkomplizieren die Kurzberichterstattung unnötigerweise.
Ich ersuche Sie, bei Artikel 80 dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Mir scheint, dieser Argumentation liege ein Missverständnis zugrunde. Diese Regelung ist nicht gegen die SRG, was auch immer das heisst, gerichtet, sondern sie ist gegen alle Veranstalter genau gleich gerichtet. Sie ist auch nicht gegen das Urheberrecht gerichtet. Schliesslich bleibt das Recht gewährleistet, überhaupt alle auszuschliessen. Diese Bestimmung kommt nur dann zum Zug, wenn das betreffende Ereignis - wenn Sie so gestatten - "teilöffentlich" ist. Dann muss man auch die anderen zulassen. Nichts anderes ist gemeint. Es geht um die Spannung zwischen der Informationsfreiheit des Publikums und den Interessen der Veranstalter ganz allgemein.
Lombardi Filippo · Mit-M · Ständerat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion
Wie es der Zufall will, will die Minderheit das geltende Recht beibehalten. Bundesrat und Nationalrat wollen eine weiter gehende Lösung.
Die Möglichkeit, einen Zugang zu öffentlichen Ereignissen zu erhalten, auch wenn ein Veranstalter einen Exklusivvertrag abgemacht hat, ist eben auch auf europäischer Ebene vorgesehen, weil dies eine gewisse Bedeutung für das öffentliche Interesse hat. Mit öffentlichen Interessen ist schon eine breite Palette gemeint, darunter werden selbstverständlich auch gewisse wichtige Sportanlässe verstanden. Im geltenden Recht sieht man ganz klar, besonders in Absatz 2, dass es eine veraltete Betrachtungsweise ist; denn die SRG beanspruchte eine nationale Service-public-Rolle für sich allein, was in Zukunft aber nicht mehr so sein wird. Es sollen gemäss dem neuen Text eigentlich sämtliche Veranstalter mit gleich langen Spiessen kämpfen können, wenn es sich um öffentliche Anlässe handelt. Die Wichtigkeit dieses Artikels liegt in diesem Schritt, den wir eigentlich schon getan haben, indem wir verschiedene Veranstaltungen mit Service-public-Leistungen anerkannt haben.
Die zweite Crux dieses Artikels liegt bei Absatz 1 Buchstaben a und b. Die heutige Fassung sagt, dass diejenigen, die über Exklusivrechte verfügen, die "Zulassung anderer Veranstalter dulden" müssen oder "anderen Veranstaltern die von ihnen gewünschten Teile der Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen" müssen. Die neue Fassung gemäss Mehrheit lautet: ".... und die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen". Das heisst, der Veranstalter, der diese Exklusivrechte hat, kann nicht selber bestimmen, ob er die eine oder andere Form will. Das ist extrem wichtig, weil unter "angemessenen Bedingungen" angesichts der Differenz der Grössen der Veranstalter nicht immer das Gleiche zu verstehen ist.
Konkret gesagt: Wenn - sagen wir einmal - ein grosses Sportereignis stattfindet und die SRG dafür Exklusivverträge hat, haben die Privaten aufgrund dieses Artikels und aufgrund des europäischen Übereinkommens zwar Anspruch auf eine Kurzberichterstattung, das heisst zwei, drei Minuten, wenn sie Anspruch haben. Was passiert aber, wenn diese unter heutigem Recht versuchen, das umzusetzen? Die SRG beschliesst schlicht und einfach jedes Mal, dass sie die zweite und nicht die erste Variante will, dass sie also den gewünschten Teil des Übertragungssignals "zu angemessenen Bedingungen" zur Verfügung stellt. "Angemessene Bedingungen" heissen für die SRG in der Regel 1000 Franken pro Minute. Für lokale und regionale Veranstalter zum Beispiel sind das keine angemessenen Bedingungen. Ein lokaler oder regionaler Veranstalter, der während des ganzen Jahres über sein Fussball- oder Eishockeyteam berichten will, kann sich natürlich nicht jede Woche drei Minuten à 1000 Franken leisten; das sind enorme Kosten. Deshalb ist es wichtig, dass er die Möglichkeit hat, selber dorthin zu gehen, selber diese zwei oder drei Minuten zu filmen und sie dann wiederzugeben. Das ist übrigens auch der Vielfalt förderlich, weil die Bilder dann nicht auf allen Sendern immer die gleichen, sondern immer verschieden sind.
Ich ersuche Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Fünfschilling Hans · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es wurde über Veranstalter diskutiert. - Das Mikrofon scheint defekt zu sein, ich bemühe mich, noch lauter zu sprechen. - Hier ist mit "Veranstalter", so, wie es von Kollege Thomas Pfisterer und auch von Filippo Lombardi interpretiert wurde, der Übertrager eines Ereignisses gemeint. Ich rede aber jetzt vom Veranstalter des Ereignisses selbst.
Angenommen, ich will einen Kulturanlass veranstalten. Ich suche dafür einen Sponsor. Wenn ich einen Sponsor finde, kann ich den Anlass durchführen, wenn ich den Sponsor nicht finde, kann ich ihn nicht durchführen. Wenn der Sponsor aufgrund der neuen Gesetzgebung - nicht der geltenden - verpflichtet ist, nachher auch einen zusätzlichen Berichterstatter zuzulassen, dann findet vielleicht die Veranstaltung - und mit Veranstaltung meine ich das, worüber überhaupt berichtet wird - gar nicht statt. Ob das im Interesse der Kunden ist, möchte ich doch bezweifeln.
Thomas Pfisterer hat gesagt, das Urheberrecht sei gewährleistet. Das ist mir auch bewusst. Aber das hat nichts mit der Kurzberichterstattung zu tun. Ich möchte das Interesse des Kunden vertreten, der gerne eine Veranstaltung hätte, und nicht das Interesse des Übertragers der Veranstaltung. Die Veranstaltung ist nur möglich mit einem Sponsor aus dem Medienbereich. Diese Überlegung muss man doch hier auch anstellen. Hier geht es also nicht um die beiden Verbreiterkategorien SRG oder andere, sondern darum, was das Interesse des Veranstalters eines Anlasses selber ist.
Leuenberger Moritz · VPBR-M · Bundesrat · Zürich
Die neue Regelung schafft mehr Transparenz und auch mehr Rechtssicherheit. Die Verfassung verlangt, dass diese Problematik auf Gesetzesstufe geregelt wird. Die bisherige Regelung hat nicht differenziert zwischen dem blossen Kurzberichterstattungsrecht über öffentliche Ereignisse und dem wesentlich weiteren Zugang zu Ereignissen, die sogar eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung haben.
Die bisherige Regelung schützt die vielfältige Berichterstattung nicht genügend, und sie kann auch leicht unterlaufen werden. Sie verpflichtet nur den schweizerischen Programmveranstalter, der ein Exklusivrecht hat. Nicht erfasst ist der Organisator eines Ereignisses oder der Rechtehändler. Was Herr Pfisterer gesagt hat, verdient insoweit Beachtung, als es eben auch um den Händler und um den Organisator dieser Ereignisse geht. Die neue Regelung verhindert, dass das Kurzberichterstattungsrecht ausgehebelt wird, z. B. durch Exklusivverträge mit ausländischen Programmveranstaltern. Von daher sind wir der Auffassung, dass die bisherige Regelung nicht ausgewogen sei. Zum einen schützt sie das Kurzberichterstattungsrecht nicht genügend; zum anderen schiesst sie über das Ziel hinaus, indem die SRG bei öffentlichen Ereignissen von gesamtschweizerischem Interesse die vollständige Berichterstattung zugesichert erhält - und nur sie, die SRG.
Ich habe, das muss ich jetzt ehrlich sagen, das Votum von Herrn Fünfschilling nicht ganz begriffen - und das liegt nicht am Mikrofon. Auf jeden Fall wäre es ein Missverständnis, zu glauben, es würde der Organisator eines Ereignisses durch diese Regelung indirekt gezwungen, seine Veranstaltung öffentlich zu machen. Dem ist natürlich nicht so! Er ist völlig frei, ob er die Veranstaltung übertragen lassen will oder nicht. Aber wenn er ein Exklusivrecht vergibt, dann garantiert diese Vorschrift, dass auch andere Zugang haben.
Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 17 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 13 Stimmen
Art. 81
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 82
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Büttiker, Fünfschilling, Hess Hans, Lombardi, Pfisterer Thomas)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 82
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Büttiker, Fünfschilling, Hess Hans, Lombardi, Pfisterer Thomas)
Adhérer à la décision du Conseil national
Art. 83
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Abs. 1
Stellt das Departement nach .... so kann es im .... ergreifen. Es entscheidet ....
Abs. 2
Es kann ....
Antrag der Minderheit
(Büttiker, Fünfschilling, Hess Hans, Lombardi, Pfisterer Thomas)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 83
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Al. 1
Si le département, se fondant .... sa position dominante sur le marché, il peut prendre .... il rend ....
Al. 2
Il peut ....
Proposition de la minorité
(Büttiker, Fünfschilling, Hess Hans, Lombardi, Pfisterer Thomas)
Adhérer à la décision du Conseil national
Escher Rolf · Mit-M · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Die Mikrofonanlage streikt, ich will mich deshalb kurz halten und in diesem Sinne mit gutem Beispiel vorangehen. Das Kapitel "Massnahmen gegen die Medienkonzentration" enthält zwei Artikel: Artikel 82, "Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt", und Artikel 83, "Massnahmen", wenn die Vielfalt gefährdet sein sollte. Diese beiden Artikel muss man in diesem Sinn gemeinsam darlegen; Sie werden dann gestaffelt entscheiden.
Die Lösung der Minderheit verlangt, dass ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung bereits stattgefunden haben muss. Aber es liegt in der Natur der Sache, dass in diesem Bereich der Missbrauch in der Regel kaum nachzuweisen ist. Erst wenn er stattgefunden hat, darf nach der Ansicht der Minderheit das Departement Gegenmassnahmen ergreifen.
Die Mehrheit ist anderer Ansicht: Sobald ein Unternehmen durch eine festgestellte Marktbeherrschung die Vielfalt gefährdet, können adäquate Massnahmen zur Förderung der Vielfalt bereits ergriffen werden, natürlich unter Einhaltung des Gebotes der Verhältnismässigkeit.
Die Minderheit möchte also, dass die Polizei erst dann eingreifen kann, wenn die Schlägerei in vollem Gange ist und schon jemandem ein Auge ausgeschlagen wurde. Die Mehrheit ist anderer Meinung: Die Polizei darf bereits dazwischentreten, wenn die Stimmung angeheizt ist, und ermahnen, damit es eben nicht zur Schlägerei kommt.
Welches sind nun die Schritte des Mehrheitskonzeptes? In einem ersten Schritt muss das Departement der Ansicht sein, dass eine marktbeherrschende Stellung wohl gegeben ist. In diesem Falle - und das ist der zweite Schritt - konsultiert das Departement die Wettbewerbskommission und ersucht diese um Beurteilung, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt. Wenn die Wettbewerbskommission das bejaht, kommt der dritte Schritt: Dann kann das Departement vom marktbeherrschenden Veranstalter verlangen, dass er angemessene Massnahmen ergreift, damit die Vielfalt erhalten bleibt.
Die Massnahmen selbst sind bei Mehrheit und Minderheit nicht streitig, sondern nur die Frage, wann man solche Massnahmen verlangen kann.
Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich spreche zu den Artikeln 82 und 83. Es geht hier um die Frage, wenn man es auf den Punkt bringt, warum der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung geahndet werden muss. Wir sind uns darin einig, dass der Missbrauch und nicht die Marktstellung eines Medienunternehmens per se geahndet werden soll. Das ist der Unterschied zwischen der Mehrheit und der Minderheit.
Im Entwurf des Bundesrates kann eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt bereits dann vorliegen, wenn ein Programmveranstalter im relevanten Markt eine beherrschende Stellung innehat. Entscheidend sollte jedoch der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sein und nicht die marktbeherrschende Stellung per se. Im Gegensatz zum Kartellgesetz ist nach Auffassung des Bundesrates der Nachweis des Missbrauchs von Marktmacht nicht notwendig. Die Medienunternehmen sind dadurch von der kartellrechtlichen Unschuldsvermutung ausgeschlossen. Marktbeherrschenden Medienunternehmen wird per Gesetz der Missbrauch ihrer Marktmacht unterstellt, was nicht gerechtfertigt ist.
In einer freien Marktwirtschaft gilt in allen Branchen die Marktmacht eines Unternehmens als normal und meistens als Zeichen ihres Erfolgs. Es ist zu hoffen, dass es möglichst viele Betriebe gibt, die durch ihre Stärke, durch ihren Erfolg, eine gewisse Marktmacht - als die Nummer eins auf dem Markt beispielsweise - ausüben können. Die Marktmacht eines Medienunternehmens kann deshalb nicht a priori schon negativ sein. Erst der konstante Missbrauch dieser Marktmacht ist negativ und sollte nachgewiesen und geahndet werden. Darin sind sich Mehrheit und Minderheit einig.
Die Frage der Medienkonzentration, Herr Bundesrat, gehört nicht in ein Radio- und Fernsehgesetz. Wenn schon, gehört diese Frage in ein Mediengesetz, das auch die Printmedien umfasst. Wir haben jetzt die Situation, dass bei einem Unternehmen, das eine Zeitung, Radio und Fernsehen hat, die Zeitung dann eben nicht erfasst ist. Noch besser wäre es, die Frage der Medienkonzentration würde im Wettbewerbs- und Kartellrecht geregelt. In vielen Regionen und Kantonen der Schweiz haben sich regionale Multimediaunternehmen gebildet; diese besitzen in der Regel eine Zeitung, eine Gratiszeitung, eine Lokalradio- und eine Lokalfernsehstation. Die Multimediastrategie haben sie nicht gewählt, um ihre Medienmacht zu vergrössern, sondern schlicht deshalb, um als Medienunternehmen überleben zu können. Die Printmedien laufen nämlich Gefahr, Werbevolumina an die elektronischen Medien zu verlieren. Überdies findet eine Abwanderung von Rubrikeninseraten ins Internet statt. Ein reines Printunternehmen wird deshalb Mühe bekunden, langfristig zu überleben. Deshalb haben alle grossen und mittleren Medienhäuser in Bern, Basel, Aarau, St. Gallen, Chur, Luzern, Lausanne und Genf eine Multimediastrategie gewählt, die im Übrigen auch betriebswirtschaftlich Sinn macht.
Ich hinterfrage die These der Mehrheit: Stimmt denn die These, wonach die Meinungsvielfalt durch regionale Multimediaunternehmen gefährdet sei? Ich meine: Nein, diese Unterstellung ist falsch. In der Vergangenheit haben sich alle grossen Regionalzeitungen zu Forumszeitungen entwickelt. Die Vielfalt der Titel und Parteizeitungen ist durch eine Vielfalt von Meinungen innerhalb einer Forumszeitung abgelöst worden. Sodann ist die Meinungsvielfalt dank weiterhin gut existierenden kleinen Lokalzeitungen gewährleistet, die in einem Bezirk erscheinen, weiter durch die SRG-Regionaljournale, durch Lokalfernsehstationen und Lokalradios, durch das Internet sowie durch Gratiszeitungen, Sonntagszeitungen und Pendlerzeitungen. Es kommt hinzu, dass überall überregionale Medien, wie z. B. "NZZ", "Tages-Anzeiger" oder "Blick", erhältlich sind.
Die Presse- und Meinungsvielfalt ist also trotz vermeintlicher lokaler Monopole immer noch gewährleistet. Umso mehr sollte nur der Missbrauch und nicht die Marktstellung eines Medienunternehmens bestraft werden. Wir im Parlament sollten die mittelgrossen Medienunternehmen in den bekannten Städten stärken und nicht schwächen.
Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.
Leuenberger Moritz · VPBR-M · Bundesrat · Zürich
Wir möchten mit den Artikeln 82 und 83 eine flexible Regelung gegen die Gefahren der Medienkonzentration vorschlagen. Zunächst soll festgestellt werden, ob ein Radio- oder Fernsehveranstalter in seinem Markt tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung einnimmt. Das betrifft Artikel 82, über den wir jetzt reden. Falls ja, kann mit gezielten Massnahmen diese Gefährdung bekämpft werden. Solche Massnahmen müssen aber nicht, sie können getroffen werden. Das ist unser Vorschlag. Sie dürfen selbstverständlich nur in verhältnismässigem Ausmass ergriffen werden. Das sei auch ausdrücklich gesagt.
Nun stellt sich natürlich die Frage, wann die Vielfalt gefährdet ist. Hier muss zunächst betont werden: Unter keinen Umständen darf die publizistische Konzentrationsproblematik mit der wettbewerbsrechtlichen Problematik vermischt werden. Im Wettbewerbsrecht gibt es bestimmte Missbrauchstatbestände, die jeweils im Gesetz aufgezählt werden. Aber die rein wirtschaftlich orientierte Missbrauchspraxis des Wettbewerbsrechtes kann nicht unbesehen auf den Medienbereich übertragen werden. Da geht es um etwas völlig anderes.
Die Schwelle für behördliches Handeln wird nach dem Beschluss des Nationalrates und dem Antrag der Minderheit massiv erhöht, weil gemäss dieser Formulierung erst der Missbrauch einer dominanten Stellung die Vielfalt beeinträchtigt. Im Medienbereich sind Missbräuche in der Regel kaum nachzuweisen. Sie erfolgen oft subtil und langsam, z. B., wenn über bestimmte Ereignisse nicht berichtet wird; das ist die grosse Gefahr.
Von daher beantrage ich Ihnen, bei beiden Artikeln dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.
Nochmals: Die Massnahmen können ergriffen werden, müssen aber nicht, und sie müssen verhältnismässig sein.
Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 20 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 12 Stimmen
Art. 84; 1. Abschnitt Titel; Art. 85
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 84; section 1 titre; art. 85
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
2. Abschnitt Titel
Antrag der Kommission
Nutzungsforschung
Section 2 titre
Proposition de la commission
Etudes d'audience
Angenommen - Adopté
Art. 85a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Die Branche der Radio- und Fernsehveranstalter schafft eine gemeinsame Forschungseinrichtung, die:
a. wissenschaftliche Daten über die Nutzung von Radio und Fernsehen in der Schweiz erhebt;
b. Nutzungsdaten den Interessierten zu angemessenen Preisen zur Verfügung stellt und dem Bundesamt kostenlos überlässt, sofern es für die Erfüllung seiner Aufgaben darauf angewiesen ist;
c. die grundlegenden Daten der universitären Forschung und der Öffentlichkeit durch geeignete Publikationen zugänglich macht;
d. Wissenschaftlichkeit und Unabhängigkeit gewährleistet und ein entsprechendes Statut erlässt;
e. sich so organisiert, dass eine paritätische Mitwirkung der SRG und von Vertretern der anderen Veranstalter gewährleistet ist.
Abs. 2
Die Einzelheiten werden in einem Vertrag geregelt.
Abs. 3
Die Forschungseinrichtung erhält jährlich einen Beitrag aus dem Ertrag der Empfangsgebühren an die Entwicklung und Beschaffung von Erhebungsmethoden und -systemen. Der Bundesrat legt bei der Festsetzung der Höhe der Empfangsgebühr (Art. 78) den Betrag fest.
Abs. 4
Kommt innert angemessener Frist kein Vertrag zustande, der die Bedingungen gemäss Absatz 1 erfüllt, organisiert der Bundesrat eine entsprechende Einrichtung, die verwaltungsunabhängig ist.
Antrag der Minderheit
(Lombardi, Bieri, Slongo)
Abs. 4
Kommt innert angemessener Frist kein Vertrag zustande, der die Bedingungen gemäss Absatz 1 erfüllt, organisiert der Bundesrat eine entsprechende Einrichtung, die verwaltungsunabhängig ist. Soweit dies nötig ist, kann er dabei die SRG verpflichten, ihren Forschungsdienst oder Teile davon einzubringen.
Antrag Leumann
Abs. 3
Streichen
Art. 85a
Proposition de la majorité
Al. 1
La branche des diffuseurs de radio et de télévision crée une entité d'étude commune qui:
a. collecte de manière scientifique les données sur l'utilisation de la radio et de la télévision en Suisse;
b. met les données des études d'audience à la disposition des personnes et organes intéressés à des prix adéquats et les fournit gratuitement à l'office, pour autant que cela soit nécessaire pour l'accomplissement des tâches de celui-ci;
c. rend les données fondamentales accessibles à la recherche universitaire et au public par le biais de publications appropriées;
d. garantit le caractère scientifique des travaux ainsi que l'autonomie de l'entité, et édicte un règlement statuaire;
e. s'organise de manière à garantir une participation paritaire de la SSR et des représentants des autres diffuseurs.
Al. 2
Les détails sont réglés dans un accord.
Al. 3
L'entité d'étude reçoit chaque année une contribution issue du produit de la redevance pour développer et acquérir des méthodes et des systèmes de collecte de données. Le Conseil fédéral détermine cette contribution lorsqu'il fixe le montant de la redevance de réception (art. 78).
Al. 4
Si aucun accord remplissant les conditions de l'alinéa 1 n'est conclu dans un délai approprié, le Conseil fédéral organise une entité indépendante de l'administration.
Proposition de la minorité
(Lombardi, Bieri, Slongo)
Al. 4
Si aucun accord remplissant les conditions de l'alinéa 1 n'est conclu dans un délai approprié, le Conseil fédéral organise une entité indépendante de l'administration. Pour autant que cela s'avère nécessaire, il peut exiger de la SSR qu'elle mette à disposition son service de la recherche ou certains secteurs de celui-ci.
Proposition Leumann
Al. 3
Biffer
Escher Rolf · Mit-M · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
In Artikel 85a geht es um die Nutzungsforschung. Dazu liegen zwei Konzepte vor: das Konzept des Nationalrates und das Konzept Ihrer einstimmigen Kommission.
Im nationalrätlichen Konzept wird von Gesetzes wegen eine Stiftung für Nutzungsforschung gegründet. Diese wird unter die Aufsicht des Departementes gestellt, welches ebenfalls den Stiftungsrat wählt. Die detaillierte Regelung dieses Konzeptes finden Sie in den vier Artikeln 85a bis 85d.
Das Konzept Ihrer einstimmigen Kommission beinhaltet eine Lösung in einem einzigen Artikel 85a. Dieses Konzept sieht vor, dass die Branche selber eine gemeinsame Forschungseinrichtung schafft. Das Gesetz seinerseits legt nur wenige Grundsätze fest, welche die Branche bei der Schaffung ihrer Forschungseinrichtung umsetzen muss. Die Branche bestimmt die Organisation und die Rechtsform selbst. Es kann beispielsweise eine Stiftung sein, wie sie das nationalrätliche Konzept vorsieht, muss aber nicht. Nur wenn die Branche eine einvernehmliche Lösung nicht zustande bringt, legt der Bundesrat die Organisation fest. Er schafft also sozusagen die Branchenlösung anstelle der Veranstalter.
Die Kommission ist der Ansicht, dass es eine typisch schweizerische Lösung ist, zuerst die Branche zu veranlassen, selber eine Lösung zu suchen, die ihr passt. In der Zwischenzeit hat bereits eine Sitzung der Interessengemeinschaft elektronische Medien stattgefunden, an der sämtliche uns bekannten Interessierten beteiligt sind, also Vertreter aller an der Nutzungsforschung interessierten Kreise. Sie haben sich bereits auf sechs Forschungsgrundsätze geeinigt; dieses Gerippe steht bereits. Daraus entnehme ich, dass sie bereits auf gutem Wege sind.
Die Kommission hat die ersten drei Absätze von Artikel 85a einstimmig beschlossen. Zu Absatz 3 haben wir einen Antrag Leumann. Absatz 3 sieht vor, dass Beträge aus dem Ertrag der Empfangsgebühren zugunsten dieser Nutzungsforschung zur Verfügung gestellt werden. Frau Leumann beantragt, diesen Absatz zu streichen. Da ist immerhin anzumerken, dass heute die Forschung, wie sie die SRG betreibt, auch aus Gebührengeldern bezahlt wird. Das ist auch richtig so; das gehört dazu. Die neue Form dieser Forschung wird wahrscheinlich etwas mehr kosten als jene, die die SRG bis jetzt betrieben hat. Aber es wird sich sicher nicht auf den doppelten Betrag belaufen.
Wir beantragen Ihnen also, den Antrag Leumann abzulehnen.
Zu Absatz 4: Hier geht es darum, dass der Bundesrat zuständig wird, wenn sich die Branche nicht einigt. Damit war die Kommission auch einstimmig einverstanden. Eine Differenz entstand nur in Bezug auf den Antrag der Minderheit, in diesem Falle einen weiteren Satz hinzuzufügen, der lautet: "Soweit dies nötig ist, kann er (der Bundesrat) dabei die SRG verpflichten, ihren Forschungsdienst oder Teile davon einzubringen." Die Kommission hat ihren Entscheid mit 4 zu 4 Stimmen gefällt; der Präsident gab den Stichentscheid. Beide Varianten sind doch recht ähnlich. Der Bundesrat kann bei der Festlegung der Organisation die SRG verpflichten, ihren Forschungsdienst einzubringen, ohne dass dies in diesem Absatz festgeschrieben ist. Dieser Zusatz sagt nichts über eine allfällige Entschädigungspflicht gegenüber der SRG, wenn diese solches einbringt. Das entscheiden die allgemeinen Rechtsregeln.
Wir beantragen Ihnen, das Konzept der Kommission und bei Absatz 4 die Fassung der Mehrheit zu beschliessen.
Leumann-Würsch Helen · Mit-F · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Nachdem der Kommissionspräsident schon zum Voraus gesagt hat, mein Antrag sei dann abzulehnen, frage ich mich, ob es sich überhaupt noch lohnt, wenn ich ihn begründe. Ich meine aber, ich müsste das trotzdem tun.
Selbstverständlich unterstütze ich bei der Nutzungsforschung die sogenannte Branchenlösung, also den Antrag der Kommissionsmehrheit. Dagegen habe ich absolut nichts. Denn in der Medienforschung ist es wichtig, dass alle Beteiligten und Interessierten mit den gleichen Methoden und Zahlen arbeiten. Der Markt, vor allem die Werbung, verlangt eine einheitliche Währung. Deshalb sind Gemeinschaftseinrichtungen auch üblich. Das ist bei der Presse so, und es ist auch bei den elektronischen Medien nicht anders, mit dem Unterschied, dass die Forschungsinstrumente heute ausschliesslich bei der SRG liegen.
Auf jeden Fall ist die Branchenlösung der Forschungsstiftung vorzuziehen, wie sie vom Nationalrat beschlossen wurde. Medienforschung ist nämlich keine Staatsaufgabe, also auch nicht Sache einer vom Staat eingerichteten Stiftung. Der Staat kann allenfalls dafür besorgt sein, dass die privatwirtschaftliche Einrichtung tatsächlich funktioniert. In diese richtige Richtung geht auch der Antrag der Kommissionsmehrheit.
Aus dem Beschluss des Nationalrates wurde nun allerdings ein Element übernommen - nämlich Artikel 85d in der Fassung des Nationalrates -, das ordnungspolitischen Prinzipien zuwiderläuft. Deshalb beantrage ich Ihnen die Streichung von Absatz 3 von Artikel 85a, wie er von der Kommission beantragt wird. Es ist meines Erachtens falsch, unter dem Titel Förderung der Medienforschung einen Apparat für Forschungssysteme mit staatlichen Beihilfen zu unterstützen, der zum grössten Teil einem rein kommerziellen Zweck dient, nämlich dem Verkauf von Werbezeit in den Radio- und Fernsehprogrammen.
Ich bin durchaus einverstanden, wenn der Bund, wie schon heute, die rein wissenschaftliche Medienforschung mit Einzelbeträgen unterstützt. In einem weiteren Sinn geht es aber um Marketingauslagen der Medienunternehmungen, und Marketingauslagen müssen grundsätzlich von den interessierten Unternehmen selbst getragen werden. Vor allem ist die vorgesehene Subvention unhaltbar, weil der Staat damit eine Forschungsinfrastruktur unterstützen soll, die in erster Linie für den Werbemarkt wichtig und unerlässlich ist. Ohne kontinuierliche Reichweitenmessung könnte nämlich der Radio- und Fernsehwerbemarkt gar nicht funktionieren. Die Reichweite, das heisst die Einschaltquote, ist sozusagen die Währung im Radio- und Fernsehwerbemarkt. Darauf beziehen sich sowohl die Werbezeitvermarkter bei der Preisbildung als auch die Werbeauftraggeber und -agenturen beim Einkauf von Werbezeit.
Durch den Verkauf von Werbezeit verdienen die Radio- und Fernsehveranstalter sehr viel Geld. Im Jahre 2004 erzielten sie im Fernsehwerbemarkt einen Bruttoumsatz von 753 Millionen Franken. Im Radiowerbemarkt waren es immerhin 155 Millionen Franken. An der Spitze ist - wen wundert's? - die SRG, die mit der Fernsehwerbung 2004 einen Bruttoumsatz von 458 Millionen Franken erzielte, gefolgt von der Gruppe ausländischer Veranstalter, die mit ihren Werbefenstern einen Bruttoumsatz von 250 Millionen Franken generierten. Das sind z. B. Sat1, RTL, Pro7, Vox, Kabel, MTV, M6 usw. Die Tamedia erzielte allein mit Tele Züri einen Bruttoerlös von 23 Millionen Franken.
Die heute von der SRG durchgeführte Reichweitenmessung für Radio- und Fernsehprogramme in der Schweiz kostet etwa 17 Millionen Franken. Angesichts dieser Zahlen wäre es unverständlich und geradezu unverantwortlich, wenn der Staat hier auch noch Geld einschiessen würde. Gleichermassen ist die Subventionierung der Reichweitenmessung auf Stufe Forschungseinrichtung auch für die lokalen und regionalen Veranstalter mit Gebührenunterstützung der falsche Ansatz. Hier könnten allenfalls die Kosten für die Reichweitenmessung bei der Festlegung der Unterstützung aus Gebührensplittinggeldern mitberücksichtigt werden. Das war ganz am Anfang der Diskussion auch die Idee des Bundesrates bei seinem ursprünglichen Antrag zu Artikel 33 Absatz 4. Die von mir zur Streichung vorgeschlagene Bestimmung in Artikel 85 Absatz 3 braucht es dazu nicht.
Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Ich darf Sie darauf hinweisen, dass Ihre Voten aufgezeichnet werden, dass lediglich die Lautsprecheranlage im Saal nicht funktioniert. Wenn Sie genau mithören wollen, greifen Sie bitte zum Kopfhörer.
Lombardi Filippo · Mit-M · Ständerat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion
Ich muss Kollegin Leumann widersprechen. Medienforschung ist wichtig, nicht nur aus den Gründen, die sie erwähnt hat. Publikumsforschung bei Radio und Fernsehen ist für die Programmveranstalter wichtig, weil sie Hinweise auf die Publikumsbedürfnisse liefert und entsprechend den Aufbau der Programmraster ermöglicht. Publikumsforschung ist für die Wissenschaft wichtig, das brauche ich hier nicht zu erklären. Publikumsforschung ist für die Behörden wichtig, weil das Bakom bzw. das Departement wissen muss, wie sich die Szene entwickelt, was dort passiert.
Schlussendlich ist die Publikumsforschung auch für die Werbewirtschaft wichtig, weil die Finanzierung durch Werbe- und Sponsoringeinnahmen für die Privatveranstalter selbstverständlich eine zentrale Rolle spielt. Um diese Finanzierung zu sichern, brauchen sie entsprechende Daten aus der Publikumsforschung. Es ist also wichtig, dass wir das im Gesetz regeln. Dies entspricht einem öffentlichen Interesse. Wenn der Geist dieser Gesetzgebung ist, Rahmenbedingungen für alle Veranstalter zu schaffen, besonders für Veranstalter mit Leistungsauftrag und lokalen und regionalen Service-public-Funktionen, damit sie arbeiten können und sich auch auf dem Markt und nicht nur aus den Gebühren finanzieren können, dann ist die Lösung der Frage der Publikumsforschung von zentraler Bedeutung. Heute funktioniert das System alleine unter der Leitung und der Kontrolle der SRG. Es ist, glaube ich, ein weltweites Unikum, dass der Marktleader gleichzeitig Richter in diesem Markt spielt und auch die Bewertung der Mitbewerber macht.
Diese Bestimmung ist für alle Veranstalter wichtig, besonders für die kleinen Veranstalter, diejenigen, die sich in den Randregionen befinden, weil dort das heutige System oft unzureichend ist. Die Daten, die für die SRG auch sprachregional notwendig sind, können mittels relativ weniger Messgeräte erhoben werden. Um hingegen ausreichende Daten für lokale und regionale Veranstalter in Randgebieten zu erhalten, braucht es mehr Geld, braucht es etwas mehr Geräte und Auswertungsmethoden. Es geht darum, eine befriedigende Lösung für die Zukunft zu schaffen.
Der Nationalrat ist in diesem Sinne sehr weit gegangen, er hat eigentlich eine ganz andere Lösung vorgeschlagen, nämlich eine unabhängige Stiftung, die aus Gebühren finanziert werden soll. Diese Ordnung würde eine Reihe von möglichen Problemen schaffen. Mir wäre die nationalrätliche Lösung eigentlich sympathischer, aber ich kann auch mit der Lösung unserer Kommission leben, also damit, dass wir eine Branchenlösung anstreben. Es geht aber darum, diese Branchenlösung effektiv so zu gestalten, dass sie die anderen Veranstalter gegenüber dem heutigen System nicht benachteiligt.
Heute, das muss man sehen, wird die Grundforschung aus Gebühren der SRG finanziert und wird dann vermarktet. Die Veranstalter müssen die Daten also kaufen, und da bezahlen sie schon etwas. Es sind jährlich insgesamt 5 Millionen Franken, die von den Privatveranstaltern eigentlich an die SRG zurückgehen. Wenn wir aber das System nicht regeln, sodass Unabhängigkeit entsteht, die öffentliche Finanzierung aber weiterhin gesichert ist, dann riskieren wir, dass die SRG mit diesem System das, was wir mittels Gebührensplitting gegeben haben, eigentlich wieder für sich beansprucht. Es muss also gesichert werden, dass die Branchenlösung effizient und unabhängig wird und dass die dafür notwendigen Mittel gesichert werden.
Ich ersuche Sie deshalb, den Antrag Leumann abzulehnen.
Fünfschilling Hans · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion
Was bedeutet der Antrag Leumann? Ich möchte vorausschicken, dass die jetzige Lösung nicht nur ein Unikum ist, wie Herr Lombardi sagte, sondern auch ein Unding. Es ist für die SRG - dessen muss man sich bewusst sein - eine Belastung, dass sie die Verantwortung dafür hat, die Marktzahlen zu liefern, und sie steht jederzeit unter dem Missbrauchsverdacht. Die SRG begrüsst es deshalb, wenn eine Lösung kommt, die von ihr unabhängig ist. Das schicke ich voraus.
Zum übergrossen Publikumsinteresse, wie es Kollege Lombardi formuliert hat: Es besteht ein mittleres wissenschaftliches Interesse an dieser sogenannten Forschung, das ist klar. Es ist für die Medienwissenschaft an den Universitäten sinnvoll zu wissen, wer wo was hört. Aber das primäre Interesse an der Marktforschung liegt bei den Marktteilnehmern. Die ganze Marktforschung in den übrigen Branchen wird nicht mit öffentlichen Geldern finanziert, sondern von den Marktteilnehmern. Was heisst das in diesem konkreten Fall?
Für die SRG kommt es etwa aufs Gleiche heraus, ob diese Marktforschungsinstitution mit Gebührengeldern finanziert wird oder ob sie die Gebührengelder behalten darf und das nachher zahlt. Für die Kleinen haben wir mit Absicht und sehr bewusst Buchstabe b in Artikel 85a Absatz 1 eingebaut, wonach die Nutzungsdaten "den Interessierten zu angemessenen Preisen zur Verfügung" stehen. In der Kommission wurde gesagt, das heisse, dass die Kleinen, die das nicht aus grossen Werbebudgets finanzieren könnten, diese Daten zu Preisen übernehmen könnten, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprächen. Einen Unterschied macht es einzig für die Werbefenster, die in der Schweiz doch einige Hundert Millionen Franken verdienen; sie würden mehr bezahlen.
Deshalb unterstütze ich den Antrag Leumann.
Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Nur kurz: Wir haben es hier mit einer wichtigen Bestimmung dieses Gesetzes zu tun, zumindest in der Auseinandersetzung zwischen der SRG und den Privaten. Der Nationalrat hat eine extrem - ich sage: extrem! - komplizierte Stiftungslösung mit staatlichem Einschlag gewählt. Wir haben eine Branchenlösung gewählt; die Stossrichtung dieser Branchenlösung ist richtig, weil es eine Lösung ohne staatliche Regulierung ist. Es ist auch ein Kompromiss zwischen der Haltung der SRG und der extrem komplizierten Lösung des Nationalrates.
Ich meine, die Mehrheitskonzeption sei richtig. Sie ist nicht ganz ohne Fehl und Tadel, aber die Mehrheitskonzeption ist richtig, und zwar aus drei Gründen:
1. Diese Lösung bedeutet eine erhebliche Reduktion der Regelungsdichte in diesem Bereich; das müssen wir sehen.
2. Ich gehe davon aus, dass es eine gemeinsame Einrichtung der Rundfunkunternehmungen gibt, welche die Forschungsdaten den Interessierten verkauft und nicht verschenkt - das steht nirgends, aber ich gehe davon aus. In Absatz 1 Buchstabe b ist die Rede von "angemessenen Preisen". Das kann für mich nur heissen: insgesamt kostendeckende Preise; sonst haben wir dort ein Problem.
3. Es wird auch anerkannt, dass die Marktforschung der Medienunternehmen keine Staatsaufgabe ist. Dabei ist es ein Schönheitsfehler, dass in Absatz 4 immer noch mit einer staatlichen Einrichtung gedroht wird. Aber ich gehe davon aus, dass sich die Branche angesichts dieser Drohung zusammenraufen und eine eigene Lösung finden wird.
Ich bitte Sie, dieser Branchenlösung in der Konzeption der Mehrheit zuzustimmen.
Leuenberger Moritz · VPBR-M · Bundesrat · Zürich
Ich möchte doch noch daran erinnern, dass der Bundesrat an sich eine grundsätzlich andere Lösung vorgeschlagen hatte als die Kommission, nämlich einen Forschungsdienst, der ein Statut der Unabhängigkeit gehabt hätte und in der SRG selbst angesiedelt gewesen wäre. Aber da schon der Nationalrat und jetzt auch noch der Ständerat etwas völlig Neues erfunden haben, weine ich unserem Konzept keine Träne nach, das heisst, die nachgeweinte Träne ist bereits verdampft.
Ich kann mich Ihrem Konzept durchaus anschliessen, bitte Sie aber, dem Konzept der Mehrheit zu folgen, damit es auch konsequent ist, und nicht dem Antrag Leumann, weil bereits heute ein Gebührenanteil in schätzungsweise etwa derselben Grössenordnung für die Entwicklung von solchen Erhebungsmethoden und -systemen verwendet wird, nämlich durch den SRG-Forschungsdienst, der heute die Nutzungsforschung betreibt. Ob ein Innovationsbeitrag aus den Empfangsgebühren an die SRG oder an ein unabhängiges Institut ausgerichtet wird, kommt letztlich auf dasselbe heraus. Die Gebühren werden ja schon dafür verwendet, und es geht bei diesen Grössenordnungen auch gar nicht um viel. Es geht so etwa um eine Million, höchstens zwei Millionen Franken.
Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag Leumann .... Minderheit
Abs. 4 - Al. 4
Lombardi Filippo · Mit-M · Ständerat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion
Ich fasse mich kurz, wir haben schon über diese Frage gesprochen. Wenn wir eine Branchenlösung anstreben, dann muss eine Branchenverhandlung stattfinden. Es wird eigentlich seit zwei Jahren versucht, dies zu tun. Rufen wir uns in Erinnerung: Sobald sich der Nationalrat in Richtung einer Stiftung orientiert hatte, begann die SRG, ihren Forschungsdienst samt der unabhängigen Tochtergesellschaft Publica Data zu fusionieren und neue Grundlagen zu erarbeiten. Auf diesen Versuch haben die anderen Veranstalter reagiert und eine Branchenverhandlung verlangt. Diese wurde auch begonnen. Nach mehr als einem Jahr wurde sie seitens der SRG einseitig abgebrochen.
Das Problem ist folgendes: Die SRG ist im Moment, wie Herr Kollege Fünfschilling sagt, mit dem heutigen System zwar nicht wirklich zufrieden, aber doch nicht bereit, eine Branchenlösung mit Berücksichtigung aller Interessen zu dulden. Wenn wir in dieser Bestimmung nicht Druck gegenüber der SRG aufsetzen, wird eine Branchenlösung wahrscheinlich auch in mehreren Jahren nicht zustande kommen.
Deshalb die Idee der Minderheit: Es wird verhandelt, mit dem Ziel einer Branchenlösung; wenn aber innert angemessener Frist kein Vertrag zustande kommt, dann kann der Bundesrat - es ist immer noch eine Kann-Formulierung - die SRG verpflichten, ihren Forschungsdienst oder Teile davon in das neue System einzubringen. Ich glaube, das macht Sinn. Man will nichts wegwerfen, was schon existiert und was schon aus Gebühren finanziert wurde, wie Bundesrat Leuenberger zu Recht in Erinnerung gerufen hat. Man will das nicht wegwerfen, man will aber einen gewissen Druck aufbauen, damit das bestehende System nach einer Branchenverhandlung ins neue System eingebracht werden kann.
Ich ersuche Sie, die Minderheit zu unterstützen.
Leuenberger Moritz · VPBR-M · Bundesrat · Zürich
Der Unterschied zwischen den beiden Meinungen ist, ob die SRG verpflichtet werden kann, ihren Forschungsdienst ganz oder teilweise in die neue Branchenlösung zu integrieren oder nicht. Nun hoffen wir und gehen auch davon aus, dass sich die SRG und die privaten Radio- und Fernsehveranstalter einvernehmlich auf eine Forschungsorganisation einigen werden und dass niemand intervenieren muss. Immerhin: Das gemeinsame Interesse ist gross, und die Vorbehalte gegen eine staatlich verfügte Lösung sind auch gross - nehme ich an.
Aber wenn sich die Veranstalter nicht auf eine gemeinsame Lösung einigen können und der Bundesrat aktiv werden muss, dann ist eine Branchenlösung ohne die SRG undenkbar. Es ist der Forschungsdienst der SRG, der die heutige Nutzungsforschung entwickelt hat und sie exklusiv betreibt. Alle Radio- und Fernsehveranstalter in der Schweiz beziehen diese Daten und gründen darauf ihre Werbetarife. Diese Vorrangstellung hat die SRG schliesslich auch wegen ihrer Gebührenfinanzierung erreichen können.
Wenn die SRG nicht an einer neuen Organisation beteiligt ist, dann droht diese im Ansatz zu scheitern. Dann gäbe es ein Nebeneinander von SRG-Forschung und neuer Organisation und parallele und widersprüchliche Nutzungsdaten. Da kann man nicht sagen, das sei froher Wettbewerb, sondern das gäbe dann ein Durcheinander zum Schaden der ganzen Branche - inklusive der Werbewirtschaft: Sie muss auch konkrete Zahlen haben, auf die sie sich verlassen kann.
Von daher unterstützen wir in diesem Fall die Minderheit.
Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 15 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 10 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 85b-85d
Antrag der Kommission
Streichen
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
6. Titel
Antrag der Kommission
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Titre 6
Proposition de la commission
Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision
Art. 86
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern.
Abs. 2
.... Mitglieder der Beschwerdeinstanz und bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin.
Abs. 3
Der Beschwerdeinstanz nicht ....
Abs. 4
.... Unvereinbarkeit aus der Beschwerdeinstanz aus.
Art. 86
Proposition de la commission
Al. 1
L'Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision (autorité de plainte) est composée de neuf membres exerçant leur activité à titre accessoire.
Al. 2
.... de l'autorité de plainte et en désigne le président ou la présidente.
Al. 3
Ne peuvent pas faire partie de l'autorité de plainte:
....
Al. 4
.... elle se retire de l'autorité de plainte.
Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Da nach dem Konzept der Kommission die UBI nicht zu einer Aufsichtsinstanz werden soll, kann auch der alte Name "Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen" wieder eingeführt werden. Sollte der Rat bei Artikel 87 etwas anderes beschliessen, müsste darauf zurückgekommen werden.
Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 87
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für:
a. Streichen
....
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag David
Abs. 1
....
a. Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
....
Antrag Schiesser
Abs. 1
Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für:
a. die Behandlung von Beschwerden über die Einhaltung der Vorschriften über .... enthalten sind, soweit Aspekte der freien Willensbildung betroffen sind;
....
Art. 87
Proposition de la commission
Al. 1
L'autorité de plainte est chargée de:
a. Biffer
....
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition David
Al. 1
....
a. Adhérer à la décision du Conseil national
....
Proposition Schiesser
Al. 1
L'autorité de plainte est chargée de:
a. traiter les plaintes concernant le respect des dispositions .... applicables, autant que des aspects de la libre formation de la volonté sont concernés;
....
Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Nur zum Allgemeinen: Artikel 87 regelt die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, und zwar hat der Nationalrat neu auch die Aufsicht über die Werbung usw. hier eingefügt. Die inhaltliche Frage betreffend die redaktionellen Sendungen soll wie bisher bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) bleiben.
Die Kommission beantragt Ihnen, Litera a zu streichen; Streichung also der Aufsichtsbefugnis über die Werbung, die der Nationalrat eingefügt hat. Hier geht es um den wohl wichtigsten Punkt der Diskussion rund um die organisatorischen Fragen. Wer soll was kontrollieren? Welche Rolle soll die UBI erhalten? Hier stellen sich zwei Fragen, die von den beiden Anträgen aufgenommen werden: erstens, organisatorisch, die Frage nach der Trennung von allgemeiner Aufsicht durch die Verwaltung, den Bundesrat, auf der einen Seite und Programmrechtsschutz durch die UBI auf der anderen Seite; zweitens, sachlich, die Frage nach der Abgrenzung von redaktionellen Inhalten einerseits sowie Werbung und Sponsoring andererseits.
Ihre Kommission schlägt im Wesentlichen den bisherigen Zustand vor; das heisst: Programmrechtsschutz durch die UBI. Sie hält sich dabei eng an den Text von Artikel 93 Absatz 5 der Bundesverfassung, mit dem Zusatz, dass die Streitigkeiten um den Programmzugang bzw. das Verfahren zum sogenannten Recht auf Antenne ebenfalls zur Beschwerdeinstanz verschoben werden sollen.
Ich bitte Sie nun, Herr Präsident, zuerst den Antrag David begründen zu lassen, die Diskussion darüber zu führen und dann den Antrag Schiesser begründen zu lassen und die Diskussion darüber zu führen.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Das zentrale Anliegen meines Antrages geht dahin, dass wir die Inhaltskontrolle von einer unabhängigen Instanz vornehmen lassen. Das ist mein Hauptanliegen. Das heisst, es soll nicht eine der Verwaltung angehörende Instanz sein, die über politische, religiöse, Jugendschutz- und andere Inhalte, die wir ja in diesem Gesetz geregelt haben, entscheidet. Hier ist Unabhängigkeit gefordert. Dass hier eine unabhängige Instanz eingesetzt werden muss, ist eine Forderung, die nicht nur nach meiner Meinung klar aus Artikel 93 der Verfassung hervorgeht, sondern es geht auch aus den europarechtlichen Bestimmungen hervor, denen wir zum Teil auch angeschlossen sind. Es geht also um Grundsätze, die im gesamten europäischen Raum gelten, nämlich um den Grundsatz, dass hier eine unabhängige Behörde über Inhalte zu befinden hat und nicht eine Verwaltungsbehörde des Staates.
Nun geht es um die Frage, worauf sich diese Inhalte beziehen. Die Kommission möchte hier unterscheiden zwischen Programminhalten - dort ist die Unabhängigkeit anerkannt und unbestritten - und Werbeinhalten. Für Letztere könne, sagt man, die Verwaltung zuständig sein, das brauche keine Unabhängigkeit. Dieser Trennung kann ich nicht zustimmen.
Erstens handelt es sich bei Werbung grundsätzlich auch um Programme: Es sind einfach Programme mit einem bestimmten Inhalt. In den Werbeprogrammen stellt sich genauso das Problem der Tangierung von politischen Fragen, von Jugendschutzfragen, von Religionsfragen und all den Randbedingungen, die wir für Inhalte gesetzt haben. Diese Fragen können sich dort genauso stellen wie in einer Programmsendung.
Zweitens stellen Sie, wenn Sie heute den Fernsehapparat einschalten, fest, dass sich die Inhalte, die man als Werbung bezeichnet, und die Inhalte, die man als Programm bezeichnet, immer mehr vermischen. In unzähligen Programmen kommt auch Werbung vor; eine Unterscheidung der Inhalte nach Werbung und Programm ist nach meiner Überzeugung auch aus diesem Grund nicht sachgerecht.
Alle Inhalte, seien es Werbeinhalte oder Programminhalte, müssen von einer unabhängigen Instanz überprüft werden. Daher kann es nicht sein, dass man das der Verwaltung zuweist, wie es die Kommission tut. Das Bundesgericht hat das wiederholt beurteilt und hat für die politische Werbung und den Jugendschutz ganz klar die Zuständigkeit der UBI zugewiesen und nicht etwa dem Bakom. Hier würden wir zurückgehen und nicht den Status quo weiterführen, sondern wir würden die Unabhängigkeit, die das Bundesgericht aufgrund der Verfassung hier als notwendig erklärt hat, per Gesetz als nicht mehr notwendig erklären.
Zur zweiten Frage: Wie kann man diese Kontrolle über die Inhalte ausüben? Es gibt zwei Möglichkeiten: durch direkte Intervention als eine Art Aufsichtsbehörde oder durch Reaktion auf Beschwerden als Beschwerdebehörde. Ich sage ganz klar, dass ich den Weg über die Beschwerdebehörde bevorzuge. Es soll eine Beschwerdebehörde sein, die auf Beschwerden reagiert, auch bei den Werbesendungen. Meine Meinung war, dass diese Aufsicht gemäss dem Artikel, den uns der Nationalrat präsentierte, über die Aufsichtsbeschwerde wahrzunehmen sei, dass also die UBI aufgrund von Aufsichtsbeschwerden einschreiten sollte, wenn es um Werbeinhalte gehe. Ich bin nicht der Meinung - das ist meine Interpretation dieses Antrages -, dass die UBI als Behörde hier von Amtes wegen selbst eintreten soll. Das möchte ich nicht; ich möchte keine zweite Verwaltungsbehörde generieren, auch wenn sie unabhängig wäre, sondern ich möchte bei der Beschwerdebehörde bleiben. Für mich war das aber eigentlich mit dem Beschluss des Nationalrates möglich.
Nun hat Herr Schiesser einen Antrag gestellt, der das an sich deutlicher zum Ausdruck bringt, indem er sagt, diese Behörde sei eine Beschwerdebehörde, wie sie es bisher war. Ich kann mit diesem Antrag leben. Entscheidend ist, dass auch beim Antrag Schiesser das Unabhängigkeitselement im Vordergrund steht, also die Inhaltskontrolle auch bei Werbung durch eine unabhängige Behörde.
Kurzum: Ich bin bereit, meinen Antrag zugunsten des Antrages Schiesser zurückzuziehen.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr David hat es dargelegt: Der Nationalrat hat beschlossen, die bisherige Behördenorganisation im Grundsatz zu belassen. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) soll aber neu für die Aufsicht über die Werbe- und Sponsoringbestimmungen zuständig sein. Gemäss geltendem Recht ist die UBI einzig für die Programmaufsicht zuständig. Das heisst, sie entscheidet auf Beschwerde hin, ob der Programminhalt von Radio- und Fernsehsendungen die einschlägigen Bestimmungen - Informationsgrundsätze, Bestimmungen zu Gewalt und Menschenwürde, Schleichwerbung usw. - verletzt.
Unsere Kommission beantragt hingegen, die Bestimmungen über Werbung und Sponsoring weiterhin verwaltungsintern durch das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) beaufsichtigen zu lassen. Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sollen beibehalten werden. Mit ihren Anträgen zur Behördenorganisation schreibt unsere Kommission allerdings den Status quo nicht fest, sondern sie verlagert zusätzliche Kompetenzen in die Verwaltung. Die UBI verliert einen Teil ihres Zuständigkeitsbereiches, indem sie nur noch Beschwerden gegen redaktionelle Sendungen, nicht mehr aber Beschwerden gegen Werbespots beurteilen kann.
Wie das Bundesgericht in mehreren Entscheiden, zuletzt in einem 126er-Entscheid, festgehalten hat, ist die UBI heute für die Beurteilung von Werbespots zuständig, wenn "die zur Diskussion stehenden Werbebeschränkungen die Transparenz und unverfälschte Meinungsbildung" betreffen. Dies gilt etwa für politische Werbung oder für den Jugendschutz. Der mit der Schaffung der UBI verfolgte Zweck liegt, so das Bundesgericht, in einer verwaltungsunabhängigen Sicherung der freien Meinungs- und Willensbildung und im Schutz der Programmautonomie. Das Departement, das UVEK, hat in einem grundsätzlichen Entscheid vom 11. Januar 2004 zudem festgestellt, dass es ausschliesslich die Aufgabe der UBI sei, Werbespots auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über politische Werbung zu prüfen. Verwaltungsinterne Stellen wie das Bakom seien für diese Aufgabe nicht geeignet, weil in diesem sensiblen Bereich leicht der Eindruck einer staatlichen Manipulation oder gar Zensur entstehen könnte. Aus diesem Grund hiess das Departement damals eine Verwaltungsbeschwerde der "SSR SRG idée suisse" gegen eine Verfügung des Bakom gut.
Was will ich?
1. Ich möchte den heutigen Zustand aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des zitierten Entscheides des UVEK beibehalten.
2. Ich möchte keine übermächtige UBI, insbesondere nicht eine aufgeblähte, aber auch nicht ein Bakom, das den Eindruck staatlicher Manipulation oder gar Zensur erwecken könnte.
3. Ich möchte eine Differenz zum Nationalrat schaffen und in dieser Differenz beziehungsweise der Diskussion darüber bereits andeuten, wohin letztlich die Reise bei der Regelung von Artikel 87 Absatz 1 gehen soll.
Es wird vielleicht vonseiten des Bundesrates noch eingewendet - Herr David hat das auch erwähnt -, dass uns hier das internationale Recht allenfalls gewisse Einschränkungen oder gar Forderungen auferlegen könnte. Ich habe gewisse Zweifel. Ich muss aber ganz offen gestehen, dass ich nicht Fachmann genug bin, um diesen Fragen nachzugehen. Es kann durchaus sein, dass in der Differenzbereinigung eine bessere Formulierung für Artikel 87 Absatz 1 gefunden wird, und zwar von den Fachleuten; das bin ich nicht. Das kann man aber nur dann tun, wenn wir eine klare Differenz zum Nationalrat haben, aber gleichzeitig auch angeben, wie wir in etwa letztlich die Lösung haben möchten. Also ganz klar: Ich möchte am heutigen Zustand grundsätzlich nichts verändern, die Kompetenzen sollen entsprechend zugeteilt werden, die Unabhängigkeit der UBI soll nicht infrage gestellt werden.
Deshalb bitte ich Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Herr David wäre bereit, dem zu folgen. Dann hätten wir eine Differenz mit einer ungefähren Angabe darüber, in welche Richtung die Lösung gehen soll.
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
J'y ai déjà fait allusion lors du débat d'entrée en matière: je ne comprends vraiment pas la proposition de la commission, qui est contre l'histoire et contre la tendance qui se manifeste dans tous les pays, c'est-à-dire d'attribuer ce genre de contentieux à une autorité indépendante.
Et qu'est-ce qu'on fait? On fait marche arrière par rapport à l'état actuel et on confie ce genre de contentieux à l'administration étatique. Alors, je regrette un peu que Monsieur David ait retiré sa proposition; mais la proposition Schiesser, dont la sagesse est bien connue, a au moins le mérite de remettre en discussion cette affaire et peut-être de permettre de trouver une formulation encore meilleure dans le cadre de la procédure d'élimination des divergences, en disant clairement qu'on ne peut pas aller contre l'histoire qui est en train d'évoluer sur notre continent vers une autorité vraiment indépendante.
Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Beide Anträge sehen zunächst organisatorisch eine andere Lösung vor als jene, die Ihnen die Kommission beliebt macht. Es geht darum, die Fragen der Werbung usw. auch der Aufsicht zuzuweisen, und zwar ist zwischen Aufsicht und Rechtsschutz zu unterscheiden: Die Aufsicht greift von Amtes wegen ein, und der Rechtsschutz vor der Beschwerdeinstanz greift nur auf Beschwerde hin ein. Rechtsschutz ist natürlich auch im Bereich der allgemeinen Aufsicht gewährleistet, und insofern darf man nicht überzeichnen, Herr Marty. Selbstverständlich ist auch dort der Zugang zum Richter gewährleistet, das ist völlig klar, und zwar zu einem wirklichen Gericht und nicht nur zu der vom Bundesrat ernannten UBI. Das ist etwas anderes; das möchte ich deutlich unterstreichen.
Die Kommission hält die Beschwerdeinstanz nicht für ein geeignetes Aufsichtsorgan über Werbung und Sponsoring. Sie ist eine gerichtsähnliche Institution, welche nur auf Beschwerde hin tätig wird. Programmaufsicht und allgemeine Aufsicht dürfen nicht zusammengelegt werden; jedenfalls hält die Kommission diese Lösung für unzweckmässig. Eine Werbe- und Sponsoringaufsicht, die nur auf Beschwerde hin tätig werden darf, liegt weder im Interesse des Publikums noch in jenem der Veranstalter oder der Werbebranche. Die Kommission hat sich klar dahin gehend geäussert, dass es im Werbebereich eine Aufsicht braucht, die von Amtes wegen einschreiten kann. Die Aufsicht in der Werbung und im Sponsoring nur auf Beschwerden hin vorzusehen heisst, dem Publikum eine grosse Last zuzuschieben, die kaum wahrgenommen wird, also praktisch auf die Kontrolle zu verzichten. So haben wir das interpretiert, und das will - so nehme ich an - weder Herr David noch Herr Schiesser.
Die Werbung soll der allgemeinen Aufsicht durch die Verwaltung unterstellt werden. Für die Kommission war das wichtig, weil nur so die Verantwortung des Bundesrates und letztlich die Oberaufsicht des Parlamentes gewahrt sind. Mit der Idee einer von Bundesrat und Parlament unabhängigen, freischwebenden kombinierten Aufsichts- und Beschwerdeinstanz konnte sich die Kommission nicht anfreunden. Wenn man die UBI auch für die Aufsicht über Werbung und Sponsoring einsetzen wollte, müsste man ihr zumindest die Möglichkeit geben, von Amtes wegen einzuschreiten, wie das heute das Bakom macht. Damit würde man aber die unabhängige Institution zu einer verwaltungsähnlichen Einrichtung, aber ohne Kontrolle durch Bundesrat und Parlament machen.
Das ist die organisatorische Problematik, die bei beiden Anträgen im Wesentlichen die gleiche ist. Herr Schiesser will zusätzlich eine sachliche Problematik aufgreifen. Er will die Zuständigkeiten zwischen Beschwerdeinstanz und Verwaltung anders abgrenzen. Er weist der Beschwerdeinstanz die Verantwortung für den Inhalt und einen Teil der Werbung zu, nämlich für die Werbung, die die freie Willensbildung betrifft. Hier liegt das Hauptproblem.
Die Kommission will die Kompetenzen entlang der Trennung von Werbung und Inhalt abgrenzen. Diese Lösung ist unseres Erachtens von der Sache her zweckmässiger, berechenbarer und praktikabler. Werbeinhalte und Redaktion kommen schon äusserlich unschwer erkennbar daher. Man sieht, was redaktioneller Teil ist und was im Werbeteil einer Sendung enthalten ist.
Den Begriff der freien Willensbildung haben wir in der Kommission nicht eingehend diskutiert, das ist richtig, Herr Schiesser. Was dazu gehört, ist aber nicht leicht zu entscheiden, vor allem, wenn man die Rechtsprechung des Bundesgerichtes berücksichtigt, auch diejenige zum politischen Stimmrecht. Schwierigkeiten bei der Kompetenzabgrenzung und die damit verbundene Rechtsunsicherheit wären aber vorprogrammiert. Das ist weder im Interesse des Publikums noch im Interesse der Veranstalter. Zudem würde aus der Abgrenzung organisatorisch folgen, dass im Bereich der freien Willensbildung keine Kontrolle von Amtes wegen bestünde. Ausgerechnet in diesem besonders heiklen, besonders sensiblen Gebiet wäre das Publikum auf sich selber angewiesen, und ausgerechnet hier wären die Verwaltung, der Bundesrat und letztlich die Oberaufsicht durch das Parlament ausgeschaltet.
Klar ist erstens, dass die bundesgerichtliche Abgrenzung zwischen UBI-Zuständigkeit und Verwaltungszuständigkeit bestehen bleibt. Es ist immer das Bundesgericht, das letztinstanzlich abgrenzt. Zweitens ist auch klar, dass über diese allgemeine Aufsicht, anders als im Zeitpunkt der Gründung der UBI, heute ein Rechtsschutz besteht, nämlich in der Regel der Rechtsschutz vor den ordentlichen Verwaltungsgerichten. Drittens ist klar, dass auch dann, wenn Sie der Mehrheit zustimmen, eine Differenz besteht. Ihre Anliegen können so oder anders in der nationalrätlichen Kommission überdacht werden.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Leuenberger Moritz · VPBR-M · Bundesrat · Zürich
Ich beginne mit dem Antrag Schiesser, obwohl von der Reihenfolge her zunächst die Frage "Minderheit oder Mehrheit bzw. Nationalrat oder Ständeratskommission?" zur Diskussion stünde. Ich beginne deswegen mit dem Antrag Schiesser, weil ich der Meinung bin, dass das Kriterium "soweit Aspekte der freien Willensbildung betroffen sind", das mit dem Antrag eingeführt werden soll, heikel ist und die materielle Frage auf die Zuständigkeitsproblematik verschiebt. Das ist einfach nicht praktikabel.
Sie müssen daran denken, dass es um folgende Fragen geht. Als beispielsweise die Elektrizitätsbranche vor Abstimmungen über Atom-Initiativen Werbung machte, war die Frage: Verletzt diese Werbung das Verbot der politischen Werbung, ja oder nein? Ein anderes Mal ging es um die Werbung eines Regierungsratskandidaten für die Berghilfe. Da war dann die Frage: Ist es eine Verletzung des Verbotes politischer Werbung, wenn dieser Regierungsratskandidat plötzlich, unmittelbar vor den Regierungsratswahlen, so intensiv für die Berghilfe wirbt, ja oder nein?
Wenn für die Festlegung der Zuständigkeit das Kriterium gilt, man müsse das danach entscheiden, ob die freie Willensbildung betroffen sei oder nicht, dann ist das eigentlich schon die materielle Frage. An der materiellen Frage misst sich also die Zuständigkeit. Das ist ungeschickt. Die Frage, über die Herr David und die Kommission diskutieren, ist wenigstens sachlich zu greifen. Man kann sagen: Das ist Werbung, das ist Sponsoring, und das ist redaktioneller Teil. Dieses Abgrenzungskriterium ist viel klarer und praktikabler. Nachher muss man einen Rechtsstreit immer noch in der Sache entscheiden.
Mein Vorschlag wäre, den Antrag Schiesser abzulehnen.
Zum Zweiten geht es um die Frage: Wollen Sie der Kommission zustimmen oder aber dem Antrag David und damit dem Nationalrat und dem Bundesrat? Die bisherige Ordnung, so wird gesagt, habe sich doch eigentlich bewährt. Wir sind nicht der Meinung, dass sie sich bewährt habe. Die Trennung der Aufsichtszuständigkeit für Programmbestimmungen einerseits und für Werbe- und Sponsoringbestimmungen andererseits hat immer wieder Abgrenzungsprobleme geschaffen. Von daher fänden wir es einfach praktikabel, wenn das Ganze zur UBI gehen würde. Es ist mehrfach geschehen, dass man nur mit der Frage der Zuständigkeit bis ans Bundesgericht gegangen ist und dieses den Fall wieder zurückgewiesen hat. Zum Teil war sogar noch strittig, ob das UVEK selber zuständig sei oder das Bundesamt.
Zuständigkeitsprobleme gibt es etwa bei der Beurteilung von Schleichwerbung, d. h. von unzulässiger Werbung im redaktionellen Programm, oder eben bei der politischen Werbung. Diese Abgrenzungsprobleme haben das Bundesgericht und unser Departement immer wieder beschäftigt, und das wird in Zukunft eher zunehmen, denn es wird immer schwieriger, eine Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten zu erkennen. Verschiedene Techniken verschmelzen da miteinander. Es ist z. B. möglich, mit einem Klick von einer laufenden Fernsehsendung zum zugehörigen Werbematerial im Internet zu gelangen. Und es gibt neue Werbeformen; die werden zunehmend subtiler. Sie kennen das Product-Placement: In einem Film steht zufälligerweise immer gerade Knorr-Aromat vor dem Hauptkommissar, oder ein bestimmtes Auto des Kommissars wird zu Schrott gefahren usw. Das ist Ihnen bestens bekannt.
Die bisherige Trennung von Programmaufsicht und Werbeaufsicht führt auch zu einer Zersplitterung von Fachwissen. Wir haben im Bakom Fachleute für diese Fragen, und es hat Fachleute für diese Fragen bei der UBI. Statt dass die zusammensitzen und den Entscheid fällen können, müssen sie heute zunächst einmal darüber entscheiden, wer eigentlich zuständig ist - ich bin auch der Meinung, das widerspreche den Publikumsinteressen, denn das Publikum muss ja wissen, wohin es seine Eingaben richten soll -, um nicht in einen negativen Kompetenzkonflikt zu kommen.
Ich bitte Sie, dem Antrag David zu folgen. Herr David hat den Beschluss des Nationalrates zu seinem Antrag gemacht.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Bundesrat, ich muss meinem Erstaunen ob Ihren Ausführungen Ausdruck geben. Aus diesen muss ich schliessen, dass Ihr Entscheid vom 11. Januar 2004 nicht mehr gilt, in dem genau das Gegenteil gesagt worden ist. Ich muss noch einmal feststellen, dass das Bakom keine unabhängige Instanz ist. Da muss ich Herrn Kollege Marty in aller Form Recht geben. Wenn dem so ist, dann muss hier eine ganz andere Lösung her. Dann muss eine unabhängige Instanz entscheiden und nicht eine Verwaltungsinstanz, und dies auch in einem weit umfangreicheren Rahmen. Dann muss ich meine Zurückhaltung gegenüber der UBI ablegen. Das ist ganz klar. Ich nehme mit Erstaunen zur Kenntnis, dass der Entscheid vom 11. Januar 2004 aus Ihrem Departement nicht mehr gelten soll, wonach die inhaltliche Beurteilung von Werbespots ganz klar eine Angelegenheit der UBI und nicht der verwaltungsabhängigen Instanz Bakom sei.
Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Ich bitte Herrn David, uns zu erklären, ob er seinen Antrag zurückgezogen hat.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Hier geht es vor allem um die Unabhängigkeit der Instanz, und ich wollte dem Antrag Schiesser zustimmen, weil er sicherstellt, dass es eine Differenz gibt. Dann kann man diesen Text nochmals genau analysieren und dann die beste Lösung finden. Wenn wir natürlich jetzt gerade dem Nationalrat zustimmen, ist die Sache erledigt, und das Thema ist definitiv abgehakt. Das war mein Hauptargument, um dem Antrag Schiesser zuzustimmen. Jetzt bin ich etwas ratlos, nachdem der Bundesrat sagte, das sei auch keine Lösung; ich sah sie sehr nahe an meiner Lösung.
Ich denke, dann stimmen wir ab. Ich halte meinen Antrag aufrecht. Stellen Sie die beiden Anträge einander gegenüber, und dann stellen wir den obsiegenden Antrag dem Antrag der Kommission gegenüber; das wäre mein Vorschlag.
Leuenberger Moritz · VPBR-M · Bundesrat · Zürich
Beim Entscheid, den Herr Schiesser erwähnt, ging es um die Anwendung des geltenden Rechtes. Es ging um eine solche Frage, wie ich sie vorhin erwähnte, nämlich ob das politische Werbung gewesen sei oder nicht und welche Instanz die beurteilen müsse. Dieser Fall zeigt ja gerade die unsichere bisherige Rechtslage; wir möchten, dass künftig die UBI für alle Fragen der Programm- und Werbeaufsicht zuständig ist. Ich widerspreche nur dem Vorschlag, dass die freie Willensbildung als Entscheidkriterium genommen wird. Das finde ich ungeschickt.
Aber den Antrag David, dass die UBI neu auch für Werbung und Sponsoring zuständig sein soll und nicht mehr das Bakom, unterstütze ich; das möchten wir so haben. Ich will damit nicht sagen, das Bakom sei nicht unabhängig. Ich fühle mich immerhin geschmeichelt, dass die SRG wenigstens in dieser Frage doch ein grosses Vertrauen in das Bakom hat und am liebsten möchte, dass weiterhin das Bakom zuständig wäre; dies wahrscheinlich in der Befürchtung, bei der UBI werde dann noch etwas unabhängiger entschieden. Ich habe damit keine Mühe, im Gegenteil: Ich finde es eine saubere Lösung, wenn die UBI künftig auch über Werbung und Sponsoring entscheidet.
Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Entschuldigung, Herr Präsident, ich habe mich zu Wort gemeldet, bevor sich Herr Bundesrat Leuenberger geäussert hat; ich habe nicht nach ihm sprechen wollen.
Ich darf aber immerhin darauf aufmerksam machen, dass Sie nur dann sicher sind, dass eine Differenz besteht, wenn Sie der Kommission zustimmen; allenfalls gilt das auch für den Antrag Schiesser. Dagegen ist beim Antrag David eine Unklarheit geblieben. Bei Absatz 1 übernimmt er offenbar die Formulierung der Kommission; nur bei Litera a sagt er "gemäss Nationalrat". Das ist in sich ein Widerspruch.
Ich bitte Sie, den Antrag David und damit auch den Antrag von Herrn Bundesrat Leuenberger abzulehnen und der Kommission zu folgen.
Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag Schiesser .... offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag David .... Minderheit
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag Schiesser .... 26 Stimmen
Für den Antrag der Kommission .... 10 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 88
Antrag der Kommission
Die Beschwerdeinstanz ist ....
Art. 88
Proposition de la commission
L'autorité de plainte est autonome ....
Angenommen - Adopté
Art. 89
Antrag der Kommission
Abs. 1
Streichen
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Die Beschwerdeinstanz organisiert ....
Abs. 4
Streichen
Abs. 5
Die Beschwerdeinstanz verfügt ....
Abs. 6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 89
Proposition de la commission
Al. 1
Biffer
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
L'autorité de plainte s'organise ....
Al. 4
Biffer
Al. 5
L'autorité de plainte dispose ....
Al. 6
Adhérer à la décision du Conseil national
Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
1. Ich möchte nachtragen, dass wegen des Obsiegens des Antrages Schiesser eine Reihe von Anpassungen vorzunehmen sein werden. Das wird der Erstrat machen.
2. Zu Artikel 89 Absatz 1: Dieser Absatz, der eine Organisation der aufsichtsinstanzlichen Kammern vorgesehen hatte, kann an sich gestrichen werden, auch nach Annahme des Antrages Schiesser, wie ich meine.
Zu Absatz 2: Diese Bestimmung ist etwas seltsam. Hier wird quasi eine Verordnung auf Gesetzesebene gehoben, ohne den Inhalt hier wiederzugeben. Ich bitte die Redaktionskommission, zumindest zu prüfen, ob diese Bestimmung nicht in eine Übergangsbestimmung verschoben werden kann.
Die in Absatz 4 vorgesehene Delegationsmöglichkeit ist in ihrer bisherigen Form nach Meinung der Kommission nicht nötig.
Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 90-93
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 94
Antrag der Kommission
Titel
Grundsätze
Abs. 1
.... werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 87 Abs. 1 Bst. b) ist die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen zuständig.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Im Verfahren der Aufsicht über redaktionelle Sendungen (Art. 97-104) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig.
Abs. 5
Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.
Abs. 6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 94
Proposition de la commission
Titre
Principes
Al. 1
.... applicables. L'Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision est compétente pour le traitement des plaintes concernant le contenu des émissions rédactionnelles (art. 87 al. 1 let. b).
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Aucune mesure provisionnelle ne peut être ordonnée dans le cadre de la surveillance des émissions à caractère rédactionnel (art. 97-104).
Al. 5
L'autorité de plainte ne statue que sur les plaintes déposées contre des émissions de radio et de télévision qui ont été diffusées par des diffuseurs suisses. Elle n'agit pas d'office.
Al. 6
Adhérer à la décision du Conseil national
Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zu Artikel 94 Absatz 4: Der erste Satz ist unnötig, da das schon im Verwaltungsverfahrensgesetz steht. Sonst hat die Kommission keine Bemerkungen.
Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 94bis
Antrag Schmid-Sutter Carlo
Abs. 1
Journalistische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Programmveranstaltern, welche diesem Gesetz unterstehen, unterrichten das Bakom jährlich über ihre Interessenbindungen, nämlich über:
a. ihre Mitgliedschaft in:
1. politischen Parteien,
2. Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und anderen wirtschaftspolitischen Organisationen sowie
3. ideellen Organisationen, denen Beschwerderechte nach einem Bundesgesetz zustehen;
b. Funktionen ihrer Ehegatten bzw. Lebenspartner bei:
1. Bund, Kantonen und Gemeinden,
2. politischen Parteien,
3. Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und anderen wirtschaftspolitischen Organisationen sowie
4. ideellen Organisationen, denen Beschwerderechte nach einem Bundesgesetz zustehen;
c. Mandatsverhältnisse, in denen sie selbst und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner mit solchen Institutionen nach Buchstabe b hiervor stehen.
Abs. 2
Das Bakom erstellt ein öffentliches Register über die Angaben nach Absatz 1.
Art. 94bis
Proposition Schmid-Sutter Carlo
Al. 1
Les journalistes qui travaillent pour les diffuseurs de programmes soumis à la présente loi signalent chaque année à l'OFCOM leurs intérêts, à savoir:
a. leur appartenance aux:
1. partis politiques,
2. organisations patronales, syndicales et économiques,
3. organisations à but non lucratif auxquelles une loi fédérale accorde un droit de recours;
b. la fonction de leur conjoint ou partenaire:
1. à la Confédération, dans les cantons et dans les communes,
2. dans les partis politiques,
3. dans les organisations patronales, syndicales et économiques,
4. dans les organisations à but non lucratif auxquelles une loi fédérale accorde un droit de recours;
c. les mandats qu'ils remplissent eux-mêmes et ceux que remplissent leur conjoint ou partenaire pour les institutions visées à la lettre b.
Al. 2
L'OFCOM établit un registre public des données visées à l'alinéa 1.
Präsident (Frick Bruno, Präsident): Es liegt eine korrigierte Fassung des Antrages Schmid-Sutter Carlo vor.
Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Für das gute Funktionieren unserer demokratischen Staatsform ist es unerlässlich, dass sich alle am demokratischen Willensbildungsprozess Beteiligten - die Bevölkerung, die Parlamente, die Exekutiven - gegenseitig trauen können. Man muss wissen, warum ein politischer Akteur so und nicht anders handelt, was er wirklich beabsichtigt, wenn er eine bestimmte Politik verfolgt. Demokratie lebt von der Berechenbarkeit der Akteure. Die Berechenbarkeit der Akteure wird zum Teil dadurch hergestellt, dass wir sie zwingen, ihre Interessen offen zu legen. Es darf keine, wie man heute so schön sagt, "hidden agendas" in der demokratischen Ausmarchung geben. Mit anderen Worten: Wir benötigen Transparenz über alle wesentlichen Elemente, welche zur Herstellung der Berechenbarkeit der politischen Akteure im weitesten Sinne notwendig sind.
Was zum Beispiel die Transparenz hinsichtlich des Bundesrates betrifft, ist mit der Bestimmung, dass ihm während seiner Amtszeit keine anderen Tätigkeiten obliegen dürfen, und mit der Bestimmung, dass er nach dem Ausscheiden aus dem Amt mit einer Gratispension ein höheres Einkommen hat als 95 Prozent der Schweizer - auch wenn sie arbeiten -, dafür gesorgt, dass "hidden agendas" eigentlich beim Bundesrat nicht vorhanden sein sollten.
Die Mitglieder der Bundesversammlung ihrerseits unterliegen eingehenden Offenlegungsvorschriften. In einem Postulat, welches Sie im Herbst des vergangenen Jahres überwiesen haben, wird auch für die Mitglieder der Bundesverwaltung, der Ämter und Departemente, eine Offenlegungspflicht postuliert. Der Bund soll nicht auf dem Weg über NGO, über informelle Netzwerke, verdeckt finanzierte Publikationen und klandestin unterstützte Vereine Politik betreiben. Er soll mit offenem Visier kämpfen.
Wie nicht anders zu erwarten, bedürfen auch die Transporteure der Information, die Medien, bestimmter Offenlegungsregeln, denn auch sie gehören zu den politischen Akteuren. Man soll wissen, ob ein Journalist Politik abbildet oder Politik macht. Das ist das Mindeste, was man von den Medien unter dem Titel der Transparenz verlangen kann. Dass dies leider nicht der Fall ist, zeigt das Vorkommnis, das ich Ihnen anlässlich der Beratung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit im Dezember 2004 vorgeführt habe. (AB 2004 S 754) Es kann nicht angehen, dass im Fernsehen kurze Zeit vor der parlamentarischen Debatte über ein von den Gewerkschaften als Kerngeschäft behandeltes Thema - im Kasus handelt es sich um das Thema Lohndumping - eine Sendung am Schweizer Fernsehen ausgestrahlt wird, welche die Gefahr des Lohndumpings in tendenziöser Weise hochspielt, damit Stimmung macht und ganz klar den Versuch darstellt, die Parlamentsdebatte zu beeinflussen, ohne dass transparent gemacht wird, dass eine der verantwortlichen Redaktorinnen dieses Beitrages die Ehefrau des Präsidenten des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes ist.
Gegen den Beitrag habe ich nichts. Aber gegen das Verschweigen der persönlichen Beziehungen zwischen der Redaktorin und dem Präsidenten des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes habe ich alles. Die rechthaberische Attitüde, mit der sich dann Stellen aus dieser Medienunternehmung nach der Session beim impertinenten Ratsmitglied gemeldet haben, das die Frechheit hatte, dieses Sakrileg zu begehen, zeigt, dass die notwendige Bereitschaft zur selbstkritischen Selbstregulierung mindestens punktuell noch gar nicht vorhanden ist. Dies ist an sich Begründung genug für meinen Antrag.
Dieser Antrag bewirkt keine Zensur, er bedeutet keinen Maulkorb. Er stellt lediglich Transparenz her. Der persönliche Geltungsbereich entspricht nicht ganz meinen Idealvorstellungen; er ist aber auch nicht zu ändern. Einerseits ist er zu eng; er sollte auch die Medien umfassen, die dem RTVG nicht unterstehen. Aber für diese gibt es keinen legislatorischen Aufhänger im vorliegenden Gesetz. Das müsste man allenfalls später in einem Presseförderungsgesetz machen. Andererseits müsste man zum Beispiel von den Redaktoren und Redaktorinnen der Wettervorhersage vermutlich keine Offenlegungspflicht verlangen. Aber eben, die Abgrenzungen würden dann nicht aufhören.
Was den ersten Teil meines Antrages betrifft, die Offenlegung der eigenen Interessenbindungen, hält sich der Vorschlag eng an das Parlamentsgesetz, das unsere eigene Offenlegungspflicht beschreibt. Was den zweiten Teil betrifft, die Offenlegung der Interessenbindungen der Partner, würde damit eine Lücke geschlossen, die eigentlich den Anlass zu diesem Antrag bildet. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass der Nationalrat letzte Woche bei der Regelung der Offenlegungspflicht der Entschädigungen - der Tantiemen und der Löhne - der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitungen erkannt hat, dass die Offenlegungspflicht auch auf nahe Angehörige der Direktbetroffenen ausgedehnt werden muss, damit die Regel nicht umgangen werden kann.
In diesem Zusammenhang darf ich Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer zitieren. Sie hat gesagt: "Wir verlangen .... zum einen die individuelle Offenlegung auch der Löhne aller Geschäftsleitungsmitglieder, die Offenlegung auch in Bezug auf Leistungen an nahestehende Personen ...." Quod licet bovi, et licet Iovi. Wenn das dort in Ordnung ist, ist das hier auch in Ordnung!
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es nicht möglich sein soll, dass sich Parlamentarier auf dem Umweg über Ehegatten und Lebenspartner ein verborgenes Sprachrohr halten können. Das ist intransparent, das ist unlauter, und das gehört abgeschafft. Sie haben heute Morgen von "Impressum" ein Schreiben mit dem Titel "Nein zu 'Fichen' für Medienschaffende" erhalten. Die Medienleute werden nicht müde, von uns Offenlegung zu verlangen. Wenn wir es wagen, einmal Offenlegung von der anderen Seite zu verlangen, ist das Fichierung. Und sie schreiben, dass mein Antrag unnütz sei: "Die vorgeschlagene Massnahme ist .... nicht nur unverhältnismässig, sondern auch unnötig, denn die Journalistinnen und Journalisten befolgen seit Jahren Regeln der beruflichen Ethik, die weiter gehen und effizienter sind als die vorgeschlagene gesetzliche Regelung und durch unabhängige Organe durchgesetzt werden."
Ja, entweder oder! Entweder ist das, was ich sage, unverhältnismässig, und dann gehen jene Regeln, von denen sie jetzt sprechen, weniger weit. Oder meine Regelungen gehen weniger weit, und dann können sie nicht unverhältnismässig sein. Aber dann frage ich mich, warum man sich denn nicht daran hält. Ich würde Ihnen empfehlen, meinem Antrag zu folgen. Denn wenn "Impressum" Recht hat, ist es ja ohnehin keine zusätzliche Belastung für die Journalisten, denn ihre eigene Standesregel geht ja weiter.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Gentil Pierre-Alain · Mit-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
J'aimerais vous demander de rejeter la proposition Schmid-Sutter Carlo, qui me paraît tout à fait exagérée et déraisonnable, en tout cas sur deux points.
1. Il me paraît surprenant que notre collègue Schmid-Sutter ne formule pas sa demande d'exigence de transparence s'agissant des éditeurs. Il est pour le moins surprenant qu'on veuille tenir un registre sur les appartenances politiques, syndicales, etc., des journalistes et qu'on n'oblige pas parallèlement les éditeurs à déclarer aussi leurs intérêts politiques, associatifs, etc. On attache plus de prix et plus de poids à la déclaration d'intérêts des salariés qu'à celle des employeurs, ce qui me paraît un petit peu délicat quand on sait que dans certains journaux, la pression des éditeurs sur la ligne journalistique est plus importante que les fantaisies desdits journalistes.
2. L'exigence de notre collègue de voir figurer la déclaration d'intérêts des conjoints me semble être démesurée. J'attire son attention sur le fait que nous-mêmes, parlementaires, ne sommes pas soumis à cette règle. Nous n'avons pas l'obligation de déclarer les intérêts, les appartenances, etc., de nos conjoints ou partenaires. Et je trouve assez déplaisant que l'un de nos collègues réclame pour des tiers des règles de transparence qui vont plus loin que celles que nous nous appliquons à nous-mêmes.
C'est la raison pour laquelle je vous demande de rejeter la proposition Schmid-Sutter Carlo.
Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich habe im Namen der Kommission nicht Bericht zu erstatten; dieses Anliegen lag ihr ja nicht vor. Ich kann höchstens auf Artikel 9 dieser Vorlage verweisen. In der Sache sei immerhin angemerkt, dass es hier um Transparenz geht, nicht um Fichierung und geheime Listen; das ist ein Unterschied. Es ist immerhin festzuhalten, dass die Bestimmung sehr weit geht, wenn sie auch die Lebenspartner einschliesst. Sie führt auch zu erheblichem administrativem Aufwand.
Wer ihr zustimmt, könnte ihr höchstens im Hinblick darauf zustimmen, die Diskussion im Nationalrat zu ermöglichen. In der Sache sehe ich erhebliche Probleme.
Leuenberger Moritz · VPBR-M · Bundesrat · Zürich
Es ist gesagt worden, es gehe um eine Frage der Transparenz. Dazu hat sich das Parlament in anderen Sachen mehrfach bekannt. Es ist sicher richtig, dass öffentlich relevante Zusammenhänge und Bindungen aufgezeigt werden sollen. Aus medienethischer Sicht sind Interessenbindungen von Journalistinnen und Journalisten tatsächlich ein Thema. Wer Berichte über die eigenen Belange verfasst, der schadet der Glaubwürdigkeit seines Mediums, wenn er nicht gleichzeitig die eigene Interessenbindung darlegt. Es gibt verschiedene Verlage und Programmveranstalter, die hausinterne Regeln über solche Interessenbindungen, z. B. über die politische Betätigung, haben. So weit der Grundsatz.
Die Frage ist nun, ob dieser Antrag diesen Grundsatz auch befriedigend umsetzt. Zunächst einmal sollen die Medienschaffenden ihre Mitgliedschaft in politischen Parteien, in Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen oder in Verbänden, die das Verbandsbeschwerderecht nutzen können, darlegen. Ist das praktikabel? Ist es praktikabel, wenn ein Journalist einfach sagen muss, er sei Mitglied der SVP? Ich meine, Mitglied der SVP kann man im Kanton Bern oder in Flaach sein. Ich will damit sagen, dass es innerhalb einer Partei einen grossen Bogen von möglichen politischen Standpunkten gibt. Bei der SP könnte ich Ihnen ähnliche Beispiele nennen. Es käme also eigentlich auch noch darauf an, welcher Richtung sie innerhalb einer Partei angehören. Muss man die dann auch noch angeben? Das scheint mir etwas heikel zu sein.
Ein rein theoretischer Fall: Ein Moderator einer politischen Sendung sagt, er sei in keiner Partei. Das stimmt wahrscheinlich. Er ist in keiner Partei. Jeden Freitag ist er tätig. Eines Tages hängt er seinen Beruf an den Nagel und tritt in eine Partei ein, aber nicht in diejenige, in die er gehört. (Heiterkeit) Dann ist die Frage: Was hat das gebracht, wenn er, als er noch Journalist war, einfach sagte, er sei in keiner Partei? Transparenz kann so kaum hergestellt werden. Da habe ich meine Zweifel.
Zu den Ehegatten und Lebenspartnern: Da habe ich aktiv Mühe. Die Lebenspartner und die Ehegatten sind selbstständige Personen, und es darf nicht dauernd suggeriert werden, sie seien das willenlose Werkzeug des Angetrauten. Es gibt auch praktische Probleme zum Stichwort Lebenspartner: In unserer schnelllebigen Zeit müssten einige Journalisten ständig ihr Register auswechseln. (Heiterkeit) Das muss ich doch zu bedenken geben.
Der einzige Punkt, den ich für gerechtfertigt halte, ist Absatz 1 Buchstabe c betreffend die Mandatsverhältnisse. Diese müssten meines Erachtens transparent gemacht werden. Gerade das Beispiel mit dem Wetterberichts-Moderator finde ich da eher interessant. Es gab einen Wetterberichts-Moderator, der nebenbei noch ein sehr lukratives "Wettergeschäft" hatte, das er dank seiner Publizität in der SRG betreiben konnte. Aber auch hier gilt wieder: Die Nennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner geht einfach zu weit.
Wenn ich das alles zusammen gewichte, sollte dieser Antrag doch abgelehnt werden.
Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Schmid-Sutter Carlo .... 13 Stimmen
Dagegen .... 14 Stimmen
Art. 94a, 94b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 95
Antrag der Kommission
....
e. das Departement auf Antrag der Beschwerdeinstanz gemäss Artikel 103 Absatz 4 Satz 2 ....
Art. 95
Proposition de la commission
....
e. le département peut, sur demande de l'autorité de plainte, interdire la diffusion ....
Angenommen - Adopté
Art. 96
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
....
i. Pflichten der SRG (Art. 32);
....
Antrag der Minderheit
(Hess Hans, Büttiker, Fünfschilling, Gentil, Leuenberger-Solothurn)
Abs. 1
....
e. Streichen
f. Streichen
....
Art. 96
Proposition de la majorité
Al. 1, 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
....
i. .... (art. 32);
....
Proposition de la minorité
(Hess Hans, Büttiker, Fünfschilling, Gentil, Leuenberger-Solothurn)
Al. 1
....
e. Biffer
f. Biffer
....
Präsident (Frick Bruno, Präsident): Über Artikel 96 wurde bei Artikel 80 entschieden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 97
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Beschwerdeinstanz bestimmt .... (Rest gemäss Entwurf des Bundesrates)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Die sprachregionalen Ombudsstellen stehen unter der Aufsicht der Beschwerdeinstanz.
Antrag Epiney
Abs. 3
....
b. Streichen
Art. 97
Proposition de la commission
Al. 1
L'autorité de plainte désigne .... (suite selon le projet du Conseil fédéral)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Les organes de médiation des régions linguistiques sont soumis à la surveillance de l'autorité de plainte.
Proposition Epiney
Al. 3
....
b. Biffer
Präsident (Frick Bruno, Präsident): Beim Antrag Epiney handelt es sich um ein Konzept, das mehrere Bestimmungen umfasst.
Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich habe eine Bemerkung zu Artikel 97 Absätze 1 bis 4: Hier geht es um das Thema der Ombudsstellen. Weiterhin soll der Kontrolle des Inhaltes redaktioneller Sendungen ein Schlichtungsverfahren vor einer Ombudsstelle vorausgehen. Das ist an sich unbestritten.
Der Antrag Epiney betrifft ein Konzept, sodass es sinnvoll ist, wenn Herr Epiney zuerst sein Konzept vorstellt. Ich erlaube mir dann, zum gesamten Konzept Stellung zu nehmen.
Epiney Simon · Mit-M · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Dans notre pays, de tout temps, les diffuseurs de radio et de télévision ont pu exercer leur métier en toute indépendance. En cas d'infractions aux règles de la déontologie ou en cas de violations des droits de la personnalité ou d'autres droits protégés par le droit administratif civil ou pénal, les diffuseurs sont passibles de sanctions.
Mais d'abord on les laisse travailler, on les laisse exercer leur métier sans censure préalable; le contrôle de l'activité des diffuseurs s'exerce toujours a posteriori. Seule une plainte déposée peut permettre de mettre en route la procédure, soit de médiation, soit de recours à une autorité indépendante de plainte. En d'autres termes, le contrôle se fait toujours sur une émission qui a déjà été diffusée. Le législateur a voulu garantir l'indépendance des diffuseurs qui ont besoin de pouvoir travailler à l'abri des pressions, d'où qu'elles viennent. Le législateur a voulu garantir le choix rédactionnel quant au thème choisi, quant à son contenu, quant à l'accès à l'antenne. Et cette responsabilité est exercée par les diffuseurs avec beaucoup de professionnalisme et d'objectivité, si l'on en juge le taux de plaintes extrêmement bas. Ce système a d'ailleurs fait ses preuves et, à notre connaissance, il n'y a aucune raison pour le changer.
Si, dans le sillage du Conseil fédéral, nous voulons introduire un contrôle préalable des émissions, nous instaurons alors une procédure de censure étrangère à notre culture et à notre Etat de droit. Nous mettons en place un système de suspicion pouvant générer de très nombreux abus. En effet, si nous offrons la possibilité à chaque auditeur, à chaque téléspectateur, le droit de revendiquer de passer à l'antenne, le droit d'imposer un thème, le droit d'influer sur le contenu, nous ouvrons la porte à tous les abus, et donc à une avalanche de plaintes. Imaginez, en période d'élections, de votations, les pressions qui pourraient s'exercer sur le diffuseur? Tout pourra être mis en oeuvre pour intimider le diffuseur.
Dès lors, je vous invite à rejeter la version du Conseil fédéral qui est une entorse à notre culture, qui est contraire aux principes de la liberté rédactionnelle. Le diffuseur doit pouvoir continuer à travailler de manière indépendante, à l'abri de toute pression, sauf si l'on veut mettre en place des commissions permanentes de censure, bureaucratiques et complètement étrangères à notre système.
C'est aux professionnels de choisir qui peut passer à l'antenne, quels thèmes peuvent être traités en fonction de l'actualité, quel événement sportif, social ou culturel doit être présenté à l'antenne et quel contenu doit recevoir l'émission. Par contre, en cas de violation de ses obligations, le diffuseur doit être sanctionné, mais après que l'autorité compétente aura visionné l'émission. C'est d'ailleurs un droit fondamental, qui a été confirmé par le Tribunal fédéral, en particulier dans l'arrêt Franz Weber.
Je vous invite dès lors à préserver ce système actuel, qui fonctionne bien et qui est conforme à notre Etat de droit.
Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wenn ich den Antrag Epiney richtig verstanden habe, geht es darum, das Verfahren, um das sogenannte Recht auf Antenne durchzusetzen, hier zu regeln. Als Berichterstatter habe ich auftragsgemäss zunächst anzumerken, dass diese Bestimmungen kein materielles Recht auf Zugang schaffen. Noch einmal: Sie regeln wirklich nur das Verfahren. Meines Erachtens kann man über den Antrag Epiney nachher gesamthaft entscheiden. Die Liste, Herr Epiney, müsste allenfalls um Artikel 100 Absatz 1 Litera b erweitert werden. Dies ist einfach ein Hinweis zuhanden des Nationalrates.
Jetzt zur Begründung: Ihre Kommission folgt dem Bundesrat. Dessen Text lag selbstverständlich vor dem Antrag Epiney vor. Sie beantragt, die Streitigkeiten betreffend den Zugang zu einem Medium bzw. die Verpflichtung eines Mediums, einen bestimmten Inhalt auszustrahlen oder einen bestimmten Gast auftreten zu lassen, durch die Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Diese Streitigkeiten haben noch mehr Gewicht als die normalen Auseinandersetzungen über den Inhalt. Vor allem kann sich ein Anspruch aus der EMRK ableiten, wie das Bundesgericht entschieden hat.
Herr Epiney will diese Zugangsstreitigkeiten, wenn ich ihn richtig verstanden habe, dem allgemeinen Verfahren, d. h. der Aufsicht durch die Verwaltung, und eventuell einem anschliessenden Verfahren vor dem Richter überlassen.
Es ist aber unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit der Veranstalter problematisch, wenn die Verwaltung selbst solche Entscheide fällt. Das ist noch viel problematischer, so scheint es mir, als das, was Sie vorhin beim Antrag Schiesser diskutiert haben. Ein Beispiel: Die SRG macht eine Wahlsendung, lädt aber nur ausgewählte Parteien ein, und die Partei Y möchte auch Zugang zum Medium erhalten. Solche Fragen sollten nicht durch eine politische Instanz, eben das Departement, sondern durch eine unabhängige Behörde beantwortet werden. Die Lösung der Mehrheit liegt, so meine ich, im Interesse der Veranstalter selber.
Wichtig ist: Diese Regelung, die ich jetzt erläutert habe, betrifft nur das Verfahren. Sie ändert am materiellen Recht nichts. Ein Recht auf Zugang besteht nur ganz ausnahmsweise. Massgebend bleibt weiterhin die Praxis des Bundesgerichtes.
Leuenberger Moritz · VPBR-M · Bundesrat · Zürich
Ich schildere Ihnen ein Beispiel, damit Sie sehen, worum es geht. Wir hatten folgenden Fall: Herr Franz Weber, Umweltschützer, lancierte eine Initiative. Als die Initiative zustande gekommen war, wahrte das Westschweizer Fernsehen Stillschweigen darüber, brachte die Meldung nicht. Weber fand, damit sei er in seinen Rechten verletzt worden, es wäre Pflicht gewesen, dass das Westschweizer Fernsehen einen Beitrag gezeigt hätte. Er begann einen Rechtsstreit, der unendlich lange dauerte, die juristischen Treppen hinauf nach Lausanne und wieder runter; das Bundesgericht urteilte, dass das UVEK dafür zuständig sei, zu entscheiden, ob das Fernsehen diesen Beitrag hätte bringen müssen oder nicht. Und da haben wir ein Departement mit einem Departementsvorsteher, der in einer politischen Partei ist. Das ist nicht die geeignete Instanz, so etwas zu entscheiden. Wir möchten, dass das eine gerichtsähnliche Instanz tut, also die UBI. Das ist unser Vorschlag.
Jetzt kommt der Einwand: Halt, Franz Weber sollte in diesem Fall gar nicht das Recht haben, eine solche Beschwerde überhaupt lancieren zu können. Das kann an und für sich diskutiert werden: Es soll kein Recht auf Antenne geben - aber wir müssen demjenigen, der das trotzdem geltend machen will, einen Rechtsweg zur Verfügung stellen, denn wir können niemanden daran hindern, eine solche Eingabe zu machen. Wenn er eine solche Eingabe macht, dann soll sie an die UBI gehen. Das Problem wäre nicht aus der Welt geschafft, wenn wir den entsprechenden Absatz streichen würden. Sie können niemanden daran hindern, trotzdem eine solche Eingabe zu machen. Es gibt übrigens einige wenige Fälle, in denen das Bundesgericht sagt, es bestehe ausnahmsweise ein Anspruch auf Zugang zum Programm - aber das war im Fall Weber nicht gegeben.
Von daher ersuche ich Sie, bei unserer Variante zu bleiben, und das ist auch diejenige Ihrer Kommission.
Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag Epiney .... Minderheit
Art. 98
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Epiney
Abs. 1
Innert 20 Tagen nach der Ausstrahlung kann jede Person eine Sendung bei der zuständigen Ombudsstelle beanstanden ....
Art. 98
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Epiney
Al. 1
Toute personne peut déposer une réclamation auprès de l'organe de médiation compétent dans un délai de 20 jours à compter de la diffusion de l'émission à caractère rédactionnel contestée. Si la réclamation ....
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 99
Antrag der Kommission
Abs. 1-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 5
.... kann die Beschwerdeinstanz im Falle ....
Art. 99
Proposition de la commission
Al. 1-4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 5
.... l'autorité de plainte peut mettre ....
Angenommen - Adopté
2. Abschnitt Titel
Antrag der Kommission
Beschwerdeverfahren bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz
Section 2 titre
Proposition de la commission
Procédures de plainte auprès de l'Autorité indépendante d'examen des plaintes
Angenommen - Adopté
Art. 100
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 100
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 101
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... kann bei der Beschwerdeinstanz schriftlich ....
Abs. 2
.... bei der Beschwerdeinstanz ein.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Epiney
Abs. 3
....
b. Streichen
Art. 101
Proposition de la commission
Al. 1
Une plainte peut être déposée par écrit auprès de l'autorité de plainte dans un délai ....
Al. 2
L'office dépose plainte directement auprès de l'autorité de plainte dans un délai ....
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Epiney
Al. 3
....
b. Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 102
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... so tritt die Beschwerdeinstanz auch ....
Abs. 2
.... so lädt die Beschwerdeinstanz ....
Abs. 3
Die Beschwerdeinstanz kann ....
Art. 102
Proposition de la commission
Al. 1
.... l'autorité de plainte entre également ....
Al. 2
.... l'autorité de plainte invite ....
Al. 3
L'autorité de plainte peut refuser ....
Angenommen - Adopté
Art. 103
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich ....
Abs. 2
Die Beschwerdeinstanz stellt ....
Abs. 3
Stellt die Beschwerdeinstanz ....
Abs. 4
.... kann die Beschwerdeinstanz in Anwendung .... In besonders schweren Fällen kann die Beschwerdeinstanz zudem ....
Antrag Epiney
Abs. 2
....
b. Streichen
Art. 103
Proposition de la commission
Al. 1
Les délibérations de l'autorité de plainte sont publiques ....
Al. 2
L'autorité de plainte établit:
....
Al. 3
Si l'autorité de plainte constate ....
Al. 4
.... l'accès au programme, l'autorité de plainte peut .... particulièrement graves, l'autorité de plainte peut ....
Proposition Epiney
Al. 2
....
b. Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 104
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... der Beschwerdeinstanz ist ....
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 104
Proposition de la commission
Al. 1
La procédure de plainte devant l'autorité de plainte est gratuite.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 105
Antrag der Kommission
Abs. 1
Verfügungen des Departementes und des Bundesamtes können bei der unabhängigen Rekurskommission des Departementes angefochten werden. Gegen deren Entscheide steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen. Die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen durch das Departement sowie die Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sind direkt beim Bundesgericht anzufechten.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 105
Proposition de la commission
Al. 1
Les décisions rendues par le département et l'office de recours peuvent faire l'objet d'un recours à la commission de recours indépendante du département. La voie du recours de droit administratif au Tribunal fédéral est ouverte contre les décisions de cette dernière. L'octroi d'une concession par le département ou le refus d'un tel octroi par celui-ci, ainsi que les décisions de l'Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision, sont susceptibles de recours directement devant le Tribunal fédéral.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Kommission beantragt Ihnen erstens, zwischen diesem Gesetz, dem FMG und der Reform der Bundesrechtspflege eine Abstimmung vorzunehmen, und zweitens, den direkten Zugang zum Bundesgericht für Streitigkeiten betreffend Konzessionen vorzusehen, damit Zeit gewonnen werden kann. Künftig werden ja für Radio- und Fernsehprogramme, die drahtlos-terrestrisch verbreitet werden, zwei Konzessionen nötig sein, eine nach RTVG und eine nach FMG. Beide Konzessionen sollen direkt beim Bundesgericht angefochten werden können. Artikel 105 unseres Gesetzentwurfes wird damit auf Artikel 61 FMG abgestimmt.
Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 106-116
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 117
Antrag der Kommission
.... (gemäss Art. 35 bis 36) ....
Antrag Reimann
Abs. 2
Die wirtschaftliche Führung der SRG gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b hat spätestens sechs Jahre nach Erneuerung der Konzession in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft zu erfolgen. Das Publikum kann sich daran beteiligen und ist in der Organisation vertreten. Auf diesen Zeitpunkt hin gilt Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d von dieser Übergangsbestimmung als abgedeckt.
Art. 117
Proposition de la commission
.... (art. 35 à 36) ....
Proposition Reimann
Al. 2
Au plus tard six ans après le renouvellement de la concession, la SSR doit avoir mis en place une gestion efficace aux termes de l'article 35 alinéa 1 lettre b en adoptant la forme juridique d'une société commerciale ou d'une coopérative. Le public peut s'y associer et être représenté dans l'organisation. D'ici là, l'article 35 alinéa 1 lettre d de la présente disposition transitoire est réputé appliqué.
Reimann Maximilian · Mit-M · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir stehen am Ende einer zusätzlichen Sitzung, und es gibt nun noch einen Antrag, der - sollte er in beiden Räten auf Akzeptanz stossen - konkret kaum vor Ablauf von zwölf Jahren das Stadium der Realisierbarkeit erreichen würde. Ich habe mich deshalb entschlossen, für heute diesen Antrag zurückzuziehen und gegebenenfalls in anderer Form auf das Thema zurückzukommen. Ich tue dies auch nach Konsultation einiger Kolleginnen und Kollegen, die mein Anliegen als berechtigt betrachten, aber ebenso der Meinung sind, es fruchte wenig, es nun zu vorgerückter Stunde noch zu debattieren.
Mein Anliegen visiert die Rechtsform der SRG an, und zwar auf einen Zeithorizont hinaus, der nicht mit der nächsten, sondern frühestens mit der übernächsten Erneuerung der Konzession der SRG zusammenfallen dürfte, und das ist eben etwa in zehn, zwölf Jahren der Fall. Wir haben also Zeit genug, um mein Anliegen in Ruhe und ohne den heutigen Zeitdruck anzupacken. Aber dass zumindest einmal der Versuch gewagt werden sollte, einem Unternehmen, das seine Einnahmen zu 75 Prozent aus öffentlichen Zwangsabgaben generiert, eine handelsrechtliche Gesellschaftsform vorzuschreiben, ist ein berechtigtes Anliegen. Die Form des einfachen Vereins nach ZGB einer Holdinggesellschaft von verschiedenen profitorientierten Aktiengesellschaften, angereichert mit aktienrechtlichen Führungsgrundsätzen nach Obligationenrecht und mit der Verpflichtung, auch dem Publikum den Zugang zu öffnen, ist ein antiquiertes Zwitterding, das unbedingt einmal einer Modernisierung bedarf, nicht zuletzt auch, um eine verstärkte Kontrolle durch den Eigner zu ermöglichen, und dieser Eigner ist nun einmal das Gebühren zahlende Publikum. Die Eigenmittel der SRG stammen ja zu rund drei Vierteln aus thesaurierten Empfangsgebühren.
In diesem Sinne bitte ich Sie um Verständnis, wenn ich für heute meinen Antrag zurückziehe und in absehbarer Zeit - vermutlich in Form eines parlamentarischen Vorstosses - auf mein Anliegen zurückkommen werde. Die Berechtigung des Anliegens ist meines Erachtens ausgewiesen. Ein zeitlicher Druck zu dessen Prüfung und allfälliger Umsetzung besteht heute aber nicht.
Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Präsident (Büttiker Rolf, erster Vizepräsident): Der Antrag Reimann ist zurückgezogen worden. Aus Zeitgründen haben wir sicher Verständnis dafür.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 118, 119
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Abrogation et modification du droit en vigueur
Ziff. I, II Einleitung, Ziff. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. I, II introduction, ch. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. II ch. 2
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 11 Abs. 4
Streichen
Art. 11 Abs. 6
Keine Pflicht zur Interkonnektion besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. (Rest streichen)
Art. 13; 13a; 13b; 24 Abs. 1, 2, 3; 58; 60
Streichen
Art. 61 Abs. 1
.... Verfügungen im Zusammenhang mit Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, sowie Verfügungen gestützt auf Artikel 11 sind direkt beim Bundesgericht anfechtbar.
Ch. II ch. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 11 al. 4
Biffer
Art. 11 al. 6
Il n'y a pas d'obligation d'interconnexion pour la diffusion de programmes de radio et de télévision. (Biffer le reste)
Art. 13; 13a; 13b; 24 al. 1, 2, 3; 58; 60
Biffer
Art. 61 al. 1
.... Les décisions relatives aux concessions ayant fait l'objet d'une mise au concours publique ainsi que les décisions basées sur l'article 11 sont susceptibles de recours directement auprès du Tribunal fédéral.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 4
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. II ch. 4
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 23 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté