04.046

Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen. Revision und internationales Übereinkommen

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Es geht in diesem Geschäft um die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, um das sogenannte Upov-Übereinkommen. Die Schweiz hat 1981 das Upov-Übereinkommen von 1978 ratifiziert. In der Zwischenzeit ist das Upov-Übereinkommen weiterentwickelt worden: Das Upov-Übereinkommen von 1991 wurde vor allem im Hinblick auf die Verstärkung der Züchterrechte und im Hinblick auf den zunehmenden Einsatz von Gentechnologie in der Züchtung angepasst.

Will die Schweiz das Upov-Übereinkommen von 1991 ratifizieren, muss sie nun im Sortenschutzgesetz Änderungen vornehmen. Eine Ratifizierung des Upov-Übereinkommens von 1991 ist für die Schweiz aber nicht zwingend. 25 Staaten haben die Akte bis heute nicht ratifiziert.

Im Bereich des Sortenschutzes geht es nun darum, das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten zwischen den Züchtern und Landwirten herzustellen und zu bewahren. Die Züchter einerseits haben ein nachvollziehbares Interesse, ihre Leistungen möglichst gut zu schützen und abzusichern; für die Landwirte andererseits ist der Zugang zu Saatgut und Vermehrungsmaterial sowie die Möglichkeit, dieses Material auch weiterzuverwenden, von höchster Priorität. Mit dem sogenannten Landwirteprivileg wird heute versucht, dies zu gewährleisten. In der Schweiz besteht heute faktisch ein umfassendes Landwirteprivileg. Dieses ist zwar in keinem Gesetz verankert. Doch die Züchterrechte gehen heute nicht so weit, dass die Züchter einem Bauern den sogenannten Nachbau, also das Wiederverwenden von Saatgut oder von Vermehrungsmaterial von Pflanzen, die er auf dem eigenen Hof angebaut hat, verbieten können. Damit ist das Landwirteprivileg gewährleistet.

Mit der Änderung des Sortenschutzgesetzes erhalten die Züchter nun die Möglichkeit, einem Bauern den Nachbau zu verbieten. Das Züchterrecht geht damit weiter als heute. Entsprechend werden im Gesetz aber auch die Ausnahmen, die dem Landwirteprivileg entsprechen, definiert.

Es ist aber vorgesehen, dass diese Ausnahmen nur noch für bestimmte Arten gelten. Diese sollen vom Bundesrat in einer Liste festgehalten werden. Landwirte, welche die geschützten Sorten dieser Arten nachbauen wollen, müssen dem Sortenschutzinhaber unter bestimmten Umständen ausserdem eine Nachbaugebühr bezahlen. Diese ist aber deutlich tiefer als die Lizenzgebühr für dieselbe Sorte. Der Bundesrat sagt zum heutigen Zeitpunkt, dass er vorläufig auf die Erhebung von Nachbaugebühren verzichten will, da der Aufwand, der betrieben werden muss, um ein gut funktionierendes Entschädigungssystem zu etablieren, gemessen an den zu erwartenden Einnahmen unverhältnismässig gross sei. Ausserdem wären - sofern die Schweiz die Definitionen der EU übernehmen würde, welche für Kleinlandwirte den Erlass der Nachbaugebühren vorsieht - in der Schweiz nur sehr wenige Betriebe verpflichtet, eine Nachbauentschädigung zu entrichten. Würde die Schweiz die Definition aber so anpassen, dass mehr Landwirte nachbaugebührenpflichtig würden, wären die Schweizer Landwirte gegenüber ihren Berufskollegen mit den gleichen Anbauflächen in der EU benachteiligt.

Parallel zum Sortenschutzgesetz soll auch das Patentrecht angepasst werden. Das Landwirteprivileg soll analog zum Sortenschutzrecht geregelt werden. Damit ist sichergestellt, dass der Nachbau von Erntegut durch Landwirte den gleichen Regeln untersteht, unabhängig davon, ob es durch ein Sortenschutzrecht und/oder ein Patent geschützt ist. Ausserdem soll im Patentrecht, ebenfalls analog zum Sortenschutzrecht, auch die Möglichkeit von Zwangslizenzen eingeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass Züchter von Patentinhabern blockiert werden und unter Umständen wertvolle neue Sorten nicht vermarktet werden können. Falls sich also Patentinhaber und Züchter nicht einigen können, kann jeder von ihnen eine Zwangslizenz beantragen.

Auf die einzelnen heiklen Punkte dieses Geschäftes wie Landwirteprivileg, Nachbaugebühren und Zwangslizenzen komme ich bei den jeweiligen Artikeln nochmals zu sprechen.

Die Kommission beantragt Ihnen, auf das Geschäft einzutreten.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Je ne vais pas prolonger la discussion, puisque Madame la rapporteure vous a présenté ce projet. Je rappelle que nous avons deux éléments dans cette modification: l'un concernant la loi fédérale sur la protection des obtentions végétales, l'autre concernant le droit des brevets. La question principale qui a occupé la commission était celle liée aux privilèges de l'agriculteur; je crois que, finalement, une solution a été trouvée.

Je vous invite donc à suivre la commission sur ce point.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesbeschluss über die Genehmigung des revidierten Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und die Änderung des Sortenschutzgesetzes

Arrêté fédéral relatif à l'approbation de la Convention internationale révisée pour la protection des obtentions végétales et à la modification de la loi sur la protection des variétés

Detailberatung - Discussion par article

Sofern nichts anderes vermerkt ist, stimmt der Rat dem Entwurf des Bundesrates zu.

Sauf indication contraire, le Conseil adhère au projet du Conseil fédéral.

Art. 2 Ziff. I Art. 5

Art. 2 ch. I art. 5

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Zu Artikel 5: Das ist der Grundsatzartikel. Dieser Artikel regelt die Rechte der Züchter bzw. der Sortenschutzinhaber. Für den Fall, dass der Züchter keine angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht bereits beim Vermehrungsmaterial geltend zu machen, wird mit diesem Artikel der Schutz auf das Erntegut ausgedehnt.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Art. 2 Ziff. I Art. 7 Abs. 3

Antrag der Kommission

.... nicht mehr gewahrt, so kann der Bundesrat vorsehen, dass ....

Art. 2 ch. I art. 7 al. 3

Proposition de la commission

.... le Conseil fédéral peut prévoir que les agriculteurs ....

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

In Artikel 7 geht es nun also um das Landwirteprivileg. In Absatz 1 wird festgelegt, dass der Landwirt das im eigenen Betrieb gewonnene Saatgut aus Vermehrungsmaterial, das er rechtmässig erworben hat, in seinem eigenen Betrieb vermehren darf. Der Begriff "Erntegut" ist nicht identisch mit dem Begriff "Vermehrungsmaterial". Das Landwirteprivileg gilt also zum Beispiel nicht für Erdbeeren, denn die Vermehrung dieser Früchte geschieht bekanntlich nicht über das Erntegut - also die Erdbeeren selber -, sondern mit sogenannten Ausläufern. Ganz allgemein gilt, dass mit dieser Einschränkung die Obstbauern ihre Beeren und Obstbäume in Zukunft nicht mehr selber vermehren bzw. nachbauen dürfen, weil das Landwirteprivileg nur noch für das Erntegut gilt, hingegen nicht allgemein für das Vermehrungsmaterial.

Will die Schweiz in dieser Regel kompatibel mit der Upov-Ausführung von 1991 sein, dann muss sie diese Einschränkung akzeptieren.

Absatz 2 legt eine weitere Einschränkung des Landwirteprivilegs fest. Dieses gilt nicht für das gesamte Erntegut, sondern nur für jene Pflanzenarten, welche vom Bundesrat in Form einer Positivliste festgehalten werden. Der Bundesrat soll bei der Positivliste die Bedeutung von Saatgut als Rohstoff für Nahrungs- und Futtermittel besonders berücksichtigen und damit verhindern, dass plötzlich für den Anbau von Nahrungs- und Futtermitteln das Landwirteprivileg nicht mehr gilt.

In Absatz 3 ist vorgesehen, dass der Bundesrat unter bestimmten Bedingungen verlangen kann, dass die Landwirte dem Sortenschutzinhaber eine Nachbaugebühr bezahlen müssen. Eine solche Möglichkeit ist dann vorgesehen, wenn sich das Landwirteprivileg auf das Angebot neuer Sorten negativ auswirkt oder wenn die berechtigten Interessen der Sortenschutzinhaber nicht mehr gewahrt sind. Ausserdem kann der Bundesrat, wenn er eine Nachbaugebühr vorschreibt, die Entschädigungspflicht auf Betriebe einer gewissen Grösse beschränken, und er schreibt vor, wie die Entschädigung einzuziehen ist.

Absatz 3 hat in der Kommission zu längeren Diskussionen Anlass gegeben. Denn der Bundesrat hat ja eigentlich gar nicht die Absicht, solche Nachbaugebühren einzuführen. Die Nachbauquoten in der Schweiz sind dermassen tief, dass es sich hier aufgerechnet auf sämtliche nachgebauten Pflanzen ohnehin nur um ein paar Zehntausend Franken handeln würde. Die Bürokratie einer solchen Entschädigungspflicht hingegen wäre erheblich. In der EU sind Betriebe unter einer gewissen Grösse ausserdem von Nachbaugebühren ganz generell ausgenommen. Würde diese Mindestgrösse auf die Schweiz übertragen, was aus Konkurrenzgründen ja gerechtfertigt wäre, dann wären gemäss Botschaft des Bundesrates 95 Prozent der Landwirte in der Schweiz von der Entschädigungspflicht ausgenommen. In der Botschaft des Bundesrates war vorgesehen, dass der Bundesrat, wenn die obengenannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Nachbaugebühr einführt.

Die Kommission schlägt Ihnen nun eine Kann-Formulierung vor und will damit dem Bundesrat einen zusätzlichen Ermessensspielraum einräumen. Denn auch das internationale Recht sieht keine zwingende Einführung von Nachbaugebühren vor. Der Bundesrat soll vor allem das Prinzip der Verhältnismässigkeit berücksichtigen, und er soll abwägen, ob es sich lohnt, wegen 100 000 Franken brutto einen derartigen Aufwand, wie ihn die Erhebung von Nachbaugebühren nach sich ziehen würde, überhaupt einzuführen.

In Absatz 4 wird dem Bundesrat zugesichert, dass er für die beteiligten Personen und Betriebe eine Auskunftspflicht verfügen kann.

Artikel 7 lässt viele Fragen offen, die in einer Verordnung geregelt werden müssen. Der Bundesrat hat uns versichert, dass er alle Betroffenen in diesen Prozess einbeziehen wird, damit im Fall einer tatsächlich zu erhebenden Nachbaugebühr die entsprechenden Kompetenzen und Abläufe für alle in annehmbarer Form geregelt sind und sich die Bürokratie in Grenzen hält.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Il s'agit là d'un point sur lequel le Conseil fédéral et la commission divergent. Si nous sommes d'accord sur l'essentiel de l'article 7, il y a une divergence à l'alinéa 3, où le Conseil fédéral s'oppose à la transformation de la formule impérative en une formule potestative.

D'après nous, la Convention UPOV fait que le privilège de l'agriculteur ne doit être accordé que si les intérêts fondés des obtenteurs sont sauvegardés. Si tel n'est pas le cas, le Conseil fédéral ne saurait être libre de prendre des mesures ou d'y renoncer, car dans ce cas il est obligé d'entreprendre des démarches dans l'intérêt des obtenteurs. Il est donc évident que le paiement d'une taxe au titulaire d'un droit de protection n'est prescrit que si l'obtenteur en bénéficie effectivement. Le prélèvement d'une taxe occasionnant davantage de dépenses que de bénéfices n'a donc pas de sens.

C'est la raison pour laquelle je vous demande d'adopter la version du Conseil fédéral.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Der Bundesrat hält an seinem Antrag fest.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 35 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates .... 1 Stimme

Art. 2 Ziff. I Art. 8; 8a

Art. 2 ch. I art. 8; 8a

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Zu Artikel 8: Wie im Vertragsrecht üblich, sind die Vertragsparteien ja frei, alles zu vereinbaren, was nicht der zwingend geltenden Rechtsordnung widerspricht. Mit diesem Artikel wird nun aber klargestellt, dass die gesetzlichen Ausnahmen vom Sortenschutz zwingender Natur sind und durch vertragliche Bestimmungen weder eingeschränkt noch aufgehoben werden dürfen. Eine Klausel, welche zum Beispiel das Landwirteprivileg bei einem Sack Getreidesaatgut aufhebt, wäre also nichtig.

Zu Artikel 8a (neu): Bisher war die Erschöpfung des Züchterrechtes nicht ausdrücklich geregelt. Diese Lücke wird mit Artikel 8a geschlossen. Der Bundesrat schlägt in seiner Formulierung vor, im Gesetzestext die Frage des geografischen Geltungsbereichs offen zu lassen. Damit gilt nach völkerrechtskonformer Auslegung die nationale Erschöpfung. Die Möglichkeit der regionalen Erschöpfung ist durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung jedoch nicht ausgeschlossen. Und selbstverständlich gelten in Bezug auf die Züchterrechte auch die neuen Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes über Einfuhrbeschränkungen, die sich auf die Rechte des geistigen Eigentums stützen.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Art. 2 Ziff. I Art. 14

Art. 2 ch. I art. 14

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Zu Artikel 14: Die Dauer des Sortenschutzes wird mit dieser Gesetzesänderung gegenüber dem geltenden Recht um 5 Jahre verlängert und beträgt neu 25 Jahre. Für Bäume und Reben beträgt sie 30 Jahre. Damit stimmt nun die Schutzdauer mit jener des europäischen Sortenschutzes überein.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Art. 2 Ziff. I Art. 23

Art. 2 ch. I art. 23

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Die Kommission hat sich bei Artikel 23 erkundigt, was das Büro für Sortenschutz eigentlich tut und ob es im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Upov-91-Übereinkommens ausgebaut würde. Die Frage wurde von der Verwaltung so beantwortet, dass es das Büro für Sortenschutz schon seit fast fünfzig Jahren gibt und die Ratifizierung des Upov-91-Übereinkommens und die Änderung des Sortenschutzgesetzes im Büro für Sortenschutz keinen zusätzlichen Personalaufwand verursachen würden.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Art. 2 Ziff. II Art. 35a

Art. 2 ch. II art. 35a

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Gleichzeitig mit der Änderung des Sortenschutzgesetzes soll nun auch das Patentgesetz angepasst werden. In beiden Gesetzen geht es ja um immaterialgüterrechtliche Anliegen. Zwar ist eine umfassende Revision des Patentgesetzes absehbar; der Bundesrat wird voraussichtlich im Herbst dieses Jahres die Botschaft verabschieden. Trotzdem soll hier das Patentgesetz schon heute in zwei bestimmten Punkten angepasst werden. Es geht einerseits darum, analog dem Sortenschutzgesetz auch im Patentgesetz das Landwirteprivileg festzuschreiben. Andererseits muss auch die Frage der Zwangslizenzen geregelt werden, denn eine Pflanze kann unter Umständen sowohl sortenschutzrechtlich wie auch patentrechtlich geschützt sein. Um zu verhindern, dass Züchter in ihrer Tätigkeit behindert werden, müssen die Voraussetzungen für Zwangslizenzen geregelt werden.

Zu Artikel 35a: Er bezweckt eine gesetzliche Verankerung des Landwirteprivilegs im Patentrecht. Das Landwirteprivileg stammt ja aus der Sortenschutzgesetzgebung und wird hier nun also entsprechend festgeschrieben. Der Artikel entspricht in seinem Aufbau der Regelung im Sortenschutzgesetz. Er gilt hier allerdings auch für patentierte Tiere, während im Sortenschutzgesetz ausschliesslich Pflanzen geregelt werden.

Zu Absatz 2 von Artikel 35b: Analog zu Artikel 7 des Sortenschutzgesetzes schlägt Ihnen Ihre Kommission vor, dass der Bundesrat auch hier - wie wir das soeben im Sortenschutzgesetz geregelt haben - eine Entschädigungspflicht für die nachbauenden Betriebe vorsehen kann. Wie bereits erwähnt, will die Kommission dem Bundesrat damit einen Ermessensspielraum einräumen. Da ja zurzeit noch unklar ist, in welcher Form der Bundesrat eine solche Entschädigung überhaupt erheben möchte, schlägt Ihnen die Kommission ausserdem vor, dass darauf geachtet wird, dass die Entschädigung beim Landwirt nur einmal erhoben wird. Man muss sich nämlich vorstellen, was passiert, wenn ein Landwirt an den Sortenschutzinhaber und auch noch an alle Patentinhaber eine Entschädigung bezahlen muss. Beim Golden Rice zum Beispiel, auf welchem es 72 Patente von über 30 verschiedenen Patentinhabern gibt, müsste der Landwirt also an über 30 verschiedene Stellen eine Entschädigung bezahlen. Das ist eine unvorstellbare Situation, und deshalb hat die Kommission die Regelung eingefügt, dass die Entschädigung pro Pflanzensorte - inklusive eben der Entschädigung für alle die Sorte betreffenden Patente - nur einmal erhoben wird. Sortenschutz- und Patentinhaber sollen sich dann über die Verteilung einigen.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Art. 2 Ziff. II Art. 35b Abs. 2

Antrag der Kommission

.... gewahrt, so kann der Bundesrat vorsehen, dass .... einzuziehen ist. Er stimmt die Ausführungsvorschriften zu diesem Artikel mit denjenigen zu Artikel 7 Absatz 3 des Sortenschutzgesetzes (SR 232.16) ab und sorgt dafür, dass die Entschädigung nur einmal erhoben wird.

Art. 2 ch. II art. 35b al. 2

Proposition de la commission

.... le Conseil fédéral peut prévoir que les agriculteurs .... des indemnités. Il unifie les dispositions d'exécution de cet article et celles relatives à l'article 7 alinéa 3 de la loi sur la protection des obtentions végétales (RS 232.16) et veille à ce que l'indemnité ne soit perçue qu'une seule fois.

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Dieser Artikel entspricht Artikel 7 im Sortenschutzgesetz, den wir vorher beraten haben. Er sieht vor, dass der Bundesrat eine Nachbaugebühr erheben kann, falls sich das Landwirteprivileg negativ auf das Angebot neuer Sorten auswirkt oder falls die berechtigten Interessen der Patentinhaber nicht mehr gewahrt sind.

Auch hier schlägt Ihnen die Kommission im Unterschied zum Bundesrat vor, die Kann-Formulierung zu wählen; denn auch hier soll sich der Bundesrat am Prinzip der Verhältnismässigkeit orientieren und abwägen, ob sich der enorme bürokratische Aufwand für voraussichtlich unbedeutende Einnahmen lohnt.

Schliesslich schlägt Ihnen Ihre Kommission auch vor, dass der Bundesrat dafür sorgen würde, dass die Entschädigung bei den Landwirten nur einmal erhoben wird. Ich habe das bereits bei Artikel 35a erwähnt.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Madame Sommaruga vous l'a dit, il y a la même divergence entre le Conseil fédéral et la commission sur la question de la formule impérative ou potestative. Vu le résultat du premier tour, je renonce à me faire battre aussi sévèrement une deuxième fois. Je renonce donc à vous demander de choisir la version du Conseil fédéral.

Pour la deuxième modification proposée par la commission, c'est-à-dire celle qui vise à ne percevoir qu'une fois les droits de licence, le Conseil fédéral est d'accord avec la commission.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 2 Ziff. II Art. 36a Abs. 1

Antrag der Mehrheit

.... erforderlichen Umfang. Bei Sorten für Landwirtschaft und Ernährung wird die Lizenz erteilt, sofern die Pflanzensorte die Bedingungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog gemäss Artikel 5 der Saatgutverordnung (SR 916.151) erfüllt. Bei anderen Sorten muss die Pflanzensorte einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellen.

Antrag der Minderheit

(Leumann)

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 2 ch. II art. 36a al. 1

Proposition de la majorité

.... de son droit. En ce qui concerne les variétés pour l'agriculture et l'alimentation, la licence est délivrée, à condition que la variété de la plante remplisse les conditions pour être admise dans le catalogue des variétés, selon l'article 5 de l'ordonnance sur les semences (RS 916.151). Pour d'autres variétés, la variété de la plante doit présenter un intérêt économique certain par rapport à l'invention protégée par un brevet.

Proposition de la minorité

(Leumann)

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Artikel 36a regelt die Frage der Zwangslizenzen. Diese Frage stellt sich für den Züchter besonders dringend, denn ein Züchter, der mit einer Sorte arbeitet, in welcher ein einzelnes patentiertes Gen vorkommt, darf deswegen in seiner Arbeit nicht blockiert werden. Deshalb braucht es die Möglichkeit von Zwangslizenzen. Die Kriterien, nach denen eine Zwangslizenz erteilt wird, müssen im Gesetz geklärt werden; das tun wir hier in Artikel 36a.

Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, dass ein Sortenschutzinhaber nur dann Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz hat, wenn "die Pflanzensorte einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Vergleich mit der patentgeschützten Erfindung darstellt". Nun stellt sich aber die folgende Frage: Wie wollen Sie einen im Vergleich zu einer patentgeschützten Erfindung "namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung" einer Pflanzensorte geltend machen? Wie wollen Sie einem patentierten Gen oder einem mikrobiologischen Prozess eine Pflanzensorte gegenüberstellen? Wie wollen Sie derart unterschiedliche Dinge miteinander vergleichen? Beim Golden Rice mit den siebzig Patenten zum Beispiel stellt sich die folgende Frage: Wie wollen Sie eine bestimmte Pflanzensorte den Erfindungen, welche durch die siebzig verschiedenen Patente geschützt werden, gegenüberstellen?

Der Bundesrat war sich dieser Schwierigkeit bewusst. Er hat deshalb in der Botschaft darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Sorte einen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellt, die Kriterien der Saatgutverordnung als Anhaltspunkte dienen können. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen nun, diese Formulierung, welche zur Klärung beigetragen hat, gleich in den Gesetzestext aufzunehmen. Mit dem Hinweis, dass die Bedingungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog gemäss Artikel 5 erfüllt sein müssen - dass die neue Sorte im Vergleich zu einer bekannten Sorte also eine Verbesserung der Anbau- oder Verwendungseignung mit sich bringen muss -, damit eine Zwangslizenz beantragt werden kann, ist nun sichergestellt, dass die Ausgangslage für beide Seiten klar ist.

Der Züchter kann nun abschätzen, ob er nach seiner jahrelangen Züchtungsarbeit eine Zwangslizenz bekommen wird oder nicht. Es besteht somit eine verbesserte Rechtssicherheit. Mit der Präzisierung, dass sich diese Regelung auf Sorten für Landwirtschaft und Ernährung bezieht, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass in diesem Bereich der Anspruch auf eine allfällige Zwangslizenz besonders wichtig ist. Bei Zierpflanzen zum Beispiel oder bei Pharma-Crops soll weiterhin der Vorschlag des Bundesrates gelten. Eine ähnliche Differenzierung haben wir ja auch in Bezug auf das Landwirteprivileg vorgenommen, indem dieses insbesondere für Rohstoffe für Nahrungs- und Futtermittel gelten soll.

Die Minderheit möchte an der Fassung des Bundesrates festhalten; die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen die Annahme ihres Antrages.

Leumann-Würsch Helen · Mit-F · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Von der chemischen Industrie herkommend, weiss ich, wie komplex und problematisch der Patentschutz ist. Nachdem die Kommission den Antrag mit 6 zu 4 Stimmen unterstützt hat, hat mir das im Nachhinein keine Ruhe gelassen, und es ist mir ein Anliegen, dass der Nationalrat, sollte der Antrag der Mehrheit durchkommen, diesen Punkt auf jeden Fall noch einmal explizit diskutieren wird.

Natürlich ist der bundesrätliche Entwurf nicht leicht verständlich, und eine Vereinfachung wäre wünschbar. Der Antrag der Mehrheit ist vordergründig einfacher, er führt aber zu einem fragwürdigen Ergebnis.

Bei Sorten für Landwirtschaft und Ernährung wird eine gesetzliche Lizenz geschaffen. Wenn eine Pflanzensorte in den Sortenkatalog aufgenommen wird, hat der Sortenschutzinhaber einen Anspruch darauf, dass ihm der Patentinhaber eine gesetzliche Lizenz für die Benutzung seiner Erfindung erteilt. Die Vertragsfreiheit wird damit aufgehoben und durch einen gesetzlichen Vertragszwang ersetzt. Für einen solchen gesetzlichen Vertragszwang fehlt indessen die Rechtfertigung. Ein Zwang zum Vertragsabschluss sollte letztes Mittel sein, wenn Verhandlungen zwischen den Betroffenen gescheitert sind und zudem gesamtwirtschaftlich bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen.

Der Antrag der Mehrheit erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ausserdem schafft er eine unerklärliche Ungleichbehandlung von Patent- und Sortenschutzinhabern. Die entsprechende Bestimmung im Sortenschutzgesetz, Artikel 22a, sieht zugunsten des Patentinhabers keinen vergleichbaren gesetzlichen Lizenzanspruch vor, und Pflanzenzüchter können nach dem Antrag der Mehrheit Erfindungen betreffend Pflanzen bei der Züchtung ohne Rücksicht auf das geistige Eigentum der Patentinhaber nutzen. Denn bei der Vermarktung der resultierenden Sorten geniessen sie einen gesetzlichen Lizenzanspruch. Dies beeinträchtigt die normale Verwertung des Patentes und die berechtigten Interessen des Patentinhabers.

Der Antrag der Mehrheit ist zudem unklar. Die Bezugnahme auf Landwirtschaft und Ernährung entstammt dem internationalen Vertrag der FAO vom 3. November 2001. Im Kontext des Sortenschutzes und des Sortenkataloges ist die Bedeutung dieser Worte unklar. Wird auf den Anhang 1 zum internationalen Vertrag der FAO verwiesen, oder sollen im Sortenkatalog aufgenommene Zierpflanzen vom Regelungsbereich ausgenommen werden?

Schliesslich verspricht der Mehrheitsantrag mehr, als er hält. Er wurde damit begründet, dass er den Pflanzenzüchter vor der Häufung von Lizenzansprüchen bewahre. Dieses Ziel wird aber nicht erreicht, und es ist auch nicht erstrebenswert, da es darauf hinausläuft, dass das geistige Eigentum innovativer Personen nicht abgegolten wird.

Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen zu den Anträgen, wie sie uns heute von der Koordinationsstelle Agrarallianz und von Sativa zugestellt wurden.

1. Es trifft zu, dass nach geltendem Recht ein Schweizer Züchter seine Pflanzensorte nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers einer patentrechtlich geschützten Pflanze vermarkten kann, wenn die Sorte die Merkmale der patentrechtlich geschützten Pflanze aufweist, also zum Beispiel ein Gen enthält, das eine spezifische Schädlingsresistenz bewirkt. Dieselbe Situation besteht nach geltendem Recht auch umgekehrt, d. h., der Patentinhaber kann sein Patent nicht ohne die Zustimmung des Züchters nutzen, wenn er damit dessen Sortenschutzrecht verletzen würde.

2. Um zu verhindern, dass ein Patentinhaber einen Züchter behindern kann - und umgekehrt -, hat der Bundesrat Artikel 36a des Patentgesetzes sowie Artikel 22a des Sortenschutzgesetzes vorgeschlagen.

3. Artikel 36a des Patentgesetzes sieht vor, dass Patentinhaber wie Züchter das Gericht anrufen, wenn sie sich nicht selber über die Modalitäten des Zuganges eines Züchters zu einer patentgeschützten Pflanze einigen können. Ein Züchter soll also künftig einen gesetzlichen Anspruch auf eine einfache Lizenz auf eine patentierte Pflanze erhalten. Damit wird sichergestellt, dass ein Patentinhaber einen Züchter künftig bei der Entwicklung einer wertvollen neuen Sorte nicht behindern kann. Es trifft daher nicht zu, wie verschiedene Bauernorganisationen in ihrem Brief an uns schreiben, dass Züchtern der Zugang zu patentiertem Saatgut verwehrt werden kann, wenn wir dem Bundesrat zustimmen. Das Gegenteil ist der Fall.

4. Auch ist zu bedenken, dass Artikel 36a des Patentgesetzes, wie er vom Bundesrat vorgeschlagen wird, europarechtskompatibel ist, d. h., er entspricht Artikel 12 der EG-Biotechnologierichtlinie. Er ist auch patentrechtskompatibel, d. h., er räumt dem Züchter dieselben Befugnisse ein, wie sie gemäss Artikel 36 des Patentgesetzes bereits heute ein konkurrierender Erfinder hat, welcher eine Neuerfindung macht, die auf einer bereits existierenden patentgeschützten Erfindung basiert. Diese existierende Vorbildvorschrift hat in der Praxis bis heute nie Kritik erfahren.

Schliesslich ist Artikel 36a des Patentgesetzes in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung auch sortenrechtskompatibel, d. h., er entspricht Artikel 22a des Sortenschutzgesetzes.

Wenn wir dagegen dem Mehrheitsantrag der WAK folgen, schaffen wir eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Patentinhabern gegenüber Sortenschutzinhabern und zudem eine unerklärliche Abweichung in Artikel 36a des Patentgesetzes zum Europarecht, zum übrigen Patentrecht und zum Sortenschutzgesetz. Zudem heben wir damit die Vertragsfreiheit auf und ersetzen sie durch einen gesetzlichen Vertragszwang, indem der Züchter einen Anspruch auf eine gesetzliche Lizenz schon dann erhalten würde, wenn eine Pflanzensorte im Sortenkatalog figuriert.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zu folgen.

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Nur noch zu zwei Punkten, welche die Vertreterin der Minderheit erwähnt hat: Es ist mit dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission nicht so, dass ein Züchter ohne irgendwelche Bedingungen eine Lizenz erhält, sondern er muss eine Lizenz beantragen, und er muss wie erwähnt die Bedingungen für die Aufnahme in den Sortenschutzkatalog erfüllen, das heisst, er muss eine Verbesserung der Anbau- und Verwendungseignung nachweisen können. Das sind die Voraussetzungen. Es ist nicht einfach ein Zugang zu einer Lizenz.

Noch ein Wort zur Ungleichbehandlung oder Diskriminierung der Patentinhaber gegenüber den Sortenschutzinhabern: Man muss sich bewusst sein, dass das Sortenschutzgesetz ein umfassendes Züchterprivileg enthält; das gibt es im Patentgesetz nicht. Ich glaube, deshalb kann man nicht von Diskriminierung sprechen. Mit dem umfassenden Züchterprivileg im Sortenschutzgesetz ist nämlich der Zugang von Patentinhabern zu Zuchtmaterial vereinfacht und gewährleistet, während das umgekehrt nicht der Fall ist.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Le Conseil fédéral maintient son projet, qui est soutenu par la minorité dont Madame Leumann vient de développer la proposition.

En effet, la proposition de la majorité de la commission prévoit une licence légale et donc la conclusion obligatoire d'un contrat en ce qui concerne les variétés pour l'agriculture et l'alimentation. L'exigence selon laquelle une variété doit figurer dans le catalogue ne justifie pas nécessairement cette obligation. La licence légale proposée entraverait ainsi, en règle générale, l'utilisation normale du brevet et porterait atteinte aux intérêts fondés de son titulaire. On peut dire que ceci serait aussi en contradiction avec l'accord Trips (ADPIC). Cette licence légale créerait également une inégalité de traitement des titulaires de brevet dans la mesure où l'article 22a de la loi sur les obtentions végétales ne leur accorde pas de droit similaire.

Je vous invite donc à suivre la proposition de la minorité de la commission.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 30 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 7 Stimmen

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 32 Stimmen

(Einstimmigkeit)