05.5234
Duldung eines verurteilten Rechtsextremen in einer Kaderfunktion der Armee
Schmid Samuel · BPR-M · Bundesrat · Bern
Nach Artikel 21 des Militärgesetzes wird von der Militärdienstleistung ausgeschlossen, wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen für die Armee untragbar geworden ist. Für Entscheide über Ausschlüsse von der Militärdienstleistung ist der Führungsstab der Armee zuständig. Er kann, gestützt auf Artikel 66 der Verordnung über die Militärdienstpflicht, auch andere Massnahmen treffen, wie eine vorzeitige Entlassung, einen Aufgebots- oder Beförderungsstopp oder eine Umteilung, sofern ein Ausschluss nicht zwingend ist. Auf die Schaffung einer speziellen Gesetzesnorm betreffend Ausschluss von der Militärdienstleistung oder Ausschluss aus der Armee wegen Extremismus ist bis heute aus verschiedenen Gründen verzichtet worden. Es findet aber eine Zusammenarbeit mit der Fachstelle Extremismus in der Armee und im EDI statt.
Der Ausschluss von der Militärdienstleistung erfolgt gestützt auf eine Praxis, die sich bis heute grundsätzlich bewährt hat. Der Oberleutnant wurde mit zwei Monaten Gefängnis - bedingter Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren - sowie mit einer Geldbusse von 500 Franken bestraft. Ein solches Strafmass führt in der Regel nicht zu einem Ausschluss von der Militärdienstleistung. Vor seiner Ausbildung zum Offizier wurde die vorgeschriebene erweiterte Personensicherheitsüberprüfung durchgeführt; sie erbrachte kein negatives Ergebnis. Die erweiterte Personensicherheitsüberprüfung wird von zivilen Behörden durchgeführt. Der Oberleutnant ist in der Armee in einer Formation und Funktion eingeteilt, die keine erhöhten Sicherheitsrisiken beinhalten. Der Führungsstab der Armee prüft, gestützt auf dieses Urteil, eine Wiederholung der erweiterten Personensicherheitsüberprüfung. Ein Ausschluss von der Militärdienstleistung wegen extremistischer Tätigkeiten im zivilen Bereich ist nicht möglich, weil dafür nicht nur die gesetzlichen Grundlagen, sondern derzeit auch die Abgrenzungskriterien fehlen.
Widmer Hans · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Bundespräsident, können Sie mir sagen, ob aus Ihrer Reaktion auf diese symbolisch heikle Situation für die Armee ein Imageschaden entstehen könnte?
Schmid Samuel · BPR-M · Bundesrat · Bern
Für spezielle Kommandantentätigkeiten - das trifft aber hier auf diesen Oberleutnant nicht zu - stellt sich die Frage immer und überall, unabhängig von den Motiven für eine Straftat. Deshalb braucht es auch eine gewisse Flexibilität, um den Fall beurteilen zu können. Letztlich, Herr Widmer, sind wir ein Spiegelbild des Volkes, denn wir haben eine Milizarmee. Da kann einem Derartiges nicht gleichgültig sein. Deshalb bin ich froh, wenn es Überprüfungsmöglichkeiten gibt. Aber ich bitte auch, korrekt zu sein in der Konsequenz, denn Willkür auf der anderen Seite darf dadurch auch nicht ausgelöst werden. Persönlich - das sei Ihnen zugesichert - nehme ich jede Form des Extremismus ernst, woher auch immer er komme.