Merkblatt zur Verankerung des Welterbes in der Raumplanung - Empfehlungen des Bundes

1 Zielsetzung des Merkblatts

In der Schweiz befinden sich in verschiedenen Kantonen Welterbestätten: Eindrückliche Zeugnisse des kulturellen Erbes, das mehrere Jahrtausende abdeckt, aussergewöhnliche Beispiele von Epochen der Erdgeschichte und der Entwicklung des Lebens und von Gebieten mit überragender Naturschönheit. Welterbestätten sind aber nicht einfach nur Orte von herausragender Schönheit, sondern auch Orte, wo wissenschaftliche Forschung betrieben wird, Werte vermittelt und Formen der nachhaltigen Nutzung natürlicher und kultureller Ressourcen erprobt werden.1 Diesen Welterbestätten, denen über die eigentliche Zielsetzung hinaus oft auch eine nicht zu unterschätzende touristische Bedeutung zukommt, soll Sorge getragen werden.

Dieses Merkblatt dient der fachlichen Unterstützung der kantonalen Planungsbehörden bei der Integration dieser Welterbestätten und ihrer Schutzwerte in die Raumplanung. Der Aktionsplan Schweiz 2016- 23 zum UNESCO Welterbe des Bundesamts für Kultur BAK, des Bundesamts für Umwelt BAFU und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA 2 sieht vor, dass für alle Welterbestätten in den raumplanerischen Instrumenten ein kantonaler und kommunaler Planungsgrundsatz zur Erhaltung des aussergewöhnlichen universellen Werts verankert und systematisch berücksichtigt wird. Das vorliegende Merkblatt enthält verschiedene Empfehlungen im Hinblick auf die Umsetzung der Welterbekonvention und deren Richtlinien 3 in der Raumplanung auf kantonaler und kommunaler Ebene. Dabei wird thematisiert, wie die Welterbestätten im Rahmen der kantonalen Richtplanung berücksichtigt werden sollen und wie bei Vorhaben vorgegangen werden soll, die solche Stätten tangieren. Die vom Bund bereits genehmigten kantonalen Richtplaninhalte, die Welterbestätten betreffen, behalten ihre Gültigkeit und müssen aufgrund dieses Merkblatts nicht überprüft werden.

2 Rechtlicher Rahmen

2.1 Bedeutung der Welterbekonvention für den Bund

Die Bundesversammlung hat das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (UNESCO-Welterbekonvention)4 am 19. Juni 1975 genehmigt 5. Mit der Ratifizierung hat sich die Schweiz verpflichtet, die aussergewöhnlichen Kultur- und Naturgüter auf ihrem Territorium zu schützen, zu unterhalten und für die kommenden Generationen zu bewahren. Die anderen Unterzeichnerstaaten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Schutz dieser Stätten bei.

Nach Abschluss der Welterbekonvention durch den Bundesrat und nach deren Genehmigung durch die Bundesversammlung konnte dieser völkerrechtliche Vertrag direkt in die schweizerische Rechtsordnung übernommen werden.6 Das Völkerrecht und das Landesrecht bilden damit eine einheitliche Rechtsordnung.7 In der Normenhierarchie hat das internationale Recht grundsätzlich Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht.

Die unmittelbare Geltung des Völkerrechts in der Schweiz bedeutet nicht, dass die Vertragsbestimmungen direkt durch Gerichte und Behörden angewendet werden können. Sofern die Bestimmungen nicht unmittelbar Anwendung finden (non self-executing Normen), bedarf es einer nationalen Konkretisierung. Die Welterbekonvention enthält ausschliesslich solche mittelbar anwendbaren («non self-executing»)

Siehe Homepage der Schweizerischen UNESCO-Kommission, www.unesco.ch/culture/patrimoine-mondial, besucht am 28. Januar 2025. BAK, BAFU, EDA: Aktionsplan Schweiz 2016-23 zum UNESCO Welterbe : UNESCO Welterbe - Aktionsplan Schweiz 2016-2023 (PDF, 160 kB, 19.08.2019). UNESCO Centre du patrimoine mondial - Orientations devant guider la mise en oeuvre de la Convention du patrimoine mondial. 4 SR 0.451.41 AS 1975 2221 Die Schweiz ist ein monistisch ausgerichteter Staat, womit ein von der Bundesversammlung genehmigter oder vom Bundesrat abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag direkt in die schweizerische Rechtsordnung übernommen wird. Im Einzelnen s. Epiney, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, ad Art. 5 Rz 77 ff.

Normen. Aus diesem Grund erfolgt die Konkretisierung der Welterbekonvention unter anderem auf dem Wege der Gesetzgebung von Bund und Kantonen (vgl. Art. 5 der Konvention).

Die Normen der Welterbekonvention richten sich ausschliesslich an die Gesetzgeber von Bund und Kantonen und begründen keine Rechte und Pflichten für Private. Die Artikel 4 und 5 des Übereinkommens halten die Staaten an, in verschiedenen Bereichen wirksame und aktive Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und Erschliessung des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturgutes zu treffen.8 Damit haben der Bund und die Kantone eine Pflicht, die entsprechenden Bestimmungen zur Umsetzung der Konvention zu erlassen.

Für die Umsetzung der Welterbekonvention hat der nationale Gesetzgeber keine eigenen Gesetzesbestimmungen geschaffen, da das bestehende Bundesrecht das Welterbe indirekt genügend umfasst.9 Die Schweiz erfüllt auf diesem Weg die von Artikel 5 der Konvention geforderten Bedingungen. Welche Regelungen den Schutz der einzelnen Welterbestätten der Schweiz gewährleisten, ist jeweils im Gesuch an das Welterbekomitee dargelegt. Mit der Aufnahme dieser Stätte auf die Welterbeliste wurde dieser rechtliche Rahmen objektspezifisch vom Welterbekomitee anerkannt.

Der konkrete Schutz der Welterbestätte in der Schweiz ergibt sich in erster Linie aus dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)10. Gestützt auf Artikel 5 NHG hat der Bundesrat drei Inventare erlassen: Das Bundesinventar der Landschaften- und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) und das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS). Weiter massgebend für den Schutz gewisser Objekte sind die Regelungen des Biotop- und Moorlandschaftsschutzes (Art. 18 ff. NHG, Art. 23a f. NHG) sowie die Bestimmungen zu den Wasser- und Zugvogelreservaten und den eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 11 Abs. 1-3 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 198611). Schliesslich können auch die Regelungen des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 12 (WaG; siehe Art. 3-5 WaG), diejenigen zu den Pärken von nationaler Bedeutung (Art. 23e ff. NHG) sowie weitere kantonale und kommunale Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die Raumplanung massgebend sein. Allenfalls gibt es Welterbestätten, bei denen teilweise kein spezifischer rechtlicher Schutz auf nationaler, kantonaler oder kommunaler Ebene besteht; ein allgemeiner Schutz dieser Stätten ist mit Artikel 3 NHG jedenfalls gewährleistet.

2.2 Bedeutung der Welterbekonvention für die Kantone

Im Bereich des Natur- und Heimatschutzes verfügt der Bund nur über begrenzte Kompetenzen (für den Landschafts- und Heimatsschutz beispielsweise vorrangig dort, wo eine Bundesaufgabe für den Landschaftsschutz vorliegt [Art. 78 Abs. 1 BV]). Die Rechtsetzung ist damit zu einem grossen Teil auch Sache der Kantone. Mit der Ratifizierung und Genehmigung der Welterbekonvention durch den Bund sind auch die Kantone dazu verpflichtet, die Vorgaben des Übereinkommens in ihrem Zuständigkeitsbereich umzusetzen und die darin enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Dass die Kantone zur Umsetzung dieses Übereinkommens verpflichtet sind, liegt darin begründet, dass die Bundesverfassung die Kantone in Art. 5 Abs. 4 BV dazu anhält, das Völkerrecht zu beachten. Bezüglich der Bestimmungen in der Welterbekonvention bedeutet das für die Kantone, dass sie die darin erwähnten Zielsetzungen unter anderem in eigenen Gesetzen oder Verordnungen konkretisieren. 13 Dabei haben neben der Natur-

Gredig Markus; Der Schutz des UNESCO-Welterbes in der Schweiz, Gegenstand, Inhalt und Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. November 1972, S. 57 ff. Antwort des Bundesrates auf die Motion Egger 17.3685 | Unesco-Weltnaturerbe. Rechtliche Grundlage | Geschäft | Das Schweizer Parlament 10 SR 451 11 SR 922.0 12 SR 921.0 Vgl. Peters/Petrig, Völkerrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 187.

und Heimatschutzgesetzgebung des Bundes und der Kantone auch das Raumplanungsrecht sowie die Richt- und Nutzungsplanung auf Ebene Kanton und Gemeinde eine grosse Bedeutung für die Umsetzung der Welterbekonvention.

Der kantonale Richtplan dient einerseits der Festlegung von Welterbestätten mit allfälliger Berücksichtigung einer bestehenden Pufferzone und allenfalls eines zusätzlichen Betrachtungsperimeters sowie der Festlegung von Vorhaben, die Welterbestätten tangieren. Andererseits bezweckt er auch die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten aller beteiligten Gemeinwesen. In Bezug auf den Schutz der Welterbestätten ist insbesondere die Abstimmung mit den Nachbarkantonen, mit dem benachbarten Ausland sowie die räumlich innerkantonale Abstimmung von Bedeutung. Konkret eignet sich die kantonale Richtplanung für die Erfassung grosser, sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Kantone erstreckender Stätten.14 In solchen Fällen besteht Koordinationsbedarf, was mit der kantonalen Richtplanung erfolgt. Gleichzeitig kann damit die Nutzungsplanung aus einem übergeordneten Blickwinkel angegangen werden.15

Die Welterbestätten sind aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung raumrelevant. Je nach ihrem aussergewöhnlichen universellen Wert (AUW) sind sie in der Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Auf Stufe der Nutzungsplanung können mit Hilfe von Regelungen zur zulässigen Nutzung Schutzvorkehrungen für die Stätten getroffen werden. Im Vordergrund stehen dabei die Schutzzonen gemäss Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) 16, die eine parzellenscharfe Abgrenzung der Objekte und eine Grundeigentümerverbindlichkeit gewährleisten. Daneben können mit entsprechender Ausgestaltung auch andere Zonen eine allfällige Schutzwirkung für die Stätten entfalten. 17 Die Ausscheidung spezifischer Nutzungszonen stellt aber nur eine der möglichen Massnahmen zum Schutz der Welterbestätten dar.

3 Die Berücksichtigung des UNESCO-Welterbes in der Raumplanung

3.1 Die zentralen Akteure und ihre Rollen

a) Internationale Ebene

Das Welterbekomitee ist verantwortlich für die Umsetzung der Welterbekonvention. Es entscheidet über die Aufnahme der Welterbestätten auf die Liste des Welterbes. Zudem prüft es die Berichte zum Erhaltenszustand der eingeschriebenen Welterbestätten und verlangt von Ländern Massnahmen, falls die Stätten nicht korrekt erhalten werden. Das Komitee entscheidet zudem über die Aufnahme von Welterbestätten auf die Liste des gefährdeten Erbes der Welt (Art. 11 der Konvention) bzw. die Entfernung von dieser Liste.

Das Welterbezentrum in Paris stellt die operative Umsetzung der Konvention sicher. Es betreut unter anderem die Erstellung der Länderberichte zum Zustand der Stätten und die dringenden Handlungen, wenn eine Stätte bedroht ist.

Vorhaben, die nicht im kantonalen Richtplan festgesetzt werden müssen, können unter Umständen ebenfalls den AUW einer Welterbestätte tangieren. Diese werden in diesem Merkblatt nicht weiter thematisiert. Gredig Markus; Der Schutz des UNESCO-Welterbes in der Schweiz, Gegenstand, Inhalt und Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. November 1972, S. 234. 16 SR 700 Gredig Markus; Der Schutz des UNESCO-Welterbes in der Schweiz, Gegenstand, Inhalt und Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. November 1972, S. 255 f.

b) Nationale Ebene

Auf der Ebene des Bundes sind primär das Bundesamt für Kultur BAK (Kulturstätten), das Bundesamt für Umwelt BAFU (Naturstätten) sowie das Staatssekretariat (Institutionelle und rechtliche Beziehungen) des EDA für das Welterbe zuständig. Diese Bundesstellen sorgen für die nationale Umsetzung der Konvention. Insbesondere sorgen sie für die Koordination mit den internationalen Instanzen und den Informationsfluss gegenüber den Kantonen.

Die Kantone haben die Aufgabe, für den Schutz und das Management der Welterbestätten zu sorgen; dabei können sie vom Bund unterstützt werden. Es liegt in ihrer Kompetenz, die Zuständigkeiten auf kantonaler Ebene und die mit dem Schutz und dem Management der Welterbestätten einhergehende Finanzierung zu regeln sowie Vorgaben für die kommunale Ebene zu machen (insbesondere im kantonalen Richtplan). Die jeweiligen Trägerschaften regeln ihre entsprechenden Aufgaben und Kompetenzen.

Die Gemeinden berücksichtigen die Vorgaben des kantonalen Richtplans zu den Welterbestätten in ihrer Planung, so insbesondere in der kommunalen Nutzungsplanung (Nutzungsplan und Baureglement), die grundeigentümerverbindlich und parzellenscharf ist.

c) Informationsaustausch auf internationale Ebene

Die Richtlinien zur Welterbekonvention legen die Informationspflicht der Vertragsstaaten gegenüber dem Welterbekomitee fest, wenn Vorhaben geplant werden, die sich auf Welterbestätten auswirken könnten.18 Darin wird auch die Möglichkeit für Dritte festgelegt, das Welterbezentrum über allfällige ernsthafte Beeinträchtigungen einer Welterbestätte zu informieren. 19

Die entsprechende Information von Seiten des Vertragsstaats erfolgt per Brief an das Welterbezentrum. Letzteres reagiert mit einem Antwortschreiben darauf. Das Zentrum entscheidet, ob es den Austausch im Rahmen eines Briefwechsels informell fortsetzt oder ob die Angelegenheit eine formelle Reaktion des Welterbekomitees im Sinn eines Beschlusses erfordert. Im letzteren Fall muss der Vertragsstaat bis zum 1. Dezember des Jahres einen Bericht zum Erhaltungszustand einer Welterbestätte übermitteln, damit das Welterbekomitee den Fall behandeln und auf seiner nächsten jährlichen Sitzung im Juni oder Juli einen Entscheid fassen kann.20

Richtlinien Paragraf 172 Richtlinien Paragraf 174 Richtlinien Paragraf 169

3.2 Richtplaninhalte

a) Zielsetzung

Der kantonale Richtplan spielt eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit den Welterbestätten. Er behandelt die Vereinbarkeit von raumwirksamen Tätigkeiten und Vorhaben mit dem Schutz des AUW. Der AUW ist die Definition der globalen Bedeutung von Welterbestätten und ist für jede Stätte unterschiedlich. Der AUW ist darum die Begründung für die Eintragung von Stätten in die Welterbeliste und wird bei der Entscheidung des Komitees über die Eintragung festgelegt (s. Glossar). Der kantonale Richtplan sollte auch die Rollen der kantonalen und kommunalen Behörden im Zusammenhang mit dem Schutz der Welterbestätte festlegen.

b) Räumliche Festlegung der Welterbestätten im kantonalen Richtplan

Die Perimeter der in die Welterbeliste eingetragenen Stätte müssen in der kantonalen Richtplanung aufgeführt werden (Text- und Kartenteil). Die Art und Weise der kartographischen Darstellung einer Welterbestätte in der kantonalen Richtplankarte sollten sich nach deren Ausdehnung richten. 21Ebenfalls sollen die vom Welterbekomitee anerkannten Pufferzonen der Welterbestätten im kantonalen Richtplan ausgewiesen werden, wo solche bestehen.22 Die Pufferzonen sind ein die Welterbestätte umgebendes Gebiet mit rechtlichen Beschränkungen 23, die dem Schutz der Stätte mit ihrem AUW dienen. Sie umfassen insbesondere den strukturellen und visuellen Wirkungsbereich der Stätte. 24 Falls der AUW einer Welterbestätte bereits nutzungsplanerisch geschützt wird, hat die Aufnahme der Pufferzone in den kantonalen Richtplan zumindest informativen Charakter. 25

Die Richtlinien der Welterbekonvention sehen in Artikel 112 zudem den «cadre plus large» (nachfolgend «Betrachtungsperimeter») vor.26 Dieser wurde eingeführt, damit die Vertragsstaaten im Umfeld der Welterbestätten potenzielle Auswirkungen auf den AUW bei ihren Planungen berücksichtigen. Er dient dazu, bei der Raumplanung zu prüfen, welche Vorhaben ausserhalb einer Welterbestätte allenfalls relevante Auswirkungen auf die Schutzziele haben könnten. Der Betrachtungsperimeter hängt damit von der Art möglicher erwarteter Vorhaben, dem AUW der jeweiligen Welterbestätte sowie den räumlichen Gegebenheiten wie Topographie, Landnutzung oder Sichtbeziehungen ab. 27 Um der Zielsetzung von Artikel 112 der Richtlinien der Welterbekonvention nachzukommen, prüfen die Kantone, ob ein zweckmässiger Betrachtungsperimeter auf der Grundlage der Managementpläne wegen des AUW und der geographischen Lage der Welterbestätte nötig ist. Es empfiehlt sich, das BAFU bzw. das BAK frühzeitig in die Überlegungen miteinzubeziehen. Diese Prüfung ist stufengerecht durchzuführen und nachvollziehbar darzulegen. Falls diese Prüfung ergibt, dass ein Betrachtungsperimeter für den Erhalt des AUW der Welterbestätte notwendig ist, sollen dessen räumliche Ausdehnung im kantonalen Richtplan beschrieben und entsprechende Planungsgrundsätze formuliert werden. Die kartographische Darstellung eines Betrachtungsperimeters liegt im planerischen Ermessen der Kantone und ist einzelfallbezogen.

Für kleinräumige Welterbestätten wie beispielsweise das architektonische Werk von Le Corbusier oder die Pfahlbauten ist eine Punktsignatur im kantonalen Richtplan aufgrund des Massstabs der Richtplankarte sinnvoll, während grossräumigere Welterbestätten wie beispielsweise «Swiss Alps Jungfrau-Aletsch» kartographisch als Perimeter darzustellen sind. Die Perimeter kleinräumiger Welterbestätten sollen in den jeweiligen Themenkarten dargestellt werden. Die meisten Welterbestätten in der Schweiz haben eine Pufferzone, mit Ausnahme der Altstadt von Bern (in Bearbeitung), des Klosters St. Gallen (in Bearbeitung), der Schweizer Tektonikarena Sardona und von Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch. Die Richtlinien sehen diese Ausnahmen in Absatz 107 vor. Sie müssen von den Ländern begründet und vom Welterbekomitee akzeptiert werden. Beispielsweise für die Welterbestätte «Bellinzona» wurde eine überlagerte Schutzzone in der kommunalen Nutzungsplanung festgelegt. Paragraphes 103-107 Orientations, Décision 39 COM 11. Mit Ausscheidung einer Nutzungsplanung (so beispielsweise von spezifischen Schutzzonen wie archäologische Zonen) können die Pufferzonen grundeigentümerverbindlich und parzellenscharf geschützt werden. Paragraphe 112, Orientations, Décision 39 COM 11, Décision 43 COM 11A. Beispielsweise könnte ein umfangreicher Eingriff in das Gewässernetz, der zu einer Veränderung des Seespiegels und/oder des Grundwasserspiegels führen würde, die Welterbestätte der Pfahlbausiedlung gefährden. Ob ein Betrachtungsperimeter für eine Welterbestätte im kantonalen Richtplan festzulegen ist, muss daher von Fall zu Fall geprüft werden.

Wenn ein Richtplanvorhaben innerhalb dieses Betrachtungsperimeters geplant wird, sind im Rahmen der kantonalen Richtplanung die Auswirkungen auf die Welterbestätte stufengerecht zu beurteilen.28

Für den Kanton kann es darüber hinaus sinnvoll sein, auch die für die Raumplanung relevanten Attribute der jeweiligen Welterbestätte im kantonalen Richtplan aufzuführen, um diese für spätere Wirkungsanalysen zu Vorhaben, deren Auswirkungen eine Welterbestätte gefährden können, bereits evaluiert zu haben.

c) Koordinationsbedarf bei Richtplanvorhaben mit Auswirkungen auf Welterbestätten

Ist davon auszugehen, dass ein Vorhaben im Perimeter einer Welterbestätte, in deren Pufferzone oder in deren Betrachtungsperimeter Auswirkungen auf diese Welterbestätte zeitigt, hat der Kanton jedenfalls vorgängig zu einer Interessenabwägung und damit zu einer möglichen Anpassung des kantonalen Richtplans eine stufengerechte Prüfung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Welterbestätte vorzunehmen. Es empfiehlt sich, diese Prüfung gestützt auf die standardisierte Methode der strategischen Wirkungsanalyse (siehe nachfolgend) durchzuführen. Der Kanton ist aber frei, eine andere angemessene Methode, die den AUW der Welterbestätte und deren Attribute berücksichtigt, zu verwenden. Dabei wird geprüft, ob ein Richtplaneintrag zu diesem Vorhaben weitere Abklärungen im Zusammenhang mit dem Erhalt des AUW der Welterbestätte bedarf (siehe Art. 4 f. Welterbekonvention). Dem AUW einer Welterbestätte kommt damit eine besondere Bedeutung zu und muss entsprechend in der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Welches Vorgehen je nach Ergebnis der strategischen Wirkungsanalyse gewählt werden soll, ist im nachfolgenden Kapitel detailliert beschrieben.

Neben den räumlichen Aspekten eines Richtplanvorhabens im Perimeter einer Welterbestätte, in deren Pufferzone oder in deren Betrachtungsperimeter können der Koordinationsbedarf und die sich ergebenden Rollen der Akteure im kantonalen Richtplan ausgeführt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch die kumulativen Auswirkungen eines Vorhabens mit anderen Bauten, Anlagen und Nutzungen auf den AUW der betreffenden Welterbestätte in einfacher Weise thematisiert werden. Gemeint sind zum einen die indirekten Wirkungen bestehender Bauten, Anlagen und Nutzungen (wie beispielsweise die Besucherströme) auf den AUW; zum anderen sind die sich kumulierenden Wirkungen der im Perimeter bereits bestehenden Bauten und Anlagen sowie Vorhaben, die im kantonalen Richtplan im Koordinationsstand «Zwischenergebnis» oder «Festsetzung» enthalten sind, zu berücksichtigen. 29

Vgl. Kap. 3. Dies verlangt im Übrigen auch Artikel 118bis der Richtlinien der Welterbekonvention: Gemäss dieser Bestimmung sorgen die Vertragsstaaten dafür, dass die nötigen Beurteilungen bei Vorhaben durchgeführt werden, deren Umsetzung innerhalb oder in der Nähe eines Welterbes geplant ist. Eine vom Bund empfohlene Methode zur Beurteilung der kumulativen Auswirkungen bei Windenergieanlagen ist in den Publikationen des Welterbezentrums zu finden (siehe World Heritage Centre - Assessing Impacts).

4 Planungsschritte

Im Sinne der Erhaltung ist der AUW der Welterbestätten in der Raumplanung zu berücksichtigen. Das folgende Schema fasst die wichtigsten Planungsschritte zusammen, die im Rahmen der kantonalen Richtplanung bei der Festlegung von Richtplanvorhaben mit möglichen Auswirkungen auf Welterbestätten zu beachten sind.

Schema: Infrastrukturvorhaben im kantonalen Richtplan und Berücksichtigung des UNESCO-Welterbes

4.1 Kantonale Richtplanung: Erläuterungen zum Schema

Zunächst stellt sich die Frage, ob sich ein Vorhaben im Perimeter einer Welterbestätte oder in dessen Pufferzone befindet. Zudem ist zu prüfen, ob ein Vorhaben, das in einem Betrachtungsperimeter liegt, Auswirkungen auf die jeweilige Welterbestätte zeitigt (siehe Kapitel 3.2).

Mit der strategischen Wirkungsanalyse 30, welche der Kanton oder der Projektant (in Rücksprache mit dem Kanton) vornimmt, können die Auswirkungen eines Vorhabens eingeschätzt und dessen potenzielle Gefährdung für eine Welterbstätte stufengerecht beurteilt werden. Dabei sind die Auswirkungen eines Vorhabens auch bezogen auf jedes der Attribute der jeweiligen Welterbestätte31 zu beurteilen. Die Wirkungsanalyse soll sich auf die relevanten Attribute der jeweiligen Welterbestätte beschränken und nicht mit zusätzlichen Aspekten ergänzt werden, die gegebenenfalls bei der umfassenden Interessenabwägung im Rahmen der kantonale Richtplanung berücksichtigt werden.

Die Methode für die strategische Wirkungsbeurteilung ist in Anhang 2 aufgeführt. BAK und BAFU stehen den Kantonen für die Durchführung beratend zur Verfügung. Die Attribute einer Welterbestätte sind dem jeweiligen Managementplan zu entnehmen.

Die strategische Wirkungsanalyse ist eine Grundlage für die Interessenabwägung, die dem Entscheid im Rahmen der kantonalen Richtplanung zugrunde liegt, und für deren notwendige Begründung 32. Ihr primärer Zweck ist es, mögliche Konflikte von Vorhaben mit dem AUW einer Welterbestätte frühzeitig auf der Ebene des kantonalen Richtplans stufengerecht zu erkennen und deren Ausmass grob zu beurteilen. Im Rahmen der Vorprüfung / Prüfung einer Richtplananpassung sind diese Wirkungsanalyse und deren Ergebnisse, beispielsweise in den Erläuterungen der Richtplanvorlage, dem Bund vorzulegen.33

Je nach Ergebnis der strategischen Wirkungsanalyse ist sodann folgendes Vorgehen zu wählen:

• Wenn die strategische Wirkungsanalyse des Kantons ergibt, dass von einem Vorhaben keine Gefährdung oder eine geringe Gefährdung auf eine Welterbestätte ausgeht, kann das Vorhaben diesbezüglich im kantonalen Richtplan festgesetzt werden. Bei geringer Gefährdung müssen die in der Wirkungsanalyse allfällig empfohlenen Massnahmen bei der nachgelagerten Planung berücksichtigt werden. Der Bund plausibilisiert im Rahmen der Richtplanprüfung auf Grundlage der ebenfalls eingereichten strategischen Wirkungsanalyse die Interessenabwägung des Kantons und wird in seinem Genehmigungsentscheid gegebenenfalls Aufträge an den Kanton für die nachgeordnete Planung formulieren. Das Vorhaben muss dem Welterbezentrum nicht zur Kenntnis gebracht werden. Sollten von Seiten des Welterbezentrums Fragen an die Schweiz gestellt werden, beziehen BAFU bzw. BAK die betroffenen Bundesämter ein, um die Ergebnisse der strategischen Wirkungsanalyse und des Genehmigungsentscheids zu erläutern.

• Wenn die strategische Wirkungsanalyse des Kantons ergibt, dass von einem Vorhaben eine mittlere Gefährdung auf eine Welterbestätte ausgeht, ist eine Festsetzung im kantonalen Richtplan dieses Vorhabens unter der Voraussetzung einer Projektoptimierung möglich. Es muss plausibel dargelegt werden, dass Massnahmen zur Verringerung der Auswirkungen in der nachgelagerten Planung ergriffen werden können. Der Bund wird im Rahmen der Richtplanprüfung zur Interessenabwägung des Kantons auf Grundlage der ebenfalls eingereichten strategischen Wirkungsanalyse und der vorgesehenen Projektoptimierungen Stellung nehmen. Wenn der Kanton nicht bereits selber die notwendigen Massnahmen als Voraussetzung in seinem Richtplan aufführt, wird der Bund in seinem Genehmigungsentscheid entsprechende Aufträge an den Kanton für die nachgeordnete Planung formulieren. Das Vorhaben muss dem Welterbezentrum nicht zur Kenntnis gebracht werden. Sollten von Seiten des Welterbezentrums Fragen an die Schweiz gestellt werden, beziehen BAFU bzw. BAK die betroffenen Bundesämter ein, um die Ergebnisse der strategischen Wirkungsanalyse und des Genehmigungsentscheids zu erläutern.

• Wenn die strategische Wirkungsanalyse des Kantons ergibt, dass von einem Vorhaben eine hohe Gefährdung auf eine Welterbestätte oder eine mittlere Gefährdung ohne oder mit unklaren Massnahmen zur Verringerung der Auswirkungen ausgeht, muss der Kanton dieses Vorhaben bzw. dessen Perimeter im Hinblick auf die Erhaltung des AUW der Welterbestätte anpassen. Der Kanton muss insbesondere beurteilen, ob das Vorhaben schliesslich den AUW der Welterbestätte erhalten kann, und darauf basierend entscheiden, ob es im kantonalen Richtplan festzusetzen ist. Den Kantonen wird in diesem Fall empfohlen, ein Heritage Impact Assessment (HIA) für eine Weltkulturerbestätte bzw. ein Environmental Impact Assessment (EIA) für eine

Siehe Art. 3 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). Siehe Art. 7 Bst. b RPV.

Weltnaturerbestätte nach den von der UNESCO veröffentlichten Richtlinien 34 erstellen zu lassen. Es handelt sich dabei um eine umfassendere Analyse der Auswirkungen eines Vorhabens auf eine Welterbestätte, als sie in der strategischen Wirkungsanalyse vorgenommen wurde. 35 Die daraus resultierenden Ergebnisse sind im Hinblick auf eine Festsetzung des Vorhabens im kantonalen Richtplan zu berücksichtigen. Falls das HIA bzw. das EIA ergeben sollte, dass die potenziellen Auswirkungen, die von einem Vorhaben auf eine Welterbestätte ausgehen, nicht mit geeigneten Massnahmen reduziert werden können, ist eine Festsetzung im kantonalen Richtplan grundsätzlich unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Falls geeignete Massnahmen bestehen, können diese allenfalls in der kantonalen Richtplanung stufengerecht ausgeführt werden.

• Sollte sich ein Kanton ausnahmsweise dennoch für die Festsetzung eines solchen Vorhabens in seinem Richtplan entscheiden wollen, empfiehlt es sich, das BAK bzw. das BAFU einzubeziehen und die Stellungnahme der internationalen Gremien, wenn möglich auf Grundlage des HIA/EIA frühzeitig einzuholen, damit die Rückmeldung im Rahmen der kantonalen Richtplanung berücksichtigt werden kann. Im Sinne einer vorausschauenden Planung könnte ein solches Vorhaben beispielsweise zunächst im kantonalen Richtplan als «Zwischenergebnis» festgelegt werden, um im Anschluss daran im Hinblick auf dessen Festsetzung eine Stellungnahme der internationalen Gremien einzuholen. Bei der Richtplanprüfung durch den Bund sollte die Stellungnahme der internationalen Gremien vorliegen. Nur so können die Bearbeitungsfristen der Richtplanprüfung eingehalten und mit dem Richtplanentscheid des Bundesrates respektive des UVEK die gewünschte Planungssicherheit garantiert werden.

• Der Bund wird bei der Genehmigung der Richtplananpassung – was den Schutz des AUW einer Welterbestätte anbelangt – die Beurteilung von BAFU bzw. BAK und, wenn eine solche vorhanden ist, die Stellungnahme der internationalen Gremien berücksichtigen und darauf basierend eine umfassende Interessenabwägung (mit den übrigen relevanten Interessen, insbesondere den Nutzungsinteressen) vornehmen. Er kann im Einzelfall von der fachlichen Beurteilung des BAFU bzw. des BAK abweichen, muss diese Abweichung aber im Prüfungsbericht stufengerecht nachvollziehbar darlegen. Es ist möglich, dass die internationalen Gremien bei ihrer Überprüfung des Vorhabens zu einer anderen Beurteilung kommen als der Bund und die Schweiz auffordern, dass ihrer Ansicht nach unzulässige Vorhaben nicht wie vorgesehen weiter zu planen. In diesem Fall kommen die Verfahren zur Überwachung des Erhaltungszustandes von Welterbestätten gemäss Artikel 169 bis 198 der Richtlinien der Welterbekonvention zur Anwendung. Das Welterbekomitee bezweckt mit diesen mehrjährigen Verfahren, die Erhaltung des AUW einer Welterbestätte zu gewährleisten.

Centre du patrimoine mondial - Guide et boîte à outils pour les évaluations d'impact dans un contexte de patrimoine mondial (unesco.org). Die jeweils zuständigen Bundesämter BAK und BAFU stehen bei der Erarbeitung dieser Analysen beratend zur Verfügung. Auf der Stufe der kantonalen Richtplanung wird keine Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt.

Anhang 1: Glossar

Begriff Definition

Attribute (gemäss Attribute sind die Elemente einer Welterbestätte, die deren Werte tragen Verständnis Welterbe- und ein Verständnis dieser Werte ermöglichen. Dabei kann es sich um konvention) physische Strukturen, materielle Stoffe und andere greifbare Merkmale handeln, aber auch um immaterielle Aspekte wie Prozesse, gesellschaftliche Arrangements oder kulturelle Praktiken sowie um Assoziationen und Beziehungen, die sich in physischen Elementen des Ortes widerspiegeln. Bei Kulturerbestätten kann es sich um Gebäude oder andere Bauwerke und deren Formen, Materialien, Gestaltung, Nutzung und Funktionen handeln, aber auch um Stadtgrundrisse, landwirtschaftliche Prozesse, religiöse Zeremonien, Bautechniken, visuelle Beziehungen und spirituelle Verbindungen. Bei Naturerbestätten kann es sich um spezifische Landschaftsmerkmale sowie -qualitäten (wie Unversehrtheit, Unberührtheit), Lebensraumgebiete, Leitarten, Grösse und Natürlichkeit von Lebensräumen sowie Grösse und Lebensfähigkeit von Wildtierpopulationen handeln. Attribute und die Wechselwirkungen zwischen ihnen sollten im Mittelpunkt von Schutz-, Erhaltungs- und Managementmassnahmen stehen. Der Begriff "Attribute" wird insbesondere für Welterbestätten verwendet, und ein klares Verständnis der Attribute, die ihren aussergewöhnlichen universellen Wert ausmachen, ist entscheidend für ihren langfristigen Schutz. Die räumliche Verteilung dieser Attribute und die jeweiligen Schutzanforderungen sollten bei der Festlegung der Grenzen der Stätte und anderer Managementmassnahmen berücksichtigt werden.

Aussergewöhnlicher Kulturelle und/oder natürliche Bedeutung, die so aussergewöhnlich ist, universeller Wert (AUW) dass sie über die nationalen Grenzen hinausgeht und von allgemeiner Bedeutung für heutige und künftige Generationen der gesamten Menschheit ist. Daher ist der dauerhafte Schutz dieses Erbes von höchster Wichtigkeit für die internationale Gemeinschaft als Ganzes. Das Welterbekomitee hat für jede Welterbestätte eine AUW-Erklärung beschlossen. Die Beschlüsse sind hier veröffentlicht:

  • Abbaye de St-Gall

  • Couvent bénédictin Saint-Jean-des-Sœurs à Müstair

  • Vieille ville de Berne

  • Trois châteaux, muraille et remparts du bourg de Bellinzone

  • Alpes suisses Jungfrau-Aletsch

  • Monte San Giorgio *

  • Forêts primaires et anciennes de hêtres des Carpates et d’autres régions d’Europe *

  • Lavaux, vignoble en terrasses

  • Chemin de fer rhétique dans les paysages de l’Albula et de la Bernina *

  • Haut lieu tectonique suisse Sardona

  • La Chaux-de-Fonds / Le Locle, urbanisme horloger

  • Sites palafittiques préhistoriques autour des Alpes *

  • L’Œuvre architecturale de Le Corbusier, une contribution exceptionnelle au Mouvement Moderne

Auswirkungen (gemäss Die Auswirkungen oder Folgen eines Faktors auf die Werte (AUW) und Verständnis Welterbe- ihre Attribute der Stätte, sowohl im Hinblick auf deren Erhaltungszustand konvention) als auch auf ihre Fähigkeit, die Werte des Erbes zu tragen.

Betrachtungsperimeter Der Betrachtungsperimeter kann die Topographie der Welterbestätte, natürliche oder überbaute Umwelt und andere Elemente wie Infrastruktur, Muster von Landnutzungen, Raumordnung und visuelle Beziehungen betreffen. Er kann auch in Zusammenhang mit gesellschaftlichen, kulturellen oder wirtschaftlichen Verfahren stehen und andere immaterielle Dimensionen des Welterbes wie Wahrnehmungen und Assoziationen umfassen. Der Umgang mit dem Betrachtungsperimeter ist verbunden mit dessen Rolle, den AUW zu unterstützen. Beispielsweise könnte ein umfangreicher Eingriff in das Gewässernetz, der zu einer Veränderung des Seespiegels und/oder des Grundwasserspiegels führen würde, die Welterbestätte der Pfahlbausiedlung gefährden. Ob ein Betrachtungsperimeter für eine Welterbestätte im kantonalen Richtplan festzulegen ist, muss daher von Fall zu Fall geprüft werden.

Erbe Alle ererbten Güter, die die Menschen aus Gründen, die über den reinen Nutzen hinausgehen, als wertvoll erachten. Das Konzept des Kultur- bzw. Naturerbes ist weit gefasst und umfasst das gemeinsame Vermächtnis der natürlichen Umwelt, die Schöpfungen der Menschen sowie die Schöpfungen und Wechselwirkungen von Mensch und Natur. Es umfasst gebaute, terrestrische, aquatische und marine Umwelten, Landschaften und Meereslandschaften, Biodiversität, Geodiversität, Sammlungen, kulturelle Praktiken, Wissen, Lebenserfahrungen usw.

Heritage Impact Ein Heritage Impact Assessment (HIA) bzw. ein Environmental Impact Assessment (HIA) und Assessment (EIA) ist eine aktivitätsspezifische oder projektbezogene Environmental Impact Bewertung, die darauf abzielt, die potenziellen Auswirkungen einer vor- Assessment (EIA) geschlagenen Aktivität oder eines Projekts auf die Werte eines Natur- und/oder Kulturerbes zu ermitteln und zu bewerten. Dieses Assessment hat insbesondere zum Zweck, negative und positive Auswirkungen auf die Attribute zu ermitteln und zu bewerten, die den aussergewöhnlichen universellen Wert der Welterbestätte ausmachen. Die jeweils zuständigen Bundesämter BAK und BAFU stehen bei der Erarbeitung dieser Analysen beratend zur Verfügung.

Kantonaler Richtplan; Der kantonale Richtplan stellt das Planungsinstrument auf Kantons- Richtplanung ebene dar. Er koordiniert als Ergebnis der Richtplanung als Prozess raumwirksame Tätigkeiten und steuert diese über längere Zeit. Er erfüllt die Funktion eines Leitplanes.

Managementplanung Der Prozess, mit dem festgelegt wird, wie man von der gegenwärtigen Situation (ist) zu einer gewünschten Situation in der Zukunft (soll) gelangt. Dies erfordert ein klares Verständnis der gegenwärtigen Situation und die Entscheidung darüber, was erreicht werden soll und welche Massnahmen innerhalb eines bestimmten Budgets und Zeitrahmens zu ergreifen sind. Die Planung für eine Welterbestätte oder einen sonstigen Heritage Place kann viele verschiedene Arten der Planung auf unterschiedlichen geografischen Grössenordnungen und institutionellen Ebenen umfassen. Der Managementplan ist das Hauptprodukt des Planungsprozesses für einen Heritage Place. Die Planung ist jedoch nicht nur ein einmaliges Ereignis, sondern wird fortgesetzt durch eine dynamische Abfolge von sich wiederholenden Prozessen von Umsetzung, Monitoring und Bewertung. Der Managementplan kann von einer Reihe anderer untergeordneter (Teil-) Pläne oder verwandter Instrumente begleitet werden, die sich aus ihm ableiten oder ihn unterstützen, wie z. B. Konservierungspläne, Katastrophenrisikomanagementpläne, Pläne

oder Strategien für nachhaltigen Tourismus oder Besuchermanagement, Vermittlungspläne, Geschäftspläne usw.

Geeinigte Massnahmen Diese Massnahmen gemäss den Publikationen zum Welterbe zielen dazur Optimierung von rauf ab, negative Auswirkungen auf den AUW vollständig zu vermeiden Projekten oder auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren. Sie können struktureller Natur sein (z. B. Änderung des Standorts, der Konzeption, der Grösse oder des Umfangs eines Projekts) oder nicht struktureller Natur (z. B. Massnahmen im Zusammenhang mit rechtlichen oder institutionellen Instrumenten oder im Zusammenhang mit Sensibilisierung und Kapazitätsaufbau, Monitoring oder Forschung). Sie können auch ausserhalb des eigentlichen Projekts durchgeführt werden, um den Erhaltungszustand des Welterbes zu verbessern. Für Welterbestätten werden diese Massnahmen während der Machbarkeitsstudien von Projekten oder der Planung im Zusammenhang mit der strategischen Wirkungsanalyse identifiziert. Sie werden dann in der weiteren Planung finalisiert und beschlossen.

Koordination raumwirk- Der kantonale Richtplan koordiniert raumwirksame Aktivitäten wie z. B. same Aktivitäten im die Entwicklung von Siedlung, Verkehr und Infrastruktur und sorgt dabei Richtplan auch für den Schutz von Natur und Landschaft.

Koordinationsstände in der Richtplanung:

Vororientierung Lässt sich eine geplante raumwirksame Tätigkeit oder ein Vorhaben noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben, so ist sie als Vororientierung im kantonalen Richtplan festzulegen, falls sie erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben kann (Art. 5 Abs. 2 Bst. c RPV).

Zwischenergebnis Sind raumwirksame Tätigkeiten bzw. Vorhaben noch nicht aufeinander abgestimmt und muss aufgezeigt werden, was vorzukehren ist, damit eine genügende und zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann, so sind sie als Zwischenergebnis im kantonalen Richtplan festzulegen (Art. 5 Abs. 2 Bst. b RPV).

Festsetzung Eine Festsetzung zu einem konkreten Vorhaben im kantonalen Richtplan zeigt, wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (Art. 5 Abs. 2 Bst. a RPV).

Nachgelagerte Planung Z. B. Nutzungsplanung oder Plangenehmigungsverfahren des Bundes. Sie erfolgt nach der kantonalen Richtplanung, fallweise auch parallel dazu.

Nutzungsplanung Als Nutzungsplanung gilt die Erarbeitung der raumplanerischen Nutzungsordnung eines bestimmten, funktional zusammenhängenden Gebietes. Mit ihr wird die zulässige Bodennutzung bezüglich Ort sowie Art und Grösse parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich festgelegt.

Pufferzone Bei Welterbestätten wird die Pufferzone als ein Gebiet definiert, das die Stätte umgibt und in dem ergänzende gesetzliche und/oder gewohnheitsrechtliche Beschränkungen für seine Nutzung und Entwicklung gelten, um der Stätte einen zusätzlichen Schutz zu bieten. Dazu sollten die unmittelbare Umgebung der Stätte, wichtige Ausblicke und andere Areale oder Attribute gehören, die funktionell wichtig sind, um die Stätte und ihren Schutz zu unterstützen. Das Gebiet, das die Pufferzone bildet, sollte in jedem Einzelfall durch geeignete Mechanismen festgelegt werden.

Regionalplanung Die Regionalplanung dient dazu, die überörtlichen Belange (Verkehr, Kiesabbau, Landschaftsschutz etc.) im grösseren räumlichen Zusammenhang zu betrachten.

Site Manager, Jene Institution(en) oder andere(n) Art(en) von Einrichtungen und Grup- Verantwortliche, pen sowie die in ihnen arbeitenden Personen mit gesetzlicher oder ge- Trägerschaft wohnheitsmässiger Befugnis oder anerkannter Verantwortung für das Management des Heritage Place als Ganzes oder in Teilen. Rechteinhaber/-innen, die anerkanntermassen für das Management des Heritage oder der Kultur-bzw. Naturerbe-Ressourcen an diesem Ort verantwortlich sind, sollten als Verantwortliche betrachtet werden.

Strategische Diese Methode wurde während des Definitionsprozesses der strategi- Wirkungsanalyse schen Umweltprüfung für das Welterbestätte SAJA entwickelt. Sie ist für jede Welterbestätte anwendbar und ermöglicht eine einfache erste Bewertung der Auswirkungen eines Projekts auf die Werte (AUW) und ihre Attribute. Ein Formular mit einer Erläuterung dieser Methodik ist diesem Merkblatt beigefügt. Die strategische Wirkungsanalyse kann für die Analyse der Auswirkungen auf die Attribute des AUW z. B. bei der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Nutzungsplanung oder des Baubewilligungsverfahrens genützt werden.

Anhang 2: Mögliche Methodik für Strategische Wirkungsanalyse (Excel Dokument)

Erläuterungen zur Methode Perimeter abgrenzen: Den Perimeter des Vorhabens und den Perimeter des UNESCO-Welterbes wie auch ggf. die Betrachtungsperimeter in einen Untersuchungsperimeter einteilen sowie die vorgesehenen Vorhaben innerhalb als auch in deren Umgebung erfassen.

Welterbe-Kriterien und AUW-Attribute erfassen: Die Kriterien des AUW für das entsprechende UNE- SCO-Welterbe sowie die für den AUW entscheidenden Attribute erfassen, sofern sie nicht bereits im Richtplantext enthalten sind.

Überprüfung Vollständigkeit Kriterienliste im Tool: Auf Basis der vorangehenden Schritte ist zu überprüfen, ob alle Attribute des AUW mit den vorliegenden Beurteilungskriterien abgedeckt sind. Eine Anpassung der Kriterienliste des Tools im Beispiel ist durchaus nötig, da dieses für eine spezifische Welterbestätte entwickelt wurde und folglich keine abschliessende, generell gültige Kriterienauswahl erfolgt ist. Bei Welterbestätten, deren Wert ausschliesslich auf geologischen Werten beruht, muss beispielsweise geprüft werden, ob die Kriterien „Fauna” und „Flora” sinnvoll sind oder gestrichen werden sollten.

Gefährdung bewerten: Schliesslich kann für jedes Kriterium die eingeschätzte Gefährdung im Tool in einer Skala von 0 bis 3 eingetragen werden. Die Kriterien sind dabei in direktem Zusammenhang der Auswirkungen des Vorhabens auf die Attribute des AUW zu interpretieren. Im Beispiel nebenan ist das Kriterium Fauna beschränkt an die Fauna des Attributs "alpine und subalpine Habitate auf unterschiedlichen Höhen und Expositionen".

Die Bewertung ist hypothetisch und basiert auf den Annahmen gemäss aktuellstem Planungsstand des Vorhabens. Die Skala für den Wert der potenziellen Gefährdung wird über folgende Stufen unterschieden:

0 kein Gefährdungspotenzial

1 geringes Gefährdungspotenzial

2 mittleres Gefährdungspotenzial

3 hohes Gefährdungspotenzial

Gefährdung durch touristische Nutzung bewerten: Die Mehrbelastung durch touristische Nutzungen wird zusätzlich bewertet. In der Bewertung zu beachten sind ebenfalls indirekte Einflüsse durch Infrastrukturen, welche sich zwar ausserhalb des Perimeters befinden, jedoch den Zugang dazu vereinfachen. Die Bewertung ist hypothetisch und basiert auf Annahmen einer wahrscheinlichen Entwicklung.

Auswertung: Es kann nun die Gesamtgefährdung des AUW durch das Vorhaben als auch der Beitrag der touristischen Nutzung dazu in den Diagrammen abgelesen werden (automatische Berechnung). Die rein zahlenmässige Auswertung ist in jedem Falle kritisch zu hinterfragen und in einem Fazit sorgfältig qualitativ einzuordnen. Aufgrund der oftmals zu diesem frühen Projektstadium noch eher rudimentären Angaben kommt dem Fazit und insbesondere der textlichen Beschreibung von massgeblichen potenziellen Gefährdungen und einer allfälligen Minderung bestehender Beeinträchtigung durch Rückbauten oder dergleichen eine hohe Bedeutung zu. Darin sollen nebst möglichen Konfliktpunkten auch kumulative Effekte und Verbesserungen sowie nicht in die Bewertung einbezogene Aspekte aufgenommen werden.